202  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  89,  90.)

4.  die  Angabe  des  Ortes,  sowie  des  Kalendertages,  Mo—
nats  und  Jahres,  an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  3)
geschehen,  oder  ohne  Erfolg  versucht  worden  ist);

5.  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung
die  Erwähnung,  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten
  und  geleistet  wird;

6.  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,
welcher  den  Protest  aufgenommen  hat,  mit  Beifügung
des  Amtssiegels?).

Artikel  89.
Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen
verlangt  werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine
Protesturkunde  erforderlich.

Artikel  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen
aufgenommenen  Proteste  nach  deren  ganzen  Inhalte  Tag  für
Tag  und  nach  Ordnung  des  Datums  in  ein  besonderes  Register
einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen
versehen  ist.

Zusatz.  Deutsches  Reich  (Elsaß-Lothringen):  Die  Recgister,
in  welche  die  Proteste  eingetragen  werden  sollen,  sind  in  der  für  die

Repertorien  vorgeschriebenen  Form  anzulegen  und  zu  paraphieren.

des  Lokales  als  Vertreter  des  Acceptanten  bezeichnet  war,  unter  Anführung
verschiedener  Urteile  von  Landesgerichtshöfen  aufgeworfen,  aber  nicht  bestimmt
entschieden  ist).  Darüber:  daß  der  Protestbeamte  sich  jedenfalls  nach  der  bezeichneten
  Zahlstelle  begeben  und  dies  im  Proteste  klargestellt  haben  muß  s.
Note  zu  Art.  91.  —  Durch  die  Frage,  ob  und  wie  der  Wechsel  bezahlt
werden  soll?  —  ist  das  Zahlungsbegehren  genügend  ausgedrückt  (XVII.  54).

27)  Ort  ist  die  Stadt,  das  Dorf  u.  s.  w.,  wo  der  Akt  vorgenommen
worden.  Ob  ein  Weiteres  (nähere  Bezeichnung  der  Räumlichkeit  in  diesem
Orte)  noch  notwendig  ist,  wird  S.  145.  I.  nicht  entschieden,  jedenfalls  angenommen,
  daß  es  genüge,  wenn  der  Protestat  mit  der  —  vom  Protestbeamten
getroffenen  Wahl  der  Lokalität  einverstanden  gewesen  ist,  bezw.  ohne  Beanstandung
  der  Letzteren  seine  Erklärung  abgegeben  hat.

28)  Über  die  Unterschrift  ist  das  in  Note  23  zu  Art.  87  Bemerkte  zu
vergleichen.