216  Dritter  Abschnitt.  (Art.  98.)

3.  die  Art.  19  und  20  über  die  Präsentation  der  Wechsel
auf  eine  Zeit  nach  Sicht  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Präsentation  dem  Aussteller  geschehen  muß):

4.  der  Art.  29  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maßgabe,

  daß  derselbe  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers

  stattfindet;

die  Art.  30—40  über  die  Zahlung")  und  die  Befugnis

zur  Depofition  des  völligen  Wechselbetrages  mit  der

Maßgabe,  daß  letztere  durch  den  Aussteller  geschehen

kann?);

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eines  gezogenen  Wechsels  (Art.  44).  Ob  zur  Zeit  des  Verfalles  Regreßpflichtige
  existieren  oder  nicht,  erhebt  nicht.  Das  Gesetz  macht  ohne  Rücksicht
hierauf  die  Wirkung  des  Nachindossamentes  allein  von  der  Thatsache  rechtzeitig
erfolgter  oder  unterlassener  Protesterhebung  abhängig.  Infolge  dieser  Vorschrift
  erwirbt  der  Nachiudoffatar  eines  nicht  protestierten,  nicht  verjährten
eigenen  Wechsels  gegen  den  Aussteller  selbständige  Rechte  in  dem  Sinne,  daß
der  Wechselschuldner  auf  solche  Einreden  beschräukt  ist,  welche  aus  dem  Wechselrechte
  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  Kläger  zustehen
(III.  187.  VII.  317).

b.  S.  368  XVIII.  ist  angenommen,  daß  einer  der  Aussteller  eines
eigenen  Wechsels,  welchem  der  Wechselgläubiger  nach  von  ihm  erhaltener  Zahlung
  den  Wechsel  giriert,  aus  diesem  Giro  Rechte  gegen  den  anderen  Aussteller
erwirbt.  Unter  dem  Giro  scheint  in  dem  betr.  Falle  sich  keinerlei  Quittung
des  Giranten  auf  dem  Wechsel  befunden  zu  haben,  so  daß  die  Entscheidung
mit  der  in  der  Note  zu  Art.  10  vermerkten  nicht  im  Widerspruch  steht.  —

48)  Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  kann  mit
rechtlicher  Wirkung  zwischen  dem  Wechselinhaber  und  dem  Aussteller  des  eigenen
Wechsels  unter  Zustimmung  des  Ausstellers  gültig  auch  in  dessen  Wohnort
erfolgen,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation  zur  Sicht  ein  anderer
Ort  vertragsmäßig  bestimmt  war  (X.  49.  XIV.  121.)  Über  die  durch  keinen
Gegenbeweis  zu  widerlegende  Vermutung  s.  oben  Note  zu  Art.  19.  20.

49)  Über  solenne  Präsentation  als  Vorbedingung  der  Klage,  des  Verzuges
  Note  zu  Art.  30.  44.

50)  Hat  der  Aussteller  sich  im  Wechsel  verpflichtet,  ohne  vorgängige
Präsentation  im  Geschäftslokale  (in  der  Wohnung)  des  Remittenten  zu  zahlen,
so  ist  dies  ein  Verzicht  auf  jede  Mahnung.  Er  zahlt  Verzugszinsen  vom
Verfalltage  dem  Remittenten,  der  den  Wechsel  nicht  weiter  begeben  hat;  ein
nachträgliches  Zahlungserbieten  befreit  ihn  nicht,  sofern  er  nicht  mit  der  Wechselsumme
  zugleich  die  Zinsen,  um  welche  sich  die  Wechselsumme  inzwischen  er-