198  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  87.)

in  der  Pfalz  die  Wechselproteste  durch  Notare  oder  Gerichtsboten  auf—

genommen.

1.  Nach  Art.  9  des  Ges.  vom  6.  Mai  1849  für  das  Kgr.  Württemberg
haben  die  Notare  und  beim  Mangel  eines  solchen  die  Gerichtsaktuare  die
Proteste  aufzunehmen.

m.  In  Elsaß-Lothringen  gehören  zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Protest
aufnehmen  können,  auch  die  Gerichtsvollzieher.  —  Die  Beamten  find
nicht  gehalten,  eine  Abschrift  der  Protest-Urkunde  zurückzulassen.  —

Alle  diese  Gesetze  sind  durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869

(BE#Bl.  1869  S.  379)  und  die  späteren  Einführungsgesetze  nicht  berührt.

23)  a.  Das  Original-Protokoll  über  einen  im  Geltungsbereiche  des
A#R.  gerichtlich  aufgenommenen  Protest  muß,  um  gültig  zu  sein,  innerhalb
der  Protestfrist  vollständig  abgeschlossen  und  vollzogen,  auch,  sofern  der  Partei
das  Originalprotokoll  als  Protestakt  ausgehändigt  wird,  mit  dem  Amtssiegel
versehen  sein.  Erhält  die  Partei  nur  eine  Ausfertigung  des  Original-Protokolles,
  so  kann  eine  etwa  lückenhafte  Ausfertigung  durch  das  vollständige
Originalprotokoll  nachträglich  ersetzt  werden.  In  diesem  Falle  kommt  es  nicht
darauf  an,  daß  das  Originalprotokoll  überhaupt  kein  Amtsfiegel  enthält.  Der
Glaube  des  Protokolles  beruht  auf  der  Amtsstellung  des  Beamten  und  auf  der
Einfügung  in  die  Amtsakten.  Ebensowenig  wie  das  erst  spätere  Erfolgen  der
Ausfertigung  des  gehörig  und  rechtzeitig  vollzogenen  Protestes  d.  h.  des  Protestprotokolles,
  das  Regreßrecht  nimmt,  ebensowenig  thut  es  der  Umstand,  daß
erst  diese  Ausfertigung  mit  dem  Amtssiegel  versehen  wird,  VIII.  89.

b.  Die  notarielle  Protesturkunde,  die  nicht  bloßes  Beweismittel,
sondern  ein  zur  Begründung  der  Wechselregreßklage  unerläßlicher  Solennitätsakt
ist,  muß  gleichfalls  innerhalb  der  Protestfrist  vollständig  und  fertig  aufgenommen
sein;  es  ist  wesentliches  Erfordernis  des  der  Partei  ausgehändigten  Originalprotest-Protokolles,
  daß  der  Notar  dasselbe  innerhalb  der  im
Art.  41  WO.  für  die  Protesterhebung  bestimmten  Frist  unterschreibt.  Zeigt
es  durchweg  keine  Unterschrift,  so  kann  dem  Mangel  durch  eine  nachträgliche
Ergänzung  der  Unterschrift  nicht  abgeholfen  werden.  —  Unzulässig  ist  die
Berufung  darauf,  daß  rechtzeitig  der  Wechselprotest  im  Protestregister  beurkundet
und  unterschrieben  worden;  das  Register,  das  selbst  nur  Abschriften  aufzunehmen
bestimmt  ist,  kann  notarielle  Grundprotokolle  nicht  ersetzen  (X.  109,  XXIII.  413).
—  Ist  das  Notariats-Grundprotokoll  nicht  der  Partei  ausgehändigt,  vielmehr
in  den  Händen  des  Notars  verblieben,  und  der  Partei  nur  Ausfertigung
(beglaubigte  Abschrift)  erteilt,  so  muß  die  Ausfertigung  zweimal  den  Namen
des  Notars  enthalten,  einmal  als  Teil  der  Abschrift  des  Grundprotokolles,
sodann  unter  der  Ausfertigungsklausel  (VII.  187).  —  Besteht  die  ganze  Protesturkunde
  in  dem  Protokolle  mit  dem  Zusatz:  „Es  hat  der  Unterschriebene
hierüber  dies  Protokoll  ausfgenommen  und  nach  dessen  Inhalt  den  Protest