220  Berichtigungen  und  Zusätze.

er  bei  einem  Zwangsvergleiche  mit  seinen  Gläubigern  (den  Wechsel-Inhaberu)
  Diesen  wirklich  gezahlt  hat:  R.  IV.  77—8S1.

S.  107  Art.  48:  Der  Wechsel-Inhaber,  welcher  die  ganze  Wechsel-Summe
zum  Teile  vom  Trassanten  an  eigene  Order,  zum  Teile  vom  Acceptanten
  gezahlt  hat,  muß  dem  Ersteren,  dem  als  Wechsel-Regressaten
zahlenden  Vormanne,  den  Wechsel  und  die  Urkunde  über  den  Protest
mangels  Zahlung  herausgeben;  der  auf  Aushändigung  beider  klagende
Trassant  hat  nicht  zu  beweisen,  daß  der  beklagte  Zahlungsempfänger
den  Wechsel  noch  besitzt;  es  handelt  sich  dann  nicht  um  eine  Klage
auf  Exhibition  oder  um  eine  Vindikation,  sondern  um  eine  Klage
auf  Erfüllung  (R.  IV.  60—61).

S.  155  Z.  18  v.  u.  lies:  Anwendung  statt  Umänderung.