196  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  87.)

beamten  aufgenommen  werden  ?2).  Der  Zuziehung  von  Zeugen
oder  eines  Protokollführers  bedarf  es  dabei  nicht  3).

halb  der  Protestfrist  vollständig  und  fertig  ausgenommen,  in  allem  Wesentlichen

  vollendet  sein.  Einem  wesentlichen  Mangel  kann  durch  spätere  Ergänzungen

  nicht  mehr  abgeholfen  werden  (VII.  188  189).  —  über  die  Einrede,

  daß  der  Protest  dem  thatsächlichen  Hergange  nicht  entspreche  f.  XIX.  147

in  der  Note  zu  Art.  41  oben.  Über  den  Namen  „Koutraprotest“  s.  XX.  114.
22)  Zusätzliche  Bestimmungen  enthalten:

a.  für  ganz  Preußen  das  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  24.  April  1878  (GS.  S.  230)  §  70:  Die  Gerichtsschreiber
  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen,
  Sie  sollen  sich  solchen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des
Richters  unterziehen  —  vgl.  §  5  Ges.  v.  3.  März  1879  GS.  S.  99  wegen
  der  Gerichtsschreibergehülfen,  —  und  §74:  Die  Gerichtsvollzieher
sind  zuständig:  1)  Wechselproteste  aufzunehmen,  ..  mit  Ausnahme  der
Fälle,  wo  sie  nach  §  156  GV.  von  der  Ausübung  ihres  Amtes  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  sind,  §  76  a.  a.  O.,  d.  h.  wenn  sie  selbst  Partei
oder  gesetzliche  Vertreter  einer  Partei  oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse
  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten  oder  Schadenersatzpflichtigen
  stehen,  wenn  ihre  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe
nicht  mehr  besteht,  oder  wenn  eine  Person  Partei  ist,  mit  welcher  sie  in
gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,
in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;  vgl.  §§  5.  6  der  Preuß.  Notariatsordnung
  vom  11.  Juli  1845,  wonach  die  Notare  keine  Proteste  aufnehmen
  dürfen  in  Angelegenheiten,  bei  denen  sie  selbst,  ihre  Ehefrau,  ihre
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie  und  in
der  Seitenlinie  bis  zum  Grade  des  Oheims  oder  Neffen  einschließlich
oder  eine  Person,  von  der  sie  Generalmandat  haben,  beteiligt  sind.  —
Durch  das  preußische  Notariatsgesetz  vom  8.  März  1880  ist  sodann
auch  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  in  den  vormals
großherzoglich  hessischen  Gebietsteilen,  welche  jetzt  zu  den  Bezirken  der
Oberlaudesgerichte  Kassel  und  Frankfurt  a.  M.  gehören,  und  in  den
hohenzollernschen  Landen  das  Notariat  eingeführt  (§  1);  in  allen  diesen
Gebieten  sind  die  Notare  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen  (8  2),
bedürfen  bei  der  Aufnahme  von  Protesten  der  Zuziehung  von  Zeugen
nicht  (§  5).  —  Gleichzeitig  ist  in  den  Landesteilen  des  gemeinen  Rechts
mit  Ausnahme  des  Bezirkes  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle,  das  preuß.
Ges.  vom  11.  Juli  1845  (über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Nota-