194  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  85,  86.)

setzen  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger  Ausländer  durch

Übernahme  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,

insofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist  ).
Zusatz.  Bayern,  Sachsen,  Baden,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Altenburg:

  Unter  der  Benennung  „Ausland“  sind  alle  jene  Länder  zu

verstehen,  in  welchen  die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  nicht  als

Gesetz  eingeführt  ist.

Artikel  85.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten
  Wechsels  sowie  jeder  anderen  im  Auslande  ausgestellten
Wechselerklärung,  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurteilt,
an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Entsprechen  jedoch  die  im
Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen  des
inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen
Gesetzen  mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit
  der  später  im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen
  entnommen  werden.  Ebenso  haben  Wechselerklärungen,
wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen  Inländer  im  Auslande
verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen
der  inländischen  Gesetzgebung  entsprechen  1).

Artikel  86.
Uber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen

V.  101.  XVIII.  191,  italienische  I.  238.  XXI.  25,  österreichische,  d.  h.  das
österreichische  Wechselstempelgesetz  XII.  208,  holländische  III.  127,  russische
IX.  355,  XV.  212  u.  A.).  Alle  ausländischen  Wechselgesetze  in  den  Ursprachen
  mit  deutschen  übersetzungen  enthält:  Dr.  S.  Borchardt's  vollständige
  Sammlung  der  geltenden  Wechselgesetze  aller  Länder.  Berlin  1871.

18)  Dies  bezieht  sich  nur  auf  die  eigentlichen  Ausländer,  nicht  auf  Angehörige
  des  deutschen  Reiches,  bei  welchen  die  Wechselfähigkeit  immer  nach
dem  Rechte  ihres  Domiziles  zu  beurteilen  ist  (VI.  359.  XXII.  68).

19)  Aber  die  Wirkung  und  rechtliche  Bedeutung  eines  in  Deutschland
stattgehabten,  gegen  einen  hier  wohnenden  Deutschen  gerichteten  Rechtsaktes
kann  nur  nach  dem  heimatlichen  Rechte  des  Letzteren  beurteilt  werden,  auch
wenn  der  betreffende  Wechsel  in  Frankreich  von  einem  dort  wohnenden  Franzosen
  an  die  Ordre  eines  anderen  dort  wohnenden  Franzosen  bezogen  worden
ist  (XVIII.  192).