Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  205

der  Wohnung  vorgenommen  werden  2).  An  einem  anderen  Orte,
z.  B.  an  der  Börse,  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverbeamten

  davon,  die  wirkliche,  gegenwärtige  Geschäftslokalität  oder  Wohnung
zu  ermitteln  (XXI.  357.  XXII.  403.  XXV.  212).  Hat  der  Bezogene  sein
Geschäftslokal  —  vor  dem  Verfalltage  —  verändert,  so  muß  der  Protest  in
dem  Geschäftslokale  erfolgen,  welches  der  Bezogene  zur  Zeit  der  Protesterhebung
  am  Zahlungsorte  inne  hatte;  es  kommt,  wenn  nicht  eine  Firma,
sondern  eine  pPhysische  Person  acceptiert  hat,  nicht  darauf  an,  ob  letztere  in
dem  neuen  Lokale  ihr  früheres  Geschäft  fortsetzt  oder  ob  sie  ein  neues  —
allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  einem  Anderen  —  betreibt.  Wie  der  Notar
von  der  Veränderung  —  und  welcher  Art  dieselbe  war  —  Keuntnis  sich  verschafft
  hat,  braucht  in  der  Protesturkunde  nicht  speciell  bezeichnet  zu  sein.  Es
genügt,  wenn  in  ihr  der  Notar  als  Ergebnis  seiner  Erkundigungen  bezeugt,
daß  der  Bezogene  am  Protesttage  sein  Geschäftslokal  da  hatte,  wo  er  protestierte.
  Einen  weiteren  Beweis,  als  diese  amtliche  Bescheinigung  des  Notars
hat  der  Kläger,  welcher  auf  den  Protest  sich  beruft,  nicht  zu  erbringen  (XIVW.  261).
Trifft  der  Protestbeamte  in  dem  —  in  der  Wechseladresse  außer  dem  Zahlungsorte
  —  angegebenen  Geschäftslokale  den  Adressaten  nicht,  erfährt  er  aber  zugleich,
  daß  derselbe  das  Lokal  inzwischen  aufgegeben  habe,  so  genügt  nicht  die
Konstatierung  dieser  Erfahrung  im  Protokolle;  der  Protestbeamte  hat  weiter
nachzuforschen  und  schlimmstenfalls  gemäß  Schlußsatz  des  Art.  91.  zu  verfahren
  (XXII.  400).  —  Ist  der  Protestat  im  Konkurse,  so  bleibt  dessen  ungeachtet
  Protestlokal  sein  bisheriges  Geschäftslokal,  es  müßte  denn  das  Geschäft
  überhaupt  aufgegeben  sein,  und  es  braucht  selbst  dann,  wenn  der  Protestbeamte
  selbiges  verschlossen  findet,  in  der  Wohnung  nicht  protestiert  zu  werden
(R.  II.  23).  —  Über  uneigentlichen  Domizilwechsel  s.  folgeude  Note.

32)  Die  Verhältuisse  zur  Zeit  der  Aufnahme  der  Handlung  entscheiden
über  die  Richtigkeit  und  Gültigkeit  des  Protokolles.  Wird  in  einer  anderen,
als  der  im  Wechsel  bezeichneten  Wohnung  unter  der  Angabe,  daß  dies  die
gegenwärtige  sei,  protestiert,  so  genügt  diese  Bezeugung  des  Protestbeamten;
wie  er  sich  davon  Kenntnis  verschafft,  braucht  auch  hier  derselbe  im  Protokoll
nicht  zu  verzeichnen;  dem  Wechselverklagten  liegt  der  Gegenbeweis  ob  (XIV.
264).  Ganz  übergehen  darf  er  aber  niemals  eine  im  Wechsel  angegebene,
weungleich  wiederum  durchstrichene  oder  korrigierte  Wohnung,  (XXI.  359),
so  daß  erst,  nachdem  der  Vermerk  sich  als  unrichtig  ergeben,  der  Beamte  weiter
nach  der  wirklichen  Wohnung  bez.  dem  Geschäftslokale  zu  forschen  hat.  —
Jeder  solcher  Nachforschungen  aber  ist  er  überhoben  bei  s.  g.  uneigentlichen
Domizilwechseln  (W.  mit  besonderer  Zahlstelle  am  Zahlungsorte);  hier  ist
die  Präsentation  an  dem  als  Zahlstelle  bezeichneten  Orte  zu  bewirken;  eine
weitere  Präsentation  im  Geschäftslokale  oder  in  der  Wohnung  nicht  nötig.
(XVII.  53.  XXII.  402.  XXV.  108.)