Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  203

Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Das  von  den  Wechselnotaren  zu
führende  Register  über  die  aufgenommenen  Proteste  liegt  auf  dem  Protestcomptoir
  zu  jedermanns  Einsicht  offen.

Hessen  (Provinz  Rheinhessen):  Der  Art.  176  des  rheinischen
Handelsgesetzbuches  bleibt  soweit  in  Kraft  als  er  hinsichtlich  der  von  den
Notaren  oder  Gerichtsboten  zu  führenden  Register  das  Versehen  mit
Seitenzahlen  und  das  Paraphieren,  sowie  die  Beobachtung  der  für  die
Repertorien  bestimmten  Formen  vorschreibt.

Lübeck:  Der  §.  22  der  Notariatsordnung  wird  dahin  abgeändert,
daß  der  Notar  zwei  von  einander  getrenute  Protokolle  zu  führen  hat,
das  eine  für  die  von  ihm  aufgenommenen  Wechselproteste,  welches  von
Blatt  zu  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein  muß,  das  zweite
für  seine  übrigen  Notariatsgeschäfte.

XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere
im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen.

Artikel  912).
Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Protesterhebung,
  die  Abforderung  eines  Wechselduplikats,  sowie  alle  sonstigen,
  bei  einer  bestimmten  Person  20)  vorzunehmenden  Akte  müssen

29)  Der  Art.  91  ergiebt  nichts  über  die  Fälle,  in  welchen  —,  oder
über  die  Ortschaft,  wo  die  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  stattzufinden
hat  (XXIII.  7);  diese  Fragen  sind  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  der  WO.
zu  entscheiden,  wobei  immer  zu  beachten  bleibt,  daß  Vorschriften,  welche  die
Gültigkeit  von  Rechtshandlungen  an  die  Beobachtung  von  Formen  knüpfen,
die  Form  über  das  Wesen  vorherrschen  lassen,  nicht  auszudehnen,  daß  auf
dem  Wege  der  Auslegung  nicht  neue,  vom  Gesetze  gar  nicht  vorgeschriebene
Formen  schaffbar  sind  (VI.  121).  über  Vorlegung  des  Wechsels  an  den
Wechselbeklagten  vor  Austellung  der  Klage  s.  V.  314.  373.  VI.  157.  XIV.  31
in  den  Noten  zu  Art.  30  und  44.

30)  Die  bestimmte  Person  ist  immer  der  Annahme=  bez.  Zahlungspflichtige
selbst,  auch  bei  uneigentlichen  Domizilwechseln,  wobei  höchstens  (?)  der  Inhaber
der  Zahlstelle  dann  in  Betracht  kommen  kann,  wenn  er  —  nach  Inhalt  des
Wechsels  —  als  Vertreter  des  Acceptanten  und  als  derjenige,  welcher  die
Zahlung  leisten  soll,  erscheint.  (XVII.  53.  54.  XXV.  108  und  die  hier  angeführten
  Judikate  von  Landesgerichtshöfen.  —  Ist  der  Verpflichtete  verstorben,
so  kann  in  der  Sterbewohnung,  aber  auch  den  Erben  gegenüber  prostetiert
werden;  eine  Verpflichtung:  gerade  den  Letzteren  gegenüber  zu  protestieren,