Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  87.)  195

Platze  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden
  Handlungen  entscheidet  das  dort  geltende  Recht).

Zusatz.  Deutsches  Reich:  Ges.  v.  1.  Mai  1878  (RGBl.  S.89).  82:

Zur  Annahme  der  Echtheit  einer  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen

  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben

versehenen  Person  des  Auslandes  ausgestellt  oder  aufgenommen  sich  darstellt,

  genügt  die  Legalisation  durch  einen  Konsul  oder  Gesandten  des
Reiches.

Hessen-Darmstadt:  Wechselproteste,  welche  im  Auslande  aufgenommen
  werden,  bedürfen  keiner  Beglaubigung  durch  eine  ausländische

Behörde.
XVI.  Protest).
Artikel  87.
Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichts-20)

  Nach  dem  Rechte  des  betreffenden  Ortes  hat  im  Zweifel  der  Richter
die  Gesetzmäßigkeit  der  Urkunde  zu  prüfen.  Indessen  darf  angenommen  werden,
  daß  eine  äußerlich  unverdächtige  Urkunde  in  der  That  von  der  als
Aussteller  (Notar)  bezeichueten  Person  herrührt,  auch  wenn  deren  Wesengleichheit
  und  Amtseigenschaft  der  diplomatischen  Beglaubigung  entbehrt.  Die
Beifügung  der  Amtssiegel  ist  nach  verschiedenen  ausländischen  Gesetzgebungen
(so  z.  B.  in  Italien)  nicht  nötig  (I.  242.  III.  127).  —  „Form“  (in  dem
Gesetzestexte)  ist  nicht  im  strikten  Sinne  zu  verstehen,  umfaßt  vielmehr  auch
Zeit  und  Ort  der  regreßsichernden  Handlung.  Bestehen  am  Zahlungsorte
Respekttage  d.  h.  die  nach  manchen  Rechten  dem  Wechselacceptanten  zustehende
kurze  Nachfrist  zur  Verbesserung  von  Irrtümern,  Nachlässigkeiten  und  momentanen
  Verlegenheiten,  so  müssen  die  auswärtigen  Regreßpflichtigen  solche
sich  gefallen  lassen.  Aber  ein  30tägiges  Moratorium,  wie  das  im  Jahre
1870  in  Frankreich  gesetzlich  bestimmte,  ist,  weungleich  es  im  Gesetze  als
bloße  Prorogation  der  Protestfrist  bezeichnet  wird,  dies  nicht,  vielmehr,  zumal
  da  es  sich  bloß  um  eine  Anzahl  bestimmter  Wechsel  handelte,  ein  Hinausschieben
  des  Verfall  (zahlungs)tages  für  diese  (I.  288  ff.).

21)  Der  Protest  kaun  sein:  Protest  mangels  Zahlung,  Protest  mangels
Annahme,  Sekuritätsprotest,  Interventionsprotest.  In  den  ersten  beiden
Fällen  ist  er  eutweder  Weigerungs=  oder  Unfähigkeitsprotest  oder  endlich,
wenn  der  Betreffende  vergeblich  gesucht  worden,  Nachforschungs-,  Platzprotest,
Protest  in  den  Wind.  Deklarationsprotest  heißt  der  Protest,  welchen  der
Wechselgläubiger  bei  sich  selbst  —  als  Domiziliaten  —  muß  erheben  lassen.
—  In  allen  Fällen  (Art.  41.  48.  58.  62.  64)  muß  die  Protesturkunde  inner-13“

