192  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  84.)

XV.  Ausländische  Gesetzgebung!).

Artikel  84.
Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen
  zu  übernehmen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,
  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gegetroffenen

  Vereinbarung  erlangt,  daß  damit  dessen  Waarenschuld  vollständig
und  vorbehaltlos  getilgt  sein  sollte,  ist  sonach  dem  Acceptanten  für  dessen
Accept  wahre,  das  Vermögen  des  Ausstellers  definitiv  vermindernde  Deckung
gewährt,  so  giebt  es  nach  der  vom  Inhaber  verschuldeten  Präjndizierung  selbst
dann  keine  Bereicherungsklage  gegen  den  Aussteller,  wenn  der  Acceptant  schon
bei  Verfall  zahlungsunfähig  war;  eine  solche  kann  immer  nur  auf  das
Deckungs  -Verhältnis,  nicht  auf  des  Acceptauten  Zahlungs-Unfähigkeit,
noch  darauf,  daß  des  Inhabers  Versäumnis  unnachteilig  gewesen,  gestützt
werden;  sie  will  nicht  den  Schaden,  welcher  den  Inhaber  getroffen  hat,  bei
gehörigem  Verhalten  aber  den  Trassanten  getroffen  haben  würde,  diesem  aufwälzen;
  sie  setzt  immer  des  Trassanten  positive  Bereicherung  voraus  (XXII.
258.  XV.  301.  R.  II.  41).  —  Jede  Begründung  einer  Bereicherungsklage
fehlt,  wenn  ein  Wechselverbundener  nach  seinem  Austritte  aus  dem  Wechselverbande
  einem  Nachmanne  eine  Zahlung,  zu  der  er  wechselmäßig  nicht  verbunden
  war  (angeblich  weil  durch  seine  Schuld,  zu  spät  für  eine  rechtzeitige
Protesterhebung,  der  Wechsel  in  die  Hand  des  Nachmannes  gekommen),  geleistet
  hat;  der  durch  solche  Zahlung  erlittene  Schade  steht  mit  dem  etwaigen,
vom  Aussteller  oder  Acceptanten  durch  Präjudizierung  des  Wechsels  erlangten
Vorteile  in  keinem  ursächlichen  Zusammenhange  (VIII.  240).

17)  Der  inländische  Richter  hat  nicht  nur  die  von  den  Parteien  behaupteten,
  sondern  auch  die  ihm  bekannten  ausländischen  Rechtssätze  anzuwenden.
  Er  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  den  Beweis  ihm  unbekannter  ausländischer
  Rechtssätze  von  der  behauptenden  Partei  zu  fordern.  Im  Zweifel
darf  er  annehmen,  daß  der  ihm  unbekannte  ausländische  Rechtssatz  mit  dem
biesigen  übereinstimmt  (II.  27.  40.  298.  VII.  6.  VIII.  152.  XXV.  59).
Selbst  wenn  unzweifelhaft  das  Rechtsverhältnis  nach  ausländischem  Rechte  zu
beurteilen  ist,  beide  Teile  sich  indessen  ausschließlich  auf  das  beim  Prozeßgerichte
  geltende  deutsche  Recht  berufen,  und  nicht  erhellt,  daß  das  ausländische
  Recht  von  dem  deutschen  abweicht,  kann  von  der  Anwendung  Jenes
abgesehen  werden  (III.  43,  womit  jetzt  §  265  CPO.  zu  vergleichen  ist).  —
Entzieht  das  hiesige  Recht  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  dem  Auspruch  die
Klagbarkeit,  so  kann  derselbe  —  auch  in  Anwendung  des  fremden  Rechtes  —
weder  im  Wege  der  Klage  noch  des  Einwandes  zugelassen  werden  (XIV.  247).
Fremde  Prozeßgesetze  sind,  wenn  der  Ort  der  Erfüllung  in  Deutschland