Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  97,  98.)  215

sprechenden  eigenen  Wechselu  bezüglich,  hiemit  außer  Kraft  gesetzt.  Solche
Wechsel  unterliegen  vielmehr  der  ADWO.

Hamburg:  Eine  im  Wechsel  enthaltene  Pfandverschreibung  ist
wirkungslos  ¼).

Artikel  97.
Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  insofern
  nicht  ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers"5).

Artikel  98.
Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene
Vorschriften  gelten  auch  für  eigene  Wechsel:
1.  die  Art.  5  und  7  über  die  Form  des  Wechsels“):
2.  die  Art.  9—17  über  das  Indossament“);:

44)  Darüber:  ob  ungültige  eigene  Wechsel  nach  sächs.  Rechte,  als  wechselmäßige
  Schuldscheine  benutzt  werden  können  s.  XXI.  179.  180.

45)  Der  besondere  Zahlungsort  muß  in  deutlich  erkennbarer  Weise  angegeben
  sein,  wozu  eine  zunächst  auf  die  bloße  Angabe  des  Wohnortes  des
Gläubigers  hinauslaufende  Bemerkung  nicht  genügt.  (Der  den  Wechsel  in
Dresden  Ausstellende  hatte  im  Kontexte  gesagt:  „zahle  ich  an  X.  in  Freiberg
die  Summe  von  2c.,  Dresden,  den  2c.“  —  und  hierin  ward  bloß  die  Angabe
des  Wohnortes  des  Gläubigers,  nicht  die  eines  besonderen  Zahlungsortes  gefunden
  V.  382.)  —  Der  Zusatz:  „Zzahlbar  hier  und  aller  Orten“  bei  ausgedrücktem
  bez.  gesetzlichem  Zahlorte  macht  den  Wechsel  nicht  ungültig,  noch  ist
er  bedeutungslos.  Durch  ihn  unterwirft  der  Aussteller  sich  der  Wechselklage
an  jedem  Orte,  wo  er  betroffen  wird  oder  exekutionsfähiges  Vermögen  besitzt
(IV.  261.  387).  Im  übrigen  bleibt  ein  eigener  Wechsel,  der  außer  dem  Ausstellungsorte
  keine  besondere  Ortsangabe  enthält,  am  Ausstellungsorte,  ein
eigener  domizilierter  Wechsel  im  Domizile  zahlbar!  —  Der  Art.  handelt  nur
von  dem  aus  dem  Wechsel  hervorgehenden  Rechtsverhältnis,  setzt  einen  gültigen
Wechsel  voraus;  über  die  Erfordernisse  der  Gültigkeit  des  Wechsels,  über  die
Wechselfähigkeit  bestimmt  er  nichts  (XXIII.  388).

46)  Der  auf  eigene  Order  gestellte  eigene  Wechsel  ist  ungültig  (VII.  16
XVI.  148.)  s.  oben  Note  40  zu  Art.  96.

47)  a.  Der  Art.  16  findet  analoge  Anwendung  auf  den  eigenen  Wechsel,
wobei  an  Stelle  des  Bezogenen  der  Aussteller  tritt.  Dem  steht  nicht  entgegen,
  daß  es  nach  Art.  99  bei  nicht  domizilierten  eigenen  Wechseln  zur  Erhaltung
  des  Wechselrechtes  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  noch
des  Protestes  bedarf.  Denn  dieselbe  Regel  gilt  gegenüber  dem  Acceptanten