218  Dritter  Abschnitt.  (Art.  99.)

im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen,  sowie  über
mangelhafte  Unterschriften.

Artikel  99.

Eigene  domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,  wenn
ein  solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen
Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentieren
  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren.
Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiiliaten  verabsäumt,
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten  verloren.  Bei  nicht  domizilierten
  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
noch  der  Erhebung  eines  Protestes  5).

52)  Über  eigene  domizilierte  Wechsel  s.  oben  Note  zu  Art.  96.  —  Ist
in  eigenen  domizilierten  Wechseln  ein  Domiziliat  nicht  benannt,  aber  die
Präsentation  bei  dem  vom  Aussteller  noch  zu  benennenden  Domiziliaten  vorgeschrieben,
  so  ist  dadurch  die  Wechselverpflichtung  im  Zweifel  d.  h.  mangels
ausdrücklicher  Erklärung  selbst  nicht  bedingt  und  —  falls  der  Domiziliat  vom
Aussteller  nicht  benannt  wird  —  der  Wechsel  nicht  ungültig.  Es  ist  im  letzteren
Falle  nur  die  keineswegs  auf  die  ganz  unbestimmte  Willkür  des  Ausstellers,
sondern  auf  eine  allerdings  in  dessen  freiem  Willen  stehende,  bestimmte  Handlung
  gesetzte  Bedingung  ausgefallen  und  der  Wechsel  nunmehr  dem  Aussteller
selbst  im  Domizil  —  nach  Analogie  der  Präsentation  zur  Zahlung  —  vorzuzeigen
  (III.  298),  der  domizilierte  eigene  Nachsichtwechsel  aber  behufs  Feststellung
  des  Verfalltages  dem  Aussteller  in  dessen  Wohnort  (nicht  im  Domizile,
  weil  dies  lediglich  für  die  Zahlung  interessiert  (III.  295).  —  Eigene
domizilierte  Wechsel  können  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  dem  Aussteller
mit  dessen  Zustimmung  in  seinem  eigentlichen  Wohnorte  —  statt  im  Wechseldomizil
  —  präsentiert  werden  (X.  49).  —  Die  Verspätung  der  Präsentation
zur  Zahlung  bewirkt  nicht  die  Präjudizierung  des  nicht  domizilierten  eigenen
Wechsels;  die  Präsentation  zur  Zahlung  der  Wechselsumme  ist  überhaupt
beim  eigenen  Wechsel,  auch  bei  dem  auf  Sicht,  nicht  Bedingung  der  Zahlung
  der  Wechselsumme  (III.  186.  V.  315.  in  der  Note  zu  A.  30.  44).
Eine  Ausnahme  gilt  lediglich  bei  eigenen  domizilierten  Wechseln  mit  benannten
Domiziliaten  und  wenn  wegen  Nichtbenennung  des  Domiziliaten  der  Aussteller
  selbst  als  Zahler  im  Domizile  gilt,  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Rechtes