Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  92.)  209

9  bis  12  Uhr  morgens  und  von  4  bis  7  Uhr  abends,  —  und  in
Lemberg  am  Zahlungstage  erst  in  der  Zeit  von  3  bis  5  Uhr  nachmittags
  und  an  den  zwei  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  von
9  Uhr  morgens  bis  1  Uhr  mittags  und  von  3  bis  5  Uhr  nachmittags
  zu  erheben,  —  zu  einer  anderen  Tageszeit  aber  auf  allen
drei  Plätzen  nur  mit  Zustimmung  des  Protestaten,  welche  in  dem
Proteste  zu  bemerken  ist.

Artikel  92.

Verfällt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
Feiertage  ),  so  ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die
Herausgabe  eines  Wechselduplikats,  die  Erklärung  über  die  Annahme,
  sowie  jede  andere  Handlung,  können  nur  an  einem  Werktage
  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Vornahme
  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert
werden  mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so
muß  diese  Handlung  am  nächsten  Werktage  gefordert  werden.
Dieselbe  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Protesterhebung  Anwendung.


Zusatz.  Bezüglich  der  Feiertage  enthalten  zusätzliche  Bestimmungen:

a)  Der  §  11  des  Gesetzes  vom  27.  März  1849  für  das  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt.  Danach  sind  die  allgemeinen
Feiertage:  der  1.  Januar,  der  Charfreitag,  der  Ostermontag,
Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,  der  Buß=  und  Bettag  (der
Freitag  vor  dem  1.  Adventsonntage),  die  zwei  Weihnachtsfeiertage.

b)  Der  §  20  der  V.  vom  2.  Oktober  1849  und  die  V.  vom  13.  August
1850  für  das  vormals  Hessen-Homburgsche  Oberamt  Homburg:
wie  zu  a.  mit  dem  Frohnleichnamstage  statt  des  Buß=  und  Bettages.

c)  Der  §  5  des  G.  vom  25.  Oktober  1848  für  das  Gebiet  des  vormaligen
  Herzogtums  Nassau:  wie  zu  b.

d)  Die  §§  11  und  15  des  G.  vom  4.  Juni  1849  für  die  Provinzen
Starkenburg  und  Oberhessen  mit  der  Bestimmung  wie  zu  a
mit  Ausnahme  des  Buß=  und  Bettages,  und  für  die  Provinz
Rheinhessen  mit  der  Bestimmung,  daß  unter  allgemeinen  Feiertagen
die  gesetzlich  anerkannten  christlichen  Festtage  und  diejenigen  Tage
zu  verstehen,  deren  allgemeine  Feier  aus  sonstigen  Gründen  gesetzlich
festgefetzt  ist.

36)  Die  jüdischen  Feiertage  fallen  nicht  unter  den  Begriff  „allgemeine
Feiertage“  (II.  411).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  14