212  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  95.)

haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  erteilt  gewesen  wäres).
Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche

mit  Uberschreitung  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.
Zusatz:  ÖSsterreich:  Ansprüche  und  Wechselerklärungen,  welche
nicht  von  ihrem  Aussteller  selbst  unterzeichnet,  sondern  mit  dessen  Namen
von  einem  anderen  unterschrieben  sind,  eignen  sich  zur  Gelteudmachung
im  Wechselverfahren  nur  daun,  wenn  der  Letztere  auch  seine  eigene  Unterschrift
  mit  einem  auf  Bevollmächtigung  hinweisenden  Zusatze  beigefügt
hat,  und  wenn  außerdem  die  von  dem  Machtgeber  unterschriebene  oder
mit  dessen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Haudzeichen  versehene
Vollmacht  beigebracht  wird.  —  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Zeichnung  der  Firmen  werden  durch  gegenwärtige  Anordnung  nicht  berührt.
(Ges.  v.  19.  Juni  1872.)

38)  Wann  beginnt  gegen  ihn  die  Verjährung?  Eine  Entscheidung
der  Reichsgerichte  hierüber  ist  bis  jetzt  nicht  vorhanden.  Thöl  (S.  232)
uimmt  an:  „es  sei  gegen  den  falschen  Bevollmächtigten  Klage-Möglichkeit,
bez.  ein  Anfang  der  Verjährung  so  lange  nicht  gegeben,  als  der  Wechselgläubiger
im  Vertrauen  auf  die  von  ihm  behauptete  Vollmacht  mit  Recht  annehmen
darf,  daß  dieselbe  besteht“,  was  im  Auschlusse  an  die  S.  32.  34.  XX.  niedergelegten
  Auschauungen  des  ROHG.  wohl  dahin  näher  zu  bestimmen  sein  dürfte,
daß  actio  nata  (Klagemöglichkeit)  von  da  ab  besteht,  wo  —  Fälligkeit  des  Wechsels
  vorausgesetzt  —  der  angebliche  Bevollmächtigte  trotz  Verlangen  des  Wechselgläubigers
  es  unterlassen  hat,  ihn  durch  Mitteilung  der  entsprechenden  Beweismittel,
  namentlich  der  Vollmacht,  in  den  Stand  zu  setzen,  den  angeblichen
Machtgeber  in  Anspruch  zu  nehmen  —  und  da  das  Verlangen,  von  Latitieren
und  ähnlichem  abgesehen,  sofort  nach  dem  Verfalle  wird  gestellt  werden
können,  so  ist  der  Anfang  der  Verjährung  kaum  ein  anderer  als  in  allen
sonstigen  Fällen.  Sache  des  Beklagten  ist  es  nuumehr,  zu  exzipieren,  daß  ihm
wirklich  das  fragliche  Mandat  erteilt  worden  sei.  Beweist  er  seine  Einrede
nicht,  so  hat  er  den  Wechselgläubiger  zu  befriedigen  und  mag  sich  an  seinen
vermeintlichen  Machtgeber  halten.  —  Davon,  daß  der  Wechselgläubiger  zuerst
den  angeblichen  Machtgeber  verklagen  müsse  und  erst,  wenn  dies  ohne  Erfolg
geschehen,  gegen  den  angeblichen  Bevollmächtigten  vorgehen  könne,  kann  laut
S.  33.  XXII.  keine  Rede  sein.  Vgl.  des  Verfassers  HGB.  II.  Auflage.  Note  41
zum  Art.  55  und  Entsch.  Pr.  O.  Trib.  Bd.  39  S.  258.