190  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  83.)

formell,  durch  gehöriges  Indossament,  aber  nicht  legitimiert  ist,  dessen  formelle
Legitimation  auch  nicht  etwa  dadurch  ersetzt  wird,  daß  er  vor  dem  entscheiden—
den  Zeitpunkte  den  Wechsel  im  Regreßwege  eingelöst  hat  (VI.  384.  VIII.
239.  X.  45.  XII.  123).  Zu  ihrer  Begründung  gehört  die  Vorlegung  des
Wechsels  beziehentlich  des  Amortisationsurteils  (V.  386.  VI.  381.  X.  46).
Die  Frage:  ob  letzteres  in  dem  Falle  entbehrlich  ist,  wo  der  Wechsel  erweislich
  vernichtet,  auch  festgestellt  ist,  daß  aus  demselben  lediglich  der  Kläger  berechtigt
  ist,  wird  mehrfach  aufgeworfen,  aber  nicht  entschieden  (V.  386.  X.
46,  womit  zu  vergleichen  sind  die  Eutscheidungen  des  preußischen  Obertribunals,
  Striethorst  Bd.  66  S.  298  und  Entscheid.  Bd.  58  S.  346).  —  Die
Natur  der  Klage  selbst  anlangend,  so  ist  der  wechselrechtliche  Anspruch  aus
Art.  83  sowohl  von  der  Wechsel-Regreßklage  (XIII.  227)  als  von  dem  möglicher
  Weise  damit  zusammentreffenden,  rein  civilrechtlichen  Anspruche  aus
dem  unterliegenden  Rechtsgeschäfte  scharf  zu  unterscheiden  (X.  43).  Es  hat
auch  durch  den  Artikel  83  dem  Mißverständnisse  vorgebeugt  werden  sollen,
als  ob  —  ungeachtet  des  Erlöschens  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  —
eine  civilrechtliche  Haftung  der  Wechsel-Interessenten  aus  der  Wechselurkunde,
sofern  deren  Inhalt  sich  strenge  in  den  Grenzen  der  Art.  4.  96  hält,  ohne
weiteres  erhalten  bleibe.  Ebensowenig  ist  der  Geschädigte  auf  eine  bereits  bestehende
  civilrechtliche  Klage  aus  dem  Grundsatze:  nemo  cum  alterius  damno
locupletior  fieri  debet,  hingewiesen;  eine  allgemeine  Klage  dieser  Art  gewährt
ohnedies  das  Civilrecht  nicht.  Es  ist  vielmehr  in  Anwendung  jenes  Grundsatzes
  auf  ein  in  wechselrechtlichen  Beziehungen  hervortretendes  besonderes
Verhältnis  ein  Rechtsmittel  geschaffen,  welches,  eben  weil  es  aus  der  Wechsel-Ordnung
  seine  Entstehung  ableitet,  nach  den  Vorschriften  der  WO.  allein  zu
beurteilen  ist  (VI.  383);  die  Klage  ist  ein  auf  den  Umfang  der  Bereicherung,
die  wirkliche  Bermehrung  des  Vermögens  des  Verpflichteten  zum  Schaden
des  Inhabers  beschränktes  überbleibsel  der  ursprünglichen  Rechte  aus  dem
Wechsel  selbst  (VIII.  239.  X.  45.  XII.  439).  Dem  entsprechend  soll  die
dem  Vermögenszuwachse  des  Ausstellers  oder  Acceptanten  entsprechende  Vermögensverringerung
  des  Wechselinhabers,  also  der  Verlust,  welchen  Letzterer
dadurch  erleidet,  daß  er  sich  die  ge  zahlte  Valuta  um  deshalb,  weil  der
Wechsel  als  solcher  keine  Geltung  mehr  hat,  nicht  wieder  verschaffen  kann,  insoweit
  vom  Aussteller  und  Acceptanten  ersetzt  werden,  als  diese  eben  dadurch,
daß  sie  wegen  Ungültigkeit  des  Wechsels  keine  Zahlung  auf  denselben  zu
leisten  haben,  obwohl  sie  Valuta  oder  Deckung  empfangen,  einen  Vermögensvorteil
  erlangt  haben  (VIII.  239).  Damit  allein  also,  daß  Beklagter  von
einem  Wechselanspruch,  sei  es  durch  Verjährung,  sei  es  dadurch,  daß  ihm  für
einen  prolongativen  Wechsel  andere  Wechsel  zurückgegeben  sind,  befreit  worden,
ist  der  Nachweis  des  Vermögensvorteils  in  diesem  Sinne  niemals  geführt;
der  Kläger,  der  den  Prolongationswechsel  hat  verjähren  lassen,  kann  sich  auch