200  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  88.)

2.  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche
und  gegen  welche  der  Protest  erhoben  wird);

stellung  der  Wesengleichheit  des  Wechsels  nötig  ist,  wörtlich  sein.  Ein  etwaiger,
  in  dieser  Beziehung  einen  begründeten  Zweifel  nicht  ergebender  Fehler  in  der
Abschrift  ist  unerheblich  (I.  143.  XIV.  39.  XVII.  54.  55.  XVIII.  423);  unter
Umständen  kann  sogar  das  Hineinschreiben  eines  anderen  Namens  (Merner  statt
Werner)  (XVIII.  210),  die  Auslassung  des  Anfangsbuchstabens  des  Vornamens
  (XVII.  55)  bei  sonst  unzweifelhafter  Wesengleichheit  nicht  erheben  und
jedenfalls  handelt  es  sich  hbier  um  eine  Beweiswürdigung  (keine  Rechtsfrage!),
über  welche  der  Revisionsrichter  in  der  Regel  nicht  zu  befinden  hat  (XIV.  41).
Der  für  die  Individualität  des  Wechsels  wesentliche  Domizilvermerk  darf
nicht  fehlen;  ein  Protest  mit  solcher  Auslaffung  ist  ungültig  (VIII.  92).  Dagegen
  kann  der  Acceptvermerk  fehlen,  wenn  nur  die  Wesengleichheit  zweifellos
bleibt  (was  im  vorliegenden  Falle  darum  angenommen  wurde,  weil  im
Kontexte  der  Protest-Urkunde  der  protestierende  Notar  den  Trassaten  zweimal
als  Acceptauten  bezeichnet  und  dadurch  bezeugt  hatte,  daß  sich  bei  der  Protestaufnahme
  auf  den  protestierten  Wechsel  der  Annahmevermerk  des  Trassaten
befunden  hatte)  (XIV.  165).—  Solche  Vermerke,  welche  zu  der  Frage  nach  der
Wesengleichheit  des  Wechsels  und  nach  den  Rechtsverhältnissen  unter  den  Interessenten
  in  keiner  Beziehung  stehen  z.  B.  Firmenstempel,  überhaupt  alle
Zeichen  und  Unterschriften,  welche  von  den  Inhabern  des  protestierten  Wechsels
  lediglich  im  Interesse  des  eigenen  Geschäftsbetriebes  beigefügt  sind,  brauchen
in  der  Regel  nicht  abgeschrieben  zu  werden  (I.  143),  nur  daß  unter  Umständen
  allerdings  die  Nichtübereinstimmung  in  solchen  unwesentlichen  Bestandteilen,
  z.  B.  wenn  mehrere,  ganz  gleichlautende  Wechsel,  nicht  bloß  mehrere
  Exemplare  desselben  Wechsels,  ausgestellt  und  bloß  in  jenen  Abdrücken,
Vermerken  u.  s.  w.  abweichen,  den  Ausschlag  über  die  Wesengleichheit
geben  kann.

b.  Im  Kontexte  des  Protestes  braucht  die  Abschrift  des  Wechsels
nicht  zu  stehen;  es  genügt,  wenn  sie  ihm  angeschlossen  oder  auf  die  Rückseite
des  Protestes  gesetzt  wird,  in  jedem  dieser  beiden  Fälle  aber  mit  besonderer
Beglaubigung  durch  Unterschrift  und  Siegel  des  Protestbeamten;  nach  sächsischem
  Rechte  ist  aber  die  dem  Proteste  unmittelbar  folgende  oder  seiner  Rückseite
  aufgeklebte  Kopie  infolge  der  im  Proteste  enthaltenen  Verweisung  oder
Bezugnahme  auf  sie  auch  ohne  Beglaubigung  des  Protestbeamten  rechtlich  zu
einem  Teile  des  Protestes  geworden,  folgeweise  kraft  dieser  Eigentümlichkeit
der  sächsischen  Protestrechts-Form  auch  ein  in  dieser  Weise  aufgenommener
Protest  gültig.  (XXIII.  67.)  —  über  nachträgliche  Anderungen  im  Wechsel,
infolge  deren  der  dem  Richter  vorgelegte  Wechsel  mit  der  Abschrift  im  Proteste
  nicht  mehr  stimmt,  s.  XVIII.  353  in  der  Note  c  zu  Art.  41.

25)  Die  Frage:  ob  Derzjenige,  welcher  hat  protestieren  lassen,  wirklicher