Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  96.)  213

Dritter  Abschnitt.
Von  eigenen  Wechseln  5.

Artikel  96.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wech—
sels  sind:

1.  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache
ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Aus—
druck  in  der  fremden  Sprache;

2.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder
an  deren  Order  der  Aussteller  Zahlung  leisten  will  0);

39)  Die  bloße  Verschiedeuheit  des  Ausstellungs=  und  des  Zahlungsortes
—  ohne  Benennung  eines  vom  Aussteller  verschiedenen  Domiziliaten  —
ändert  nichts  an  der  Eigentümlichkeit  des  Eigenwechsels  (Solawechsels)  als
eines  Versprechens  des  Ausstellers;  bloß  hierdurch  nähert  sich  der  Eigenwechsel
nicht  der  Form  der  Tratte,  welcher  die  Aufforderung,  Auweisung  oder  der
Befehl  zur  Zahlung  wesentlich  ist.  Ist  der  Domiziligt  beuannt,  so  entscheidet
die  gewählte  Form  (Zahlungsauftrag  oder  eigenes  Zahlungsversprechen)  darüber:
ob  ein  trassiert  eigener  oder  ein  eigener  domizilierter  Wechsel  vorliegt  (WII.
197.  198,  wo  indessen  letztere  Frage  nicht  bestimmt  entschieden  ist;  es  wird
aber  sicherlich  auf  diese  Form  allein  ankommen,  weil  sonst  die  Kategorie:
eigene  domizilierte  Wechsel  mit  benannten  Domiziliaten  überhaupt  aus  der
WO.  ausscheiden  müßte;  vgl.  auch  Thöl  S.  647:  „dem  wirklichen  domizilierten
  eigenen  Wechsel  ist  weseutlich,  weil  der  Wechsel  sonst  kein  eigener
Wechsel  ist,  das  Versprechen  des  Wechselausstellers:  selbst  am  Zahlungsorte
die  Wechselsumme  zu  zahlen;  ein  der  Form  nach  eigener  Wechsel,  welcher
einen  Anderen  als  den  Wechselagussteller,  als  Zahler  bezeichnet,  ist  eine  Tratte,
eine  Tratte  in  ungewöhnlicher  Form  (XIII.  146—148),  während,  wenn  der
Aussteller  des  eigenen  Wechsels  nicht  am  Zahlungsorte,  sondern  einfach  nur
zu  zahlen  verspricht,  dies  Versprechen  als  ein  Versprechen  der  Regreßsumme,
also  als  eine  Tratte  anzusehen  ist.“")  —

40)  Der  auf  eigene  Order  gestellte  eigene  Wechsel  ist  ungültig  und  deshalb,
  weil  er  ungültig  ist,  auch  unfähig  giriert  zu  werden  (VII.  196.  XVI.
148,  wobei  über  die  Anwendbarkeit  des  Satzes  auf  eigene  domizilierte  Wechsel