Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  94,  95.)  211

Zusatz:

a)  Kgr.  Bayern.  Hinsichtlich  der  Stadt  Augsburg  enthält  der  Art.  6
des  G.  vom  25.  Juli  1850  die  Bestimmung,  daß  der  Montag  und
der  Donnerstag  als  allgemeine  Zahltage  festgesetzt;  die  au  anderen
Plätzen  bestandene  Einrichtung  allgemeiner  Zahltage  ist  aufgehoben.

b)  Schleswig-Holstein  (Einf  Ges.  13.  Mai  1867).

§  12.  Verfällt  ein  in  Altona  in  Banko  zahlbarer  Wechsel  während
der  Zeit  des  Hamburger  Bankschlusses,  so  ist  der  nächste  Werktag,
an  welchem  die  Bank  wieder  geöffnet  ist,  der  Zahltag.

8  13.  In  Altona  muß  der  Betrag  in  Diskonto  genommener
Bankowechsel  am  Tage  der  überlieferung,  der  Betrag  gekaufter
Wechsel  auf  auswärtige  Plätze  am  nächstfolgenden  Werktage  bezahlt
werden.

c)  Hamburg:  Verfällt  ein  in  Banko  zahlbarer  Wechsel  während  der
Zeit  des  Bankschlusses,  so  ist  der  nächste  Werktag,  an  welchem  die
Bauk  wieder  geöffnet  wird,  der  Zahlungstag.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.
Artikel  94.
Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen
oder  anderen  Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,  wenn  diese
Zeichen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  worden,  Wechselkrafts).

Zusatz:  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz.  Die  in
diesem  Artikel  erwähnte  notarielle  Beglaubigung  erfordert  zu  ihrer  Gültigkeit
  die  Gegenwart  zweier  solcher  Zeugen,  welchen  der  Aussteller  in  Person
bekanut  ist.

Artikel  95.
Wer  eine  Wechselerklärung  als  Bevollmächtigter  eines  Anderen
  unterzeichnet,  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich
  in  gleicher  Weise,  wie  der  angebliche  Machtgeber  gehaftet

37)  Die  Beglaubigung  ist  darum  nicht  ungültig,  weil  sie  der  Form
der  in  der  preuß.  Notariatsordnung  vom  11.  Juli  1845  vorausgesetzten
Notariatsinstrumente  nicht  entspricht  (XIV.  167).  Ein  Wechsel,  dessen  Acceptationsvermerk
  nur  unterkreuzt  ist,  hat  gar  keinen  Acceptationsvermerk.  Derjenige,
  welcher  neben  diesen  Kreuzen  mit  seinem  Namen  acceeptiert,  ist  nicht

Mitacceptant  (XV.  347).
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