Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  84.)  193

ist,  nicht  zu  beachten  (XV.  9).  —  Das  örtliche  Recht  des  Erfüllungsortes
(I.  287.  V.  104.  VI.  386.  XI.  219.  XV.  244.  XVIII.  187.  XXI.  152)  ist
maßgebend  für  die  betreffenden  materiellen  Obligationen  des  Acceptanten  bez.
des  Ausstellers  und  des  Indossanten.  —  Ist  der  Wechsel  also  in  Deutschland
ausgestellt  und  begeben,  so  sind  die  Rechtsgültigkeit  des  Wechsels  an  sich  und
der  Begebung,  der  Inhalt  und  Umfang  der  Regreßpflicht  und  die  Voraussetzungen,
  durch  welche  dieselbe  bedingt  wird  (Präsentation  und  Protesterhebung
mit  Rücksicht  auf  die  im  Wechsel  bestimmte  Verfallzeit),  nach  deutschem  Wechselrechte
  zu  beurteilen,  wenn  schon  die  Zahlung  im  Auslande  erfolgen  soll
(I.  292.  XI.  219.  XX.  85.  XXI.  153).  Übrigens  find  nach  dem  örtlichen
Rechte  des  Erfüllungsortes  in  der  Regel  auch  die  Aufhebungsgründe,  also
die  Verjährung  zu  beurteilen  und  hierbei  kann  ausnahmsweise  ein  ausländisches
  Prozeßrecht  (ausländischer  Konkurs)  insoweit  in  Betracht  kommen,
als  dasselbe  auf  den  materiellen  Rechtszustand  einwirkt,  unter  Umständen
also,  die  gerade  im  vorliegenden  Falle  vorhanden  sind,  eine  Obligation  gänzlich
aufhebt  (IX.  9.  11.  XIV.  259  womit  zu  vgl.  die  Note  2.  III.  zu  Art.  1.
in  des  Verf.  HGB.  (II.  Auflage  1879)).  —  Wenn  aber  das  ausländische
Prozeßrecht  nur  Beschränkungen  der  prozessualen  Geltendmachung  von  gewissen
Ansprüchen  (im  Konkurse)  enthält,  die  Geltendmachung  gewisser  Forderungen
der  Konkursmasse  gegenüber  ausschließt,  einen  gewissen  Prozeß  (z.  B.  den
Wechselprozeß)  auf  bestimmte,  hier  im  Inlande  nicht  geltende  Fristen  beschränkt,
  die  Verfolgung  gegen  die  Person  oder  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  nur  suspendiert,  so  ist  dies,  wenngleich  im  Auslande  der  Erfüllungsort
  liegt,  nicht  zu  beachten  (IX.  11).  Uberhaupt  darf  bei  einer  vertragsmäßigen
  Unterordnung  eines  Obligationsverhältnisses  unter  ein  ausländisches,
für  den  betreffenden  Kontrahenten  an  sich  nicht  verbindliches  Recht  im  Zweifel
angenommen  werden,  daß  diese  Unterordnung  wohl  inbetreff  der  Erfüllung
des  Geschäftes,  nicht  aber  der  Wirksamkeit  irgend  welcher  außerhalb  desselben
liegender,  dasselbe  aufhebender  Umstände  beabsichtigt  worden  (XII.  147).
Die  freie  Unterwerfung  unter  ein  bestimmtes  örtliches  Recht  der  Obligation
versteht  sich  von  der  Sicherung  ihrer  Erfüllung,  ist  nicht  anzunehmen,  wenn
sie  auf  Rechtsnormen  führen  würde,  welche  dem  Schuldner  die  Erfüllung  der
Obligation  ganz  oder  teilweise  erlassen  (III.  67).  —  Ausländisches  Recht  endlich
  ist  nicht  wesengleich  mit  ausländischer  Rechtssprechung.  Wenn  ein  österreichisches
  Gericht  den  Artikel  über  die  Protestierung  der  auch  in  Oesterreich
geltenden  WO.  in  dem  Sinne  auffaßt,  daß  es  die  Protesterhebung  beim  Domiziliaten
  für  unnötig  erachtet,  so  kann  sich  darauf  Kläger,  welcher  den  in
Oesterreich  zu  erhebenden  Protest  unterlassen  hat,  nicht  berufen  (XV.  209).
In  vielen  Entscheidungen  des  ROHG.  finden  sich  ausländische  Wechselgesetze
angeführt  bez.  erörtert:  nordamerikanische  R.  II.  13,  brafilianische  XIX.  203,
englische  I.  226.  II.  64.  III.  127.  XI.  222.  XII.  319,  französische  I.  286.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  13