Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  100.)  219

Artikel  100.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen
  Wechsels  verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des
Wechsels  an  gerechnets).

auf  die  Wechselsumme  —  auch  ihm  gegenüber  —  weder  der  Präsentation
noch  der  Protesterhebung  im  Domizil  (III.  296.  V.  382).  Die  Präsentationsfrist
kann  auf  länger  als  zwei  Jahre  bestimmt  sein  (III.  297).  —  Protestiert  —
mangels  Zahlung  —  muß  der  eigene  Wechsel  mit  benannten  Domiziliaten
werden,  auch  wenn  der  Remittent  Domiziliat  ist  (XIII.  147),  wobei  es  gleichgültig
  ist,  ob  der  Wechsel  giriert  war  oder  nicht  (XIII.  147).  Eigene  domizilierte
  Nachsichtwechsel  ohne  benannten  Domiziliaten,  aber  mit  der  Klausel
versehen,  daß  die  Präsentation  zur  Sicht  in  Berlin  bei  dem  vom  Aussteller
zu  erwählenden,  in  Wahrheit  nicht  erwählten  Domiliziaten  geschehen  müsse,
sind  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  in  Berlin  dem  Aussteller  zu  präsentieren
und  zwar  gemäß  A.  91;  ist  dann  —  durch  Nachforschung  bei  der  Ortspolizeibehörde
  —  festgestellt,  daß  ein  Aussteller  dort  nicht  vorhanden,  so  ist  Protest
in  den  Wind  zu  erheben  (IV.  57).

53)  Bei  den  einfach  „nach  Sicht“  lautenden  eigenen  Wechseln  beginnt
der  Ablauf  der  Verjährung  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  ihrer  Ausstellung;
  mit  dem  letzten  Tage  dieser  Frist  werden  sie  fällig,  da  auf  sie  die
im  Art.  19  WO.  bezeichnete  Präsentationsfrist,  wie  sie  zur  Wahrung  des  Regresses
  nach  Art.  31  ohnehin  beobachtet  werden  muß,  auch  hinsichtlich  der  Frage:
von  wann  zu  Gunsten  des  Ausstellers  die  Wechselverjährung  läuft,  analog
zur  Anwendung  zu  bringen  ist.  —  Nach  Ablauf  des  Fälligkeitstages  beginnt
die  Verjährungsfrist  zu  laufen  (XI.  49),  der  Tag  der  Fälligkeit  ist  in  die
Verjährungszeit  nicht  einzurechnen  (III.  417).

Berichtigungen  und  Zusätze.

S.  28  Z.  15  v.  u.  lies:  Adressat  statt  Adressant.
S.  60  Z.  3  v.  u.  lies:  Beweislast  statt  Beweiskraft.
S.  68  Note  42.  Vgl.  über  den  Auspruch  des  Acceptanten  auf  Deckung,  über

die  verschiedene  Natur  dieses  Anspruches  bei  Acceptierung  im  eigenen
Interesse  (Tratte  auf  Schuld)  und  im  Interesse  des  Trasfsanten
(Kredit-Wechsel)  und  darüber,  daß  im  letzteren  Falle  der  Acceptant
keinen  Anspruch  über  dasjenige  hinaus  hat,  was  er  aus  seinem  Vermögen
  zur  Tilgung  der  Wechselverbindlichkeit  aufgewendet,  also  was