Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  98.)  217

6.  die  Art.  41  und  42,  sowie  die  Art.  45—55  über  den
Regreß  mangels  Zahlung  gegen  die  Indossanten;

7.  die  Art.  62—65  über  die  Ehrenzahlung;

die  Art.  70—  72  über  die  Kopien;

9.  die  Art.  73—76  über  abhanden  gekommene  und  falsche
Wechsel  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Art.  73
die  Zahlung  durch  den  Aussteller  erfolgen  muß;

10.  die  Art.  78—  96  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der
Wechselverjährung,  die  Verjährung  der  Regreßansprüche
gegen  die  Indossanten  l),  das  Klagerecht  des  Wechsfelgläubigers,
  die  ausländischen  Wechselgesetze,  den  Protest,
den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere

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höht  hat,  aubietet  (VIII.  166).  Ist  der  Wechsel  zwar  beim  Remitteuten
zahlbar,  aber  an  Order  gestellt,  so  ist  der  Anspruch  auf  Verzugszinsen  vom
Verfalltage  nur  begründet,  wenn  Kläger  (im  Wechselprozesse  urkundlich!)  nachzuweisen
  vermag,  daß  entweder  er  selbst  zur  Verfallzeit  Inhaber  des  Wechsels
gewesen  ist  und  sich  damals  in  der  Lage  befunden  hat,  denselben  zu  prä—
sentieren  und  gegen  Zahlungsleistung  dem  Aussteller  zu  verabfolgen,  oder
daß,  falls  damals  ein  Dritter  den  Wechsel  in  Händen  hatte,  dieser  geeignete
Vorkehrungen  getroffen,  damit  zur  Verfallzeit  der  Wechsel  dem  Aussteller
gegen  Zahlungsleistung  im  Geschäftslokale  des  Klägers  (Remittenten)  ausgeantwortet
  werden  konnte;  ohne  solchen  Nachweis  ist  der  Verzug  des  beklagten
  Ausstellers  durch  den  Eintritt  des  Verfalltages  allein  nicht  herbeigeführt
  (XXI.  27).  —  Durch  Nichteinhaltung  der  zweijährigen  in  Art.  31.  19.
20.  vorgeschriebenen  Präsentationsfrist  geht  bei  eigenen  Sicht-Wechselun  der
Anspruch  gegen  den  Präsentaten  nicht  verloren  (R.  III.  7).  —  Wird  der
eigene  Wechsel  vom  Aussteller  oder  von  Einem  der  mehreren  solidarisch  verpflichteten
  Aussteller  einfach  eingelöst,  so  hat  der  Wechsel  damit  sein  Ziel  erreicht
  und  kann  zur  Begründung  neuer  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten  in  der
Regel  nicht  benutzt  werden,  es  müßte  denn  der  Aussteller  durch  besonderes,
auf  ihn  lautendes  Giro  das  Recht  der  Weiterbegebung  erlangt  haben  (I.  102.
V.  126.  XVI.  40.  XVIII.  368).

51)  Vgl.  V.  381  und  XXII.  414.  in  der  Note  zu  Art.  81;  ferner  über
Prolongation  und  deren  Einfluß  auf  die  Verjährung  XXV.  26.  in  Note  10
zu  Art.  4,  endlich  R.  II.  13.  darüber,  daß  die  einheimische  Verjährung  für
im  Auslande  ausgestellte  Wechsel  (promissor  notes  =  eigene  Wechsel)
auch  dann  nicht  maßgebend  ist,  wenn  die  Klageverjährung  als  prozessuales
Rechtsinstitut  betrachtet  wird.  —