Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  207

Zusatz.  Einführungsgesetze  mit  Bestimmungen  über  die  Be—
schränkung  des  Protestes  auf  bestimmte  Stunden,  Tages=  und  Geschäftsstunden
  35)  für:

a)  Preußen,  alte  Landesteile,  auf  die  Zeit  von  9  Uhr  vormittags
bis  6  Uhr  abends;  zu  einer  früheren  oder  späteren  Tageszeit  bedarf
  es  der  Zustimmung  des  Protestaten.  In  solchem  Falle  muß
daher  die  Identität  der  angetroffenen  Person  mit  dem  Protestaten
durch  den  Protestbeamten  festgestellt  werden  und  aus  dem  Protest
erhellen.  §  4  PrE.

b)  das  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  auf  die  Zeit  von
9—12  Uhr  vormittags  und  2—5  Uhr  nachmittags.  §  10  G.  vom
29.  März  1849.  (Das  Wechselcomptoir  ist  Vormittags  von  9  bis
12  Uhr  und  nachmittags  von  2—5  Uhr  offen,  und  es  muß  zu
dieser  Zeit  immer  wenigstens  Einer  der  Wechselnotare  anzutreffen
sein.  —  Zur  rechtzeitigen  Protesterhebung  müssen  am  letzten  Protestationstage
  die  Wechsel  bis  12  Uhr  vormittags  den  Wechselnotaren
  übergeben  sein.  —  Die  Ablieferungszeit  der  ausgefertigten
Proteste  ist  für  alle  bis  um  12  Uhr  vormittags  übergebenen

lokal  oder  eine  Wohnung  überhaupt  nicht  zu  ermitteln,  sondern  auch  da,  wo
glaubhafter  Weise  bereits  ermittelt  ist,  daß  der  Zahlungs=  bezw.  Annahme-Pflichtige
  seine  bekannte,  bisherige  Wohnung  infolge  Wegzuges  von  dem
Zahlungsorte  aufgegeben  hat  (XXII.  401.  XXV.  213);  die  Erfolglosigkeit
des  Versuches,  das  gegenwärtige  Lokal  am  Zahlungsorte  zu  ermitteln,  bleibt
stets  in  Gemäßheit  des  Schlußsatzes  im  Art.  91  festzustellen  (XXV.  213).

35)  Art.  41  besagt  nicht:  im  Gebiete  der  WO.  steht  dem  Protestierenden
die  ganze  Dauer  der  Protesttage  für  den  Protest  frei,  sondern  er  stellt  diese
Dauer  nur  so  weit  zur  Verfügung,  als  nicht  Landesgesetze  Proteststunden  vorschreiben;
  solche  Landesgesetze  haben  als  vorbehaltene  Ergänzungen  der  WO.
zu  gelten  und  ihre  Gültigkeit  behalten,  auch  nachdem  die  WO.  Reichsgesetz
geworden  ist  (XVII.  56.  57).  Jede  Protesterhebung  außerhalb  derselben  bleibt
aber  an  den  Ablauf  des  zweiten  Werktages  gebunden,  auch  genügt  es  bei  solchem
außergewöhnlichen  Proteste  nicht,  daß  der  Protestbeamte  von  dem  ersten  besten,
der  im  betreffenden  Lokale  sich  für  den  Gesuchten  erklärt,  die  Bewilligung
erhält  und  lediglich  dies  feststellt;  er  muß  sich  die  überzeugung  von  der
Wesengleichheit  des  Einwilligenden  mit  dem  Protestaten  verschaffen  und  im
Proteste  beurkunden,  daß  er  entweder  den  Protestaten  kenne  oder  sich  von
der  Wesengleichheit  überzeugt  habe;  stellt  der  Protest  dies  nicht  vollständig
fest  (wobei  allerdings  dem  richterlichen  Ermessen  der  gewöhnliche  Spielraum
verbleibt!)  so  darf  es  auch  dem  Regreßschuldner  nicht  später  und  durch  anderweite
  Beweismittel  nachgewiesen  werden  (XVII.  60);  der  Zustimmung  der
anderen  Regreßschuldner  bedarf  es  nicht  (XVII.  58).  —