Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  87.)  197

riats-Instrumenten)  eingeführt  (§  4).  —  Im  Bezirke  von  Celle  und  im
Kreise  Rinteln  gilt  die  hannoversche  Notariats-Ordnung  vom  18.  September
  1853  (8  6),  in  der  Rheinprovinz  die  rheinische  vom  22.  April  1822,
in  allen  anderen  preußischen  Landesteilen  die  obengedachte  vom  11.  Juli
1845.  —  Endlich  sind  nach  §  3  des  preußischen  Notariats-Gesetzes  vom
8.  März  1880  im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  alle  Notare
des  Bezirkes  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen.

.  Nach  dem  §  17  der  V.  vom  2.  Oktober  1849  für  das  vormals  Hessen-Homburgsche
  Oberamt  Homburg  werden  im  Amte  Homburg  die  Wechselproteste
  durch  den  Beamten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  aufgenommen,
wobei  sich  die  Gerichtsvollzieher  eines  Amtssiegels  mit  der  Inschrift
„Amtssiegel  des  Gerichtsvollziehers  .  für  Wechselproteste“  zu  bedienen
haben.

.  Nach  §  3  des  Ges.  vom  21.  Oktober  1868  für  das  Herzogtum  Lauenburg
  ist  der  Wechselprotest  von  einem  Notar  oder  einem  das  Richteramt
  bekleidenden  Beamten,  welcher  aber  nicht  der  Wechselrichter  des  Orts
sein  darf,  oder  dem  Stadtsekretär  in  den  Städten  aufzunehmen.

.  Nach  §  5  der  V.  vom  13.  Mai  1867  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  ist  der  Wechselprotest  durch  einen  öffentlichen  Notar  oder  durch
einen  das  Richteramt  bekleidenden  Beamten,  oder  den  Stadtsekretär  in
den  Städten,  oder  einen  mit  landesherrlicher  Bestallung  versehenen  Aktuar
in  den  Landdistrikten  aufzunehmen.

.  Nach  den  88  9.  13.  des  Ges.  vom  4.  Juni  1849  für  Hessen-Darmstadt
  werden  die  Wechselproteste  durch  die  Stadt--  und  Landgerichte  oder
durch  Wechselnotare,  in  der  Provinz  Rheinhessen  durch  Notarien  oder
Gerichtsboten  ausgenommen.

.  Nach  §  2  der  V.  vom  5.  Juli  1849  für  Lippe-Detmold  sind  die
Einzelrichter  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  berechtigt  und  verpflichtet.


.  Nach  Art.  102  des  Ges.  vom  31.  März  1849  für  Oldenburg  ist  die
Aufnahme  der  Wechselproteste  den  zur  Aufnahme  der  Akte  freiwilliger
Gerichtsbarkeit  befugten  Personen  zugewiesen.

Nach  §  9  des  Ges.  vom  28.  November  1862  für  Schaumburg-Lippe
und  Art.  2  des  Gesetzes  vom  22.  April  1848  für  Sachsen-Meiningen
ist  jedes  Untergericht  in  seinem  Bezirk  zur  Aufnahme  von  Protesten
ermächtigt,  ebenso  nach  §  2  des  Ges.  vom  30.  Mai  1849  für  Waldeck.

i.  Im  Großherzogtum  Baden  waren  zur  Aufnahme  der  Proteste  (Abfagescheine)

  regelmäßig  nur  die  Staatsschreiber,  mit  Ermächtigung  des  Justizministeriums
  auch  die  Gerichtsschreiber,  berechtigt.  Art.  5  Gesetz  vom
9.  Februar  1849.02)

.  Nach  Art.  4  des  Ges.  vom  25.  Juli  1850  für  das  Kgr.  Bayern  werden