Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  88.)  199

Artikel  88.
Der  Protest  muß  enthalten:
1.  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie
und  aller  darauf  befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen?:


ausgefertigt,“  so  genügt  es,  wenn  die  Unterschrift  des  Notars  einmal,  unter
der  Ausfertigung,  in  der  Urkunde  sich  vorfindet;  die  formelle  Gültigkeit  des
Wechselprotestes  ist  bloß  dadurch  bedingt,  daß  die  seitens  des  Notars  erfolgte
Aufnahme  zweifelsfrei  erkennbar  ist  und  das  ist  der  Fall,  wenn  neben  der
einmaligen  Unterschrift  des  Notars  der  Abdruck  des  Siegels  sich  befindet
(X.  109).  —  Das  nachträgliche  Hineinschreiben  an  sich  entbehrlicher  Vermerke
ist  weder  eine  Fälschung,  noch  macht  es  den  Protest  wertlos  (XIV.  165).  —

c.  Die  Protestierung  mehrerer  Wechsel  in  einer  Urkunde  ist
zulässig  (II.  219,  wobei  die  Frage:  ob  es  genügt,  wenn  der  gleichlautende
Teil  des  Inhaltes  verschiedener  Wechsel  einmal  abgeschrieben  wird,  nicht  zum
Austrage  gebracht  ist).

d.  Aus  der  Unumgänglichkeit  der  Aufnahme  einer  solennen  Protesturkunde
  für  die  Wahrung  des  Protestanspruches  folgt  nicht  die  Unumgänglichkeit
  ihrer  Vorlegung  für  die  Verfolgung  des  Anspruches.  Im  Falle
des  Verlustes  der  Protesturkunde  kann  ihr  Vorhandensein,  im  Falle  der  Mangelhaftigkeit
  der  vorgelegten  Ausfertigung  die  Freiheit  der  Originalurkunde
von  jenen  Mängeln  anderweitig  im  Wechselprozesse  durch  beglaubigte  Urkunden
  bewiesen  werden  (VIII.  92.  93.  XXIII.  412.  413);  es  ist  auch,  falls
der  Wechselanspruch  im  gewöhnlichen  Prozesse  verfolgt  wird,  anderweitiger
Beweis  in  beiden  Beziehungen  zulässig  und  darum,  weil  derselbe  urkundlich
nicht  erbracht  werden  kann,  der  wechselrechtliche  Anspruch  überhaupt  nicht  zu  versagen
  (XXIII.  412).  Über  den  Fall,  wo  —  infolge  nachträglicher  Anderungen
im  Wechsel  —  die  im  Protestprotokolle  befindliche  Wechselabschrift  mit  dem
dem  Richter  vorgelegten  Wechsel  nicht  mehr  übereinstimmt  f.  XVIII.  333  in
der  Note  c.  zu  Art.  41.  —

e.  Der  Protestbeamte  als  Solcher  hat  keine  Befugnis  zur  Einleitung
von  Verhandlungen  über  eivilrechtliche  Verträge  zwischen  dem  Regquirenten
und  dem  Protestaten;  selbstredend  können  außerordentliche  Beauftragungen  vorkommen,
  setzen  dann  aber  —  um  Wirkung  zu  äußern  —  voraus,  daß  entweder
  der  besondere  Auftrag  dem  Protestaten  kundgegeben  wird  oder  als
selbstverständlich  aus  den  Umständen  sich  ergiebt.  (XXI.  167.  168.)  —  Darüber,
  daß  der  Protestbeamte  wegen  etwaiger  Versehen  nur  seinem  Auftraggeber,
  nicht  auch  Dritten  gegenüber  verantwortlich  ist  vgl.  Pr.  O.  Trib.  Entsch.
in  Striethorst  Archiv  Bd.  23.  S.  35.  Bd.  24.  S.  283.  Bd.  75.  S.  291.

24)  a.  Die  Abschrift  muß,  in  so  weit  es  für  die  unzweifelhafte  Fest-