204  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  91.)

in  deren  Geschäftslokal  1)  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  in

liegt  aber  nicht  vor  (II.  219);  ist  der  Verpflichtete  in  Konkurs  gerathen,  so
kann  nur  ihm  gegenüber  gültig  protestiert  werden  (XXII.  423  und  Pl.  Entsch.
XXIV.  22ff.)

31)  a.  Nach  dem  Geschäftslokale  in  jedem  Falle  zunächst  zu  suchen  und
das  Nichtvorhandensein  eines  solchen  festzustellen  ist  der  Protestbeamte,  bevor
er  den  Protest  in  der  Wohnung  aufnimmt,  nicht  gehalten  (XXV.  31  und
R.  II.  60—62).  —  Ergiebt  der  Wechsel,  nach  Befinden  auch  eine  bereits  vorhandene
  Protesturkunde,  daß  der  Protestat  zu  den  Personen  gehört,  welche
kaufmännische  oder  sonstige  Geschäfte  betreiben,  regelmäßig  eines  Geschäftslokales
  sich  bedienen,  so  gilt  der  in  der  Wohnung  aufgenommene  Protest  erst
dann  als  ordnungsmäßig,  wenn  das  Fehlen  des  Geschäftslokales  im  Proteste
konstatiert  oder  das  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Einverständnis  der  Beteiligten,
  daß  in  der  Wohnung  protestiert  werde,  aus  dem  Proteste  zu  entnehmen
  ist.  Ergiebt  sich  aus  Wechsel  oder  Protest,  daß  Protestat  eine  von
den  Personen  ist,  welche  gewöhnlich  kein  derartiges  Geschäftslokal  besitzen,  so
ist  der  ohne  weiteres  in  der  Wohnung  ausgenommene  Protest  gültig.  Ergiebt
  sich  aus  jenen  Urkunden  weder  das  Eine  noch  das  Andere,  so  gilt  das
nämliche;  den  Protestbeamten  trifft  kein  Vorwurf  der  Nachlässigkeit,  wenn
er  unter  Umständen,  welche  das  Vorhandensein  eines  Geschäftslokales  nicht
wahrscheinlich  machen,  von  einer  Nachfrage  darnach  absieht  und  sofort  zur
Protestaufnahme  in  die  Wohnung  sich  begiebt;  die  bloße  Möglichkeit,  daß  der
Protestat,  der  in  der  Wohnung  nicht  aufzufinden  war,  auch  noch  ein  Geschäftslokal
  hat,  thut  der  Gültigkeit  des  Protestes  nicht  Eintrag  (R.  II.  62).

b.  Art.  91  verpflichtet  zur  Präsentation  und  zum  Proteste  in  dem  zur  Zeit
jenes  Aktes  vom  Präsentaten  eingenommenen  Lokale;  soll  der  Protest  konstatieren,
  daß  ein  solches  nicht  zu  ermitteln,  so  genügt  nicht  der  Vermerk,
daß  die  Präsentation  in  einem  vom  Präsentaten  früher  innegehabten,  aber
bereits  aufgegebenen  Lokale  erfolglos  geschehen  sei;  es  muß  dann  das  gegenwärtige
  Lokal  ermittelt  und  aufgesucht  werden,  gleichgültig,  ob  die  Wechseladresse
  neben  dem  Wohnorte  noch  ein  Geschäftslokal  oder  eine  Wohnung  des
Präsentaten  nennt;  abgesehen  von  dem  s.  g.  unechten  Domizilwechsel  hat  solche
Hinzufügung  nicht  die  Bedeutung  einer  Zahlstelle,  in  welcher  ohne  Rücksicht
auf  Geschäftslokal  und  Wohnung  des  Adressaten  Zahlung  zu  leisten  und  zu
suchen  wäre;  sie  hat  nur  den  Zweck  die  Person  des  Adressaten  besser  zu  bestimmen
  und  seine  Auffindung  zu  erleichtern,  verpflichtet  zwar  den  Protestbeamten
  immer,  selbst  wenn  der  betreffende  Vermerk  im  Wechsel  durchstrichen
oder  korrigiert  ist,  in  der  vermerkten  Lokalität  den  Schuldner  aufzusuchen,
so  daß  ein  —  ohne  einen  Versuch  hierzu  aufgenommener  Windpprotest  ungenügend
  ist,  legt  dem  Adressaten  aber  nicht  die  Pflicht  auf,  gerade  in  der  angegebenen
  Räumlichkeit  zu  zahlen  und  dispensiert  namentlich  nicht  den  Protest-