214  Dritter  Abschnitt.  (Art.  96.)

4.  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll

(Art.  4.  Nr.  44)

5.  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder
seiner  Firma“):
6.  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der

Ausstellung“).

Zusatz  Lübeck:  (Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  v.  28.  April
1849,  die  Auwendung  der  ADWO.  im  Freistaate  Lübeck  betr.  Vom
18.  Sept.  1871.)  Die  in  dem  Nachtrage  v.  28.  Okt.  1865  zum  Art.  4
des  Gesetzes  v.  28.  April  1849,  „die  Anwendung  2c.  betr.“  getroffene
Bestimmung,  nach  welcher

diejenigen  Schuldverschreibungen,  welche  unter  der  Form  von  eigenen

Wechseln  ausgestellt  werden,  jedoch  entweder  eine  Kündigungsklausel

oder  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  enthalten,  nicht  unter  die

ADWO.  fallen,  sondern  nach  statutarischen  und  gemeinen  Grundsätzen
  zu  beurteilen  seien,  die  übertragung  aber,  in  welcher  Form
sie  geschehen  mag,  namentlich  auch  in  der  Form  des  Wechsel-Indossaments
  den  Grundsätzen  von  der  Cession  der  Forderungsrechte
unterliegen  soll,
wird,  soweit  auf  die  eine  Pfandbestellung  enthaltenden,  im  übrigen
aber  den  im  Art.  96  der  ADWO.  angegebenen  Erfordernissen  entmit

  benannten  Domiziliaten  nichts  entschieden  ist.  Ihre  Ungültigkeit  für  diesen
Fall  darf  aber  wohl  angenommen  werden,  da  der  Domiziliat  nur  Vertreter
des  Ausstellers  und  es  nicht  erheblich  ist,  ob  der  Aussteller  selbst  oder  der
Aussteller  —  durch  seinen  Vertreter  —  an  sich  zahlt).

Die  Bezeichnung  des  Remittenten  „A.  Schlitt  für  den  Vorschußverein“
bezeichnet  mit  aller  Deutlichkeit  den  A.  Schlitt  als  Remittenten  (II.  299).
Daß  der  Remittent  zur  Zeit  der  Ausstellung  noch  nicht  existiert,  ist  unerheblich,
  sofern  er  nur  zu  der  Zeit,  wo  gezahlt  werden  soll,  vorhanden  ist
(III.  301).  „An  die  Order  oder  im  Hause  bei  Herrn  A“  ist  keine  solche
Bezeichnung  (XXIV.  275).

41)  über  Wechsel  „auf  Kündigung“  s.  II.  361.  364.  IV.  214.  215.
Thöl.  S.  612.  613  oben  in  der  Note  7  zu  Art.  4.

42)  Der  Aussteller  muß  am  Schlusse  seiner  Erklärung  vollziehen.
Namenszeichnung  quer  über  den  Wechsel,  wenngleich  mit  dem  Worte:
„angenommen“  verbunden,  genügt  nicht  (IX.  523).  Zusätze  zur  gehörigen
Unterschrift,  wie  „angenommen,  acceptiert  Sola  auf  mich  selbst“  schaden  der
Gültigkeit  des  eigenen  Wechsels  nicht  (IX.  422).

43)  Eigene  Wechsel  mit  mehreren  Ausstellungs=  bez.  Zahlungsorten  sind
ungültig  (XXI.  179).