Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  83.)  191

nicht  darauf  berufen,  daß  für  diesen  Prolongationswechsel  früher  dem  Beklagten
  Wechsel  zurückgegeben  seien;  anderenfalls  würde  einfach  der  dem  Kläger
durch  Säumnis  oder  Verjährung  verlorene  Anspruch  aus  dem  Wechsel  unter
dem  Namen  eines  Anspruches  durch  Bereicherung  wieder  hergestellt  sein  (XI.
59.  XV.  321).  —  Andererseits  liegt  eine  Beschädigung  des  Klägers  nicht  vor,
wenn  er  der  Wechsel  nur  zahlungshalber  —  zur  Deckung  —  für  eine  gültige
  Forderung  erhalten  hat  und  diese,  da  sie  durch  förmliche  Novation  oder
Angabe  an  Zahlungsstatt  nicht  beseitigt  ist,  noch  fortbesteht  (X.  48.  XI.  59.
XV.  321),  nur  daß  er  selbst  auf  diese  nicht  mehr  zurückkommen  noch  überhaupt
  irgend  einen  Anspruch  geltend  machen  kann,  wenn  er  den  Wechsel  gegen
Valuta  weiter  begeben  hat,  Dieser  demnächst  präjudiziert,  indessen  trotz  der
Präjudizierung  unnötiger  Weise  vom  Empfäuger  eingelöst  worden  ist  (VII.
48.  XVII.  272.  XX.  85).  Ebenso  kaun  die  Benachteiligung  des  Klägers,
der  Vorteil  des  Beklagten  nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  dem  Beklagten
  vom  Kläger  gewisse  Geldleistungen,  aber  ohne  daß  dies  behufs  Bezahlung
  einer  bestimmten  Forderung  des  Beklagten  an  den  Kläger  geschehen,
gemacht  sind,  denn  daraus  allein  folgt  keineswegs,  daß  Beklagter  zur  Rückerstattung
  des  Geleisteten  irgendwie  verbunden  ist  (XII.  439  angenommen
mit  Bezug  auf  die  Bereicherungsklage  nach  Preuß.  Recht,  aber  auch  hier
verwendbar)  und  gleichgültig  ist  behufs  Bestimmung  des  Gegenstandes  der
Bereicherung  das  im  Wechsel  enthaltene  Summenversprechen  (X.  42.
XI.  60).  Dieser  Gegenstand  besteht  vielmehr  in  der  Regel  bei  dem  gezogenen
Wechsel  dem  Acceptanten  gegenüber  in  der  Deckung,  in  dem  Werte  desjenigen,
  was  er  für  sein  Accept  erhalten  und  dadurch,  daß  er  es  nicht  einlöste,
erspart  bez.  behalten  hat,  —  gegenüber  dem  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  in
dem  dessen  Ausstellung  veranlassenden  Gegenwerte,  beides  unter  der  Voraussetzung,
  daß  irgend  eine  vertragsmäßige  Forderung  auf  Rückerstattung  der
Deckung  oder  des  Gegenwertes  nicht  mehr  besteht  (VII.  432.  VIII.  239.  X.
44.  XI.  60.  XV.  321.  322),  —  gegenüber  dem  Traffauten  in  der  Valuta,
welche  er  bei  Begebung  des  Wechsels  empfangen  hat  und  welche  er  neben  der
Deckung,  die  er  nicht  gegeben  oder  wieder  zurückerhalten  hat,  noch  besitzt
(XIII.  256).  Der  Aussteller  ist  also  nicht  bereichert,  wenn  er  zwar  von  dem
Nehmer  (Remittenten)  Valuta  empfangen,  den  Wechselbetrag  aber  bei  dem  Bezogenen
  definitiv  gedeckt  hat;  er  ist  es  nur,  wenn  er  die  empfangene  Valuta
behält  ohne  seinerseits  durch  Deckungsgewährung  einen  entsprechenden  Aufwand
bei  dem  Bezogenen  gemacht  zu  haben  (XXII.  257);  hat  er  namentlich  auf
Schuld  in  der  Weise  trassiert,  daß  er  zum  Belaufe  einer  eigenen,  anderweitig
  bestehenden  Waarenforderung  eine  domizilierte  Tratte  zieht  und  diese
von  seinem  Schuldner  acceptierte  Tratte  dem  Kläger  zur  Deckung  von  dessen
Waarenforderung  an  ihn  (den  Aussteller)  giebt,  während  er  das  Accept  seines
  Schuldners  an  Zahlungsstatt,  nämlich  auf  Grund  einer  mit  ihm  dahin