Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  88.)  201

3.  das  an  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ge—
stellte  Begehren,  ihre  Antwort  oder  die  Bemerkung,
daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht  anzutreffen  ge—
wesen  sei);

Eigentümer  des  Wechsels  oder  ob  er  uur  eine  vorgeschobene  Person  und  seine
Eigenschaft  als  Indossatar  simuliert  war,  ist  für  die  formale  Gültigkeit  des
Protestes  ohne  Bedeutung  (V.  412).  Aber  formell  muß  er  legitimiert  sein
(XVIII.  273  R.  I.  32)  und  die  vom  Regressaten  dem  Regredienten  entgegengestellte
  Behauptung:  daß  der  Protest  mangels  Zahlung  von  einem  Nichtlegitimierten
  erhoben,  ist  Bestreiten  des  Klagegrundes,  nicht  Einrede  (XVIII.
272).  —  Über  nicht  benannte  Protestaten  s.  Note  zu  Art.  20.

26)  Aus  Wortlaut  oder  Fafsung  muß  die  physische  Person,  gegen  welche
protestiert  wird,  genügend  erkennbar  sein.  Ein  Protest,  in  dem  als  Protestatin
  nur  „die  allgemeine  Depositenbank“  bezeichnet  ist,  gilt  nicht  (XIV.
160.  XV.  208).  Aus  dem  gegen  eine  Firma  gerichteten  Protest  muß  die
Person,  mit  welcher  verhandelt  ist,  sich  ergeben;  wird  durch  die  Fassung  des
Protestes  die  Person,  an  welche  die  Vorlegung  erfolgt  ist,  genügend  erkennbar,
  so  kann  die  Namensbezeichnung  entbehrt  werden  (X.  108.  XIV.  162).
Es  ist  auch  immer  nach  dem  Inhaber  oder  Vertreter  des  Geschäfts  zu  fragen
und,  wenn  ein  solcher  nicht  zu  treffen,  dessen  Abwesenheit  im  Proteste  zu
bekunden;  erst  wenn  die  Urkunde  ersichtlich  macht,  daß  der  eigentliche  Protestat
abwesend  war,  mag  der  Protestbeamte  mit  Bediensteten  der  Firma  unterhandeln
  (R.  III.  91).  —  Erklärt  sich  der  innerhalb  der  gesetzlichen  Proteststunden
  im  Protestlokale  Aufgefundene  für  den  Gesuchten,  so  wird  der  Protestbeamte
  die  Wesengleichheit  in  der  Regel  annehmen  köbunen;  es  ist  nicht  seines
Amtes,  einen  Beweis  für  diese  oder  die  Legitimation  des  Angetroffenen  zu
liefern  oder  in  der  Protesturkunde  niederzulegen  (XVII.  59).  —  über  die
Überflüssigkeit  weiterer  Erkundigungen  f.  XVIII.  327,  über  die  Notwendigkeit,
  sich  an  den  gesetzlichen  Familiennamen  zu  halten  s.  XII.  82  (Note  zu
Art.  43).  —  Bei  s.  g.  uneigentlichen  Domizil-Wechseln  (Wechseln  mit  Angabe
einer  besonderen,  von  der  Wohnung  des  Zahlungspflichtigen  verschiedenen
Zahlstelle  am  Zahlungsorte)  ist  die  Protesterhebung  in  der  als  Zahlstelle  angegebenen
  Lokalität  vorzunehmen;  einer  weiteren  Protesterhebung  im  Geschäftslokale
  oder  in  der  Wohnung  des  Acceptanten  (Protestaten)  bedarf  es  nicht  (XVII.
53.  XXV.  108);  es  genügt  der  Windprotest,  wenn  festgestellt  ist,  daß  ein  solches
Lokal  bezw.  der  Inhaber  eines  solchen,  falls  das  Lokal  durch  den  Inhaber
bezeichnet  ist,  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  aufzufinden  gewesen  ist  (XXV.
108).  —  An  dieser  Zahlstelle  ist  aber  der  Protest  gegen  den  Acceptanten,
nicht  auch  gegen  den  Inhaber  des  Lokales,  zu  erheben  (XXV.  108,  wobei
die  Frage:  ob  Letzteres  doch  in  dem  Falle  geschehen  muß,  wo  der  Inhaber