206  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  91.)

ständnisse  gestehen  33).  Daß  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung
nicht  zu  ermitteln  sei,  ist  erst  dann  als  festgestellt  anzunehmen,
wenn  auch  eine  dieserhalb  bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  geschehene
  Nachfrage  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten  fruchtlos
geblieben  ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden  muß?).

33)  Das  Wort:  „Ort“  bezeichnet  hier  ausnahmsweise  das  in  einer
Ortschaft  belegene  Lokal,  in  welchem  die  Präsentation  und  die  Protesterhebung
stattzufinden  hat  (XIV.  119,  womit  noch  zu  vergleichen  ist  IV.  57  über  die
Frage:  ob  das  beiderseitige  Einverständnis  vor  oder  bei  der  Wechselausstellung
erfolgt  sein  muß;  die  Frage  ist  übrigens  nicht  entschieden,  nur  S.  145  I.
die  Ansicht  gebilligt,  daß  ein  Einverständnis  des  Protestaten  mit  der  vom
Protestbeamten  gewählten  Lokalität  in  dem  fr.  Ort  anzunehmen  sei,  wenn  er
ohne  Beanstandung  desselben  seine  Erklärung  dem  Protestbeamten  abgegeben
habe).  —  In  Ansehung  der  Ortschaft,  in  welcher  dies  Lokal  belegen  sein
muß,  ist  im  Art.  91  nichts  bestimmt;  es  ergeben  jedoch  die  Art.  4,  24,  43,
daß  Präsentation  und  Protesterhebung  am  Zahlungsorte  zu  erfolgen  haben,
mag  dieser  ein  eigentliches  Wechseldomizil  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
der  Wohnort  des  Bezogenen  sein.  Der  Adreßort  ist  schlechthin  und  ohne  Zulassung
  eines  Gegenbeweises  als  Zahlungsort  anzusehen,  mag  er  auch  mit  dem
wirklichen  Wohnorte  des  Bezogenen  zur  Zeit  der  Wechselausstellung,  oder  in
irgend  einem  späteren  Zeitpunkte,  etwa  zur  Verfallzeit,  nicht  zusammenfallen.
Dieser  ein  für  allemal  wechselmäßig  fixierte  Zahlungsort  kann  durch  eine
spätere  Anderung  des  Wohnortes  nicht  verändert  werden.  Giebt  der  Bezogene
seinen  Wohnort,  der  zugleich  als  Zahlungsort  gesetzlich  fingiert  ist,  auf,  so
ist  eine  solche  Veränderung  des  Wohnortes  rechtlich  unerheblich  (VI.  386.  IX.
261.  XI.  186.  XIV.  120).  —  Eine  Verlegung  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals
  innerhalb  des  gleichen  Zahlungsortes  (Ortschaft)  wird  selbstredend
durch  diesen  Satz  nicht  berührt  (XIV.  128).  —  Ob  die  Präjudizierung  des
Wechsels  dadurch  abgewendet  wird,  daß  Präsentation  und  Protesterhebung
an  einem  anderen  Orte  (Ortschaft),  als  dem  wechselmäßigen  Zahlungsorte,
mit  Zustimmung  des  Bezogenen  erfolgen,  ist  zweifelhaft  (XIV.  121);  nur  die
Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  mit  rechtlicher
Wirkung  zwischen  dem  Wechselinhaber  und  dem  Aussteller  eines  eigenen
domizilierten  Nachsicht-Wechsels  kann  unter  Zustimmung  des  Ausstellers
gültig  auch  in  dessen  Wohnort  erfolgen,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation
  zur  Sicht  ein  anderer  Ort  vertragsmäßig  bestimmt  ist  (X.  49).  —
Der  s.  g.  Platz-(Wind-)  Protest  ist  auch  dann  gestattet,  wenn  unter  mehreren
gleichnamigen  am  Orte  vorhandenen  Personen  die  gewollte  sich  mit  Sicherheit
nicht  ermitteln  läßt  (IX.  195).

34)  Der  Schlußsatz  findet  nicht  bloß  da  Anwendung,  wo  ein  Geschäfts-