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        <title>Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung.</title>
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            <idno>kowalzig_deutsche_wechselordnung_1882</idno>
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        Allgemeine

Deutsche  Wechsel-Ordnung

erläutert  vornehmlich  aus  den

Entscheidungen

Reichsgerichts  und  des  Reichs-Gber-Handelsgerichts

F.  Kowalzig.

Landgerichts--Direktor.

Dritte  vermehrte  Ausgabe.

Springer-Verlag  Berlin  Heidelberg  GmbH
1882
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        Vorwort

zur  dritten  Ausgabe.

In  der  äußeren  Anordnung  ist  diesmal  eine  Anderung  in
sofern  eingetreten  als  die  Bestimmungen  über  den  Wechsel-Prozeß
nach  der  Reichs-Civil-Prozeß-Ordnung  bei  Artikel  81  eingeschaltet
und  keine  Einführungsgesetze  mehr  vollständig  abgedruckt,  dagegen
deren  erheblichste  Bestimmungen  unter  Angabe  ihres  Geltungs-Gebietes
  als  Zusätze  den  davon  betroffenen  Artikeln  der  WO.
beigefügt  sind.  Im  übrigen  ist  unter  Beibehaltung  des  früheren
Planes  Alles  berücksichtigt,  was  von  Entscheidungen  der  beiden
höchsten  Gerichtshöfe  des  deutschen  Reiches  bisher  authentisch
veröffentlicht  worden  ist.  Den  großen  und  wohlberechtigten
Interessen,  welche  sich  an  eine  einheitliche  Rechtssprechung
knüpfen,  ist  damit,  wie  mir  scheint,  allein  am  meisten  gedient.
Außerdem  würden  —  neben  dem  früheren  preußischen  Obertribunale
  —  auch  die  anderen  ehemaligen  höchsten  Territorial=Gerichtshöfe,
  namentlich  aber  der  höchste  österreichische  Gerichtshof
einen  Anspruch  auf  volle  Beachtung  ihrer  Entscheidungen  gehabt
haben,  dadurch  aber  meine  Zusammenstellung  zu  einem  für  praktische
  Juristen,  deren  Anforderungen  vornehmlich  ich  zu  genügen
wünsche,  ganz  unübersichtlichen  unhandlichen  Werke  angeschwollen
sein.

Berlin,  Oktober  1881.

Der  Verfasser.
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        Inhalts-Verzeichnig.

Seite
1.  Allgemeine  deutsche  Wechselordnung  ....  .  1.
2.  Register  ...  .  ..  ..  221

Von  den  Zahlen  ohne  weiteren  Beisatz  verweist  die  römische  (I.—XXV.)  auf  den  Band  der
Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichtes,  herausgegeben  von  den  Räthen  des  Gerichtshofes
  I.  Auflage,  die  arabische  auf  die  Seite  dieses  Bandes,  die  römische  Zahl  mit  dem  Zusatz  R.
auf  die  Entscheidungen  des  Reichs-Gerichts  in  Civil  =  Sachen.  Citiert  sind:  Koch:  Recht  der
Forderungen  nach  der  2.,  Förster:  Theorie  und  Praxis  nach  der  3.,  Gerber:  Deutsches  Privatrecht
  nach  der  10.,  Thöl:  Wechselrecht  nach  der  4.  Auflage
        <pb n="5" />
        J.
Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.

(Bundes-Gesetzblatt  von  1869  S.382—402,  von  1870  S.  648.  656,  von  1871
S.  87,  von  1872  S.  208,  DRA.  und  Kgl.  Pr.  St  A.  vom  4.  Juli  1872  Nr.  155.)

Erster  Abschnitt.
Von  der  Wechselfähigkeit.
Artikel  1.

Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten
kann!#).

1)  a.  Die  Möglichkeit  aus  einem  Wechselversprechen  berechtigt  zu  sein
(aktive  Wechselfähigkeit)  unterliegt  keiner  besonderen  Beschränkung,  besteht
sonach  in  Preußen  auch  bei  Minderjährigen,  sofern  sie  das  7.  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben  (§  2  Gesetz,  12.  Juli  1875,  GS.  S.  518),  bei  Ehefrauen
nach  den  ALR.  (XXIII.  357.  XXIV.  14.  15),  beim  Fiskus,  bez.  einer
fiskalischen  Station  —  sogar  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten  Departements,
wenn  der  Wechsel  zu  Gunsten  der  Station  ausgestellt,  durch  den  Vermerk
„nicht  an  Order“,  die  Zulässigkeit  einer  durch  Begebung  entstehenden  Verpflichtung
  ausgeschlossen  ist  (IV.  205.  XV.  315).  —  Art.  1  handelt  aber
von  der  Möglichkeit:  aus  einem  Wechselversprechen  verpflichtet  zu  sein,  der
passiven  Wechselfähigkeit.  Diese  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  verschiedenen
  bürgerlichen  Rechtssysteme  über  die  allgemeine  Vertragsfähigkeit  nach
Alter,  Geschlecht  und  anderen  Zuständen  (II.  177.  IV.  267),  so  daß  wechselunfähig
  nur  solche  Personen  sind,  welche  sich  hiernach  überhaupt  durch  keinen
Vertrag  oder  nur  durch  bestimmte  Verträge  verpflichten  können  (XXIII.  184).
Wechselfähig  sind  somit  in  der  Regel:

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  1
        <pb n="6" />
        2  Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

I.  Die  einzelnen  physischen  selbstständigen,  handlungsfähigen
Personen,  insbesondere:
a)Ehefrauen  unter  der  Herrschaft  des  gemeinen  Rechtes  (II.  408),  des
märkischen  Provinzialrechtes,  der  nürnberger  Reformation  (R.  I.  85),
überhaupt  jedes  speziell  maßgebenden  Land=  oder  Provinzialrechtes,  das
ihnen  allein  die  Verpflichtungsfähigkeit  bewilligt  (VII.  26.  XI.  177),
auch  in  ganz  Deutschland  Handelsfrauen  und  Gewerbefrauen  (XXIII.  401,
wo  aber  die  bestrittene  Frage:  ob  sie  nur  mit  oder  auch  ohne  Zustimmung
  ihres  Ehemannes  es  sein  können,  —  Thöl:  Handels-Recht,
5.  Aufl.,  Bd.  I.  §  45.  S.  148  —  nicht  entschieden  wird.)  —  Darüber,
ob  die  unter  dem  ALR.  stehende  Ehefrau  auch  heute  noch  wechselunfähig
ist,  nachdem  die  Möglichkeit  fortgefallen  ist,  für  die  Erfüllung  der
übernommenen  Wechselverbindlichkeit  die  Person  zu  verpflichten,  findet
sich  nur  die  Entscheidung  XIX.  S.  206,  in  welcher  im  Anschluß  an  die
in  Theorie  und  Praxis  gewöhnlich  festgehaltene  Ansicht  die  Nichtigkeit
der  ungenehmigten  Wechsel-Erklärung  als  zweifellos  vorausgesetzt  wird.
—  Ueber  Ehefrauen  nach  sächsischem  Rechte  s.  XXII.  66.  67.  —  Ist
die  Genehmigung  des  Mannes  in  der  That  erforderlich,  so  kann  sie
im  Geltungsbereiche  des  ALR.  auch  mündlich  erteilt  sein  (Pr.  O.  Trib.
Pl.  Entsch.  XIV.  33.  und  vgl.  ROHG.  Entsch.  II.  98);  es  genügt  auch
eine  generell  für  einen  gewissen  Komplex  von  Geschäften  (z.  B.  Betrieb
des  Handelsgewerbes)  ertheilte  Genehmigung  für  jedes  einzelne
dazu  gehbrige  Geschäft  (IV.  162).  —  Daß  aus  dem  Wechselu  selbst
die  Erteilung  der  Genehmigung  hervorgehe,  ist  in  der  Regel  nicht
notwendig  (II.  178.  IV.  267.  382);  höchstens  müssen,  falls  der  Mangel
in  ihm  selbst  hervortritt,  auch  die  den  Mangel  der  Wechselfähigkeit
hebenden  Gründe  aus  ihm  selbst  sich  ergeben  (II.  177).  Dagegen
Thöl  S.  107.  116,  welcher  ausführt:  „die  Frage  werde  mit  Unrecht
aus  dem  Gesichtspunkte  der  Wechselfähigkeit  betrachtet;  andere  als
schriftliche  Wechselversprechen  auf  einem  formrichtigen  Wechsel  gebe  es
nicht;  mithin  müsse  auf  einem  solchen  die  Willenserklärung  und  der
Name  derjenigen  wollenden  Person  stehen,  durch  deren  Willen  die
Wechselverbindlichkeit  begründet  werde;  wenn,  damit  ein  Minderjähriger,
eine  Ehefrau,  die  sich  nicht  selbst  verpflichten  können,  wechselrechtlich  verpflichtet
  werden,  der  Vormund  (Ehemann)  die  Willenserklärung  abgeben,
daß  Jene  Wechselschuldner  werden,  so  müssten  sie  diese  Erklärung  auf
dem  Wechsel  abgeben  und  unterschreiben.“  —  Aber  gerade  hier  werden
die  Bedeutungen  der  beiden  Erklärungen  verwechselt;  der  Vormund  will
ebenso  wenig  wechselmäßig  verpflichtet  sein  wie  der  Ehemann;  es
handelt  sich  nicht  um  die  Erklärung  zweier,  dasselbe  beabsichtigender
Personen,  wie  etwa  zweier  Gesellschaften,  die  —  unter  Benutzung  eines
        <pb n="7" />
        Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)

Kollektivnamens  —  diesen  nur  dann  mit  Erfolg  benutzen  können,  wenn
beide  zusammen  —  dem  betreffenden  Gesellschaftsvertrage  gemäß  —
die  verpflichtende  Erklärung  abgeben.  Allein  wechselmäßig  verpflichtet
will  sein  und  bleibt  die  Frau,  der  Minderjährige,  zu  deren  Willenserklärung
  nur  noch  ein  anderer  Umstand  hinzuzutreten  hat,  um  ihr  die
wechselrechtlich  bindende  Kraft  zu  beschaffen,  ein  Umstand,  der  ganz
auf  einer  Linie  steht  mit  der  der  generellen  Genehmigung  (Emanzipations-Erklärung)
  oder  irgend  einem  andern  Momente,  das  die  volle
Vertragsfähigkeit  ergiebt,  deren  Nachweis  auf  dem  Wechsel  selbst  man
konseguenter  Weise  dann  auch  fordern  müsste.  —  Es  wird  an  der
Richtigkeit  der  Auffassung  des  ROG.  auch  nichts  durch  die  CPrO.  geändert;
  wird  freilich  im  Wechselprozeß  aus  einem  an  sich  den  betreffenden
  Mangel  ergebenden  Wechsel  geklagt,  so  wird  die  Genehmigung
(§  555  a.  a.  O.)  durch  eine  Urkunde,  aber  selbst  dann  nicht  durch  eine
auf  dem  Wechsel  selbst  befindliche,  schriftliche  Erklärung  bewiesen  werden
müssen,  im  andern  Fall  die  noch  als  Replik  zulässige  Behauptung  in
Ansehung  ihres  Beweises  nur  derselben  Einschränkung,  wie  die  Einrede,
unterliegen  (§  558  und  Motive  zur  CPr  O.  S.  536),  von  dem  Falle
ganz  abgesehen,  wo  aus  einem  Wechsel,  aber  nicht  im  Wechselprozesse
geklagt  wird.  —  Die  Entscheidung  der  ROHG.  XXIII.  185  steht
hiermit  nicht  im  Widerspruche,  weil  sie  sich  zwar  auf  dem  Wechselprozeß
aber  nicht  auf  einen  solchen  nach  der  CPO.  bezieht.  —  Ist  die  verheirathete
  Tochter  noch  minderjährig,  so  muß  nach  dem  ALR.  auch  der
Vater  bez.  Vormund  genehmigen;  ob  dessen  mündliche  Genehmigung
genügt,  ist  nicht  gesagt;  in  dem  betreffenden  Rechtsfalle  war  notarielle
Genehmigung  vorhanden  (IV.  266).  —  In  der  Acceptierung  eines  von
der  Ehefrau  auf  ihren  Ehemann  gezogenen  Wechsels  (—  und  die  Hingabe
  eines  Blanko-Acceptes  ist  nie  zu  präsumieren  —).  in  der  Ausstellung
  des  demnächst  von  der  Ehefrau  acceptierten  Wechsels  Seitens
des  Ehemannes  ist  die  Einwilligung  desselben  in  dem  Eintritt  der  Ehefrau
  in  die  Wechselverbindlichkeit  zu  finden.  In  beiden  Fällen  muß
der  Ehemann,  will  er  nicht  mit  sich  selbst  in  Widerspruch  geraten  und
dem  Vorwurfe  arglistigen  Handelns  sich  aussetzen,  notwendig  auch  den
Willen  gehabt  haben,  daß  die  Frau  sich  verpflichte  (III.  51.  X.  385).
Wird  im  Bereiche  des  ALR.  eine  Wechselverbindlichkeit  von  der  Frau
ausdrücklich  mit  Bezug  auf  ihr  vorbehaltenes  Vermögen  eingegangen,
  aber  die  Verpflichtung  nicht  gemäß  §  319  II.  1.  ALR.  sichergestellt,
  so  ist  die  Geltendmachung  der  Forderung  an  die  Ehefrau  während
der  Ehe  suspendiert  (VII.  32).  —  Wo  die  landrechtliche  Gütergemeinschaft
  besteht,  ist  der  Ehemann  berechtigt,  seine  Ehefrau  in  Ansehung  des
gütergemeinschaftlichen  Vermögens  wechselmäßig  zu  verpflichten  (XIW.233).
1
        <pb n="8" />
        Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

6)  der  Minderjährigen.  —  Nach  gemeinem  Rechte  sind  Minderjährige,  sie
mögen  einen  Vormund  haben  oder  nicht,  vertragsunfähig.  (Thöl  S.  109,
womit  aber  zu  vgl.  ROHG.  Entsch.  IV.  277—280).  Selbst  wenn  der
Minderjährige  vom  Vater  aus  der  väterlichen  Gewalt  entlassen  ist  und
eine  eigene  Wirtschaft  errichtet  hat,  ist  in  Ermangelung  gleichzeitiger
Großjährigkeits-Erklärung  die  auf  dem  Alter  beruhende  Wechselunfähigkeit
  nicht  gehoben  (VI.  360).  —  Nach  ALR.  muß  in  der  Regel  das
Geschaft,  um  gültig  zu  sein,  für  den  Minderjährigen  durch  den  Vater,
beziehentlich  Vormund,  der  aber  zur  Eingehung  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten
  noch  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  bedarf,
geschlossen  werden  (88  29.  42.  Nr.  10  Pr.  Vormundschaftsordnung  vom
5.  Juli  1875.—  88  2—5.  Pr.  Gesetz  vom  12.  Juli  1875).  Es  ist  aber
statthaft,  daß  der  Minderjährige  selbst  das  Verpflichtungsgeschäft  abschließt
  und  die  Einwilligung  vorausgeht  eder  nachfolgt.  Unter  Umständen
  kann  eine  generelle  Genehmigung  genügen  (1.  218.  II.  2.  ALR.
und  88  45.  46  vorm.  O.  5.  Juli  1875).  —  Über  die  Notwendigkeit  der
Mitunterschrift  des  Vormundes  oder  Vaters  auf  dem  Wechsel  selbst  enthält
  die  WO.  keine  Bestimmung.  Die  Mitunterschrift  kann  in  Ansehung
  bevormundeter  Minderjähriger  nur  da  notwendig  sein,  wo  das
maßgebende  bürgerliche  Recht  sie  für  die  Gültigkeit  der  schriftlichen  Verpflichtungen
  erfordert,  die  Zustimmung  des  Vormundes  nicht  sowohl  als
Consensus  curatoris,  sondern  als  tutoris  auctoritas  sich  charakterisiert.  —
Im  Bereiche  des  ALR.  braucht  die  Einwilligung  nicht  aus  dem  Wechsel
hervorzugehen  (II.  177.  IV.  279  womit  das  bei  a  Bemerkte  zu  vgl.
ist);  es  ist  auch  unerheblich,  ob  die  Genehmigung  dem  Wechselgläubiger
gegenüber  erfolgt;  nur  darauf  kommt  es  an,  daß  das  Geschäft  mit  Genehmigung
  geschlossen,  nicht  darauf:  wem  gegenüber  die  Genehmigung
ausgesprochen  ist  (IV.  282).  —  In  der  Wechselurkunde  selbst  ist  dieausdrückliche
  Einwilligung  des  Vaters  in  den  Wechselzug  des  Sohnes
erklärt,  wenn  der  Vater  den  vom  Sohne  an  eigene  Order  auf  ihn  gezogenen
  Wechsel  acceptiert  und  dadurch  den  Sohn  zur  eigenmächtigen
Verfügung  über  den  Wechsel  autorisiert  und  in  den  Stand  setzt  (II.  178).
—  Übrigens  folgt  aus  dem  Wechselaccepte  eines  Minderjährigen  nicht
ohne  Weiteres,  daß  er  sich  für  volljährig  ausgegeben,  also  böswillig
gehandelt  habe;  ein  Schweigen  über  persönliche  Verhältnisse  kann  in
der  Regel  nicht  als  Böswilligkeit  angesehen  werden,  am  wenigsten,  wenn
ein  Minderjähriger  seine  Handlungsunfähigkeit  verschweigt;  er  muß
durch  Worte  oder  ihnen  gleichstehende  Handlungen  sich  für  volljährig
ausgegeben  haben  (IV.  189).  —  Über  die  Folgen  einer  solchen  Täuschung
  vgl.  Ges.  12.  Juli  1875  (Pr.  GS.  1875  S.  519)  §  7.  —  Die
rechtliche  Wirkung  der  Großjährigkeits-Erklärung  beginnt  nach  dem  ALR.
        <pb n="9" />
        Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)  5

7)

mit  der  Behändigung  oder  sonstigen  Eröffnung  des  Beschlusses  an  den
bisher  Minderjährigen  (VI.  317).  —  Im  Bereiche  der  mecklenburgschwerinschen
  Verorduung  vom  6.  Juni  1864  betreffend  die  Schulden
der  Lieutenants,  Unteroffiziere  und  Soldaten,  sind  diese  Personen  —
über  den  Betrag  einer  Monatsgage  hinaus  —  gleich  Minderjährigen
unfähig  für  sich  allein  Schulden  zu  kontrahieren;  es  fehlt  ihnen  in  so
weit  also  die  Wechselfähigkeit  (XXIII.  185).

Großjährige,  in  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  sind  wohl  gemeinrechtlich
  (Thöl  S.  107),  aber  nicht  nach  ALR.  wechselfähig  (VII.  26.
XI.  177).  Auch  hier  ist  in  dem  Accepte  des  Vaters  auf  einem  vom
Sohne  gezogenen  Wechsel  die  Genehmigung  zu  finden  (II.  178),  ebenso
  in  der  Ausstellung  eines  eigenen  Wechsels  Seitens  des  Vaters  an
die  Order  des  Sohnes  die  Einwilligung  in  selbstständige  Verfügung
desselben  über  ihn  durch  Indossament  oder  Cession  (XXV.  36).  —  Hat
das  großjährige  Hauskind  freies  Vermögen,  so  müssen,  wenn  die  Wechselverpflichtung
  deshalb  gültig  sein  soll,  beim  Vertragsabschlusse  von  den
Kontrahenten  Erklärungen  abgegeben  worden  sein,  aus  denen  erhellt,
daß  das  Hauskind  in  Bezug  auf  sein  freies  Vermögen  sich  hat  verpflichten
  wollen  (VII.  25.  32.  XI.  177.  XXIV.  159).  —  Wie  nach  gemeinem
  Recht  sind  großjährige  Hauskinder  auch  nach  sächsischem  Rechte
wechselfähig;  doch  ist  hiernach  Zwangsvollstreckung  gegen  sie  nur  zulässig
  unbeschadet  des  väterlichen  Nießbrauchs=  und  Verwaltungsrechtes
(XVII.  102).  —  Handelt  es  sich  um  großjährige,  im  Geltungsbereiche
der  neuen  preußischen  Vormundschafts-Ordnung  vom  5.  Juli  1875  lebende
  Personen  und  um  deren  nach  dem  1.  Januar  1876  entstandenen
Wechselverbindlichkeiten,  so  ist  es  unerheblich,  ob  der  verstorbene  Vater
des  Großjährigen  den  gesetzlichen  Termin  der  Volljährigkeit  seines  Sohnes
  zu  einer  Zeit,  als  das  ALR.  II.  18  noch  galt,  bis  zum  1.  Januar
  1878  verlängert  und  für  ihn  bis  dahin  eine  Vormundschaft  augeordnet
  hat.  Diese  Eigentümlichkeit  des  ALR.  ist  in  der  neuen  Vormundschaftsordnung
  nicht  aufrecht  erhalten,  also  nicht  nur  Kraft  der
vom  Gesetzgeber  gewollten  einheitlichen  Ordnung  des  Vormundschaftsrechts
  im  gesammten  Staate,  sondern  auch  ausdrücklich  durch  §  102.
Ges.  5  Juli  1875  aufgehoben.  Neue  Gesetze,  welche  die  Rechts=  und
Handlungsfähigkeit  der  Staatsangehörigen  anderweit  bestimmen,  iusbesondere
  frühere  Beschränkungen  beseitigen,  setzen  Alle,  welche  sie  angehen,
  sofort  in  den  Zustand  der  vollen  oder  erweiterten  Fähigkeit
(XX.  176);  dagegen  ist  auch  nichts  aus  §  94.  a.  a.  O.  zu  entnehmen,
denn  dessen  Bestimmung,  daß  die  größeren  Befugnisse,  welche  einem
bisher  bestellten  Vormunde  nach  dem  bisherigen  Rechte  eingeräumt
worden,  bestehen  bleiben  sollen,  setzt  eine  Vormundschaft,  welche  das
        <pb n="10" />
        6  Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

neue  Recht  anerkenne,  voraus  und  wahrt  diesen  jene  weiteren  Verwal—
tungsbefugnisse  des  älteren  Rechtes,  statuiert  aber  keineswegs  die  Fortdauer
  von  Vormundschaften,  welche  ihre  Berechtigung  nicht  aus  der
neuen  Vormundschaftsordnung,  sondern  lediglich  aus  den  im  §  102.
aufgehobenen  bisherigen  Gesetzen  über  das  Vormundschaftswesen  ableiten
  können.  —  Großjährige,  der  väterlichen  Gewalt  nicht  unterworfene
Lieutenants  sind  zwar  —  im  Gebiet  des  ALR.  —  an  sich  wechselfähig,
wenn  schon  mit  der  im  Wege  der  Einrede  geltend  zu  machenden  Maßgabe,
  daß  durch  die  Einrede  eines  dem  Wechsel--Obligo  zu  Grunde  liegenden
  nicht  vorschriftsmäßig  genehmigten  Darlehns  die  Wechselverbindlichkeit
  beseitigt  wird  (XX.  75),  aber  darüber,  daß  sie  bloß  durch  Errichtung
  einer  „abgesonderten  Wirtschaft“,  selbst  wenn  der  Vater  in  eine
solche  einwilligt,  nicht  aus  der  väterlichen  Gewalt  ausscheiden,  vgl.  XI.
177.  181.  XXIV.  139,  ferner  darüber,  daß  dies  Status-Recht  auch
nicht  durch  das  Garnisonieren  des  Sohnes  in  deutschen  Landesteilen,
nach  deren  besonderen  Rechte  er  durch  „gesonderten  Hausstand“  selbstständig
  geworden  sein  würde,  aufgehoben  wird,  s.  XXI.  330.  331.

)  Über  Geistesschwache,  Verschwender  sind  zu  vgl.  §§  603.  624.
C.  Pr.  O.,  ferner  für  Preußen  88  14.  17.  ALR.  I.  5,  ferner  die  Entsch.
ROG.  XI.  S.  205,  die  sich  auf  §  34.  I.  38.  AGO.  und  die  Entsch.
des  Reichsgerichts  I.  S.  107.  188,  die  sich  bezieht  auf  provisorische
Verfügungen  vor  der  Entmündigungs-Erklärung  kraft  deren  Jemand
wegen  Verschwendung  die  Handlungs=  also  auch  die  Wechselfähigkeit
entzogen  wird.  —  Über  geistesschwache,  aber  nicht  unter  Vormundschaft
gestellte  Personen  und  über  ebensolche,  welche  bevormundet  sind,  nach
§§  81.  1982  Sächs.  BG.  vgl.  XX.  S.  99—101  —  der  Gemeinschuldner
  war  weder  zur  Zeit  der  Geltung  der  Pr.  Konk.  Ord.  vom
8.  Mai  1855,  noch  ist  er  jetzt  passiv  wechselunfähig  (IV.  230.  XII.  104).
II.  Personen-Mehrheiten,  also:  Ehe  mit  Gütergemeinschaft,  nur

daß  auch  bei  derjenigen  nach  ALR.  der  Ehemann  der  allein  passiv  wechselfähige,
  aber  auch  der  unbeschränkt  zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten
Befugte  bleibt  (XIV.  234,  womit  für  nassauisches  Gütergemeinschafts-Recht
zu  vgl.  ist  XXIV.  57,  während  über  die  vor  der  Ehe  eingegangenen  Wechselverbindlichkeiten
  der  Frau  handeln  ROHG  Entsch.  XIV.  235  und  Preuß.
OTrib.  Entsch.  34.  S.  193);  —  offene  Handelsgesellschaften  bez.  die  Personen
ihrer  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter,  demnächst  ihrer  Liquidatoren
(XVII.  225  und  XXI.  307,  welche  letztere  Entscheidung  die  Erste  in  so  fern
wesentlich  beschränkt,  als  sie  nicht  mehr  dem  klagenden  Wechselgläubiger  von
vornherein  den  Beweis  zuschiebt,  daß  der  Wechsel  zur  Abwickelung  eines
früheren  Geschäftes  gedient  habe);  —  Aktien=  und  Aktien  =  Kommanditgesellschaften;
  —  die  Gewerkschaft  nach  dem  Pr.  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865
        <pb n="11" />
        Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)  7

§  96,  sofern  die  betreffende  Wechsel-Erklärung  abgegeben  ist  unter  den  Namen
der  Gewerkschaft  und  von  deren  berechtigten  Vertretern;  einer  besonderen  Ermächtigung
  bedarf  der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  nicht;  aber  der  Kläger
  hat  zu  beweisen,  daß  die  als  Grubenvorstand  unterzeichneten  Personen
ihn  gesetzlich  oder  statutengemäß  gebildet  und  bei  der  Unterzeichnung  statutengemäß
  gehandelt  haben  (XIV.  244);  —  die  Genossenschaften,  deren  Organe
(Direktorialmitglieder)  für  dieselbe  Verträge  im  Allgemeinen  abschließen  können,
  wobei  nicht  erhebt,  daß  in  Betreff  der  Zeichnung  von  Schuldscheinen
für  Darlehne  statutenmäßig  noch  die  Mitwirkung  bestimmter  anderer  Gesellschaftsorgane
  erforderlich  sind;  Wechsel  sind  solche  Schuldscheine  nicht  (V.  209);
—  der  Fiskus  bez.  eine  fiskalische  Station  (IV.  265.  XV.  315).

b.  Das  örtliche  Recht,  nach  welchem  sich  die  Wechselfähigkeit  richtet,
ist  regelmäßig  Das  des  Wohnortes  oder  des  den  Wohnsitz  vertretenden  Herkunftsortes
  des  Verpflichteten,  bei  Militärpersonen  (Lieutenants)  in  väterlicher
Gewalt,  auch  wenn  sie  eine  eigene  Wirtschaft  errichtet  haben  und  großjährig
sind  (XI.  180.  181),  Das  des  Wohnsitzes  des  Vaters  (VII.  26.  XI.  179).
Zu  beachten  bleibt  dabei,  daß  das  Ortsdatum  der  Ausstellung  eines  gezogeneu
  Wechsels  zwar  meistens  mit  dem  Wohnorte  des  Ausstellers  zusammenfallen
  wird,  daß  aber  die  Wesengleichheit  keineswegs  die  Regel  bildet  noch
notwendig  ist,  daß  die  WO.  auch  für  die  Tratte  keine  Bestimmung  enthält,
wonach  der  bei  der  Ausstellung  angegebene  Ort  als  Wohnort  des  Ausstellers
gelten  soll  (III.  7).

c.  Die  Behauptung  der  Wechselfähigkeit  gehörte  wohl  unter  einem  System
der  beschränkten  Wechselfähigkeit  zum  Klagefundamente  (IV.  266).  Bei  der
jetzigen  unbeschränkten  Wechselfähigkeit,  deren  vollständiger  Nachweis  ohnedies
nie  aus  dem  Wechsel  sich  ergeben  kann,  muß  derjeuige,  welcher  einen  Wechselvertrag
  geschlossen  hat,  sich  gefallen  lassen,  so  lange  als  vertragsfähig  behandelt
zu  werden,  bis  er  seine  Vertragsunfähigkeit  darthut.  Es  spricht  auch  bei  Handelsund
  Gewerbefrauen  die  Vermutung  dafür,  daß  die  von  ihnen  übernommenen
Wechselverbindlichkeiten  zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  eingegangen  sind
(XVII.  103.  XX.  100.  XXIII.  401).  Der  Vertrags-Beklagte  ist  wie  ein
Einwendender  beweispflichtig,  wenn  er  eine  vertrags=  bez.  s.  g.  rechtshindernde
Thatsache  (Minderjährigkeit,  väterliche  Gewalt,  Trunkenheit,  Zwang,  Vormundschaft
  (als  Verschwender  oder  Geistesschwacher)  behauptet  (XVII.  103.
XIX.  319.  XX.  100).  Es  muß  also  der  als  Aussteller,  Acceptant,  Indossant
u.  s.  w.  in  Anspruch  genommene  Wechselschuldner  den  Einwand  erheben  und
beweisen,  daß  er  zur  Zeit  seiner  darauf  erfolgten  Unterzeichnung  nicht  wechselfähig
  gewesen  sei  (II.  177.  XVIII.  238.XIX.  319.  XX.  101),  womit  übereinstimmt
Foerster  Theorie  I.  255),  und  ist  das  Giro  des  verklagten  Wechselschuldners  undatiert,
  so  genügt  nicht  der  Nachweis,  daß  er  am  Ausstellungsdatum  minderjährig
gewesen.  Eine  Vermutung  dafür,  daß  Tag  der  Indossierung  und  Tag  der
        <pb n="12" />
        8  Erster  Abschnitt.  (Art.  2,  3.)

Artikel  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen
  Wechselverbindlichkeit  mit  seinem  Vermögen?).

(Die  Worte:  „mit  seiner  Person  und“  —  desgleichen  der  übrige  Theil

des  Art.  2  und  die  Novellen  1.  2  fallen  fort  in  Folge  des  Bundesgesetzes

vom  29.  Mai  1868  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft.  (Bundes-Gesetzblatt
  von  1868  S.  237  —  238.):

81.

Der  Personalarrest  ist  als  Exekutionsmittel  in  bürgerlichen  Rechtssachen
insoweit  nicht  mehr  statthaft,  als  dadurch  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder
die  Leistung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Wertpapiere  erzwungen
werden  soll.)

Artikel  3.

Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,
welche  eine  Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit
vollem  Erfolge  eingehen  können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit
  der  übrigen  Wechselverpflichteten  keinen  Einfluß.

Ausstellung  zusammenfallen,  giebt  es  nicht  (III.  180).  Nur  wenn  ausnahmsweise
  aus  dem  Wechsel  selbst  die  Unfähigkeit  des  Verpflichteten  hervorgehen
sollte  (wohin  auch  gehört,  wenn  die  nach  ihrem  Rechte  der  Einwilligung
bedürfende  Frau  sich  als  Ehefrau  erkennbar  gemacht  und  doch  allein  unterzeichnet
  hat),  liegt  dem  Kläger  der  Nachweis  der  den  Mangel  hebenden
Gründe  ob  (II.  177).  Ebenso  muß  der  Kläger  den  Beweis  der  Aufhebung
der  väterlichen  Gewalt  führen,  sobald  von  ihm  zugestanden  wird  bez.  feststeht,
daß  der  Vater  des  Wechselschuldners  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  noch  lebte
(III.  354.  VII.  25.  XIII.  178.  XIV.  214.  XVII.  103).  Es  kann  aber  aus
der  ganzen  Lebensstellung  eines  Großjährigen  sich  das  Aufhören  der  väterlichen
Gewalt  von  selbst  ergeben,  so  daß  ihm  der  Beweis  für  deren  Fortbestehen
obliegt.  Insbesondere  hat  er,  sofern  er  ein  Gewerbe  im  Sinne  des  §  212  a.
II.  2.  ALR.  betreibt,  zu  behaupten  und  nachzuweisen,  daß  sein  Vater  von  dem
Gewerbebetriebe  keine  Kenntnis  erlangt  habe  (III.  356).

2)  Ebenso  wie  der  Wechselschuldner  haften  dessen  Erben.  Berufen  sie
sich  auf  Entsagung,  so  genügt  es  —  nach  ALR.  —,  daß  sie  den  Tag  der  erlangten
  Kenutnis  angeben  und  daß  die  formell  tadellose  Entsagungs-Erklärung,
nach  dieser  ihrer  Zeitangabe,  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Gegner  muß  dann
beweisen,  daß  die  Erben  den  Anfall  früher  erfahren  haben  (II.  232).
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        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)

Zmeiter  Ablchnitt.
Von  gezogenen  Wechseln.

I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechselss).

Artikel  4.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

3)  a.  Willens-Entschluß.  Der  im  Art.  4  in  seinen  wesentlichen
Erfordernissen  definirte  Wechsel  ist  ebenso  wie  derjenige  des  Art.  96  und  der
sich  an  Beide  anschließende  Unter  (Neben)-Wechsel,  das  Indossament,  an  und
für  sich  nichts,  zu  Nichts  verpflichtend  (XIX.  33.  R.  II.  90).  Eine  Verpflichtung
entsteht  erst,  wenn  durch  das  gewollte  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels  der
Wechselvertrag,  welcher  entweder  als  Acceptations-,  oder  als  Begebungs-Vertrag
  sich  darstellt,  entstanden  ist  (Acceptations-Vertrag:  zwischen  Trassant
und  Trassat,  Begebungs-Vertrag:  zwischen  Trassant  und  Remittent,  Indossant
  und  Indossatar)  (XIX.  33).  Der  hiermit  erst  vollendete  Wechselvertrag,
  bei  dem  von  einem  Zurückbeziehen  seiner  Wirkungen  auf  die  Zeit  eines
etwaigen  Vorvertrages  keine  Rede  sein  kann  (R.  II.  91),  ist  einerseits  ein
Summerrvrersprechen  ohne  Gegenleistung  —  der  Acceptant  verspricht  die  Wechselsumme,
  der  Trassaut,  der  Indossant  und  deren  Avalist  die  Regreßsumme
d.  h.  die  Wechselsumme  nach  Kurs  —,  andrerseits  ein  Formvertrag,  denn  er
hat  keine  andere  causa  debendi  als  eben  das  Geben  und  Nehmen  der  Wechsel-Urkunde
  (XVI.  166.  329).  Andere  Wechselansprüche,  als  aus  dem  gegebenen
Wechsel  giebt  es  nicht;  er  allein  genügt  zur  Geltendmachung  des  Acceptationsvertrages
  und  des  Vertrages  mittelst  eines  eigenen  Wechsels,  während  zur
Geltendmachung  des  Begebungsvertrages  gegen  den  Traffanten  und  den  Indossanten
  außer  der  ersterwähnten  Form,  dem  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels
immer,  also  selbst  wenn  der  gewöhnliche  Prozeß  beliebt  wird,  noch  eine
zweite  Form:  „der  Protest“,  erforderlich  ist.  (XX.  403.  und  Thöl  S.  91.
205.  327.  613.  742).  Die  s.  g.  Verbindlichkeiten  des  Wechselnehmers  sind
teils,  —  aber  selten  —  wirkliche  Bedingungen,  teils  und  fast  durchgängig
gesetzliche  Voraussetzungen  (conditiones  juris).  Der  Wechselgeber  ist  unbedingt
  verpflichtet,  der  Wechselnehmer  nur  berechtigt,  wenngleich  bedingt
berechtigt.  Bleiben  die  Bedingungen  unerfüllt,  so  ist  die  Folge  immer  Die
und  nur  Die,  daß  es  an  dem  Rechte  aus  dem  Wechsel  gebricht,  wobei,  da
eben  gesetzliche  Voraussetzungen  und  Bedingungen  nicht  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  über  kontraktliche  Pflichten  zu  beurteilen  sind,  es  bei  dem  Fehlen
der  Voraussetzungen  gleichgültig  ist,  ob  sie  durch  Zufall  oder  Verschulden  des
        <pb n="14" />
        10  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

Nehmers  fehlten  (XXI.  136  und  oft  Thöl  S.  224).  —  Der  Wechsel  dient
den  verschiedenartigsten  Verhältnissen  gerade  dadurch,  daß  er  sie  verdeckt  und
ausschließt.  In  den  meisten  Fällen  wird  seiner,  bez.  der  Entstehung  des
Wechselvertrages  voraufgehen  ein  Vorvertrag,  —  Thöl  nennt  ihn:  „Wechsel—
schluß“  —  wodurch  die  Essentialien  der  beabsichtigten  Wechselobligation  bereits
bindend  wenigstens  in  so  weit  verabredet  werden,  daß  der  Juhalt  des  Wechsels
nicht  der  reinen  Willkür  des  Gläubigers  überlassen  wird;  es  bedarf  dazu
nicht  der  bestimmten  ziffermäßigen  Verabredung  der  Wechselsumme  oder  des
Zahlungstages  oder  der  Personen,  welche  auf  dem  Wechsel  erscheinen  sollen;
dem  Ermessen  des  Berechtigten  kann  ein  gewisser  Spielraum  belassen  werden
(so  Bemessung  der  Summe  nach  dem  Betrage  eines  künftigen  Guthabens),
aber  —  seine  völlige  Gültigkeit  vorausgesetzt  —  begründet  dieser  Vorvertrag
lediglich  einen  Anspruch  auf  Erfüllung  (Abschluß  des  Hauptvertrages,  der
Wechselobligation),  nötigt,  sobald  einmal  der  Wechselgläubiger  die  den  formellen
Erfordernissen  des  Wechselrechts  entsprechende  Wechselurkunde  vorzulegen  vermag,
  ihn  nicht,  den  cidilrechtlichen  Grund  der  Wechselobligation  darzuthun
(XXI.  329),  während  das  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels  schon  durch  das
Haben  an  sich  —  bis  zu  dem  vom  Beklagten  zu  führenden  Gegenbeweise  —
dargethan  erscheint  (Thöl  S.  274).  —  Im  Gegenteile  wird  der  Wechsel
ungültig,  wenn  er  ein  Weiteres  als  das  Wort  „Valuta“,  d.  h.  die  allgemeine
Bezeichnung  eines  Grundes,  warum  der  Wechsel  gegeben  und  genommen
wird,  oder  einen  ähnlichen,  allgemeinen  Hinweis  darauf,  daß  hinsichtlich  der
Begebung  oder  Einlösung  des  Wechsels  ein  Vertrag  besteht,  vielmehr  einen
Vermerk  von  der  Bedeutung  enthält,  daß  auf  Grund  des  vorausgegangenen
Vertrages  nach  Maßgabe  der  darin  getroffenen  Bestimmungen  und  insbesondere
gegen  die  darin  bedungene  Gegenleistung  zu  zahlen  sei,  oder  wenn  auch  nur
Zweifel  entstehen  über  die  Bedeutung  eines  solchen  Hinweises,  mag  er  auch
bloß  in  den  Worten  „laut  Vertrag“  bestehen  (XXI.  170.);  kaun  der  Wechselschuldner
  auf  irgend  eine  civilrechtliche  Vorabrede  zurückgehen,  überhaupt
irgend  ein,  jeden  Willensentschluß  beeinträchtigendes  Moment  (Unfreiheit,
Irrtum,  Betrug,  Schein)  geltend  machen,  so  hat  er  alles  Dies  im  Wege  der
Einrede  zu  substanziieren  und  zu  beweisen  (XXI.  329).  übrigens  erscheint
das  Wort  „Valuta“  auch  noch  in  der  Bedeutung  von  „Wechselsummc,  Regreß-Summe,
  Deckung“  (Thöl  S.  127.  129).  Gerber:  Deutsches  Privatrecht
S.  568  neunt  „Valuta“  die  Entschädigung  des  Trassanten  für  dessen  Wechselversprechen
  —  „Deckung“  die  Entschädigung  des  Trassaten  für  dessen  Accept
und  Zahlung.  Thöl  definiert  ähnlich  die  Deckung  (S.  247),  womit  auch
zu  vgl.  XV.  321.  322.  XXII.  257,  während  er  (S.  208.)  die  Valuta,
das  Valutenverhältnis  bezeichnet  als  das  Warum  des  Wechselvertrages,  das
dem  Wechselvertrage  unterliegende  Verhältnis,  wie  es  bei  jedem  Nehmen  und
Geben  eines  Wechsels  vorkommt.
        <pb n="15" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  11

b.  Willens-Außerung.  In  Ansehung  der  Form  des  gezogenen
Wechsels  im  Allgemeinen  ist  wesentlich  die  Fassung  als  Aufforderung,  Anweisung
  oder  Befehl  (VII.  194).  Auf  den  Wortlaut  des  Textes  bezieht  sich
von  den  wesentlichen  Erfordernissen  nur  Eines;  es  darf  das  Wort  „Wechsel“
nicht  fehlen,  wobei  freilich,  wenn  die  Urkunde  sich  nicht  mit  dem  einfachen
Worte  „Wechsel“,  sondern  mit  einem  aus  diesem  zusammengesetzten  Ausdrucke
(Wechsel-Brief)  bezeichnet,  es  bedenklich  sein  mag,  bloß  deshalb  ihr  die
Wechselkraft  abzusprechen;  jedenfalls  ist  ein,  zwei  wesentlich  verschiedene  Rechtskräfte
  zusammenfassendes  Wort  (Wechsel-Anweisung)  unstatthaft  (XVII.  209),
und  vollends  wirkungslos  das  bloße  Versprechen  der  Zahlung  „nach  Wechsel-Recht“
  (II.  147).  Im  Übrigen  ist  den  Beteiligten  anheimgegeben,  wie  sie
den  Wortlaut  gestalten  wollen,  sofern  nur  alle  materiell  notwendigen  Angaben
in  die  Erklärung  aufgenommen  sind,  bezw.  mit  genügender  Sicherheit  aus
dem  gewählten  Ausdrucke  oder  aus  dem  übrigen  Inhalte  des  Wechsels  hervorgehen
  (I.  107.  II.  147.  151.  362.  XI.  170.  XII.  257)  und  der  Wortlaut
im  Allgemeinen  einen  verständigen  Sinn  giebt.  Richterliche  Interpretation
eines  Wechselversprechens,  das  seinem  Wortlaute  nach  irgend  eine  verschiedene
Deutung  zuzulassen  scheint,  ist  selbstredend  hiermit,  sobald  nur  die  Auslegung
zu  einem  sicheren  Ergebnisse  führt,  nicht  ausgeschlossen,  auch  werden  bloße
prachliche  Ungenauigkeiten  für  bedeutungslos  zu  halten  sein,  aber  ganz  sinnlose
Erklärungen  werden  durch  die  bloße,  auf  Schaffung  eines  Wechsels  gerichtete
Absicht  der  Kontrahenten  nicht  zu  Wechseln  (XIX.  16.  XXIV.  275).  Alles
Wesentliche  muß  eben  durch  die  Schrift  selbst  mit  hinreichender  Sicherheit
ausgedrückt,  für  Jedermann  aus  dem  Wechsel  selbst  erkennbar  sein,  alles  also,
was  Verfalltag  und  Summe  ungewiß  oder  unbestimmt,  von  Bedingungen
sie  abhäugig  macht,  entzieht  dem  Wechsel  die  Gültigkeit  (Striethorst  Archiv
Bd.  34.  S.  46.  Arch.  f.  WR.  10.  S.  200).  Darum  kommen  auch  einesteils
bloße  Vermutungen  nicht  in  Betracht,  denn  daneben  bleiben  immer  Zweifel,
deren  Vorhandensein  mit  dem  Wesen  des  Wechsels  als  eines  Formalaktes
unverträglich  ist;  andernteils  ist  nicht  statthaft  ein  Zurückgehen  auf  die  etwa
von  den  Interessenten  bei  der  Ausstellung  nebenher  getroffenen  Vereinbarungen
oder  auf  sonstige,  zur  Ermittelung  des  Willens  derselben  geeignete  Umstände
(I.  55.  III.  S.  V.  100.  VI.  121.  VII.  221.  X.  23.  XI.  213.  XIV.  203).  Bei
Wechseln  gilt  der  disponierende  Wille  jedes  Beteiligten,  auch  des  Kaufmannes
(Art.  2.  HGB.)  nur  dann  und  iusoweit,  als  er  einen,  allen  bestehenden
Formvorschriften  entsprechenden  Ausdruck  gefunden  hat  (XII.  179.  207),  und
zwar  so,  daß  dies  weder  durch  ein  Geständnis,  noch  durch  einen  nebenher
oder  später  algeschlossenen,  wennschon  civilrechtlich  gültigen  Anerkennungsvertrag
  ersetzt  werden  kann;  letzterer  mag  wohl  Demjenigen,  mit  welchem  er
geschlossen  worden,  Rechte  geben;  eine  eigentliche  Wechsel-Verbindlichkeit,
eine  wechselmäßige  Succession  der  Regressaten  als  solche  in  die  durch
        <pb n="16" />
        12  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

den  Anerkennungsvertrag  gegebenen  Rechte  begründet  er  nicht.  (XXI.  167.
XXIV.  274.  276.)  Vorschriften,  welche  die  Gültigkeit  von  Rechtshandlungen
an  die  Beobachtung  von  Formen  knüpfen,  also  die  Form  über  das  Wesen
vorherrschen  lassen,  sind  aber  nicht  auszudehnen;  es  können  nicht  auf  dem
Wege  der  Auslegung  —  nach  Vermutungen  und  Analogien  —  noch  neue
Formen  geschaffen  werden,  welche  das  Gesetz  gar  nicht  vorschreibt  (VI.  121).—
Auf  der  andern  Seite  ist  daran  festzuhalten,  daß  alle  auf  einen  wesentlichen
Teil  des  Wechsels  bezüglichen  Willenserklärungen  beachtet  werden  müssen;
das  Prinzip  des  Art.  7  (Schluß)  WO.  kann  zwar  unter  Umständen  solchen
Klauseln  gegenüber  zur  Anwendung  kommen,  welche  Zusätze  (z.  B.  Verzicht
auf  die  Wechselverjährung)  zu  einem  an  sich  gültigen  Wechsel  enthalten;  bei
Bestimmungen  aber,  welche  Form  oder  Wesen  des  Wechsels  selbst  beeinflussen,
  also  z.  B.  Angabe  eines  zweifachen  Zahlungsortes,  kaun  nicht  der
eine  Zahlungsort  als  nicht  geschrieben  angesehen  werden  (II.  365.  VII.  193).
Zweifel  erregen  auch  Korrekturen  und  Rasuren;  deshalb  werden  in  der  Regel
alle  Korrekturen  und  Rafuren  im  Wechselkontexte  (z.  B.  in  der  Summe,  in
der  Jahreszahl,  auch  wenn  die  verbesserte  Dekadenziffer  lithographiert  war,  im
Fälligkeitsmonate),  sofern  sie  sich  nicht  nach  den  besonderen  Umständen  des
Falles,  insbesondere  aus  dem  sonstigen  Inhalte  des  Wechsels,  aufklären
oder  durch  den  bloßen  Augenschein  als  einfache  Schreibfehlerberichtigungen
ergeben,  der  Urkunde  Beweiskraft  und  Gültigkeit  entziehen  (I.  51.  264.
XI.  234.  266.  XlI.  256).  —

c.  Das  Wesen,  das  Charakteristische  des  Wechsels  findet  Thöl  S.  90.
in  der  materiellen  Wechselstrenge,  dem  au  sich  und  unabhängig  von  jeder
Gegenleistung  und  jedem  Verpflichtungsgrunde  gültigen  Summenversprechen
mit  beschränkter  Verteidigung.  Dadurch  soll  sich  die  Wechselverpflichtung  von
jeder  Schuldverbindlichkeit  unterscheiden.  —  Die  Meinung  trifft  seit  Geltung
des  Art.  301.  HGB.,  vollends  der  CPO.  nicht  mehr  zu,  hat  wohl  überhaupt
nie  zugetroffen,  da  es  immer  schon  —  nach  R  R.,  nach  den  Territorial=Rechten
  —  gewisse,  lediglich  aus  ihrer  Form  ihre  Gültigkeit  ableitende  Summenversprechen
  und  eine  beschränkte  Verteidigung  gegeben  hat  und  noch  giebt.  —
Will  man  in  dem  Wechsel  noch  irgend  etwas  Absonderliches  finden,  so  mag
man  ihn  als  die  vollendeteste,  jetzt  herrschende  Form  des  Kredits,  als  die  —
das  Prinzip  jedes,  insbesondere  des  kaufmännischen  Kredites,  wie  früher,  so
auch  noch  heute,  am  unzweideutigsten  verkörpernde,  gewisse  Verkehrs  =  Interessen
in  durchaus  selbstständiger  Weise  befriedigende,  darum  Gewißheit,  Sicherheit
und  Pünktlichkeit  durch  sich  allein  am  meisten  garautierende,  darum  an  einen
genau  vorgeschriebenen  Inhalt,  strenge  Formen,  unabänderliche  Fristen  gebundene
  Urkunde  bezeichnen.  —  Über  die  sonstigen  neueren  Theorieen  (Papiergeld
  Theorie  von  Einert,  Theorie  des  Formalkontraktes  von  Liebe,  Kreationstheorie
  von  Kuntze,  Personifikationstheorie  von  Volkmar  und  Löwy  u.  s.  w.)
        <pb n="17" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  13

1.  Die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache
ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck
in  der  fremden  Sprache?);

2.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsummes?);

vgl.  Thöl  S.  351  bis  357,  Gerber  a.  a.  O.  S.  574,  Hoffman  „Kritik“  in  Goldschmidts
  Zeitschrift  für  das  gesammte  Handelsrecht  XII.  S.  432  ff.  —  Im
Allgemeinen  aber  ist  der  Wechsel  Handelspapier  (Art.  67.  HGB.),  mit  dem
nicht  „Zahlungen“  geleistet  werden,  dessen  Kauf  —  mit  Abzug  des  Diskontos  —
man  im  Handelsverkehr  „diskontieren“  nennt  (Thöl  Handels-R.  5.  Aufl.
I.  S.  106.  u.  II.  S.  43).

d.  Ortliches  Recht.  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt,  in
Deutschland  auch  begeben,  so  ist  die  Rechtsgültigkeit  des  Wechsels  an  sich  (die
Notwendigkeit  seiner  wesentlichen  Erfordernisse),  ebenso  auch  die  der  Begebung
lediglich  nach  der  DWO.  zu  beurteilen,  wenn  schon  die  Zahlung  im  Auslande
  (Rußland)  erfolgen  soll  (XX.  85).  Ueber  örtliche  und  zeitliche
Grenzen  jedes  Rechtes  —  nach  der  Auffassung  des  ROHG.  —  vgl.
außerdem  die  Noten  zu  den  Art.  84.  85.  WO.  und  die  Noten  S.  7  ffg.  in
des  Verfassers  HGB.

4)  Die  in  einer  zu  Berlin  in  französischer  Sprache  ausgestellten  Urkunde
  vorkommende  Bezeichnung:  „mandat  (non  acceptable)“  entspricht  der
deutschen  Bezeichnung  „Wechsel“  nicht.  Es  fehlt  also  der  Urkunde  an  einem
wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  (VI.  128).  —  Die  Bezeichnung  „Sola-Wechsel“,
  weungleich  im  Verkehr  ausschließlich  zur  Bezeichnung  des  eigenen
Wechsels  gebraucht,  hat  doch  nur  die  nächste  Bedeutung:  daß  der  betreffende
Wechsel  nur  in  einem  Exemplar  ausgefüllt  werden  soll;  sie  macht  an  sich  eine
Tratte  nicht  zu  einem  andern  (eigenen)  Wechsel  (XVII.  231  und  Note  3a),
auch  macht  nicht  das  Wort:  „Wechselbrief“  oder  „Wechselurkunde“  den  Wechsel
zu  einem  ganz  ungültigen,  —  wohl  aber  die  —  zwei  wesentlich  verschiedene
Rechtsgeschäfte  darstellende  Kombination  „Wechselanweisung“  (XVIII.  209).—

5)  Die  im  Wechseltext  neben  der  Summenangabe  fehlende  Münzbezeichnung
  (Thaler,  Gulden)  kann  aus  der  Wechselüberschrift,  welche  die  Bezeichnung
  einer  bestimmten  Münze  enthält  („für  Thaler  300“)  ergänzt  werden
(X.  22).  Zusätze  zu  der  bestimmt  in  Thalern  bez.  einer  sonstigen  Münze
ausgedrückten  Summe  in  den  Worten:  „oder  Wert“,  „oder  Münze  nach
Kurs“  machen  den  Wechsel  nicht  ungültig.  —  „Oder  Wert“  bedeutet  eine
andere  Geldsorte  nach  Tageskurs,  und  die  Geldsorte  ist  überhaupt  nichts  Wesentliches,
  eine  Bestimmung  über  sie  ein  bloßer  Nebenvertrag,  welcher  den
Hauptvertrag  weder  zweifelhaft  noch  undeutlich  macht  (I.  277—278).  „Oder
Münze  nach  Kurs“  besagt  das  Gleiche,  betrifft  die  Geldsorte,  gewährt  dem
        <pb n="18" />
        14  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

3.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an
deren  Order  gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten)s);

4.  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die
Zahlungszeit  kann  für  die  gesammte  Geldsumme  nur
eine  und  dieselbe  sein  und  nur  festgesetzt  werden

auf  einen  bestimmten  Tag'),

Schuldner  die  Befugnis,  an  Stelle  derjenigen  Geldsorte,  in  welcher  die
Wechselsumme  ausgedrückt  ist,  nach  seiner  Wahl  andere,  am  Zahlungsorte  und
zur  Zahlungszeit  umlaufende,  nicht  verbotene  Münzforten  nach  dem  Kurs
zur  Zahlungszeit  und  am  Zahlungsorte  zu  entrichten  (II.  120).  —  Ratenwechsel
  sind  ungültig  s.  Nr.  4  dieses  A.

6)  Der  nur  als  solcher  in  Betracht  kommende  Remittent  braucht  nicht
passio  wechselfähig  zu  sein,  namentlich  dann  nicht,  wenn  durch  die  Klausel:
„nicht  an  Order"“  die  Möglichkeit  einer  durch  Begebung  entstehenden  Wechselverpflichtung
  ausgeschlossen  ist  (XV.  316).  Auch  hindert  seine  Nichtexistenz
zur  Zeit  der  Ausstellung  (Aktiengesellschaft  im  Falle  des  Art.  211.  Absatz  1.
HGB.)  nicht  die  Gültigkeit  des  Wechsels;  es  treten  die  vor  seiner  Existenz
zu  seinen  Gunsten  von  Dritten  übernommenen  Verpflichtungen  mit  dem
Augenblicke  seiner  Entstehung  in  Kraft.  Höätte  freilich  der  benannte  Remittent
nie  existiert,  wäre  er  auch,  so  lange  der  Wechsel  als  solcher  gültig  besteht,
nicht  existent  geworden,  so  hätte  eine  Verpflichtung  gegen  ihn  nicht  übernommen
  werden  können  (III.  301).  —  Ist  eine  Aktiengesellschaft  Remittentin,
so  muß  ihre  im  Wechsel  angegebene  Firma  mit  der  statutenmäßigen  übereinstimmen;
  ob  die  Direktion  sich  im  gewöhnlichen  Verkehr  einer  abgekürzten
Firma  bedient,  ist  gleichgültig;  wird  mit  dieser  abgekürzten  Firma  ein
Wechsel  ausgestellt,  so  fehlt  es  an  einem  wesentlichen  Erfordernisse  (IX.  329,
womit  zu  vergl.  IV.  259  und  Note  13  zu  Art.  15  im  HGB.  des  Verfassers);
  ungültig  ist  auch  ein  Wechsel,  in  dem  der  Remittent  bezeichnet  ist
mit  einer  dem  Gegenstande  einer  Unternehmung  entlehnten  Firma,  deren
sich  die  Teilnehmer  einer  gemeinrechtlichen  Sozietät  oder  einer  handelsgesetzlichen
  Gelegenheits-Gesellschaft  im  Verkehre  mit  Dritten  bedienen  (XXI.  29.)
—  Der  Name  einer  Person  (A.  Schulze)  mit  dem  Zusatz:  „für  den  Vorschußverein“
  bezeichnet  mit  voller  Deutlichkeit  den  Schulze  selbst  und  allein
als  Remittenten  (II.  294),  und  wenn  der  als  Remittent  klagende  Wechselinhaber
  mit  dem  im  Wechsel  benannten  Remittenten  gleichnamig  ist,  so  hat  der
Beklagte  zu  beweisen,  daß  Kläger  nicht  der  wirkliche  Remittent  ist
(IX.  25).

7)  Die  im  Wechselkontext  anzugebende  Zahlungszeit  kann  prinzipiell
nur  eine  sein.  Jede  von  mehreren,  an  sich  zulässigen  Bestimmungen
der  Zahlungszeit  verliert  durch  die  alternative  Nebeneinanderstellung  ihre
        <pb n="19" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  15

Geltung.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  eine  Bestimmung  der  Zahlungszeit  unstatthaft
ist,  also  bei  einem  Wechsel  fällig,  „am  30.  April  1876  oder  30  Tage  nach
Kündigung,“  sowohl  gezogene  als  eigene  Wechsel  „auf“  oder  „nach  Kündigung“
sind  unstatthaft  (II.  364),  lassen  sich  nicht  ansehen  als  Wechsel  „auf  bez.  nach
Sicht“  und  es  ist  nicht  feststellbar,  ob  nur  eine  Bestimmung  und  ob  gerade
die  gültige  gewollt  ist;  es  liegt  auch  kein  bloßer  Zusatz  zu  einer  Hauptbestimmung
  vor  (II.  361).  —  Die  Zahlungszeit  muß  eine  mögliche  sein.
Wechsel  mit  einem  unmöglichen  Verfalltage  (z.  B.  Wechsel  ausgestellt  am
am  1.  Dezember  1869,  fällig  am  15.  März  1869  oder  1868)  sind  ungültig;
die  Wahrung  der  Wechselverbindlichkeit  durch  Erfüllung  liegt  in  solchem  Falle
von  vornherein  für  alle  Wechselverpflichteten  außer  dem  Bereiche  der  Möglichkeit
  (I.  55).  —  Die  im  Kontexte  ganz  fehlende  Angabe  der  Zahlungszeit  kann
nicht  ergänzt  werden  durch  ein  am  Rande  des  Wechsels  vermerktes  Datum
(XXV.  237)  wie  denn  überhaupt  der  Wechsel  durch  seine  äußere  Erscheinung
und  ohne  die  Ermittelung  angeblicher,  aus  der  Wechselurkunde  nicht  hervorgehender
  schlüssiger  Momente,  ohne  Weiteres  für  Jeden  den  erforderlichen  Ausweis
  über  den  Zahlungstag  geben  muß  (XXV.  237.  und  die  dortigen  Citate),
aber  Zweifel  betreffs  der  im  Wechselkontexte  wirklich  angegebenen  Zahlungszeit
  können  durch  Vergleichung  mit  den  übrigen  Angaben  des  Wechsels,
namentlich  dem  vorausgeschickten  Ausstellungstage  erledigt  werden  (I.  106.
85  VI.  120.  X.  25.  XI.  170.  XVI.  289).  Insbesondere  muß  die  im  Kontext
  fehlende  Jahreszahl  als  gegeben  durch  das  Ausstellungsdatum
gelten.  „Die  Ausstellungszeit“,  heißt  es  in  den  Gründen,  „ist  durch
Angabe  des  Monatstages  und  Jahres  zu  bestimmen;  von  der  Zahlungszeit
  verlangt  das  Gesetz  nur  allgemein,  daß  sie  auf  einen  bestimmten  Tag
festgesetzt  werde;  schon  wegen  dieser  Allgemeinheit  kann  die  Angabe  der
Jahreszahl  hier  nicht  als  Form  gelten  und  durch  den  Gegensatz,  welchen
die  Vorschrift  über  die  Ausstellungszeit  bildet,  tritt  der  Wille  des  Gesetzes  nur
noch  schärfer  hervor,  so  daß  es  nur  darum  sich  handeln  kann,  ob  ohne  Angabe
  der  Jahreszahl,  der  Zahlungstag  sich  so  bestimmt  bezeichnen  läßt,  wie  es
die  Natur  des  Wechselverkehres  erheischt,  —  eine  Frage,  welche  nicht  mehr
reine  Formfrage  ist,  bei  deren  Beantwortung  vielmehr  dem  Richter  eine  gewisse
  Freiheit  in  Würdigung  der  Verhältnisse  gestattet  sein  muß.  Die
Frage  ist:  ob  durch  bloße  Angabe  des  Monatstages,  an  welchem  Zahlung
zu  leisten  ist,  der  Tag  der  Zahlung  in  der  Art  bestimmt  erscheint,  daß  sich
sagen  läßt:  er  ergebe  sich  in  einer  für  Jedermann  erkennbaren,  zweifellosen
Weise  aus  dem  Wechsel,  und  dies  ist  zu  bejahen.  Nach  dem  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  des  Lebens  und  Geschäftsverkehres  ist,  wenn  nach  einem
Wechsel  an  einem  bestimmten  Tage  eines  bestimmten  Monats  gezahlt  werden
soll,  nur  der  nächstkommende  Monat  desselben  Jahres  darunter  zu  verstehen;
wollte  Jemand  an  einen  gleichnamigen  Monat  späterer  Jahre  denken,  so  fiele
        <pb n="20" />
        16  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  2c.)  oder  auf  eine  bestimmte
  Zeit  nach  Sichts),

Alles  in's  Ungewisse,  Grenzenlose.  Wer  eine  Wechselverpflichtung  eingeht,
muß  sich  sofort  dessen  bewusst  sein;  unmöglich  könnte  er  den  Wechsel  in  dieser
Form  ausstellen  bez.  acceptieren,  wenn  er  eine  Verpflichtung  für  spätere  Jahre
eingehen  wollte.  Wechsel  werden  auch  in  der  Regel  nur  auf  kurze,  den  Zeitraum
  eines  Jahres  nicht  übersteigende  Fristen  ausgestellt  (VI.  121.  XI.  170.
XVIII.  353).“  —  Ein  am  15.  Mai  er.  ausgestellter  Wechsel  ist  gültig,
cr.  —  currentis  zu  lesen  (I.  187),  aber  die  Angabe:  am  1.  Novbr.  „J.“
macht  alles  zweifelhaft,  darum  den  Wechsel  ungültig  (XXIV.  122)  —  Gültig
ist  auch  ein  auf  den  18.  zehnten  Juli  1870  ausgestellter  Wechsel;  der  Wechsel
war  datiert  vom  14.  Juli  1870  und  ausgeführt  wird,  daß  der  zehnte  Juli
nicht  wohl  gemeint  sein  könne,  weil  sonst  der  Wechsel  ungültig  sein  würde.
Verfalltag  ist  also  der  18.  Juli  (I.  106).  —  Ein  in  Rußland  gezogener,
dort  zahlbarer  und  dort  domicilierter  Wechsel  enthält  als  Verfalltag
2  Purür  1874,  als  Ausstellungstag  —  September  1873;  bei  Jenem
stimmen  die  Zeitangaben  nicht;  hier  ist  anzunehmen,  daß  die  Angabe  nach
der  maßgebenden  Zeitrechnung  als  die  wesentlich  in  Betracht  zu  ziehende  gemeint,
  die  andere  nur  als  erläuteruder,  bei  Formalakten  überflüssiger  Beisatz
anzusehen,  für  den  Ausstellungstag  die  am  Ausstellungsorte  gesetzlich  geltende
Zeitrechnung,  für  den  Erfüllungs=  (Verfall-)  tag  die  Zeitrechnung  des  Erfüllungsortes
  also  entscheidend  ist.  An  diesem  wird  nach  dem  alten  Style  gerechnet.
  Verfalltag  ist  also  der  20.  Februar  a.  St.,  während  die  Angabe  des
1.  März  u.  St.  als  etwas  überflüssiges  unbeachtlich  bleibt  (XV.  245).  —
Die  Tages-Angabe  „Bis  zum  15.  Mai  zahlen  Sie!“  ergiebt  keinen  gültigen
Wechsel;  darin  liegt  nur  die  Festsetzung  eines  Zeitraumes,  innerhalb  dessen
etwas  geschehen  soll  oder  wird  (XI.  171).  —  Bei  der  Zeitangabe:  „In  drei
Monaten  zahlen  Sie!“  ist  der  letzte  Tag  des  in  Rede  stehenden  dreimonatlichen
  Zeitraumes  gemeint,  ein  solcher  Wechsel  ist  gültig.  „Allerdings“,  besagen
  die  Gründe,  „ist  die  Wortfassung  keine  völlig  korrekte,  indessen  die
andere  Auslegung  (—  an  irgend  einem  anderen  Tage  als  dem  letzten  oder
am  letzten  —)  eine  so  gezwungene  und  der  denkbaren  Absicht  des  Ausstellers
so  zuwiderlaufeude,  daß  man  von  ihr  absehen,  also  für  die  Auslegung:  „am
letzten  Tage  des  angegebenen  Zeitraums“  sich  eutscheiden  muß  (II.  151,
welche  Entscheidung  denn  doch  sehr  fragwürdig  sein  dürfte,  wie  man  damit
auch  nur  die  Entscheidungen  VII.  261.  370.  IX.  83.  zusammenhält,  wo  die
Präposition  „in“,  verbunden  mit  dem  Zeitwort  „liefern“,  nicht  zur  Feststellung
  eines  doch  auch  von  einer  bestimmten  Zeit  abhängigen  Fixgeschäftes
(A.  357  HGB.)  für  ausreichend  erachtet  ist).

8)  a.  Der  diesem  Wechsel  unterliegende  Wille  ist,  daß  der  Wechselnehmer
  die  Zahlung  soll  beantragen  dürfen,  wann  er  will.  Drückt  sie  dies
        <pb n="21" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  17

aus,  so  kann  die  Klausel  beliebig  lauten,  wie  dies  auch  der  Gesetzestext  als
zulässig  hinstellt,  also:  bei  Sicht,  Angesicht  dieses,  auf  Vorzeigung,  nach  Belieben
  zu  jeder  Zeit,  —  bei  eigenen  Wechseln  auf  Wiedersicht  (Thöl  S.  173).
—  Ein  Wechsel  mit  der  Angabe:  dato  nach  Sicht“  ist  gültig;  die  An—
gabe  bedeutet,  daß  der  Wechsel  vom  Ausstellungstage  an,  von  beute  an  auf
Sicht  zahlbar  sein  soll.  Aus  den  Gründen:  „Ein  bloß  auf  dato  gestellter
Wechsel  ist  allerdiugs  am  Ausstellungstage  zahlbar.  Dato  mit  einer  andern
Zeitbestimmung  heißt  aber  so  viel  als  a  oder  de  dato;  dasselbe  gilt  im  Falle
des  Zufatzes:  „nach  Sicht“.  Das  ist  nur  eine  zwar  nicht  häufige,  aber  doch
klare  Wiedergabe  der  namentlich  bei  eigenen  Wechseln  nicht  seltenen  Be—
stimmung:  auf  Wiedersicht.  Zweifelhaft  kann  dabei  freilich  sein,  ob  nicht
ein  solcher  Wechsel  noch  am  Ausstellungstage  zur  Sicht  und  Zahlung  prädsentiert
werden  darf  bez.  muß  oder  ob  die  Bestimmung  des  Art.  32.  Abs.  1.  WO.
analog  anwendbar  ist.  Aber  unzweifelhaft  erscheint,  daß  nicht  der  Ausstellungstag
  allein  und  für  sich  selbst  der  Zahlungstag  sein  soll“  (VI.  239,  von
welcher  Eutscheidung  das  am  Schlusse  der  Note  7  Bemerkte  gelten  dürfte;
unzweifelhaft  ist  der  Ausstellungstag  selbst  nur  in  dem  Falle  nicht  gemeint,
wenn  der  Wechsel  in  der  letzten  Stunde  des  Ausstellungstages,  beziehentlich
nach  Schluß  der  üblichen  Geschäfts=  und  Präsentationszeit  ausgestellt  ist;  ob
das  der  Fall  ist,  wird  in  der  Regel  aus  dem  Wechsel  sich  nicht  ergeben;  es
ist  also  kaum  in  Abrede  zu  stellen,  daß  auch  der  Ausstellungstag  selbst  gemeint
  sein  kann,  die  Angabe  an  sich  also  zweifelhaft  —  für  Jedermann
—  bleibt).

8)  b.  Unter  die  Klausel  lassen  sich  aber  die  Worte  „auf  bez.  nach
Kündigung“  nicht  subsumieren;  Wechsel  mit  dieser  Bestimmung  sind  ebeuso
ungültig  wie  Wechsel  zahlbar  unter  einer  Bedingung  (II.  362.  IV.  215);  —
auch  nicht  die  Worte  „acht  Tage  nach  Sicht,  spätestens  am  15.  Oktober  1881
zahlen  Sie;“  die  bei  Sicht=  und  Nachsicht-Wechseln  zugelassenen  Beifügung
einer  Präsentationsfrist  enthält  eine  Vorschrift,  welche  dem  Wechsel-Inhaber
erteilt  wird,  von  deren  Beobachtung  der  Regreßanspruch  desselben  abhängt
(A.  19.  31);  die  vorliegende  Weisung  richtet  sich  an  die  Adresse  des  Bezogenen,
  dem  als  solchem  (A.  23.  Abs.  3)  ein  Regreßanspruch  nicht  zusteht;
sollte  Aussteller  die  Absicht  gehabt  haben,  die  Präsentationsfrist  derartig  zu
begrenzen,  daß  der  Wechsel  spätestens  am  15.  Oktober  1881  fällig  würde,  so
hat  doch  diese  Absicht  im  Wortlaute  keinen  Ausdruck  gefunden;  hat  der  Aussteller
  aber  nur  über  die  Verfallzeit  eine  Bestimmung  getroffen,  so  bleibt  es
ungewiß,  ob  der  Wechsel  eine  solche  Bestimmung  enthält,  weil  die  Worte
dahin  verstanden  werden  können:  „Sie  zahlen  8  Tage  nach  Sicht,  aber  nur
dann,  wenn  die  Vorlegung  zur  Sicht  spätestens  8  Tage  vor  dem  15.  Oktober
1881,“  aber  auch  dahin:  „Sie  zahlen  am  15.  Oktober  1881,  es  sei  denn,  der
Wechsel  würde  Ihnen  früher  und  mindestens  8  Tage  vor  dem  16.  Oktober

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  2
        <pb n="22" />
        18  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung
(nach  dato)ꝰ),

auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Marktwechsel)
  ¼);

1881  vorgelegt;  in  diesem  Fall  zahlen  Sie  8  Tage  nach  Sicht“  (XXXIII.  110).
—  Über  analoge  Verwendung  der  Art.  19.  20.  31.  auf  den  Verfalltag
der  einfach  auf  Sicht  gestellten  acceptierten  Tratte,  s.  Note  (Schluß)  zu
Art.  19.  —

9)  Drei  Monate  dato  ist  gleichbedentend  mit:  „drei  Monate  a  dato“
(V.  245).  Aus  den  Gründen:  „Die  WO.  hat  keineswegs  eine  allein  zulässige
  Formel  vorschreiben  wollen.  Die  Wortfassung  der  Stelle  ergiebt  dies,
indem  der  Zusatz:  „nach  dato“  offenbar  bloß  der  Beschreibung  des  Datowechsels
  halber  hinzugefügt  ist.  Auch  ist  Solches  —  nach  den  Protokollen  —
nicht  beabsichtigt.  Zulässig  erscheint  jeder  unzweideutige,  denselben  Sinn  wie
das  vom  Gesetze  gebrauchte  Beispiel  wiedergebende  Ausdruck,  und  zweifellos
wird  im  Handels=  und  Wechselverkehr  der  Ausdruck  „dato“,  sofern  er  mit
einer  vorausgeschickten  Zeitbestimmung  in  unmittelbare  Verbindung  gebracht
wird,  als  gleichbedeutend  mit  dem  Ausdruck  „nach  dato“  gebraucht.  —  Ein
gezogener  Wechsel,  datiert  vom  5.  August  1875  und  nur  (ohne  weiteren  erläuternden
  Zusatzl)  die  Bestimmung  enthaltend:  „Nach  3  Monaten  zahlen
Sie  2c.“  ist  gültig,  wenn  das  Accept  nicht  zeitlich  datiert  bez.  nicht  anders
datiert  ist  als  der  Wechsel  selbst;  die  Frist  begiunt  dann  vom  Tage  der  Ausstellung
  (XIV.  329).

10)  Prolongation  der  Wechselverpflichtung  (Hinausschiebung  oder
Anderung  des  Verfalltages)  kann  eine  notwendige  —  durch  Moratorien,  Prorogationen
  von  Messen  —  oder  eine,  durch  Verträge  verschiedenen  Inhaltes
freiwillig  zugestandene  und  erlangte  sein  (Thöl  S.  727).  —  Darüber,  daß
jene  nur  von  denjenigen  Wechselverbundenen  anzuerkennen  ist,  für  welche  das
prorogierende  Gesetz  Geltung  hat  s.  I.  75.  288.  XI.  219.  —  Diese  ist  prinzipiell
für  Ausschließung  oder  Abänderung  der  nach  dem  ursprünglichen  Verfalltage
zu  berechnenden,  eigentlichen  Wechselverjährung  —  nach  gem.  R.,  auch  nach
Art.  80.  WO.  —  bedeutungslos  (IV.  375.  XI.  378  und  namentlich  XXV.  22.,
wo  verwiesen  wird  auf  die  bei  den  Vorarbeiten  und  Beratungen  der  WO.
vorherrschende  Ansicht:  „Anerkenntnis  oder  Prolongation  könnten  im  Wechsel-Recht
  für  die  Unterbrechung  der  Verjährung  nicht  in  Betracht  kommen“,  auf
auf  deutsche  Doktrin  und  Praxis.)  —  „Selbst  ein  Vertrag,  heißt  es  S.  375.  IV.,
in  welchem  sich  der  Schuldner  eines  am  1.  August  1865  fälligen  Wechsels
über  die  Zahlung  mit  dem  Gläubiger  verglichen  und  bis  zum  1.  August  1867
sie  versprochen  hat,  widrigenfalls  der  ursprüngliche  Wechselanspruch  wiederum
sollte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  gestattet  nicht  dem  im  J.  1869  klagenden
        <pb n="23" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  19

5.  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten  mit  seinem
Namen  oder  seiner  Firma):

Wechselgläubiger  den  Einwand  der  inzwischen  abgelaufenen  Verjährung  mit
dem  Satze:  „agere  non  valenti“  zu  entkräften;  nur  eine  Zahlungsfrist  ist
durch  den  Vertrag  bewilligt,  nicht  der  Verfalltag  geändert“,  —  während
vollends  die  Prolongation,  selbst  wenn  die  prolongierten  Termine  auf  dem
Wechsel  beurkundet  sind,  für  andere,  bei  der  Abrede  nicht  hinzugezogene  Wechselverpflichtete
  niemals  die  Wirkung  hat,  ihnen  den  aus  dem  ursprünglichen
Verfalltage  gegebenen  Einwand  der  Verjährung  zu  entziehen  (XXV.  26—30).—
Wird  einfach  die  Zahlung  hinausgeschoben,  was  durch  Beurkundung  auf  dem
Wechsel  Seitens  des  Gläubigers,  aber  gültig  auch  dadurch  geschehen  kann,
daß  der  Schuldner  die  Beurkundung  hineinschreibt  und  der  Wechselgläubiger
demnächst  den  Wechsel  an  sich  nimmt  (Thöl  S.  729.),  so  ist  damit  dem
Schuldner  die  Einrede  der  verfrühten  Klage,  aber  nur  gegen  den  die  Prolongation
  bewilligenden  Gläubiger  gegeben;  der  im  Regreßwege  von  Remittenten
  belangte  Aussteller  kann  nicht  ohne  Weiteres  sich  auf  den  dem  Acceptanten
vom  Kläger  gegebenen  Nachlaß  berufen,  wie  denn  überhaupt  kein  Wechselinhaber
  sich  durch  die  einem  Wechselverpflichteten  gewährte  Fristbewilligung
seines  Wechsel-Rechtes  gegen  die  andern  Wechselverpflichteten  begiebt  (XIV.  166
und  Note  zu  A.  82).  —  Verbunden  kann  ferner  sein  mit  der  Prolongation
ein  civilrechtliches  Konstitutum,  über  dessen  Bedeutung  für  die  Verjährung,
namentlich  bei  einem  Zwangsvergleiche  im  Konkurse  S.  145.  VIII.  (Note  zu
A.  80.  WO.),  über  dessen  Wirkung,  wenn  auch  nicht  zur  Schaffung  einer
neuen  wechselrechtlichen  Verbindlichkeit,  doch  zu  der  einer  civilrechtlich  gültigen,
selbst  die  Verjährung  der  Wechselverbindlichkeit  praktisch  wirkungslos  machenden
Einrede  S.  353.  XI.  zu  vergleichen  ist  (s.  Note  IV.  zu  Art.  80).  —  Endlich
steht  der  Prolongation  gleich  die  Einigung  über  einen  neuen  Wechselvertrag
mit  demselben  Inhalte,  wie  der  alte,  bloß  mit  anderem  Verfalltage,  woraus
sich  ein  neues  selbstständiges  Geschäft  mit  Tilgung  der  alten  Schuld,  Erlöschen
der  Nebenurechte,  Bürgschaft  2c.  ergeben  kann,  Letzteres  je  nach  den  Umständen
und  nach  Maßgabe  des  dem  Wechsel  unterliegenden  Geschäftes  (XXV.  30
und  die  Entscheidung  des  ROHG.,  bei  Stegemann  Entsch.  III.  76,,  vgl.
auch  „Sohm:  Prolongation  der  Wechselschuld“  in  Goldschmidt's  Zeitschrift
XXIII.  S.  478).

11)  I.  Ort  und  Art  der  Unterzeichnung.

a.  Die  Wechselzeichnung  des  Ausstellers  muß  Unterzeichnung,  d.  h.
Vollziehung  an  der  Stelle,  wo  die  Erklärung  selbst  endigt,  sein.  Namensunterzeichnung
  quer  über  den  Wechsel  genügt  nicht  (IX.  423).  Die  Unterschrift
  auf  der  aufgeklebten  Wechselmarke  gilt  —  unter  jener  Voraussetzung  —
als  Unterschrift,  die  Unterschrift  kaun  gleichzeitig  zur  Kassierung  der  Marke
benutzt  werden  (XII.  207).  Die  Vollziehung  einer  Wechsel-Erklärung  mit

2
        <pb n="24" />
        20  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

dem  Namen  des  Vollziehenden  erfordert  aber  erkennbare  Buchstabenschrift,
eine  Vollziehung  mit  anderen  willkürlichen  Zeichen  muß  dem  A.  94.  WO.
gemäß  beglaubigt  sein,  um  Wechselkraft  zu  erlaugen;  mit  dem  angeblichen
Rechts-Satze:  daß  der  unleserliche  Namenszug  eines  schriftkundigen  Acceptanten
  nicht  zu  den  beglaubigungsbedürftigen  Zeichen  gehbre“  steht  dies  auch
nicht  im  Widerspruche,  sobald  die  Existenz  eines  Namenzuges  überhaupt,  nämlich
  Anwendung  irgend  einer  Buchstabenschrift,  zu  vermissen  ist  (XXII.  407).

b.  Der  Familienname  des  Wechselziehers  muß  sich  direkt  aus  der
Unterschrift  des  Wechsels  ergeben  (XII.  81.  207).  Der  Vorname  ist  hier,  wie
bei  der  Bezeichnung  des  Remittenten  und  des  Bezogenen  überflüssig.  (IX.  195).
Die  Unterzeichnung  einer  —  nicht  als  Firma  geltenden  —  Kollektiobezeich--nung
  (Gebrüder  Schulze)  verpflichtet  denjenigen  Bruder,  welcher  unterzeichnet
hat  (I.  185).

c.  Ueber  die  Unterschrift  von  Ehefrauen  ist  Note  1.  zu  vergleichen;
aber  auch  in  dem  Falle  wo  die  —  als  wechselunfähige  Ehefrau  aus  dem
Wechsel  erkennbare  —  Ausstellerin  allein  unterschrieben  hat,  ist,  nachdem  diese
den  Wechsel  ebenso  weiterbegeben  hat,  der  Acceptant  nicht  mehr  befugt,  dem
redlichen  Inhaber  entgegenzustellen:  daß  dessen  Indossantin  (d.  h.  der  fr.
Frau)  die  cirvilrechtliche  Befugnis  zum  Ausstellen  (Girieren)  gefehlt  habe,  deshalb
  die  dem  Inhaber  erteilte  Wechselübertragung  materiell  rechtlich  nicht  validiere
  (XXIII.  358.  XXIV.  14.  15).

d.  Bei  Handelfirmen  (Einzeln-,  Gesellschafts-Firmen)  ist  nötig  die
Unterschrift  der  vollen  Firma  mit  allen,  das  Geschäft  näher  bezeichnenden,
im  Register  eingetragenen  Zusätzen  (XII.  173)  seitens  der  zur  Führung  oder
Vertretung  der  Firma  Befugten  (Juhaber,  Gesellschafter)  (XIX.  317),  bei
eingetragenen  Handelsgesellschaften  (offenen,  Aktien-G.)  mit  nur  kollektiven
Befugnissen  mehrerer  Gesellschafter,  mehrerer  Vorstandsmitglieder  —  unter
Beifügung  der  Namen  aller  derjenigen  Gesellschafter,  Vorstandsmitglieder,
welche  nur  Kollektiv-Befugnis  haben  (III.  183.  XII.  32.  XVI.  34).  Zu
solchen  verpflichtenden  schriftlichen  Erklärungen  kann  auch  nicht  ein  Gesellschafter,
  ein  Vorstandsmitglied,  für  sich  allein  ein  anderes  substituieren;  es
gilt  nicht  einmal  eine  gegenseitige,  mündliche  Vereinbarung  der  Kollektio-Berechtigten,
  wenn  ausweislich  des  Gesellschafts-Vertrages  oder  Statuts  alle  etwaigen
  schriftlichen  Willens-Erklärungen  von  mehreren  zu  zeichnen  sind
(XII.  35).  —  Wegen  weiterer,  die  Art  und  Weise  der  Firmen-Zeichnung  von
Handelsgesellschaften  betreffenden  Entscheidungen  sind  zu  vergleichen  die  sie
vollständig  enthaltenden  Noten  zu  Art.  111.  112.  114  im  Kommentar  des
Verfassers  zum  HGB.  (2.  Aufl.  1879),  über  Zeichnung  der  Gesellschafts-Firma
  seitens  eines  Gesellschafters,  welcher  zwar  ursprünglich  die  Vertretungs-Befugnis
  gehabt,  der  aber  —  laut  Vermerk  im  Haudelsregister  —  davon  ausgeschlossen
  ist,  s.  XIX.  317  in  dieser  Note  unter  IV.  d.  —  Besonders  her-
        <pb n="25" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  21

vorzuheben  sind  aber  die  im  HGB.  S.  119  folg.  erörterten  Entscheidungen
des  ROH.  VI.  146.  IX.  16.  XX.  180.  262.  XXI.  136,  nach  welcher  eine
gegen  die  Gesellschafts-Firma  allein  ergangene  Verurteilung  keinen  Zwangsvollstreckungs-Titel
  in  das  Privatvermögen  der  in  der  Klage  bez.  dem  Urteils-Tenor
  nicht  erwähnten,  einzelnen  Gesellschafter  geben  soll,  womit  wieder  zu
vergleichen  die  mehrfach  abweichende  Entscheidung  R.  III.  57.  58,  die  auch
über  die  Einwendungen,  welche  dem  Einzelnen  nach  Verurteilung  seiner  Gesellschafts-Firma
  noch  gestattet  sind,  sich  verbreitet.  —  Ist  die  Firma  an  sich
zulässig  und  möglich,  so  kommt  es  für  die  Formgültigkeit  des  damit  gezeichneten
  Wechsels  nicht  darauf  an:  ob  sie  thatsächlich  geführt,  noch  weniger,
ob  sie  im  Haudels-Register  eingetragen  ist.  (XXIII.  52).  —  Ist  aber
die  Firmenzeichnung  unvollständig,  so  kann  nicht  aus  den  Unmständen
  entnommen  werden,  daß  der  Wille  der  Beteiligten  auf  die  Verpflichtung
der  Gesellschaft  gegangen  sei  (XII.  173,  womit  jedoch  zu  vgl.  die  Entscheidung
  XIII.  287,  welche  die  Anwendung  des  Art.  114.  HGB.  auch  hierbei,
aber  außerhalb  des  Wechsel-Prozesses,  zuzulassen,  also  die  Möglichkeit  einer
wechselmäßigen  Verhaftung  der  offenen  Gesellschaft  aus  einem  nicht  mit  ihrer
Firma,  sondern  mit  dem  bürgerlichen  Namen  eines  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafters  gezeichneten  Wechsel  anzunehmen  scheint;  diese  Möglichkeit  ist
aber  gegenüber  dem  Wortlaute  der  Nr.  5  und  den  sonst  vom  ROHG.  festgehaltenen
  Anschauungen  Dritten  gegenüber  durchaus  in  Abrede  zu  stellen,
während  bei  der  Ausgleichung  der  Gesellschafter  unter  sich  die  Möglichkeit  vorliegen
  mag.)

e.  An  den  Gebrauch  des  Namens  einer  Gewerkschaft  sind  vom  Berggesetze
  keinerlei  besondere  Vorschriften  geknüpft.  Es  kommt  beim  Gebrauche
des  Namens  einer  Solchen,  ebenso  wie  bei  dem  Familiennamen  der  physischen
Person  und  abweichend  von  der  kaufmännischen  Firma,  nur  darauf  an,  daß
sich  an  der  Person  des  Trägers  nicht  zweifeln  läßt  (XIV.  246  angenommen
mit  Bezug  auf  Art.  4  Nr.  7,  aber  wohl  auch  für  Nr.  4  verwendbar).  Jedenfalls
  muß  die  Zeichnung  für  die  Gewerkschaft  von  sämtlichen,  nach  dem  Gesetze
  und  Statute  berufenen  Vorstandsmitgliedern  (XIV.  299),  die  der  Genossenschaft
  von  denjenigen  Organen,  welche  statutenmäßig  für  Dieselbe  Verträge
  schließen  dürfen  bewirkt  sein  (V.  209).

II.  Darüber,  ob  ein  Wechsel  gilt,  welcher  unterzeichnet  ist  mit  dem
Namen  eines  damals  nicht  mehr  existierenden  Rechtssubjektes  (nach
der  Eröffnung  des  Konkurses  über  eine  —  hierdurch  aufgelöste,  offene  Handelsgesellschaft
  hatte  der  Verwalter  ein  den  früheren  Gesellschaftern  zugestelltes
Blankoaccept  mit  der  Firma  der  aufgelbsten  Gesellschaft  unterschrieben  —)  hat
sich  das  RO  G.  nicht  ausgesprochen  (XIV.  57),  weil  in  dieser  Richtung  die
Nichtigkeitsbeschwerde  einen  Angriff  nicht  erhoben  hatte.  Es  ist  auch  die
Frage:  ob  eine  wechselmäßige  Verpflichtung  hergestellt  werden  könne  mittelst
        <pb n="26" />
        22  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

—.—

eines  Wechsels,  auf  dem  nicht  mehr  bez.  nie  existierende  Personen  als  Remittent
  bez.  Aussteller  und  Trassat  vorkommen,  wohl  im  Code  de  commerce
art.  112,  aber  nicht  in  einem  deutschen  Gesetzbuche  speciell,  auch  nicht  S.  301.
III.,  erschöpfend  beantwortet.  S.  143.  XVIII.  heißt  es:  „Für  die  Form  der
Tratte  und  ihre  durch  jene  begründete  Rechtsgültigkeit  ist  es  durchaus  gleichgültig,
  ob  der  Aussteller  oder  der  Trassat  existiert,  ob  ihre  Unterschriften  ächt
oder  gefälscht  sind  und  in  welchem  Verhältnis  Beide  zu  einauder  stehen“  wobei
auf  Thöl  S.  605  und  die  Entscheidung  XV.  S.  348  verwiesen  wird.  —
S.  83.  XII.  handelt  es  sich  um  einen  nicht  existierenden  Domiziliaten,  ohne
daß  an  die  Nichtexistenz  eine  bestimmte  Auslassung  geknüpft  ist.  Und  in
einer  von  Thöl  S.  693  angeführten  Entscheidung  hat  das  ROHG.  angenommen,
  daß  wissentlich  falsche  Indossamente  keine  Rechte  aus  dem  Wechsel
übertragen,  welcher  Ausspruch  möglicherweise  auch  auf  das  Indossament  eines
fingierten  Remittenten  gehen  kann.  Dagegen  ist  von  einem  unmöglichen,  also
eigentlich  doch  auch  fingierten,  in  der  Welt  der  Erscheinungen  nicht  vorhandenen
  Verfalltage  die  Ungültigkeit  der  Tratte  abgeleitet  (I.  55).  Bei  Thöl
S.  605  wird  die  Möglichkeit  der  Gültigkeit  trotz  der  Nichtexistenz  hingestellt,
aber  auch  S.  163  Unmöglichkeit  und  Unwahrheit  gleichgestellt  und  gesagt:
daß  eine  Unwahrheit  im  Willen  (also  wohl  auch  Nichtexistenz  einer  geschriebenen
  Person)  die  Einrede  des  fehlenden  Willens  begründen  kann,  abgesehen
von  dem  Fall,  wo  die  Tratte  selbst  die  Unwahrheit  augenscheinlich  macht.
Und  dies  dürfte  das  Richtige  sein.  Eine  Tratte,  gezogen  auf  den  Pharao
Ramses  an  die  Order  von  Cajus  Julius  Cäsar  und  fällig  am  Tage  der
Zerstörung  Jerusalems  ist  augenscheinlich,  weil  lauter  Unmögliches,  nicht  ernstlich
  Gemeintes  enthaltend,  ungültig.  Der  Geber  kann  nicht  den  Willen  sich
zu  verpflichten,  der  Nehmer  nicht  denjenigen:  Wechselrechte  zu  erwerben,  gehabt
  haben.  Aber  wenn  solche  Augenscheinlichkeiten  nicht  vorliegen,  ist  sicherlich
  die  Klage  aus  dem  Wechsel  schlüssig  und  es  kann  sich  nur  darum  handeln,
wieweit  und  gegen  wen  die  entsprechende  Einrede  des  Ausstellers  Platz  greift,
wobei  zu  beachten  ist,  daß  der  hier  interessierende  Fall  mit  den  in  den
Art.  75.  76.  geregelten  Fällen  (Thöl  670  ff.)  nicht  wesengleich  ist.  Eine
Tratte  kann  in  Ansehung  der  Unterschriften  gefälscht,  die  geschriebene  Person
aber  doch  vorhanden  sein,  wogegen  hier  die  Nichtexistenz,  also  Unmöglichkeit
Fehlen  des  ernstlichen  Willens  sich  zu  verpflichten,  in  Frage  steht.  Die  Einrede
  ist  nun  allerdings  eine  Einrede  aus  dem  Wechselrecht;  sie  betrifft  den
verpflichtenden  Willen,  an  dem  es  bei  der  Ausstellung  und  Begebung  gänzlich
  gefehlt  haben  soll,  so  daß  sie  principiell  Jedem,  zweifelsfrei  natürlich  dem
Wissenden,  entgegensteht.  Aber  einem  Andern,  als  dem  Wissenden,  wird  sie
kaum  entgegenstehen,  denn  der  Nichtwissende  ist  offenbar  betrogen  und  die
Einrede  des  Ausstellers  wird  mit  der  Replik  des  Betruges  geschlagen.  Auf
seinen  eigenen  Betrug  kann  sich  der  Aussteller  nicht  berufen!
        <pb n="27" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  23

III.  Wechselerklärungen  eines  Analfabeten  müssen  auf  dem  Wechsel
gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  sein,  um  formell  als  wechselmäßig  zu  gelten
(XV.  347).  Den  Analfabeten  stehen  gleich  diejenigen  Personen,  welche  der
Sprache,  worin  der  Wechsel  abgefaßt  worden,  überhaupt  unkundig  sind  (III.
305),  ebenso  Blinde  (XVII.  283)  und  die  nach  §§  24.  171.  I.  5  AdbR.  zu
beurteilenden  Taubstummen.

IV.  Unterzeichnung  durch  einen  Vertreter  des  Ausstellers.

a.  Beim  Wechselgeschäft  eines  Kaufmannes,  einer  Handelsfrau,
spricht  die  Präsumtion  für  die  Natur  eines  Handelsgeschäftes.  (XVII.  103.
XX.  100.  XXIII.  401.)  Der  Begriff  „Schuldschein“  (HGB.  Art.  274)
umfasst  auch  den  Wechsel;  es  genügt  also  mündliche  Vollmacht  (II.  43.  IV.  50.
VII.  59)  und  sogar  stillschweigende,  wenn  der  Kaufmann  (die  Handelsfrau)
thatsächlich  zugelassen  hat,  daß  ein  Anderer  (ihr  Ehemann)  als  Prokurist
ihr  Geschäft  führt  oder  ihre  Wechsel  zeichnet,  solcher  Gestalt  gezeichnete  Wechsel
in  anderen  Fällen  von  ihnen  eingelöst  sind,  wenn  überhaupt  nach  der  besonderen
  Lage  des  Falles  eine  Zustimmung  zu  den  Akten  des  Unterzeichnenden
anzunehmen  ist  (VIII.  316.  X.  142).  Bloßes  Stillschweigen  genügt  aber
nicht  und  einen  Rechtssatz:  „daß  die  Zeichnung  von  Urkunden  durch  einen
Andern  ein  Akt  sei,  bei  welchem  man  zur  Erkärung  gesetzlich  verbunden,“
giebt  es  nicht.  Selbstredend  genügt  auch  Ratihabition  und  zwar  formlose
(XV.  260).  —  Daß  der  angebliche  Bevollmächtigte  in  der  That  bezw.  zur
Zeit  der  Unterzeichnung  gehbrige  Vollmacht  gehabt  habe,  muß  der  Wechselgläubiger
  beweisen  (XIX.  319),  ebenso  in  dem  Falle,  wo  zwar  Jemand
einmal  eine  Vollmacht  gehabt  hat,  dieselbe  aber  erwiesener  Maßen  zu  einem
bestimmten  Zeitpunkte  zurückgezogen  ist,  den  Nachweis  zu  führen,  daß  der
frühere  Bevollmächtigte  unterzeichnet  habe  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte,  weil
eine  rechtliche  Vermutung  des  Inhaltes,  daß  die  vor  einem  einmal  zur
Vertretung  berechtigt  gewesenen  für  den  früheren  Machtgeber  vorgenommene
Handlung  gerade  während  der  Dauer  der  Vertretungsbefugnisse  vorgenommen
sei,  nicht  besteht.  (XIX.  318,  welche  Entscheidung  sich  zwar  nur  auf  eine
undatierte  schriftliche  Erklärung  des  früheren  Bevollmächtigten  bezieht,  jetzt  —
bei  den  Bestimmungen  der  88  380,  381.  C.  Pr.  O.  (und  Motive  S.  498)  —
wohl  auch  auf  „datierte“  sich  erstrecken  dürfte,  da  nicht  bloß  nach  A.  1328.
Code  civil  und  einzelnen  deutschen  Partikularrechten  die  positive  Beweiskraft
der  Privaturkunden  hinsichtlich  des  Datums  ausgeschlossen,  sondern  allgemein
streitig  gewesen  ist,  die  dem  Produzenten  einer  Beweisurkunde  obliegende
Beweispflicht  sicherlich  auch  hierauf  ausgedehnt  werden  kann;  eine  Entscheidung
des  Reichsgerichts  hierüber  ist  z.  Z.  nicht  veröffentlicht.)  —  Schreibt  der
Prokurist  unter  der  gedruckten  Firma  seinen  Namen,  so  ist  das  gültig  (XIV.
317);  im  Uebrigen  ist  es  zur  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  der  Firma  durch
ihn  nicht  notwendig,  daß  er  seinen  Namen  darunter  schreibt  (V.  267);  die
        <pb n="28" />
        24  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

betreffende  Bestimmung  des  HGB.  ist  eine  bloße  Ordnungsvorschrift  (V.  271.
X.  55.  215).  Bei  der  Kollektiv-Prokura  müssen  aber  alle  unterschreiben
(HGB.  A.  44).

b.  Die  Ausstellung  und  Indossierung  von  Wechseln  durch  den  oder  die
Vertreter  einer  in  Liquidation  befindlichen  Firma  ist  rechtlich  ein  neues  Geschäft.
  Neue  Geschäfte  dürfen  die  Liquidatoren  nicht,  nur  zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  —  der  Regel  nach  —  eingehen;  aus  dem  Verhältuisse
von  Regel  und  Ausnahme  folgt,  daß  derjenige,  welcher  Ansprüche  aus  einer
von  dem  Vertreter  der  in  Liquidation  befindlichen  Firma  in  deren  Namen
eingegangenen  Wechselverpflichtung  erhebt,  beweisen  muß  entweder,  daß  die
Wechsel  zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  bestimmt  gewesen  seien,  oder
daß  er  trotz  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Erkundigungspflichten  berechtigt
gewesen,  anzunehmen:  die  fragliche  Wechselverpflichtung  sei  eingegangen  zur
Beendigung  schwebender  Geschäfte;  er  hat  die  Regel  gegen  sich,  macht  die
Ausnahmen  geltend  und  ist  deshalb  beweispflichtig  (XIII.  226).  Anders  XX  I.
S.  308,  wo  es  heißt:  „es  könne  zwar  keine  Vermutung  für  das  Eingehen
der  Wechselverbindlichkeit  behufs  Abwickelung  und  Tilgung  einer  schwebenden
Schuld,  aber  auch  keine  für  das  Gegenteil  angenommen  werden,  überdies
der  Wechselanspruch  nicht  nur  unter  der  Voraussetzung  durchgeführt  werden,
daß  ihm  ein  Abwicklungs-Geschäft  zu  Grunde  liege;  vielmehr  könne  der
Wechselgläubiger,  auch  wenn  dies  nicht  der  Fall  sei,  darlegen,  daß  er  bei  Aufwendung
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  zur  Annahme  berechtigt
gewesen  sei,  daß  das  in  Frage  stehende  Geschäft  zur  Abwickelung  gedient  habe;
zur  einen  oder  andern  Replik  habe  aber  der  Wechselinhaber  nur  Anlaß,  wenn
von  Seiten  des  Beklagten  geltend  gemacht  werde,  daß  die  Wechsel-Operation
ein  schlechthin  neues  Geschäft  sei;  schon  mit  der  Klage  sie  zu  verbinden,  habe
er  insbesondere  keinen  Grund,  wenn  solche  gegen  den  Vertreter  (Liquidator)
gerichtet  sei,  welcher  die  Wechsel-Erklärung  vollzogen  habe,  von  dem  also  gar
nicht  zu  erwarten  sei,  daß  er  aus  der  Verletzung  der  ihm  obliegenden  Pflichten
einen  Einwand  herleiten  werde.“  —  Die  Frage  dürfte  aber  auch  hiermit
noch  nicht  befriedigend  erledigt  sein;  der  Liquidator  ist  an  sich  wechselfähig,
der  Einwand  kein  Einwand  aus  dem  Wechselrecht,  sondern  aus  dem  unterliegenden
  Rechtsgeschäft,  keinem  Wechsel  überdies  anzusehen,  ob  er  zur  Abwickelung
  alter,  zur  Eingehung  neuer,  ihm  unterliegender  Geschäfte  ausgestellt
  ist,  ganz  davon  abgesehen,  daß  die  Befugnis  des  Liquidators  zwar
theoretisch  (A.  137.  HGB.)  ganz  klar  beschränkt,  bei  Uebertragung  der  Theorie
in  die  Wirklichkeit  es  für  den  Dritten  aber  zunächst  unübersehbar  ist,  ob  in
dem  Fragefalle  die  Beschränkung  Platz  greift,  es  müßte  ihm  denn  geradezu
nachgewiesen  werden,  daß  er  die  die  Anwendung  der  Theorie  rechtfertigenden
Thatsachen  gekannt  hat  (vgl.  XXIII.  350.  351).  —

c.  Der  Bevollmächtigte  eines  Nichtkaufmannes  muß,  damit  der
        <pb n="29" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  25

Auftraggeber  verpflichtet  werde,  überall  da,  wo  das  ALR.  maßgebend  ist,
schriftliche  bez.  gerichtliche  Vollmacht  haben  (VII.  316),  auch  eine  solche,  welche
besonders  auf  den  Abschluß  dieses  Wechselgeschäftes,  mindestens  von  Wechselgeschäften
  gerichtet  ist;  eine  s.  g.  Generalvollmacht  für  alle  Rechtsangelegenheiten
genügt  nicht  (XXII.  117.  118.  für  ALR).  Vorausgesetzt  wird,  daß  es  sich
um  eine  wirkliche  Stellvertretung  bei  diesen  Rechtsakten,  nicht  darum  handelt,
daß  der  Dritte  bloß  wie  ein  Schreiber  auf  Diktat  geschrieben  hat  (VII.  315).
Jeder  Vertrag,  insonderheit  ein  Wechsel,  welcher  den  Auftraggeber  als  Kontrahenten
  bezeichnet  und  zu  dessen  Abschluß  der  Vertreter  ermächtigt  ist,  kann
von  dem  Vertreter  gültig  mit  dem  Namen  des  Auftraggebers,  ohne  weiteren
Zusatz,  vollzogen  werden,  auch  wenn  in  dem  Auftrage  die  ausdrückliche  Ermächtigung
  den  Namen  des  Auftraggebers  zu  zeichnen  nicht  enthalten  ist  (V.
263.  272,  womit  —  beiläufig  bemerkt  —  einer  ganzen  Reihe  von  Eutscheidungen
  des  früheren  Pr.  Ob.  Tribunals  Bd.  12,  S.  479.  Bd.  17,  S.  461.
Bd.  18,  S.  207.  Bd.  29,  S.  293.  Bd.  60,  S.  323  entgegengetreten  wird).
d.  Hat  der  Bevollmächtigte  als  Solcher  gezeichnet,  bez.  durch  den
seiner  Unterschrift  beigefügten  Zusatz  „in  Vollmacht“  seine  persönliche  Haft
als  Aussteller  ausgeschlossen,  so  bedarf  der  Wechsel,  um  gültig  zu  sein,  der
Nennung  des  Trassanten  mit  Namen  oder  Firma  —  und  eine  solche  Benennung
fehlt,  wenn  weiter  nichts  darin  steht,  als  „die  Fr.  Schmidt'schen  Erben,“  ohne
daß  deren  bürgerliche  Namen  genannt  sind  noch  die  Bezeichnung  als  „Firma“
erscheint,  wenn  schon  allerdings  die  Benennung  des  Trassanten  (Machtgebers)
sich  nicht  notwendig  gerade  in  dem  Vollzugsvermerke,  also  in  der  vom  zeichnenden
  Mandatar  gegebenen  Unterschrift  zu  befinden  braucht,  gültig  vielmehr
auch  in  den  Wechseltext  gesetzt  werden  darf,  z.  B.  also  „im  Namen  meines
Machtgebers  des  Herrn  N.  fordere  ich  sie  auf  gegen  diesen  Wechsel  an  die
Ordre  des  p.  p.  die  Summe  von  .  zu  zahlen“  (XX.  92).  Die  Unterschrift
  des  bürgerlichen  Namens  eines  Gesellschafters  mit  Hinzufügung  der
Firma  der  offenen  Haudelsgesellschaft  („Heinrich  Bruges“  in  Firma  „Bruges
und  Langberg“)  verpflichtet  nicht  die  offene  Handelsgesellschaft  (XIV.  201  und
vgl.  hierüber  sowie  über  weitere  Einzelheiten  betr.  die  Firmenzeichnung  S.  116.
117.  126.  127  in  des  Verf.  HGB.  II.  Auflage,  Noten  zu  A.  111.  114  HGB.)
e.  Der  Ehemann,  welcher  im  Geltungsbereich  des  ALR.  seine  Einwilligung
  in  das  einzelne  Wechselobligo  seiner  Frau  erklärt  bez.  den  Wechsel
auch  nur  als  ehelicher  Beistand  mit  unterschrieben,  den  Gewerbe=  oder  Handelsbetrieb
  seiner  Frau  gestattet  hat,  haftet  —  von  drei  Ausnahmen  abgesehen
  —  selbstschuldnerisch  für  die  Wechselschulden  seiner  Frau.  Die  Einwilligung
  muß  nur  vor  oder  bei  Eingehung  der  betreffenden  Schuld  erklärt
sein;  dann  ist  aber  die  Klage  des  Wechsel-Inhabers  gegen  ihn  ohne  Weiteres
zulässig;  die  Ausnahmen  hat  der  Ehemann  einredeweise  geltend  zu  machen
(XIX.  207.  XXIV.  361.  und  II.  97.  IV.  162,  ebenso  Pr.  Ober-Tribunals-
        <pb n="30" />
        26  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

6.  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung
  ½)

Entsch.  14.  S.  33;  Simons  Rechtssp.  I.  S.  309.  Entsch  OTrib.  20.  S.  249.
22.  S.  347;  50.  S.  248;  Striethorst  Arch.  5  S.  46  —  60.  S.  149;  das
OTrib.  Erk.  v.  3.  April  1860.  (Siebenhaar  Arch.  10.  S.  215)  aber  mit
der  Modifikation,  daß  die  der  Wechselunterschrift  der  Frau  hinzugefügte
Namensunterschrift  des  Mannes  mit  dem  Beisatze:  „als  ehelicher  Beistand“
nicht  die  Üübernahme  einer  Wechselverbindlichkeit  Seitens  des  Letzteren  begründe.)
  —  Ob  die  betreffenden  Landrechtsparagraphen  (II.  1.  88  320.  328.)
in  der  Mark  Brandenburg  sufpendiert  sind,  ist  streitig.  In  OT#rEntsch.
Bd.  22.  S.  347.  und  Striethorst  Arch.  5.  S.  46.  wird  Nicht-Suspendierung,
in  der  Entsch.  Striethorst  Arch.  21.  S.  168.  das  Gegenteil  in  Beziehung
auf  die  brandenburgische  Kurmark  angenommen.  —  Korn  (Behrend  und  Dahn
Zeitschrift  VII.  S.  605.)  erachtet  sie  für  suspendiert.  —  Der  in  Gütergemeinschaft
  nach  dem  A#.  lebende  Ehemann  verfpflichtet  durch  seine
Wechsel-Unterschrift  auch  die  Frau,  aber  nur  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  (XIV.  235),  ähnlich  —  nach  nassauischem  Partikular-Rechte
  (XXIV.  57—59),  etwas  anders  bei  der  reclamatio  uxoria  des  würzburger
  Rechtes  (XIV.  235).  —  Die  in  allen  diesen  Entscheidungen  sich  findende
  Bemerkung,  daß  der  mitverpflichtete  Ehegatte  nicht  wechselmäßig  hafte,
weder  im  Wechsel=  noch  im  Urkunden-Prozesse  belangbar  sei  (XXIV.  59),
dürfte  inzwischen  zum  Teil,  wenn  nicht  ganz,  bedeutungslos  geworden  sein;
es  kommt  jedenfalls  für  den  Urkundenprozeß  (§  555.  CPr  O.)  nur  darauf  an:
ob  der  Wechselinhaber  die  sämtlichen,  zur  Begründung  seines  Anspruches
erforderlichen  Thatsachen  urkundlich  nachzuweisen  vermag.  —  Ueber  Verhaftung
der  Erben  des  Verpflichteten  (Indossanten,  Ausstellers,  Acceptauten)  s.  Note  zu
Art.  2.  und  darüber,  daß  nach  ALR.  der  Wechselgläubiger  keine  direkte  Klage
gegen  Denjenigen  hat,  welcher  das  gesamte  Vermögen  des  Wechselschuldners
  durch  besonderen  Vertrag  mit  demselben  übernommen  hat,  ferner
wie  sich  nach  demselben  Rechte  die  Frage  beim  Erbschaftskaufe,  Vitalizienvertrage
  bei  der  Schenkung  eines  ganzen  Vermögens  gestaltet  s.  XIII.  S.  383.

V.  Als  Wohnort  des  Ausstellers  gilt  der  in  einem  gezogenen  Wechsel
  als  Ausstellungsort  angegebene  Ort  nicht  (III.  8).

12)  Ort  ist  hier  wie  in  den  Artikeln  24.  43.  47.,  Ortschaft  (Stadt,
Dorf  2c.)  nicht  aber  Straße  einer  Ortschaft  (IX.  263).  Daß  der  Wechsel
wirklich  an  dem  in  ihm  angegebenen  Orte  ausgestellt  worden,  ist  nicht  wesentlich
(VI.  128),  zumal  da  für  die  eintretende  Rechtswirkung  des  Wechsels  die  in
der  WO.  geforderte  Anzeige  des  Ausstellungsortes  au  sich  bedeutungslos  ist.
(Der  letzte  Theil  dieser  S.  15.  XIV.  enthaltenen  Entscheidung  wird  widerlegt
durch  I.  288.  VI.  125,  XI.  219;  der  Ausstellungsort  ist  keineswegs  bedeutungslos,
  die  Regreßverbindlichkeit,  des  Trassanten  richtet  sich  nach  dem  Rechte
        <pb n="31" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  27

7.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung
leisten  soll  (des  Bezogenen  oder  Trassaten)  1);

dieses  Ortes;  noch  bestimmter  widerlegt  ihn  das  S.  319,  XII.  Angenommene).
Ebensowenig  ist  rechtlich  von  Bedeutung,  daß  der  Wechsel  an  einem  anderen,
als  dem  im  Wechsel  angegebenen  Tage  ausgestellt  ist;  die  Datierung  ist  hier
nicht  Feststellung  einer  Thatsache,  sondern  Willenserklärung,  hat  die  Bedeutung,
  daß  der  Wechsel  so  beurteilt  werden  soll,  als  sei  er  an  dem  angegebenen
  Tage  ausgestellt;  erscheint  der  so  gewollte  Inhalt  des  Wechsels  im  einzelnen
  Falle  thatsächlich  und  rechtlich  möglich,  so  ist  der  Wille  rechtswirksam  (VI.
128),  und  nur  nach  dem  als  Datum  geschriebenen  Tage  ist  der  Verfalltag
zu  beurteilen  (XII.  319).  —  Die  mit  der  Datierung  *  Juillet  in  Rußland
erfolgte  Ausstellung  läßt  erkennen,  daß  die  über  dem  sonst  deutlichen  Datum
7.  Juillet  stehende  Zahl  „25“  der  russischen  Sitte  gemäß  den  entsprechenden  Juni-Tag
  des  Julianischen  Kalenders  bezeichnen  soll,  was  in  dem  vorliegenden  Falle
anzunehmen  vom  ROHG.  für  um  so  unbedenklicher  erklärt  wurde,  als  der
Zweifel,  ob  die  Zahl  25  doch  nicht  auf  den  Juli  zu  bezeichnen  sei,  durch  den
weiteren  Inhalt  des  vorliegenden  Wechsels,  nämlich  ein  vom  9.  Juli  datiertes
Giro,  beseitigt  ward  (VI.  128).  —  Ob  eine  Tratte  mit  mehreren  kumulativ
angegebenen  Ausstellungsorten  gültig  ist,  darüber  haben  die  Reichsgerichte
bisher  sich  nicht  ausgesprochen.  Ein  eigener  Wechsel  mit  mehreren  Ausstellungsorten
  ist  ungültig  (XXI.  180).

13)  Auf  dem  Zahlungsauftrag,  der  unbedingt  sein  muß,  beruht
der  Unterschied  des  gezogenen  vom  eigenen  Wechsel,  weshalb  die  Ausstellung
einer  Tratte  mittelst  Beuutzung  eines  Formulars  für  eigene  Wechsel,  wo  das
Wort  „leiste“  statt  „leisten  Sie“  steht,  bedenklich  bleibt,  wennschon  in  einem
speciellen  Falle  das  ROHG.  aus  den  sonstigen  Umständen  desselben  ein
bloßes  Uebersehen  gefolgert,  also  den  Wechsel  für  gültig  erklärt  hat.  —  Die
Adresse  enthält  aber  keinen  Verpflichtungsakt;  sie  bezweckt  einen  solchen  erst
anzubahnen.  Ihr  gegenüber  kann  es  sich  nicht  ausschließlich  um  Festhaltung
eines  rein  formellen  Standpunkts,  um  den  Buchstaben,  sondern  auch  darum
handeln,  den  Willen  der  Beteiligten  zu  erforschen,  das  ist:  zu  ermitteln,
welche  Person  oder  Firma  der  Adressant  in  den  Wechselnexns  hineinzuziehen
beabsichtigt  hat  und  ob  der  Adressat  und  der  wirklich  Eingetretene  identisch
sind.  Weder  eine  Abweichung  der  an  sich  unerheblichen  Vornamen  (III.  271.
IX.  195.  XI.  214),  noch  die  unvollständige  Wiedergabe  des  Firmennamens
in  der  Adresse  macht  den  Wechsel  ungültig  (XIV.  173.  174).  Selbst  die
irrtümliche  Angabe  des  Familiennamens  („Neuman“  statt  „Nauman“)
schadet  nicht,  sofern  der  Adressant  nur  eine  bestimmte  Person  gewollt  hat,
die  sonstigen  Umstände,  das  in  der  Zeichnung  des  Accepts  zu  findende  Anerkenntnis
  des  Acceptanten  die  Wesengleichheit  zweifellos  machen  (XV.  284,
womit  jedoch  zu  vergleichen  ist  S.  83.  XII.  für  den  Fall,  daß  Jemand  mit
        <pb n="32" />
        28  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

8.  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der
bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene
Ort  gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort
  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als
Wohnort  des  Bezogenen  ).

einem  lokalen  (Spitz-)  Namen  bezeichnet  ist).  Es  kann  indessen  auch  nicht
statt  des  als  Wechselbezogenen  genannten  aber  nicht  gemeinten  Mannes  eine
gleichnamige  als  bezogene  gemeinte  Frau  acceptieren;  in  solchem  Falle  steht
wohl  der  Name  der  Frau  in  dem  Wechsel  aber  nicht  als  Name  der  Bezogenen
und  die  Adreffe  darf  nie  ein  anderes  Rechtssubjekt  (Mann)  bestimmen,  als
das  gewollte  und  acceptierende  (XXI.  417).  An  einer  ausreichenden  Namensbezeichnung
  fehlt  es  auch  ganz,  wenn  ein  Wechsel  gezogen  ist  an  die  „Direktoren
des  Klubs  zu  X.“,  wobei  die  Direktoren  nicht  genannt,  der  „Klub  zu  I.“
auch  nicht  etwa  als  Firma  zu  erachten  ist  (XX.  85).  Darüber,  ob,  wenn  der
Adressant  gar  keine  wirkliche  existierende  Person  will,  irgend  einer  fingierten
Person  den  Zahlungsauftrag  erteilt,  in  der  That  also  Niemand  bezeichnet,
der  Zahlung  leisten  soll,  ein  gültiger  Wechsel  zu  Stande  gekommen  ist,  fehlt
es  an  einer  bestimmten  Entscheidung.  Sofern  ein  bei  einer  andern  Gelegenheit
  sich  findender  Ausspruch  die  Anwendung  auf  den  Trassaten  gestattet
(III.  301),  auch  die  wiederholte  Betonung  des  Umstandes,  daß  der  Adressant
eine  bestimmte  Person  gewollt  haben  muß,  verwendbar  ist,  dürfte  Ungültigkeit
  in  so  weit  anzunehmen  sein,  als  der  Wissende  aus  solchem  Wechsel
Rechte  nicht  erwerben  kann.  Vgl.  Note  11.  II.  oben  (zu  Nr.  5  dieses
Artikels).

14)  a.  Der  Ort  der  Zahlung  kann  nur  einer  sein.  Es  dürfen
zwar  Wohnort  des  Adressanten  und  Zahlungsort  verschieden  sein,  so  daß  der
Protest  „Mangels  Annahme“  und  der  Protest  „Mangels  Zahlung“  an  zwei
verschiedenen  Orten  zu  erheben  sind,  aber  daraus  folgt  nicht,  daß  dem
Wechselinhaber  die  andere,  weitergehende  Pflicht  aufzulegen  ist,  die  Zahlung
zur  Verfallzeit  an  zwei  verschiedenen  Orten,  am  Orte  des  Wechseldomiziles
und  am  Wohnorte  des  Trassaten,  zu  suchen,  noch  weniger,  daß  der  letztere
Vermerk  für  nicht  geschrieben  erachtet  werden  kann  (VII.  191—193);  —  es
kann  auch  der  ein  für  alle  Male  —  durch  ausdrückliche  Benennung  oder
durch  gesetzliche  Fixrierung  des  Adreßortes  als  Zahlungsort  wechselmäßig
firierte  Ort  durch  eine  spätere  Anderung  des  Wohnortes  des  Bezogenen
nicht  verändert  werden  (VI.  386.  IX.  261.  XI.  186.  XIVW.  120),  selbst  mit
dem  Willen  des  Bezogenen  der  Protest  Mangels  Zahlung  nicht  wirksam  an
einem  andern  als  dem  wechselmäßigen  Zahlungsorte  erfolgen,  was  Alles  indessen
  für  den  Fall  nicht  gilt,  wo  für  das  Wechsel-Obligo  nur  zwei  Personen
überhaupt  in  Frage  kommen,  also  beim  eigenen,  nicht  girierten  Wechsel,  bei
        <pb n="33" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  29

dem  eine  Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  mit  rechtlicher
  Wirkung  unter  Zustimmung  des  Ausstellers  gültig  auch  in  dessen
Wohnorte  erfolgen  kann,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation  zur
Sicht  ein  anderer  Ort  vertragsmäßig  bestimmt  war  (X.  49.  XIV.  121).
Alle  Wechsel,  auch  die  eigenen,  mit  mehreren,  kumulativ  oder  alternativ  bestimmten
  Zahlorten  sind  ungültig  (VII.  191.  IX.  194.  XI.  301).  Selbst  eine
neben  dem  Domizilbemerk  sich  findende,  auf  den  Wohnort  des  Bezogenen  gerichtete
  Zahlungsadresse  macht  den  Wechsel  ungültig,  darf  keineswegs  als  nicht
geschrieben  gelten  (VII.  192).  Nur  Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer
Zahlungsort  angegeben  ist,  kommen  nicht  in  Betracht;  die  Notadresse  ist  zwar
ungültig,  indessen  das  Prinzip  des  Art.  7  (Schluß)  Wechsel-Ordnung  hier
durchschlagend  (II.  365.  VII.  193),  während,  wenn  in  der  Notadresse  der
Zahlungsort  nicht  wiederholt  ist,  einfach  angenommen  wird,  daß  sie  am
Zahlungsorte  aufzusuchen  sei  (XI.  301.  —  Ort  bedeutet  Ortschaft  (Stadt,
Flecken,  Dorf)  (IX.  263.  264.  XXI.  358).  Die  beigefügte  Wohnung  (Geschäfts-Räumlichkeit)
  Ortschaftsbezeichnung  gilt  in  der  Regel  nur  als  Bemerkung
  für  den  Protest-Beamten  und  Wechsel-Inhaber,  so  daß  eine  Durchstreichung
  oder  Anderung  des  betreffenden  Vermerkes  nicht  als  Anderung
des  Wechsel-Inhaltes  in  einem  wesentlichen  Punkte  angesehen,  wohl  aber  es
für  die  spätere  Protest-Aufnahme  erheblich  werden  kann,  wenn  in  dem  in  der
durchstrichenen  Angabe  bezeichneten  Lokale  keinerlei  Nachforschungen  stattgegefunden
  haben  (XXI.  358),  während  bei  den  sogenannten  unechten  Domizilwechseln
  die  Bezeichnung  einer  von  Wohnung  oder  Geschäfts-Raum  des  Zahlungspflichtigen
  verschiedenen  Zahlungslokalität  entweder  durch  ausdrückliche  Bezeichnung
  derselben  oder  desjenigen  Dritten,  welcher  sie  besitzt,  die  Bedeutung
einer  Zahlstelle  hat,  in  welcher  ohne  Rücksicht  auf  Wohnung  und  Geschäftslokal
  des  Zahlungspflichtigen  die  Zahlung  zu  suchen  und  zu  leisten  ist  (XXII.
403).  —  Zur  wirksamen  Angabe  der  Ortschaft  genügt  aber  die  bloße  Angabe
der  Straße,  selbst  des  Stadtteils  nicht,  es  müßte  denn  der  Stadteil  als  eine
besondere  Ortschaft  im  Verkehre  gelten  und  bezeichnet  werden  (Leopoldstadt  an
der  Donau,  Teil  von  Wien;  Köln  an  der  Spree)  (IX.  263).  —  Ist  der
Ortsname  angegeben,  so  ist  es  andrerseits  gleichgültig,  ob  das  ihn  gewöhnlich
von  andern  gleichnamigen  Orten  unterscheidende  Zeichen  (Frankfurt  a  M.,  a/O.)
fehlt  (IX.  196),  ebenso  gleichgültig,  ob  es  verschiedene  Orte  desselben  Namens
(die  sich  durch  kein  Zeichen  unterscheiden)  giebt  (IX.  197).  Als  Zahlungsort
gilt  dann  derjenige,  an  welchem  der  Wechselinhaber  die  Präsentation  und
Protesterhebung  bewirkt  hat,  und  der  Nachweis;  es  habe  der  AusFsteller  einen
andern  Ort  gewollt,  ist  auf  den  Fall  beschränkt,  wo  der  Inhaber  böswillig
an  einem  andern,  als  an  dem  auch  ihm  erkennbar  vom  Aussteller  gewollten
Orte  präsentiert  hat,  wobei  zu  beachten,  daß  eine  verschiedene  Schreibweise
(Stolberg,  Stollberg)  noch  keineswegs  die  Wesenungleichheit  ergiebt  (IX.  197).
        <pb n="34" />
        30  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

—  Fehlt  die  Bezeichnung  der  Ortschaft  —  und  es  kann  nicht  die  fehlende
Angabe  des  Zahlungsortes  durch  den  angegebenen  Ausstellungsort  ergänzt
werden,  auch  knüpft  sich  die  Rechtsannahme  der  Nr.  8  nur  an  den  dem
Namen  des  Bezogenen  im  Wechselkontexte,  (nicht  etwa  im  Accepte)  beigefügten
  Wohnort  (XIV.  482.)  —  oder  ist  sie  unvollständig  in  einem  in  dieser
Beziehung  mangelhaften  Wechsel  (zum  Unterschiede  von  einem  bloßen  Blanko-Accepte),
  so  dürfen  ihn  Remittent  und  Indossatar  ohne  besondere  Ermächtigung
  oder  Rechtsübertragung  Seitens  des  Trassanten,  falls  dieser  das  Recht
überhaupt  noch  hat,  nicht  vervollständ  igen  (IX.  264).  —  Neben  der  Angabe
des  Zahlungsortes  erfordert  die  Wechsel-Ordnung  nicht  noch  die  besondere
Angabe  des  Ortes,  wo  der  Bezogene  eigentlich  wohnt;  nach  ihr  gilt  der  bei
dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  Zahlungsund
  Wohnort,  wenn  er  letzteres  auch  nicht  ist;  er  bildet  das  wechselmäßige
Domizil  des  Bezogenen,  welches  physische  Person  und  Firma  beliebig  außerhalb
  ihres  Sitzes  für  einen  bestimmten  Wechsel  wählen  oder  bewilligen  können,
für  welches  es  auch  gleichgültig  ist,  ob  das  bürgerliche  Domizil  sich  an  einem
anderen  Orte  befindet.  Und  ist  der  Wechset  domiziliert,  d.  h.  ist  ein  vom
Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  Zahlungsort  im  Wechsel  ausdrücklich
angegeben,  so  behält  der  beim  Namen  des  Bezogenen  noch  genannte  Ort  nur
die  Bedeutung,  als  dessen  wechselmäßiger  Wohnort  zu  gelten,  selbst  wenn  er
es  nicht  ist  (XI.  187).  —  Ebenso  wenig  ist  eine  bestimmte  Stelle  im
Wechsel  für  die  Angabe  des  Zahlungsortes  vorgeschrieben,  ein  Wechsel
darum  nicht  ungültig,  daß  —  wider  den  Gebrauch  —  bei  dem  Namen  des
Bezogenen,  also  in  der  Adresse,  überhaupt  kein  Ort  benannt,  dagegen  im
Kontext  des  Wechsels  oder  in  einem  besonderen  Vermerk  ein  Zahlungsort
vorgeschrieben  worden,  neben  welcher  Bestimmung  des  Zahlungsortes  es  der
Angabe  des  Wohnortes  (Adreßortes)  des  Bezogenen  nur  dann  bedarf,  wenn
ein  wahrer  Domizilwechsel  (d.  h.  ein  Wechsel  mit  Angabe  des  Wohnortes
des  Bezogenen  und  mit  Angabe  eines  davon  verschiedenen  Zahlungs-Ortes)
geschaffen  werden  soll  (XXII.  405).

b.  Wechsel  mit  der  Klausel  „zahlbar  hier  und  aller  Orten“
hinter  dem  Zahlungsorte  sind  gültig  (IV.  201.  387).  Aus  den  Gründen:
„Dieser  auf  den  Formularen  für  trassiert  eigene  Wechsel  häufigen  Klausel
hat  der  Handelsgebrauch  stets  einen  rein  prozessualischen  Sinn  beigelegt;  sie
bestimmt  nicht  beliebige  Zahlungsorte,  sondern  begründet  nur  die  Verpflichtung
des  Ausstellers,  sich  vor  dem  Gerichte  auf  Zahlung  belangen  zu  lassen,  in
dessen  Bezirke  er  getroffen  wird  oder  exekutionsfähiges  Vermögen  besitzt.  Nur
in  dieser,  den  Gerichtsstand  prorogierenden  Bedeutung  haben  sie  Doktrin  und
deutsche  Rechtsprechung  verstanden  und  so  wird  sie  auch  jetzt  noch  zu  verstehen
  sein,  stets  jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  ein  bestimmter  ausgedrückter
  oder  gesetzlicher  Zahlungsort  vorhanden  ist."
        <pb n="35" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  5,  6.)  31

Artikel  5.

Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Art.  4.  Nr.  2)  in  Buchstaben
  und  in  Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die
in  Buchstaben  ausgedrückte  Summe.

Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals
mit  Ziffern  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere
Summet8).

Artikel  6.

Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4.

Nr.  3)  bezeichnen  (Wechsel  an  eigene  Order)).

c.  Erfordernis  des  Domizilwechsels  ist  Erkennbarkeit  der  Verschiedenheit
des  Wohnortes  des  Bezogenen  vom  Zahlungsorte  (II.  230.  XXII.  405).  Ein
Wechsel,  der  von  einem  anderen  Orte  als  dem  Wohnorte  des  Bezogenen
datiert  und  in  der  Adresse  mit  dem  Zusatze:  „.zahlbar  beim  Aussteller“  ohne
weitere  Ortsangabe  versehen  ist,  ist  nicht  domiziliert  (—  der  Wechsel  war
vom  Aussteller  zu  Dortmund  den  1.  Juni  1869  gezogen  und  so  adressiert:
„Herrn  Strauß  in  Hoerde,  zahlbar  beim  Aussteller“).  Es  genügt  nicht,  wenn
die  Urkunde  nur  vermuten  läßt,  daß  der  Wechsel  nicht  am  Wohnorte  des
Bezogenen,  sondern  an  einem  anderen  Orte  habe  bezahlt  werden  sollen
(III.  8),  wenn  gar  kein  Wohnort  des  Bezogenen  im  Wechsel  angegeben,
sondern  nur  ein  Zahlungsort  angegeben  ist;  das  bleibt  eine  gewöhunliche
Tratte  (XXII.  405).  —  Ueber  uneigentliche,  unechte  Domizilwechsel
(Wechsel,  in  dem  kein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  Ort  zur
Zahlung  angegeben,  wohl  aber  an  dem  Wohn=  und  Zahlungsorte  des
Trassaten  keine  andere  Zahlstelle,  als  dessen  Wohnung,  vorgeschrieben  ist)
s.  XXII.  403  und  Note  zu  Art.  24,  91,  auch  diese  Note  unter  a.

15)  Absatz  1.  trifft  keine  Bestimmung  für  den  Fall,  daß  der  Wechsel
über  die  Geldsorte  (im  Kontext  stand:  Pfeuninge,  in  der  Ueberschrift:  Mark!)
verschiedene  Angaben  enthält;  er  ordnet  nur  an  die  Bevorzugung  des  in  Buchstaben
  ausgedrückten  bei  demjenigen,  was  sowohl  in  Buchstaben  als  in  Ziffern
sich  ausdrücken  läßt,  nämlich  der  bloßen  Summe!  Finden  sich  dagegen  bei
der  Geldsorte  widersprechende  Angaben,  so  ist  deren  Wirkung  nach  allgemeinen
Grundsätzen  des  Wechselrechtes,  bez.  des  subsidiär  geltenden  bürgerlichen  Rechtes
zu  beurteilen.  Darnach  heben  „Mark“  und  „Pfeuninge“  einander  auf.  Es
ist  nicht  einmal  die  in  der  Wechselsumme  mit  Buchstaben  bezeichnete  Summe
von  Pfenningen  klagbar  und  noch  weniger  der  unbestimmte  Inhalt  der
Wechselerklärung  mit  Erfolg  durch  eine  etwa  nebenbei  abgegebene,  wenngleich
notarielle  Erklärung  bez.  Urkunde  zu  ergänzen  (XX.  163).

16)  Das  ist  im  Grunde  ein  eigener  Wechsel  des  acceptierenden  Trassaten,
        <pb n="36" />
        32  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  6.)

Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen
(Art.  4.  Nr.  7)  bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen
Orte  als  dem  der  Ausstellung  geschehen  soll  ((trassiert-eigene
Wechsfel)  u).

während  der  Aussteller  dic  Funktionen  zweier  Personen,  die  des  Ausstellers
und  des  Remittenten,  versieht,  welche  Doppelstellung  nur  bis  zur  Begebung
der  Tratte  suspendiert  ist;  fügt  deshalb  der  Aussteller  seinem  Indossament
auch  den  Beisatz:  „ohne  Obligo“  hinzu,  so  ist  diese  Ausschließung  der  Gewährleistung
  niemals  auf  die  Regreßpflicht  des  Ausstellers,  sondern  nur  auf
die  des  Remittenten  zu  beziehen  (I.  99.  XXI.  273,  wogegen  sich  Thöl  S.  637
aus  dem  Grunde  erklärt,  weil  eine  Tratte  an  eigene  Order  ohne  Indossament
eine  unfertige  Tratte  sei,  erst  durch  das  Indossament  fertig  werde,  nicht  aber
nun  der  Sache  nach  eine  Tratte  und  ein  Indossament  entstehe,  folgeweise  der
Geber  einer  solchen,  wenn  er  sein  Indossament  ohne  Obligo  abgiebt,  überhaupt
nicht  haften  wolle).  —  Eine  solche  Tratte  ausstellen  kann  —  auch  nach  ALR.
—  die  Ehefrau  ohne  Genehmigung  ihres  Ehemannes  (XXIII.  357),  jedenfalls
  dem  Indossatar  es  von  Acceptanten  nicht  entgegen  gehalten  werden,  daß
seiner  Indossantin  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren  gefehlt  habe
(XXIII.  357).  —  Darüber:  ob  ein  solcher  Wechsel  —  nach  ALR.  —  unter
Umständen  als  Anweisung  gelten  köune  (88§  251.  259.  1.  16.  ALR.),  vergl.
Striethorst  Archiv  Bd.  50,  S.  344  und  Bd.  53,  S.  146,  auch  Bd.  7,  S.  135,
ferner  ROHG.  Entsch.  VI.  133.  IX.  350.  131.  XVIII.  188.  189.

17)  Der  trassiert  eigene  Wechsel  kann  gültig  an  eigene  Order
gezogen  werden  (VII.  194.  XXIII.  247  und  Thöl  S.  605.  629).  —  Der
Zahlungsort  muß  bei  ihm  als  ein  vom  Wohnorte  des  Ausstellers  verschiedener
  bestimmt  erkennbar  sein;  es  gilt  aber  hier  der  Ausstellungsort  auch  als
Wohnort  des  Ausstellers;  eine  andere  Wohnung,  ein  anderes  Zahlungslokal
in  derselben  Ortschaft  genügt  nicht  (III.  8,  womit  zu  vergl.  XVIII.  149)  und
ebenso  muß  in  der  Eigen-Tratte  selbst  gesagt  sein,  daß  der  Bezogene  Aussteller
  sei.  Es  reicht  nicht  aus,  daß  diese  Wesengleichheit  außerhalb  des  Wechsels
dargethan  wird.  —  Wenn  der  Inhaber  zweier  Einzelfirmen  von  der  einen
auf  die  andere,  wenn  der  Einzelkaufmann  unter  seinem  bürgerlichen  Namen
auf  seine  —  damit  nicht  übereinstimmende  —  Firma,  wenn  Jemand  unter
verstelltem  Namen  auf  sich  mit  seinem  wahren  Namen  zieht,  so  ist  in  allen
diesen  Fällen  —  ungeachtet  der  thatsächlichen  Wesengleichheit  des  Ausstellers
und  des  Bezogenen  —  eine  gewöhnliche  Tratte  geschaffen  und  der  Inhaber
der  Tratte  darf  nicht  befürchten,  daß  ihm  diese  Wesengleichheit  und  —  beim
Mangel  der  Orts-Verschiedenheit  —  die  Ungültigkeit  der  Tratte  entgegengehalten
  wird.  —  übrigens  stellt  die  bloße  Namensgleichheit  noch  nicht  die  Personengleichheit
  fest,  macht  nicht  sie  „mit  Evidenz“  kund  (XVIII.  143).  —  Da-
        <pb n="37" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  7.)  33

Artikel  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse
  eines  Wechsels  (Art.  4)  fehlt,  entsteht  keine  wechselmäßige
Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten
Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)  keine  Wechselkraft  u#).

gegen  fällt  ein  s.  g.  Kommanditwechsel,  gezogen  von  der  Zweigniederlassung
auf  die  an  einem  andern  Orte  befindliche  Hauptuiederlassung,  unbedenklich
unter  Art.  6.  Absatz  2  (XIX.  204).  —  Darüber,  als  was  ein  eigen  trassierter
Wechsel,  ein  Wechsel  in  der  Auftrags-,  nicht  in  der  Verpflichtungs-Form,
ohne  Ortsverschiedenheit,  namentlich  wenn  er  nicht  acceptiert  worden,  zu  behandeln
  sei,  findet  sich  eine  Entscheidung  des  ROHG.  nicht.  —  Thöl  S.  630
erklärt  ihn  für  einen  gültigen,  eigenen  Wechsel,  davon  ausgehend,  daß,  wenn
A.  zu  sich  selbst  spreche,  „zahle  dem  B.“  und  den  eine  solche  Außerung  enthaltenden
  Wechsel  dem  B.  gebe,  er  auch  sage:  „ich  will,  daß  ich  zahle!“,
folgeweise  auzunehmen  sein,  daß  ein  gültiger,  nämlich  ein  eigener  Wechsel  gewollt
  sei.  Angerufen  wird  L.  80.  D.  de  V.  O.  (45.  1.)  und  L.  67.  de  R.  J.,
im  preuß.  ALR.  wiedergegeben  durch  §  74.  I.  4.  Die  Stellen  setzen  aber
mehrere  an  sich  zulässige  Auslegungen  voraus  und  es  ist  weder  logisch  notwendig,
  noch  erfahrungsmäßig  richtig,  daß  Wille  des  Beauftragten  und  Wille
des  Auftragenden  sich  decken,  während  sicherlich  ein  Auftrag  des  A.  an  sich
selbst  —  von  dem  gesetzlich  sanktionierten  Ausnahmefalle  des  Art.  6.  abgesehen
  —  rechtlich  und  logisch  überhaupt  kaum  annehmbar  ist.  (VII.  194).
Welches  bürgerliche  Recht  kennt  denn  „Aufträge  einer  Person  an  sich  selbst?“
Über  Nichtanwendbarkeit  des  §  27  der  Reichskonkurs-Ordnung  auf  den  trassiert
  eigenen  Wechsel  an  eigene  Order  s.  XXIII.  248.  249.

18)  a.  Dieser  Artikel  spricht  nicht  von  einem  nach  der  Absicht  des  Acceptanten,
  Indossanten,  Avalgebers  gehörig  auszufüllenden  Wechselblankett,
sondern  setzt  voraus  eine  aus  Irrtum  unvollständig  ausgestellte,  eine  zwar  absichtlich
  unfertig  gelassene,  aber  auch  nach  dem  Willen  der  Beteiligten  zur
Vervollständigung  nicht  bestimmte  Wechselurkunde.  Ist  das  der  Fall,  so  wird
der  Grundwechsel  auch  dadurch  nicht  gültig,  daß  die  Wechselerklärung  eines
Beteiligten  die  Ergänzung  enthält  (z.  B.  der  Acceptant  die  im  Grundwechsel
sehlende  Wechselsumme  oder  Zahlungszeit  seiner  Aufnahmeerklärung  beifügt)
(VI.  49).

b.  Über  das  Recht  desjenigen,  welcher  ein  Papier  als  „Wechsel“
gekauft  und  bezahlt  hat,  während  es  in  der  That  einen  gültigen  Wechsel
nicht  enthält,  finden  sich  zwei  Entscheidungen  des  ROHG.  Die  Erste
(VI.  130),  sich  beziehend  auf  ein  statt  eines  Wechsels  empfangenes  mandat
non  acceptable,  besagt:  „Wenngleich  die  fr.  Urkunde  einen  Wechsel  nicht
darstellt,  so  ist  doch  der  Erwerber  (Kläger)  nicht  ohne  Weiteres  zur  Rückforde-Kowalzig,

  Wechselordnung.  3.  Aufl.  3
        <pb n="38" />
        34  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  7.)

rung  des  dafür  gezahlten  Betrages  berechtigt;  das  mandat  ist  kein  absolut
wertloses  oder  die  vorbedungenen  Eigenschaften  nicht  an  sich  tragendes  Pa—
pier  gewesen  und  Kläger  hat  seinen  Klageantrag  nicht  darauf  gestützt,  daß  er
gerade  einen  Wechsel  habe  erwerben  wollen;  kann  das  mandat  auch  keine
wechselmäßigen  Wirkungen  hervorbringen,  so  sind  ihm  doch  nicht  die  Eigen—
schaften  und  Wirkungen  einer  Anweisung  abzusprechen.“  —  Zurückgewiesen
ward  deshalb  das  Verlangen  auf  Rückerstattung  des  gezahlten  Betrages,
welches  darauf  gestützt  war  einmal:  daß  der  angewiesene  Betrag  in  Paris  —
des  Krieges  wegen  —  nicht  zu  erheben  gewesen,  sodann  daß  das  mandat
an  sich  ungültig  und  wertlos  sei.  —  Die  Zweite  (XVI.  148)  erklärt  für
statthaft  den  Autrag  auf  Rückzahlung  des  Preises  eines  eigenen,  an  eigene
Order  gestellten  und  girierten,  also  ungültigen,  zweifellos  aber  von  der  Partei
als  „Wechsel“  behandelten  und  gekauften  bez.  verkauften  Wechselbriefes.  Der
Fall  uuterlag  dem  gem.  R.  Die  Gründe  besagen:  „War  der  beiderseits  gewollte
  Gegenstand  des  Kaufes  und  Verkaufes  ein  Wechsel  und  besteht  rechtlich
  ein  Wechsel  nicht,  so  kontrahierten  die  Parteien  über  ein  nicht  vorhandenes
  Objekt.  Der  Verkauf  war  also  wegen  absoluter,  objektiver  Unmöglichkeit
der  Erfüllung  nichtig,  ohne  Unterschied:  ob  man  einen  Sach=  oder  Forderungskauf
  voraussetzt.  Ist  aber  der  Kauf  des  vermeintlichen  Wechsels  nichtig,
so  muß  der  Verkäufer  das  empfangene  Kaufgeld  zurückgeben,  denn  er  darf
nicht  behalten,  was  er  auf  Grund  eines  nichtigen,  aber  für  gültig  gehaltenen
Kaufes  erhalten  hat.  Ob  seine  Haftung  eine  weitergehende  ist,  hängt  davon
ab,  ob  er  selbst  sich  im  Irrtum  befand  oder  ob  er  arglistig  verfuhr.  War
Beklagter  (Verkäufer)  in  gutem  Glauben,  zur  Zeit  des  Verkaufes  selbst  im
Frrtum,  so  hat  er  dem  Kläger  nur  zu  erstatten  das  empfangene  Kaufgeld,
also  nicht  die  ihm,  sondern  dem  Verkaufsvermittler  gezahlte  Provision,  nicht
die  Kosten,  welche  Kläger  bei  der  versuchten  Einziehung  des  Wechsels,  also
durch  Protestierung  und  Führung  des  Wechsel-Prozesses  gehabt  hat.  Sollte
aber  Beklagter  die  Ungültigkeit  gekannt  haben,  so  liegt  alsdann  ein  eminenter
Fall  doloser  Kontrakts-Verletzung  vor.  Denn  es  ist  undenkbar,  daß  Kläger,
wenn  er  seinerseits  die  Ungültigkeit  des  Wechsels  geahnt  hätte,  denselben  gekauft
  und  bezahlt  haben  würde.  Und  wenn  auch  richtig  ist,  daß  auch  er  das
Recht,  also  die  Ungültigkeit  des  Wechsels  hätte  kennen  sollen,  so  würde  doch
sein,  vielleicht  unentschuldbarer  Rechtsirrtum  den  Beklagten  nicht  von  der  Vertretung
  der  Folgen  seiner  Böswilligkeit  befreien.  Allein  selbst  daun  ist  dem
Kläger  nicht  das  ganze  Erfüllungs-Interesse  d.  h.  die  Differenz  des  von  ihm
gezahlten  Kaufgeldes  gegen  die  Nomiual-Valuta  und  auch  die  Wechselprovision
  zu  ersetzen.  Der  geschlossene  Kauf  ist  wegen  objektiver  Unmöglichkeit  der
Erfüllung  nichtig;  diese  Unmöglichkeit  bestand  unabhängig  von  der  Rechtsunkenntnis
  oder  der  Böswilligkeit  des  Verkäufers.  Auf  Erfüllung  des  nichtigen
Vertrages  hatte  aber  Kläger  nie  einen  Anspruch  und  die  böswillige  Verlei-
        <pb n="39" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  7.)  35

Das  in  einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht
geschrieben  18).

Zusatz.  Oesterreich:  Art.  7.  Aus  einer  Schrift,  welcher  eines

der  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  (Art.  4)  fehlt,  oder  in

tung  zum  Abschlusse  kann  hier  nur  die  Wirkung  haben,  daß  ihm  die  Aufwendungen
  ersetzt  werden  müssen,  welche  er  in  Folge  jener  Verleitung  gemacht
  hat,  also  die  für  den  Erwerb  des  Wechsels  und  die  für  den  Versuch
der  Eintreibung  aufgewendeten  Kosten.“  —  Diese  Entscheidung  dürfte  weder
vom  Standpunkte  des  Sach=  noch  von  dem  des  Forderungskaufes,  weder
nach  gem.  noch  nach  ALR.  haltbar  sein.  Die  Parteien  haben  nach  dem
Thatbestand  nicht  über  einen  Wechsel  in  abstracto,  sondern  über  den  hier
interessierenden,  ungültigen  Wechsel  kontrahiert.  Den  Kauf  kann  der  Kläger
nicht  für  einen  Kauf  über  einen  rechtlich  existierenden,  gültigen  Wechsel  gehalten
  haben.  Hätte  er  es,  so  hätte  er  sich  in  einem  Rechtsirrtum  befunden
und  auf  den  angeblichen  Rechtsirrtum  kann  weder  er  sich  berufen,  oder  ihn
beweisen,  noch  der  Richter  ein  solches  Vorgeben  beachten.  Der  Kläger  gilt
als  ein  Solcher,  welcher  wissen  mußte  und  eben  deshalb  gewußt  hat,  daß
der  anscheinende  Wechsel  nicht  als  Solcher  galt.  Weiß  Jemand,  daß  die  gekaufte
  Sache  nicht  existiert,  nicht  existieren  wird  oder  kann,  und  bezahlt  er
trotzdem  den  Kaufpreis,  so  ist,  mag  der  Verkäufer  unwissend  oder  gleichfalls,
wie  hier,  wissend  gewesen  sein,  sowohl  nach  gem.  wie  nach  ALR.  jede  Kondiktion
  ausgeschlossen.  (Foerster  II.  55.  56.  Koch  R.  d.  Ford.  III.  735.
Savigny  System  III.  S.  303  (88  124—  125).  IX.  S.  383).  Die  Sache  ist
auch  nicht  undenkbar,  da  die  verschiedensten  Gesetzgeber  (8  41.  I.  11.  ALR.
und  die  dortigen  Citate  und  Noten  in  Koch's  Ausgabe  des  ALR.)  sie  für
denkbar  gehalten,  auf  die  Denkbarkeit  ihre  Bestimmungen  begründet  haben.  —
Zudem  gelangt  man  bei  Annahme  eines  Forderungskaufes  zu  demselben  Ergebnisse,
  man  müßte  denn  dem  in  Koch's  Note  zu  §  421.  I.  11.  ALR.  erwähnten
  Erkennutnisse  des  Pr.  O.  Trib.  (Pr.  1808)  beitreten,  was  jedoch
schwerlich  augezeigt  ist.  —  Daß  Giro  in  der  Regel  nicht  Forderungskauf  ist,
wird  S.  169  und  S.  149.  150.  XVI.  OHG.  Entsch.  nachgewiesen,  womit
übereinstimmt  S.  409.  XVII.  („der  Girant  übereignet  die  Ansprüche,  welche
in  dem  Wechsel  verkörpert  sind,  an  ihm  haften“),  während  die  bei  Savigny
System  Bd.  III.  S.  336—338  angeführten  Fälle  des  entschuldbaren  Rechtsirrtumes
  sämtlich  nur  auf  das  Röm.  Recht,  nicht  auf  die  hier  allein  interessierende
  W  O.  und  deren  —  wenn  auch  nur  im  Wege  der  Interpretation
gefundenen  Grundsätze  passen.  —  Noch  weniger  aber  kann  hier  von  bloß
falsch  unter  die  Rechtsregel  gebrachten  Thatsachen  die  Rede  sein!  —

19)  Ein  Wechsel,  in  dem  der  Aussteller  Zahlung  für  Stempel,  Stempelstrafe
  und  Kosten  übernimmt,  wird  durch  die  Hinzufügung  dieses  der  Wechselobligation
  fremden  Satzes  nicht  ungültig  (VI.  315).

3*
        <pb n="40" />
        36  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  8.)

welcher  ein  Zinsversprechen  enthalten  ist,  entsteht  keine  wechsel—
mäßige  Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten
wechselmäßigen  Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)  keine  Wechselkraft.


(Aus  Anlaß  des  entstandenen  Zweifels,  ob  ein  Accept,  welches  früher
als  die  Unterschrift  des  Ausstellers  auf  den  Wechsel  gesetzt  wurde,
Wechselkraft  besitze,  hat  das  Justizministerium  (Verordn.  v.  6.  Okt.  1855)
die  Art.  7  und  82  der  Allgem.  WO.  dahin  zu  erläutern  befunden:

Die  Einwendung,  daß  zur  Zeit,  als  die  Acceptation  oder  eine
andere  verbindliche  Erklärung  (Indossament,  Aval)  auf  den  Wechsel  gesetzt
  wurde,  die  Unterschrift  des  Ausfstellers  oder  eines  der  übrigen  im
Art.  4  aufgezählten  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  noch  gemangelt
  habe  und  erst  später  ausgefüllt  worden  sei,  findet  gegen  einen
dritten  redlichen  Inhaber  des  Wechsels  in  keinem  Falle,  gegen  diejenigen
aber,  welche  an  der  nachträglichen  Ausfüllung  selbst  Teil  genommen
haben,  nur  dann  statt,  wenn  erwiesen  wird,  daß  mit  der  noch  unausgefüllten
  Urkunde  durch  eine  unbefugte  oder  der  getroffenen  Uebereinkunft
  zuwider  laufende  Ausfüllung  ein  rechtswidriger  Gebrauch  gemacht
worden  ist).

II.  Verpflichtungen  des  Ausstellers#).

Artikel  8.

Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme
und  Zahlung  wechselmäßig  2).

20)  Die  Wechselverbundenen  stehen  nicht  zu  einander  in  dem  Rechtsverhältnisse
  der  Korrealverpflichtung.  Die  Verbindlichkeiten  des  Ausstellers,
des  Acceptanten  und  Indossanten  bilden  eigenartige  und  selbstständige  Obligationen
  (I.  60.  99.  288.  II.  122.  III.  181.  V.  363.  VII.  80.  122.  XI.  92.
XIV.  166.  180).

21)  Der  Aussteller,  welcher  an  eigene  Order  einen  Wechsel  gezogen,
demnächst  ihn  giriert  und  bei  dem  Giro  den  Zusatz:  „ohne  Obligo“  gemacht
hat,  wird  durch  diesen  Zusatz  von  seiner  Haftpflicht  —  im  Falle  des  Regresses
  —  nicht  befreit  —  vorbehaltlich  jedoch  des  Einwandes  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  gegen  den  Nehmer,  wenn  diesem  der  Trassant  bei  der  Begebung
  erklärt  hat,  daß  er  überhaupt  nicht  —  weder  als  Aussteller  noch  als
Indossant  —  haften  wolle,  gegen  den  Nachfolger  des  Nehmers,  wenn  ihm
dies  bei  Erwerb  des  Wechsel  ausdrücklich  kundgethan  und  dabei  zur  Bedingung
  gemacht  ist,  daß  er  auf  den  Trassanten  in  keiner  Weise  zurückgehen  dürfe
(I.  99.  XXI.  273.  XXIV.  15  und  oben  Note  16  zu  Art.  6)."  —  Wechsel-
        <pb n="41" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  9.)  37

III.  Indossament#).

Artikel  9.

Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  anderen  durch
Indossament  (Giro)  übertragen.

mäßig  haftet  der  Aussteller  nur  für  die  in  der  Wechselurkunde  übernomme—
nen  Wechselverpflichtungen  (IV.  56).  Mehrere  Wechselaussteller  sind  nicht
bloß  solidarisch  Verhaftete,  sondern  Korrealverpflichtete,  deren  Verhältniß  unter
sich  zunächst  nach  dem  Inhalte  des  besonderen,  unter  ihnen  bestehenden  Vertrages
  und  —  in  Ermangelung  eines  solchen  —  nach  dem  betreffenden  Civilrechte
  sich  bestimmt  (II.  350.  351).

22)  Das  Indossament  ist  eine  neue  Tratte,  d.  h.  ein  neues
Wechselversprechen  mit  einem  neuen  Zahlungsauftrage,  aber  unter  Wiederholung
  des  Inhalts  der  alten  Tratte  (Thöl  S.  428.  RO.  Entsch.  XV.  169),
ein  eigenartiger  Vertrag,  welcher  weder  unter  den  cidvilrechtlichen  Begriff  einer
Cession,  noch  unter  denjenigen  einer  Bürgschaft  zu  bringen  ist.  Der  Girant
(Verkäufer  eines  Wechsels)  cediert  nicht  ein  persönliches  Gläubigerrecht,  sondern
er  soll  und  will  nur  die  Ansprüche  übertragen,  welche  in  dem  Wechsel  selbst
verkörpert  sind,  an  ihm  haften  und  in  viel  stärkerem  Maße,  als  beim  Sachkaufe
  meist  unabhängig  von  dem  Rechte  des  Autors  —  jedem  formell
legitimierten  Juhaber  zustehen.  In  der  Girierung  kann  nicht  die  Versicherung
oder  Zusage  eines  neben  oder  unabhängig  von  dem  Wechsel  dem  Giranten
zustehenden  Gläubigerrechtes,  sondern  nur  die  Uebereignung  der  Rechte  gefunden
  werden,  welche  die  Sache,  der  Wechsel  selbst  zu  geben  vermag  (XVI.
149.  150),  so  also,  daß  der  Indossatar  durch  das  Judossament  des  legitimierten
Indossanten  Rechte  gegen  alle  Vormänner  und  den  Acceptanten  aus  eigenem
unmittelbarem  Rechte,  nicht  durch  Eintritt  in  die  Rechte  des  Vormannes  erlangt
  (I.  61.  294.  V.  46.  VII.  252.  XXIV.  3).  Eben  darum  aber,
weil  das  Indossament  keine  Cession  ist,  findet  8.  403.  11  I.  ALR.  auf  dasselbe
keine  Anwendung;  das  außerhalb  des  Wechsels  dem  Indossanten  bestellte  Pfand,
die  ebenso  civil=  oder  handelsrechtlich  übernommene  Bürgschaft  gehen  nicht
von  selbst  über  auf  den  Indossatar  (XXIV.  19.  20).  —  Andererseits  bleibt
doch  noch  etwas  beim  Indossanten  zurück,  nämlich  der  Anspruch  gegen
seine  Vormänner  und  den  Acceptanten  für  den  Fall,  daß  er  den  von  ihm
begebenen  Wechsel  später  etwa  im  Regreßwege  einlöst;  dieser  Anspruch  ist  auch
nicht  etwa  als  ein  erst  mit  der  Einlösung  in  der  Gestalt  eines  besonderen  Geschäftes
  oder  eines  besonderen  Erwerbes  der  Forderung  des  Nachmannes  neu
entstandener  anzusehen  (8  48  Reichskonk.  Ordn.),  hat  vielmehr  seinen  Rechtsgrund
  in  demjenigen  Wechselnexus,  in  welchen  der  Indossant  selbst  beim  Umlaufe
  des  Wechsels  getreten  war;  der  hierdurch  für  den  Indoffanten  einmal
begründete  Anspruch  ist  durch  die  Weitergebung  des  Wechsels  nicht  erloschen,
        <pb n="42" />
        38  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  10.)

Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Uebertragung  im  Wechsel  durch
die  Worte  „nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden
Ausdruck  untersagt,  so  hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche
Wirkung).

Artikel  10.

Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel
auf  den  Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugnis,  den
Wechsel  weiter  zu  indossieren.  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,
Acceptanten  oder  einen  früheren  Indossanten  kann  der  Wechsel
gültig  indossiert  und  von  demselben  weiter  indossiert  werden  ).

vielmehr  an  die  Wiedereinlösung  desselben  nur  als  eine  Voraussetzung  seiner
Geltendmachung  geknüpft  (XXIV.  3  Plen.-Entsch.  ROHG.,  womit  frühere
abweichende  Entscheidungen  desselben  Gerichtshofes  (XVII.  336.  447)  sich  erledigen).
  An  sich  ist  das  Indossament  aber  nur  nur  die  Beurkundung  eines
Begebungsvertrages,  also  ohne  solchen  Vertrag  ebenso  wenig  irgend  welche
Rechte  des  Indossatars  zu  begründen  genügend,  wie  es  der  Wechsel  an  sich
ist,  so  daß  das  Nehmen  des  indossierten  Wechsels  Rechte  des  Indossatars  nur
begründet,  wenn  es  mit  dem  Willen  des  Indossanten  und  des  Indossatars,
aus  dem  Wechsel  Rechte  zu  erwerben  zu  lassen  und  zu  erwerben  geschieht,  ein
Umstand,  der  eine  Einrede  für  den  Indossanten  gemäß  Art.  82  immer  dann
ergiebt,  wenn  das  Fundament  des  Regreß-Anspruches  des  auf  ihn  zurückgreifenden
  Indossatars  das  Indossament  ist,  durch  welches  er  den  Wechsel  von
Jenem  überkommen  hat  (XIX.  48.  49).  Daneben  ist  die  gültige  Begebung
eines  Wechsels  Seitens  eines  Inhabers  (Blanko-Indossatars)  und  Gebers
auch  möglich,  ohne  daß  dieser  selbst  ihn  indossiert  oder  indossieren  läßt;  ein
Blankogiro  macht  den  Wechsel  zu  einem  Papier  auf  den  Inhaber  (Thöl
S.  442),  die  bloße  Übergabe  genügt!

23)  Die  Worte:  „zum  Depot  bestimmt“  sind  nicht  wesengleich  mit  „nicht
an  Order“;  enthalten  kein  Verbot  der  Uebertragung,  bilden  also  kein  Hindernis
  der  Indossabilität  (XIII.  413,  womit  zu  vergleichen  XVI.  210.  211),  ebenso
wenig  hat  ein  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  geschriebenes  Verbot  des  Indossamentes
  rechtliche  Wirkung;  das  Verbot  muß  im  Kontexte  des  Wechsels
stehen  (II.  409).  Das  gegen  ein  solches  Verbot  erteilte  reine  Giro  giebt  dem
Indossatar  auch  nicht  die  Rechte  eines  Prokura-Indossatars  gegen  den
Acceptanten;  ob  es  als  Cession  bestehen  kann,  richtet  sich  nach  dem  Territorial-Recht.
  (XIV.  61.)

24)  a.  Artikel  10  hat  nicht  Alle,  an  welche  indossiert  werden  kann,  erschöpfend
  aufführen  wollen,  nur  einige  frühere  Zweifel  abgeschnitten  und  mit
den  zwei  Worten:  „Bezogener“  und  „Acceptant“  nicht  einen  anderen  Accep-
        <pb n="43" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  10.)  39

tanten  als  den  Bezogenen  unterstellt,  sondern  nur  ausgesprochen,  daß  der  Wechsel
dem  Bezogenen  —  vor  wie  nach  seiner  Annahme-Erklärung  —  gültig  indossiert
werden  darf  (XV.  357),  aber  nicht  mehr,  nachdem  der  Bezogene,  welcher
Acceptant  geworden,  denselben  entweder  bei  Verfall  bezahlt  oder  nach  erhobenem
Proteste  die  Zahlung  nachgeholt  oder  durch  einen  Andern  die  Zahlung  hat
leisten  lassen  (XXV.  20);  hat  im  letztern  Falle  der  Acceptant  selbst  gegen
Nachgiro  dem  Wechsel--Inhaber  Zahlung  geleistet  und  unter  dem  Schutze  dieser
formellen  Legitimation  gegen  einen  andern  Wechselverpflichteten  einen  Wechsel-Regreß-Anspruch
  erhoben,  so  muß  er  dem  Einwande  des  dolus  weichen  und
derselbe  Einwand  steht  Dem  entgegen,  der  im  Auftrage  und  für  Rechnung
des  Acceptantrn  gegen  Nachgiro  auf  ihn  (den  Beauftragten)  den  Wechselinhabern
  Zahlung  geleistet  hat  und  unter  bewußtem  Mißbrauche  des  formellen
Rechtes  den  Regreß-Anspruch  aus  einem  bereits  für  alle  Wechselverbundenen
getilgten  Wechsel  verfolgt  (a.  a.  O.,  womit  jedoch  zu  vgl.  XVIII.  368).  —
Gültig  kann  auch  indossiert  werden  an  den  Notadressaten  (X.  286),  an  Einen
der  mehreren  Aussteller  eines  Wechsels  (I.  102.  XVIII.  368).  In  letzterem
Falle  ist  dieses  Indossatars  Wechselklage  auf  den  vollen  Betrag  auch  gegenüber
  seinen  andern  Mitausstellern  zulässig,  darf  nicht  zurückgewiesen  werden;
das  Giro  hat  ihn  vollständig  zum  Eigentümer  gemacht  und  die  Ausgleichung
des  Valutaverhältnisses  unter  den  mehreren  Wechselausstellern  hat  nicht  im
Wechselrecht,  sondern  in  den  das  Verhältnis  der  Parteien  unter  sich  betreffenden
Grundsätzen  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  ihren  rechtlichen  Grund.
Sie  kann  im  Wechselprozesse  nur  mit  der  Einrede  einer  Böswilligkeit  vom
Beklagten  verlangt  werden,  wobei  er  geeigunetenfalls  geltend  zu  machen  hat,
daß  Kläger  nach  Civilrecht  das,  was  er  mit  der  Wechselklage  fordert,  ihm  (dem
Beklagten)  zurückzugeben  verpflichtet  sei,  also  durch  die  Einklagung  einer  Böswilligkeit
  sich  schuldig  mache  (I.  103.  II.  350.  XIV.  406).  —  Ebensowenig
kann,  selbst  wenn  es  sich  um  einen  eigenen  Wechsel  handelt,  der  beklagte
Mitaussteller  dem  klagenden  Mitaussteller  und  Indossatar  ohne  Weiteres
entgegenhalten,  daß  Kläger  selbst  bereits  den  Wechsel  bezahlt  habe,  es
müßte  denn  die  Zahlung  in  der  Absicht,  die  Wechselverbindlichkeit  zu  tilgen,
und  nicht  etwa  in  derjeuigen:  den  Wechsel  zu  erwerben,  geschehen  sein  (XVIII.
368,  womit  aber  V.  125.  und  XXV.  20.  zu  vergleichen  sind).  —  Über  die
Bezeichnung  des  Namens  des  Indossatars  gilt  nichts  besonderes.  Es
ist  nicht  die  buchstäblich  richtige  und  vollständige  Beibehaltung  des  Wortlautes
einer  Firma  oder  eines  Namens,  zumal  wenn  es  sich  bloß  um  Erwerbung
eines  Rechtes  handelt,  unbedingt  sakramental.  (XVIII.  421,  wo  auch  ausgeführt
  wird,  daß  der  Zusatz:  „K.  K.  privil.“  zu  der  Firma  ssterreichischer
Eisenbahn-Gesellschaften  überhaupt  nicht  als  Firma-Teil  angesehen  werden  kann!)

b.  Jedes  JIndossament,  welches  sich  nicht  durch  seine  Form  als  Prokura
  Indossament  ankündigt  (Art.  17.  WO.),  überträgt  das  Eigentum  und
        <pb n="44" />
        40  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  10).

schließt  aus  alle  Einreden  aus  der  Person  des  Indossanten,  auch  diejenige,
daß  dem  Vormanne  des  Indossatars  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren
gefehlt  habe  (I.  79.  IV.  38.  VII.  65.  X.  325.  XVI.  366.  XXIII.  358.  XIV
14.  15).  —  Kombinierte  Böswilligkeit  (Kollusion)  des  Indossanten  und  Indossatars,
  unter  Umständen  auch  alleinige  Böswilligkeit  des  Letzteren,  —  in
beiden  Fällen  vom  Wechselschuldner  zu  beweisen,  —  beseitigen  aber  diese  Wirkung.
  In  jener  Beziehung,  d.  h.  unter  der  Voraussetzung  des  ersten  Falles,
ist  dem  Schuldner  erst  der  Einwand  eines  durch  reines  Indossament  verdeckten
  Inkasso-Mandates,  alsdann  aber  selbst  da  gegeben,  wo  das  Verhältnis
zwischen  Indossant  und  Indossator  bereits  durch  Deckung  geordnet  ist  (II.
122.  IV.  55.  IX.  43.  X.  385.  XI.  110.  XV.  344);  zu  dem  Behufe  muß  dargelegt
  werden  die  bei  Indossatar  und  Indossanten  bestehende  Absicht,  dem
beklagten  Wechselschuldner  eine  ihm  gegen  den  Indossanten  wirklich  gegebene
begründete  Einrede  zu  entziehen;  beide  müssen  bei  der  Wechsel-Uebertragung
nicht  nur  darum  gewußt  haben,  daß  der  Beklagte  dem  Indossanten  gegenüber
Einreden  vorschützen  werde,  sondern  auch  von  deren  Begründung  und  mithin
von  der  Grundlosigkeit  des  Klage-Anspruches  überzeugt  gewesen  sein;  es  genügt
  nicht  eine  erst  nach  der  Indossierung  bez.  nach  der  Uebereinkunft:  daß
der  Indossatar  den  Wechsel  zwar  in  eigenem  Namen,  aber  nur  für  Rechnung
und  im  Interesse  des  Indossanten  geltend  machen  sollte,  erlangte  Wissenschaft
von  der  Hinfälligkeit  des  Wechsel-Auspruches  (I.  172.  V.  38.  IV.  447.  VII
253.  XI.  113).  In  letzterer  Beziehung  braucht  weder  das  reine  Giro  als
solches  bemängelt,  noch  dem  Indossanten  Böswilligkeit  vorgeworfen  zu  werden,
dagegen  muß  aus  Vertragstreue  dem  Indossatar  die  Pflicht  obliegen,  den  beklagten
  Wechselschuldner  nicht  in  Auspruch  zu  nehmen,  so:  wenn  die  Einrede
des  mit  dem  Indossanten  geschlossenen  Vergleiches  über  die  Nicht-Belangung
gerade  dieses  Wechselschuldners  —  wegen  eigener  Beteiligung  des  Indossatars
an  demselben  —  auch  Letzteren  ergreift  und  dadurch  ihm  die  Rechte  aus  dem
Giro  entzogen  werden  (XXIII.  337).  —  Übrigens  stehen  andere  Zwecke,  zu
welchen  das  reine  Giro  erteilt  worden,  z.  B.  bloße  Vollmachtszwecke,  einer
Übertragung  der  Wechsel-Ausprüche  aus  demselben  nicht  entgegen;  der  Beklagte
kann  nicht  einwenden,  daß  der  Indossatar  als  bloßer  Prozeßbevollmächtigter
weder  überhaupt  noch  im  eigenen  Namen  hätte  zugelassen  werden  dürfen
(XIII.  302).  Nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Indossatar  geständlich  das  auf
ihn  lautende  Giro  lediglich  behufs  Einklagung  des  Wechsels  erhalten  hat,  begiebt
  er  sich  damit  der  aus  dem  reinen  Giro  folgenden  Rechte,  muß  demgemäß
  sich  alle  dem  beklagten  Wechselschuldner  gegen  den  Indossanten  zustehenden
  Einreden  entgegensetzen  lassen  (X.  386);  —  anders,  wenn  er  erklärt:
es  zur  Einklagung  und  Einkassierung  erhalten  zu  haben  (XXIV.  14).  —  In
jedem  Falle  bleibt  aber  die  Weiterbegebung  mit  reinem  Giro  als  Erteilung
einer  Vollmacht  anzusehen,  welche  sich  auch  auf  Vornahme  der  civilrechtlich
        <pb n="45" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  10.)  41

einer  Spezialvollmacht  bedürfenden  Handlungen  bezieht  (XXI.  119).  —  Unter
den  unmittelbaren  Kontrahenten  ist  dagegen  die  Einrede  des  Inkassomandats
gegenüber  dem  reinen  Giro  in  vollem  Umfange  und  unbedingt  zulässig  (XIX.
119.  und  das  Urteil  des  ROHG.  bei  Calm:  Rechtsgrds.  Bd.  2.  S.  42),  indessen
  bloß  mit  der  Wirkung,  den  Indossatar  zur  Anerkennung  des  den  Indossanten
  zustehenden  Verfügungs-Recht  über  den  Wechsel  und  das  auf  Grund
desselben  Erstrittene  oder  Erhaltene  zu  verpflichten;  dem  Wechselschuldner
gegenüber  wird  der  Indossant  dadurch  immer  noch  nicht  zum  Wechselgläubiger;
er  kann  ein  ergangenes  Urteil  erst  nach  vorgängiger,  ihm  vom  Indossatar  geleisteter
  Rechtsabtretung  für  sich  ausnutzen  (X.  156.  XVII.  413.  XXI.  118).  —
über  die  prozessualischen  Folgen  davon,  daß  der  durch  reines  Giro  legitimierte
Wechsel-Inhaber  die  Klage  selbst  mit  der  Behauptung  anstellt,  daß  durch  das
Giro  nur  ein  Prokura-Indossament  beabsichtigt  sei  s.  XXII.  173.  in  der  Note
zu  Art.  17.  —

c.  Die  Wirkung  der  Übertragung  des  Wechsels  durch  Indossament
ist  immer  dieselbe  —  in  Ansehung  aller  Indossatare:  Erwerb  aller  Ansprüche,
  welche  in  dem  Wechsel  verkörpert  sind,  an  ihm  haften  (XVI.  149.
XVII.  409),  nur  daß  der  durch  sein  Accept  bereits  Schuldner  aller  Wechselverbundenen
  gewordene  Bezogene  durch  das  Giro,  wenn  er  den  Wechsel  nicht
weiter  indossiert,  sondern  behält  und  nicht  bezahlt,  keinen  Regreß-Auspruch
gegen  die  Vormänner  erlangt,  sondern  bloß  Befreiung  von  seinem  Anspruche
durch  Koufusion  erreicht;  giriert  er  —  vor  Verfall  und  Protest  —  weiter,  so
hat  sein  Giro  volle  wechselrechtliche  Bedeutung  (VII.  290);  ein  nach  Verfall
ihm  gegebenes  Giro,  ein  auf  Grund  desselben  von  ihm  erteiltes  weiteres  Giro
sind  unwirksam  (XXV.  20);  —  in  Ansehung  der  Indossanten:  Verlust
derselben  Rechte,  namentlich  des  Rechtes  auf  die  Wechselsumme  (XVII.  410).  —
Über  das  beim  Indossanten  mit  der  Einlösungs-Pflicht  und  Befugnis  zurückbleibende
  Regreß-Recht  und  darüber,  daß  mit  der  Einlösung  Seitens  des  Indossanten
  nicht  eine  neue  Succession  in  die  Wechselforderung  des  von  ihm
bezahlten  Inhabers,  sondern  lediglich  ein  Wiedererwachen  des  eigenen,  selbstständigen,
  durch  die  Ausstellung  bez.  das  Giro  begründeten  Wechselanspruchs
stattfindet  s.  Pl.  Enscheidung  des  ROHG.  in  Note  22,  auch  XXIV.  21.  —

d.  Was  von  der  Ausstellung  eines  Wechsels  durch  einen  Vertreter
gilt,  gilt  auch  von  dessen  Begebung  durch  einen  solchen  (VII.  310).

e.  Durch  civilrechtlich  gültige  Cession  ist  die  Forderung  aus
einem  Wechsel  übertragbar,  die  Cession  zulässig  auf  dem  Wechsel  oder  in  besonderer
  Urkunde  (XI.  251.  preuß.  gem.  R.).  Zur  vollkommenen  Cession  gehört
  aber  in  diesem  Falle,  wo  die  Forderung  dergestalt  von  der  Urkunde  untreunbar
  ist,  daß  sie  lediglich  von  ihr  getragen  wird,  wo  die  Urkunde  nicht
nur  den  Wert  eines  Beweisdokumentes  hat,  die  Aushändigung  des  Wechsels,
durch  dessen  Besitz  das  Recht  aus  ihm  bedingt  ist.  —  Bis  diese  erfolgt,  hat
        <pb n="46" />
        42  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  11.)

Artikel  11.

Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben
  oder  ein  mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt
(Alonge)  geschrieben  werden  ).

der  Cessionar  bloß  ein  persönliches  Recht  auf  Auslieferung  und  Übereignung
des  Wechsels,  welches  Recht  jedoch  den  Dritten,  welcher  es  kennt,  hindert,  die
ihm  später,  d.  h.  nach  erlangter  Kenntnis,  gewordene  exekutivische  Überweisung
der  Wechselforderung,  selbst  wenn  er  gleichzeitig  in  den  Besitz  des  Wechsels
gelangt  ist,  dem  Cessionar  gegenüber  geltend  zu  machen.  Ebenso  muß  dieser
Dritte  sich  die  erfolgte  Zahlung  des  Wechselschuldners  an  jenen  Cessionar  gefallen
  lassen,  selbst  wenn  dieser  oder  der  Cedent  dem  Schuldner  die  Cession
nicht  bekannt  gemacht  hat.  Es  würde  nämlich,  falls  der  Cedent  den  Wechselschuldner
  auf  Bezahlung  des  Wechsels  in  Anspruch  genommen  hätte,  der
Schuldner  Diesem  die  Bezahlung  an  den  Cessionar  mit  Recht  entgegenstellen,
und  ebenso  muß  es  Demjenigen  ergehen,  welcher  sich  die  Wechselforderung
vom  Richter  in  Kraft  einer  Cession  hat  übereignen  lassen,  denn  er  ist  nicht
Giratar,  nur  Cessionar,  auch  —  wegen  der  vor  der  Übereignung  erlangten
Kenntnis  —  nicht  gleichzustellen  einem  redlichen  dritten  Inhaber  der  abgetretenen
  Forderung  (XI.  251.  255  angenommen  für  ALR.).  Die  bloße  Überweisung
  der  Forderung  aus  einem  Wechsel  durch  richterliche  Verfügung  giebt
nicht  die  dingliche  Klage  auf  Herausgabe  des  Wechsels  geschweige  denn  ein
Eigentums=  oder  dingliches  Recht  (XI.  362,  womit  jetzt  zu  vgl.  §  737  CPr  O.),
sowie  umgekehrt  die  bloße  übergabe  des  Wechsels  —  ohne  den  Hinzutritt
eines  zur  Übertragung  der  Wechselforderung  geeigneten  Aktes  —  Denjenigen,
welchem  übergeben  ist,  noch  nicht  als  Wechsel-Inhaber  legitimiert  (XIX.  328).
—  Bei  der  Cession  gehen  auch  die  dem  cedierenden  Inhaber  besonders  bestellten
  Pfand  und  Sicherungsrechte  nach  Maßgabe  des  betreffenden  Civil=Rechtes
  auf  den  Cessionar  über.  —  Beim  Giro  ist  das  nicht  der  Fall;  sind
bei  Letzterem  von  dem  betreffenden  Vormanne  und  Pfandgläubiger  gedachten
Rechte  dem  Giratar  besonders  cediert,  von  diesem  aber  bei  seiner  Befriedigung
dem  Vormanne,  Cedenten  und  Pfandgläubiger  (der  aber  nicht  Aussteller
war)  zurückcediert,  so  hat  der  Aussteller,  der  nunmehr  von  diesem  Vormanne
belangt  wird,  kein  Recht  darauf,  daß  ihm  —  gegen  Begleichung  der  Pfandschuld
  —  das  Pfand-Recht  cediert  werde.  Er  hat  nur  ein  Recht  auf  Auslieferung
  des  quittierten  Wechsels  und  Protestes  (XXIV.  20).  —  Ueber  Gewährleistung
  für  einen  cedierten  Wechsel  s.  XVII.  405.  406  (gem.  R.)  —
Über  die  Bedeutung  einer  —  vor  der  Bekanntmachung  der  Cession  dem
Schuldnererteilten  Quittung  des  Cedenten  dem  Cessionar  gegenüber  s.  XV.  301.

25)  Alles  was  von  der  Wechselfähigkeit  und  Unterschrift  des  Ausstellers
gilt,  gilt  auch  vom  Indossanten.
        <pb n="47" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  12.)  43

Artikel  12.

Ein  Indofsament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant  auch  nur
seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder
der  Kopie,  oder  auf  die  Alonge  schreibt  (Blanko-Indossament)  7).

Zusatz.  Bremen:  Der  Nehmer  kann,  in  Ermangelung  besonderer
Verabredung,  von  demjenigen,  welcher  ihm  den  Wechsel  überträgt,  die

Beifügung  seines  Indossaments  verf#angen,  welches  im  Falle  der  Nehmer
es  begehrt,  vollständig  auszufüllen  ist.

26)  Darüber,  ob  ein  Blanko-Invossament  gültig  auf  der  Vorderseite
des  Wechsels  ausgestellt  werden  könne,  findet  sich  eine  Entscheidung  des  RO.
nicht.  —  Thöl  S.  483.  hält  es  für  gültig.  Die  entgegengesetzte  Meinung
wird  in  den  Pr.  Ob.-Trib.  Entscheidungen  —  Archiv  f.  d.  WN.  IV.  343.
VIII.  338.  vertreten.  —  Unzulässig  soll  nach  Thöl  S.  145.  634.  sein  das  Blanko-Indossament
  einer  Tratte  an  eigene  Order,  weil  der  Art.  6.  nicht  so  aufgefaßt
werden  dürfe,  als  wolle  er  ein  Mittel  an  die  Hand  geben  andere  Rechtssätze
z.  B.  den,  daß  Blanko-Tratten  auf  den  Inhaber  ungültig  sind,  wirkungslos
zu  machen.  Das  Pr.  OTrib.  (Archiv  f.  WR.  X.  383)  hat  sie  für  gültig
erachtet  und  dasselbe  scheint  das  ROHG.  VII.  195  anzunehmen.  „Die  WO.
hat  Inhaber-Papiere  nicht  zulassen  wollen,  indessen  läßt  sich  durch  den  trassiert
eigenen,  an  eigene  Order  gestellten,  in  Blanko  girierten  Wechsel  ein  ähnliches
Resultat  erreichen,  nur  daß  diese  bei  dem  Entwurfe  der  WO.  nicht  übersehene
Möglichkeit  vermöge  der  Acceptabilität  der  Tratte  nicht  dieselbe  leichte,  papiergeldähnliche
  Cirkulation  gestattet  und  sich  nicht  direkt  gegen  den  gewollten  Ausschluß
der  Inhaber-Papiere  wendet.“  —  Kann  das  Vollindossament  wegen  ungenügender
  Bezeichnung  der  Firma  des  Indossatars  zu  dessen  Legitimation  nicht
dienen,  so  hat  es  auch  nicht  die  Bedeutung  eines  zusammen  mit  dem  Besitz
des  Wechsels  eben  Denselben  legitimierenden  Blanko-Indossaments,  welches
vom  Indossanten  offenbar  nicht  gewollt  ist.  (XVIII.  419).  Und  die  Durchstreichung
  eines  äußerlich  als  früheres  Vollgiro  sich  darstellenden  Giros  in  der
Weise,  daß  bloß  noch  die  Unterschrift  übrig  geblieben  ist,  hindert  überhaupt
die  Legitimation  des  Inhabers  (XVI.  142),  nur  daß  derjenige  Indossant  sich
nicht  darauf  berufen  kann,  welcher  selbst  (bez.  durch  seinen  berechtigten  Vertreter)
  sein  Vollgiro  —  durch  Ausstreichung  seines  Inhalts  —  in  ein  Blankogiro
  verwandelt  und  mit  solchem  veränderten  Giro  den  Wechsel  begeben  hat
(XVII.  412).  Der  auf  das  letzte  Vollgiro  folgende  Quittungsvermerk  des
Giratars  ist  —  auch  wenn  er  einen  Zahlungsleister  nicht  benennt  —  nicht
Blanko-Indossament  (XIV.  154.  XV.  23),  wird  es  auch  nicht  durch  Streichen
der  unmittelbar  über  der  Namens-Unterschrift  des  Quittirenden  befindlichen
Worte  (Pr.  OTrib.  bei  Striethorst  Bd.  53  S.  272  und  andere  in  Borchardt's
WO.  7.  Auflage  S.  111.  angeführte  Entscheidungen  von  Landesgerichtshöfen).
        <pb n="48" />
        44  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  13,  14.)

Artikel  13.

Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demfselben
befindlichen  Blanko-Indossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel
aber  auch  ohne  diese  Ausfüllung  weiter  indossieren?).

Artikel  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels
für  dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.  Hat  er  aber
dem  Indossamente  die  Bemerkung  „ohne  Gewährleistung“,  ohne
„Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  hinzugefügt,
so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  ans  seinem  Indossamente  befreit
  2).

27)  Das  Blanko-Indossament  bietet  die  einzige  wechselrechtliche  Möglichkeit
  einer  Ubertragung  des  Wechselrechtes  ohne  jeden  urkundlichen  Akt  während
der  Zeit  der  ersten  Begebung  bis  zum  Verfall.  Außer  diesem  Falle  kann
der  letzte  Indossatar  vor  Verfall  einem  Vormanne  den  Wechsel  nie  durch  dessen
bloße  übergabe  übertragen;  dazu  bedarf  es  eines  neuen  Indossaments  (I.  241.
250.  XII.  48.  XIV.  153.  XXII.  523).  —  Darüber,  daß  jeue  Begebung  eines
verkauften  Wechsels  (also  auf  Grund  eines  früheren,  nicht  vom  übertragenden
herrührenden  Blanko-Giros)  nach  den  Grundsätzen  des  Kaufes  bez.  einer
Cession  zu  beurteilen  ist,  sonach  der  Wechselkäufer,  welcher  den  empfangenen
Wechsel  später  nicht  als  Erfüllung  gelten  lassen  will,  die  seinen  Klagegrund
bildenden  Thatsachen  besonders  zu  beweisen  hat  f.  XVII.  406.  (gem.  R.)

28)  a.  Der  durch  Vor-Indossament  nicht  legitimierte  Indossant  haftet
nicht.  Ein  Regreß  bis  zur  Lücke  ist  nicht  gegeben  (XV.  169).  Aus  den
Gründen:  „Mag  das  Indossament  auch  als  neue  Tratte  zu  betrachten  sein,
so  kann  dies  doch  nicht  so  unbedingt  geschehen,  daß  man  von  dem  Zusammenhange,
  in  welchem  dasselbe  mit  dem  Wechsel  selbst  und  den  vorausgehenden
Wechselerklärungen  steht,  ganz  absieht.  Nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
das  Indossament  seinem  Wesen  nach  ein  Indossament  ist  und  sich  als  solches
der  ursprünglichen  Tratte  anschließt,  kann  es  in  seinen  Wirkungen  einer  neuen
Tratte  gleich  geachtet  werden.  Legt  man  dies  Prinzip  zu  Grunde,  so  erscheint
ein  Indossament,  welches  sich  nicht  an  die  vorausgehenden  Indossamente  bez.
an  den  Wechsel  selbst  anschließt,  wechselrechtlich  bedeutungslos.  Es  begründet
weder  die  Legitimation  des  Inhabers  dem  Hauptwechselschuldner  gegenüber,
noch  Regreßansprüche.  Ebenso  bedeutungslos  sind  die  auf  ein  solches  Indossament
  sich  gründenden  weiteren  Indossamente.  Für  diese  Lösung  der  in
Doktrin  und  Praxis  seither  streitigen  Frage  spricht  auch  Art.  76  WO.  Wenn
        <pb n="49" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  14.)  45

dieser  für  den  Fall  eines  falschen  Indossamentes,  also  einer  nicht  erkennbaren
Lücke,  sämmtliche  Indossanten  und  den  Aussteller,  deren  Unterschriften  echt
sind,  wechselmäßig  haften  läßt,  so  ist  die  Folgerung  berechtigt,  daß  im  Falle
einer  erkenubaren  Lücke,  wo  also  der  nur  einigermaßen  vorsichtige  Erwerber
nicht  getäuscht  sein  konnte,  eine  Regreßpflicht  vom  Gesetze  nicht  vorausgesetzt
wird.  —  Die  abweichende  bei  der  Leipziger  Konferenz  von  einzelnen  Konferenz-Mitgliedern
  kundgegebene  Ausicht  kann  nicht  entscheidend  in  Betracht  kommen,
weil  sie  weder  zum  Beschluß  erhoben  worden,  noch  es  sonst  erkennbar  ist,  daß
die  Konferenz  ihr  beistimmte  (IX.  170)."  —  Die  vom  Aussteller  beim  Giro
beigefügten  Worte  „ohne  Obligo“  befreien  aber  eben  nur  von  dem  Obligo
aus  dem  Giro,  nicht  von  dem  aus  der  Ausstellung  (I.  97.  XXIV.  15  und
Note  zu  Art.  6).

b.  Die  Haftpflicht  des  Indossanten  dafür,  daß  genau  zu  der
bestimmten  Zeit  bezahlt  werde,  ist  eine  absolute,  nicht  abhängig  von  Sorgfalt
  oder  Nachlässigkeit  des  Ausstellers  oder  Judossanten  (I.  288).  „Diese
stehen,  wird  in  den  Gründen  gesagt,  schlechthin  für  die  Bonität  des  Wechsels,
den  Erfolg  ein,  aber  nur  mit  Bezug  auf  die  im  Wechsel  bestimmte  Zeit.
Für  mögliche  Veränderungen  in  der  Lage  des  Acceptanten  nach  der  Verfallzeit
  haften  sie  nicht.  Die  verschiedenen,  durch  Trassierung,  Invossament,
Accept  begründeten  Obligationen  sind  selbstständig  und  von  einander  unabhängig,
  wenngleich  sie  als  Solidarverpflichtungen  ihren  gemeinsamen  Inhalt
vom  Texte  der  Tratte  empfangen.  Jeder  Indossant  weist  den  Acceptanten
zur  Zahlung  an  und  garantiert  allen  Nachmännern  diese  Zahlung.  Deshalb
  erweitert  die  Prolongation,  welche  dem  Acceptanten  von  einem  oder
einigen  Indossanten  gewährt  ist,  nicht  die  Dauer  der  Regreßpflicht  der  Anderen.
Um  den  Regreß  gegen  diese  Anderen  zu  erhalten,  muß  der  Wechsel  nach  Maßgabe
  des  in  ihm  geschriebenen  Verfalltages  präsentiert  und  protestiert  werden
und  dies  Prinzip  entscheidet  auch  im  Falle  der  unfreiwilligen,  sog.  notwendigen
  Prolongation  (der  Moratorien  durch  Gesetzgebungsakte  in  Kriegszeiten).
Allerdings  sind  solche  Moratorien  von  denen,  welche  dem  prorogierenden  Gesetze
  unterthan  sind,  anzuerkennen.  Aber  Wechsel-Giranten,  welche  außerhalb
dieses  Gesetzes  stehen,  berufen  sich  mit  Recht  auf  die  formale  und  strikte
Natur  der  Wechselobligation  und  auf  den  Satz:  daß  auf  jegliches  Rechtsgeschäft
  dasjenige  örtliche  Recht  anzuwenden  ist,  dem  es  seiner  Natur  nach  angehört.
  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt  und  begeben,  sind  Aussteller
  und  Indossanten  also  der  WO.  unterworfen,  so  sind  ihre  Pflichten
gegen  die  Nehmer  lediglich  nach  der  WO.  zu  beurteilen,  wenngleich  der  Acceptant
  im  Auslande  (Paris)  wohnt  und  dessen  besondere  selbstständige  Pflicht
dem  französischen  Rechte  unterliegen  mag.  —  Jene  Pflichten  zu  erweitern
oder  zu  erschweren  (durch  Hinausschiebung  des  Zahlungstages)  hat  folglich
das  französische  Gesetz  keine  Macht.  —  Allerdings  ist  der  Inhaber  nicht  civil-
        <pb n="50" />
        46  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  15,  16.)

Artikel  15.

Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die
Worte  „nicht  an  Order"“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck
  verboten,  so  haben  diejenigen,  an  welche  der  Wechsel  aus
der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten  keinen
Regreß  2).

Artikel  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossiert  wird,  nachdem  die  für  die
Protesterhebung  mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,
so  erlangt  der  Indossatar  die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen
Accepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte  gegen  Diejenigen,
welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossiert  haben  2.

rechtlicher  Cessionar  der  Vormänner,  hat  gegen  sie  keine  Pflichten  zur  Sorgfalt,
  aber  Aussteller  und  Indossanten  haften  ihm  nur  unter  der  Bedingung
rechtzeitiger  Präsentation  und  Protestation;  in  seinem  Interesse  hat  er  Beides
  zu  bewirken  und  nach  allgemeinen  Regeln  trifft  ihn  der  Schaden,  wenn
er  mit  oder  ohne  seine  Schuld  (also  auch  wegen  force  majeure)  beides  nicht
zu  bewirken  vermag.“  —  Nach  französischem  Rechte  ist  die  Regreßpflicht  der
Indossanten  eine  Andere;  nach  ihm  kommt  force  majeure  als  Hindernis
rechtzeitiger  Protesterhebung  in  Betracht  und  darauf  beruht  es,  daß  mit  Bezug
  auf  einen  in  Frankreich  ausgestellten,  indossierten  und  zahlbaren  Wechsel
anders  erkannt  ist  (XI.  75).

c.  Zwischen  den  verschiedenen  Indossanten  als  solchen  besteht  auf
Grund  der  Indossamente  und  mit  Bezug  auf  dieselben  keine  Korrealität
(I.  60.  II.  281.  V.  361.  VII.  80).

d.  Über  das  Verhältnis  des  Giros  ohne  Obligo  zu  der  Verpflichtung
  des  in  dieser  Weise  indossierenden  Ausstellers  s.  I.  97  und  XXI.  273
in  den  Noten  16.  zu  Art.  6  und  31b  zu  Art.  16.

29)  Die  Überschrift  „zum  Depot  bestimmt“  enthält  kein  Verbot  der
Indossierung  —  am  wenigsten  dann,  wenn  der  Wechsel  „an  die  Order  von
mir  selbst“  ausgestellt  ist  (VI.  437.  XIII.  415).  Jene  Worte  enthalten  keine
Verfügung  über  die  Indossabilität,  sondern  nur  eine  Angabe  des  Zweckes,
zu  welchem  der  Wechsel  bestimmt  ist  (XIII.  413).

30)  Das  Nachindossament  eines  präjudizierten  Wechsels  beruht
nicht  auf  der  civilrechtlichen  Basis  einer  Cession;  es  giebt  dem  Nachindossatar
ganz  selbstständige  Rechte  gegen  den  Acceptanten;  Einreden,  die  ebenso  wenig
aus  dem  Wechsel  hervorgehen,  als  sie  uumittelbar  gegen  seine  Person  begründet
sind,  braucht  er  nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen;  es  berührt  ihn  nicht,  ob
        <pb n="51" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  16.)  47

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  mangels
  Zahlung  protestiert  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die
Rechte  seines  Indossanten  gegen  den  Acceptanten,  den  Aussteller
und  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung  indossiert
  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant
nicht  wechselmäßig  verpflichtet  3).

sein  Indossant  bereits  Deckung  erhalten  oder  ob  er  nach  Verfall  den  Wechsel
bereits  erfolglos  gegen  den  Acceptanten  eingeklagt  hat  (II.  63.  VII.  317.
XII.  154).  Er  muß  aber  durch  gehböriges,  lückenloses  Giro  legitimiert  sein
und  wenu  hinter  undurchstrichenen  Vollindossamenten  nur  eine  Quittung  des
letzten  Indossatars  über  geleistete  Zahlung  steht  und  auf  diese  das  anschlußlose
  Giro  des  Ausstellers  auf  ihn  folgt,  so  ist  er  ohne  Protest  nicht  legitimiert.
(XIV.  153  und  die  dort  befindlichen  Citate).  Aus  den  Gründen:  „Der
bloße  Besitz  des  Wechsels  in  Verbindung  mit  dem  Umstande,  daß  der  Besitzer
  auf  dem  Wechsel  als  Aussteller,  Remittent  oder  Indossant  erscheint,  legitimiert
  ihn  zur  Weiterbegebung  als  Indossant  bez.  Wieder-Invossant  bloß
im  Fall  der  gehörigen  Protestierung  Mangels  Zahlung  und  des  Besitzes  des
Protestes  (XII.  49);  nur  unter  dieser  Voraussetzung  darf  der  Wechsel  als
rückläufig  geworden  und  von  jenem  Inhaber  eingelöst  gelten  und  unter  derselben
  Voraussetzung  sind  die  hinter  seinem  Indossament  stehen  gebliebenen
Vollindossamente  für  erloschen  zu  erachten  (I.  247.  XIII.  67),  weil  er  sie
vor  der  Weiterbegebung  bez.  Einklagung  hätte  streichen  können.  Alles  das
ist  hier  nicht  der  Fall  und  wenngleich  der  Wechsel  bei  Verfall  vom  Aussteller
bezahlt  ist  und  er  thatsächlich  in  der  Lage  war,  vor  der  neuen  Begebung  die
ihn  nicht  benennenden  Vollindossamente  auszustreichen,  so  ersetzt  doch  diese
Thatsache  nicht  die  durch  wechselmäßige  Akte  zu  führende  Legitimation  des
Nachindossatars;  die  Bedeutung  der  Zahlung  (ob  zur  Tilgung  der  Wechselschuld,
  ob  zur  Einlösung  behufs  Wiedererlangung  der  Ausstellerrechte)  geht
überdies  aus  der  den  Aussteller  als  Zahlenden  nicht  benennenden  Quittung
nicht  hervor.“  —  Es  gilt  dies  auch  für  den  Fall,  daß  der  Aussteller  zugleich
Notadressat  ist  und  angeblich  als  Solcher,  aber  ohne  Protesterhebung  den
Wechsel  eingelöst  hat  (XIV.  154).

31)  a.  Unter  „Protestieren“  ist  hier  immer  ein  rechtzeitiges,  formgemäßes
  zu  verstehen,  auch  wenn  es  sich  um  Ansprüche  gegen  den  Acceptanten
handelt,  weil  selbst  diesem  gegenüber  die  Bestimmung  wegen  der  Cession  zur
Geltung  kommen  muß,  überdies  der  Wechsel  mit  der  Protestierung  mangels
Zahlung  seinen  Umlauf  beendigt  hat,  ein  wechselmäßig  negotiables  Papier
zu  sein  aufhört  (R.  I.  294).  —  Die  Legitimation  eines  Wechselerwerbers  nach
Verfall  und  Protest  kann  durch  Benutzung  eines  vorprotestlichen  Blanko-Giros
  nicht  geführt  werden  (R.  II.  75,  mit  welcher  Entscheidung  eine
        <pb n="52" />
        48  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  16.)

ganze  Reihe  von  —  das  Gegenteil  behauptenden  Entscheidungen  des  ROHG.
—  ihre  Bedeutung  verloren  haben  dürfte;  ein  näheres  Eingehen  auf  dieselben
  erscheint  zwecklos).  —  Bloße  Einlösung  nach  Protest  seitens  eines
früheren  Wechselverpflichteten  unterliegt  jedoch  den  Bestimmungen  über  Nachindossamente
  auch  dann  nicht,  wenn  der  Verpflichtete  es  unterlassen  hat,  die
hinter  ihm  stehenden  Indossamente  auszustreichen.  Der  beklagte  Wechselschuldner
  kann  daher,  sofern  nicht  der  letzte  Indossatar  förmlicher  Indossatar
„in  Prokura  oder  zur  Einkassierung  gemäß  Art.  17.  WO.  gewesen  ist  oder
der  Kläger  —  unter  Austritt  aus  dem  Wechselverbande  —  den  Wechsel  durch
besonderes  Giro  nach  dem  Proteste  erworben  hat,  sich  auf  das,  was  zwischen
ihm  und  dem  letzten  Indossatar  vorgegangen  ist,  nicht  berufen;  der  Einlösende
  ist  nicht  auf  die  Befugnisse  einer  cidilrechtlichen  Cession  beschränkt
(VII.  80.  121,  womit  —  in  Betreff  aller  von  einem  solchen  Einlösenden
erteilten  weiteren  Giros  XXIV.  125  in  der  Note  zu  A.  36  zu  vergleichen  ist).

b.  Tritt  ein  nachprotestlicher  Indossatar  in  der  nach  Obigem
  allein  zulässigen  Weise  —  als  Rechtsnachfolger  seines  Indossanten  in
dessen  Rechte  ohne  eigenes,  selbstständiges  Wechsel-Recht,  so  muß  er  trotz  des
ihn  formell  legitimierenden  Giros  weichen  allen  dem  Wechselschuldner  gegen
den  Indossanten  zustehenden  Einreden,  insbesondere  der  Rechtshängigkeit,  der
rechtskräftigen  Entscheidung  (II.  63.  III.  214.  VIII.  169),  der  Verjährung,
wenn  diese  bereits  gegen  seinen  Rechtsvorgänger  abgelaufen  war,  wogegen
andrerseits  es  auch  ihm  zu  Statten  kommt,  wenn  dieser  durch  rechtzeitig  zugestellte
  Klage  dem  betreffenden  Wechselverbundenen  gegenüber  die  Verjährung
unterbrochen  hat  (VII.  42.  XXII.  413.  XXIII.  406),  wie  dann  überhaupt
der  nachprotestliche  Indossatar  sich  allen  aus  der  Natur  seines  Titels  ergebenden
  Folgen  nicht  wird  entziehen  köunen,  also  auch  in  Ausehung  der
Bekauntmachung  der  Rechtsabtretung,  des  Wegfalles  der  Notwendigkeit,  ihm
bei  den  gegen  seinen  Giranten  begründeten  Einreden  noch  besonders  Kollufion
nachzuweisen;  zulässig  bleibt  daneben  uuter  Umständen  immer  noch  der  Einwand
  seiner  eigenen  und  alleinigen  Böswilligkeit,  so:  wenn  er  selbst  im  Auftrage
  des  Acceptanten  nach  Verfall  und  Protest  den  Wechsel  eingelöst,  von
dem  damaligen  Inhaber  aber  Nachgiro  erhalten  hat  und  nunmehr  unter  bewußtem
  Mißbrauche  des  formellen  Rechtes  den  Regreß-Auspruch  gegen  den
Aussteller  aus  dem  —  durch  Zahlung  des  Acceptanten  bereits  für  alle  Wechselverbundenen
  beseitigten  Wechsel  verfolgt  (XXV.  20).  —  Ubrigens  haftet  auch
der  Trassant  eines  auf  eigene  Order  gestellten,  mit  Protest  M.  Z.  auf  ihn
zurückgekommenen  Wechsels,  wenn  er  ihn  von  neuem  begiebt,  dem  nachprotestlichen
  Indossatar  immer  nur  nicht  wechselmäßig,  keineswegs  wegen  seiner
Doppelstellung  als  Aussteller  und  Girant  auch  noch  wechselmäßig  (I.  97);  in
diesem  besonderen  Falle  ist  das  Giro  kein  gewöhnliches;  der  nachprotestliche
Giratar  erscheint  in  Ansehung  aller  Einreden  des  Ausstellers  als  Rechtsnach-
        <pb n="53" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  17.)  49

Artikel  17.

Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassierung“,
„in  Profura“  oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende
Formel  beigefügt  worden,  so  überträgt  das  Indossament  das
Eigentum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt  aber  den  Indossatar
zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und  Benachrichtigung
  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
  Zahlung  (Art.  45),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten
  und  zur  Erhebung  der  deponierten  Wechselschuld.  Ein
solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese  Befugnis  durch  ein
weiteres  Prokura-Indossament  einem  anderen  zu  übertragen.  Dagegen
  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament
  selbst  dann  nicht  befugt,  wenn  dem  Prokura-Indossamente
  der  Zusatz  „oder  Order“  hinzugefügt  ist  5).

folger  des  Giranten,  muß  also  dem  Einwande  weichen,  daß  der  Aussteller,
weil  er  zur  Zeit  des  Giro  ein  Regreß-Recht  gegen  sich  selbst  nicht  besessen,
solches  ihm  auch  nicht  übertragen  habe  (XXI.  273.  XXIII.  37).

32)  Die  Geltung  dieses  Art.  17  ist  durch  die  CPr  O.  in  keiner  Weise
in  Frage  gestellt  (Motive  zur  CPr  O.  S.  432),  Bedingung  seiner  Anwendung,
  daß  das  Giro  selbst  die  Klansel  enthält  (XXII.  254);  durch  den  bei
dem  Namen  des  reinen  Vollgiranten  befindlichen  Zusatz  („als  Bevollmächtigter,
General-Bevollmächtigter“  des  N.)  ist  aber  nur  erkennbar  gemacht,  daß
er  ihn  als  Bevollmächtigter  des  N.  erworben,  nicht  aber  nimmt  der  Vermerk
ihm  die  Befugnis,  den  Wechsel  durch  Vollgiro  zu  übertragen  und  zwar  selbst
dann  nicht,  wenn  N.  der  unmittelbare  Vorgänger  und  Girant  des  in  solcher
Weise  sich  Unterzeichnenden  ist.  Dagegen  ist  XXII.  174.  175  für  zweifelhaft
erklärt,  ob  derjenige  reine  Vollindossatar,  welcher  mit  der  Angabe:  er  sei  in
Wahrheit  nur  Prokura-Indossatar,  klagt,  ohne  besondere  Prozeß-Vollmacht
zugelassen  werden  könne.  —  Jedenfalls  wird  durch  sein  im  Wechsel  gegebenes
Prokura-Indossament  der  klagende  Prokura=  Indossatar  nicht  Prozeß-Partei,
nicht  selbst  Kläger,  so  daß  der  Wechselschuldner  weder  Einreden  aus  der  Person
des  Indossatars  erheben  noch  Eide  ihm  zuschieben  darf  (VI.  55.  XXII.  177).
—  „In  jedem  Prokura-Indossamente,  auch  dem  durch  reines  Giro  verdeckten,
ist  das  Mandat  zur  Protesterhebung  mitenthalten;  hat  der  Mandatar  dieselbe
verabsäumt,  so  muß  er,  will  er  sich  von  der  Pflicht  zum  Schadensersatze  befreien,
  sich  entschuldigen,  andernfalls  ist  ein  Schadensanspruch  gegen  ihn  begründet
  und  zwar  sofort  auf  Höhe  der  Regreß=  bez.  Wechsel-Summe  (XII.  316.
XVII.  4).“  —  Diese  beiden  lediglich  einen  civilrechtlichen  Anspruch  —  nach

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  4
        <pb n="54" />
        50  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  18.)

IV.  Präsentation  zur  Annahme.

Artikel  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem
Bezogenen  sofort  zur  Annahme  zu  präsentieren  und  in  Ermangelung
  der  Annahme  Protest  erheben  zu  lassen.  Eine  entgegenstehende
  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche  Wirkung.  Nur  bei
Meß=  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  statt,  daß
solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß=  oder  Marktorte  gesetzlich
bestimmten  Präfentationszeit  zur  Annahme  präsentiert  und  in  Ermangelung
  derselben  protestiert  werden  können.  Der  bloße  Besitz
des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels  und  zur
Erhebung  des  Protestes  mangels  Annahmes).

ALR.,  nach  gem.  R.  —,  statuierenden  Erkenntnisse  dürften  jedoch  in  ihrem
auch  noch  S.  276.  I.  wiederholten  Schlußsatz  nur  bedingt  verwendbar  seien.
Das  Zweite  ist  zwar  dadurch  gerechtfertigt,  daß  gesagt  wird:  es  verlaute  von
einer  Zahlungsunfähigkeit  der  Vormänner  des  Schadensersatz  begehrenden
Klägers  nichts.  Aber  der  Acceptant  war  im  betreffenden  Falle  insolvent  und
man  kann  doch  nicht  ohne  Weiteres  den  Werth  einer  beliebigen  Wechselforderung
  auf  den  gleichen  Betrag  in  baarem  Gelde  veranschlagen;  eine  Forderung
  über  100  M.  kann  100  M.  wert  sein,  aber  auch  —  gar  nichts;  Vermutungen
  giebt  es  weder  dafür  noch  dagegen;  wer  den  Wert,  eine  der
Grundlagen  seiner  Ersatzforderung,  behauptet,  mag  ihn  beweisen.  —  Aus
Erkenutnissen,  welche  der  Indossatar  in  Prokura  erstritten  hat,  ist  der  Indossant
  ohne  Weiteres  berechtigt,  sowie  er  umgekehrt  auch  Erkenntuisse,  die
gegenüber  seinem  Inkasso-Indossatar  (im  Sinne  des  Art.  17)  ergangen  sind,
gegen  sich  gelten  lassen  muß  (I.  276.  VII.  81).  —  Eine  umfassende  Übersicht
  der  Litteratur  über  die  Behandlung  des  Prokura-Indossamentes  als
Mandat  im  Allgemeinen,  über  die  Stellung  des  Prokura-Indossatars  und
des  sich  als  Prokura-Indossatar  gerierenden  Vollindossatars  findet  sich  übrigens
S.  173.  XX  II.

33)  Ort  der  Präsentation  zur  Annahme  ist  der  Wohnort  des  Adressaten
bez.  der  —  nach  Inhalt  des  Wechsels  dafür  geltende  Ort  (VII.  192.  XI.  187)
darüber:  daß  bei  dieser  Präsentation  nur  der  Wechsel,  nicht  auch  eine  etwa
vorhandene  Urkunde,  in  welcher  die  Annahme  bereits  versprochen  wurde,  vorzulegen
  ist  s.  XXII.  150.  —  Eine  Verpflichtung  des  Inhabers:  den  Wechsel
zur  Annahme  zu  präsentieren,  findet  nicht  statt,  ausgenommen  bei  Wechseln,
welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lauten  (WO.  Art.  19.  Satz  1).
        <pb n="55" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  18.)  51

Zusatz:

I.  a)  Preußen  (Königsberg):  Die  Präsentatiousfrist  geht  mit  dem
fünften  Tage  des  Marktes,  Abends  7  Uhr,  zu  Ende.  (Breslau):
Die  Präsentation  der  Meß-  oder  Marktwechsel  kann  in  der  Meß—
oder  Marktwoche  bis  zum  Freitag  Mittag  um  12  Uhr  erfolgen.
(Frankfurt  a.  d.  Oder  und  Magdeburg):  Die  Präsentation  zur
Annahmeder  Meßwechsel  kann  am  3.  oder  4.  Tage  der  Zahlwoche  geschehen.
  (Elbing):  Die  Präsentation  der  Marktwechsel  zur  Annahme
hat  während  der  drei  ersten  Markttage  zu  geschehen.  (Naumburg):
Bei  den  in  eine  der  beiden  Messen  lautenden  Wechseln  ist  zum
Präsentieren,  Acceptieren  und  Protestieren  wegen  nicht  erfolgter
Annahme  die  Zeit  vom  ersten  Freitag  der  eigentlichen  Meßwoche,
Mittags  1  Uhr,  bis  zum  Dienstag  vor  dem  Zahltage,  Mittags
12  Uhr,  bestimmt.  Geht  der  Wechsel  nach  diesem  Zeitpunkte  ein,
so  muß  er  binnen  24  Stunden  präsentiert,  und  wenn  die  Acceptation
  nicht  erfolgt,  der  Protest  deshalb  ausgenommen  werden.  Doch
kann  der  Bezogene  auch  noch  nachher  acceptieren.  (Regierungsbezirk
  Kassel):  Der  zweite  Absatz  der  Kurhessischen  WO.
v.  26.  Okt.  1859  bleibt  noch  in  Geltung.  Derselbe  lautet  also:
„Nur  Meß=  oder  Marktwechsel  können  erst  mit  dem  Beginn  der
Messe  oder  des  Marktes  zur  Annahme  präsentiert  und  in  Ermangelung
  derselben  protestiert  werden.“  (Frankfurt  a.  M.):
Wechsel,  welche  auf  die  erste  Meßwoche  zahlbar  lauten,  können  erst
am  Mittwoch  dieser  Woche,  d.  i.  am  ersten  der  Messe  zur  Annahme
  präsentiert  und  in  deren  Ermangelung  protestiert  werden.
Wechsel  auf  die  Messe,  ohne  weitere  Angabe,  oder  auf  die  dritte
Meßwoche  zahlbar  lautend,  können  erst  an  dem  Mittwoch,  mit
welchem  die  zweite  Meßwoche  beginnt,  zur  Annahme  präsentiert
und  in  deren  Ermangelung  protestiert  werden.

b)  Bayern  (Augsburg):  Die  Acceptation  der  in  die  Augsburger  Messen
gezogenen  Wechsel  kann  vom  4ten  Werktage  der  ersten  Meßwoche
an  gefordert  werden.

e)  Sachsen:  Die  Frist  der  Präsentation  zur  Annahme  für  Leipziger
Meßwechsel  beginnt  am  Tage  nach  Einläutung  der  Messe,  in
welcher  nach  Inhalt  des  Wechsels  die  Zahlung  geschehen  soll.  Für
Leipziger  Meßwechsel  sind  nur  solche  Wechsel  zu  achten,  welche  ohne
Bezeichnung  eines  Monats=  oder  Wochentages  als  Verfalltages,

Wenngleich  die  Ausnahme  nicht  zur  Regel  paßt,  da  in  dem  Ausnahmefalle
von  der  Präsentation  zur  Sicht  die  Rede  ist,  so  ist  doch  die  Regel  wörtlich  zu

verstehen  (Thöl  S.  261).
4
        <pb n="56" />
        52  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  18.)

schlechthin  in  einer  namhaft  gemachten  Leipziger  Messe  in  Leipzig
zahlbar  lauten.

d)  Braunschweig:  Hinsichtlich  der  auf  einer  der  Braunschweiger  Messen
zablbaren  Wechsel  ist  die  Erhebung  des  Protestes  mangels  Annahme
nicht  vor  dem  Montage  in  der  ersten  Meßwoche  zulässig.

II.  Oesterreich:  Wechsel,  welche  auf  inländische  Messen  oder  Märkte  zahlbar
  gestellt  sind,  dürfen  nicht  vor  dem  Aufange  des  Marktes,  und
wenn  er  8  Tage  oder  länger  dauert,  nicht  vor  der  zweiten  Hälfte
desselben  zur  Annahme  präsentiert  werden.

III.  Deutsches  Reich.  Postordnung  vom  8.  März  1879.  8  20  (aus—
zugsweise).

I.  Im  Wege  des  Postauftrages  können  auch  Wechsel  an  den
Bezogenen  behufs  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet
werden.

II.  Zu  den  Postaufträgen  für  Accepteinholung  kommt  ein  besonderes
  Formular  in  Gebrauch.  Dergleichen  Formulare  werden
zum  Preise  von  5  3/  für  je  10  Stück  bei  sämmtlichen  Postanstalten
zum  Verkaufe  bereit  gehalten.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der
Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  des  Bezogenen,  den  Betrag  des

Wechsels,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben

ausgedrückt  sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Die  Ausfüllung  des  Vordrucks,  bezüglich  des  Tags  der  Fälligkeit
  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  etwaigen  Wechselsumme
bleibt  dem  Auftraggeber  auheimgestellt.  Der  unbedruckte  Teil  der
Rückseite  des  Formulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Bestimmungen
  des  Auftraggebers  darüber,  ob  der  Postauftrag  nach
einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  an  ihn  zurück,  oder  an  eine
andere  Person  weitergesandt,  oder  einer  zur  Protesterhebung  befugten
Stelle  übergeben  werden  soll.  Für  solche  Fälle  genügen  die  Vermerke:
  „Sofort  an  N.  N.“,  „Sofort  zum  Protest.“  Zu  schriftlichen
  Mitteilungen  an  den  Bezogenen  ist  das  Postauftragsformular,
  welches  im  Falle  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen
der  Post  verbleibt,  nicht  zu  benutzen.

III.  Dem  Postauftrage  sind  die  zum  Zwecke  der  Annahme
vorzuzeigenden  Wechsel  beizulegen.  Die  gleichzeitige  Beifügung
mehrerer  Wechsel,  sowie  das  Beilegen  von  Briefen  und  die  Vereinigung
  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  unstatthaft.

(Von  den  weiteren  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden
hier  nur  noch  folgende  Sätze  mitgeteilt:
        <pb n="57" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  19.)  53

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag
uebst  dem  Wechsel  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach
einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte,  nicht  aber
nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrages  weiter  gesandt  werde.
Dies  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen
Empfängers  durch  den  Vermerk:  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der
Rückseite  des  Postauftrags  =  Formulars  auszudrücken.  Eine  solche
Weitersendung  findet  kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht  unverzüglich
  und  zwar  mittels  Einschreibebriefes  au  den  neuen  Empfänger.

X.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  der  Postauftrag  nebst
Wechsel  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  an  eine  zur  Aufnahme
  von  Wechselprotesten  befugte  Person  zum  Behrfe  der  Protesterhebung
  abgegeben  werde,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum
Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.  Mit  der  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst
Wechsel  an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.  ist
die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten
hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu
entrichten.

XI.  Ein  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"“  versehener
Postauftrag  wird  auch  dann  unverzüglich  zur  Protesterhebung  befördert,
  wenn  er  bei  der  ersten  Vorzeigung  nur  teilweise  angenommen
  worden,  oder  wenn  es  —  gleichviel  aus  welchem  Grunde
—  beim  ersten  Versuch  nicht  gelungen  ist,  den  Postauftrag  überhaupt
  zur  Vorzeigung  zu  bringen.

XIII.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  eines
Postauftrags  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Eine  weitergehende
  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  oder  für
rechtzeitige  Rück=  und  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Anlage
  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei
Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des
Wechselrechts.

Artikel  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme
zu  präsentieren,  findet  nur  bei  Wechseln  statt,  welche  auf  eine  bestimmte
  Zeit  nach  Sicht  lauten.  Solche  Wechsel  müssen,  bei  Verlust
  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den
Aussteller,  nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen
Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren
        <pb n="58" />
        54  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  19.)

nach  der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentiert  werden.  Hat  ein
Indossant  auf  einen  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine
besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige
  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist
zur  Annahme  präsentiert  worden  ist  8).

34)  Durch  die  Bestimmung  der  Präsentationsfrist  haben  die  Sichtwechsel
in  eine  Art  von  Datowechseln  deshalb  umgewandelt  werden  sollen,  um  den
Aussteller  und  die  Indossanten  nicht  auf  unbestimmte  Zeit  Regreßansprüchen
auszuseven.  Der  späteste  Sichttag  ist  in  Betreff  der  Vormänner  der  730
(bei  einem  Schaltjahr  der  731.)  Tag  nach  dem  Datum  der  Ausstellung.  —
Gegen  den  Acceptanten  geht  bei  unterlassener  rechtzeitiger  Präsentation  der
wechselmäßige  Anspruch  nicht,  wie  gegen  die  in  der  Regreßpflicht  stehenden
Wechselverbundenen,  verloren;  es  tritt  gegen  ihn  der  gesetzliche  Verfalltag  aus
Art.  20.  Abs.  3  selbst  dann  ein,  wenn  eine  frühere  Präsentation  zur  Sicht
überhaupt  nicht  stattgefunden,  bez.  er  seinem  „Gesehen“  ein  Datum  nicht  beigefügt
  hat.  Bei  Feststellung  des  bestimmten  Verfalltages  durch  dies  Specialgesetz
  ist  ausgeschlossen  die  Vorschrift  des  §  545.  I.  9.  AAR.,  wonach  gegen
beliebig  ausübbare  Rechte  die  Verjährung  von  dem  Tage  anfängt,  wo  die
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  zuerst  gefordert  werden  konnte  (XVI.  348).  —
Darüber,  ob  bei  der  befristeten  Sichttratte  (Nach-Sicht-Wechsel)  Accept  und
Sicht  zusammenfallen,  hat  sich  das  ROHG.  verschieden  ausgesprochen
S.  345.  IV  wird  die  Frage  anscheinend  bejaht,  S.  348.  XVI  —  im  Anschlusse
  an  die  Ansicht  Thöl's  —  verneint.  „Das  Vorkommen  von  bereits
acceptierten  Nach-Sicht-Wechseln  ohne  bereits  geschehene  Sicht,  heißt  es  hier,
kann  trotz  des  anscheinend  entgegenstehenden  Wortlautes  der  Art.  19.  20.  32
nicht  bezweifelt  werden,  weil  diese  Artikel  laut  Art.  98  auch  für  eigene  Nach-Sicht-Wechsel
  gelten,  bei  diesen  aber  nur  von  einer  Präsentation  zur  Sicht,
nicht  zur  Annahme,  die  Rede  sein  kann  und  weil  die  Beschränkung  des
Acceptes  auf  die  bloße  Annahme  z.  B.  wenn  es  vor  der  Ausstellung  gegeben,
sehr  wohl  denkbar  ist“,  —  Thöl  S.  177  lehrt  „Unter  Sicht  —  beim  befristeten
  Nach-Sicht-Wechsel  —  sei  zu  verstehen  nicht  die  Vorzeigung  zur  Annahme,
  nicht  die  zur  Zahlung,  sondern  diejenige  Sicht,  welche  eben  zu  dem
Zwecke  geschehe,  um  den  den  Verfalltag  normierenden  Tag,  den  Normaltag,
festzustellen.  Wenn  der  Wechsel  vorgezeigt  werde  zu  dem  doppelten  Zwecke
der  Sicht  und  der  Annahme,  dann,  aber  auch  nur  dann,  falle  der  Tag  der
Präsentation  zur  Annahme  mit  demjenigen  der  Sicht  zusammen.  Es  könne
aber  der  Wechsel  auch  nur  zum  Zwecke  der  Annahme  präsentiert  werden.  —
Die  Artikel  19.  20.  32  seien  nicht  wörtlich  zu  verstehen,  sie  enthielten  den
irreleitenden  Ausdruck  „Annahme“,  der  aber  in  dem  Sinne  von  Sicht  zu
verstehen  sei;  für  diese  Ansicht  spreche  namentlich,  daß  die  Art.  19.  20.  32
        <pb n="59" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  19.)  55

nicht  bloß  von  einem  trassierten,  sondern  auch  von  einem  eigenen
Nach-Sicht-Wechsel  handelten,  wie  im  Art.  98  bestimmt  sei;  bei
einem  eigenen  Wechsel  könne  aber  von  einer  Präsentation  zur  Annahme
nicht  die  Rede  sein,  wohl  aber  von  einer  Präsentation  zur  Sicht.“  War
der  Wechsel  bereits,  weil  aus  einem  Blanko-Accepte  entstanden,  oder  aus
sonst  einem  Grunde  —  acceptiert,  so  wird  freilich  die  eine  Wirkung,  welche
die  Art.  19.  20  hervorbringen  wollen,  als  bereits  hervorgebracht  wegfallen,
  aber  wenn  selbst  in  solchen  Fällen,  sowie  in  dem  eigenartigen  Falle  des
Art.  98,  der  Vorlegung  immer  die  Bedeutung  der  Vorlegung  zur  Sicht  verbleibt,
  wie  kann  man  darum  für  den  gewöhnlichen  und  regelmäßigen,  vom
Gesetzgeber  in  dem  Art.  19.  20  vorausgesetzten  Falle  der  Vorlegung  diese  Bedeutung
  nicht  beilegen?  Höchsteus  kann  man  doch  damit  das  Wort  „Annahme“
aus  den  Art.  19.  20  hinauszudeuten  versuchen,  also  die  Behauptung  rechtfertigen,
  daß  statt  „Annahme“  immer  „Sicht“  zu  lesen  sei  —  und  da  für
den  regelmäßigen  Fall  jeder  solche  Versuch  an  dem  Wortlaute  in  Verbindung
mit  Art.  21  scheitern  muß,  so  wird  wohl  nichts  anderes  für  Diesen  übrig
bleiben,  als  der  Satz:  daß  sich  hier  der  Gesetzgeber  Vorlegung  zur  Annahme
und  Vorlegung  zur  Sicht  als  zusammenfallend,  die  Annahme  einer  fertigen
befristeten  Sichttratte,  die  im  gewöhnlichen  Verlaufe  ja  immer  erst  nach  ihrer
vollständigen  Herstellung  stattzufinden  pflegt  (III.  52.  XX.  100.  XXlI.  152),
als  unvermeidlich  auch  die  Sicht,  d.  h.  den  Verfalltag  feststellend  gedacht,
jeder  unter  den  gewöhnlichen  Verhältnissen  erfolgenden  Vorlegung  eines  solchen
Wechsels  an  den  Trassaten,  welcher  noch  zu  acceptieren  hat  —  beide  Wirkungen
  zugeschrieben  hat.  Jedenfalls  ist  es  nicht  Art.  98,  auch  nicht  ein
anderer  unregelmäßiger  Fall,  aus  dem  man  für  den  regelmäßigen  gewöhnlichen
  Fall  die  nochmalige  Vorlegung  „zur  Sicht“  als  gesetzlich  notwendig
nachweisen  kann;  viel  eher  wäre  zu  behaupten,  daß  Art.  98,  in  seinen  bedingungslosen
  Verweisen  auf  Art.  19.  20,  die  beide  von  einer  noch  zu  bewirkenden
  Annahme  handeln,  mangelhaft  gefaßt  ist.

Bei  einfach  nach  Sicht  lautenden  acceptierten  Tratten  tritt  gleichfalls
  die  Verfallzeit  mit  dem  Ablaufe  der  zweijährigen  Frist  (Art.  19.  20)
ein  (IV.  70.  XVI.  328  und  Pr.  OTrib.  Stiethorst.  Arch.  Bd.  59  S.  341),
während  Thöl  (S.  789)  sagt:  „mit  dem  Tage,  an  welchem  die  acceptierte
Tratte  zur  Zahlung  präsentiert  worden;  wenn  aber  mit  Angabe  eines  bestimmten
  Verfalltages  acceptiert  ist,  mit  diesem  Verfalltage,  welcher  jedoch  nur
gegen  den  Acceptanten  bestimmend  ist.“  —  Die  WO.  euthält  über  die  Frage
nichts  und  es  dürfte  denn  doch  zweifelhaft  bleiben,  ob  man  unter  Verwendung
  des  —  für  ein  ganz  anderes  Verhältnis  gegebenen  Art.  31  —  den
Art.  4  WO.  so  auslegen  darf:  daß  die  Worte:  „auf  Sicht“  ohne  Weiteres
bedeuten:  „spätestens  zwei  Jahre  a  dato.“  —  Ebenso  ist  die  zweijährige
Präsentationsfrist  auf  einfach  nach  Sicht  lautende  eigene  (trockene)  Wechsel
        <pb n="60" />
        56  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  20.)

Artikel  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
gestellten  Wechsels  nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die
Datierung  seines  Acceptes  verweigert,  so  muß  der  Inhaber  bei
Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und
den  Aussteller  die  rechtzeitige  Präsentation  des  Wechsels  durch
einen  innerhalb  der  Präsentationsfrist  (Art.  19)  erhobenen  Protest
feststellen  lassen.

Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Präsentation.


Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den
Acceptanten,  welcher  die  Datierung  seines  Acceptes  unterlassen  hat,
die  Verfallzeit  des  Wechsels  vom  letzten  Tage  der  Präsentations—
frist  an  gerechnet  3).

hinsichtlich  der  Frage:  von  wann  zu  Gunsten  des  Ausstellers  die  Wechselverjährung
  läuft,  analog  anzuwenden;  der  Wechsel  muß  innerhalb  zweier
Jahre  vom  Tage  seiner  Ausstellung  an  präsentiert  werden  und  wird  mit  dem
letzten  Tage  der  Frist  fällig,  so  daß  nach  Ablauf  dieses  Tages  die  Verjährung
beginnt  (XI.  49);  ganz  erloschen  ist  mit  Ablauf  dieser  Frist  der  Wechselanspruch
  nicht  (III.  185  und  K.  III.  7).  —  Eigene  domizilierte  Nach-Sicht-Wechsel
  ohne  benannten  Domiziliaten,  aber  mit  der  Klausel,  daß  die  Präsentation
  zur  Sicht  längstens  bis  1.  Januar  1880  in  Berlin  bei  dem  vom
Aussteller  zu  erwählenden,  in  Wahrheit  nicht  erwählten  Domiziliaten  geschehen
dürfe,  sind  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  in  Berlin  dem  Aussteller  zu
präsentieren  und  zwar  in  Ermangelung  einer  abweichenden  im  Wechsel  selbst
enthaltenen  Bestimmung  —  gemäß  Art.  91,  d.  h.  es  darf  erst,  nachdem  durch
Nachforschung  bei  der  Ortspolizeibehörde  festgestellt  worden,  daß  der  Aussteller
in  Berlin  weder  Wohnung  noch  Geschäftslokal  hat,  der  Protest  in  den  Wind
erhoben  werden  (III.  300).  Die  Präsentation  auf  der  Gerichtsschreiberei  des
berliner  Landgerichts  ersetzt  die  durch  die  Wechsel-Ordnung  vorgeschriebene  Art
der  Präsentation  und  Protesterhebung  nicht  (IV.  57).  —  Über  Präsentation  an
einem  anderen  als  dem  im  Wechsel  bestimmten  Orte  mit  Zustimmung  des
Präsentaten  bei  Sichttratten,  bei  welchen  die  Erhaltung  von  Regreßrechten  nicht
gleichzeitig  in  Frage  steht,  und  bei  eigenen  Sichtwechseln  (s.  X.  49.  XIV.  121
in  Note  14  zu  Art.  4  Nr.  8  und  in  der  Note  zu  Art.  9).

35)  Der  Art.  20  beschränkt  sich  auf  die  Präsentation  zur  Anuahme  eines  befristeten
  Sichtwechsels.  Ihn  auf  die  Präsentation  zur  Zahlung  eines  einfachen
Sichtwechsels  bez.  eines  nachindossierten  präjudizierten  Wechsels  auszudehnen,  ist
        <pb n="61" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  57

V.  Annahme  (Acceptation).
Artikel  21.
Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich
geschehen  ?).

unzulässig.  Es  bedarf  hier  nur  der  Präsentation  zur  Zahlung  und  des  entsprechenden
  Protestes  (VI.  102).  —  Gegen  die  im  Abs.  3  beim  Unterbleiben  des  Protestes
aufgestellte  Vermutung  giebt  es  keinen  Beweis:  daß  die  Präsentation  zu  anderer
Zeit,  als  am  letzten  der  Präsentation  stattgefunden  habe;  selbst  die  etwa  vorher
  erfolgte  Zustellung  der  Klage  ist  bedeutungslos  (XX.  174  in  Verbindung
mit  III.  300);  es  gilt  dies  auch  für  die  Fälligkeit  des  auf  bestimmte  Zeit
nach  Sicht  gestellten  Eigenwechsels  (XX.  172).

36)  I.  Verhältnis  von  Adresse  und  Accept.  Es  giebt  keine
Tratten  an  unbenannte  Acceptanten;  wenn  ein  Nichtgenannter  statt  des  Bezogenen
  acceptiert,  so  kann  er  damit  keinen  Auftrag  annehmen,  weil  ihm
keiner  erteilt  ist,  noch  sich  wechselmäßig  haftbar  machen  (XV.  358.  XVIII.
141.  XXI.  416)  und  das  Accept  eines  Nichtbezogenen  liegt  selbst  dann  vor,
wenn  die  auf  die  Firma  einer  offeuen  Handelsgesellschaft  gezogene  Tratte
lediglich  oon  Einem  der  Handelsgesellschafter  unter  seinem  bürgerlichen  Personennamen
  acceptiert  ist  (XV.  358.  XVIII.  141.  XX.  264).  Es  haftet  —
bei  der  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  angebenden  Adresse  —
auch  nicht  derjenige  Handelsgesellschafter  persönlich,  welcher  lediglich  unter
seinem  Familiennamen  angenommen  hat  und  es  kann  sich  höchstens  fragen,
ob  von  dem  Grundsatze,  daß  beim  Ziehen  auf  eine  Firma  nur  durch  Annahme
  mittelst  der  Unterschrift  dieser  Firma  eine  wechselmäßige  Verbindlichkeit
  entsteht,  eine  Ausnahme  für  den  Fall  zu  machen  ist,  wenn  Acceptant  und
Juhaber  der  bezogenen  Firma  sich  vollständig  decken,  Eingehung  der  Verbindlichkeit
  unter  dem  gestatteten  Handelsnamen  der  Eingehung  der  Verbindlichkeit
  unter  dem  Personennamen  ganz  gleich  steht  (XX.  265).  Das
Allein-Accept  des  Nichtbezogenen  —  von  Ehren-Accepten  und  dem  Falle  des
Art.  94  WO.  abgesehen  —  macht  nie  haftbar  und  ein  Alleinaccept  liegt  vor,
wenn  neben  demselben  der  richtige  Bezogene  +  gesetzt  hat.  Denn  ein
Accept  mit  +  —  —+  ist  formell  ungültig  (XV.  347).  Im  übrigen  ist  die
Frage  über  die  Wesengleichheit  des  Bezogenen  und  des  Acceptanten  eine
Thatsachen  =  Frage.  In  Zweifelsfällen  darf  in  der  erfolgten  Zeichnung  des
Acceptvermerkes  das  Ausschlag  gebende  Anerkenntnis  des  Acceptanten  erblickt
werden,  daß  er  sich  als  den  vom  Aussteller  gemeinten  Bezogenen  ansehe  und
daß  von  ihm  auf  die  nicht  genaue  Bezeichnung  der  Adresse  kein  Gewicht  gelegt
  werde  (XIV.  172.  XV.  283  und  vergleiche  Note  zu  Art.  4  Nr.  7  oben).
Abweichungen  der  an  sich  unerheblichen  Vornamen  des  in  der  Avdresse  angegebenen
  Bezogenen  und  des  Acceptanten  sind  in  der  Regel  bedeutungslos
        <pb n="62" />
        58  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

(III.  271.  XI.  214)  und  selbst  eine  Abweichung  im  Familiennamen  kann  der
Formgiltigkeit  des  Accepts  keinen  Eintrag  thun,  wenn  nur  zweifellos  der  vom
Aussteller  gewollte  Bezogene  angenommen,  der  Wille  in  der  Adresse  einen
irgend  wie  genügenden  Ausdruck  gefunden  hat  (XV.  283).  —  Die  Begebung
einer  Tratte  überträgt  nicht  schon  von  selbst  das  Recht  auf  die  Deckung  (den
civilrechtlichen  Anspruch  des  Trassanten  gegen  den  Trassaten  und  die  bei
Diesem  befindliche  Deckung).  Ebensowenig  ist  die  dem  Trassanten  vom  Bezogenen
  gegebene  Acceptationszusage  auch  dem  Remittenten  gegenüber  bindend
(XVIII.  191  bad.-franz.  R.).  —  Eine  Vermutung,  daß  das  undatierte
Accept  am  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels  erfolgt  sei,  besteht  nicht
(XIX.  317),  in  der  Regel  wird  sich  aber  annehmen  lassen,  daß  das  Accept
erst  nach  Ausstellung  des  Wechsels  und  bis  zu  dem  darin  angegebenen  Verfalltage
  auf  denselben  gebracht  worden  ist  (III.  52.  XX.  100.  XXlI.  152).

II.  Art  und  Stellung  der  Acceptierung.  Über  das  Accept  eines
das  Accept  seiner  Fau  als  genehmigend  mitunterschreibenden  Ehemannes
s.  XIX.  207  in  der  Note  11.  IV.  oben!  —  Für  die  Annahme  —  als  Verpflichtungs-Akt
  —  gelten  sonst  die  für  die  Ausstellung  maßgebenden  Grundsätze.
Insbesondere  kann  die  wechselmäßige  Verpflichtung  einer  Handelsgesellschaft
  mittelst  Accept-Abgabe  nur  durch  Zeichnung  der  vollständigen  Gesellschafts-Firma
  (Firma  mit  allen  ihren  wesentlichen  Bestandteilen)  bewirkt
werden  (XII.  173.  XIV.  173).  Aus  den  Umständen  kann  nicht  entnommen
werden,  daß  bei  Zeichnung  der  unvollständigen  Firma  der  Willen  auf  die
Verpflichtung  der  Gesellschafter  gegangen  sei  (XII.  173)  und  ein  auf  den
Gesellschafter  persönlich  gezogener,  von  ihm  persönlich  acceptierter  Wechsel  verpflichtet
  die  Gesellschaft  nicht  (XIII.  287).  —  Über  den  Gebrauch  des  Namens
einer  Gewerkschaft  sind  im  Berggesetz  keine  besonderen  Vorschriften  gegeben.
Ein  Accept  mit  der  Bezeichnung:  „Zeche“  oder  „der  Grubenvorstand  der
Zeche“  ist  gültig.  „Zeche“  bedeutet  „Gewerkschaft“  und  die  zweite  Bezeichnung
läßt  gegenüber  dem  §  117  des  Berggesetzes  vom  Jahre  1865  lediglich  die
Deutung  zu,  daß  der  Gruben-Vorstand  —  in  Vertretung  der  Zeche  —  das
Accept  gegeben  habe.  Der  Grubenvorstand  kann  nicht  für  sich,  sondern  bloß
für  die  Gewerkschaft  Rechte  erwerben  (XIV.  247).  —  Der  Zusatz:  „nicht  an
Order“  hinter  der  Annahme-Erklärung  ist  ebenso  gültig,  wie  der  gleichlautende
in  den  Fällen  der  Artikel  9,  15  (XIV.  62).  —  Außer  auf  dem  Wechsel  kann
auch  auf  dem  Duplikate  acceptiert  werden;  ungültig  ist  das  Accept  auf
einer  bloßen  Wechselkopie  oder  in  einer  andern  separaten  Urkunde  (XXl.  165).
Ob  vielleicht  eine  solche  Erklärung  irgend  welche  civilrechtliche  Ansprüche  giebt,
ist  nach  dem  bürgerlichen  Recht  zu  beurteilen,  aber  es  liegt  (nach  gem.,  nach
ALR.)  nicht  einmal  ein  civilrechtlich  wirksamer  Anerkennungsvertrag  vor,  wenn
die  Erklärung  gegenüber  dem  lediglich  mit  der  Protestaufnahme  betrauten
Notar  abgegeben  worden  ist  (XXI.  167).  —  Bloß  das  auf  einer  Wechselkopie
        <pb n="63" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  59

stehende  Ehrenaccept  ist  gültig,  wenn  es  auch  nicht  zu  Ehren  eines.  auf  der
Kopie  stehenden,  sondern  auf  dem  Original  sich  befindenden  Indossanten  lautet
(Art.  62.  67.  68  und  Thöl  S.  262.  532).

III.  Annahme  durch  einen  Vertreter  unterliegt  denselben  Regeln
wie  Ausstellung  und  Begebung  (VII.  316).  Das  bloße  Wissen  einer  Handelsfrau
  davon,  daß  ihr  Ehemann  unter  ihrer  Firma  ein  Accept  giebt,  läßt
nicht  ihre  Genehmigung  des  Letztern  entnehmen.  Es  kommt  darauf  an,  ob
die  Handelsfrau  thatsächlich  zugelassen  hat,  daß  ihr  Ehemann  ihr  Geschäft  als
Prokurist  führte  und  ihre  Wechsel  zeichnete,  ob  solchergestalt  gezeichnete  Wechsel
von  ihr  honoriert  worden  sind,  überhaupt  ob  nach  der  besonderen  Lage  eine
wirkliche  Zustimmung  der  Frau  zu  den  Handlungen  ihres  Mannes  anzunehmen
  ist.  (VIII.  314  und  s.  Note  10.  IV.  oben.)  —  Liegt  ein  undatiertes,
von  einem  Mitinhaber  der  beklagten  Firma  abgegebenes  Accept  vor,  so  muß
der  in  Anspruch  genommene  Firmeninhaber  beweisen,  daß  der  zeichnende
Mitinhaber  die  Befuguis  zur  Vertretung  gemäß  Art.  102  HGB.  nicht  gehabt
habe.  Es  genügt  aber  der  Nachweis,  daß  ihm  an  einem  bestimmten,  nach
dem  Ansstellungstage  einfallenden  Zeitpunkte  die  Vertretungsbefugnisse  gehörig
entzogen  worden,  weil  eine  rechtliche  Vermutung,  daß  das  undatierte  Accept
bereits  am  Tage  des  Datums  der  Ausstellung  erfolgt  sei,  nicht  besteht;  die
meisten  Wechsel  werden  später  acceptiert  (III.  52).  Und  ebensowenig  besteht
eine  solche  Vermutung  dafür,  daß  die  von  dem  einmal  zur  Vertretung  eines
Auderen  berechtigt  Gewesenen  für  Letztern  vorgenommene  Handlung  gerade
während  der  Dauer  von  dessen  Vertretungsbefugnis  vorgenommen,  während
regelmäßig  Derjenige,  welcher  einen  Anderen  aus  der  Handlung  eines  Stellvertreters
  belangt,  dessen  Stellvertretungsbefugnis  in  erster  Linie  zu  beweisen
hat.  Unerheblich  ist  dabei,  daß  ein  undatiertes  Accept  seiner  Form  und
äußeren  Erscheinung  nach  gültig  ist,  weil  dieser  Umstand  für  die  Beweislast
nur  da  ins  Gewicht  sällt,  wo  das  Accept  gegen  den  Acceptanten  selbst  geltend
gemacht,  nicht  aber,  wenn  der  Acceptant  als  Stellvertreter  gehandelt  hat  und
nun  aus  dem  Accepte  der  angeblich  Vertretene,  den  die  Acceptation  als  Handlung
eines  Dritten  an  sich  garnicht  berührt,  in  Anspruch  genommen  wird  (XIX.  319
womit  —  des  Gegensatzes  halber  —  zu  vergleichen  sind  III.  513  und  V.  388).

IV.  Blanko-Accept.

a)  Bl.-A.,  als  solches  nie  zu  vermuten,  sondern  von  dem,  welcher  es
behauptet  zu  beweisen,  —  nicht  zu  verwechseln  mit  einer  mangelhaften  d.  h.
in  einem  wesentlichen  Erfordernisse  unvollkommen  ausgedrückten  Wechselurkunde,
  für  welche  in  der  Regel  nicht  die  Grundsätze  über  Ausfüllung  eines
Blanko-Acceptes  gelten  (VI.  51.  IX.  263),  läßt  eine  Wechsel-Verbindlichkeit
nicht  schon  durch  bloßes  Hingeben  des  unvollständigen  Wechselformulars
entstehen;  vielmehr  überträgt  der  Acceptant  durch  die  Ausfolgung  des
Formulars  an  den  Nehmer  in  Erfüllung  eines  Wechselschlußes  diesem  nur
        <pb n="64" />
        60  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

das  allerdings  unbedingte  und  unwiderrufliche  Recht,  das  Formular,  sei  es
der  getroffenen  Abrede  gemäß  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  dem
ausdrücklich  oder  stillschweigend  überlassenen  Dispositionen  auszufüllen;  die
Übergabe  des  Formulars  ist  Ermächtigung  zur  Herstellung  einer
Wechselobligation,  —  unter  Umständen:  Offerte  für  deren  Eingehung;
macht  der  Nehmer  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  so  ist  die  Obligation  er—
füllt,  hierdurch  die  Wechselverbindlichkeit  begründet,  indem  nun  erst  das
Geben  und  Nehmen  eines  Wechsels  stattgefunden  hat  (XIV.  57.  58.  XXI.  827.
XXV.  16.  R.  II.  91).  —  Ein  Zurückziehen  der  Wirkungen  der  vollzogenen
Wechsel-Obligation  auf  die  Zeit  des  Wechselschlusses  oder  der  auf  Grund  derselben
  erfolgten  Aushändigung  des  Blankettes  ist  unstatthaft;  rechtlich  kann
immer  nur  der  Wille  der  Kontrahenten  zur  Zeit  der  Ausfüllung  des
Blanketts,  also  der  Herstellung  der  Formular-Wechsel-Obligation,  in  Betracht
kommen,  letztere  überhaupt  nicht  mehr  entstehen,  wenn  zu  der  betreffenden
Zeit  der  ursprüngliche,  zur  Zeit  der  Blankett-Aushändigung  bestandene  Wille
nicht  mehr  z.  B.  wegen  inzwischen  eingetretener  Wechselunfähigkeit  des  Gebers,
bestimmend  sein  kann  (R.  II.  91).  —  Ist  aber  das  Blankett  einmal  ausgefüllt,
  so  trifft  den  auf  Grund  desselben  klagenden  Wechselgläubiger  keine
weitere  Beweislast;  der  Acceptant  hat  zu  beweisen,  daß  die  Hingabe  entweder
eine  bloße,  nicht  rechtzeitig  angenommene  Offerte  oder  daß  sonst  das  Ausfüllungsrecht
  nach  Inhalt  des  Vorvertrages  zeitlich  oder  sonst  wie  beschräukt
gewesen  sei  (XXI.  329),  was  selbst  für  den  Fall  gilt,  wo  ein  von  einem
firmierenden  Teilhaber  einer  offenen  Handelsgesellschaft  während  des  Bestehens
der  Letzteren  und  unter  der  Gesellschaftsfirma  ausgestelltes  und  ausgehändigtes
Blauko-Accept  erst  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  vom  Nehmer  ausgefüllt
worden  ist  und  nunmehr  vom  Nehmer  gegen  die  ehemaligen  Teilhaber  ausgeklagt
  wird;  eine  Beschränkung  der  Ausfüllungsbefugniß  auf  die  Dauer  der
Gesellschaft  ist  jedenfalls  nicht  zu  vermuten.

b)  Zur  Ausfüllung  berechtigt  ist  nicht  bloß  der  ursprüngliche
Nehmer,  sondern  auch  dessen  Erbe,  endlich  Jeder,  dem  der  ursprüngliche
Nehmer  es  gestattet;  das  Recht  des  Nehmers  läßt  sich  nicht  auf  ein  beliebig
widerrufliches  Mandat  zurückführen  (VI.  52.  VII.  222.  IX.  264.  XIII.  29
—55);  es  spricht  auch  keine  Vermutung  für  die  Beschränkung  auf  die  Person
des  ursprünglichen  Nehmers,  vielmehr  allgemeine  übung  und  Anschauung
des  Verkehrs  dagegen;  wer  ein  Blanko-Accept  abgiebt,  erklärt  damit  die
Person  des  Ausstellers  bez.  Remittenten  für  gleichgültig  und  haftet  Jedem,
welcher  mit  Bewilligung  des  Nehmers  seinen  Namen  als  Trassant  beziehentlich
  Remittent  darauf  setzt;  den  in  dieser  Beziehung  einen  Mißbrauch
eines  Acceptes  behauptenden  Geber  trifft  die  Beweiskraft  (VI.  51).  —
Darum  können  nicht  bloß  die  Erben  und  diese  wiederum  mit  einem  audern
Namen,  als  dem  ihres  Erblassers,  das  Accept  als  Aussteller  vollziehen
        <pb n="65" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  61

(VI.  301.  XIII.  299.  XIV.  55),  —  es  kann  es  auch  der  Konkursverwalter,
welcher  im  Vermögen  des  Gemeinschuldners  ein  diesem  gegebenes  Blanko-Accept
  vorfindet  (XIV.  57.  59,  was  aber  gegenüber  dem  §§  1.  15.  Reichskonk.-Ordn.
  zweifelhaft  geworden  sein  möchte;  Hullmann  (Konk.-Ordn.  S.  61.  62)
verteidigt  zwar  die  fortdauernde  Befugnis  des  Verwalters,  aber  sein  Hauptgrund:
  daß  der  Wechselvertrag  bereits  durch  Hingabe  und  Annahme  des
Blanketts  perfekt  geworden,  trifft  wohl  nicht  zu;  perfekt  geworden  ist  höchstens
der  Vorvertrag  und  dieser  Vorvertrag  war  eben  zur  Zeit  der  Konkurs-Eröffnung
  noch  nicht  erfüllt).  —  Darüber:  wie  ein  Konkursverwalter  das
Blankett  auszufüllen  hat,  (ob  auf  seinen  alleinigen  Namen  oder  auf  sich  als
Vertreter  der  Masse),  findet  sich  keine  Entscheidung  der  Reichsgerichte.  Vom
Preuß.  Ober-Tribunal  ist  die  Frage  mehrfach  erörtert  (Bd.  35,  S.  445.
Bd.  53,  S.  205;  Bd.  58,  S.  335:  Entsch.  OTrib.).

c)  Inhalt  der  Ausfüllung:  die  Unterwerfung  des  Willens  des
Gebers  unter  den  Willen  des  Nehmers  geht  präsumtiv  auf  das  Gewöhnliche;
  sofern  auch  hierin  dem  Belieben  des  Nehmers  eine  Beschränkung
entgegen  stehen  soll,  muß  es  besonders  vereinbart  sein.  In  allem  Gewöhnlichen
  muß  der  Geber  bei  dieser,  für  ihn  bedenklichen  Art  der  Begebung  die
Gefahr  der  Ausfüllung  übernehmen,  kann  die  Einrede  der  rechtswidrigen
Ausfüllung  nur  seinem  unredlichen  Kontrahenten  und  dem  schlechtgläubigen
weiteren  Inhaber,  jedenfalls  nicht  demjenigen  redlichen  Dritten  entgegenstellen,
welcher  nicht  selbst  die  Ausfüllung  bewirkt  hat.  Den  Mißbrauch  hat  der
Geber  zu  beweisen;  seine  desfallsige  Einrede  ist  nicht  die  der  Fälschung,
sondern  die  immer  bloß  in  personam  gehende  der  Böswilligkeit  (dolus)
(III.  51.  XIV.  383.  XXIII.  212.  R.  II.  100.  und  III.  63).  Eine  Zeitfolge
  bei  der  Einrückung  der  einzelnen  Wechselerfordernisse  ist  nicht  einzuhalten;
  ein  vollständiger,  dem  Art.  4.  WO.  entsprechender  Wechsel  braucht
erst  in  dem  Zeitpunkte  vorzuliegen,  in  welchem  Ansprüche  aus  dem  Wechlel
erhoben  werden  (VI.  47),  nur  in  sofern  ist  eine  zeitliche  Beschränkung  gegeben,
als  nicht  die  Ausfüllung  mit  einem  Ausstellungstage  erfolgen  darf,  welcher
erst  nach  dem  im  Blankett  etwa  bereits  enthaltenen  Verfalltage  eintritt,  weil
die  Verfallzeit  im  Verhältnisse  zum  Ausstellungstage  immer  eine  mögliche
sein  muß  (I.  55,  womit  aber  zu  vergl.  XVII.  213,  wo  gesagt  wird,  daß  es
prinzipiell  keinen  Unterschied  begründen  könne,  ob  zur  Zeit  der  Ausstellung
der  Wechsel  bereits  verfallen  gewesen,  da  die  Lage  der  Blanko-Acceptanten
dadurch  nicht  verschlechtert  werde).  —  Hat  der  Nehmer  das  Blankett  einmal
vollständig  ausgefüllt,  so  ist  damit  seine  Ermächtigung  erschöpft  (VII.  223);
jede  nachträgliche  Anderung  des  vollständig  ausgefüllten  Wechsels,  auch  in
Betreff  des  Zahlungsortes  durch  Hinzufügung  eines  anderen  Domiziles  —
und  wenn  sie  auch  noch  vor  der  Übertragung  erfolgt,  —  jeder  nachträgliche
Zusatz  eines  Dritten  giebt  die  —  in  rem  gehende  Einrede  der  Fälschung
        <pb n="66" />
        62  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

(III.  51.  VI.  47.  VII.  222.  IX.  264.  XIV.  59).  —  Ob  dem  späteren  redlichen
  Erwerber  eines  bloßen  Blankettes  die  Einrede  der  mangelnden  Emission,
des  fehlenden  Begebungsvertrages  entgegengesetzt  werden  kann,  ist  bisher  von
den  Reichsgerichten  nicht  festgestellt.  —  Für  die  Verneinung  der  Frage  dürfte
jedenfalls  die  Entscheidung  S.  155,  XVII.  nicht  verwendbar  sein,  weil  ein
bloßes  Blankett  kaum  als  ein  wirkliches  Inhaber-Papier  (Art.  307.  HG.)
angesehen  werden  kann.  Thöl  S.  738  gesteht  dem  Acceptanten  eine  gegen
Jedermann  begründete  Einrede  zu.  —  Weil  aber  die  Ermächtigung  nur  auf
Gewöhnliches  geht,  ist  sie  auf  Weiteres,  Ungewöhnliches,  also  auch  auf  die
Beifügung  eines  Domizils,  eines  von  dem  Wohnorte  des  Acceptanten  verschiedenen
  Zahlungsortes  nicht  auszudehnen  (XV.  432.  XXIII.  126.  212,
R.  III.  62.  womit  freilich  XIV.  384  insofern  nicht  ganz  stimmt,  als  darin
zwar  die  Unterwerfung  des  Willens  des  Acceptanten  nur  auf  die  regelmäßig
üblichen  Modalitäten  bezogen,  vorher  jedoch  angenommen  wird,  daß,  weil  die
Ausfüllungsbefugnis  im  Allgemeinen  an  den  Nehmer  übertragen  ist,  dies
auch  in  Betreff  der  Befugnis  gelten  müsse,  den  Wechsel  mit  einer  domizilierten
Adresse  zu  versehen).  Die  drei  Entscheidungen  treffen  aber  darin  zusammen,
daß  die  Einrede  abredewidriger  Domizilierung  stets  gegenüber  dem  Nehmer
und  daß  sie  gegen  den  Dritten  nicht  als  Einrede  der  Fälschung,  sondern  nur
als  in  personam  gegebene  Einrede  des  dolus  dem  Aceeptanten  zusteht.  Sie
weichen  ab  darin,  daß  S.  383,  XIV.  vom  Geber  gefordert  wird,  daß  er  die
Nichtgestattung  der  Domizilierung  nachweise  bezw.  dem  Dritten  gegenüber
  darlege,  daß  er  entweder  bei  Erwerb  des  Wechsels  oder  bei  eigener
Hinzufügung  des  ohne  den  Domizilvermerk  in  seine  Hände  gelangten
Wechsels  von  der  Nichtgestattung  Kenntnis  erlangt  habe,  während  es  S.  212.
XXIII.  heißt:  „Sind  über  die  Art  der  Ausfüllung  bestimmte  Abreden
zwischen  Geber  und  Nehmer  getroffen,  so  hat  Ersterer  bei  vertragswidriger
Ausfüllung  die  Einrede  des  dolus;  soweit  es  an  bestimmten  Abreden  fehlt,
gilt  der  erste  Nehmer  ohne  weiteres  für  befugt  zum  Gewöhnlichen;  zum
Ungewöhnlichen,  also  auch  zur  Domizilierung  nicht,  so  daß  also  der  Wille
der  ersten  Kontrahenten,  daß  an  einem  bestimmten  fremden  Orte  eingelöst
  werden  sollte,  stets  besonders  darzuthun,  hiernach  nur  bei  ungewöhnlicher
  Ausfüllung  eines  Blankettes  die  Einrede  des  dolus  überhaupt  zulässig
  ist.“  —  Nach  letzterer  würde  somit  anscheinend  es  genügen,  wenn  der
Geber  dem  Dritten  nur  nachweist,  daß  er  den  Wechsel  als  Blankett  und  ohne
Domizilvermerk  begeben  hat.  —

d)  Bei  lückenhaften  Wechseln  (Wechseln,  in  denen  Essentialien
fehlen),  begeben  vom  Nehmer  an  den  Nehmer  mit  der  Ermächtigung:  einen
vollständigen  Wechsel  herzustellen,  geht  die  Ermächtigung  immer  nur  auf
Ausfüllung  der  Lücken  —  und  auch  bei  diesen  nur  so  weit  als  der  sonstige
Wechselinhalt,  also  z.  B.  eine  über  den  Kontext  gesetzte  Angabe  der  Summe,
        <pb n="67" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  63

Jede  auf  den  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen
unterschriebene  Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,
sofern  nicht  in  derselben  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  daß  der
Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  gewissen  Einschränkungen
  annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn
der  Bezogene  ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma
auf  die  Vorderfeite  des  Wechsels  schreibt  7).

nicht  au  und  für  sich  auf  eine  beschränkende  Abrede  schließen  läßt;  nur  daß,
wenn  in  dieser  Angabe  die  Summe  bloß  in  Ziffern  ausgedrückt  ist,  während
der  fertige  Wechsel  im  Kontext  eine  Summen-Angabe  in  Buchstaben  enthält,
jene  Angabe  und  die  daraus  dem  Nehmer  entgegenstehende  Einrede  nicht
auch  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  erhebbar  ist  (R.  II.  97).  —  Die
Ermächtigung  geht  nicht  auf  Anderung  der  bereits  in  dem  Wechsel  bei  dessen
Hingabe  ausgefüllten  Essentalien,  auch  nicht  auf  Anderung  des  bereits  darin
bezeichneten  Zahlungsortes  durch  Beifügung  eines  Domiziles;  jede  solche
eigenmächtige  Anderung  giebt  dem  dadurch  Beschwerten  die  gegen  Jeden  (in
rem)  gehende  Einrede  der  Fälschung  (XXIII.  212);  endlich  geht  bei  ihnen
die  Ausfüllungsbefugnis  ohne  besondere  Übertragung  auf  einen  späteren
Nehmer  nicht  über  (IX.  264.  XIV.  384.  XXIII.  211—213).  —  Ob  der  nach
allen  diesem  in  Betreff  der  ausdrücklich  oder  präsumtio  nicht  gewollten
Domizilierung  festgehaltene  Unterschied  zwischen  vollständigen  Wechseln,  mangelhaften
  aber  bereits  einen  Zahlungsort  aufweisenden  Wechseln  und  Blanko-Accepten
  für  die  Einrede  nachträglicher  Domizilierung  gerechtfertigt  ist,  bleibt
mindestens  zweifelhaft;  gewollt  hat  diese  Domizilierung  der  Acceptant  in
allen  drei  Fällen  nicht  und  es  erscheint  folgerichtiger,  ihm  überall  dieselbe
in  rem  gehende  Einrede  der  Fälschung  zu  bewilligen  (III.  51.  VI.  24.  XI.  31.
Thöl  S.  697.  699,  womit  zu  vergl.  Note  25  zu  Art.  75).

37)  Auch  wenn  der  Adressat  (Trassat)  nur  einen  —  auf  der  Vorderseite
  des  Wechsels  befindlichen  Prolongationsvermerk  ohne  besonderen,  mit  der  Absicht
  derübernahme  einer  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  überhaupt  unvereinbaren
Vermerk  unterschreibt  (XXVIII.  302.  XXIV.  267).  „Mit  dem  Prolongations-Vermerk,
  heißt  es  S.  268.  XIV.,  ist  an  sich  der  Acceptationswille  vereinbar;
ist  wirklich  für  den  Klagewechsel  ursprünglich  ein  näherer  Zahlungstag  vereinbart
  gewesen,  dann  aber  ein  späterer  Termin  unter  Prolongation  der
Zahlungsfrist  vereinbart,  so  kann  der  Trassat,  wenn  er  vor  der  Einschreibung
des  späteren  Zahlungstages  sein  Accept  geben  soll,  seiner  zum  Accept  allein
genügenden  Unterschrift  Vorsichtshalber  den  Vermerk,  daß  er  Zahlungs-Pflicht
nur  für  den  späteren  Termin  übernehme,  voranstellen  und  diese  gesetzlich  zu-
        <pb n="68" />
        64  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  22.)

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückge—
nommen  werden  8).

Zusatz.  Bremen:  Hat  der  Traffat  den  ihm  präsentierten  Wechsel,
sofern  derselbe  kein  Platzwechsel  ist,  der  Zurückforderung  ungeachtet  am
nämlichen  Tage  nicht  zurückgeliefert,  so  ist  er  zur  unbedingten  Acceptation
verpflichtet.

Artikel  22.

Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im
Wechsel  verschriebenen  Summe  beschränken.

Werden  dem  Accepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so
wird  der  Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme
gänzlich  verweigert  worden  ist,  der  Acceptant  haftet  aber  nach  dem
Inhalte  seines  Acceptes  wechselmäßig  7).

lässige  Einschränkung  der  Acceptation  (Art.  22.  Abs.  3)  verliert  dadurch  nicht
die  Verständlichkeit,  daß  er  den  nun  vereinbarten  Zahlungstag  als  „prolongierten“
  bezeichnet;  bei  einem  solchen  Vermerke  ist  dann  das  Verständnis
möglich,  daß  der  Trassat  zwar  seine  Annahme-Unterschrift,  aber  lediglich  für
den  nun  vereinbarten  späteren  Zahlungstag  geben  will.“  —  Die  Erklärung
des  Acceptanten  muß  eben  den  Acceptwillen  nicht  bloß  zweifelhaft  machen,
sie  muß  ihn  geradezu  ausschließen.  —

38)  Als  thatsächliche  Regel  muß  —  der  kaufmännischen  Sitte  entsprechend
—  die  Streichung  des  Acceptes  durch  den  Inhaber  als  Beweis  der  erfolgten
Zahlung  oder  anderweitigen  Tilgung  gelten  und  nach  Durchstreichung  des
Accepts  ist  ein  wechselmäßiger  Anspruch  an  den  Acceptanten  unmöglich  (I.  274.
XI.  222).  Ein  sonstiges  Klagerecht  des  Wechselinhabers  gegen  den  Acceptanten,
der  einmal  acceptiert  hat,  läßt  sich  allerdings  noch  nach  der  Streichung  konstruieren
  (I.  276.  III.  93).  Es  wird  aber  wie  Thöl  S.  275  hervorhebt,  zur
Begründung  eines  Solchen  der  bloße  Umstand  nicht  ausreichen,  daß  auf  dem
Wechsel  ein  durchstrichenes  Accept  sich  befindet,  da  es  ja  auch  vom  Inhaber
und  Kläger  durchstrichen  sein  kann.  Es  ist  also  mindestens  nachzuweisen,  daß
es  vom  Acceptauten  einseitig  durchstrichen  worden.  —  Verpflichtet  ist  in  solchem
Fall  der  Trassat  jedoch  nur  dazu:  an  Stelle  des  ausgestellten,  aber  —  nachdem
  er  es  gegeben  —  zerstörten  Acceptes  ein  anderes  auszustellen  und  zu
geben  (Thöl  S.  274.  276).  —  Über  Durchstreichung  des  Acceptes  auf  der
Prima  —  bei  Ausreichung  einer  mit  dem  Accepte  versehenen  Sekunda  s.  XI.
217.  XXI.  138  in  der  Note  zu  A.  69,  über  die  Wirkung  einer  —  auch  nur
aus  Versehen  erfolgten  Accept-Durchstreichung  auf  das  Regreß-Recht  s.  XI.
220.  in  der  Note  zu  Art.  54.  —

39)  Hat  der  Acceptant  in  seinem  Accepte  erklärt:  daß  er  nur  dem  Aus-
        <pb n="69" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  65

Artikel  23.
Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,
  die  von  ihm  acceptierte  Summe  zur  Verfallzeit  zu
zahlen  0).

steller  oder  Remittenten,  nicht  einem  Giratar  sich  verpflichte  („angenommen,
jedoch  nicht  an  Order"),  so  giebt  das  dennoch  erteilte  Giro  dem  Indossatar,
auch  dem  Prokura-Indossatar  keine  Rechte  gegen  den  Acceptanten  (XIV.  61).
Eine  unter  Abs.  2.  Art.  22  fallende  Accept-Modifikation  ist  auch  ein  vom
Acceptauten  allein  beigefügter,  als  Bestandteil  seiner  Accept-Erklärung  erscheinender
  Domizilvermerk  (XXV.  123),  desgleichen  die  Annahme  für  eine
spätere  Zeit,  als  die  im  Wechsel  bestimmte.  Darüber  wie  es  im  letzteren  Falle
mit  der  Präsentation  zur  Zahlung  und  dem  Protestieren  behufs  Wahrung
des  Regresses  zu  halten  sei,  f.  XXI.  151.  in  der  Note  60  a  zu  Art.  41.  —
Was  folgt,  wenn  die  acceptierte  Summe  größer  ist,  als  die  verschriebene?
Thöl  S.  281  sagt:  es  liege  dann  für  den  üÜberschuß  kein  Accept-Wechsel  vor,
es  könne  aber  ein  eigener,  formgültiger  Wechsel  dann  vorliegen,  wenn  das
Accept  ein  Orts=  und  Zeit-Datum  habe!  —

40)  Nur  das  Accept  des  Bezogenen  verpflichtet  wechselmäßig;  der  Nichtbezogene
  haftet  nur,  wenn  Mitunterzeichnung,  Art.  81,  vorliegt  (III.  271.  XII.
173.  XIV.  172.  XV.  283.  346).  Begründete  Zweifel  über  die  Wesengleichheit
  des  Bezogenen  und  des  Acceptanten  machen  das  Accept  wirkungslos;
bloße  Schreibfehler,  Ungenauigkeiten  in  der  Adresse,  selbst  Unterschied  im  Vornamen
  sind  unschädlich,  wenn  nur  klar  ist,  daß  der  gewollte  Bezogene  acceptiert
hat  (vgl.  Noten  zu  Art.  4.  Nr.  7  und  zu  Art.  21).

Der  Acceptant  haftet  aus  seiner  Unterschrift  dem  Aussteller  und  jedem
spaäteren  Wechselnehmer;  jeder  hat  ein  besonderes  selbstständiges  Forderungsrecht
gegen  ihn;  es  kann  auch  nicht  der  in  ehelicher  Gütergemeinschaft  lebende
Acceptant  den  Gläubiger  wegen  der  Hälfte  seiner  Schuld  an  seine  Ehefrau
verweisen,  ebensowenig  können  es  die  allein  Substanz-Erben  gewordenen  Kinder.
  Das  Deckungsverhältnis  zwischen  dem  Aussteller  und  Acceptanten  ist
deshalb  au  und  für  sich  unerheblich,  der  Acceptant  kann  weder  daraus,  noch
aus  der  Person  der  Vor=  oder  Nachmänner  eine  Einrede  entnehmen.  Auch
dem  Aussteller  gegenüber  kann  der  Acceptant  aus  der  mangelnden  Deckung
keinen  Einwand  entnehmen,  wenn  nicht  Arglist  vorliegt,  z.  B.  verabredet  ist,
daß  vor  erhaltener  Deckung  der  Wechsel  nicht  begeben  oder  Rechte  aus  demselben
  nicht  geltend  gemacht  werden  dürfen.

Zahlt  der  Bezogene,  so  ist  in  der  Regel  die  Wechselobligation  getilgt,
der  Wechsel  verbraucht,  mag  der  Bezogene  acceptiert  haben  oder  nicht,  mag
die  Zahlung  vor  oder  nach  Protest  geschehen,  er  müßte  denn  ausdrücklich
nur  zu  Ehren  des  Ausstellers  oder  eines  Dritten  zahlen.  (V.  126.  XXV.  19).
Selbst  wenn  der  Bezogene  irrtümlich  in  der  Annahme,  daß  er  accepetiert

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  5
        <pb n="70" />
        66  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  23.)

Auch  dem  Aussteller  haftet  der  Bezogene  aus  dem  Accepte
wechselmäßig  ).

oder  sein  Accept  echt  sei,  zahlt,  kann  er  die  Zahlung  von  dem  Indossatar
nicht  zurückfordern,  weil  dieser  durch  die  Zahlung  sein  Regreßrecht  verloren
hat  (XVII.  1).

Eine  fernere  Ausnahme,  wo  zwar  die  Schuld  des  Acceptanten  aus  dem
Accepte  als  vollständig  —  sowohl  dem  Inhaber  als  dem  Trassanten  gegenüber
  —  getilgt,  die  Wechselobligation  an  sich  aber  doch  noch  nicht  als
ganz  beseitigt,  der  Wechsel  nicht  als  verbraucht  gilt  (Zahlung  der  Akkord-Summe
  im  Konkurse  des  Acceptanten  seiteus  desselben)  und  deren  weitere
Konsequenzen  behandelt  die  Entscheid,  des  ROHG.  XXIV.  S.  141,  auch  IX.  46.
mit  Bezug  auf  §  198  Konk  O.  8.  Mai  1855.  Ob  aber  sich  diese  Entscheidung
durchweg  gegenüber  dem  §  179  Reichs  Konk  O.  noch  verwerten  läßt,  ist,  weil
dieser  Paragraph  die  objektive  Beseitigung  der  Schuld  bei  einem  Zwangsvergleiche
  nicht  annimmt,  mindestens  zweifelhaft.

41)  Das  Wechselrecht  des  Trassanten,,  welcher  nicht  an  eigene  Order
gezogen  hat,  ist  ein  von  seiner  im  Art.  10.  Nr.  6  behandelten  Stellung  als
Indossatar  unabhängiges  Recht,  das  von  dem  durch  den  Lauf  des  Wechsels
begründeten  sog.  Regreßrechte  der  übrigen  Wechselverbundenen  ebenfalls  wohl
zu  unterscheiden  ist.  Wird  dies  allein  (also  lediglich  das  dem  Trassanten  als
solchem  zustehende,  durch  kein  Wieder-Indossament  berührte  Recht)  geltend
gemacht,  so  ist  seine  Voraussetzung:  die  Nichterfüllung  der  vom  Acceptanten
  übernommenen  Verpflichtung  zu  rechtzeitiger  Einlösung  und  die  Einlösung
  des  Wechsels  seitens  des  Ausstellers  mit  dem  Betrage,  dessen
Erstattung  er  fordert.  Beides  ist  in  der  Wechselklage  liquide  zu  stellen,  wozu
aber  der  zur  Verfallzeit  erhobene  Protest  und  der  Wechsel  mit  der  darauf
befindlichen  Quittung  der  Remittenten  genügt.  Dann  kommt  es  nicht  darauf
an,  ob  der  Aussteller  dem  Remittenten  bez.  Indossatar  zu  einer  Zeit  gezahlt
hat,  wo  das  Regreßrecht  Dieses  an  ihn  (den  Aussteller)  bereits  gemäß
Art.  78  erloschen  war.  Das  Rechtsverhältnis  des  Ausstellers  zum  Acceptanten
  ist  von  dem  Rechtsverhältnisse  des  Ausstellers  zu  deujenigen  Wechselverbundenen,
  welchen  er  aus  dessen  Begebung  haftet,  ganz  unabhängig  und
die  durch  die  Acceptation  dem  Aussteller  gegenüber  begründete  Pflicht  des
Acceptanten,  den  Wechsel  pünktlich  einzulösen,  andernfalls  das  Interesse
zu  leisten,  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  eine  ebenfalls  im  Wechselverbande
  stehende  Person,  welche  sich  im  Falle  der  Nichteinlösung  sowohl  an  den
Aussteller,  als  an  den  Acceptanten  zu  halten  befugt  ist,  den  Aussteller,  welchen
sie  in  Anspruch  genommen,  wegen  ihrer  Nachlässigkeit  berechtigt  haben  würde,
diesen  Anspruch  zurückzuweisen.  Eine  Berufung  des  Acceptanten  auf  gedachten
Umstand  ist  ein  Einwand  aus  dem  Rechte  eines  Dritten,  er  selbst  müßte  denn
dem  Remittenten  gegenüber  sich  auf  die  Verjährung  gemäß  Art.  77  berufen
        <pb n="71" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  67

können,  ein  Fall,  der  hier  nicht  vorausgesetzt  ist,  weil  dann  jedes  Wechselrecht
einschließlich  desjenigen  des  Ausstellers,  beseitigt  wäre  (VII.  294.  XI.  293.
XXIV.  124.  125).  Hat  der  Aussteller  lediglich  ordnungsmäßig  Regreß  geleistet
so  liegt  ihm  nicht  —  dem  Acceptanten  gegenüber  —  die  Führung  des  Nachweises
  ob,  daß  er  seinem  Hintermanne  die  Wechselsumme  nebst  Zinsen,  Kosten
und  Provision  bezahlt  habe.  Aus  dem  Besitze  des  Wechsels  und  des  Protestes
entsteht  die  Vermutung,  daß  er  den  im  Rückgriffs-Wege  gegen  ihn  vorgehenden
  Hintermann  in  dem  Umfange,  in  welchem  er  zur  Einlösung  des
Wechsels  verbunden  war,  befriedigt  hat.  Art.  51.  WO.  steht  dem  nicht  entgegen,
denn  dieser  Artikel  hat  lediglich  den  Umfang  der  Regreßausprüche  zum  Gegenstande;
  die  Zahlung  stellt  er  als  Grund  des  Regreßanspruchs  nicht  auf;  nur
die  Höhe  der  weder  aus  dem  Wechsel  oder  Protest,  noch  aus  dem  Gesetze  sich
ergebenden  Nebenforderungen  ist  besonders  darzuthun  (XIV.  329).  —  Ist  der
Aussteller  des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  zugleich  Domiziliat  und
hat  er  den  begebenen  Wechsel  am  Verfalltage  einfach  eingelböst,  ohne  ihn
zuvor  protestieren  zu  lassen,  so  hat  er  nicht  mehr  einen  wechselmäßigen
Anspruch  an  den  Acceptanten  (V.  307).  Aus  den  Gründen:  „Wäre  der
Wechsel  in  der  Hand  des  Ausstellers  geblieben,  so  könnte  es  fraglich  sein,  ob
er  beim  Ausbleiben  rechtzeitiger  Zahlung  zur  Protesterhebung  verbunden
gewesen.  Hier  ist  der  Wechsel  in  verschiedenen  Händen  gewesen,  schließlich  auf
den  Aussteller  —  nicht  durch  Giro  —  zurückgelangt  und  die  Sachlage  eine
solche,  das  der  letzte  Giratar,  welcher  dem  Aussteller  Quittung  erteilt  hat,
weder  an  den  Acceptanten,  noch  an  den  Domiziliaten,  noch  an  den  Aussteller
(jetzigen  Inhaber)  einen  Anspruch  hatte;  an  den  Domiziliaten  nicht,  weil
dieser  vielleicht  dem  Acceptanten  gegenüber,  nicht  aber  einem  andern  Wechselverbundenen
  gegenüber  zur  Zahlung  verpflichtet  ist;  an  den  Acceptanten  nicht,
denn  die  Bedeutung  des  Domizilvermerks  in  dieser  Richtung  ist,  daß  der
Acceptant  erst  dann  zu  zahlen  hat,  wenn  der  Domiziliat  nicht  zahlt  und  die
Nichtzahlung  durch  rechtzeitigen  Protest  festgestellt  ist;  gegen  den  Aussteller
nicht,  denn  auch  gegen  diesen  hat  der  letzte  Giratar  nicht  einen  direkten,  sondern
  nur  einen  Regreßanspruch.  Freilich  ist  der  Aussteller  auch  Domiziliat
und  seine  Begebung  des  Wechsels  schreibt  dem  Nehmer  allerdings  vor,  die
Zahlung  zunächst  nicht  vom  Acceptanten,  sondern  von  ihm  zu  fordern.  Aber
dadurch  wird  der  Aussteller  weder  Prinzipalverpflichteter,  noch  die  Tratte  ein
Eigenwechsel.  Trotz  des  Domizilvermerkes  bleibt  die  Verpflichtung  des  Ausstellers
  immer  die  eines  Regreßschuldners  und  ihre  Erfüllung  kann  nur
gefordert  werden,  wenn  die  Nichthonorierung  des  Domiziliaten  durch  die  für
den  Wechselregreß  vorgeschriebene  Form  dargethan  und  der  Wechselanspruch
dem  Regreßschuldner  unversehrt  zurückgewährt  wird.  Denn  wird  anerkannt,
daß  der  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  durch  Unterlassung  des  Protestes  gegen
den  Domiziliaten  verloren  geht,  wennschon  der  Domiziliat  der  Aussteller,  der
5
        <pb n="72" />
        68  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  23.)

Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den
Aussteller  zu#½).
Wechsel  aber  in  dritter  Hand  ist,  so  braucht  der  Aussteller  nach  diesem  Verlust
  für  den  Wechsel  nicht  aufzukommen.  Hiernach  hatte  der  Domiziliat  die
Wahl.  Entweder  er  honorierte  als  Domiziliat  gegen  Quittung  und  Aushändigung
  des  Wechels;  dann  hatte  der  Wechsel  seinen  Umlauf  vollbracht,  war
als  Wechsel  erloschen,  auch  ungeeignet,  einen  Wechselanspruch  gegen  den  Acceptanten
  zu  begründen.  Oder  er  weigerte  als  Domiziliat  die  Zahlung.  Dann
blieb  dem  Giratar  —  nach  gehbrigem  Protest  —  der  Regretweg.  Zahlte  er
angeblich  in  Genügung  seiner  vermeintlichen  Regreßpflicht  ohne  vorgängigen
Protest,  so  leistete  er  eine  Zahlung,  zu  welcher  er  wechselmäßig  nicht  verpslichtet
  war  und  zwar  auf  einen  Wechsel,  aus  dem  auch  der  Acceptant  nicht
mehr  baftete.  Eine  solche  Haftung  kann  selbstverständlich  einem  Wechselverpflichteten
  nicht  ohne  weiteres  zugetraut,  auch  nicht  vermutet  werden  und
deshalb  gilt  seine  innerhalb  der  Protestfrist  geleistete  Zahlung  als  Honorierung
nicht  durch  den  Regreßschulduer,  sondern  durch  den  Domiziliaten  als  solchen.“

In  der  ersten  und  dritten  dieser  Entscheidungen  werden  aber  Zahlungen
des  Ausstellers  angenommen  werden,  die  nicht  wechselmäßige,  nicht  durch  das
Wechselrecht  gebotene  und  gerechtfertigte,  sondern  rein  civilrechtliche  Akte  sind.
Beide  erscheinen,  da  irgend  ein  eigenes  Interesse  —  etwa  wegen  des  Bereicherungsanspruches
  —  doch  nicht  zu  vermuten  ist,  als  Einmischungen  in
die  Geschäfte  eines  Anderen,  zu  denen  in  der  Regel  Niemand  befugt  ist.  Die
civilrechtlichen  Konsequenzen  dieses  civilrechtlichen  Aktes  hat  der  Aussteller  zu
tragen.  Hat  er  freilich  eine  wirkliche,  noch  bestehende  Schuld  des  Acceptauten
bezahlt,  so  ist  er  gedeckt.  Liegt  aber  die  Sache  so,  daß  der  Acceptant  begründete
  Einwendungen  gegen  den  Indossatar  hatte,  so  trifft  die  erste  Entscheidung
  nicht  zu.  Von  der  Wertlosigkeit  eines  Einwandes  aus  dem  Rechte
eines  Dritten  kann  auch  dann  nicht  gesprochen  werden,  dieser  Erwägungsgrund
  überhaupt  nicht  durchschlagen.  Hat  Jemand  bezahlt  die  Schuld  eines
Dritten,  zu  deren  Bezahlung  dieser  Dritte  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
verbunden  war,  so  ist  die  Anführung  dieses  Grundes  nicht  als  ein  solcher
Einwand  anzusehen,  sondern  eine  solche,  die  dem  Erstattungsanspruche  selbst
den  Boden  entzieht.

42)  Revalierungsklage  des  Acceptanten,  des  Domizililaten.
Dem  Trassierungsgeschäfte  liegt  weder  ein  den  Trassanten  zur  Deckung  verpfslichtender
  Auftrag,  noch  überhaupt  ein  Mandat  im  cirilrechtlichen  Sinne  zu
Grunde.  Die  rechtliche  Bedeutung  erschöpft  sich  vollkommen  darin,  daß  es
einmal  ein  eigenes  Wechselversprechen  des  Trassanten  enthält,  zweitens  die
äußere  Veranlassung  zu  einem  Wechselversprechen  (Accept)  oder  zu  einer
Zahlungsleistung  des  Trassaten  wird.  Als  bloß  thatsächliche  Veranlassung  entbehrt
  sie  eines  bestimmten  juristischen  Charakters,  bietet  aber  an  sich  auch  keinen
        <pb n="73" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  69

.

Anhalt  für  eine  Zurückforderung  (Kondiktion)  und  selbst  aus  der  Bezeichnung
eines  wechselmäßigen  Aktes  als  „Gefälligkeits-Accept“  läßt  sich  in  der  Regel
nicht  ohne  weiteres  darauf  schließen,  daß  von  der  anderen  Seite  ein  rechtsverbindliches
  Deckungs=  oder  Einlösungsversprechen  vorausgegangen  sei  (X.  111.
XIV.  225.  XV.  176).  Nur  bei  Kaufleuten  bez.  im  kaufmännischen  Verkehr  gestaltet
  sich  das  anders  (XIV.  225.  XIX.  251),  mag  es  sich  um  primäre  oder
Prolongatiouswechsel  handeln  (XIX.  251).  Auf  die  bloße  Zahlung  also  —
in  Befolgung  der  im  Wechsel  enthaltenen  Anweisung  dazu  —  kann  in  der
Regel  ein  Anspruch  auf  Schadloshaltung  nicht  begründet  werden.  —  Beruhen
Annahme  und  Zahlung  auf  einem  wirklichen  civilrechtlichen  Mandat  und  zwar
einem  solchen,  welches  für  den  Mandanten  Deckungspflicht  nach  sich  zieht,  so
ist  es  Sache  des  Bezogenen,  diese  Behauptung  besonders  zu  begründen  und
zu  beweisen.  Sind  Annahme  und  Zahlung  ohne  jeden  rechtlichen  Grund
erfolgt,  so  ist  dies  nach  den  Grundsätzen  des  Kondiktionenrechtes  näher  darzulegen
  (VII.  293.  353.  356  Pl  Beschl.  X.  111.  288  und  die  VII.  354.
357  angeführte  Litteratur).  Jedenfalls  steht  aber  dem  Acceptauten  eines
Wechsels,  welcher  —  auf  Klage  des  Indossatars  zur  Zahlung  verurteilt  —  vom
Trassanten  die  Wechselsumme  kondiziert  und  mit  dieser  Klage  auch  durchdringt,
nicht  ohne  weiteres  auch  der  Auspruch  auf  Ersatz  der  Kosten  des  Wechselprozesses
  zu;  auch  wenn  der  Wechsel  zur  Begleichung  des  Preises  von  Waaren
diente,  die  der  Acceptant  beim  Trassanten  bestellt  hat,  der  Kauf  durch  des
Letzteren  Schutd  sich  löste,  ist  der  Schaden,  den  sich  der  Acceptant  im  Betrage  der
Prozeßkosten  berechnet,  nicht  durch  Begebung  des  Wechsels  entstanden,  noch
hat  für  den  Acceptanten  eine  Notwendigkeit  vorgelegen,  es  auf  den  Prozeß
mit  dem  Inhaber  des  Wechsels  ankommen  zu  lassen  (XXI.  324).  —  Hat
eine  Handelsgesellschaft,  als  sie  bereits  aufgelbst,  ihre  Auflösung  aber  noch
nicht  gehörig  bekannt  gemacht  war,  trassiert  und  der  Bezogene  auch  noch  vor
der  Bekanntmachung,  also  zu  einer  Zeit,  für  welche  ihm  die  Vermutung:  von
der  Auflösung  nichts  gewußt  zu  haben,  zur  Seite  steht,  acceptiert,  ist  auch
Revalierungspflicht  der  Gesellschaft  und  Einlösung  des  Accepts  durch  den
Acceptanten  unstreitig,  so  siud  alle  Momente  zur  Begründung  der  Revalierungsklage
  gegen  einen  ehemaligen  Teilnehmer  der  Trassantin  gegeben  und
es  ist  Sache  desselben,  nachzuweisen:  daß  der  Acceptant  bereits  zur  Zeit  der
Annahme  die  Aufiösung  gekannt  habe  oder  daß  die  Erfüllung  sonst  unter
Umständen  erfolgt  sei,  unter  denen  der  Auftrag  als  zurückgenommen  habe
gelten  müssen  (VI.  333).  —  Ebenso  hat  der  Domiziliat,  welcher  den
Wechsel  in  regelmäßiger  Weise  vor  irgend  einer  Protesterhebung  —  durch
Zahlung  einlöst,  keinen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den  Acceptanten,
vielmehr  nur  denjenigen,  welcher  aus  seinem  cirilrechtlichen  Verhältnisse  zum
Acceptanten  in  Verbindung  mit  der  erfolgten  Zahlung  entspringen  mag
(V.  125.  307.  XI.  300).
        <pb n="74" />
        70  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  24.)

Artikel  24.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  ver—
schiedener  Zahlungsort  (Art.  4.  Nr.  8)  angegeben  (Domizilwechsel),
so  ist,  insofern  der  Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung
  am  Zahlungsorte  erfolgen  soll,  dies  vom  Bezogenen  bei  der
Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.  Ist  dies  nicht  geschehen,
so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst  die  Zahlung  am
Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die
Präsentation  zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung
dieser  Vorschrift  hat  den  Verlust  des  Regresses  gegen  den  Aussteller
  und  die  Indossanten  zur  Folge'z).

Zusatz:

Preußen  (Schleswig-Holstein):  Ein  auf  Altona,  zahlbar  Hamburg,  gezogener
  Wechsel  gilt,  wenn  nicht  ein  bestimmter,  in  Hamburg
wohnhafter  Domiziliat  darauf  benannt  ist,  nicht  als  Domizilwechsel,
und  ist  daher  in  Altona  zu  präsentieren.  Dasselbe  gilt  auch  im
umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Wechsel  auf  Hamburg,  zahlbar  Altona,
gezogen  sein  sollte.

Hamburg:  Ein  auf  Altona,  zahlbar  Hamburg,  gezogener  Wechsel  gilt
wenn  nicht  ein  bestimmter  in  Hamburg  wohnhafter  Domiziliat

darauf  benannt  ist,  nicht  als  ein  Domizilwechsel,  und  ist  daher  in
Altona  zu  präsentieren.

43)  Zweierlei  wird  hiernach  erfordert:  Angabe  eines  —  von  dem  im
Wechsel  bezeichneten  Wohnorte  des  Trassanten  verschiedenen  Zahlungsortes
  und  Angabe  dieses  verschiedenen  Zahlungsortes  durch  den  Aussteller.
  Unter  „Zahlungsort,  Wohnort“  ist  zu  verstehen:  Ortschaft,  nicht  Wohnung
  des  Betreffenden  innerhalb  einer  gewissen  Ortschaft  (XVIII.  146.
XXI.  358.  XX  II.  405),  nicht  etwa  bloß  eine  —  in  demselben  Orte  befindliche
  mit  der  eigentlichen  Wohnung  des  Bezogenen  nicht  identische  Zahlstelle
(XVIII.  146.  XXI.  358).  Wechsel  mit  einer  solchen  besonderen  Zahlstelle
(s.  g.  unechte  uneigentliche  Domizilwechsel),  sind  nicht  Domizilwechsel  im  Sinne
der  WO.  —  Die  bloße  Augabe  einer  an  einem  anderen,  nicht  genannten
Orte  wohnenden  Person  genügt  also  nicht,  und  Vermutungen  dahin,  daß
wohl  ein  anderer  Ort  gemeint  sein  könnte,  kommen  vollends  nicht  in  Betracht
  (III.  6.  V.  99).  —  Deshalb  ist  kein  Domizilvermerk  anzunehmen,  wenn
bloß  steht:  „zahlbar  im  Kassenlokal  der  Driesener  Sparkasse.“  Denn  er  besagt
  nicht,  daß  die  Zahlung  im  Orte  Driesen  und  nicht  in  dem  —  im  Wechsel
angegebenen  —  anderen  Wohnorte  des  Bezogenen  (Vordamm)  geschehen  soll,
        <pb n="75" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  24.)  71

und  zu  vermuten  ist  jenes  um  so  weniger,  als  „Driesener  Sparkasse“  die
Namensbezeichnung,  Firma  sein  und  genannte  Kasse  ein  Kassenlokal  in  Vordamm
  haben  kann  (II.  236).  Ebensowenig  liegt  Domizilwechsel  vor,  wenn
ein  besonderer  Wohnort  des  Trassaten  im  Wechsel  gar  nicht  angegeben,  der
angegebene  Zahlungsort  aber  mit  diesem  nicht  angegebenen  Wohnorte  im
vorliegenden  Falle  nicht  übereinstimmt  (XXII.  405),  wenn  der  Wechsel  von
einem  anderen  Orte  als  dem  Wohnorte  des  Bezogenen  datiert  und  in  der
Adresse  mit  dem  Zusatze:  „beim  Aussteller  zahlbar“  ohne  weitere  Ortsangabe
versehen  ist;  bei  Tratten  gilt  der  Ausstellungsort  keineswegs  als  Wohnort
des  Ausstellers,  der  Ausstellungsort  kann  deshalb  nicht  einmal  als  das  indirekt
  bezeichnete,  vom  Wohnort  des  Bezogenen  verschiedene  Domizil  gelten
(III.  6).  —  Der  Aussteller  aber  muß  das  Domizil  angegeben  haben;  die
vom  Acceptanten  beim  Accepte  gegebene  Hinzusügung  eines  Domizils  ist  nicht
nach  den  Regeln  des  Domizil-Wechsels,  sondern  nach  denen  eines  beschränkten
Acceptes  zu  behandeln;  freilich  kann  der  Aussteller  den  Vermerk  auch  durch
einen  Anderen,  selbst  den  Acceptanten  schreiben  lassen;  es  muß  jedoch  ein  vom
Acceptanten  mit  Einwilligung  oder  auf  Anweisung  des  Trassanten  gegebener
Domizilvermerk  sich  als  solcher  erkennbar  machen,  um  den  dritten  Inhaber
den  Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Domizil-Wechseln  zu  unterwerfen;
dies  bewirkt  der  Dom  zilvermerk,  welcher  sich  an  der  wechselüblichen  Stelle,
also  in  der  Adresse  oder  am  Fuße  des  Wechsels  befindet,  oder  welcher  im
Wechseltexte  ausgedrückt  ist,  nicht  aber  derjenige,  welcher  sich  als  Bestandteil
der  Accepterklärung  darstellt,  der  also  gegenüber  dem  in  der  Adresse  genannten
Zahlungsorte  als  Accept-Modification  erscheint  (Art.  22  Abs.  2  WO.),  Bestandteil
  des  durch  Unterschrift  abgeschlossenen  Accept-Vermerkes  ist,  welcher
letztere  ja  in  der  Regel  der  Wechselausstellung  folgt  (III.  152.  XIX.  316.
XXI.  122.  123).  —  Von  der  Adresse  des  Domiziliaten  gilt  das  von  der
Adresse  überhaupt  Gesagte.  Ein  Domizilvermerk:  „zahlbar  bei  der  Bank
à  Pirna“  gilt,  weungleich  in  demselben  die  Firma  der  dortigen  Bank,  die  in
der  That  „Pirnaer  Bank“  lautet,  ungenau  bezeichnet  ist.  (Im  aufgenommenen
Protest  befand  sich  nämlich  die  genaue  Bezeichnung  der  Firma  des  Domiziliaten
  und  außerdem  war  zweifellos,  daß  in  Pirna  keine  zweite  Bank  bestand;
die  Wesengleichheit  war  damit  außer  Frage  und  das  ROHG.  erklärte  die  im
Wechsel  gewählte  Bezeichnung  für  eine  unverfängliche  Abkürzung  (XII.  243).
—  „Zahlbar  bei,  an“  ist  ebenso  gültig  wie  „zahlbar  durch“  (V.  126.  IX.  421)
durch  den  Vermerk  „zahlbar  an  der  Gewerbekasse  in  Lohr“  das  betreffende
Geld-Institut  als  Domiziliat  genügend  kennbar  gemacht  (R.  I.  17)  —  Vermöge
der  Anerkennung  der  Unterschrift  des  Ausstellers  gilt  auch  der  Domizilvermerk
als  echt.  Aber  dem  wechselbeklagten  Aussteller  steht  der  Einwandoffen,
daß  der  Inhalt  des  Wechsels  nach  seiner  Unterschrift  ohne  sein  Wissen  und
Wollen  zu  seinem  Nachteile  verändert  worden.  Behauptet  er  dies,  so  bestreitet
        <pb n="76" />
        72  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  26.)

VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.
1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.
Artikel  25.

Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder
unter  Einschränkungen,  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe  er—
folgt  ist,  so  sind  die  Indossanten  und  der  Aussteller  wechselmäßig
verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,  mangels  Annahme  auf—
genommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  dahin  zu  leisten,  daß
die  Bezahlung  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  oder,  des
nicht  angenommenen  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die
Nichtannahme  veranlaßten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die
schuldige  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen,  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Zusatz:
a)  Preußen  s.  die  Hinterlegungs  -Ordnung  vom  14.  März  1879  (GS.
S.  249)  8.  4.  5.  19.

er  einerseits  den  so  erfolgten  Abschluß  des  Wechselvertrages,  andererseits  erhebt
  er  gegen  den  aus  der  Unterschriftsanerkennung  folgenden  Beweis  der
Echtheit  des  Wechsel-Inhaltes  die  gegen  Jeden  gehende  Einrede  der  Fälschung.
  Diese  Beweiseinrede  hat  er  als  solche  zu  beweisen  (XI.  31).  —
Das  Durchstreichen  des  Domizilvermerkes  beseitigt  ihn  ebenso  wie  alle
Wechsel-Erklärungen.  Er  hat  damit  vorhanden  zu  sein  aufgehört  (I.  241.
272.  III.  93.  99.  XII.  431)  und  weil  er  nicht  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen
  eines  Wechsels  gehört,  wird  durch  diese  Streichung  der  Wechsel  nicht
ungültig  (XII.  432),  jedoch  ist  in  anderer  Beziehung  Streichung  des  Domizilvermerkes
  nicht  unerheblich;  der  Domizilvermerk  ist  entscheidend  für  Zahlungsort,
  Zahlungsleister  und  Protest;  er  berührt  den  Umfang  der  Verbindlichkeiten
des  Wechselverhafteten,  und  mag  er  trotz  der  Durchstreichung  lesbar  geblieben
(XII.  433)  oder  ganz  unlesbar  gemacht  (XII.  378),  in  letzterem  Falle  aber
doch  die  Thatsache  seiner  früheren  Existenz  an  sich  nicht  fraglich  sein,  immer
wird  die  eigentliche  Wechselklage  aus  einem  so  veränderten  Wechsel  dem  Inhaber
nicht  ohne  weiteres  gestattet  werden  können  (XII.  433);  dem  Wechsel  fehlt
diejenige  volle  Beweiskraft,  welche  für  den  Wechfelprozeß  erforderlich  ist  (I.  49.
245.  VII.  88.  XII.  378  angenommen  für  früheres  sächsisches,  meiningensches,
hamburger  Prozeßrecht,  auch  jetzt  noch  verwendbar),  wenngleich  das  Forderungsrecht
  aus  dem  Wechsel  selbst  nicht  erloschen  ist  (XII.  433).
        <pb n="77" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  26.)  73

Württemberg:  Die  Hinterlegung  (Deposition)  der  Wechselsumme  (Art.
25,  40,  73)  geschieht  bei  dem  für  Wechselsachen  zuständigen  Ge—
richte  des  Zahlungsortes  (zu  vergleichen  8.  185  des  IV.  Edikts
vom  31.  Dez.  1818).

Baden:  Die  Hinterlegung  (Deposition)  der  Wechselsumme  (Art.  25,  40
73)  geschieht  auf  den  Grund  einer  von  dem  zuständigen  Amtsoder
  Handelsgerichte  ausgegangenen  Verfügung,  oder  einer  von
dem  zuständigen  Staatsschreiber  ausgenommenen  Hinterlegungsurkunde
  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  4.  Aug.  1837  über  die
Errichtung  der  Hinterlegungskasse  und  der  über  dasselbe  ergangenen
Vollzugsvorschriften.

Hessen:  Die  Deposition  der  Wechselsumme  (Art.  25,  40,  73)  geschieht
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  20.  Oktober  1821,  die  Anlegung
der  Depositen  bei  der  Staatsschuldentilgungskasse  betreffend.

b)Oesterreich:  Der  Schluß  des  Artikels,  von  den  Worten:  „Jedoch  sind“
fällt  weg,  und  dafür  wird  substituiert:

Die  Art  der  Sicherstellung  und  der  Ort,  wo  die  zur  Sicherheit
  gegebene  Sache  verwahrt  werden  soll,  hängt  von  der  Übereinkunft
  der  Parteien  ab.  Sind  sie  darüber  nicht  einig,  so  muß
der  sicher  zu  stellende  Betrag  bei  Gericht  baar  erlegt  werden.  Dem
Wechfelgläubiger  gebührt  auf  die  zur  Sicherstellung  erlegte  Sache
das  Pfandrecht,  wenn  es  ihm  auch  nicht  ausdrücklich  eingeräumt
ist  (Oesterr.  V.  über  das  Prozeßverfahren  vom  25.  Januar  1850.
§.  17  und  M  V.  vom  18.  Juli  1859  im  Arch.  f.  WR.  Bd.  3,
S.  334).

Artikel  26.

Der  Remittent,  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz
des  mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,  von
dem  Aussteller  und  den  übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern
  und  im  Wege  des  Wechselprozesses  darauf  zu  klagen.

Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente
  und  oie  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß
der  Regreßnehmer  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt
habe,  bedarf  es  nicht“).

44)  Dafür,  daß  die  Artikel  26.  29.  durch  die  C  PrO.  nicht  in  Frage
find,  erklärt  sich  v.  Amsberg  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  f.  HR.  Bd.  XXIV.
S.  337  ff.,  für  das  Gegenteil  Thöl  S.  504.  Der  Giratar,  welcher  zugleich
        <pb n="78" />
        74  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  27,  28,  29.)

Artikel  27.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  bloß  dem  Regreßnehmer,
sondern  auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern
sie  gegen  ihn  den  Regreß  auf  Sicherstellurg  nehmen.  Dieselben
sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen  nur  in  dem  Falle  berechtigt,
wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit  Einwendungen
  zu  begründen  vermögen.

Artikel  28.
Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:

1.  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich
erfolgt  ist;

2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,
binnen  Jahresfrist,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,
  auf  Zahlung  aus  dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden
  ist;

3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft
  desselben  erloschen  ist.

2.  Wegen  der  Unsicherheit  des  Acceptanten.

Artikel  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  teilweise  angenommen  worden,
so  kann  in  Betreff  der  acceptierten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert
  werden:

1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs

(Debitverfahren,  Falliment)  eröffnet  worden  ist  oder  der

Acceptant  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  “).

Aussteller  ist,  hat  an  sich  kein  Regreßrecht  gegen  einen  Vormann  der  zugleich
sein  (des  Ausstellers)  Nachmann  ist,  also  auch  kein  Recht  aus  Art.  26,  weil
Niemand  klagen  kann  wegen  eines  Anspruchs,  bezüglich  dessen  er  dem  Beklagten
Ersatz  oder  Gewähr  zu  leisten  hat  (VII.  290  XVIII.  413).  —  Möglicherweise
ist  ein  Anspruch  aber  auf  Grund  besonderer  Abreden  gewesen,  bei  denen  es
sich  dann  fragen  wird,  ob  sie  cioilrechtlich  begründet  und  urkundlich  nachweisbar
  sind.

45)  Zahlungseinstellung  (nach  preußischem,  franz.  Rechte  ein  Rechts-
        <pb n="79" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  29.)  75

2.  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das
Vermögen  des  Acceptanten  fruchtlos  ausgefallen  ist.
(Die  folgenden  Worte  fallen  fort  seit  dem  Bundesgesetze  vom  29.  Mai  1868)
Wenn  in  diesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Acceptanten
nicht  geleistet)  und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben
wird,  auch  von  den  auf  dem  Wechsel  etwa  benannten  Notadressen
die  Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes  nicht  zu  erhalten  ist,
so  kann  der  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar  7)  gegen
Auslieferung  des  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung
fordern  (Art.  25—28).  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die
Stelle  einer  Vollmacht,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen

begriff)  kaun  nicht  durch  Eides-Zuschiebung  bewiesen  werden  (IV.  363.  VI.  17.
123.  X.  66.  69.  XIII.  227.  437);  anders  R.  III.  399,  wo  „Zahlungseinstellung“
für  eine  bestimmte  Thatsache  erklärt  wird,  deren  Bezeichnung  allen  Verkehrskreisen
  vollständig  geläufig  sein,  nur  daß  eine  Eideszuschiebung  hierüber  erst
nach  Maßgabe  des  §  410  CPr.  stattfinden  könne.  —  über  Zulässigkeit  der
Eideszuschiebung  über  „Wissen“  von  derselben,  „Bekanntsein“  mit  ihr  s.  R.  III.
398.  430,  die  nicht  stimmen,  insofern  in  dieser  Entscheidung  die  Eideszuschiebung
über  die  innere  Thatsache  des  „Wissens“  für  prinzipiell  zulässig,  in  jener  die
über  das  „Bekanntsein  mit  der  Zahlungseinstellung“  für  unzulässig  erklärt
wird,  Letzteres  weil  im  vorliegenden  Falle  die  Zahlungseinstellung  nicht  von
dem,  welchem  der  Eid  zugeschoben  war,  erfolgt  sein  sollte.  —  Das  „Wissen“
stellt  aber  doch  die  Zahlungseinstellung  als  eine  solche  Handlung  hin,  welche
Gegenstand  der  Wahrnehmung  des  Betreffenden  gewesen  sein  muß;  das  „Wissen“
ist  Folge  der  Wahrnehmung,  Vorstellung;  wenigstens  pflegt  dies  jede  realistische
Philosophie  vom  Wissen  (Kirchmann:  Katechismus  der  Philosophie  II.  Aufl.
S.  50)  anzunehmen;  folgeweise  scheint  die  Eideszuschiebung  über  jede  unter
„das  Wissen“  fallende  Thatsache  zulässig.

46)  Gegen  den  Konkursverwalter  (im  Konkurse  des  Acceptanten)  ist
kein  Prozeß,  also  auch  kein  Wechselprozeß  zulässig,  außer  nach  Maßgabe  des
§  10  Reichs  KonkO.  —  Gegen  den  Gemeinschuldner  kann  prinzipiell,  soweit  es
sich  um  Feststellung  oder  um  Befriedigung  aus  sonstigem,  noch  nicht  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Verfahrens  ihm  gehörenden  Vermögen  handelt,  immer
geklagt  werden  (§  1.  10.  132.  134  Reichs  Konk  O.).  über  Anfechtbarkeit  einer
Sicherstellung  nach  der  Zahlungsseinstellung  s.  §  23  a.  a.  O.,  über  Liquidation
eventueller  Regreßforderungen  s.  8  60  a.  a.  O.

47)  D.  h.  immer  nur  der  gehbrig  gemäß  Art.  36  legitimierte  Inhaber
(R.  I.  33),  der  bei  dem  in  Konkurs  gerathenen  Acceptanten  selbst  (nicht  beim
Konkursverwalterl)  protestiert  hat  (XXIV.  23).
        <pb n="80" />
        76  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  29.)

von  dem  Acceptanten  Sicherheitsbestellung  zu  fordern  und,  wenn
solche  nicht  zu  erhalten  ist,  Protest  erheben  zu  lassen.

Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten
  Fällen  auch  von  dem  Acceptanten  im  Wege  des  Wechselprozesses
  Sicherheitsbestellung  zu  fordern  ).

Zusatz  zu  §  29.

Preußen.  (Frankfurt  a.  M.):  Die  im  Art.  29  unter  1  vorkommenden
  Worte:

1.  „wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs  (Debitverfahren,

  Falliment)  eröffnet  worden  ist"“,

sowie  die  in  den  Artikeln  48,  49,  50,  51,  52  und  54  der  Ordnung
in  Wechsel=  und  Kaufmannsgeschäften  vom  Jahr  1739  vorkommenden
  Ausdrücke:

„Ausbruch  eines  Falliments,  ausgebrochene  Insolvenz,  ausgetretener
Schuldner,  in  Insolvenz  gerathener  Debitor“

werden  dahin  erläutert,  daß  der  Zeitpunkt  eines  Fallimentes  oder
Gantes  und  dessen  Eröffnung  sich  durch  den  Tag  bestimmt,  an
welchem  der  Gantmann  gerichtlich  angezeigt  hat,  seine  Zahlungen
einstellen  zu  müssen,  oder  insofern  eine  solche  Anzeige  nicht  vorliegt,
  durch  den  Tag,  an  welchem  die  gerichtliche  Dekretur  erfolgt
ist,  wodurch  Vermögenssperre  oder  Bestellung  eines  Güterpflegers,
oder  die  Erlassung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern,
betreffe  diese  die  Erkennung  des  Konkurses  oder  die  Aufforderung
der  Gläubiger  zur  Wahl  eines  Masseverwalters  oder  Gläubigerausschusses,
  oder  zur  Anmeldung  der  Forderungen,  oder  zur
Außerung  über  ein  nachgesuchtes  Moratorium  verfügt  worden  ist.

48)  Außer  diesem  wechselmäßigen  Anspruche  kann  —  aus  dem  den
Wechselzug  begründenden  Rechtsverhältnisse  —  ein  civilrechtlicher  Anspruch  auf
Sicherstellung  gegen  jeden  Wechselverbundenen  gegeben  sein,  beispielsweise
also,  wenn  Jemand  auf  Ansuchen  des  Trassanten  aus  Gefälligkeit,  um  demselben
  Credit  zu  verschaffen,  intercediert  und  diese  Intercession  in  die  Form
eines  Indossaments  gekleidet  hat.  Die  Ansprüche  aus  solcher  Intercession
sind  mit  der  umgekehrten  Mandats-Klage  geltend  zu  machen.  Im  Augenblicke
des  Indossamentes  und  durch  dieses  für  sich  allein  ist  allerdings  noch  kein
Geldanspruch,  auch  kein  bedingter,  des  Indossanten  entstanden,  letzterer  namentlich
  nicht  in  dem  Falle,  wo  bei  den  darüber  gepflogenen  Verhandlungen
davon  nicht  die  Rede  gewesen,  daß  der  Trassant  für  den  Fall,  daß  der  Indossant
  sein  Indossament  einlösen  sollte,  demselben  die  zu  zahlende  Summe
ersetzen  müsse,  der  Trassant  vielmehr  dem  Indossanten  das  unbedingte
Mandat  für  ihn  zu  intercedieren  erteilt  hat,  wobei  als  selbstverständlich  galt,
        <pb n="81" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  29.)  77

—  —  —  —  —  —

daß  der  Indossaut  niemals  in  die  Lage  kommen  wünde,  sein  Gefälligkeits—
Indossament  einzulösen,  daß  vielmehr  der  Trassant  selbst  die  Wechsel  bei
Verfall  einzulösen  habe.  Die  demnächst  etwa  sich  wirklich  ergebende  Verpflichtung
  des  Indessanten  zur  Zahlung  an  den  dritten  Wechselinhaber  ist  dann
nur  eine  von  den  Parteien  seibst  nicht  gewollte  gesetzliche  Folge  des  in  Ausführung
  des  Intercessionsmandates  auf  die  Wechsel  gesetzten  Indossamentes
und  der  dadurch  dritten  Wechselinhabern  gegenüber  Übernommenen  wechselmäßigen
  Verbindlichkeit.  Ein  Anspruch  auf  Deckung  (Sicherstellung)  wird  aber
begründct,  sobald  eine  justa  causa  metuendi,  eine  solche  Gefahr  eintritt,
wie  sie  der  Umstand  ergiebt,  daß  der  Trassant  längere  Zeit  mit  der  Zahlung
zögert,  sein  Vermögen  zu  verschwenden  anfängt,  vollends  wenn  er  dergestalt
überschuldet  ist,  daß  die  Konkurseröffnung  unmittelbar  bevorsteht  und  an  den
Indossanten  die  Pflicht  zur  Zahlung  aus  eigenen  Mitteln  herautritt  (Art.  29.
WO.).  Die  Art  der  dann  zu  leistenden  Sicherheitsstellung  wird  diejenige
sein,  welche  auf  die  geeignetste  Weise  die  drohende  Gefahr  abwendet,  also
nicht  Bestellung  von  Pfändern  oder  Bürgen,  sondern  Deposition  einer  ausreichenden
  Geldsumme,  und  darum  ist  es  auch  gestattet,  daß  der  Indessant
eine  dem  Trassanten  andeiweit  schuldige  Summe  zurückbehält  um  demnächst
nach  der  in  Folge  der  Jutercession  zu  leistenden  Zahlung  aufrechnen  zu  können
(XIII.  281  angenemmen  für  gemeines  'mecklenburger]  Recht).  Iunsbesondere
ist  zulässig  der  prozessualisch  begründete  schleunige  Arrestantrag  gegen  den
Acceptanten.  Die  wechselmäßige  Sicherheitsstellung  (aus  Art.  29)  schließt  ihn
keineswegs  aus.  Nach  Form,  Inhalt  und  Wirkung  sind  beide  Sicherungsmittel
  wesentlich  von  einander  verschieden.  Jenes  geht  auf  eine  Leistung
(Kaution),  Dieses  hindert  nur  die  Verfügung  des  Acceptanten  über  bestimmte,
vom  Arrestsucher  anzugebende  Vermögensstücke;  die  Voraussetzungen  des  Ersteren
verbunden  mit  dem  Proteste  berechtigen  zum  Wechselregreß,  während  der  nach
Landesrecht  zu  verhängende  bloße  Arrestschlag  auf  den  Regreß  ohne  Einfluß
bleibt  (XX.  113).  —  Darüber,  daß  die  auf  Grund  des  Art.  29  W0O.  unter
Vermittelung  des  Prozeßrichters  in  das  Grundbuch  eingetragene  Vormerkung
den  Charakter  und  die  Wirkung  einer  Protestation  pro  conserv.  jure  et  loco,
nicht  die  Natur  eines  bloßen  Arrestes  hat,  daß  eine  solche  Vormerkung  auch
wenn  sie  nach  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Schuldners
auf  dessen  Grundstück  eingetragen  ist,  in  eine  förmliche  Hypothek  umgeschrieben
und  von  dem  Schuldner,  welcher  mit  seinen  Konkursgläubigern  akkordiert  hat,
nicht  als  unwirksam  angefochten  werden  kann  (s.  OTrib.  Entsch.  Bd.  76.  S.  103)
womit  aber  zu  vgl.  §  23  Reichs  KonkO.
        <pb n="82" />
        78  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  30.)

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
1.  Zahlungstag.
Artikel  30.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag
bezeichnet,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.  Ist  die
Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist
der  Wechsel  am  15.  dieses  Monats  fällig.  Ist  die  Zahlungszeit
auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines  Monats  gesetzt  worden,  so
ist  darunter  der  erste  oder  letzte  Tag  des  Monats  zu  verstehen“).

49)  Zinsen  können  vom  Acceptanten  eines  gezogenen,  vom  Aussteller
eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  regelmäßig  nur  im  Falle  eines  Verzuges,
zu  dessen  Begründung  es  namentlich  der  Präsentation  des  Wechsels  am  Verfalltage
  bedarf,  gefordert  werden  (V.  273.  VI.  157),  und  betragen  dann
6  Prozent,  auch  wenn  der  Wechsel  nicht  indossiert  war  (I.  251  u.  dgl.  Zusatz
zu  Art.  50);  die  Wechsel-Ordnung  enthält  keine  Bestimmung,  aus  der  zu  entnehmen
  ist,  daß  ohne  Rücksicht  auf  Präsentation  die  Zahlung  unter  allen  Umständen
  am  Verfalltage  geleistet  werden  müsse.  Aufzusuchen  hat  der  Acceptant
einer  Tratte,  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels  den  Berechtigten  nicht.
Es  ist  dies  auch,  wenn  der  Wechsel  an  die  Order  des  Remittenten  gestellt  ist
und  der  Schuldner  die  Person  seines  Gläubigers  nicht  kennt,  unmöglich.  Die
Anwendung  des  Satzes  „dies  interpellat  pro  homine“  auf  den  Wechselverfalltag
  ist  in  der  Regel  unstatthaft  (V.  3,  womit  zu  ogl.  XXI.  27.  in  Note  46
zu  Art.  98).  —  Ist  geklagt  ohne  vorgäugige  Präsentation,  auch  ohne
vorgängigen  Nachforschungsprotest  (Art.  91.  98),  der  Verfalltag  aber  doch  bei
Anstellung  der  Klage  bereits  eingetreten,  so  trifft  den  Acceptanten  keine  Verzugsfolge,
  wenn  er  alsbald  nach  der  Vorladung,  beziehentlich  im  ersten  Termine
  Zahlung  leistet;  thut  er  das  nicht,  bestreitet  er  vielmehr  seine  Verpflichtung
  zur  Zahlung,  so  muß  er,  wenn  dies  Bestreiten  sich  als  unbegründet
erweist,  zur  Zahlung  von  Zinsen  seit  der  Klagebehändigung  und  in  die  Kosten
verurteilt  werden  (V.  314.  VI.  157.  XIV.  32);  unbegründet  ist  das  Bestreiten
auch  dann,  wenn  es  sich  darauf  gründet,  daß  dem  Schuldner  vor  der  Klageanstellung
  nicht  in  seiner  Wohnung  der  Wechsel  präsentiert  worden  sei;  aus
diesem  Grunde  kann  die  Klage  nicht  abgewiesen  werden  (VI.  314).  Es  kann
anch  unter  Umständen  der  Präsentation  des  Wechsels  selbst  zum  Beginne
des  Laufes  der  Zinsen  von  der  Wechselsumme  nicht  bedürfen,  also  z.  B.  wenn
zur  Sicherung  der  Wechselforderung  Hypothekenscheine  mit  der  Abrede  cediert
waren,  daß  der  Wechfelgläubiger  dadurch  gegen  jeden  ihn  etwa  treffenden
Verlust  oder  Schaden  gedeckt  sein  soll,  falls  der  Wechsel  nicht  pünktlich  zur
        <pb n="83" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  30.)  79

Verfallzeit  eingelöst  werde,  darin  liegt  ein  Verzicht  auf  jede  Präsentation  und
zugleich  das  Versprechen  des  Cedenten  seinerseits  die  Wechselsumme  bei  Ver—
fall  anzubieten  (XIX.  131  und  Note  46  zu  Art.  90).  —  Die  für  den  Regreß—
fall  wegen  der  Ziusen  im  Art.  50  statuierten  Grundsätze  sind  auf  den  Acceptanten
  einer  Tratte  und  den  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels  nur  anwendbar,
wenn  ein  bestimmter  Domiziliat  genaunt  ist.  Sie  sind  zwar  auch  dann  nicht
eigentlich  regreßpflichtige  Vormänner,  aber  ihre  Verpflichtung  steht  der  Regreßpflicht
in  so  fern  gleich,  als  sie  zunächst  die  wechselmäßige  Pflicht,  daß  der  Inhaber
beim  Domiziliaten  Zahlung  erhalten  werde,  übernommmen  und  bloß  unter  der
Bedingung,  daß  durch  einen  gehörigen  Protest  die  Nichterfüllung  festgestellt
wird,  das  dem  Betrage  nach  durch  Art.  50  normierte  Interesse,  zu  welchem
auch  die  Zinsen  gehören,  zu  leisten  haben  (VI.  159).  Vgl.  noch  Note  zu  Art.  51.

Mit  dem  Satze  aber,  daß  die  Präsentation  nur  von  Bedeutung  ist,
um  den  Acceptanten  in  Verzug  zu  setzen  (V.  374.  XIV.  32),  wird  nicht  die
Frage  erledigt:  ob  denn  überhaupt  eine  solenne,  wechselordnungsmäßige,  dem
Art.  91.  entsprechende  Präsentation  des  Wechsels  an  den  lediglich  auf  Zahlung
belangten  Wechselschuldner  vor  Anstellung  der  Klage  notwendig,  ob  dies  die
einzige  Möglichkeit  ist,  ihn  nach  Verfall  des  Wechsels  in  Verzug  zu  versetzen.
Thöl  (S.  242)  sagt,  daß  jeder  Wechsel  zur  Zahlung  vorgezeigt  sein  müsse,
schon  vorher  jedoch  (S.  238)  darauf  aufmerksam  machend,  daß  bei  dem  Worte
„Präsentation“  immer  etwas  zu  ergänzen  bleibe,  weil  Präsentation  zu  den
verschiedensten  Zwecken  erfolge,  selten,  selbst  wenn  in  den  Wechsel-Ordnungen
von  der  Präsentation  des  Wechsels  etwas  bemerkt  oder  bestimmt  werde,  damit
jede  Präsentation  gemeint  sei;  nachdem  er  dann  für  den  vorliegenden  Fall
irgend  eine  mit  der  Vorzeigung  etwa  zu  verbindende  Protesterhebung  für  überflüssig
  erklärt,  entscheidet  er  sich  doch  dafür,  daß  der  Wechselgläubiger  kein
Recht  auf  Verzugszinsen,  auch  nicht  vor  der  Klageanstellung  habe,  denn  Verzug
  setze  voraus  Präsentation  zur  Zahlung  am  gehbrigen  Orte  d.  h.  im  Geschäftslokale
  oder  in  der  Wohnung  des  Schuldners  und  zur  gehörigen  Zeit;
dessen  ungeachtet  sei  die  Klage  nicht  angebrachter  Maßen  abzuweisen,  weil
hierbei  die  von  Ort  und  Zeit  hergenommenen  Einreden  nicht  zuträfen,  Diese
nicht  wegen  Art.  44  und  Novelle  8  (Zusatz  zu  Art.  99),  Jene  nicht  weil  es
sich  um  die  Erfordernisse  der  wechselmäßigen  Präsentation  zur  Zahlung  nicht
handele,  der  Wechsel  im  Gerichte  nicht  zu  dem  Zwecke  vorgelegt  werde,  um
gegen  diese  Vorzeigung  Zahlung  vom  Wechselschuldner  zu  erlangen,  sondern
zu  dem  Behufe,  um  bei  den  Richtern  ein  verurteilendes  Erkenntnis  zu  erstreiten;
erst  nachdem  die  Zahlungsverbindlichkeit  des  Ausstellers  (Wechselschuldners  im
Allgemeinen)  durch  rechtskräftiges  Urteil  feststehe,  werde  die  Frage  nach  der
ortsrichtigen  Präsentation  bedeutend!  —  Aber  wenn  hiernach  die  Präsentation,
trotz  des  Wegfalles  des  Protestes,  immer  noch  der  Charakter  einer,  in  ihrem
Inhalte  sich  dem  Art.  91.  unterordnenden  Bedingung  behält,  wie  kann  denn,
        <pb n="84" />
        80  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  31.)

Artikel  31.

Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung
fällig.  Ein  solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen
Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  nach  Maß—
gabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und  in
Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung

so  lange  diese  Bedingung  nicht  erfüllt,  jedenfalls  durch  Vorlegung  auf  dem
Gerichte  nicht  erfüllbar  ist  (R.  I.  425),  eine  Zahlungsverbindlichkeit  durch
unbedingtes  Urteil  anerkannt  werden?  —  Die  Klage  wäre  zurückzuweisen,
mindestens  die  Vollstreckbarkeit  nur  bedingt  zuzulassen  (§§  555.  664.  C  Pr  O.),
so  daß  für  den  Kläger  erst  recht  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Präsentation
  zu  erbringen  bliebe.  Im  Grunde  ist  doch  wiederum  der  Art.  91.
als  zweifellos  maßgebend  festgehalten,  die  Vorfrage  gar  nicht  gestellt:  ob  denn
überhaupt  für  die  Einforderung  der  Wechselschuld  vom  zahlungspflichtigen
Wechselschuldner,  wobei  ausschließlich  dessen  Zahlung  und  weiter  nichts,  namentlich
  kein  Dritter  interessiert,  es  sich  nicht  um  gleichzeitige  Wahrung  von
Rechten  dritter  gegenüber  oder  darum  handelt,  von  ihnen  Nachteile  abzuwenden,
  die  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  an  den  Wechselschuldner
ausschließlich  vorgeschrieben  ist.  —  Aber  ebenso  wenig,  wie  Art.  91.  über  das
„Wo?“  d.  h.  die  Ortschaft  etwas  bestimmt  (XXIII.  7),  ebenso  wenig  bestimmt
  er  etwas  über  das  „Ob?“  Er  verordnet  nur  unter  der  Voraussetzung,
daß  diese  Fragen  durch  anderweitige  Sätze  der  WO.  ihre  Erledigung  gefunden
  haben  oder  finden  können,  wobei  aber  zu  beachten,  daß  im  Wege  der
Auslegung  überhaupt  neue,  nicht  bestimmt  vorgeschriebene  Formen  nicht  schaffbar
  sind  (VI.  121);  und  da  man  vergeblich  nach  einer  bestimmten,  auf  den
gedachten  Fall  passenden  Vorschrift  in  der  WO.  suchen  wird,  auch  der  übrige
Inhalt  des  Art.  91.  („sonstige  Akte“)  keinen  Anhalt  dafür  bietet,  weil  ja
ausdrücklich  kurz  vorher  in  demselben  Artikel  bereits  von  Präsentation  die
Rede  gewesen  ist,  am  wenigsten  aber  A.  40.  44.  49.  hierzu  verwendet  werden
können,  indem  der  erste  über  die  Art  der  Forderung  nichts  besagt,  letztere
beide  auch  nicht  durch  ein  Argument  a  contrario  zu  der  Annahme  berechtigen,
daß  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  eine  vor  jeder  Klage  zu  erfüllende
Bedingung,  ohne  deren  Nachweis  eine  einfache  Klage  auf  Zahlung  ebenso
unzulässig  sei,  als  die  Klage,  vor  deren  Anstellung  ein  Protest  notwendig  ist,
ohne  Nachweis  des  Protestes,  wird  wohl  der  Wechselanspruch  für  den  Fall,
wo  von  dem  Wechselschuldner  weiter  nichts  als  Zahlung  verlangt  wird,  ganz
so  zu  behandeln  sein,  wie  jeder  sonstige  fällige  Anspruch  aus  einer  Urkunde
über  eine  einseitige  Schuld  —  und  ist  dies  der  Fall,  so  genügt  Zustellung
der  Klage  und  Vorlegung  im  Verhandlungstermine  (R.  I.  425).  —  Das
Weitere  über  Verzugsfolgen  und  Prozeßkosten  siehe  in  Noten  zu  Art.  44.  49.
        <pb n="85" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  32.)  81

zur  Zahlung  präsentiert  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einem
Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere  Präsentationsfrist
  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,
  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  präsentiert
worden  ists0).

Artikel  32.

Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten
Frist  nach  Sicht  oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit

  ein:

50)  a.  Das  Prinzip  des  Art.  31  ist  zur  Feststellung  des  Anfanges  der
Verjährungsfrist  auf  das  Rechtsverhältnis  des  Acceptanten  der  unbefristeten
Sichttratte  und  des  Ausstellers  des  trockenen,  einfach  „nach  Sicht“  lautenden
Wechsels  anwendbar  (III.  296.  IV.  347.  XI.  48.  XIV.  31).  Solche  Wechsel
müssen  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  zur  Zahlung  präsentiert
werden;  von  da  ab  läuft  die  dreijährige  Verjährungsfrist.  Darauf,  daß  der
Wechsel  bereits  vor  Ablauf  der  zwei  Jahre  dem  Acceptanten  zur  Annahme
präsentiert  ist,  kommt  nichts  an;  von  diesem  Präsentationstage  an  kann  der
Acceptant  die  Verjährung  zu  seinen  Gunsten  nicht  berechnen.  Nur  durch
Präsentation  zur  Zahlung  wird  der  Verfalltag  des  Sichtwechsels  bestimmt
(XIV.  31).  —  Aber  mit  dem  Ablaufe  der  zwei  Jahre  erlischt  nicht  die  Verbindlichkeit
  des  Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels;  Art.  31  handelt  vom
Verlust  der  Regreßrechte  und  der  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  hat  die
Verpflichtung  eines  Acceptanten,  ist  Hauptwechselschuldner  (III.  186.  V.  315.
XI.  49.  R.  III.  7).

b.  Sichtwechsel  wird  ein  nachindossierter  präjudizierter  Wechsel  (Art.  16).
Der  durch  Nachindossament  legitimierte  Inhaber  kann  Bezahlung  des  Wechsels
vom  Acceptanten  bei  der  Vorzeigung  fordern,  während  das  in  der  Begebung
erteilte  Garantieversprechen  den  Indossanten  verpflichtet,  seinerseits  den  Wechfel
einzulösen,  wenn  ihn  der  Acceptant  bei  der  Vorzeigung  nicht  zahlen  werde,
vorausgesetzt,  daß  Präsentation  und  Nichtzahlung  durch  gehörigen  Protest
festgestellt  sind.  Der  Wechsel  nimmt  durchaus  die  Natur  eines  Sichtwechsels
an,  ist  nach  Analogie  eines  solchen  zu  behandeln.  Es  ist  streitig,  binnen
welcher  Frist  die  Vorzeigung  des  Wechsels  geschehen  muß,  um  rechtzeitig  zu
sein,  aber  unbestritten  ist  das  Regreßrecht  verloren,  wenn  nicht  durch  Protest
—  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  der  Vorzeigung  —  die  Nichterlangung
  der  Zahlung  auf  gehörige  Präsentation  zur  Zahlung  dargethan
wird  (VI.  99).  —  Über  Nichtverwendbarkeit  dieses  Artikels  auf  den  Aussteller
  eines  eigenen  Sichtwechsel  s.  R.  III.  6  in  der  Note  46  zu  Art.  98.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  6
        <pb n="86" />
        82  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  33,  34.)

1.  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten
Tage  der  Frist;  bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,
an  welchem  der  nach  Dato  zahlbare  Wechsel  ausgestellt
oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur  Annahme  präsentiert  ist,
nicht  mitgerechnet;

2.  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monate,  oder  einem  mehrere
Monate  umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Viertel—
jahr)  bestimmt  ist,  an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche
oder  des  Zahlungsmonats,  der  durch  seine  Benennung  oder
Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation  entspricht;
fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt  die  Verfallzeit
  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonates  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von

15  Tagen  gleichgeachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere

ganze  Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,  so  find  die
15  Tage  zuletzt  zu  zählen.

Zusatz.  Baiern,  Sachsen,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Altenburg:

  Bei  den  vom  Auslande  eingehenden  Uso-Wechseln  wird  die  Verfallzeit

  auf  14  Tage  vom  Tage  der  Präsention  des  Wechsels  an  festgesetzt

  (Sächs.  Einf.-O-  vom  25.  April  1879.  Weimar.  Einf.  O.-v.  14.  Dzbr.
1848,  baierische  Einf.-O.  v.  5.  Juli  1850).

Artikel  33.
Respekttage  finden  nicht  statt  5).

Artikel  34.

Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Style  gerechnet
wird,  ein  im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt,
und  dabei  nicht  bemerkt,  daß  der  Wechsel  nach  neuem  Style
datiert  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden  Stylen  datiert,  so  wird
der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen  Styls  be-51)

  Ausgenommen  die  zu  Gunsten  des  Wechselinhabers  im  Art.  41
festgestellten.  Nicht  zu  verwechseln  ist  damit  die  Frist,  welche  ein  gesetzlicher
oder  usueller  Zahltag,  der  auch  in  der  W0O.  (Art.  93)  anerkannt  ist,
bieten  kann!
        <pb n="87" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  35.)  83

rechnet,  welcher  dem  nach  altem  Style  sich  ergebenden  Tage  der
Ausstellung  entspricht  5).

Artikel  35.

Meß=  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des
Meß=  oder  Marktortes  bestimmten  Zahlungszeit,  und  in  Ermangelung
  einer  solchen  Festsetzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen
Schlusse  der  Messe  oder  des  Marktes  fällig.  Dauert  die  Messe
oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit  des

Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

Zusatz.  a)  Preußen:  In  Breslau  müssen  die  Wechsel  auf  Breslauer
Messen  und  Jahrmärkten  am  Freitag  der  Meß=  und  Marktwoche  eingelöst
  werden.  In  Elbing  ist  der  sechste,  siebente  und  achte  Tag  des
Marktes  Zahltag,  der  achte  aber  nur  bis  Mittag  12  Uhr.  In  Frankfurt
  a.  O.  ist  der  Dienstag  der  zweiten  Meßwoche,  in  Magdeburg  der
vierte  Tag  der  Woche  der  Zahltag.  Königsbergische  Wechsel  müssen
nach  der  Wahl  des  Schuldners  am  vierten  oder  fünften  Tage  der  Zahlwoche
  bis  Abends  6  Uhr  berichtet  werden.  In  Naumburg  ist  die  dritte
Meßwoche  die  Zahlungswoche  und  der  Donnerstag  der  Zahlwoche  der
Zahltag.  In  der  Provinz  Hessen  können,  wenn  der  Meß=  oder  Marktort
  im  vormaligen  Kurfürstentum  Hessen  liegt,  auf  Meß=  und  Marktwechsel
  Zahlungen  erst  nach  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  Messe,  beziehungsweise
  am  letzten  Markttage  gefordert  werden.  Dauert  die  Messe  oder
der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.
In  Frankfurt  a.  M.  müssen  Wechsel,  die  auf  eine  Messe,  ohne  nähere
Angabe  der  Woche  oder  auf  die  Zahlwoche  einer  Messe  lauten,  am
Dienstag  der  dritten  Woche,  d.  i.  am  letzten  Tage  der  Messe,  bezahlt
oder  protestiert  werden.  Wechsel,  die  auf  die  erste  oder  zweite  oder
dritte  Woche  einer  Messe  lauten,  müssen  am  Dienstage  der  benannten
Meßwoche  bezahlt  oder  protestiert  werden.

Bayern  (Augsburg):  Die  Zahlung  der  in  der  Augsburger  Messe
gezogenen  Wechsel  findet  am  letzten  allgemeinen  Zahltage  vor  dem
Schlußtage  der  Messe  statt.  (S.  dagegen  die  Note  zu  Art.  93).

52)  Ist  nach  beiden  Stylen  datiert,  aber  so,  daß  die  betreffenden  Zahlen
der  Style  sich  nicht  entsprechen,  die  Tage  nach  dem  gregorianischen  und  julianischen
  Kalender  nicht  zusammenfallen,  so  entscheidet  für  den  Ausstellungstag
  die  am  Ausstellungsort  gesetzlich  geltende  Zeitrechnung,  für  den  Erfüllungstag
  der  nach  der  gesetzlichen  Zeitrechnung  des  Erfüllungsortes  bezeichnete  Tag
(VI.  128.  XV.  243).  Eine  abweichende  Bestimmung  des  russischen  Rechtes

wird  XV.  S.  244  für  unbekannt  erklärt.
6“
        <pb n="88" />
        84  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Sachsen:  Leipziger  Meßwechsel  verfallen  in  der  Jubilate-  und
Michaelismesse  Donnerstag  nach  Ausläutung  der  Messe,  in  der  Neujahrsmesse
  den  12.  Januar,  und  wenu  dieser  auf  einen  Sountag  fällt,
am  folgenden  Tage.  —  Bei  Wechseln,  welche  in  einer  Leipziger  Messe
mit  Bezeichnung  einer  der  Meßwochen  an  einem  bestimmten  Wochentage
  zahlbar  gestellt  siud,  ist  unter  der  „ersten  Meßwoche“  die  vor  Einläutung
  der  Messe  oder  sogenannten  Böttcherwoche,  unter  der  „zweiten“
die  darauffolgende  eigentliche  Meßwoche,  unter  der  „dritten“  die
Zahlwoche,  d.  i.  die  Woche  nach  Ausläutung  der  Messe,  zu  verstehen.
—  Lautet  ein  Wechsel  schlechthin  „.zahlbar  in  der  Meßwoche“,  so  versteht
  man  darunter  die  Woche  zwischen  Einläutung  und  Ausläutung
der  Messe.

Württemberg:  Ein  auf  Stuttgarter  Maimesse  lautender  Wechsel
wird,  obgleich  diese  Messe  im  Kalender  8  Tage  dauernd  angegeben  ist,
am  Freitage  fällig,  da  in  Wirklichkeit  die  Messe  nur  von  Montag  bis
Samstag  dauert  (Entsch.  d.  OTr.  zu  Stuttgart).

Braunschweig:  Der  Verfalltag  der  auf  einer  der  Braunschweiger
Messen  zahlbaren  Wechsel  soll  der  Mittwoch  in  der  ersten  Meßwoche
  sein.

b)  Österreich:  Wechsel,  welche  auf  inländische  Messen  oder  Märkte
zahlbar  gestellt  sind,  werden,  wenn  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen
Tag  dauert,  an  diesem  Tage  fällig.  Dauert  der  Markt  mehrere,  jedoch
nicht  über  8  Tage,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen
  Schlusse  des  Marktes  oder  der  Messe  ein.  Wechsel,  welche  auf
Märkte  von  mehr  als  achttägiger  Dauer  lauten,  verfallen  am  dritten
Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  des  Marktes.

2.  Zahlung.
Artikel  36.
Der  Inhaber  eines  indossierten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,

  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Indossamenten
  als  Eigentümer  des  Wechsels  legitimiert  3).  Das  erste

53)  a.  Wenn  die  Legitimation  durch  den  Wechsel  begründet  wird  (was
aber  bei  einem  mittelst  Durchstreichung  des  Trausportvermerks  eines  Vollgiros
in  ein  Blankogiro  abgeänderten  nicht  zutrifft  XVI.  41.),  ist  es  unnachteilig,
daß  in  der  Klage  dieselbe  gar  nicht  substanziiert  oder  irrtümlich  (statt  auf  das
Recht  eines  Indossatars  auf  das  eines  Remittenten)  begründet  wird  (XW.  3329.
Es  wird  auch  die  Legitimation  des  durch  gehöriges  Giro  geschützten  Wechselinhabers
  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  daß  auf  dies  Giro  das  Indossament
        <pb n="89" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  36.)  85

eines  Unlegitimierten,  sei  es  auf  jenen  Inhaber,  sei  es  auf  einen  dritten,
folgt  (XVIII.  137).  Nicht  legitimiert  aber  ist  der  Wechselinhaber,  wenn
der  Wechsel  vor  dem  Blanko-Giro  des  Remittenten  ein  Blanko-Giro  trägt,
bezüglich  dessen  es  ungewiß  ist,  ob  er  vom  Trassanten  (ein  solches  wäre
vielleicht  als  ein  —  wenngleich  überflüssiges,  doch  unschädliches  —  jedenfalls
streichbares  Giro  anzusehen!)  oder  vom  Acceptanten  herrührt  (ein  solches
Giro  darf  auch  der  Wechselinhaber  nicht  durchstreichen,  weil  er  mittelst  Durchstreichung
  entgegenstehender  Giros  seine  Legitimation  überhaupt  nicht  bewirken
kann)  (XIV.  153.  XXI.  231);  —  wenn  der  Inhaber  den  Wechsel  nicht  im
Regreßwege  eingelöst  und  hinter  einem  allerdings  auf  seinen  Namen  lautenden
  Indossament  noch  ein  weiteres,  undurchstrichenes  Namensgiro  folgt
(XXII.  323),  gleichgültig,  ob  er  zu  der  Durchstreichung  des  folgenden  Indossementes
  befugt  war  (R.  I.  33).  —  Der  Kläger,  welcher  den  gleichen
Namen  wie  der  im  Wechsel  benannte,  zur  Klage  berechtigte  führt,  hat  nichts
zu  beweisen;  den  Beklagten,  welcher  die  Wesengleichheit  leugnet,  trifft  die
Beweislast  für  die  Ungleichheit  (IX.  25).  Sonst  und  im  allgemeinen  hat
der  klageude  Inhaber  wohl  immer  seine  Wesengleichheit  nachzuweisen,  weil
ja  im  anderen  Falle  alle  Wechsel  —  trotz  beuannter  Indossatare  —  Wechsel
an  den  Inhaber  sein  würden  (Thöl  S.  513).  —  Zwischen  echten  und  unechten
  Indossamenten  wird  nicht  unterschieden.  Voraussetzung  der  Legiti-=mation
  des  klagenden  Indossatars  ist  nicht  die  Echtheit  (II.  282),  auch  nicht
der  Umstand,  daß  der  Girant  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren  hatte
(XVI.  366.  XXIII.  357),  oder  daß  der  Giratar  seinen  Giranten  befriedigt
hat  (II.  122.  IX.  41).  Vollends  kann  dem  klagenden  Indossatar  nicht  von
Amtswegen  angesonnen  werden  der  Nachweis,  daß  diejenigen  Personen,
welche  als  Vorstand  des  ursprünglichen  Wechselgläubigers,  (einer  Gewerkschaft,
eines  Vorschußvereines)  den  Wechsel  auf  den  Kläger  indossiert  haben,  in  der
That  den  Vorstand  bildeten  und  zur  Indossierung  befugt  waren  (X.  405.
XVI.  365).  —  Der  Indossatar,  welcher  zugleich  Mitaussteller  ist,  wird  durch
das  Indossament  zur  Klage  auf  den  ganzen  Wechselbetrag  auch  gegen  seine

itaussteller  legitimiert;  die  Ausgleichung  des  Valutenverhaltnisses  unter
mehreren  Wechselausstellern  hat  nicht  im  Wechselrechte,  sondern  in  dem  betreffenden
  Civilrechte  ihren  Grund,  kann  vom  Beklagten  nur  mit  dem  Einwande
  der  Böswilligkeit  (exc.  doli)  verlangt  werden.  (XI.  405.)

b.  Ohne  Wieder-Giro  und  Durchstreichung  späterer  Indossamente
  ist  jeder  auf  dem  Wechsel  benannte  Wechselverbundene  legitimiert,  wenn
er  den  Wechsel  und  einen  gehörigen  Protest  besitzt  (I.  241.  250.  III.  128.
XII.  105.  106.  XIV.  228.  XXII.  319.  320).  Dann  gilt  in  der  Regel  der
Wechsel  als  rückläufig  und  eingelöst  durch  den  Inhaber.  Jeder  Inhaber
(Aussteller  wie  Indossant  vor  dem  Proteste)  darf,  sofern  Wechsel  und  Protest
sich  in  seiner  Hand  befinden,  sich  auf  die  Vermutung  berufen,  daß  er  seiner
        <pb n="90" />
        86  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Regreßpflicht  durch  Einlösung  genügt  habe,  während  ohne  den  Protest  selbst
ein  solcher  Wechselverbundener,  wenn  die  Reihe  nicht  mit  ihm  schließt,  nicht
legitimiert  erscheint  (XVIII.  273.  274.  XXIV.  125),  also  auch  der  Mitaussteller
  eines  Properwechsels  (XVI.  39),  der  Aussteller,  der  gleichzeitig  Notadressat
  ist,  ohne  Protest  bei  sich  selbst  das  Recht  der  Weiterbegebung  nicht
besitzt  (XIV.  154),  der  Letztere  insbesondere  nicht,  weil  es  nicht  auf  die
materielle  Fortdauer  des  Anspruches  in  der  Hand  des  letzten  Indossatars,
sondern  auf  den  Rückübergang  des  Wechsels  auf  den  Aussteller  ankommt
und,  da  Protest  nicht  erhoben  worden,  es  wechselrechtlich  nicht  feststeht,  daß
die  Notadresse  in  den  Fall  gekommen  ist,  den  Wechsel  zu  bezahlen,  d.  h.,  daß
der  Aussteller  den  Wechsel  zur  Verhütung  des  Regresses  gegen  seine  Nachmänner
  eingelöst  hat;  selbst  ein  auf  das  letzte  Vollgiro  folgender,  aber  den
Aussteller  als  Quittungsleister  nicht  benennender  Quittungsvermerk  würde  an
dieser  Sachlage  etwas  ändern  (VI.  164.  XIV.  154).  —  Die  auf  den  Namen
des  —  mit  dem  Proteste  klagenden  Wechselverbundenen  folgenden  Indossamente
  brauchen  nicht  durchstrichen  zu  werden  (V.  413.  VI.  163.  VII.  80.
XII.  49);  selbst  wenn  nach  Protestierung  des  domizilierten  Wechsels  der
Domiziliat  zu  Ehren  des  Ausstellers  inter  veniert  und  den  Wechsel  dem  letzten
Giratar  bezahlt,  ist  im  Mangel  eines  Rückgiros  des  Letzteren  zu  Gunsten
des  —  Wechsel  wie  Protest  —  besitzenden  Ausstellers  anzunehmen,  daß  er  seiner
Regreßpflicht  genügt,  also  die  Befugnis  hat,  sowohl  bedeutungslos  gewordene
Giros  auszustreichen  als  ohne  deren  Durchstreichung  den  —  ebendeshalb  keine  zusammenhäugende
  Giro-Reihe  aufweisenden  Wechsel  weiter  zu  begeben  (XII.  49:
der  in  dieser  Weise  einmal  legitimierte  Wechselverbundene  ist  sogar  befugt
ohne  Durchstreichung  der  auf  dem  Wechsel  befindlichen  Giros  durch  sein  neues,
wenngleich  an  ein  neues,  seinem  Giro  unmittelbar  vorstehendes,  auch  schon
nachprotestliches  Giro  sich  nicht  anschließendes  Giro  den  von  ihm
bezeichneten  Giratar  als  Wechselinhaber  zu  legitimieren  (XXIV.  120).
Aus  den  Gründen:  „der  Klagewechsel,  nachdem  er  M.  Z.  gehörig  protestiert
worden,  hörte  dadurch,  daß  er  nach  Protest  neubegeben  wurde,  nicht  auf  vom
Aussteller  und  den  Vorindossanten  im  Rücklaufe  eingelöst  werden  zu  müssen:
kam  er  also  nunmehr  mit  dem  Proteste  in  die  Hand  des  Ausstellers,  so
durfte  er  sich  auch  in  diesem  Falle  auf  die  Präsumtion  berufen,  daß  er  seiner
Regreßpflicht  genügt  habe;  er  bedurfte  zu  seiner  Legitimation  dem  Acceptanten
gegenüber  nicht  eines  Indossamentes,  sondern  des  Wechsels  und  Protestes;
es  existiert  kein  Grund,  die  nachprotestlichen  Indossamente  —  in  Anfehung
der  Streichungsbefugnisse  des  Ausstellers  —  anders  zu  behandeln  als  der
vorprotestlichen  Indossamente  und  sind  sie  alle  dem  Acceptanten  gegenüber
bedeutungslos,  so  kann  der  Acceptant  auch  nicht  den  Mangel  der  Kontinuität
rügen,  weil  der  klagende  Aussteller  ihm  nicht  als  Giratar,  sondern  als
Trassant  gegenüber  steht,  während  die  Einrede,  daß  der  Trasfant  nach  den
        <pb n="91" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  36.)  87

Regeln  des  Wechsel-Regreß-Rechtes  nicht  zur  Einlösung  des  Wechsels  im
Regreßwege  verpflichtet  gewesen,  übersieht,  daß  der  Acceptant  dem  Aussteller
als  Solchem  haftet,  die  Verteidigung  also  aus  fremdem  Rechte  entnimmt;
alles  dies  gilt  auch  für  die  Klage  eines  Nachgiratars  auf  Grund  eines  vom
Aussteller  gegebenen  Giros,  vorausgesetzt  nur,  daß  der  Aussteller  als  solcher
nach  erfolgter  Einlösung  begeben  hat.“  Diese  Entscheidung  ist  aber  gewiß
bedenklich;  verpflichtet  zur  Einlösung  ist  der  Aussteller  allerdings;  verpflichtet
zur  Einlösung  ist  aber  auch  jeder  Wechselverbundene,  der  bis  zum  Proteste,
in  den  Wechselverband  getreten  ist,  und  die  thatsächliche  Präsumtion  kann  in
jedem  Falle  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  der  Betreffende  nicht  blos  den
Wechsel,  sondern  auch  den  Protest  besitzt,  aus  dem  sich  ergiebt,  daß  ein  vergeblicher
  Versuch,  Zahlung  zu  erhalten  gemacht  worden  ist,  da  erst  der  Besitz
Beider  die  Folgerung  gestattet,  daß  Derjenige,  welcher  den  Versuch  machte,
sich  gerade  an  den  Aussteller  mit  Erfolg  gewandt,  Diesen  —  durch  Aushändigung
  Beider  zu  Weiterem  legitimiert  hat;  aber  wenn  ein  Wechsel  am
2.  Januar  1882  protestiert,  am  3.  Januar  1882  vom  Aussteller  eingelöst,
an  demselben  Tage  mit  Vollgiro  von  ihm  weiter  begeben  ist,  wie  läßt  sich
dann  bloß  aus  dem  am  10.  Januar  1882  darauf  gesetzten
neuen  Giro  des  Ausstellers  ohne  weiteres  präsumieren,  daß  gerade  er  von
seinem  Nach-Protest-Giratar  den  Wechsel  eingelöst  hat?  Die  Sachlage  ist
doch  nunmehr  genau  dieselbe,  wie  bei  jeder  anderen  Einlösung  ohne  Protest
(XXII.  322.  323.  XXIV.  125),  die  früher  einmal  mögliche  Präsumtion  der
ganzen  Sachlage  nach  erschöpft,  davon  ganz  abgesehen,  daß  mit  dem  Proteste
der  Wechsel  aufhört,  ein  wechselmäßig  negotiables  Papier  zu  sein,  daß  man
also  das  Vorhandensein  eines  aus  demselben  sich  ergebenden  Cessionsvermerkes
  nicht  einfach  übersehen  kann,  wenigstens  gilt,  soweit  bekannt,  nach
gemeinem  wie  nach  ALR.  ein  Cedent,  der  eine  Urkunde  mit  seiner  Cessions-Erflärung
  ohne  Rück-Cession  vorlegt,  nicht  mehr  als  durch  dieselbe  legitimiert.
—  Dasselbe  was  S.  49.  XII.  und  S.  125.  XXIV.  angenommen  ist,  soll
gelten,  wenn  die  Zahlung  nach  der  Quittung  —  zwar  nicht  von  dem  Wechselverbundenen
  und  Wiederindossanten,  aber  doch  zu  seinen  Ehren  von  einem
unter  Protest  für  ihn  Intervenierenden  erfolgt  ist.  Denn  der  Wiederindossant
war  verpflichtet,  den  Wechsel  im  Regreßwege  vom  Intervenienten  einzulösen,
und  es  würde,  falls  er  selbst  geklagt  hätte,  nur  anzunehmen  gewesen  sein,
daß  er  seiner  Regreßpflicht  genügt  habe;  kann  er  also  ohne  weiteres  den
Wechsel  mit  Erfolg  einklagen,  so  kann  er  ihn  auch  gerieren  (XII.  49).  —
Der  Nachweis  des  Rechtsgeschäftes,  durch  welches  der  Regreßkläger  in  den
Wiederbesitz  des  Wechsels  gekommen,  ist  in  der  Regel  nicht  notwendig
(XII.  49.  106.  XIII.  67.  258.  XIV.  150.  328).  —  Der  Satz,  daß  der
protestierte  Wechsel  als  rückläufig  und  eingelöst  von  dem  auf  dem  Wechsel
als  Wechselverbundenen  benannten  Inhaber  gilt,  leidet  eine  Ausnahme  für
        <pb n="92" />
        88  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen  des  Remittenten,
jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  dessenigen  unterzeichnet
  sein,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament
als  Indossatar  benennt.  Wenn  auf  ein  Blanko-Indossament  ein
weiteres  Indossament  folgt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller
  des  letzteren  den  Wechsel  durch  das  Blanko=  Indossament
erworben  hat.  Ausgestrichene  Indossamente  werden  bei  Prüfung
der  Legitimation  als  nicht  geschrieben  angesehen  5).  Die  Echtheit
der  Indossamente  zu  prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht  verpflichtet.

Deutsches  Reich.  (Aus  §  19.  der  Postordnung  v.  8.  März  1879
werden  über  die  „Postauftragsbriefe"“  die  einschlägigen  Bestimmungen
den  Fall,  wenn  nach  der  besonderen  Sachlage  der  klagende  Inhaber  der
Einlösende  nicht  gewesen  sein  kann,  also  wenn  Ehrenzahlung  des  Ausstellers
  für  sich  —  nach  Verfall  und  Protest  —,  durch  welche  der  Ehrenzahlende
  überhaupt  keine  Regreßrechte  erwirbt,  sondern  nur  wieder  in  seine
Rechte  als  Aussteller  tritt,  feststeht;  dann  kann  sich  der  Kläger  nicht  auf  ein
vor  Verfall  von  dem  Aussteller  ihm  erteiltes  Indossament  berufen;  er  kann
nicht  eingelöst  haben,  bedarf  eines  neuen  Giros  des  Ausstellers,  um  zur
Klage  gegen  den  Acceptanten  legitimiert  zu  sein  (VI.  164).

c.  Ein  wider  einen  anderen  Wechselverbundenen  (den  Aussteller)
erwirkter  Arrest,  wobei  aber  der  Wechsel  nicht  in  Beschlag  genommen,
berührt  nicht  das  Klagerecht  eines  durch  Besitz  des  Wechsels  und  sonst  wechselmäßig
  legitimierten  Klägers  (Indossatars).  Der  Acceptant  ist  ihm  gegenüber
  auch  nicht  zur  Hinterlegung  berechtigt  (VI.  231).  Ebenso  wenig  steht
die  —  während  des  Laufes  des  Prozesses  seitens  der  Behörde  zu  Untersuchungszwecken
  erfolgte  —  Beschlagnahme  des  Wechsels  dem  Antrage  auf
Verurteilung  des  Wechselbeklagten  zur  Zahlung  an  den  Kläger  entgegen
(XV.  298).  ÜUber  weitere  den  Prozeß  und  die  Beitreibung  betreffende  Fragen
s.  V.  384.  VI.  234.  X.  151.  XI.  67.  XX.  303  in  der  Note  zu  A.  81.  —
Über  die  Rückforderung  von  Wechselzahlungen,  —  nach  eröffnetem  Konkurse
über  das  Vermögen  des  Zahlers  —  f.  XXIII.  246  und  Reichskonk  Ordn.
§.  27,  ferner  §.  23  a.  a.  O.,  der  zutrifft,  wenn  die  Zahlung  an  den
Wechselaussteller  selbst,  nachdem  der  Wechsel  mit  Protest  auf  den  Aussteller
zurückgekommen,  geleistet  worden  ist.  —  über  den  Einfluß  von  Zahlungen
des  Acceptanten  laut  Zwangsvergleich  auf  die  Rechte  des  Indossanten  und
Regreßberechtigten  aus  dem  Wechsel  und  aus  der  unterliegenden  Mitschuld,
s.  XIV.  140.

54)  Aber  stehen  gebliebene  Giros  bleiben  als  geschrieben  anzusehen,  es
müßte  denn  wechselmäßig,  also  durch  Besitz  des  Wechsels  und  des  Pro-
        <pb n="93" />
        Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  36.)  89

(I.—XVIII.)  im  Auszuge  hier  wiedergegeben):  Die  Post  übernimmt
die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postauftrag  bis  600  Mark.  Aufträge
  über  höhere  Beträge  werden  als  unbestellbar  behandelt.  Formulare
  zu  Postaufträgen  sind  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  zu  beziehen.  Dem  Postauftrag  ist  das  einzulösende
  Papier  (quittierte  Rechuung,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.)  zur  Aushändigung
  an  denjenigen,  welcher  Zahlung  leisten  soll,  beizufügen.  In
dem  Postauftrag  muß  Name  und  Wohnort  des  Absenders,  ferner  Name
und  Wohnort  des  Zahlungspflichtigen  und  der  einzuziehende  Betrag  —
Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  —  angegeben  sein.  Briefe
dürfen  dem  Postauftrage  als  Anlage  nicht  beigefügt,  auch  die  Postaufträge
  zu  schriftlichen  Mitteilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  nicht  benutzt
  werden.

Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine
  2c.  bis  zum  Gesamtbetrage  von  600  Mark  zur  Einziehung  von
demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt,  mehrere  Postaufträge  zu  einer

testes,  konstieren,  daß  der  nachstehende  Indossant  befugt  gewesen,  die  vorstehenden
  Giros  zu  durchstreichen,  daß  sie  deshalb  als  durchstrichen  angesehen
werden  können.  Bei  einem  nicht  protestierten  Wechsel  giebt  das  hinter
undurchstrichenen  Vollgiros  erteilte  Giro  des  —  nicht  im  letzten  als  Indossatar
  bezeichneten  Ausstellers  dem  Giratar  dieses  Ausstellers  keine  wechselrechtliche
  Legitimation  zur  Klage  wider  einen  Indossanten;  die  Legitimation
wird  nicht  durch  die  bloße  Einlösung,  nicht  durch  einen  hinter  dem  letzten
Giro  folgenden  Quittungsvermerk,  selbst  wenn  er  den  Zahler  nicht  benennt,
noch  durch  den  Umstand  hergestellt,  daß  der  Aussteller  zugleich  Notadressat
ist,  so  lange  mangels  Protestes  nicht  festgestellt  ist,  daß  die  Notadresse  den
Wechsel  zur  Verhütung  des  Regresses  gegen  die  Nachmänner  wirklich  eingelöst
hat  (VI.  164.  XIV.  153.  154).  Ob  das  Vorhandensein  undurchstrichener,
überflüssiger  Indossamente  (z.  B.  das  dem  Giro  des  Remittenten  voranstehende
Blanko-Indossament  des  Trassanten)  der  Legitimation  des  Wechselinhabers
entgegensteht,  wird  S.  231.  XX.  nur  für  den  Fall  verneint,  daß  der
Trassant  als  der  erste  Blanko-Girant  erscheint,  weil  dann  sein  Giro  so
gelesen  werden  darf,  als  ob  er  damit  wiederhole  seine  bereits  im  Wechsel
gegebene  Erklärung,  daß  der  Trassat  an  den  Remittenten  Zahlung  leisten
solle;  im  andern  Falle  ist  es  nicht  gleichgültig,  wenn  der  Wechsel  durch  die
Indofsamente  darthut,  daß  —  auf  die  letzteren  gesehen  —  der  Remittent  den
Wechsel  von  einem  Unberechtigten  erworben  hat.  Ein  solches  Giro  darf  der
Wechselinhaber  nicht  ausstreichen  (Art.  55),  wie  es  ihm  überhaupt  nie  gestattet
ist,  mittelst  Durchstreichung  entgegenstehender,  auf  dem  nicht  protestierten
Wechsel  befindlicher  Giros  seine  Legitimation  zu  führen  (I.  249.  XIV.  153.
XXI.  232,  womit  zu  vgl.  XII.  48.  49.  und  Thöl  S.  509).
        <pb n="94" />
        90  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  37.)

Sendung  aber  nicht  vereinigt  werden.  Der  Absender  hat  den  Postauftrag
  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem  Umschlage  an  die  Adresse
der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  unter  Einschreibung
abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  an  ..  ..“
zu  versehen.

Der  Absender  kann  auf  der  Adreßseite  des  Formulars  das  Datum
desjenigen  Tages  angeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages
erfolgen  soll.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  nicht  statt.

Die  Postaufträge  müssen  frankiert  werden.  Die  Gebühr  für  einen
Postauftragsbrief  beträgt  30  Pf.

Der  Absender  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger
vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück,  sondern  an  eine  andere
Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  weiter  gesandt  werden  soll.
Dies  Verlangen  ist  unter  Angabe  der  vollständigen  Adresse  dieser  Person
  durch  den  Vermerk:  „Sofort  an  N.  N.“  auf  der  Rückseite  des
Postauftrages  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung
  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,
  so  genügt  der  Vermerk:  „Sofort  zum  Proteste“,  ohne  daß  es
der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.  Die  Protestkosten
  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes
zu  entrichten.

Artikel  37.

Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsorte
  keinen  Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so
kann  die  Wechselsumme  nach  ihrem  Werte  zur  Verfallzeit  in  der
Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  der  Aussteller  durch  den
Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die
Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
bestimmt  hat  55).

Preußen.  (Schleswig-Holstein:  Einführgesetz  vom  13.  Mai  1867.
§  8.)  Bei  einem  in  Altona  im  Hamburger  Banko  zahlbaren  Wechsel

vertritt  die  darauf  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der  Betrag
  abgeschrieben  werden  soll  (Banko  =  Indorso),  die  Stelle  der  vor

55)  Art.  37  stellt  nur  eine  Auslegungsregel  für  den  Fall  auf,  daß  der
Wechsel  auf  eine  fremde,  am  Zahlungsorte  nicht  umlaufende  Münzsorte  oder
auf  eine  Rechnungswährung  lantet,  bezieht  sich  auf  alle  anderen  Fälle  nicht
und  schließt  keinerlei  Vereinbarung  über  die  Zahlungsmodalitäten  der
        <pb n="95" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  37.)  91

dem  Empfange  vorzunehmenden  Onittierurg  des  Wechsels.  —  (Schleswig
  -Holstein  und  Lauenburg):  Wenn  ein  Wechsel  auf  eine  fremde
Landesmünze  lautet,  welche  hier  selbst  keinen  Umlauf  hat,  ohne  daß  sich
der  Aussteller  dabei  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  gleichbedeutenden
Ausdrucks  bedient,  oder  eine  anderweitige  Bestimmung  über  die  Art  der
Behandlung  getroffen  hat,  so  ist  die  Wechselsumme  entweder  in  der  im
Wechsel  benannten  Münze  oder  nach  dem  an  dem  betreffenden  Orte
bekannten,  zuletzt  in  Hamburg  notierten  Geldkurs  oder  wenn  eine  solche
Notierung  in  Hamburg  nicht  stattfindet,  nach  dem  sonst  dort  geltenden
Kurs  auf  den  hauptsächlichsten  Wechselplatz  des  Landes,  welchem  jene
Münze  angehört,  zu  leisten.  —  (Frankfurt  a.  M.):  Diejenigen  Wechsel,
welche  in  Franken,  wenn  das  Wort  „effektio“  nicht  beigefügt  ist,  auf
Frankfurt  ausgestellt  werden,  kann  der  Bezogene  in  französischem
Silbergelde  oder  in  Gulden,  den  Franken  zu  28  Kreuzern  berechnet,
bezahlen.

Sachsen:  Der  Ausdruck  „nach  Kurs“  ohne  speziellere  Bezeichnung
ist  von  dem  Kurs  am  Verfalltage,  wie  er  Vormittags  9  Uhr  in  dem
letzten  am  Zahlungsorte  oder,  falls  dieser  kein  Wechselplatz  ist,  am
nächsten  Wechselplatze  ausgegebenen  Kurszettel  notiert  ist,  zu  verstehen.

S—  —

geschuldeten  Geldsumme  aus.  Im  Gegenteil  darf  —  gegen  die  allgemeinen
Grundsätze  vieler  Münzgesetze  —  die  Wechfelsumme  in  jeder  beliebigen,  auch
fremden  Währung  ausgedrückt  sein,  die  Zahlung  in  Geldsorten  jeder  beliebigen
Währung  vereinbart  werden;  es  ist  nicht  notwendig  diejenige  Geldsumme,
in  welcher  die  Wechselsumme  ausgedrückt  ist,  diejenige  Geldsorte,  in  welcher
die  Zahlung  geleistet  werden  muß,  auch  ein  Wahlrecht  des  Schuldners
zwischen  derjenigen  Währung,  in  welcher  die  Wechselsumme  ausgedrückt  ist
und  anderen  Geldsorten  nicht  schlechthin  ausgeschlossen.  Selbst  wenn  man
annehmen  wollte,  daß  Art.  37  jede  andere  als  die  in  ihm  gestattete  Alternative
  ausschlösse,  würde  daraus  noch  nicht  die  Ungültigkeit  des  Wechsels
folgen.  Der  Geldwert  in  Edelmetallen  ist  der  Inhalt  jeder  Geldsummen-Schuld;
  jede  Geldsorte  kann  durch  eine  andere  vertreten  werden.  Die  übereinkunft
  hierüber  ist  bloßer  Nebenvertrag  und  da  ein  solcher  Nebenvertrag
weder  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen  des  Wechsels  gehört,  noch  das
wesentliche  Erfordernis  der  Bestimmtheit  der  Geldsumme  zweifelhaft  oder
undeutlich  macht,  thut  selbst  die  etwaige  Ungültigkeit  des  Nebenvertrages  der
Gültigkeit  des  Wechsels  keinen  Eintrag.  Der  Nebenvertrag  ist  aber  —
wenigsteus  nach  preuß.  Recht  —  statthaft,  der  Schuldner  darf  sich  auch  das
beliebige  Wahlrecht  ausbedingen.  Ist  zweifelhaft,  wem  das  Wahlrecht  zusteht,
so  hat  es  der  Schulduer.  Die  fremde  Münzsorte  bedarf  hiernach  der  schriftlichen
  Ausbedingung  nur  bei  Verträgen  über  150  M.  und  auch  dann  nicht,
sofern  die  Wechselausstellung  als  Handelsgeschäft  erscheint.  (I.  284.)
        <pb n="96" />
        92  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  38,  39.)

Sachsen-Altenburg:  Der  Ausdruck  „nach  Kurs“  bei  Wechseln,
welche  auf  eine  Münzsorte  oder  Rechnungswährung  lauten,  ohne  speziellere
  Bezeichnung  ist  von  dem  Kurs,  wie  er  am  Verfalltage  im  offi—
ziellen  Leipziger  Kurszettel  notiert  ist,  zu  verstehen.

Hamburg:  Wenn  ein  Wechsel  auf  eine  fremde  Landesmünze,
welche  hier  selbst  keinen  Umlauf  hat,  lautet,  ohne  daß  der  Aussteller
sich  dabei  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  gleichbedeutenden  Ausdrucks
bedient  oder  eine  anderweitige  Bestimmung  über  die  Art  der  Bezahlung
getroffen  hat,  so  ist  die  Wechselsumme  entweder  in  der  im  Wechsel  benannten
  Münze  oder  in  Banko  nach  dem  zur  Verfallzeit  notierten  oder
wenn  solche  Notierung  nicht  stattfindet,  nach  dem  sonst  geltenden  kurzen
Kurs  auf  den  hauptsächlichsten  Wechselplatz  des  Landes,  welchem  jene
Münze  angehört,  zu  bezahlen.

Artikel  38.

Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene  Teilzahlung
  selbst  dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf
den  ganzen  Betrag  der  verschriebenen  Summe  erfolgt  ist  5).

Artikel  39.

Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittierten
  Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet.  Hat  der  Wechselschuldner
eine  Teilzahlung  geleistet,  so  kann  derselbe  nur  verlangen,  daß
die  Zahlung  auf  den  Wechsel  abgeschrieben  und  ihm  Ouittung
auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  erteilt  werde  3).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein):  Auf  Altona  gezogene

Bankowechsel  sind  durch  Abschreiben  in  der  Hamburger  Bank  zu
bezahlen.

56)  Eine  Teilzahlung  —  ihm  angeboten,  nachdem  bereits  Protest
wegen  der  vollen  Wechselsumme  erhoben  ist  —  darf  er  zurückweisen  (Thöl
S.  297).  —  Uber  solche  Zahlungen  seitens  des  Gemeinschuldners  nach  der
Zahlungseinstellung  s.  XXIII.  S.  243  und  ReichskonkOrd.  §  27,  im  Zusatze
  zu  Art.  48.  unten  abgedruckt;  über  Zahlungen  gemäß  dem  Zwangsvergleiche
  s.  IX.  43.  XXIV.  43.

57)  a.  Einen  Anspruch  auf  Empfang  des  Wechsels  hat  der  Wechselschuldner
  lediglich  unter  der  Voraussetzung  der  Zahlung  des  vollen  Wechselbetrages.
Befand  sich  in  dieser  Beziehung  bei  Ausantwortung  des  Papieres  der  Ausantwortende
  in  einem  Irrtume,  so  ist  er  (nach  gemeinem  und  sächsischem
        <pb n="97" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  39.)  93

Bei  einem  in  Altona  in  Hamburger  Banko  zahlbaren  Wechsel  vertritt
  die  auf  denselben  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der
Betrag  abgeschrieben  werden  soll  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  vor
dem  Empfange  der  Zahlung  vorzunehmenden  QOuittierung  des  Wechsels.

Hamburg:  Bei  einem  in  Banko  zahlbaren  Wechsel  vertritt  die  auf
demselben  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der  Betrag  abgeschrieben
  werden  soll  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  vor  dem  Empfang
der  Zahlung  vorzunehmenden  Ouittung  des  Wechsels.

Rechte)  zur  Kondiktion,  zur  Rückforderung  des  ohne  zulässigen  Grund  in
den  Besitz  des  Schuldners  gelangten  Wechsels  befugt  und  in  weiterer  Konsequenz
  —  namentlich  wenn  die  nur  teilweise  Honorierung  bereits  feststeht
—  auf  Zahlung  des  daraus  sich  ergebenden  Forderungsbetrages  zu  klagen
berechtigt  (III.  11).  Bei  Teilzahlungen  kann  der  Schuldner  nur  Abschreibung
  der  betreffenden  Beträge  auf  dem  Wechsel  beanspruchen;  das  Recht  auf
Aushändigung  des  guittierten  Wechsels  behält  er  in  der  Zwangsvollstreckungs-Instanz,
  wie  denn  auch  jedenfalls  seitens  des  Wechselgläubigers  dem  Gerichtsvollzieher
  —  neben  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urteils  —  der
Wechsel  selbst  zu  übergeben  ist,  weil  dessen  Besitz  für  den  Gläubiger  stets  erforderlich
  bleibt,  um  ihn  zur  Zwangsvollstreckung  zu  berechtigen  (Motive  zur
CPO.  S.  504).  Fehlt  der  Wechsel,  ist  er  verloren  und  noch  nicht  amortisiert,
  so  wird  eine  Zwangsvollstreckung  ebenso  unzulässig,  wie  es  immer  die
Klage  ist,  den  Beklagten  zur  Zahlung  gegen  Herausgabe  des  Wechsels  oder
Beibringung  des  Amortisations-Erkenntnisses  zu  verurteilen  (XI.  71).  Nur
wird  der  Wechselschuldner  nicht  dann  der  Zwangsvollstreckung  widersprechen
können,  wenn  ihm  inzwischen  von  dem  zum  Empfange  von  Zahlungen  nicht
legitimierten  Vertreter  des  Klägers  der  Bechsel  bereits  ausgehändigt  ist
(X.  151).  Weiteres  s.  in  den  Noten  zu  Art.  81.  —  Zum  Empfange  der
Zahlung  ist  der  mit  der  Auspfändung  beauftragte  Gerichtsvollzieher  ohne
weiteres  legitimiert  (88  675.  716.  720.  CPO.).

b.  Die  Zahlung  für  den  Acceptanten  —  in  dessen  Auftrag  oder
Interesse  geleistet,  also  auch,  wenn  sie  durch  den  Domiziliaten  als  solchen
erfolgt  ist,  begründet  —  selbst  ohne  Quittung  auf  dem  Wechsel  —  gegen  den
in  dieser  Weise  befriedigten  Wechselinhaber  regelmäßig  zu  Gunsten  jedes
Wechselverpflichteten  die  Einrede  der  Zahlung  als  eine  Einrede  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  (V.  125.  307.  VIII.  389.  XI.  306  XII.  115.  372.  XV.  23).  Es
bleibt  aber  immer  eine  Thatfrage:  ob  der  Zahlende  mit  der  Absicht,  die  Gesamtheit
  der  Wechselverpflichtungen  zu  lösen,  gezahlt  hat  (XI.  311).  —  Daß
der  Domiziliat  als  solcher  und  für  den  Acceptanten  gezahlt  hat,  wird  ohne
weiteres  selbst  dann  anzunehmen  sein,  wenn  der  Domiziliat  zugleich  Girant
war,  aber  erst  nach  der  Zahlung  gegen  sich  selbst  als  Domiziliaten  hat  Protest
  mangels  Zahlung  erheben  lassen  (XII.  115.  XV.  36).  Seine  Zahlung
        <pb n="98" />
        94  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  39.)

tilgt  deshalb  zu  Gunsten  sämtlicher  Wechselverbundenen  die  ganze  Wechselschuld,
  läßt  weder  für  nachträgliche  Protesterhebung,  noch  angebliche  Ehrenzahlung
  Raum,  sichert  auch  den  Acceptanten  vor  einem  seitens  des  Domiziliaten
  auf  seine  Eigenschaft  als  Girant  zu  stützenden,  aus  der  an  den  Inhaber
  vor  dem  Protest  geleisteten  Zahlung  entnommenen  Anspruche;  diese
Zahlung  wird  insbesondere  dadurch  nicht  regreßmäßige  Leistung,  daß  er  nachträglich
  gegen  sich  selbst  als  Domiziliaten  hat  Protest  erheben  lassen;  wollte
er  nicht  als  Domiziliat  zahlen,  ließ  diese  Nichtzahlung  aber  durch  rechtzeitigen
Protest  des  Inhabers  nicht  feststellen,  so  war  der  wechselmäßige  Anspruch
an  den  Acceptanten  verloren;  er  war  also  zur  Einlösung  nicht  gehalten  und
hat,  wenn  er  dennoch  einlöste,  einen  Wechsel  bezahlt,  dessen  Acceptant  nicht
mehr  haftete  (V.  307.  312.  XII.  116).  —  Wird  der  Acceptaut  von  einem
Wechselverbundenen,  welcher  Regreß  geleistet  hat,  belangt,  so  hat  er  immer,
auch  wenn  die  Tratte  Domiziltratte  war  und  ihm  von  dem  Proteste  beim
Domiziliaten  keine  Nachricht  zugegangen,  Zinsen  seit  dem  Verfalltage  zu
zahlen  (XIV.  328).

c.  Eine  Tratte,  auf  welcher  der  legimitierte  Juhaber  einfach  über
Zahlung  nach  Verfall  Seiteus  des  Acceptauten  oder  Domiziliaten  quittiert
hat  (IV.  248.  V.  126.  312.  XXV.  20),  ist  als  Wechsel  verbraucht  und  erloschen,
  hat  ihren  Umlauf  vollbracht  und  kann  zu  neuen  Wechselverträgen
nicht  benutzt  werden  (V.  312.  XXV.  20).  Dasselbe  gilt  von  eigenen,  seitens
des  Ausstellers  durch  Zahlung  an  den  legitimierten  Inhaber  eingelösten,  den
Zahlungsvermerk  tragenden  Wechseln  (IV.  248).  Ist  die  Quittung  wieder
durchstrichen  oder  eine  solche  Quittung  überhaupt  nicht  vorhanden,  so  wird
unter  Umständen  noch  eine  weitere  Benutzung  seitens  des  Acceptanten  oder
des  Ausstellers,  die  Tratte  bez.  Eigenwechsel  zurückerhalten  haben,  möglich
sein  (III.  98—100.  IV.  248).  Sie  werden  aber  ohne  Giro  das  Recht  der
Weiterbegebung  des  nichtprotestierten  Wechsels  auch  nicht  erlangen  (I.  102.
XVI.  40),  mit  einem  Giro  dagegen  mit  voller  Wirksamkeit  ihnen  (dem
Acceptanten,  dem  Aussteller  einer  Tratte)  gegenüber;  der  Aussteller  indossiert
nach  Verfall  in  der  Regel  auch  wirksam  anderen  Wechselverbundenen  gegenüber,
  während  das  vom  Acceptanten  nach  Verfall  erteilte  Giro  den  mit  der
Einlösung  des  Wechsels  seitens  des  Acceptanten  bekannten  Giratar  derartige
Rechte  nicht  verleiht  (IV.  251.  XXV.  20).

d.  Die  Condictio  indebiti  hat  derjenige  Bezogene,  welcher  einen  in
der  Hand  des  Indossatars  befindlichen  Wechsel  einlöste,  —  irrtümlich  glaubend,
daß  er  von  ihm  acceptiert  sei,  nicht!  Das  Erfordernis  der  ungerechtfertigten
Bereicherung  fehlt,  namentlich  wenn  der  Gegner  infolge  der  Zahlung  die
Möglichkeit:  sein  Regreßrecht  gegen  den  Aussteller  des  Wechsels  auszuüben,
verloren  hat.  Er  ist  also  nicht  bereichert,  da  die  Wechselsumme  den  Betrag
der  Regreßsumme  nicht  übersteigt  und  durch  den  Empfang  von  Geld  die  Be-
        <pb n="99" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  40,  41.)  95

Artikel  40.

Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht  gefor—
dert,  so  ist  der  Acceptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protesterhebung
mangels  Zahlung  bestimmten  Frist  befugt,  die  Wechselsumme  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  bei  Gericht  oder  bei  einer  an—
deren  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder
Anstalt  niederzulegen.  Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf  es
nicht).

Osterreich:  Die  Worte  „oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme  von

Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt“  fallen  weg.
Württemberg,  Baden  und  Hessen:  Vgl.  Art.  25.

VIII.  Regreß  mangels  Zahlung.
Artikel  41.

Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung  statthaften
Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist  erforderlich:


1)  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentiert  worden  ist,  und

2)  daß  sowohl  diese  Präsentation,  als  die  Nichterlangung

der  Zahlung  durch  einen  rechtzeitig  darüber  aufgenommenen
  Protest  dargethan  wird  5).

reicherung  nur  insoweit  bewirkt  wird,  als  der  Betrag  oder  Wert  des  Empfangenen
  den  Wert  des  etwaigen  damit  verbundenen  Nachteils  überragt
(XVII.  1).  —  Aber  wenn  nun  die  verlorene  Regreßforderung  gar  nichts  wert,
der  Regreßpflichtige  zahlungsunfähig  war?  Die  Entscheidung  paßt  wohl  nicht
immer!  —  Über  die  Rückforderung  einer  zwei  Male,  das  eine  Mal  auf
Grund  eines  Antrages  auf  Zwangsvollstreckung  geleisteten  Zahlung  und  über
8  207.  I.  16.  ALR.  s.  XII.  246;  über  die  provisorische  Natur  der  Verurteilung
  zur  Zahlung  im  Wechselprozesse  s.  5  562.  CPO.,  über  die  Nachklage
des  Verurteilten  gegen  die  Konkursmasse  des  Wechselgläubigers  nach  gemeinem
und  sächsischen  Rechte  s.  XIX.  112.  113.

58)  Eine  Befugnis  des  Wechselschuldners  zur  Deposition  an  Stelle  der
Zahlung  läßt  sich  anch  in  anderen  geeigneten  Fällen,  als  in  den  in  der  WO.
selbst  vorgesehenen,  sofern  sie  mit  den  Grundsätzen  der  WO.  nicht  im  Widerspruche
  stehen,  statuieren  (VI.  233.  XV.  300).  Über  weiteres  s.  Noten  zu
Art.  30  und  44.

59)  Der  Protestant  muß  als  Eigentümer  gehörig  legitimiert  sein;
        <pb n="100" />
        96  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  41.)

Die  Erhebung  des  Protestes  ist  am  Zahlungstage  zulässig,
sie  muß  aber  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
  geschehenh).

es  genügt  dazu,  daß  er  Girant  ist  und  hinter  seinem  undurchstrichenen  Giro
sich  Quittung  des  Indossatars  befindet,  er  auch  im  Besitze  des  Wechsels  ist
(XVIII.  273).—  Über  Beweislast  s.  Note  21  zu  Art.  88.  —  Der  Protest,
welcher  in  allem  Wesentlichen  innerhalb  der  in  diesem  Art.  vorgeschriebenen
Frist  vollendet  sein  muß,  ist  ein  zur  Begründung  der  Wechsel-Regreßklage
unerläßlicher  Solennitätsakt,  ein  notwendiges,  in  Ansehung  seiner  gesetzlichen
Erfordernisse  stets  von  Amtswegen  seitens  des  Richters  zu  prüfendes  Klagefundament
  (XVIII.  270.  273.  XXIII.  411.  XXV.  211  und  die  Noten  zum
Zusatze  des  Art.  81),  so  daß  die  Wechselregreßklage  selbst  dann  unzulässig
bleibt,  wenn  angesichts  einer  mangelhaften  Protesturkunde  die  Parteien  über
die  Thatsache  der  gesetzmäßigen  Präsentation  und  Protesterhebung  nicht  weiter
streiten,  im  Gegenteile  die  Urkunde  gelten  lassen  wollen  (VII.  186).  Aber
der  Beweis  der  gesetzmäßigen  Protestierung  braucht  selbst  im  Wechselprozesse
nicht  gerade  durch  Vorlegung  der  Protesturkunde  geführt  zu  werden;  auch
steht,  wenn  in  einem  Vorprozesse  die  Wechselregreßklage  wegen  äußerlicher
Mangelhaftigkeit  der  beigebrachten  Protesturkunde  abgewiesen  worden,  der  —
unter  Beibringung  einer  neuen  äußerlich  fehlerfreien  Urkunde  wiederholten
Regreßklage  der  Einwand  der  rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  entgegen
(VII.  186.)  —  Mit  dem  Einwande,  daß  der  Inhalt  des  vom  Kläger  beigebrachten
  Wechselprotestes  dem  thatsächlichen  Hergange  nicht  entspreche,
  ist  der  im  Wechselregreßwege  in  Anspruch  genommene  Beklagte  auch
dem  gutgläubigen  Kläger  gegenüber  zu  hören;  daraus  daß  nur  auf  Grund  einer
formgerechten  bez.  fristgemäß  ausgefertigten  Protesturkunde  das  Vorhandensein
der  Voraussetzungen  des  Regreß-Anspruches  dargethan  werden  kann  und  dasjenige,
  worüber  nicht  eine  solche  Urkunde  Ausweis  liefert,  unwiderleglich  als
nicht  geschehen  gilt,  folgt  keineswegs,  daß  auch  Alles  dasjenige,  was  der
Protest  dokumentiert,  als  geschehen  oder  als  so  geschehen,  wie  er  besagt,  zu
gelten  habe;  ein  Gegenbeweis  gegen  den  Inhalt  öffentlicher  Urkunden  ist  nach
§§  380.  383.  CPO.  statthaft,  davon  abgesehen,  daß  die  desfalsige  Einrede
auf  die  —  gegen  jeden  Wechselinhaber  —  statthafte  Einrede  der  Fälschung
im  weiteren  Sinne  hinauskommt  (XIX.  147).  —

60)  a.  Der  Zahlungstag  ist  der  im  Wechsel  bestimmte  Verfalltag,  wenn
dieser  ein  Werktag  ist;  ist  der  Verfalltag  ein  Sonntag  oder  allgemeiner
Feiertag,  so  ist  der  nachfolgende  Werktag  der  Zahlungstag;  demnach  hat  der
Wechselgläubiger  drei  Präsentationstage  oder,  was  gleich  ist,  drei  Protesttage
  (Thöl  S.  352),  die  alle  drei  Werktage  sein  müssen;  wenn  also  der
Wechsel  am  grünen  Donnerstage  verfällt,  so  ist,  da  Charfreitag  ein  Feiertag
        <pb n="101" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  41.)  97

SLSl[———

ist,  Sonnabend  der  erste  und  Osterdienstag  der  zweite  Protesttag.  —  Durch  ein
die  Zahlungszeit  modificierendes  Accept  wird  hieran  nichts  geändert,  wenn
der  Wechsel  im  Inlande  ausgestellt  und  giriert  ist,  mag  auch  der  Bezogene
im  Auslande  domiziliert  sein  (XXI.  152.  153,  wobei  unentschieden  gelassen
ist  die  Frage:  ob  der  Rechtssatz  eine  Anderung  erleidet  denjenigen  Vormännern
gegenüber,  welche  den  Wechsel  erst  nach  Erteilung  des  die  Zahlungszeit
hinausschiebenden  Acceptes  weiterbegeben  haben).  —  Dasselbe  gilt,  wenn  der
Wechsel  —  dem  IAcceeptanten  gegenüber  —  prolongiert  ist;  auch  in  diesem
Falle  muß  zur  Erhaltung  des  Regresses  gegen  Aussteller  und  Vormänner
innerhalb  der  durch  den  ursprünglichen  Zahlungstag  gegebenen  Frist  des
Art.  41.  protestiert  werden.  —  Domiziliert  der  Bezogene  im  Auslande,  so
kann  wohl  über  die  Form  der  mit  dem  Wechsel  an  dem  ausländischen  Platze
vorzunehmenden  Handlungen,  auch  darüber:  zu  welchen  Tagesstunden  Präsentation
  und  Protest  zu  erfolgen  haben,  ob  Respekttage  zu  berücksichtigen  sind,
das  ausländische  Recht  entscheiden,  für  die  Verfallzeit  bleibt  immer  die  WO.
maßgebend  (I.  293.  XXI.  153).  —  über  Proteststunden  vergl.  Note  31  zu
Art.  91.  —

b.  Rechtzeitige  Präsentation  und  gehörige  Protestierung  sind
nach  der  WO.  unbedingte  Voraussetzungen  des  Regreßrechtes  (VIII.
91.  XI.  220.  XII.  113).  Sorgfalt,  Nachlässigkeit,  Zufall  —  Alles  das  sind
Faktoren,  welche  die  WO.  nicht  in  Betracht  zieht  und  sie  allein  entscheidet,
wenn  Trassierung  bez.  Indossierung  im  Geltungsbereiche  der  WO.  stattgefunden
  haben,  hier  die  Garautiepflichten  zu  erfüllen  sind  (I.  288.  XI.  219),
womit  zu  vergleichen  die  abweichende  Entscheidung  für  den  Fall,  daß  in
Ansehung  der  Garantiepflicht  das  die  force  majeure  (die  zufällige  Behinderung
rechtzeitiger  Präsentation)  berücksichtigende  französische  Recht  maßgebend  ist
(I.  75).  Auch  bei  Prolongation  dauern  die  den  Regreßpflichtigen  durch  die
WO.  gewährten  Schutzmittel  ebenso  unverändert  fort,  wie  die  Verbindlichkeiten
  derselben  durch  sie  unberührt  bleiben.  —  Fernere  Voraussetzung  des
Regreßrechtes  ist  Auslieferung  des  unversehrten  Wechsels  in  ordnungsmäßigem
Zustande.  Es  dürften  durchstrichen  sein  weder  Indossamente,  mittelst  deren
der  Regreßpflichtige  seine  Legitimation  zu  erbringen  hat,  noch  auch  —  was
bei  mehreren  Blanko-Indossamenten  möglich  ist  —  solche  Indossamente,  welche
zwar  für  die  Legitimation  unerheblich,  dagegen  für  die  Regreßnahme  erheblich
sind,  noch  endlich  das  Accept.  Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  es  gleichgültig,
  ob  die  fehlenden  Wechselerklärungen  (gleichviel  ob  Indossamente  oder
Accept)  durch  Schuld  der  Regredienten  oder  aus  nur  des  letzten  Wechselinhabers
  oder  durch  de  von  Keinem  derselben  an  sich  zu  vertretende  Handlung
eines  Dritten  oder  endlich  durch  einen  bloßen  Zufall  hinweggefallen  sind;
jede  in  dieser  Nichtung  versuchte  Unterscheidung  ist  mit  den  Grundsätzen  des
Wechselrechtes  unvereinbar,  übrigens  wenn  man  etwa  die  Auslieferung  des

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  7
        <pb n="102" />
        98  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  41).

Wechsels  als  bloße  Gegenleistung  des  Regreßnehmers  ansehen  wollte  und  das
ALR.  subsidiär  maßgebend  wäre,  selbst  nach  diesem  nicht  zu  rechtfertigen,  weil
nach  ihm  ein  die  Gegenleistung  treffender  Zufall  keineswegs  den  Regreßpflichtigen
  berührt,  sondern  dem  Regreßnehmer  den  Anspruch  auf  die  Regreßleistung
  entzieht  (XI.  219—221  und  die  dort  angeführte  Litteratur).

c.  Der  Protestat  ist  immer  (Art.  43.  62.  99)  nur  eine  bestimmte,
im  Wechsel  bezeichnete  Person  (Bezogener,  Aussteller  des  eigenen  Wechsel,
Domiziliat  u.  s.  w.  (XXIV.  22)  und  der  Domiziliat  bleibt  derjenige,  bei
dem  Protest  erhoben  werden  muß,  auch  wenn  er  zugleich  Wechsel-Inhaber
(Aussteller)  und  der  beim  Aussteller  domizilierte  Wechsel  überhaupt  nicht
giriert  ist  (V.  310.  VIII.  89.  XI.  189);  ebeuso  ist  und  bleibt  der  in  Konkurs
geratene  Acceptant  der  alleinige  Protestat  (XXII.  423.  XXIV.  23).  —
Dagegen  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselanspruches  gegen  den  Acceptanten
  keiner  Protesterhebung  bei  der  Notadresse  (XI.  297.  305.  XIV.  154),
es  müßte  denn,  was  nicht  zu  vermuten  ist,  die  Notadresse  vom  Acceptanten
gegeben  sein  (XI.  305),  —  auch  nicht  bei  einer  Domizil-Tratte  ohne
Domiziliaten  des  Protestes  im  Domizil  (XX.  415);  in  letzterem  Falle  hat
der  Acceptant  selbst  eine  einfache  und  unmittelbare  Zahlungsverpflichtung  übernommen;
  es  steht  nicht  zwischen  ihm  und  dem  Inhaber  ein  Dritter,  der  zunächst
  um  die  Zahlung  angegangen  werden  müßte,  so  daß  des  Acceptanten
eigene  Zahlungspflicht  erst  einträte,  wenn  das  Zahlungsbegehren  an  den
Dritten  vergeblich  gestellt  wäre.  —

d.  Die  Wesengleichheit  des  vorgelegten  und  des  protestierten  Wechsels
folgt  aus  der  Übereinstimmung  des  vorgelegten  Wechsels  mit  der  in  der
Protesturkunde  wiedergegebenen  Wechselabschrift  und  wird  dadurch  bewiesen
(VII.  185.  VIII.  91.  XII.  114.  XVIII.  349).  Es  ist  aber  der  Nachweis
zulässig,  daß  die  zur  Zeit  der  Vorlegung  nicht  übereinstimmende  Protesturkunde
  in  der  That  zur  Zeit  der  Protesterhebung  dem  Wechsel  in  seiner
damaligen  Gestalt  entsprach  und  erst  nachherige  Anderungen  im  Wechsel  die
Übereinstimmung  aufgehoben  haben.  Über  die  Zulässigkeit  entscheidet  einmal
der  materielle  Gesichtspunkt:  ob  durch  die  spätere  Veränderung  die  Wechselurkunde,
  zu  deren  Rückgabe  in  wesentlich  unverändertem  Zustande  der  Regredient
  dem  Regreßpflichtigen  verpflichtet  ist,  überhaupt  oder  auch  nur  speziell
in  Rücksicht  auf  die  gestörte  Übereinstimmung  zwischen  Wechsel  und  Protest
eine  des  Letzteren  Rückgriffs=  oder  sonstigen  Rechte  beeinträchtigende  oder  erschwerende
  Anderung  erlitten  hat,  welche  Letzteren  zu  ihrer  Zurückweisung  und
damit  zur  Beseitigung  des  Regreßanspruches  berechtigte,  sodann  der  prozessuale:
ob  wegen  der  Natur  des  Wechselsprozesses  die  Beweisergänzung  für  den
Klagegrund  durch  andere  Beweismittel  neben  dem  Wechsel  und  Protest  bez.
durch  andere  Urkunden  in  dieser  Prozeßart  zulässig  ist  (XVIII.  352).  Betreffen
  die  Anderungen  keine  wesentlichen  Stellen  der  Wechselurkunde,  so
        <pb n="103" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  42.)  99

Artikel  42.
Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  („ohne
Protest,“  „ohne  Kosten“  ꝛc.),  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,  nicht

interessieren  sie  nicht,  es  müßte  denn  der  Beklagte  (Aussteller),  welcher  selbst
Ansprüche  aus  dem  Wechsel  nur  noch  gegen  den  Acceptanten  hat,  nachweisen,
daß  wegen  des  besonderen  Inhaltes  des  zwischen  dem  Acceptanten  und  ihm
geschlossenen  Acceptationsvertrages  die  geschehene  Anderung  eine  Veränderung
seiner  materiellen  oder  prozessualen  Lage  bei  seinem  Anspruche  dem  Acceptanten
gegenüber  herbeiführen  könne  (XVIII.  354).  —  Über  weiteres  s.  Noten  zu
Art.  81.  90.  ff.

c.  Ist  der  Wechsel  indossiert  zum  Inkasso,  —  es  mag  dabei
der  Bestimmung  des  Art.  17  genügt  oder  die  Form  eines  reinen  Indossaments
gewählt  sein  —,  und  wird  durch  Schuld  des  Mandatars  dem  Indossanten  die
Möglichkeit  der  Geltendmachung  des  Regreßrechtes  entzogen,  so  ist  damit  ein
Schadensanspruch  gegen  den  Mandatar  auf  Höhe  der  Regreßsumme  begründet.
Der  Beschädigende  kann  gegen  den  Schadensanspruch  nicht  einwenden:  der
Mandant  könne  durch  Verfolgung  seines  Anspruches  gegen  den  Acceptanten
die  Ausgleichung  des  Schadens  erreichen;  der  Vorteil,  welchen  der  mit
Indossamenten  versehene  Wechsel  gewährt,  besteht  gerade  darin,  daß  der  eigentliche
  Inhaber  nicht  genötigt  ist,  seine  Forderung  aus  dem  Accepte  geltend  zu
machen  und  sich  den  damit  möglicher  Weise  verbundenen  und  namentlich,  wenn
der  Acceptant  im  Auslande  wohnt,  naheliegenden  Schwierigkeiten  zu  unterziehen;
  verlangen  kann  der  mit  der  Schadensklage  Beklagte  lediglich,  daß
ihm  die  Ansprüche  aus  dem  Wechsel  abgetreten  werden  (XII.  317,  womit  zu
vergleichen  find  —  in  Ansehung  der  Beweispflicht  des  Mandatars  bei  ungünstigem
  Ausgange  des  Geschäftes  —  X.  190.  XI.  146.  405.  XIV.  400).

f.  Ist  auf  Präsentation  wirklich  gezahlt,  demnächst  aber  das  Geld  von
dem  Wechselinhaber  ohne  weiteres  Demjenigen,  welcher  gezahlt  hatte,  zurückgezahlt
  worden,  so  ist  damit  das  Regreßrecht  nicht  unbedingt  verloren;
der  Inhaber  ist  nicht  schlechterdings  genötigt  gewesen,  sich  von  dem  Zahlenden
belangen  zu  lassen;  er  hat  aber  dann  zu  beweisen,  daß  der  thatsächliche  und
rechtliche  Grund  des  vom  Zahlenden  gestellten  Verlangens  auf  Rückzahlung
außer  Zweifel  gewesen  ist;  der  gehörige  Protest  ist  daneben  selbstredend  unerläßlich
  (I.  227).

g.  Die  Cession  des  Wechselregreßrechtes  gegen  den  Aussteller
enthält  nicht,  namentlich  nicht,  wenn  sie  nach  Verfall  und  Protestierung  des
Wechsels  mangels  Zahlung  erfolgt  ist,  die  Abtretung  des  Rechtes  gegen  den
Acceptanten  (IX.  64).  In  den  Gründen  wird  ausgeführt,  daß  der  Cessionar
möglicher  Weise,  insbesondere  in  dem  Falle,  wo  der  Cedent  im  Konkurse  des
Acceptanten  die  Wechselforderung  liquidiert  und  einen  Teil  derselben  erhebt
ein  Recht  auf  Entschädigung  gegen  den  Cedenten  hat  (IX.  65).

7“
        <pb n="104" />
        100  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  42.)

aber  als  Erlaß  der  Pflicht  zur  rechtzeitigen  Präsentation.  Der
Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung  ausgeht,  muß
die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig  geschehene  Präsentation
  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der
Protestkosten  schützt  jene  Aufforderung  nicht5ö).

61)  a.  Ein  Protesterlaß,  welcher  bewirken  soll,  daß  jeder  Nachmann
sich  auf  den  Erlaß  berufen  kaun,  muß  im  Wechsel  ausgesprochen  sein  und
teilt  dann  die  Natur  der  Wechselerklärungen  (XVII.  262.  XXIII.  218).
Aber  die  beiden  Buchstaben  „OK.“  sind  nicht  gleichbedeutend  mit  der  im
Art.  42  vorgeschriebenen  Klausel,  wenuschon  sie  möglicherweise  demjenigen,
welcher  sie  selbst  oder  durch  einen  dazu  legitimierten  Dritten  beigefügt  hat,
entgegen  gehalten  werden  können  (XVII.  264,  womit  jedoch  XIX.  167  in
sofern  nicht  stimmt,  als  hier  —  auf  Grund  eines  Gutachtens  —  davon  ausgegangen
  ist,  daß  „OK.“  eine  im  Wechselverkehr  ganz  allgemein  gebräuchliche
Abkür  zung  für  den  Protesterlaß  seien  und  daß  ein  solcher  Vermerk  Jedem
entgegenstehe,  dessen  Wechselunterschrift  sich  auch  auf  ihn  beziehe  XIX.  167),
wie  denn  überhaupt  sonst  der  Erlaß  nur  dem  Erlassenden  entgegensteht
(XVII.  264.  XIX.  167).  —  Der  Blankogirant  ermächtigt  seinen  Nehmer
nicht  durch  die  bloße  Begebung  des  Wechsels  mit  Blankogiro,  Letzteres  durch  den
Zusatz  „ohne  Kosten“  auszufüllen,  ebenso  wie  jeder  andere,  über  oder  neben
den  Namen  des  Giranten  gesetzte  Vermerk  Denselben  nicht  berührt;  es  muß
ihm  bewiesen  werden,  daß  der  Vermerk  von  ihm  oder  mit  seiner  Zustimmung
beigefügt  ist,  wogegen  bei  einem  Vollindossament,  welches  jenen  Vermerk  enthält,
  allerdings  der  Judossant  Fälschung  oder  Mißbrauch  eines  Blanketts
darzuthun  hat  (XVII.  267).  —  Der  Protesterlaß  kann  gültig  in  der  nach  dem
sonst  maßgebenden  Rechte  zugelassenen  Form  bez.  Formlosigkeit  (XVII.  264)
auch  außerhalb  des  Wechsels  erfolgen,  aber  nur  mit  Wirkung  gegenüber  dem
Erlassenden  und  demjenigen  Wechselgläubiger,  mit  welchem  der  Erlaßvertrag
geschlossen  oder  welcher  in  derselben  besonders  eingetreten  ist,  was  durch  das
bloße  Giro  nicht  geschieht  (XXII.  266.  XXIII.  218).  —  Steht  auf  der
Faktur  „bei  Rimessen  auf  Nebenplätze  übernehme  keine  Verbindlichkeit  wegen
Protesterhebung  und  Verspätung“  so  gilt  Dies,  wenn  der  Käufer  die  Faktur
vorbehaltlos  angenommen  und  demnächst  Wechsel  über  den  Fakturenbetrag
eingesendet  hat,  für  diese  Wechsel  ohne  weiteres  bez.  ohne  daß  es  eines
spätern  Vorbehaltes  bei  Entgegennahme  seitens  des  Verkäufers  bedarf
(V.  101.  XIV.  415.  XVII.  274).  —  Die  Pflicht  zum  Ersatz  der  Protestkosten
  kann,  trotz  des  Schlußsatzes  Art.  42,  wegfallen,  wenn  der  Protest  als
eine  schlechthin  nutzlose  und  überflüssige  Maßregel  erscheint  (V.  105).
Übrigens  ändern  die  im  Artikel  erwähnten  Klaufeln  an  der  Pflicht  des
Wechselnehmers  zur  Notifikation  (A.  45)  Nichts  (Thöl  S.  324.  399).  —  Über
        <pb n="105" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  43.)  101

Artikel  43.

Domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten,  oder  wenn  ein
solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen
Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentieren,
  und  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren.
Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten  verabsäumts),
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  nicht  nur

Protesterlaß  nach  eingetretener  Präjudizierung,  auf  welcher  der  Art.  42,  sich
nicht  bezieht,  vgl.  XVII.  269  und  Thöl  S.  324  („durch  einen  solchen  werden
die  erloschenen  Regreßrechte  nicht  wiederhergestellt;  die  Klausel  ist  dagegen
auch  dann  wirksam,  wenn  mit  derselben  ein  Blanko-Indossament  erst
nach  Ablauf  der  Protestfrist  vom  Inhaber  ausgestellt  worden  ist,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Ausfüllung  vom  Urheber  der  Klausel  gestattet  ist“).

b.  Daß  der  Erlaß  der  rechtzeitigen  Präsentation  rechtlich
wirkungslos  sei,  folgt  nicht  aus  Art.  42,  vielmehr  —  aus  den  Konferenzprotokollen
  —  eher  das  Gegenteil,  nämlich  daß  die  Zulässigkeit  der  Beseitigung
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Regreßrechtes  überhaupt  durch  eine  abweichende
  ÜUbereinkunft  hat  anerkannt  werden  sollen  (V.  103.  XIV.  416).
Ein  solcher  Erlaß  schließt  indessen  nicht  die  Haftung  des  Betreffenden  für  den
aus  seinem  groben  Verschulden  erwachsenen  Schaden  aus.  Sind  z.  B.  die
Parteien  Kaufleute,  die  mit  einander  in  Geschäftsverbindung  stehen,  so  ist
vermöge  dieser  Geschäftsverbindung  und  des  den  Handelsverkehr  beherrschenden
  Prinzips  von  Treu  und  Glauben  der  Wechselinhaber  seinem  Zahlungsverpflichteten
  (Aussteller  oder  Indossanten)  die  Rücksicht  schuldig,  einen  Wechsel,
der  eine  Reihe  von  Indessamenten  oder  einen  anderen  Aussteller,  als  den
Zahlungsverpflichteten  ergiebt,  nicht  unbekümmert  um  den  Verlust  der  Regreßrechte
  bei  sich  liegen  zu  lassen  und  erst  nach  Ablauf  der  Protestfrist  in  Kurs
zu  setzen;  er  muß  vielmehr,  wenn  er  sich  nicht  freiwillig  im  Interesse  seines
Schuldners  der  Besorgung  der  Präsentation  und  ubtigenfalls  des  Protestes
unterziehen  will,  hiervon  mindestens  rechtzeitig  seinem  Schuldner  —  und  zwar
unter  Rückgabe  des  Wechsels  —  Kenntnis  geben  und  damit  ihn  in  den  Stand
setzen:  selbst  sich  vor  Schaden  zu  bewahren.  Umfaßt  nun  der  aus  solcher
groben  Nachlässigkeit  entstehende  Schaden  die  Präjudizierung  des  Wechsels
und  den  Verlust  aller  Regreßrechte,  so  entspricht  er  vorläufig  der  Versagung
des  Regreßrechtes  des  Inhabers  seinem  Schuldner  gegenüber.  Der  Inhaber
mag  sich  an  den  Acceptanten  halten  und  erst,  wenn  auch  dieser  dem  Inhaber
verbleibende  Anspruch  wertlos  sein  sollte,  kann  in  Frage  kommen,  in  wie  fern
der  Wechselinhaber  noch  aus  dem  unterliegenden  Geschäfte  eine  Forderung  an
seinen  Wechselschuldner  hat  (XIV.  417.  418).

62)  Darüber,  daß  aus  der  Unumgänglichkeit  der  Aufnahme  einer
        <pb n="106" />
        102  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  43.)

gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den
Acceptanten  verloren  5).
Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Vergl.
Art.  24.

solennellen  Protesturkunde  für  die  Wahrung  des  Wechselauspruches  nicht  zugleich
  die  Unumgänglichkeit  ihrer  Vorlegung  für  die  Verfolgung  des  Anspruches
  folgt,  im  Falle  ihres  Verlustes  auch  das  Vorhandensein  durch
Surrogate  bewiesen  werden  kann,  s.  XXIII.  411  (in  den  Noten  zu  Art.  81),
ferner  über  die  Korrektur  etwaiger  Mängel  der  Ausfertigung,  s.  VIII.  92.
XXIII.  411  (oben)  und  Note  59  zu  Art.  41.

63)  a.  Der  Domiziliat  muß  in  der  gewöhnlichen  Weise  (mit  Firma
oder  Familien  nemen)  bezeichnet  sein  (XII.  82).  Als  Solcher  haftet  er  dem
Wechselinhaber  wechselmäßig  überhaupt  nicht,  denn  er  ist  nicht  Acceptant  und
vermöge  welchen  Rechtsanspruches  er  dem  Acceptanten  gegenüber  zur  Bezahlung
  der  Tratte  verpflichtet  sein  mag,  erhebt  nicht.  Andererseits  hat  auch
der  Domiziliat  aus  der  Zahlung  keinen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den
Acceptanten  noch  überhaupt  einen  anderen,  als  Denjenigen,  welcher  aus  dem
besonderen,  zwischen  ihnen  bestehenden  civilrechtlichen  Verhältnisse  begründet
sein  mag  (V.  311).  —  Über  gefälschtes  Domizil  s.  III.  54  in  den  Noten  b
zu  Art.  75  und  I.  zu  Art.  82.

Existiert  ein  Mann  des  Familiennamens  nicht,  so  muß  der  Protest,  um
gesetzlich  zu  sein,  dies  feststellen.  Darauf  ob  in  dem  fr.  Ort  noch  Jemand
vorhanden  ist,  der  den  Namen  als  „Spitzuamen“  führt,  kommt  nichts  an;
einem  Solchen  ist  der  Wechsel  weder  vorzulegen  noch  ihm  gegenüber  zu  protestieren
  (XII.  82).  —  Existiert  Einer,  so  hat  sich  der  Notar  in  dessen
Wohnung  bez.  Geschäftslokal  nur  nach  ihm  zu  erkundigen,  nicht  aber  nach  der
Anwesenheit  des  Trassaten  oder  eines  Bevollmächtigten  desselben  zu  fragen
oder  gar  durch  sämtliche  Räume  des  Geschäftslokales  zu  gehen  und  jeden  dort
vorzufindenden  Handlungsgehülfen  anzusprechen:  ob  er  vielleicht  in  der  Lage
sei  den  Wechsel  zu  zahlen?  —  Er  hat  seiner  Pflicht  genügt,  wenn  er,  nachdem
  er  die  Abwesenheit  des  Domiziliaten  selbst  feststellte,  mit  demjenigen
Herrn,  welcher  im  Lokale  bereit  stand,  ihm  Rede  und  Antwort  zu  stehen,
verhandelte.  —  Nur  wenn  ein  Domiziliat  nicht  benannt  ist,  hat  er  den
Wechsel  dem  Trassaten  selbst  an  den  Orten,  wohin  derselbe  domiziliert  ist,
vorzulegen,  eventuell  hier  zu  protestieren  (XVIII.  327).

b.  Domizilierte  Wechsel  (mit  einem  benannten  Domiziliaten)
sind  —  zur  Erhaltung  des  wechselmäßigen  Anspruches  —  immer  beim  Domiziliaten
  zu  protestieren,  wenn  Zahlung  von  demselben  nicht  zu  erlangen  ist.
Es  erhebt  nicht,  daß  bei  Verfall  der  Domiziliat  zugleich  Wechselinhaber  (bez.
Aussteller,  Indossatar)  ist,  auch  nicht,  daß  der  beim  Aussteller  domizilierte
Wechsel  überhaupt  kein  Indossament  trägt  (VIII.  89.  XI.  188).  Der  Domizi-
        <pb n="107" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  43.)  103

liat,  welcher  zugleich  Aussteller  des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  ist
und  den  begebenen  Wechsel  am  Verfalltage,  ohne  ihn  zuvor  mangels  Zahlung
protestieren  zu  lassen,  gegen  Quittung  einlöst,  verliert  jeden  wechselmäßigen
Anspruch  gegen  den  Acceptanten  (V.  307).  Es  kann  auch  nicht  der  Domiziliat,
  der  in  dieser  Weise  gezahlt  hat,  seinen  Wechselanspruch  (als  Indossant,
Aussteller)  dadurch  wiedererlangen,  daß  er  hinterher  —  gegen  sich  selbst  als
Domiziliaten  —  Protest  mangels  Zahlung  erheben  läßt;  vor  der  Zahlung
ist  er  nicht  Juhaber  gewesen  und  gehörig  ist  der  Protest  nur,  wenn  er  von
diesem  letzten  legitimierten  Inhaber  vor  der  Zahlung  gegen  den  Domiziliaten
erhoben  worden  ist;  nachträglich  kaun  der  Domiziliat  selbst  die  Protesterhebung
nicht  in  die  Hand  nehmen,  durch  seinen  Protest  nicht  den  notwendigen  Protest
  jenes  Inhabers  ersetzen;  der  Protest  ist  überdies  rechtlich  unmöglich,  denn
hat  er  als  Domiziliat  gezahlt,  was  in  diesem  Falle  anzunehmen  ist,  weil
keinerlei  Vermutung  für  eine  Zahlung  in  anderer  Eigenschaft  spricht,  so  sind
alle  Wechsel-Obligos  erloschen.  Wollte  er  zwar  nicht  als  Domiziliat  zahlen,
ließ  er  diese  Nichtzahlung  aber  nicht  durch  rechtzeitigen  Protest  des  damaligen
Inhabers  feststellen,  so  war  jeder  wechselmäßige  Anspruch  verloren;  er  war
also  zur  Einlösung  als  Girant  nicht  gehalten.  Löste  er  trotzdem  ein,  so
bezahlte  er  einen  Wechsel,  dessen  Acceptant  nicht  mehr  haftete  (V.  307.  312.
XII.  115).

Nur  in  zwei  Fällen  schadet  die  Unterlassung  des  Protestes  beim
Domiziliaten  nicht,  wenn  der  Wechsel  als  Domizilwechsel  nicht  gilt,  der  Domizilvermerk
  nämlich,  weil  er  nach  dem  Accepte  ohne  Wissen  und  Willen  des
Acceptanten,  nach  dem  Indossament  ohne  Wissen  eines  Indossanten  darauf
geschrieben  wurde,  dem  Acceptanten,  dem  Giranten  gegenüber  für  nicht  geschrieben
  und  ungültig  zu  erachten  ist  (III.  51.  VI.  25  und  R.  III.  63,  angenommen
  auch  für  Blankoaccepte);  der  Wechsel  ist  dann  nur  beim  Acceptanten
zu  protestieren  (XXIVW.  127),  welcher  Satz  aber  nicht  gilt  für  diejenigen  Wechselverbundenen,
  welche  den  Wechsel  begeben  haben,  nachdem  der  fragliche
Domizil-Vermerk  sich  bereits  auf  dem  Wechsel  befand  (III.  54.  XXI.  152
XXIV.  127);  —  sodann,  aber  nur  dem  Acceptanten  gegenüber,  wenn  ein
besonderer  Domiziligt  in  dem  domizilierten  Wechsel  nicht  benannt  ist;  Domiziliat
  und  Bezogener  im  Domizile  werden  in  Art.  43  unterschieden;  das  Präjudiz
  ist  ausschließlich  für  die  Versäumung  des  Protestes  beim  benannten
Domiziliaten  angeordnet.  (III.  291.  V.  382.  XX.  415.)  —  Einer  Protesterhebung
  bei  der  Notadresse  bedarf  es  in  der  Regel  —  zur  Erhaltung  des
Wechselanspruches  gegen  den  Acceptanten  —  nicht  (V.  127.  XI.  305.
XIV.  154).  Aus  den  Gründen:  „der  Notadressat  ist  nicht  —  in  Ansehung  des
Acceptanten  —  wie  ein  zweiter  Domiziliat  anzusehen.  Die  Notadresse  wird
gegeben,  um  den  eigentlichen  Regreß,  nämlich  den  gegen  Aussteller  und  Giranten,
  abzukürzen.  Deshalb  präsumiert  das  Gesetz,  daß  sie  von  dem  Letzten
        <pb n="108" />
        104  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  44.)

Artikel  44.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  bedarf
  es,  mit  Ausnahme  des  im  Artikel  43  erwähnten  Falles,
weder  der  Präfentation  am  Zahlungstage,  noch  der  Erhebung
eines  Protestes  5).

dieser  Regreßschuldner,  d.  h.  vom  Aussteller  gegeben  worden,  wenn  der
Wechsel  selbst  einen  anderen  Adressanten  nicht  erkennbar  macht.  Es  präsumiert
aber  nicht,  kann  auch  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  wohl  präsumieren,  daß
die  Notadresse  vom  Acceptanten  gegeben  war.  Bestimmt  also  die  WO.  (Art.  62),
daß  der  Inhaber,  welcher  die  Vorlegung  des  Wechsels  an  sämtliche  Notadressen
  und  die  Feststellung  des  Erfolges  dieser  Vorlegung  durch  Protest
unterläßt,  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und  deren  Nachmänner
  verliert,  so  kaun  unter  dem  Adressanten,  wenn  der  Wechsel  selbst
nicht  ein  Anderes  ergiebt,  nur  der  Aussteller  verstanden  werden.  Das  Gesetz
  läßt  sonach  in  diesem  Falle  den  Anfpruch  gegen  den  Acceptanten  von  der
Nichtvorlegung  des  Wechsels  an  den  Notadressaten  unberührt  (XI.  305).“"  —

c.  Zahlen  muß  der  Acceptant  einer  domizilierten  Tratte  ohne  benanuten
  Domiziliaten  immer  die  Wechselsumme  (VI.  157)  —  ferner
die  Regreßfumme,  wenn  die  Zahlung  der  Wechselsumme  am  Zahlungsorte  zur
Zahlungszeit  ausgeblieben  und  wirklich  bei  ihm  zur  Erhaltung  des  Regreßrechtes
  gegen  Aussteller  und  Indossanten  Protest  erhoben  ist  (Thöl  S.  651),
—  endlich  bei  einer  Domiziltratte  mit  benanntem  Domiziliaten  nach
deren  gehbriger  Protestierung  immer  die  Zinsen  und  die  Kosten,  selbst  wenn
die  Notifikation  des  Protestes  an  den  Acceptanten  unterblieben  ist  (XIW.  327);
die  Zinsen  sind  in  diesem  Falle  gesetzliche  (nicht  Verzugs-)  Zinsen  und  für
die  sonstigen,  nicht  aus  Wechsel  und  Protest  sich  ergebenden  Nebenforderungen
genügt  es,  wenn  der  Wechselgläubiger  sie  bei  der  Klageerhebung  darlegt;  die
Bezahlung  der  Wechselsumme  selbst  bedarf  keines  Beweises;  der  Besitz  von
Wechsel  und  Protest  begründet  die  Vermutung,  daß  der  Inhaber  seinen
Hintermann  befriedigt  hat.  —  Auf  Aushändigung  des  Protestes  soll  der  verklagte
  Acceptant  kein  Recht  haben,  heißt  es  XXIV.  S.  512,  welcher  Ausspruch
aber  mit  dem  Wortlaute  des  Art.  49  nicht  stimmen  dürfte.

64)  Auch  nicht  der  Protesterhebung  bei  der  Notadresse  (XIV.  154)  oder
bei  Domizilwechseln  ohne  benannten  Domiziliaten,  soweit  es  sich  um  Zahlung
der  Wechselsumme  seitens  des  Acceptanten  handelt,  wogegen  das  Recht  auf
die  Regreßsumme  auch  in  diesem  Falle  dem  Acceptanten  gegenüber  durch  einen
Protest  bedingt  bleibt  (Thöl  S.  644,  651),  endlich  nicht  der  solennen,
wechselmäßigen  Präsentation  (Art.  91)  um  eine  erfolgreiche  Klage  gegen  den
Acceptanten  eines  fälligen  Wechsels  zu  ermöglichen.  Kein  Artikel  der  WO.
spricht  dies  aus,  am  wenigsten  der  über  das  „Ob“  der  Vorzeigung  gar  nichts
        <pb n="109" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  45.)  105

Artikel  45.

Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierten  Wechsels
ist  verpflichtet,  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier
Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung  von  der  Nichtzahlung
des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,  zu  welchem  Ende  es
genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb  dieser  Frist
zur  Post  gegeben  ist“).  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß

enthaltende  Artikel  91.  Es  folgt  auch  nicht  auf  Grund  eines  irgend  wie
zulässigen  Argumentes  a  contrario  aus  Art.  44,  noch  weniger  daraus,  daß  der
Acceptant  die  Zahlung  selbst  bloß  in  seinem  Geschäftslokale  und  gegen  Aushändigung
  des  Wechsels  zu  leisten  hat.  Jene  Eigentümlichkeit  teilt  die  Wechselverpflichtung
  nach  Reichsrecht  (Art.  325,  HGB)  mit  jeder  anderen  Zahlungsverbindlichkeit
  aus  indossablen  oder  auf  den  Inhaber  lautenden  Handels-Papieren,
  nach  verschiedenen  Territorialrechten  auch  mit  der  aus  jeder  anderen
einseitigen  Schuldurkunde;  diese  stellt  immer  noch  nicht  die  Wechselverbindlichkeit,
  mag  auch  sonst  der  Wechsel  ein  selbstständiger  Wertträger  sein,  unter
dieselbe  Regel,  wie  Anbieten  der  Waare  und  Zahlung  des  Kaufpreises.  Aber
wäre  dies  auch  der  Fall,  so  handelt  es  sich  hier  nicht  um  Zahlung  selbst,  sondern
  um  Eintritt  des  Verzuges  und  Prozeßkosten  und  für  ersteren  gilt  ganz
allgemein  der  Satz,  daß  Klagezustellung  —  Mahnung  ist,  sofern  Fälligkeit
vorliegt,  während  es  an  jedem  in  der  WO.  nachweisbaren  Grunde  fehlt,  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  dem  Satze  selbst  bei  indossablen  Wechseln  (von
nicht  indossablen  ganz  abgesehen,  wie  dies  aus  Note  46  zu  Art.  96  zu  ersehen)
  die  Geltung  zu  versagen,  sie  anders  zu  behandeln  als  sonstige  Urkunden
  über  eine  einseitige  fällige  Schuld.  —  Ebendeshalb  trägt  dann  auch  der
beklagte  Acceptant  die  Kosten  des  Prozesses,  es  müßte  sich  denn  um  die  Schuld
aus  einem  indossablen  Wechsel  handeln  und  der  Schuldner,  der  erst  durch
Zustellung  der  Klage  seinen  Gläubiger  in  Erfahrung  bringt,  sofort  im  Verhandlungs-Termine
  den  Anspruch  anerkennen  (§  89  CPrO.).  Liegt  dagegen
  vor  eine  nicht  begebbare  Wechselurkunde  (nicht  an  Order  gestellte,  nicht
domizilierte  Tratte,  ein  eben  solcher  Eigen-Wechsel),  so  wird  sicherlich  in  den
Ländern,  wo  der  Satz  von  der  statt  des  Gläubigers  mahnenden  Urkunde  (dies
interpellat  pro  homine)  gilt,  dieser  in  vollem  Umfange  auch  auf  die  Wechsel-Verbindlichkeit
  anzuwenden  sein;  der  Schuldner  mag  deponieren.  —  Fälle,
in  denen  außerdem  noch  ohne  weiteres  und  sofort  mit  Ablauf  des  Zahlungstages
  Verzug  eintritt,  behandeln  die  Entsch.  VIII.  166  (in  der  Note  46  zu
Art.  96,  XVII.  281.  XIX.  132  in  der  Note  B.  4  zu  Art.  82).  —  Über
sonstige  Kosten  und  Zinsen,  welche  der  Acceptant  einer  domizilierten  und
protestierten  Tratte  zu  zahlen  hat  f.  XIV.  323  in  der  Note  c.  zu  Art.  43.
65)  Der  strikte  Wortlaut  dieses  Artikels  steht  einer  ausdehnenden  Aus-
        <pb n="110" />
        106  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  46.)

binnen  derselben,  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden
  Frist  seinen  nächsten  Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.
  Der  Inhaber  oder  Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung
  unterläßt  oder  dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren  Vormann
  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den  sämtlichen  oder  den  übersprungenen
  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen
Benachrichtigung  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert
derselbe  gegen  diese  Person  den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,
so  daß  er  nur  die  Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt  ist.

Artikel  46.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  rechtzeitig
gegebenen  schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem
Zwecke  der  durch  ein  Postattest  geführte  Beweis,  daß  ein  Brief
von  dem  Beteiligten  an  den  Adressaten  an  dem  angegebenen
Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß  der  angekommene
  Brief  einen  anderen  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  Tag

legung  entgegen;  der  regreßpflichtige  unmittelbare  Vormann  allein  ist  zu  benachrichtigen,
  im  Falle  auch  der  Trassant  (II.  124).  Der  Acceptant  stebt
zu  Keinem  der  Wechselverbundenen  in  einem  solchen  Verhältnisse,  bleibt  auch
bei  Benennung  eines  Domiziliaten  —  als  seines  Zahlungsvertreters
—  Hauptschuldner,  und  tritt  selbst  dann  nicht  in  die  Reihe  der  regreßpflichtigen
  Vormänner  im  Sinne  des  Art.  45  (XIV.  327  und  RK.  I.  25).  —  Die  Behauptung
  der  nach  dem  Gesetze  notwendigen  Benachrichtigung  gehört  nicht
zum  Klagefundamente.  Es  muß  vielmehr  die  Unterlassung  rechtzeitiger  Benachrichtigung
  gerügt  werden.  Zur  Begründung  der  Rüge  —  eine  eigentliche
  Einrede  ist  es  nicht!  —  genügt  aber  nicht  die  Behauptung  desjenigen
Beklagten,  welcher  nicht  unmittelbarer  Vormann  des  Klägers  ist:  daß  an  ihn
die  Benachrichtigung  nicht,  beziehentlich  nicht  rechtzeitig  gelangt  sei.  Es  kommt
darauf  an;  ob  des  Klägers  unmittelbarer  Vormann  nicht  gehörig  benachrichtigt
  ist  (II.  125.  XVI.  366).  über  die  Frage:  ob  die  Rüge  auch  wirkliche
  Einrede  —  mit  Beweispflicht  für  den  Regressaten  —  werden  kann
wenn  der  Regredient  behauptet,  selbst  nicht  benachrichtigt  worden  zu  sein,  ob
also  erst  der  Regressat  die  Notifikationspflicht  des  Regredienten  und  sodann
Letzterer  seine  Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  beweisen  hat,  findet  sich  S.  368
XVIII.  eine  bestimmte  Entscheidung  nicht.  Thöl  S.  396  bejaht  sie!
        <pb n="111" />
        Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  47,  48.)  107

des  Empfanges  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann
durch  ein  Postattest  nachgewiesen  werden).

Artikel  47.
Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer
Ortsbezeichnung  weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben  von

der  unterbliebenen  Zahlung  zu  benachrichtigen  J).

Zusatz.  Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Der  Art.  47  ist  so  zu  verstehen,
  daß,  wenn  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer
Ortsbezeichnung  weiter  begeben  hat,  der  Inhaber  oder  Indossat  befugt
ist,  statt  desselben  dessen  Vormann  zu  benachrichtigen.

Artikel  48.
Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der
Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung  des  quittierten
  Wechsels  und  des  wegen  Nichtzahlung  erhobenen  Protestes

von  dem  Inhaber  zu  fordern.

Zusatz.  Reichs-Konk.  Ordn.  vom  10.  Februar  1877.  8  27.
Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners  können  auf  Grund  des  §  23
Nr.  1  der  Reichs-Konk.  Ordn.  von  dem  Empfänger  nicht  zurückgefordert
werden,  wenn  nach  Wechselrecht  der  Empfänger  bei  Verlust  des  Wechselanspruchs
  gegen  andere  Wechselverpflichtete  zur  Annahme  der  Zahlung
verbunden  war“s).

Die  gezahlte  Wechselsumme  muß  von  dem  letzten  Wechselregreßschuldner
  oder,  falls  derselbe  den  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten
begeben  hatte,  von  diesem  erstattet  werden,  wenn  dem  letzten  Wechselregreßschuldner
  oder  dem  Dritten  zu  der  Zeit,  als  er  den  Wechsel  begab
oder  begeben  ließ,  einer  der  im  §  23  Nr.  1  erwähnten  Umstände  bekannt
  war.

66)  Die  singuläre  Bestimmung  des  Art.  46  ist  nicht  analog  für  Fälle  des
Handelsrechtes  verwendbar.  Im  Handelsrechte  giebt  es  keine  Vermutung  für  den
richtigen  Empfang  eines  Briefes,  dessen  Absendung  allein  bewiesen  ist  (XIII.  47).

67)  Das  Ausstellungsdatum  des  Wechsels  ersetzt  nicht  die  Ortsbezeichnung
  im  Giro  als  diejenige  des  für  die  Benachrichtigung  bestimmten  Adreßortes
  und  auf  eine  etwaige  Kenntnis  vom  Wohnorte  des  Giranten  kommt  es
nicht  an  (XVIII.  140).

68)  Nach  den  Motiven  soll  dieser  §  nicht  Platz  greifen,  wenn  der  Aussteller
  eines  gezogenen,  ein  Nach-Indossant  eines  gezogenen  oder  eigenen
Wechsels  trotz  Zahlungseinstellung  oder  Konkurseröffnungs=  Antrag
        <pb n="112" />
        108  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  48.)

den  Wechsel  einlösen.  „In  solchem  Falle,  heißt  es,  konnte  der  Inhaber,  ohne
seine  Regreß--Rechte  zu  verlieren,  die  Einlösung  ablehnen  und  sich  an  den
Haupt-Wechsel-Schuldner,  sowie  an  die  anderen  Wechsel-Verpflichteten  halten;
Art.  48.  WO.,  welcher  jedem  Wechselschuldner  das  Einlösungsrecht  verleiht,
scheint  freilich  an  die  Ablehnung  derselben  den  Verlust  des  Regresses  gegen
den  Anbietenden  und  dessen  Nachmänner  zu  knüpfen.  Ein  solcher  Antrag
war  auch  bei  Beratung  der  WO.  gestellt;  man  hat  aber  (Protok.  der  WK.
zu  Leipzig,  S.  178—180,  183,  184)  den  Antrag  mit  Rücksicht  auf  das  Notifikations-System
  und  namentlich  damit,  daß  es  an  einem  hiureichenden  Schutz
für  den  trotz  der  Befreiung  einlösenden  Nachmann  fehlen  würde,  abgelehnt;
die  Weigerung  der  Zahlungs-Annahme  verpflichtet  nur  den  aus  dem  Annahmeverzuge
  etwa  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen;  die  Folge  kann  nie  eintreten,
  wenn  die  Annahme  abgelehnt  wird,  weil  der  Anbietende  sich  im  Zustande
der  Zahlungsunfähigkeit  befindet;  nimmt  trotzdem  der  Wechselinhaber  von
einem  Solchen  die  Zahlung  an,  so  muß  er  sie  zur  Konkursmasse  zurückgeben;
möglicher  Weise  ist  er  dann  nicht  mehr  im  Stande,  sein  Regreß-Recht  auszuüben,
  weil  vielleicht  zur  Zeit  der  Anfechtung  der  Regreß-Anspruch  schon  verjährt
  war,  aber  dann  hat  er  den  Verlust  seiner  Rechte  sich  selbst  zuzuschreiben;
aus  demselben  Grunde  kann  auch  die  Anfechtung  einer  sonst,  insbesondere
einer  von  dem  Haupt-Wechsel-Schuldner  geleisteten  Zahlung  durch  eine  inzwischen
  eingetretene  Regreßverjährung  nicht  ausgeschlossen  werden“;  m.  a.  W.:
die  Annullierung  einer  einem  gewöhnlichen  Gläubiger  geleisteten  Zahlung
versetzt  denselben  nur  in  die  Lage  zurück,  in  welcher  er  sich  vor  der  Zahlung
befand;  die  Annullierung  der  dem  Drittinhaber  eines  in  Umlauf  gesetzten  indossablen
  Papiers  zu  dessen  Verfallzeit  geleisteten  Zahlung  bringt  ihn  in  eine
schlechtere  Lage,  als  er  bei  Nicht-Zahlung  gewesen  wäre;  er  verliert  Zahlung
und  Regreß-Recht,  weil  dessen  Voraussetzung,  der  Protest,  fehlt;  ihm  mußte
sonach  entweder  ein  ganz  neues  Regreß-Recht  verliehen  oder  eine  Ausnahme
von  dem  allgemeinen  Anfechtungs-Prinzip  gemacht  werden;  man  hat  für  Letzteres
sich  entschieden,  aber  nur  für  den  Fall,  daß  der  Drittinhaber  schlechterdings
von  dem  Gemeinschuldner  —  bei  Verlust  seines  Rechtes  gegen  andere  Wechselverpflichtete
  —  Zahlung  anzunehmen  verbunden  war;  hat  er  bloß  noch  die
Wahl:  gerade  vonihm  sie  anzunehmen  oder  —  der  Wahrheit  zuwider  —  Protest  erheben
  zu  lassen,  würde  er  ohne  einen  solchen  wahrheitswidrigen  Protest  geradezu
  sein  Recht  verlieren,  dann  darf  er  die  Zahlung  annehmen  und  behalten
(XXIII.  243).  —  Die  Bestimmung  des  §  27  ist  deshalb  nicht  anwendbar,
wenn  die  Zahlung  zu  einer  Zeit  erfolgte,  wo  bereits  protestiert  war,  also  an
den  Aussteller  selbst,  nachdem  der  Wechsel  mit  Protest  auf  ihn  zurückgekommen,
oder  wenn  dem  Zahlungs-Empfänger  überhaupt  ein  wechselordnungsmäßiger
Regreß  nicht  zusteht;  auf  solche  Fälle  bleibt  die  Regel  des  §  23  Abs.  1  Konk.
Ordn.  anwendbar  (XXIII.  246).
        <pb n="113" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  49.)  109

Artikel  49.

Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierteu  Wechsels
kann  die  Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete  oder  auch  nur
gegen  Einige  oder  Einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch  seinen
Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichteten

zu  verlieren.  Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente
nicht  gebunden  .

69)  Zur  Regreßnahme  legitimiert  ist,  wenn  das  Blanko-Indossament
  das  letzte  Indossament  ist,  nur  derjenige  Wechselinhaber,  welcher  den
Wechsel  mangels  Zahlung  hat  protestieren  lassen;  seine  Person  weist  der
Protest  aus.  —  Ob  der  durch  Besitz  des  Wechsels,  Protest  und  sonst  gehörig
  Legitimierte  den  Wechsel  vor  Einklagung  weiter  begeben  hatte  oder  nicht,
ist  unerheblich;  auch  im  Falle  der  stattgehabten  Weiterbegebung  durch  Indossament
  kann  er  alle  folgenden  Indossamente  streichen  und  damit  seine  Legitimation
  wieder  herstellen,  während  die  Regreßklage  von  dem  Rechtsgeschäfte,
durch  welches  der  Regreßkläger  in  den  Wiederbesitz  gelangt,  völlig  unabhängig
ist;  im  Gebiete  des  ALR.  ist  außerdem  §  97  I.  16  ALR.  hierfür  maßgebend
(XII.  106).  —  Keine  Regreßklage  hat  der  Indossatar,  welcher  Inkasso-Mandatar
  seines  Indossanten  ist,  gegen  diesen;  gleichgültig,  ob  ausdrücklich
die  Form  des  Art.  17  gewählt  oder  das  Inkasso-Mandat  durch  ein  reines
Indossament  verdeckt  ist;  die  Form  der  Indossamente  ist  in  dieser  Beziehung
ohne  Bedeutung  (I.  95.  X.  324).  Befiudet  sich  der  Indossant  (Vormann)
eines  solchen  Klägers  in  derselben  Lage  dem  beklagten  früheren  Vormann
gegenüber,  so  ist  entscheidend,  ob  Kläger  bei  Einhändigung  des  Wechsels  vom
wahren  Sachverhalte  vollständig  unterrrichtet  war,  also  damals  schon  erfuhr,
daß  sein  Indossant  vom  Beklagten  lediglich  mit  der  Einkassierung  beauftragt
war,  daß  es  sich  bloß  darum  handelte,  dies  Inkasso-Mandat  auf  ihn  (den
Kläger)  zu  übertragen.  Trifft  das  zu,  so  kann  er  —  ohne  daß  ihm  bekannte
Rechtsverhältnis  dolos  zu  mißachten  —  Regreßrechte  gegen  den  Beklagten,
den  Vormann  seines  Vormannes,  ebenfalls  nicht  geltend  machen  (X.  324.325).
—  Ebenso  ist  der  Wechselregreß  eines  Giratars  gegen  einen  Vormann,
welcher  zugleich,  weil  er,  der  Giratar,  zugleich  Aussteller  und  erster  Girant
des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  ist,  dessen  Nachmann  ist,  oder  der
Wechsel-Regreß  eines  Giratars,  der  zugleich  Acceptant  ist,  gegen  seinen
Vormann  (VII.  290.  XVIII.  413)  nicht  zulässig,  weil  Keiner  befugt  ist,  Klage
zu  erheben  wegen  eines  Anspruches,  bezüglich  dessen  er  dem  Beklagten  Ersatz
oder  Gewähr  schuldig  ist,  weil  in  dem  Giro  eines  Giratars  an  den  Trassanten,
  eines  früheren  Indossanten  an  den  Acceptanten  auch  nicht  der  Verzicht
liegt,  die  bereits  bestehenden  wechselrechtlichen  Regreß  =  Ansprüche  gegen  diese
        <pb n="114" />
        110  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  50.)

Artikel  50.
Die  Regreßansprüche  des  Inhabers,  welcher  den  Wechsel
mangels  Zahlung  hat  protestieren  lassen,  beschränken  sich  auf
1)  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  sechs  Prozent  jährlicher
  Zinsen  vom  Verfalltage  ab½0),
2)  die  Protestkosten  und  anderen  Auslagen7)),
3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

geltend  zu  machen;  jedenfalls  müsste  ein  solcher  Verzicht  besonders  nachgewiesen
  werden  (XIV.  414).  Korrealverpflichtete  sind  die  verschiedenen  Vormänner
  nicht,  werden  es  auch  nicht  durch  ihre  Verurteilung  in  demselben  Erkenntnisse
  (XIII.  272).

70)  Die  Zinsen  der  Art.  50.  51  sind  keine  eigentlichen  Verzugszinsen;
ihr  Beginn  ist  unabhängig  von  einer  Zahlungs-Aufforderung  und  der  Regreßkläger
  braucht  zur  Begründung  seines  desfallsigen  Anspruches  nicht  einmal  die
erfolgte  Notifikation  zu  behaupten;  das  Fundament  des  Regreßanspruches  ist
das  Garantieversprechen,  bei  dessen  Nichterfüllung  das  Gesetz  das  Interesse
bestimmt  hat;  einen  Faktor  desselben  bilden  auch  die  Zinsen.  —  Diese  für
den  Regreßfall  geltenden  Grundsätze  finden  auch  auf  die  Verpflichtungen  des
Acceptanten  einer  Tratte  und  des  Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels  in  dem
Falle  Anwendung,  wenn  ein  bestimmter  Domiziliat  benannt  ist.  Beide  sind
zwar  auch  dann  nicht  regreßpflichtige  Vormänner,  sondern  Hauptwechselschuldner,
aber  ihre  Verpflichtung  steht  der  Regreßpflicht  insofern  gleich,  als  sie  zunächst
die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  übernommen  haben,  daß  der  Inhaber  beim
Domiziliaten  Zahlung  erhalten  werde  und  nur  unter  der  Bedingung,  daß
diese  Nichtzahlung  durch  einen  legalen  Protest  festgestellt  wird,  das  dem  Betrage
  nach  durch  Art.  50  bestimmte  Interesse,  also  auch  die  Zinsen  zu  entrichten
  verbunden  sind  (VI.  157).  Über  den  Einfluß  des  Konkurses  auf  diese
Zinsen  s.  §  56.  Reichskonk.-Ordn.

71)  Aber  nicht  die  Kosten  eines  an  ihn  oder  seinen  Nachmann  gestellten
Vorprozesses,  wenngleich  civilrechtlich  —  aus  besonderen  Gründen  —  eine
Verbindlichkeit  zur  Erstattung  der  Kosten  eines  solchen  wechselrechtlich  nicht
notwendigen  Aktes  erwachsen  sein  mag  (XXIV.  89—  99).  Weder  bei
Trassierung  eines  Rückwechsels  noch  bei  Einklagung  der  Wechsel-Regreßforderung
  im  Wege  des  Wechselprozesses  dürfen  diese  Kosten  der  Wechsel-Regreßsumme
  beigerechnet  werden  (XIV.  93).  —  Der  beigefügte  Satz  (S.  93  q.  a.  O.)
daß  die  etwa  aus  civilrechtlichen  Gründen  gegebene  Forderung  auf  Erstattung
niemals  im  Wechselprozesse  verfolgt,  die  Zahlung  der  Summe  niemals  bei
Vermeidung  der  Wechsel-Exekution  gefordert  werden  kann,  trifft  im  ersteren
Punkte  noch  heute  zu,  womit  aber  die  Noten  93.  94  zu  Art.  81.  WO.  zu
vergleichen  sind.
        <pb n="115" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  50.)  111

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige
an  einem  anderen  Orte  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen
  Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Zahlungsorte  auf
den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht
hat.  Besteht  am  Zahlungsorte  kein  Kurs  auf  jenen  Wohnort,  so
wird  der  Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem
Wohnorte  des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Der  Kurs  ist
auf  Verlangen  des  Regreßpflichtigen  durch  einen  unter  öffentlicher
Autorität  ausgestellten  Kurszettel  oder  durch  das  Attest  eines  vereideten
  Mäklers  oder,  in  Ermangelung  derselben,  durch  ein  Attest
zweier  Kaufleute  zu  bescheinigen).

Zusatz:

Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Verzugszinsen  in  Wechselsachen  sind  vom
Tage  des  Protestes,  oder,  wenn  kein  Protest  erhoben  worden  ist,
vom  Tage  der  geschehenen  Vorladung  mit  Sechs  vom  Hundert
für's  Jahr  zu  berechnen.

72)  Das  rechtliche  Fundament  des  Regreßanspruches  des  Indossatars,
welcher  den  Wechsel  eingelöst  hat,  gegen  die  Vormänner  auf  Zahlung  der
Regreßsumme  ist  nur  das  Indossament,  durch  welches  er  den  Wechsel  erworben
  hat,  sein  Recht  aus  dem  Indossamente,  nicht  der  Erwerb  des  Wechsels
von  demjenigen,  welchem  er  die  Regreßsumme  bezahlt  hat;  da  aber  das  Nehmen
  des  Indossaments  —  wie  des  Wechsels  überhaupt  —  Rechte  gegen  den
Indossanten  nur  begründet,  wenn  es  erfolgte  mit  dem  Willen  des  Indossatars,
  aus  dem  Indossament  als  Indossatar  berechtigt  zu  werden,  so  ist,  sobald
dieser  Wille  gefehlt,  irgend  ein  Recht  des  Indossatars  aus  dem  Indossamente
und  Besitze  des  Wechsels  nicht  begründet  (XIX.  49).  —  Der  Regreßpflichtige
muß  die  Wechselsumme  —  ohne  Rücksicht  auf  den  etwaigen  Kurs  —  zahlen,
wenn  die  Summe  mit  dem  Beisatz  „effektio“  (Art.  37)  im  Wechsel  verschrieben
  ist,  also  Goldfranken,  wenn  der  in  Genna  zahlbare,  in  Verong  von
ihm  girierte  Wechsel  gegen  ihn  an  seinem  Wohnorte  (Sonneberg  in  Deutschland)
  eingeklagt  wird  (I.  240).  —  Betreffs  des  im  Absatze  2  erwähnten
Kurses  entscheidet  nicht  der  Ausstellungsort  als  solcher.  Es  kommt  auf  den
Wohnort  des  Regreßpflichtigen  an,  wie  denn  überhaupt  aus  Art.  91
nichts  über  die  Ortschaft,  wo  die  Präsentation  zur  Regreßzahlung  die  Erfüllung
der  Regreßpflicht  stattzufinden  habe,  zu  entnehmen  ist,  während  nach  der  Natur
des  Geschäftes,  dem  mutmaßlichen  Willen  im  Wechselverkehre  —  in  Ermangelung
  einer  darüber  in  der  Wechselurkunde  getroffenen  Bestimmung  —  der  Ort
der  Handels-Niederlassung  oder  in  deren  Mangel:  der  Wohnort  des  Regreßpflichtigen
  als  Ort  für  die  Erstattung  der  unterbliebenen  Wechselzahlung,
        <pb n="116" />
        112  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  51.)

Artikel  51.

Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder  als  Ri—
messe  erhalten  hat,  ist  von  einem  früheren  Indossanten  oder  von
dem  Aussteller  zu  fordern  berechtigt:

1)  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte
Summe  nebst  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage
der  Zahlung,

2)  die  ihm  erstandenen  Kosten,

3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige
an  einem  anderen  Orte  als  der  Regreßnehmer  wohnt,  zu  demjenigen
  Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Wohnorte  des
Regreßnehmers  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener
Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  im  Wohnorte  des  Regreßnehmers
kein  Kurs  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen,  so  wird  der
Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte
des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Wegen  der  Bescheinigung
  des  Kurses  kommt  die  Bestimmung  des  Artikels  50  zur
Anwendung.).

worin  eben  nur  die  Regreßverbindlichkeit  besteht,  bez.  als  Erfüllungsort  anzusehen
  ist,  was  möglicherweise  durch  civilprozeßordnungsmäßige  Prorogation,
aber  kaum  dadurch  sich  ändern  kann,  daß  die  Tratte  an  einem  anderen  Orte,
als  dem  Wohnorte  des  Trassanten,  datiert  oder  beim  Indossament  ein  anderer
Ort  als  der  Wohnort  des  Indossanten  als  Begebungsort  angegeben  ist  (III.
7.  XIV.  XVIII.  7).  Es  ist  nirgends  vorgeschrieben,  daß  der  bei  Ausstellung
einer  Tratte  angegebene  Ort  der  Ausstellung  schlechthin  und  für  alle  möglichen
  Beziehungen  als  Wohnort  des  Ausstellers  gelten  soll  (vergl.  Note  zu
Art.  78).

73)  Daraus,  daß  Kläger  sich  im  Besitze  des  Wechsels  und  Protestes
  befindet,  entsteht  die  Vermutung,  daß  er  den  im  Regreßwege
  gegen  ihn  vorgehenden  Hintermann  in  dem  Umfange,  in  welchem  er  zur
Einlösung  des  Wechsels  verbunden  war,  befriedigt  hat.  Ein  besonderer
Nachweis  über  die  Bezahlung  der  Wechselsumme  ist  dem  beklagten  Vormanne,
auch  dem  beklagten  Acceptanten  gegenüber  nicht  zu  führen;  die  Zahlung  selbst
ist  nicht  als  Fundament  des  Regresses  aufgestellt,  und  dasselbe  gilt  für  die
Klage  des  Regreßleistenden  gegen  den  Acceptanten.  Nur  die  Höhe  der  Nebenforderungen,
  soweit  sie  aus  Wechsel,  Protest  und  dem  Art.  50.  51  sich  nicht
        <pb n="117" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  52,  53,  54.)  113

Artikel  52.

Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  50  und  51  Nummer  1
und  3  wird  bei  einem  Regresse  auf  einen  ausländischen  Ort  die
Berechnung  höherer,  dort  zulässiger  Sätze  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  53.

Der  Regreßnehmer  kann  über  den  Betrag  seiner  Forderung
einen  Rückwechsel  auf  den  Regreßpflichtigen  ziehen.  Der  Forderung
  treten  in  diesem  Falle  noch  die  Mäklergebühren  für  Negoziierung
  des  Rückwechsels,  sowie  die  etwaigen  Stempelgebühren,

hinzu.  Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar  und  unmittelbar
(a  drittura)  gestellt  werden.

Artikel  54.
Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des  Wechergeben,

  ist  darzuthun  (III.  128.  XIV.  328.  XVI.  369).  —  Zinsen  sind  bei
Regreßansprüchen  ohne  weiteres  und  ohne  Rücksicht,  ob  der  Kläger  selbst  gezahlt
  hat,  vom  Verfalltage  ab  zu  beanspruchen.  —  In  beiden  Fällen  (Art.
50.  61)  bedarf  es  einer  Begründung  des  Verzuges  des  regreßpflichtigen
Vormannes  nicht  nur  nicht,  sondern  es  darf  sogar  als  Regel  angenommen
werden,  daß  ein  Verzug  desselben  an  dem  Verfall=  bez.  Zahlungstage  (dem
dies  a  duo  der  Zinsen)  noch  nicht  vorlag;  der  Beginn  seiner  Zinspflicht  ist
von  einer  an  ihn  gerichteten  Zahlungsaufforderung  nicht  abhängig.  Der  Regreßkläger
  braucht  nicht  einmal  zur  Begründung  des  Zinsanspruches  die  erfolgte
  Benachrichtigung  (Art.  45)  zu  beweisen,  vielmehr  kann  der  Regreßbeklagte,
  welchem  notifiziert  werden  sollte,  aus  der  Unterlassung  der
Benachrichtigung  nur  eine  Einrede  (Rüge)  entnehmen.  Der  Regreßkläger  ist
zur  Strafe  seiner  Nachlässigkeit  seinem  unmittelbaren  Vormanne  gegenüber
mit  dem  Verluste  seines  Rechtes  auf  Zinsen  und  Provision  bedroht.  An  und
für  sich  ist  das  Recht  mit  dem  Garantieversprechen  gegeben.  Das  Interesse
der  Nichterfüllung  des  Garantieversprechens  haben  die  Art.  50.  51  festgesetzt
und  einen  Bestandteil  dieses  Interesses  bilden  auch  die  im  Gesetze  zugebilligten
  Zinsen  (II.  125.  VI.  157.  XIV.  329).  —  In  gleicher  Weise  zahlt  der
Acceptant  Demzenigen,  welcher  Regreß  geleistet  hat,  Zinsen  seit  dem  Verfalltage,
  auch  wenn  nicht  bei  ihm,  sondern  beim  benannten  Domiziliaten  protestiert
  und  er  von  diesem  Protest  nicht  benachrichtigt,  er  also  zur  Zahlung  nie
aufgefordert  worden  ist  und  von  der  Nichtzahlung  seines  Vertreters  nichts
erfahren  hat  (XIV.  329).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  8
        <pb n="118" />
        114  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  55.)

sels,  des  Protestes  und  einer  quittierten  Retourrechnung  Zahlung
zu  leisten  verbunden  7).
Artikel  55.
Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt
hat,  kann  sein  eigenes  und  seiner  Nachmänner  Indossament  ausstreichen5).


74)  Die  auszuliefernde  Wechselurkunde  muß  im  orduungsmäßigen
Zustande  (der  Acceptvermerk,  die  für  den  Beklagten  und  dessen  demnächstige
Legitimation  erheblichen  Indossamente,  desgleichen  die  Indossamente,  welche
zwar  für  die  spätere  Legitimation  des  Regreßpflichtigen  unerheblich,  dagegen
für  die  Regreßnahme  erheblich  sind,  —  undurchstrichen!)  sich  befinden.  Es
ist  gleichgültig,  ob  die  —  den  Wechselverpflichteten  nachteiligen  —  Veränderungen
  durch  Schuld  des  Regredienten  oder  eines  anderen  Wechselinhabers
oder  durch  Zufall  entstanden  sind,  desgleichen  ob  das  Accept  sich  schon  vor
der  Wechselzeichnung  des  jetzigen  Regressaten  auf  demselben  befunden  hat  oder
demselben  erst  später  hinzugefügt  ist.  Die  unversehrte  Auslieferung  ist  ganz
ebenso  wie  die  rechtzeitige  Präsentation  schlechthin  d.  h.  eine  durch  keine  Berufung
  auf  Sorgfalt,  entschuldbares  Versehen,  Irrtum  oder  Zufall  zu  beseitigende
  Voraussetzung  des  Regreßrechtes  (XI.  220).  Sind  aber  Prima  und
Sekunda  in  verschiedenen  Händen,  so  kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  an,  wo
dem  Inhaber  der  Sekunda  auch  die  Prima  ausgeliefert  worden  ist;  erst  von
diesem  Zeitpunkte  an  bilden  die  in  einer  Hand  vereinigten  Exemplare  dergestalt
  einen  Wechsel,  daß  nunmehr  die  Regel  des  Art.  54  auch  in  Ansehung  der
Prima  wider  den  Inhaber  Anwendung  findet  (XI.  217.  XXI.  138  und  Note
zu  Art.  69).  Anderungen  in  unwesentlichen  Punkten  schaden  aber  dem  Regredienten
  nicht  (XVIII.  353).  —  übrigens  ist  auch  in  civilrechtlichen  Verhältnissen
  der  Beauftragte,  welchem  der  Auftrag  erteilt  war,  mittelst  gewisser,
ihm  zugesandter  Gelder  gewisse,  von  einem  Dritten  acceptierte  Wechsel  einzulösen
  und  dem  Auftraggeber  einzusenden,  —  Diesem  —  auf  Höhe  der
Acceptsumme  —  regreßpflichtig,  wenn  er  Wechsel  mit  gestrichenem  Accepte
anuahm  und  derartig  veränderte  Wechsel  seinem  Auftraggeber  einsendete  (I.
274).  Das  Juteresse  des  Auftraggebers  bei  dem  Auftrage  bestand  darin:
eine  liquide  Wechselforderung  gegen  den  Acceptanten  zu  erlangen,  was  durch
die  vom  Beauftragten  zu  vertretende  Streichung  der  Accepte  vereitelt  ist.  —
Auf  Auslieferung  des  Protestes  soll  der  Acceptant  —  nach  der  Ensch.  XXIII.
412  —  kein  Recht  haben,  weil  er  kein  Regreßpflichtiger  im  Sinne  des  Art.  54
sei.  Das  desfallsige  Recht  scheint  ihm  aber  doch  aus  Art.  48  immer  zuzustehen.


75)  Wer  bei  Verfall  ohne  Protest  einlöst,  darf  seine  Nachmänner  streichen,
  nur  daß  über  die  Bedeutung  der  Zahlung  —  ob  zur  Tilgung  des
        <pb n="119" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  56.)  115

IX.  Intervention?).

1.  Ehrenannahme.

Artikel  56.

Befindet  sich  auf  einem  mangels  Annahme  protestierten
Wechsel  eine  auf  den  Zahlungsort  lautende  Notadresse,  so  muß,
ehe  Sicherstellung  verlangt  werden  kann,  die  Annahme  von  der
Notadresse  gefordert  werden.  Unter  mehreren  Notadressen  gebührt

Wechsels  selbst,  ob  zur  Erwerbung  der  Regreß-Rechte  —  kein  Streit  bestehen
darf  (XIV.  154);  läßt  der  Einlösende  die  Nachgiros  bestehen,  so  ist  er  nicht
legitimiert,  wird  es  auch  nicht  durch  seine  Befugnis:  die  stehen  gebliebenen
Nachgiros  zu  durchstreichen,  auch  nicht  dadurch,  daß  eine  Quittung  des  Nachgiratars
  ihn  als  Zahlungsleistenden  benennt  (I.  251.  XIV.  154);  nur  der
Wechselverbundene,  welcher  einen  gehörig  präsentierten  und  protestierten  Wechsel
im  Regreßwege  eingelöst  hat,  darf  nach  Belieben  die  Indossamente  seiner
Nachmänner  streichen  oder  stehen  lassen;  klagen  ohne  Rückgiro  des  bezahlten
Nachmannes  kann  er  immer  (XXIV.  123).  —  Löst  der  Aussteller  vom  Domiziligten,
  welcher  unter  Protest  zu  seinen  Ehren  intervenierte,  den  Wechsel
ein  und  ergiebt  die  vom  letzten  Indossatar  erteilte  Quittung  in  Verbindung
mit  dem  Proteste,  daß  der  Wechsel  in  Folge  Ehrenzahlung  auf  den  Aussteller
rückläufig  geworden  und  alle  bis  dahin  auf  den  Wechsel  gesetzten  Indossamente
  ihre  Bedeutung  verloren  haben,  so  steht,  wenngleich  das  demnächst  vom
Aussteller  gegebene,  neue  Giro  nicht  mit  dem  letzten  Giro  zusammenhängt,
der  Legitimation  des  neuen  Indossatars  nicht  der  Umstand  entgegen,  daß  der
Aussteller  seine  Befugnis  zur  Durchstreichung  der  erloschenen  Indossamente
nicht  benutzt  hat  (XII.  49).  —  Aus  der  Berechtigung  zur  völligen  Ausstreichung
  eines  Indossaments  folgt  nicht  auch  diejeuige  zur  Verwandelung  eines
fremden  Vollgiros  in  ein  Blanko-Giro  (XVI.  143  und  vgl.  die  Note  zu  Art.  12)
und  Vor-Indossamente,  welche  der  Legitimation  des  klagenden  Wechselinhabers
entgegenstehen,  also  darthun,  daß  er  den  Wechsel  von  einem  Unberechtigten
erworben  hat,  welche  auch  nicht  offensichtlich  überflüssig  sind,  darf  kein  Wechselinhaber
  durchstreichen  (XXI.  230,  232).

76)  Die  Not-Adresse  ist  der  auf  dem  Wechsel  stehende  Auftrag  zur
Intervention;  Not-Adresse  und  Ehren-Intervention  sind  eigentlich  zu  unterscheiden;
  die  WO.  begreift  aber  unter  Ehren-Annahme  und  Zahlung  (Intervention)
  auch  Accept  und  Zahlung  des  Notadressaten  (Thöl  S.  522).  Intervenieren
  zu  Ehren  eines  Anderen  kann  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  ein
Recht  auf  Deckung  erwächst,  ein  Jeder,  nur  nicht  der  Trassant,  der  Acceptant,
  der  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels,  weil  diese  die  Deckung,  welche  sie
fordern,  zu  erstatten  verpflichtet  sind  (Thöl,  S.  547).

8“
        <pb n="120" />
        116  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  57,  58.)

derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren  Zahlung  die  meisten  Ver—
pflichteten  befreit  werden  7).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Die
Vorschrift  der  Präsentation  des  Wechsels  (Art.  56,  62)  an  die  auf  den
Zahlungsort  lautenden  Notadressen  gilt  auch  für  Altonaische  Notadressaten,
welche  sich  auf  einem  auf  Hamburg  gezogenen,  sowie  für  Hamburgische
Notadressen,  welche  sich  auf  einem  auf  Altona  gezogenen  Wechsel  befinden.

Artikel  57.

Die  Ehrenannahme  von  Seiten  einer  nicht  auf  dem  Wechsel
als  Notadresse  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen
  7).

Artikel  58.

Der  Ehrenacceptant  muß  sich  den  Protest  mangels  Annahme
gegen  Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange
zu  demselben  die  Ehrenannahme  bemerken  lassen  9).  Er  muß  den

77)  Der  Notadressat  ist  als  substitnierter  Trassat  (VI.  164.  XI.  301),
die  Notadresse  —  ohne  Ortsangabe  —  als  Solche,  welche  auf  den  Zahlungsort
  lautet,  anzusehen  (XI.  301).  Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer  Ort
als  der  Zahlungsort  benannt  ist,  dürfen  nicht  beachtet  werden.  —  Gültige
Notadressen  sind  nicht  bloß  die  des  Indossanten  bei  sich  (VI.  102.  X.  286),
sondern  auch  die  vom  Wechselaussteller  bei  sich  selbst  gegebene  Notadresse
(XX.  164).  Der  Inhaber  ist  insbesondere  nicht  berechtigt,  die  ihm  zur  Vermeidung
  des  Regreffes  vorgeschriebene  Einholung  der  Notzahlung  bei  dem
Aussteller  zu  unterlassen  und  demzuwider  den  Regreßweg  zu  beschreiten,  gleich
als  ob  der  Aussteller  durch  die  Notadresse  bei  sich  selbst  wechselmäßig  nicht
erklärt  hätte,  für  den  Wechsel  nur  dann  aufkommen  zu  wollen,  wenn  ihm
derselbe  protestiert  innerhalb  der  Protestfrist  vergeblich  zur  Zahlung  vorgelegt
sein  werde  (XX.  164).  —  Daraus  aber,  daß  in  der  Notadresse  eine  neue
Tratte  (des  Trassanten,  des  Untertrassanten,  Indossanten)  liegt,  folgt,  daß
der  Acceptant  als  solcher  niemals  eine  Notadresse  geben  kann  (Thöl  S.  523).

78)  Selbst  nicht  die  Ehrenannahme  des  Trassaten  (Protokolle  577—579
und  Thöl  S.  532).  Im  übrigen  ist  die  Frage:  ob  und  unter  welchen  Umständen
  für  den  Trassaten  bez.  Acceptanten,  die  nicht  zahlen  wollen,  mit  Erfolg
  interveniert  werden  kann,  zu  vergleichen  Thöl  S.  542,  welcher  eine  Intervention
  nur  dann  für  zulässig  erachtet,  wenn  ein  Unfähigkeits=  oder  ein  reiner
Platzprotest  oder  wenn  der  Protest  beim  Domiziliaten  erhoben  ist.

79)  Darüber:  welches  die  Folge  ist,  wenn  der  hier  erwähnte,  in  der
Hauptprotesturkunde  oder  in  einer  besonderen  Urkunde  zu  erhebende,  s.  g.  Ju-
        <pb n="121" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  59,  60,  61,  62.)  117

Honoraten  unter  UÜbersendung  des  Protestes  von  der  geschehenen
Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung  mit  dem
Proteste  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung
  zur  Post  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für  den
durch  die  Unterlassung  entstehenden  Schaden.

Artikel  59.

Wenn  der  Ehrenacceptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Accepte
zu  bemerken,  zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der
Aussteller  als  Honorat  angesehen.

Artikel  60.

Der  Ehrenacceptant  wird  den  sämtlichen  Nachmännern  des
Honoraten  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese
Verpflichtung  erlischt,  wenn  dem  Ehrenacceptanten  der  Wechsel
nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zur
Zahlung  vorgelegt  wird.

Artikel  61.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Notadresse  oder  einem  anderen
Intervenienten  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber
  und  die  Nachmänner  des  Honoraten  keinen  Regreß  auf
Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber  von  dem  Honoraten  und
dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.

2.  Ehrenzahlung.
Artikel  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  eingelösten
Wechsel  oder  der  Kopie  Notadressen  oder  ein  Ehrenaccept,  welche
auf  den  Zahlungsort  lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  den
sämtlichen  Notadressen  und  dem  Ehrenacceptanten  zur  Zahlung

terventions-Protest  nicht  erhoben  ist,  findet  sich  eine  Entscheidung  der  Reichsgerichte
  nicht.  Thöl  S.  569  enthält  sich  auch  einer  bestimmten  Meinungsäußerung!
        <pb n="122" />
        118  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  63.)

vorlegen,  und  den  Erfolg  im  Proteste  mangels  Zahlung  oder  in
einem  Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterläßt  er  dies,
fo  verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten
und  deren  Nachmänners?o)  81).  Weist  der  Inhaber  die  von  einem
anderen  Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung  zurück,  so  verliert
er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten.

Artikel  63.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest  mangels
  Zahlung  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.
Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung  in  die  Nechte  des  Inhabers

80)  Das  Regreß-Recht  soll,  obwohl  der  Protest  mangels  Zahlung  gegen
den  Notadressaten  fehlt,  nicht  gegen  alle  Vormänner,  sondern  nur  gegen  den
Notadressanten  und  dessen  Vormänner  fortfallen;  in  der  That  ergiebt  sich
aber,  sobald  der  Protest  fehlt,  der  Wegfall  des  Regresses  gegen  jeden  Vormann,
  es  müßte  denn  aus  dem  Wechsel  selbst  oder  sonst  in  prozessualisch-zulässiger
  Weise  nachweisbar  sein,  daß  der  beklagte  Vormaun  den  Wechsel  ohne
Notadresse  begeben  habe  bez.  ein  Vormann  des  Notadressanten  sei;  die  Beweislast
  trifft  im  anderen  Falle  immer  den  Wechselkläger;  für  den  Beklagten
genügt  das  Bestreiten  (Thöl  S.  527,  528).  —  Gegen  den  Acceptanten  wird
durch  verabsäumte  Vorlegung  und  Protestierung  der  Notadresse  gegenüber  der
Wechselanspruch  nicht  verwirkt  (XI.  299.  XIV.  154.  in  der  Note  zu  Art.  44).

810  a.  Nur  Notadressen  auf  den  Zahlungsort  verpflichten  zur  Prasentation!
Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer  Ort,  als  der  Zahlungsort,  benannt  ist,
brauchen  nicht  beachtet  zu  werden;  enthält  die  Notadresse  keinen  bestimmten
Zahlungsort,  so  wird  angenommen,  daß  sie  am  Zahlungsorte  aufzusuchen
sei.  —  Zu  protestieren  ist  übrigens  bei  allen  Notadressen,  und  wenn  Domiziliat,
  Acceptant  oder  Aussteller  (XX.  164)  nebenbei  Notadressaten  sind,  so
ist  von  ihnen  als  solchen  noch  besonders  die  Zahlung  zu  verlangen  und,  obwohl
  sie  diese  bereits  in  ihrer  sonstigen  .  Eigenschaft  verweigert  haben,  nochmals
  Protest  zu  erheben  (XI.  304).

b.  Ist  der  Wechsel  bereits  der  Notadresse  vorgelegt,  enthält  der  Protest
aber  nichts  davon,  daß  der  Adressat  Zahlung  verweigert  hat,  so  bedarf  es,
falls  hinterher  Zahlung  seitens  des  Notadressaten  nicht  geleistet  bez.  verweigert
wird,  betreffs  dieser  Nichtzahlung  eines  neuen  Protestes  (Kontra-P.)  und  wenn
ein  solcher  zweiter  Protest  nicht  erhoben,  ist  der  Regreß  gegen  Aussteller  und
Vorindossanten  verwirkt  (XI.  304.  XX.  113).
        <pb n="123" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  63.)  119

(Art.  50  und  52)  gegen  den  Honoraten,  dessen  Vormänner  und
den  Acceptanten?).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Wenngleich
  ein  Ehrenacceptant  nur  verpflichtet  ist,  sein  Accept  gegen  ihm  geschehene
  Einlieferung  des  vom  Inhaber  ordnungsmäßig  erhobenen  Protestes
  mangels  Zahlung  einzulösen,  so  bleibt  es  demselben  dennoch  gestattet,
nach  Maßgabe  des  hierselbst  bestehenden  Gebrauches,  die  Zahlung  auf
Verfall  auch  bereits  vor  erhobenem  Proteste  zu  leisten.  —  Er  tritt  durch
solche  Zahlung  in  die  Rechte  des  Inhabers  gegen  den  Honoraten,  dessen
Vormänner  und  den  Acceptanten,  und  hat  sodann  die  zur  Ausübung
dieser  Rechte  von  der  Wechselordnung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  an
der  Stelle  des  Inhabers  seinerseits  zu  erfüllen.

Lübeck:  Leistet  ein  Ehrenacceptant  auf  Verfall  des  Wechsels  die
Zahlung  schon  vor  Erhebung  des  in  Art.  62  und  63  gedachten  Protestes,
so  tritt  er  durch  solche  Zahlung  zwar  ebenfalls  in  die  Rechte  des  Inhabers
  gegen  den  Honorgten,  dessen  Vormänner  und  den  Acceptanten,  hat
jedoch  sodann  die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  von  der  Wechselordnung
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  an  der  Stelle  des  Inhabers  seinerseits
zu  erfüllen.

82)  a.  Der  Ehrenzahler  tritt  in  die  Rechte  seines  Honoraten;  ein  selbständiges
  Recht  hat  er  aber  nur  insofern,  als  ihm  Einreden  aus  der  Person
des  abbezahlten  Inhabers  nicht  entgegengesetzt  werden  können.  Hat  dieser
überhaupt  keine  wechselmäßigen  Rechte  bez.  solche  wegen  Unterlassung  eines
notwendigen  Protestes  verloren,  so  kann  der  Ehrenzahler  sich  auf  A.  63  nicht
berufen,  muß  sein  sonstiges,  etwaiges  Recht  entweder  aus  dem  Auftrage  oder
der  Führung  nützlicher  Geschäfte  begründen,  wobei  die  Nützlichkeit  keineswegs
  bloß  aus  dem  Wechsel  und  den  dem  Ehrenzahler  bekannten  Umständen
beurteilt  werden  darf;  der  Ehrenzahler  hat  gar  keinen  Anspruch  an  den  Honoraten,
  wenn  dessen  Unterschrift  auf  dem  Wechsel  gefälscht  war,  auch  wenn
er  die  vielleicht  täuschend  nachgemachte  Unterschrift  für  echt  gehalten  hat,  wenn
der  Wechsel  verjährt  oder  sonst  präjudiziert,  der  Honorat  aber  —  soviel  ersichtlich
  —  durch  die  Ehrenzahlung  weder  bereichert  noch  sonst  ihm  ein  Vorteil
  verschafft  ist  (XXIV.  129);  selbst  ein  entschuldbarer  Irrtum,  also  wenn
ihm  der  Umstand,  welcher  die  Präjudizierung  herbeiführte,  unbekannt  gewesen
ist,  hilft  ihm  nicht,  weil  es  zur  Beurteilung  der  Nützlichkeit  der  Geschäftsführung
  nicht  auf  seinen,  sondern  auf  des  Geschäftsherrn  Standpunkt  ankommt.

b.  Ist  der  Honorat  der  Aussteller,  so  erwirbt  der  Ehrenzahler  keinerlei
Regreßrechte,  sondern  tritt  nur  in  die  Rechte  des  Ausstellers  bez.  seine  eigenen
Rechte,  wenn  der  Aussteller  Notadressat  war  und  —  zu  Gunsten  seiner
eigenen  Firma  intervenierend  —  gezahlt  hat.  Will  er  den  Wechsel  von  neuem
        <pb n="124" />
        120  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  63.)

übertragen,  so  ist  dies  eine  neue  Begebung  nach  Art.  16  Nr.  2.  Die  früheren
Indossamente  sind  dazu  nicht  geeignet,  denn  ihre  Geltung  ist  durch  die  Einlösung
  seitens  des  Ausstellers  als  substituierten  Trassaten,  zahlend  zu  eigenen
Ehren,  erloschen  (VI.  164).  —  Zahlt  der  Domiziliat  —  unter  Protest  —  zu
Ehren  des  Ausstellers  dem  letzten  Indossatar,  so  ist  ein  Inhaber,  welchem
vom  Aussteller  der  Wechsel  von  Neuem  giriert  worden,  unter  Vorlegung  des
Protestes  ohne  Durchstreichung  der  alten  Indossamente  legitimiert  zur  Klage
gegen  den  Acceptanten  (V.  413.  VI.  163.  XII.  47).  Aus  den  Gründen:
„Es  ist  in  diesem  Falle  zweifelsfrei,  daß  der  Domiziliagt  als  Vertreter  des
Bezogenen  Zahlung  verweigert,  dagegen  für  den  Aussteller  zahlend  interveniert
hat;  löste  aber  der  Aussteller  im  Regreßwege  von  demjenigen,  welcher  für  ihn
gezahlt  hat,  den  Wechsel  ein,  bez.  muß  dies,  sobald  der  Aussteller  Wechsel  und
Protest  besitzt,  angenommen  werden,  so  haben  damit  alle  bis  dahin  auf  den
Wechsel  gebrachten  Giros  ihre  Bedeutung  verloren,  —  und  klagt  er  gegen  den
Acceptanten,  so  steht  seiner  Legitimation  nicht  entgegen,  daß  er  von  der  Befugnis
  zur  Durchstreichung  der  erloschenen  Giros  keinen  Gebrauch  gemacht
hat.  Ist  aber  er  in  solcher  Weise  genügend  legitimiert,  so  ist  er  auch  befugt,
den  Wechsel  in  dieser  Gestalt  weiter  zu  begeben  (XII.  48.  49).“  Ein  neues
Giro  des  Ausstellers  ist  aber  in  diesem  Falle  unerläßlich  und  derjenige  Wechselverbundene,
  welcher  ohne  ein  Solches  den  Wechsel  vom  Aussteller  erhält,  kann
sich  darauf  nicht  berufen,  daß  sein  Name  bereits  in  einem  früheren  Indossamente
  vorkommt.  Er  ist  ohne  dies  neue  Giro  formell  nicht  legitimiert.  —
Durch  die  Einlösung  des  Wechsels  seitens  des  Ausstellers  als  substituierten
Trassaten,  als  Zahlers  zu  eigenen  Ehren,  ist  die  Geltung  aller  früheren  Indossamente
  beseitigt;  der  Ehrenzahlende  hat  keinerlei  Regreßrechte  erworben.
Er  ist  nur  wieder  in  seine  alten  Rechte  gleich  dem  Aussteller,  welcher  eine
Tratte  im  Regreßwege  einlöst,  getreten  und  dadurch  bestimmen  sich  seine
Rechte  dem  Acceptanten  gegenüber.  Will  er  diese  weiter  übertragen,  so  ist
das  eine  neue  Begebung  nach  Protest  mangels  Zahlung  (Art.  16,  Abs.  2).
Unter  Umständen  mag  dies  unter  Benutzung  eines  Blanko-Indofsamentes  geschehen
  können  (7).  In  Ermangelung  eines  Solchen  bedarf  es  eines  neuen  Indossaments
  (VI.  164.  XIV.  154,  womit  zu  vergl.  Note  31a  zu  Art.  16).
Zahlt  dagegen  der  Domiziliat  —  bei  oder  nach  Verfall  —  dem  Giratar  ohne
Protest  und  ohne  weitere  Erklärung,  so  gilt  die  Zahlung,  auch  wenn  er  gleichzeitig
  Aussteller  oder  Indossant  ist,  als  von  ihm  geleistet  in  seiner  Eigenschaft
als  Domiziliat  für  den  Acceptanten,  tilgt  die  Wechselschuld  zu  Gunsten
sämtlicher  Wechselverbundenen  und  läßt  weder  für  eine  nachträgliche  Protesterhebung,
  noch  für  eine  angebliche  Ehrenzahlung  Raum.  Der  Zahlende  hat
also,  selbst  wenn  er  nachträglich  gegen  sich  selbst  eine  Protesterhebung  vornimmt,
eine  Klage  weder  gegen  den  Acceptanten  noch  gegen  einen  anderen  angeblich
Honorierten  (V.  125.  XI.  305.  XII.  114.  XV.  36).
        <pb n="125" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  64,  65,  66.)  121

Artikel  64.

Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt
  demjenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten
Wechselverpflichteten  befreit  werden.  Ein  Intervenient,  welcher
zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste  ersichtlich  ist,  daß
ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den  Wechsel  einzulösen
  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,
  welche  durch  Leistung  der  von  dem  Anderen  angebotenen  Zahlung
  befreit  worden  wären.

Artikel  65.

Der  Ehrengeceptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,
  weil  der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt
hat,  ist  berechtigt,  von  dem  Zahlenden  eine  Provision  von
½  Prozent  zu  verlangen.

X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels

1.  Wechselduplikate.
Artikel  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem
Remittenten  auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Eremplare  des
Wechsels  zu  überliefern.  Dieselben  müssen  im  Konterte  als  Prima,
Sekunda,  Tertia  u.  f.  w.  bezeichnet  sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar
  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel  (Sola-Wechsel)  erachtet
wird.  Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat  des  Wechsels  verlangen.
  Er  muß  sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren  Vormann
wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen  muß,  bis
die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar
kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß  die  früheren  Indossamente
  auf  dem  Duplikate  wiederholt  werden  3).

83)  Weichen  die  verschiedenen  Ausfertigungen  von  einander  ab,  so  giebt
unter  Umständen  die  Priorität  der  Entstehung,  namentlich  aber  dann  den
Ausschlag,  wenn  die  nur  einmal  wirksam  sein  sollenden  Exemplare  nicht
gleichzeitig  vollzogen  worden  sind  (XIII.  229).  —  Darüber,  ob  das  Recht
        <pb n="126" />
        122  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  67,  68.)

Artikel  67.

Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine  be—
zahlt,  so  verlieren  dadurch  die  anderen  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben
aus  den  übrigen  Exemplaren  verhaftet:

1.  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben
Wechsels  an  verschiedene  Personen  indossiert  hat,  und  alle
späteren  Indossanten,  deren  Unterschriften  sich  auf  den,
bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren  befinden,
  aus  ihren  Indossamenten;

2.  der  Acceptant,  welcher  mehrere  Eremplare  desselben  Wechsels
  geceptiert  hat,  aus  den  Accepten  auf  den  bei  der
Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren.

Artikel  68.

Wer  eines  von  mehreren  Exemplaren  eines  Wechsels  zur
Annahme  versandt  hat,  muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,
  bei  wem  das  von  ihm  zur  Annahme  versandte  Exemplar
anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser  Bemerkung  entzieht  jedoch
dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer  des  zum
Accepte  versandten  Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen
auszuliefern,  der  sich  als  Indossatar  (Art.  36)  oder  auf  andere
Weise  zur  Empfangnahme  legitimierts).

auf  ein  Duplikat  begründet  ist,  auch  wenn  der  Wechsel  dem  das  Duplikat
Verlangenden  abhanden  gekommen  ist,  geben  die  Protokolle  keine  sichere  Auskunft.
  Thöl  S.  666  bejaht  die  Frage,  da  die  Bestimmung  des  A.  66  ganz
allgemein  laute.  Es  mag  auch  sein,  daß  die  Ansicht  in  der  Theorie  haltbar
ist.  Für  die  Praxis  wird  daraus  nicht  viel  gewonnen,  denn  die  Legitimation
des  Verlangenden  wird  schwerlich  —  dem  Aussteller  gegenüber  —  nachzuweisen
  sein,  namentlich  wenn  er  Blanko-Indossatar  ist.

84)  Trifft  ein  Widerruf  des  Einsenders  vor  der  Auslieferungs-Anforderung
  des  Indossatars  ein,  so  fällt  die  Pflicht  der  Auslieferung  an  den  Indossatar
  fort.  Das  selbständige  Recht  des  Wechselinhabers  auf  Herausgabe
des  Acceptexemplars  ist  nur  vorbehaltlich  des  Widerrufes  des  Einsenders  zu
verstehen  (XI.  390).  Aus  den  Gründen:  „der  legitimierte  Inhaber  der  Sekunda
  ist  allerdings  als  Eigentümer  der  Prima  anzusehen,  der  Verwahrer
der  letzteren  daher  nicht  berechtigt,  dieselbe  dem  Inhaber  der  Sekunda  vorzuenthalten.
  Ob  das  Klagerecht  des  legitimierten  Juhabers  wahre  Vindikation
        <pb n="127" />
        Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  68.)  123

ist,  mag  dahingestellt  bleiben.  Jedenfalls  ist  infolge  der  Anerkennung  seines
Klagerechtes  durch  das  Gesetz  die  Auslieferungsklage  (actio  ad  exhibendum)
als  statthafte  Klage  (sowohl  nach  gemeinem  wie  nach  Preuß.  Rechte)  gegeben,
nicht  aber  die  ihm  durch  das  Gesetz  gewährte  Klage  als  eine  aus  der  Person
des  Einsenders  hergeleitete,  kraft  stillschweigender  Cession  auf  den  Wechselnehmer
  übergegangene  Kontraktsklage  (utilis  depositi  oder  mandati  actio)
anzusehen.  Für  Annahme  einer  stillschweigenden  Cession  fehlt  es  an  jedem
Grunde,  regelmäßig  auch  au  der  juristischen  Möglichkeit  —  im  Falle  mehrerer
Indossamente,  da  durch  das  bloße  Indossament  die  nicht  wechselrechtlichen  Ansprüche
  nicht  mit  übertragen  werden.  Für  die  gesetzliche  Cession  bietet  die
WO.  keinen  Anhalt.  Kann  sonach  der  dem  Wechselnehmer  zustehende  Anspruch
  lediglich  mittelst  Auslieferungsklage,  allenfalls  mittelst  Vindikation  bez.
publicianischer  Klage  verfolgt  werden,  so  muß  erhellen,  daß  der  Verwahrer
noch  zur  Zeit  der  Klagebehändigung  besaß,  bez.  zur  Aushändigung  im  Stande
war  (z.  B.  also,  wenn  er  die  Prima  nur  zur  Besorgung  des  Acceptes  an  einen
Geschäftsfreund  versandt  hatte)  oder  daß  er  vorher  unredlicher  Weise  den
Besitz  aufgegeben  hatte.  Schon  hiernach  fällt  das  Klagerecht  in  dem  Falle
fort,  wenn  bereits  vor  der  ordnungsmäßigen  Meldung  des  Wechselinhabers
(Art.  91.  WO.)  Konterorder  des  Einsenders  beim  Verwahrer  eingetroffen
und  dieser  Konterorder  seitens  des  Verwahrers  genügt  war.  An  die  Weisungen
  des  Einsenders  ist  der  Verwahrer  gebunden  (R.  III.  116),  das  vertragsmäßige
  obligatorische  Recht  des  Einsenders  durch  keine  Cession  auf  den
Inhaber  übergegangen.  Der  Inhaber  hat  nach  Handelsgebrauch,  dem  vor
der  WO.  geltenden  Nechte  und  dem  hieraus  sich  ergebenden  gesetzgeberischen
Willen  nicht  ein  mit  der  Aushändigung  der  Sekunda  beginnendes,  von  jeder
Konterorder  unbeeinflußtes,  schlechthin  unwiderrufliches  Recht  auf  Auslieferung
der  Prima  gegen  den  Verwahrer  erlangt.  Die  im  Auftrage  des  Einsenders
erfolgte  Zurücksendung  der  Prima  gilt  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  unter
besonderen  Voraussetzungen  als  arglistige  Besitzaufgabe  und  dasselbe  muß
gelten,  auch  wenn  man  annimmt,  daß  durch  Art.  68  dem  Wechselnehmer
ein  durchaus  eigentümliches,  weder  mit  der  Vindikation  noch  mit  der  Auslieferungsklage
  zusammenfallendes  Klagerecht  gegeben  sei.  Selbst  ein  solches
müßte,  soll  nicht  ein  dem  Handelsgebrauch  und  dem  Willen  des  Gesetzgebers
widersteitendes  Ergebnis  zu  Tage  treten,  vorbehaltlich  des  Widerrufes  des
Einsenders  verstanden  und  durch  das  Widerrufsrecht  ebenso  wie  die  Klage
begrenzt  werden.  —  Aber  der  Vorwurf  der  Arglist  ist  nach  eben  diesen  Erwägungen
  auch  für  den  Fall  ausgeschlossen,  daß  der  Rücksendungsauftrag  des
Einsenders  zwar  erst  nach  gestelltem  Auslieferungsbegehre  des  Inhabers  ausgeführt,
  aber  bereits  vorher  dem  Verwahrer  gegenüber  erklärt  ist.  Es  giebt
in  solchem  Falle  gleichfalls  keinen  Augenblick,  in  dem  die  dem  Widerrufe
unterliegende  gesetzliche  Auslieferungspflicht  des  Verwahrers  gegenwärtig  ge-
        <pb n="128" />
        124  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  69.)

Artikel  69.

Der  Inhaber  eines  Duplikats,  auf  welchem  angegeben  ist,
bei  wem  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann
mangels  Annahme  desselben  den  Regreß  auf  Sicherstellung  und
mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung  nicht  eher  nehmen,
als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:

1.  daß  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer

  nicht  verabfolgt  worden  ist,  und

2.  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung

  nicht  zu  erlangen  gewesen  5).

worden  ist  und  es  fehlt  wie  an  jeder  Ungesetzlichkeit,  so  vornämlich  an  der
Arglist,  es  müßte  denn  geradezu  Kollusion  zwischen  Einsender  und  Verwahrer
behauptet  und  nachgewiesen  werden.  Es  kommt  dann  nicht  darauf  an,  ob
der  Verwahrer  zur  Zeit  der  Meldung  den  Besitz  durch  Aufgabe  an  die
Post  noch  nicht  verloren,  mindestens  die  Möglichkeit  der  Wiedererlangung,  somit
auch  der  Auslieferung  besessen,  wenn  zur  Zeit  der  Klagebehändigung  dieser
Besitz,  aber  auch  die  Möglichkeit  der  Wiedererlangung,  längst  aufgehört  hatte,
und  liegt  in  der  Aufgabe  der  Prima  zur  Post  ein  arglistiges  Verfahren  nicht,
so  ist  dasselbe  noch  weniger  in  der  unterlassenen  Reklamation,  zu  der  der
Verwahrer  nicht  verpflichtet  war,  zu  finden.  Nach  allem  diesem  ist  der  Verwahrer
  nur  dann  zur  Entschädigung  verpflichtet,  wenn  er  ohne  jeden  Widerruf
  dem  Einsender  die  Prima  zurückgegeben  hat.  Der  Schadensersatz  besteht
in  der  vollen  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten,  und  die  Pflicht  dazu
kann  nicht  durch  die  Verweisung  des  Inhabers  auf  eine  Vindikation  gegen
den  etwaigen  gegenwärtigen  Besitzer  der  Prima  beseitigt  werden,  da  gar
nicht  erhellt,  ob  solche  Klage  rechtlich  und  thatsächlich  möglich  ist.  Stellt  hierbei
  der  Inhaber  alternativ  den  Antrag  auf  Herausgabe  der  Prima  oder  Entschädigung,
  so  ist  Ersteres  zwar  —  nach  dem  ALR.  —  nicht  begründet,
beschwert  aber  den  Verwahrer  nicht.  Zur  Entschädigung  verurteilt  kann
er  aber  nur  gegen  Herausgabe  der  Sekunda  nebst  Protesten  werden.  Weil
endlich  der  Verwahrer  bloß  innerhalb  jener  freiwillig  vom  Wechselinhaber
gewährten  Alternative  sich  von  seiner  Schadensersatzpflicht  befreien  kann,
ist  es  unerheblich,  wenn  etwa  die  Prima  vernichtet  ist.“

85)  Der  Wechsel-Regreß  des  Inhabers  der  Sekunda  wird  an  sich
durch  wesentliche,  beim  Verwahrer  der  Prima  vor  deren  Auslieferung  an
den  Präsentanten  der  Sekunda  erfolgte  Durchstreichungen  (z.  B.  des  Acceptes)
nicht  gehindert;  durch  Girierung  und  Auslieferung  der  Sekunda  erwirbt  deren
Inhaber  nicht  von  selbst  das  Eigentum  der  Prima,  mag  er  immerhin  voraussetzen
  und  durch  einen  Vermerk  auf  der  Sekunda  dazu  veranlaßt  sein,
        <pb n="129" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  70,  71,  72.)  125

2.  Wechselkopien.

Artikel  70.

Wechselkopien  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und  der
darauf  befindlichen  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und
mit  der  Erklärung:  „bis  hierher  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit
einer  ähnlichen  Bezeichnung  versehen  sein.  In  der  Kopie  ist  zu
bemerken,  bei  wem  das  zur  Annnahme  versandte  Original  des
Wechsels  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht
  jedoch  der  indossierten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Artikel  71.

Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Original-Indossament  verpflichtet
  den  Indossanten  ebenso,  als  wenn  es  auf  einem  Originalwechsel
  stünde.

Artikel  72.

Der  Verwahrer  des  Originalwechsels  ist  verpflichtet,  denselboen
  dem  Besitzer  einer  mit  einem  oder  mehreren  Original-Indossamenten
  versehenen  Kopie  auszuliefern,  sofern  sich  derselbe

daß  er  die  Prima  beim  Bezogenen  unversehrt,  auch  acceptiert  antreffen  und
in  solcher  Gestalt  ausgeliefert  erhalten  werde,  auch  —  behufs  Regreßnahme  —
verpflichtet  sein,  die  Prima  abzufordern;  für  den  Erfolg  der  Abforderung  ist  er
nicht  in  dem  Sinne  verantwortlich,  daß  er,  um  selbst  Regreß  zu  nehmen,  die
Prima  in  einem  anderen  Zustande,  als  er  selbst  sie  erhalten  dem  Regreßschuldner
  auszuliefern  hätte;  nur  die  —  nach  der  Auslieferung  auf  der  Prima  —
mit  oder  ohne  sein  Zuthun  entstandenen  Veränderungen  berühren  sein  Regreßrecht
  (XI.  217),  während  sogar  ein  auf  der  Sekunda  befindlicher  Vermerk:
  „Prima  acceptiert  bei  N.“  den  gesetzlichen  Regreßbedingungen  nicht
die  der  Beibringung  einer  acceptierten  Prima  hinzusfügen  kann.  Finden  sich
aber  bei  der  Regreßnahme  Durchstreichungen  wesentlicher  Sätze,  so  liegt  dem
Regreßnehmer  der  Beweis  ob:  daß  der  gegenwärtige  Zustand  schon  bei  der
Ausreichung  der  Prima  an  ihn  vorhanden  war,  wozu  vornehmlich  ausreichen
wird  ein  bereits  bei  Empfang  der  Prima  behufs  Feststellung  des  damaligen
Zustaudes  erhobener  Protest.  Ein  späterer  Protest  mangels  Zahlung,  aus
dem  sich  ergiebt,  daß  vor  ihm  die  Prima  bereits  vorhanden  war,  ergiebt  in
jener  Beziehung  nichts  und  selbst  ein  Zeugnis  des  Acceptauten  würde  wegen
seines  Interesses,  das  mit  dem  des  Klägers  zusammenfällt,  nichts  beweisen
(XXI.  140).
        <pb n="130" />
        126  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  72,  73.)

als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme  legitimiert.
  Wird  der  Originalwechsel  vom  Verwahrer  nicht  ausgeliefert,
  so  ist  der  Inhaber  der  Wechselkopie  nur  nach  Aufnahme  des
im  Art.  69.  Nr.  1  erwähnten  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung
und  nach  Eintritt  des  in  der  Kopie  angegebenen  Verfalltages
Regreß  auf  Zahlung  gegen  diejenigen  Indossanten  zu  nehmen
berechtigt,  deren  Original-Indossamente  auf  der  Kopie  befindlich
  sind.

Zusatz.  Bayern:  (Augsburg):  Hat  jemand  Wechselbriefe  nur  zur
Acceptation  in  Händen  und  sie  werden  vor  oder  bei  der  Verfallzeit  nicht
abgefordert,  so  bleiben  sie  auf  Gefahr  dessen,  der  daran  Schuld  hat,  bei
ihm  liegen,  und  fällt  dem  Juhaber  nicht  zur  Last,  wenn  er  di  non
pagamento  zu  protestieren  unterläßt;  hingegen  hat  ein  solcher  auch  die
Wechselbriefe  den  Vorzeigern  der  girierten  Duplicati  auch  nicht  ehender
abzufolgen,  als  nachdem  der  Brief  acceptiert  oder  di  non  accettazione

protestiert  worden.

XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.

Artikel  73.

Der  Eigentümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels  kann
die  Amortisation  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes
  beantragen.  Nach  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens
kann  derselbe  vom  Acceptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis  zur
Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche
Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Accepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme
  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern
  berechtigt  5).

Zusatz  1.  Deutsches  Reich.  Civilprozeßorduung  vom  30.  Januar

1877.  (St  G.  S.  83,  82.)  6

8  837.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  (Amortisation)  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Wechsel
und  der  in  den  Artikeln  301,  302  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
Urkunden  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

86)  Art.  73,  98,  WO.  erklären  gezogene  und  eigene  Wechsel  für  amortisierbar.
  Die  C  Pr  O.  hat  aber  sich  nicht  darauf  beschränkt,  das  Verfahren  bei.
        <pb n="131" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  73.)  127

Die  Bestimmungen  finden  in  Betreff  anderer  Urkunden,  bezüglich
welcher  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren  zuläßt,  insoweit  Anwendung,
als  in  dem  Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  enthalten  sind.

§  838.  Bei  Papieren,  welche  auf  den  Juhaber  lauten  oder  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossamente
  versehen  sind,  ist  der  letzte  Inhaber  berechtigt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,
welcher  das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

§  839.  Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,
  welchen  die  Urkunde  als  den  Erfüllungsort  bezeichnet.  Enthält
die  Urkunde  eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  ist  das  Gericht  zuständig

der  Amortisation  zu  ordnen,  sondern  auch  allgemein  gültige  und  zwingende,  alle
desfallsigen  territorialgesetzlichen  Bestimmungen  aufhebende  Vorschriften  über
die  Bedingungen,  die  Einleitung  und  die  materiellen  Grundlagen  der
Amortisation  in  den  §§  837—842,  846—848,  850  gegeben.  —  Zuständig
für  das  Verfahren  ist  nach  §  23,  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  das
Amtsgericht,  bez.  (§  839,  CPr  O.)  das  Amtsgericht  des  Ortes,  welchen  der
Wechsel  als  Erfüllungsort  bezeichnet,  im  Fehlen  eines  solchen  das  Gericht,  bei
welchem  der  Aussteller  der  Wechselurkunde  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat  oder  zur  Zeit  der  Ausstellung  gehabt  hat.  —  Zulässig  ist  das  Verfahren
auch  bei  präjudizierten  Wechseln,  wobei  der  Zahlungsort  (Wohnsitz  des  Wechsels)
  auch  nach  Erlöschen  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  derjenige  Ort
bleibt,  von  dessen  Gericht  das  Verfahren  durchzuführen  ist  (VI.  386)  und  bei
Blankoaccepten,  bei  Letzteren  sowohl  auf  Antrag  des  Acceptanten,  welcher  sein
Accept  vor  der  Ausreichung  verloren  hat,  als  auf  Verlangen  desjenigen,  welcher
  als  gewollter  Trassant  es  empfangen  hat.  (XIV.  178,  XXV.  17.)  —
Aber  die  Klage  auf  Bezahlung  geht  niemals  gegen  Aussteller  und  Indossanten
  (I.  173),  steht  auch  dem  Empfänger  des  Blankoaccepts  gegen  den
Acceptanten  selbst  nach  erfolgter  Amortisation  nicht  zu;  das  Amortisationsurteil
  bewirkt  nur,  daß  der  amortisierte  Wechsel  als  in  dritter  Hand
nicht  vorhanden  gilt,  mag  er  von  einem  Dritten  besessen  werden  oder  nicht
existieren;  er  gilt  betreffs  des  Acceptanten  als  noch  in  der  Hand  des  Verlierers
  (Trassanten)  befindlich,  aber  so  befindlich,  wie  er  zur  Zeit  des  Verlustes
  war,  nicht  so,  wie  er  später  bei  Dritten  geworden  sein  mag  oder  in
der  Hand  des  Verlierers  durch  diesen  hätte  verändert  werden  können;  die
Existenz  der  Urkunde  beim  Verlierer  wird  eben  nur  fingiert,  eine  reelle  Veränderung
  eines  nur  fingierten  Schriftstückes  ist  unmöglich,  die  Klage  auf
Zahlung  gegen  den  Acceptanten  deshalb  erst  unter  der  weiteren  Voraussetzung
zulässig,  daß  bereits  zur  Zeit  des  Verlustes  das  Blankoaccept  ein  wirklicher
Wechsel  geworden  war  (XXV.  10).
        <pb n="132" />
        128  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  73.)

bei  welchem  der  Aussteller  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und
in  Ermangelung  eines  solchen  Gerichts  dasjenige,  bei  welchem  der  Aussteller
  zur  Zeit  der  Ausstellung  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt
  hat.

§  840.  Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1.  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen,  oder  den  wesentlichen
  Inhalt  der  Urkunde  und  Alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen
  Erkenubarkeit  derselben  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen;

3.  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu
erbieten.

8  841.  In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,
spätestens  im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gerichte  anzumelden
und  die  Urkunde  vorzulegen.  Als  Rechtsnachteil  ist  anzudrohen,  daß  die
Kraftloserklärung  der  Urkunde  erfolgen  werde.

§  842.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch
Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn  eine
solche  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichts  besteht,  sowie  durch  dreimalige
Einrückung  in  die  im  §  187  Abs.  2  bezeichneten  Blätter.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere
Blätter  und  zu  mehreren  Malen  erfolge.

8  846.  Ist  in  einer  Schuldurkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,
welche  zur  Zeit  der  ersten  Einrückung  des  Aufgebots  in  den  Deutschen
Reichsanzeiger  noch  nicht  eingetreten  ist,  und  sind  die  Voraussetzungen
der  §§  843—845  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,
  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

8  847.  Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des
Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine
  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen.

§  848.  In  dem  Ausschlußurteil  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu
erklären.

Das  Ausschlußurteil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den
Deutschen  Reichsauzeiger  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  hat  nach  eingetretener  Rechtskraft  die  Bekanntmachung
  des  auf  die  Anfechtungsklage  ergangenen  Urteils,  soweit  dadurch
die  Kraftloserklärung  aufgehoben  wird,  zu  erfolgen.

§  850.  Derzenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt  hat,  ist  dem
durch  die  Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  der
Urkunde  geltend  zu  machen.
        <pb n="133" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  74.)  129

(Das  weitere  Verfahren,  Ausschluß-Urteil,  Anfechtungsklage  —  enthalten
88  829—836  a.  a.  O.)

2.  Oesterreich.  Dieser  Artikel  hat  in  der  österreichischen  Wechselordnung
  folgende  Fassung:  „Der  Eigentümer  eines  abhanden  gekommenen
  Wechsels  kann  die  Amortisation  desselben  bei  dem  Gerichte  des
Zahlungsortes  beantragen.  —  Das  Gericht,  bei  welchem  ein  Gesuch  um
Amortisation  des  Wechsels  eingereicht  worden  ist,  hat  hierüber  ein  Edikt
mit  der  Aufforderung  an  den  Inhaber  des  Wechsels,  denselben  dem  Gerichte
  vorzulegen,  zu  erlassen,  darin  die  Frist  auf  45  Tage  zu  bestimmen,
und  den  Anfang  derselben,  wenn  der  Wechsel  noch  nicht  fällig  ist,  auf
den  ersten  Tag  nach  der  Verfallzeit  festzusetzen.  —  Nach  Einleitung  des
Amortisationsversahrens  und  nach  der  Verfallzeit  des  Wechsels  kann  der
Eigentümer  vom  Acceptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis  zur  Amortisation
  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche  Sicherheitsbestellung
  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Aceepte  schuldigen
Summe  bei  Gericht  zu  fordern  berechtigt  8).

Artikel  74.

Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  36  legitimierte  Besitzer
  eines  Wechsels  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten
  werden,  wenn  er  den  Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben
hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit
  zur  Last  fälltsz).

87)  Der  höchste  österreichische  Landesgerichtshof  hat  auch  die  Zahlungsklage
  auf  Grund  eines  bloßen  Blanko-Accepts  nicht  zugelassen  (XXV.  18).

88)  Das.  Recht  auf  Herausgabe  hat  nur  ein  solcher  Nichtbesitzer  des
Wechsels,  welcher,  wenn  er  den  Wechsel  hätte,  legitimiert  sein  würde  und
welcher  den  Wechsel  verloren  hat  (Verlust  wider  Willen  !),  mag  er  dem  zur
Herausgabe  verpflichteten  Wechselnehmer  unmittelbar  oder  mittelbar  vorausgehen.
  Das  Recht  auf  Herausgabe  des  Wechsels  beeinträchtigt  nicht  das
Recht  aus  dem  Wechsel,  giebt  keine  Einrede  gegen  die  Wechselforderung  (XII.
211.  und  Thöl  S.  709,  womit  zu  vgl.  XIX.  328  über  die  notwendige  Begründung
  der  Eigentums--,  bez.  publicianischen  Klage).  —  Darüber,  daß  der
Einwand  der  mangelnden  Emission  bei  in  blanco  indossierten  Wechseln,  auch
wenn  sie  gestohlen  oder  verloren  sind,  dem  dritten  gutglaubigen  Erwerber
nicht  entgegengestellt  werden  kann  f.  XVII.  154.  156,  ferner  XIX.  34.  XXV.

66.  67  in  der  Note  10.  I.  zu  Art.  82.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  0
        <pb n="134" />
        130  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

XII.  Falsche  Wechsel.

Artikel  75.

Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels
falsch  oder  verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  ächte  Accept  und
die  ächten  Indossamente  die  wechselmäßige  Wirkungs).

89)  a.  Vor  Emanatiou  der  WO.  war  vielfach  angenommen  der  Satz,
daß  alle  Korrekturen  und  Rasuren  in  wesentlichen  Stücken  ohne  Rücksicht
auf  Anlaß,  Ursprung  und  Absicht  die  Wechselkraft  zerstören.  Der  Satz  ist
absichtlich  in  der  WO.  ausweislich  der  Protokolle  nicht  aufgenommen;  sie  enthält
  also  über  den  Einfluß  der  Anderungen  nichts,  auch  nicht  im  Art.  4,
weil  das  im  Wechselprozesse  notwendige  Erfordernis  der  Liquidität  ein  Erfordernis
  des  Wechselrechtes  selbst  nicht  ist;  nach  den  sonach  maßgebenden
civilrechtlichen  Grundsätzen  zerstört  jede  Veränderung  in  einem  wesentlichen
Stücke  einer  Urkunde  einen  Bestandteil  derselben;  möglicherweise  bleibt  dabei
noch  ein  für  sich  selbst  genügender  Inhalt  bestehen,  möglicherweise  ist  die  Urkunde
  wegen  gänzlichen  Fehlens  eines  wesentlichen  Erfordernisses  ganz  ungültig
gemacht  oder  der  beseitigte  Inhalt  durch  einen  anderen,  das  fortgefallene  Wesentliche
  wieder  ersetzenden  (Einschalten,  überschreiben)  ersetzt  worden;  in  letzterem
  Falle  kann  es  gegenüber  dem  Art.  4  lediglich  darauf  ankommen,  ob  das
Neue  an  sich  deutlich,  sicher  lesbar,  auch  dem  sonstigen  Inhalte  nicht  widersprechend
  ist;  trifft  das  zu,  so  ist  der  den  korrigierten  Jnhalt  kennende  und
wollende  Unterzeichner  verpflichtet  (XXIV.  264).  —  Aber  keine  korrigierte
Urkunde  beweist  vollständig;  der  klagende  Inhaber  hat  den  Beweis  ihrer  Unverfänglichkeit;
  gelingt  er  ihm  urkundlich,  so  kann  er  im  Wechselprozeß,  sonst
nur  im  gewöhnlichen  Prozesse  klagen;  nur  wenn  er  gar  keinen  Beweis  zu
führen  vermag,  ist  sein  Ausspruch  selbst  als  unerweisbar  verloren.  Durch
die  Gestattung  solchen  Beweises  ist  nicht  verletzt  der  Satz,  daß  das  Recht  aus
einem  Wechsel  Recht  aus  einer  Form,  daß  der  Wechsel  durch  nichts  ersetzbar
ist,  daß  diese  Form  selbst  den  Anspruch  klar  stellen  muß  und  daß  ein  aus  der
Urkunde  nicht  zu  erledigender  Zweifel  die  Gültigkeit  des  Wechsels  ausschließt.
Der  Satz  hat  seine  Gültigkeit  nur  für  die  Beschaffung  eines  wesentlichen
Wechselerfordernisses,  also  wenn  es  sich  darum  handelt,  einen  derartigen  Mangel
  durch  Vorgänge  und  Erklärungen  außerhalb  des  Wechsels  auszusüllen,
eine  unvollständige,  unverständliche,  irrtümliche  Angabe  in  jenen  Essentialien
durch  Nebenvorgang  zu  ersetzen  (III.  8.  V.  100.  IX.  425.  XIV.  202.  XXI.
166),  während  hier  die  Form,  soweit  sie  wechselrechtlich  überhaupt  nötig,
vorhanden,  der  Zweifel  nur  aus  der  Urkunden-Qualität,  nämlich  aus  seinem
mutmaßlichen,  früheren  Inhalte  entnommen  ist,  der  Beweis  der  Unverfänglichkeit
  keineswegs  Esfentialien  beschaffen,  sondern  einen  Zweifel  an  seiner
        <pb n="135" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  131

Beweiskraft  beseitigen  soll  (IV.  267);  ist  das  gar  nicht  möglich,  so  ist  der
Wechselanspruch  auch  allerdings  für  den  gewöhnlichen  Prozeß  verloren  (XXIV.
261—266).  —  Die  Einrede  der  Fälschung  d.  h.  der  Anderung  eines  ausgefüllt
  begebenen  Wechsels  in  dem  ausgefüllten  Teile  nach  der  Begebung  ohne
die  Genehmigung  des  begebenden  Ausstellers,  wirkt  selbst  gegen  den  gutgläubigen
  Inhaber  (in  rem),  weil  der  Aussteller  weiter,  als  sein  Verflichtungs-=wille
  nach  Maßgabe  des  ursprünglich  von  ihm  beurkundeten  Wechsel-Inhaltes
geht,  überhaupt  nicht  haftet  (VI.  47.  IX.  222.  XXIII.  211,  womit  dann  noch
zu  vgl.  diese  Note  unter  b.  2).

b.  Alle  Anderungen  (Korrekturen,  Rasuren)  zerfallen  in  offensichtliche,
Jedem,  also  auch  dem  Richter,  durch  den  Augenschein  erkennbare  und  versteckte
(z.  B.  erst  durch  eine  chemische  Untersuchung  als  vorhanden  nachweisbare).
Daraus  ergiebt  sich  ein  Unterschied  in  der  Beweislast.  Jene  hat  der  Richter
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,  diese  der  beklagte  Wechselschuldner  zu  beweisen,
  aber  eben  nur  die  Anderung  an  sich  darzuthun,  keineswegs  einen
weiteren  Beweis  dahin  zu  führen,  daß  die  Veränderung  ohne  oder  wider
seinen  Willen  geschehen  sei  (V.  374.  XIII.  254).  In  ihren  Wirkungen  sind
aber  beide  gleich,  beide  auch  nach  §  384  CPrO.  zu  beurteilen  (VII.  222.
XIII.  253).  Finden  sie  sich  nun

1.  bei  wesentlichen  Teilen  der  Wechselerklärung  auf  einem  perfekten  und
cirkulationsfähigen,  in  perfektem  Zustande  ausgegebenen  Papiere,  so  ist,
da  der  Anspruch  lediglich  auf  den  Wechsel  selbst  gegründet  werden  kann,
dieser  in  allen  wesentlichen  Teilen  klar  und  vollständig  sein  muß,  der
Wechsel  ungültig,  mögen  wesentliche  Teile  durch  Korrektur  dergestalt  unlesbar
  sein,  daß  sie  mit  Sicherheit  nicht  mehr  erkennbar  sind,  oder  mag
ein  wesentlicher  Teil,  z.  B.  die  Wechselsumme,  zwar  jetzt  klar  und  deutlich
  sich  ergeben,  zugleich  aber  eine  frühere,  anderslautende  Fassung  deutlich
  sein.  In  jenem  Falle  sind  sie  als  überhaupt  fehlend  anzusehen,
können  durch  anderweitigen  Beweis  nicht  ergänzt  werden.  In  diesem
Falle  wird  der  eigentliche  Wortlaut  bei  der  Abfassung  zweifelhaft.  In
jenem  liegt  ein  unvollständiger  Wechsel,  in  diesem  eine  Urkunde  vor,  die  in
einem  wesentlichen  Teile  der  vollen  Beweiskraft  ermangelt,  und  da  die
formale  Natur  der  Wechselverbindlichkeit  eine  Unterscheidung  der  Beweiskraft
  von  der  Gültigkeit  nicht  gestattet,  beziehentlich  der  ursprüngliche  Inhalt
nicht  mehr  besteht,  während  der  veränderte  nicht  genehmigt  worden,  ist
in  beiden  Fällen  der  Wechsel  ungültig  (I.  51.  V.  373.  VII.  222.  XI.  267.
XIII.  254).  Ausnahmsweise  bleibt  jedoch  in  beiden  Fällen  die  Gültigkeit
anzunehmen,  wenn  die  Anderung  in  zweifelloser  Weise  durch  den

sonstigen  Inhalt  der  Urkunde  sich  erledigt  (XII.  256.  XVIII.  353)

oder  wenn  vom  klagenden  Wechselgläubiger  dargethan  wird,  daß  die

Anderung  noch  vor  der  Unterzeichnung  desjenigen,  dessen  Name  unter
9“
        <pb n="136" />
        132

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

der  veränderten  Erklärung  steht,  bewirkt  worden,  oder  daß  es  sich  dabei
um  eine  vor  oder  alsbald  nach  der  Ausreichung  der  Wechselerklärung
geschehene,  bloße  Schreibfehlerberichtigung  oder  endlich  um  eine  hinterher
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Verpflichteten  getroffene  Abänderung
handelt,  vorausgesetzt  immer,  daß  das  aus  der  Abänderung  sich  Ergebende
selbst  klar  und  vollständig  ist  (I.  29.  V.  373.  VII.  222.  XI.  267.  XIII.
254.  XIV.  14,  von  welchen  Entscheidungen  diejenige  über  die  Schreibfehlerberichtigung
  —  XI.  267  —  aber  für  die  Praxis  nur  sehr  bedingt
verwertbar  sein  möchte,  da  man  wohl  keiner  über  bloß  Orthographisches
hinausgehenden  Anderung  ohne  weiteres  die  Zeit,  zu  welcher,  oder  das
Motiv,  aus  welchem  sie  erfolgte,  ansehen  kann).  Die  Zustimmung  muß
aber  gerade  zur  Zeit  der  Abänderung  gegeben  werden,  widrigenfalls  die
spätere  Anderung  eine  unstatthafte,  einseitige  bleibt,  auch  wenn  sie  der
ursprünglichen,  zwischen  Geber  und  Nehmer  des  Wechsels  getroffenen
Abrede  entspricht  (XIII.  155).  Die  —  augenfälligen  Korrekturen  gegenüber
  —  sich  herausstellende  Notwendigkeit  der  besonderen  Beweisführung
entzieht  dem  klagenden  Wechselgläubiger  die  Möglichkeit  der  Klage  im
Wechselprozesse,  die  stets  da  fehlt,  wo  die  volle  Beweiskraft  der  Urkunde
erst  durch  das  Zurückgreifen  auf  besondere  Umstände  hergestellt  werden
kann  (XII.  377.  XIII.  254).  —  Eine  derartige,  die  völlige  Ungültigkeit
  des  Wechsels  ergebende  Fälschung  kann  jeder  Wechselschuldner  (XXIII.
341),  —  lesbar  gebliebene  Fälschungen  der  Unterschrift  des  Ausstellers
(Acceptanten,  Indossanten)  aber  nur  der  betreffende,  hierdurch  benachteiligte
  Wechselbeklagte  —  jedem,  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  des
Wechsels  entgegenhalten  (VII.  222).  —  Im  einzelnen  ist  angenommen,
daß  Fälschungen  der  Wechselsumme  in  einen  höheren  Betrag  (300  verwandelt
  in  3000)  jede  wechselmäßige  Verpflichtung  beseitigen,  nicht  etwa
diejenige  auf  den  mfprünglichen,  geringeren  Betrag  bestehen  lassen
(XXIII.  239,  womit  aber  zu  vgl.  IX.  351  und  Thöl  S.  700);  dagegen
ist  bei  einer  Korrektur  im  Ausstellungsorte  dem  Inhaber  der  Beweis
nachgelassen,  daß  die  Korrektur  schon  bei  der  Unterzeichnung  des  Wechsels
seitens  des  beklagten  Wechselschuldners  vorhanden  gewesen  (XXIV.  266),
während  über  Anderungen  in  der  Zeitbestimmung  VII.  219—222  Xl.
234—236.  XIII.  154  handeln.  —

Wird  bei  mangelhaften  Wechseln,  die  bei  ihrer  Aushändigung  in
dem  einen  oder  anderen  wesentlichen  Teile  unvollkommen  ausgedrückt  bez.
in  Ansehung  desselben  unvollständig,  auch  nicht  etwa  unter  der  Voraussetzung
  gegeben  sind,  daß  sie,  wenn  sie  der  Nehmer  zu  formrichtigen
gemacht  haben  wird,  den  Geber  verpflichten  sollen,  ein  fehlendes  wesentliches
  Erfordernis  (z.  B.  die  Ortsangabe)  hinterher  von  einem  Wechselgläubiger
  (Remittenten,  Trassanten  u.  A.)  hineingeschrieben,  so  bleibt
        <pb n="137" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  133

der  Wechsel  ein  ungültiger,  die  Ungültigkeit  eine  solche,  welche  jedenfalls
von  dem  Wechselschuldner,  welche  den  mangelhaften  Wechsel  begeben  hat,
Jedem  gegenüber  gerügt  werden  kann  (VI.  51.  IX.  264)  und  dasselbe
gilt,  wenn  der  Inhalt  des  mangelhaften  d.  h.  nicht  durchweg  in  allen
Essentialien  ausgefüllt  begebenen  Wechsels  nach  der  Begebung  in  dem
bereits  damals  ausgefüllt  gewesenen  Teile  ohne  Genehmigung  des  Ausstellers
  geändert  worden  ist,  auch  wenn  eine  Befugnis  des  Nehmers  sich
auf  die  Ausfüllung  der  bei  der  Begebung  noch  offenen  Lücken  erstreckt
(XXIII.  213).  —  Für  Blanko-Accepte,  aber  auch  für  Wechselformulare,
  in  welchen  bei  der  Begebung  einzelne  Essentialien  vorhanden,
andere  noch  unansgefüllt  waren,  enthält  die  WO.,  sofern  es  sich  um  den
Einfluß  von  Veränderungen  handelt,  keinerlei  Bestimmungen;  ob  Art.  82
hierauf  anzuwenden,  ob  die  etwaige  Einrede  auch  den  gutgläubigen  Inhaber
  entgegensteht,  kann  aber  nur  aus  dem  Wechselrechte  bez.  nach  dem
Grundsatze  entschieden  werden,  daß  der  Wechsel  in  seiner  Form  Träger
der  Wechselrechte,  daß  seine  Form  in  Verknüpfung  mit  dem  Wechselrechte
maßgebend  ist  für  das  wechselrechtliche  Verhältnis  aller  eben  nur  im
Wechselverbande  stehenden  Personen  und  daß  nicht  der  gutgläubige  Erwerber
  eines  äußerlich  als  unverdächtig  erscheinenden  Wechsels  dadurch
von  der  wirksamen  Thätigung  seines  Rechtes  auf  Zahlung  ausgeschlossen
wird,  daß  ein  Dritter  das  Zutrauen  des  Gebers  gemißbraucht  hat,  daß
der  Geber  vielmehr  seine  urkundlich  erscheinende  Verpflichtung  als  Folge
seines  eigenen  Verhaltens  im  Verhältnisse  zum  gutgläubigen  Erwerber
tragen  muß;  deshalb  hat  der  Geber  eines  bloßen,  sonst  ganz  leeren  Accepts
  nicht  die  Einrede  der  Fälschung  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber;
  es  hat  sie  auch  nicht  derjenige  Geber,  welscher  einen  in  einzelnen  Essentialien
  noch  nicht  ausgefüllten  Wechsel  mit  der  Ausfüllungsbefugnis  in
betreff  der  Lücken  wegegeben  hat,  —  auch  nicht  derjenigen,  welche  in
solchem  halbfertigen  Wechsel  zwar  einen  wesentlichen  Bestandteil  (die
Summe)  beurkundet  hatten,  aber  in  solcher  Weise  (die  Summe  in  Ziffern
über  den  Wechselkontexte  unter  Offenlassung  der  für  die  Summe  bestimmten,
  demnächst  vom  Nehmer  mit  einer  Summe  in  Buchstaben  ausgefüllten
  Spalte  im  Kontexte),  daß  durch  die  Ausfüllung  der  leergelassenen
  Stellen  in  maßgebender  Bezeichnungsweise  das  im  Wechsel-Umlaufe
  geltende  Essentiale  gegen  die  Abrede  mit  dem  Nehmer  —  von  diesem
kreiert  werden  konnte  (R.  II.  99—  101).  Aussteller  und  Begeber  tragen
eben  hier  dem  Publikum  gegenüber  die  Gefahr  jeder  Begebung,  können
die  Einrede  der  rechtswidrigen  Ausfüllung  nur  ihrem  unredlichen  Kontrahenten
  und  dem  schlechtgläubigen  Inhaber,  jedenfalls  nicht  Demjenigen
gegenüber  erheben,  welcher  nicht  selbst  die  Ausfüllung  bewirkt  hat  und
rechtswidrig  ist  jede  Ausfüllung,  die  entweder  nicht  der  ausdrücklichen
        <pb n="138" />
        134

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

Abrede  entspricht  oder  —  in  Mangel  einer  solchen  —  über  dasjenige
hinausgeht,  was  als  gewöhnlicher,  regelmäßiger  Inhalt  eines  Wechsels
(wozu  aber  ein  Domizilvermerk  nicht  gehört)  anzusehen  ist;  der  Einwand
ist  hier  die  immer  nur  in  personam  wirkende  Einrede  des  dolus  (XX  III.
212);  übrigens  ist  wohl  bei  bloßen  Blanko-Accepten,  aber  nicht  bei  in
einzelnen  Punkten  mangelhaften,  aber  mit  der  Befugnis  zur  Ausfüllung
der  Lücken  hingegebenen  Wechsels  —  anzunehmen,  daß  die  Ausfüllungsbefugnis
  auf  jeden  Juhaber,  Jeden,  der  Accept  oder  Wechsel  aus  der
Hand  des  eigentlichen  Kontrahenten  empfängt,  übergehe  (IX.  264).  —
Der  Einwand  der  Fälschung  (exc.  falsi)  dagegen  ist  dem  Geber  des
Blanko=  Acceptes  gegeben  wegen  jeder  Anderung  wesentlicher  Erfordernisse,
  die  erfolgt  ist,  nachdem  die  Ermächtigung  des  zur  Ausfüllung  berechtigten
  Nehmers  erschöpft,  der  Wechsel  wirklich  ausgefüllt  war,  mag
die  erste  Ausfüllung  eine  der  Abrede  entsprechende  gewesen  sein  oder
nicht,  mag  sie  geschehen,  noch  bevor  der  Nehmer  den  Wechsel  aus  der
Hand  giebt,  bez.  weiter  überträgt  oder  nachher  (VII.  222.  223).  —
Eine  besondere  Art  von  Blanko-Accept  ist  noch  Gegenstand  der
Entscheidung  Bd.  XI.  235;  benutzt  war  ein  Blanko-Accept  mit
lithographiertem  Formular,  welches  das  Ausstellungsjahr  186*  ergab,
während  dann  das  Ausstellungsjahr  in  1872  geändert  war;  der  Wechsel
ist,  da  der  Nehmer  den  durch  das  Formular  begründeten  Verdacht  vertragswidriger
  Ausfüllung  nicht  entkräftete,  für  ungültig  erklärt;  der  Inhalt
  der  Entscheidung  ergiebt  aber,  daß  die  Anderung  nicht  für  eine
eigentliche  Fälschung  angesehen,  sondern  die  Ungültigkeit  nur  aus  dem
Einwande  der  Böswilligkeit  (dolus)  und  der  Beweisurkunden-Qualität
abgeleitet  ist  (XI.  236).  —  In  Ansehung  der  Zulässigkeit  einer  Nachklage
  des  im  Wechselprozesse  verurteilten  Beklagten,  gegründet  auf  die
Behauptung,  daß  er  mit  dem  Wechselkläger,  jetzt  Nachbeklagten,  einen
Wechselvertrag  nicht  abgeschlossen,  mit  demselben  auch  niemals  in  einem
civilrechtlichen  Obligationsverhältnisse  gestanden  —  (nach  gem.)  —  wird
S.  32.  XIX.  ausgeführt:  „die  Anfechtung  der  Unterschrift  sei,  nachdem
einmal  Nachkläger  den  Eid  über  die  Unterschrift  nicht  geleistet,  unmöglich;
  er  könne  auch  aus  gleichem  Grunde  mit  der  Behauptung  nicht
mehr  auftreten:  der  ganze  Wechsel  sei  von  ihm  nicht  ausgestellt,  sondern
gefälscht;  es  komme  aber  eine  Wechselobligation  durch  die  Unterschrift
des  Wechsels  allein  noch  nicht  zu  Stande;  wenn  also  der  Nachbeklagte
ohne  oder  gegen  den  Willen  des  Nachklägers  die  Gewahrsam  der  Wechselurkunde,
  sei  es  durch  unerlaubte  Handlung  oder  durch  Zufall  erlangt
habe,  so  habe  er  dadurch  keinen  Wechselanspruch  an  den  Nachkläger  erworben,
  Nachkläger  müsse  also  darthun  entweder,  daß  er  dem  Nachbeklagten
  (der  den  nicht  weiter  indossierten  Wechsel  noch  besitze!)  den  Wechsel
        <pb n="139" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  135

nicht  ausgehändigt,  er  vielmehr  ohne  Wissen  und  Willen  des  Nachklägers
den  Besitz  der  Wechselurkunde  erlangt  habe,  oder  daß  weder  auf  Seiten
des  Nachklägers  noch  auf  Seiten  des  Nachbeklagten  die  Absicht  obgewaltet
habe,  daß  Dieser  auf  Grund  der  Wechselurkunde  einen  Wechselanspruch
gegen  den  Nachkläger  erheben  solle,  und  in  diesen  Beziehungen  sei  die
Fälschung  der  Unterschrift,  wenn  sie  auch  nicht  als  Grund  der  Nachklage
dienen  könne,  doch  als  thatsächliches  Moment  für  den  Beweis  der  jetzt
noch  zulässigen  Fundamente  einer  Nachklage  nicht  ausgeschlossen;  ebenso
bilde  für  den  Beweis:  daß  er  sich  auch  nicht  habe  wechselmäßig  verpflichten
  wollen,  der  Umstand:  daß  der  Nachkläger  niemals  in  einem
obligatorischen  Verhältnisse  zum  Nachbeklagten  gestanden,  ein  wesentliches
Moment;  durch  solche  und  ähnliche  Indizien  könne  aber  der  —  im
wesentlichen  eine  Negative  betreffende,  dem  Nachkläger  dessen  ungeachtet
ganz  obliegende  Beweis  allerdings  geführt  werden.“  (Vgl.  jetzt  8  405
CPrO.

Andern  ngen  (beziehentlich  Zusätze)  in  solchen  Punkten,  welche  nicht  zu  den
schlechterdings  wesentlichen,  sondern  nur  zu  den  relativ  —  für  den  davon
Betroffenen  —  wesentlichen  Erklärungen  gehören,  also  Hinzufügung  oder
Anderung  von  Domizilvermerken  hinter  dem  Rücken  des  Acceptanten,  hinter
dem  Rücken  des  Ausstellers  bei  völlig  perfekten,  cirkulationsfähigen,  in
dieser  Gestalt  von  ihnen  aus  der  Hand  gegebenen  Papieren  (III.  51.  VII.  223.
XI.  31.  XII.  432),  Hinzufügung  der  Worte:  „nicht  an  Order“  (XIII.  413)
sind  verschiedentlich  vom  ROHG.  erklärt  für  Anderungen,  die  zwar  die
rechtliche  Gültigkeit  des  Wechsels  an  sich  nicht  beeinträchtigen,  die  aber,
soweit  sie  offensichtlich  sind  oder  vom  Betroffenen  bewiesen  werden  können,
dem  durch  die  Anderung  (den  Zusatz)  benachteiligten  Wechselschuldner
die  —  selbst  den  gutgläubigen  dritten  Erwerber  entgegenzuhaltende  Einrede
  der  Fälschung  geben  (I.  49.  246.  III.  51.  VI.  24.  VII.  222.  XlI.
31.  XIII.  413.  XXIII.  212  XII.  413).  Veränderungen  in  der  Wohnung
  und  Hausnummer  —  aber  so,  daß  der  ursprüngliche  Zahlungsort
bestehen  bleibt,  sind,  soweit  es  sich  um  die  Gültigkeit  des  Wechsels  handelt,
ganz  unwesentlich  (XXI.  358).  —  Bei  Blanko=  Accepten  soll  der  ohne
Wissen  des  Acceptanten  beigefügte  Domizilvermerk  in  der  Regel  den  Einwand
der  Fälschung  nicht  geben,  es  müßte  denn  das  Formular  von  dem  Berechtigten
schon  vollständig  —  ohne  den  Domizilvermerk  —  ausgefüllt  und  begeben  und
hierauf  erst  der  Domizilvermerk  von  einem  ferneren,  zu  Ausstellungen
nicht  befugten  Nehmer  beigefügt  worden  sein  (XIV.  386),  wo  es  dann
—  wörtlich  —  heißt:  „Der  Fall,  daß  Jemand  ein  unausgefülltes
Wechselformular  erwirbt  und  die  Ausfüllung  nachher,  wissend,  daß  die
Abrede  in  Wahrheit  anders  gelautet  habe,  dieser  wirklichen  Abrede  zuwider
  vornimmt,  kann  mit  dem  Falle  des  Erwerbes  eines  ausgefüllten
        <pb n="140" />
        136  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

Wechsels  nicht  gleich  behandelt  werden.  Im  zweiten  Falle  ist  ein  völlig
perfektes,  cirkulationsfähiges  Papier,  welches  Spuren  vertragswidriger
Herstellung  nicht  enthält,  bereits  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhanden  und
der  wirksame  Erwerb  des  verbrieften  Rechtes  lediglich  nach  Maßgabe
seines  verbrieften  Inhaltes  im  Augenblicke  des  Erwerbes  des  Wechsels
wird  nur  durch  den  Nachweis  der  Keuntnis  vertragswidriger  Herstellung
des  Wechselinhabers  in  diesem  Zeitpunkte  verhindert;  im  ersten  ist  die
Ausfüllungs-Befugnis  im  allgemeinen  an  den  Nehmer  übertragen  und
da  jeder  Nehmer  sie  durch  Begebung  des  Wechsels  weiter  überträgt,  muß
dies  auch  in  Betreff  der  Befugnis  gelten  den  Wechsel  mit  einer  domizilierten
  Adresse  zu  versehen.“"  —  Es  weicht  dies  also  ab  von  dem
S.  61.  III.  S.  24.  VI.  S.  31.  XI.  S.  413.  XII.  für  vollständigen
Wechsel  angenommenen,  während  nicht  abzusehen  ist,  warum  der  Blanko-Acceptant
  in  dieser  Beziehung  schlechter  gestellt  sein  sollte  als  der  Acceptant
  einer  ausgefüllten  Tratte;  Beide  begeben  ein  Papier  ohne  Domizilvermerk,
  das  —  ohne  ihren  nie  zu  präfumierenden  Willen  kein  Nehmer
  zusätzlich  mit  einem  solchen  Vermerke  versehen  darf;  vgl.  Note  zu
Art.  21  und  Thöl  S.  690.

b.  Einfache  Durchstreichungen  zerstören  die  Form,  beseitigen  also
zunächst  dasjenige,  was  von  ihnen  betroffen  ist,  auch  das  Accept  (I.  274.  XI.
222.  XVIII.  367.  XIX.  271),  aus  dem  daun  ein  wechselmäßiger  Anspruch
gegen  den  Acceptanten  nicht  mehr  möglich  ist,  weiter  aber,  wenn  das  Durchstreichen
  eine  wesentliche  Wechselerktärung  (z.  B.  die  Unterschrift  des  Ausstellers)
  betreffen  hat,  die  Existenz  des  ganzen  Wechsel  (XVIII.  367),  so  daß
also  Durchstreichung  und  Fälschung  der  Unterschrift  sich  in  ihren  Wirkungen
sehr  bedeutsam  unterscheiden.  Ob  die  durchstrichene  Unterschrift  noch  unter  Umständen
  lesbar,  ob  die  Durchstreichung  von  einem  Berechtigten  oder  Unberechtigten
  ausgegangen  ist,  erhebt  nicht.  Eine  Klage  aus  solchem  Wechsel  ist  nicht
gegeben,  eine  Verurteilung  selbst  dann  unstatthaft,  wenn  der  Wechsel  zwar
zur  Zeit  der  Klageanstellung  unversehrt  war,  dann  aber  im  Laufe  des  Prozesses
  eine  wesentliche  Erklärung  (gleichgültig  von  wem!)  durchstrichen  wurde
(III.  93.  XII.  432.  XIII.  253.  XIX.  271).  Ebenso  kann  ein  Giro,  welches
durch  das  Ausstreichen  des  über  der  Unterschrift  befindlichen,  sich  äußerlich  als
der  zerstörte  Juhalt  eines  früheren  Vollgiros  unzweifelhaft  darstellenden  Transportvermerks
  in  ein  Blanko-Giro  verwandelt  ist,  als  wechselkräftiges  Blanko-Giro
  nicht  gelten  (XVI.  142).  Nur  wenn  die  Namensunterschrift  des  Ausstellers
  zweimal  und  die  Unterschriften  zweier  Aussteller  sich  auf  dem  Wechsel
befinden,  ist  die  Durchstreichung  der  einen  Unterschrift  für  die  Gültigkeit  des
Wechsels  bedentungslos  (XVIII.  367).  Sind  andere  zwar  nicht  unerläßliche,
aber  doch  statthafte,  auf  den  Umfang  der  Wechselverpflichtungen  einwirkende
Angaben  (z.  B.  der  Domizilvermerk)  gestrichen,  so  ist  die  rechtliche  Gültigkeit
        <pb n="141" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  15.)  137

des  Wechsels  an  sich  nicht  beseitigt.  Es  können  aber  daraus  einerseits  Einwendungen
  gegen  denjenigen,  welcher  die  Streichung  vorgenommen  hat,  audererseits
  Anstände  gegen  die  Zulässigkeit  der  Klage  im  Wechselprozesse  sich
ergeben  (I.  247.  VII.  87.  XII.  431).

Ob  und  unter  welchen  Umständen  aus  den  durchstrichenen  Angaben  an
sich  noch  ein  Anspruch  möglich  ist,  wird  zwar  S.  221.  XI.  in  Erwägung  genommen,
  auch  mit  Bezug  auf  englisches,  nicht  aber  mit  Bezug  auf  irgend  ein
in  Deutschland  geltendes  Recht  entschieden.  —  S.  253  XlII.  heißt  es,  daß
nach  Beseitigung  wesentlicher  Teile  ein  Wechselanspruch  unbegründet  ist,  selbst
wenn  gezeigt  werden  könnte,  daß  sie  früher  vorhanden  gewesen  sein,  anzunehmen
  (vgl.  Note  zu  Art.  22).

c.  Das  Zerreißen  des  Wechsels,  das  Abreißen  wesentlicher  Stücke,
steht  mit  dem  Durchstreichen  auf  einer  Linie.  Ein  solcher  Wechsel  ist  in  der
Form  zerstört,  kann  als  bestehend  nicht  mehr  betrachtet  weiden  (VII.  221.
XII.  194).  Wie  es  eigentlich  mit  einem  Wechsel  steht,  der  zwar  alle  Erfordernisse
  eines  solchen  enthält,  von  dem  aber  Teile  (z.  B.  ein  breiter  Rand)
abgerissen  sind,  auf  welchen  sich  bedeutsame,  soustige  Angaben,  z.  B.  das  Verbot
  der  Indossabilität  bei  einem  trotzdem  indossierten  Wechsel,  befunden  haben,
ist  aus  S.  413.  XIII.  nicht  deutlich  zu  entnehmen.  Deutlich  ist  nur,  daß
der  Einwand  gegen  Jeden  (auch  den  Gutgläubigen)  zugestanden  wird,  zweifelhaft,
  ob  er  nur  dem  durch  das  Abreißen  Benachteiligten  zusteht,  weil  das
ROHG.  von  einer  Anderung  in  einem  wesentlichen  Punkte  spricht;  es  kann
wohl  aber  auch  in  diesem  Falle  —  wegen  Art.  76  —  der  Einwand  bloß
demjenigen  zustchen,  welcher  die  Übertragung  untersagt  hat  —  s.  oben  diese
Note  a.  1.  übrigens  wird  jetzt  wohl  jede  Urkunde  geschrieben  auf  einem
Materiale  (Papier),  von  dem  offensichtlich  oder  erweisbar  nach  der  Unterschrift
Teile  abgerissen  oder  sonst  beseitigt  sind,  unter  8  384  CPrO.  fallen,  also
nicht  die  im  §  381  bestimmte  Wirkung,  jedenfalls  sie  dann  erst  haben,  wenn
nachgewiesen  wird:  was  auf  den  beseitigten  Stücken  gestanden  hat  und  daß
das  Beseitigte  bedentungslos  war;  unmittelbar  daraus  folgt,  daß  auf  derartige
zweifelhafte  Urkunden  ein  Anspruch  im  eigentlichen  Wechselprozesse  nicht  gestützt
  werden  kann.  —  Ob  in  dem  Falle,  wo  ein  zerrissener  Wechsel  wieder
derartig  zusammengeklebt  ist,  daß  er,  auf  die  wiedervereinigten  Stücke  gesehen,
in  allen  wesentlichen  Teilen  noch  besteht,  der  Wechsel  also  in  der  That  nicht
in  seiner  Substanz,  sondern  bloß  der  Form  nach  zerstört  ist,  unter  Umständen
doch  noch  Gültigkeit  des  Wechsels  anzunehmen  ist,  wird  S.  195  XlI.  indirekt
dadurch  bejaht,  daß  dem  Wechselkläger  die  Verfolgung  seiner  Rechte  im  ordentlichen
  Prozesse  nicht  versagt  wird.  —  Zerrissenen  Wechseln  sind  diejenigen
Wechsel  nicht  gleichzustellen,  welche  in  Folge  öfteren  Offnens  und  Zusammenlegens
  in  der  Falte  oder  sonst  sich  von  selbst  —  nach  richterlicher  Über—
zeugung  und  dem  Augenscheine  —  auseinandergelöst  haben  (V.  247.  XII.  195).
        <pb n="142" />
        138  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  76,  77.

Artikel  76.

Aus  einem,  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte  oder
Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben  sämtliche  Indossanten
und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften  ächt  sind,  wechselmäßig
verpflichtet  0).

XIII.  Wechselverjährung.).
Artikel  77.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  ver-90)

  Auch  wenn  das  einzige,  den  Kläger  legitimierende  Indossament
falsch  ist,  haftet  der  Aussteller  (II.  282).  Analog  ist  der  Art.  76  anwendbar,
wenn  ein  Accept  oder  Indossament  zwar  echt  ist,  aber  aus  einem  sonstigen
Grunde  z.  B.  weil  die  Unterschrift  des  erblindeten  Acceptauten  nicht  beglaubigt
ist,  für  seinen  Urheber  keine  Verbindlichkeit  hat  (XVII.  283).  —  Nach  der
Bemerkung  S.  696  Thöl  hat  das  ROHG.  ein  Mal  auch  den  Satz  aufgestellt:
  „Wissentlich  falsche  Indossamente  übertragen  keine  Rechte  aus  dem
Wechsel“  —  Thöl  hält  den  Satz  für  unrichtig.  In  der  amtlichen  Ausgabe
der  Entscheidungen  ist  er  nicht  zu  finden.

91)  a.  Auch  hinsichtlich  der  Wechselverjährung  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften
  des  Civilrechtes  als  subsidiäre  Rechtsquellen,  so  daß  die  Verschiedenheiten
  der  Landesgesetze  bezüglich  der  Verjährung  nicht  überall  beseitigt  sind;
soweit  aber  die  WO.  die  Verjährung  selbst  regelt,  also  namentlich  hinsichtlich
der  Fristen,  Wirkungen  und  Erfordernisse  der  Verjährung,  kommen  ausschließlich
  die  Bestimmungen  der  WO.  zur  Anwendung  (XIX.  313.  XXV.  308)
und  namentlich  ist  bei  den  kurzen  Verjährungsfristen  der  Art.  77,  79,  100,
WO.  da  Rücksichtnahme  auf  subjektive  Eigenschaften  und  sonstige  Privilegien
des  Wechselgläubigers  ausgeschlossen.  Aber  ausgeschlessen  ist  die  Zulässigkeit
der  Restitution  gegen  die  Wechselverjährung,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf
Minderjährige  übergegangen  ist  und  die  notwendigen  Voraussetzungen  der
Restitutionen  überhaupt  vorliegen,  prinzipiell  werde  im  Geltungsbereiche  des
gem.  R.  (II.  67.  XXII.  308.  309)  noch  in  dem  des  ALR.  (Förster-Eccius
Theorien  I.  339);  insbesondere  steht  solchen  Klägern  nicht  der  Umstand  entgegen,
  daß  ihnen  im  gegebenen  Falle  die  Bereicherungsklage  noch  offensteht
(XXII.  310).  Ebeuso  müssen  die  territorial-gesetzlich  gegebenen  Hindernisse
jeder  Klage  in  Betracht  kommen,  so  daß  im  Geltungebereiche  des  ALR.  die
Wechselverjährung  gegen  einen  Erbschaftsgläuiger  während  der  den  Erben  des
Schuldners  zustehenden  Deliberationsfrist  nicht  beginnt  (XV.  249,  womit  zu
vergleichen  die  für  den  Fall,  daß  der  Erbe  des  Wechselgläubigers  klagend  auftritt,
  ein  Anderes  annebmende  Entscheidung  des  preuß.  OTrib.  Strieth.
        <pb n="143" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  77.)  139

jährt  in  drei  Jahren  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  ge—
rechnet  2).

Archio  Bd.  64.  S.  233).  —  Nach  Frankfurter  Recht  haben  übrigens  die
Erben  des  Wechselschuldners  eine  solche  Deliberationsfrist  nicht  (XXII.  271).
Über  die  Anwendbarkeit  des  Satzes  „agere  non  valenti“  auf  einen  Prolongationsvertrag
  s.  IV.  375  in  der  Note  10  zu  Art.  4.  WO.

b.  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt,  aber  im  Auslande
zahlbar  und  dort  acceptiert,  so  entscheidet  das  örtliche  Recht  dieses  Wechseldomizils
  auch  in  Ansehung  der  Verjährung  (XI.  222.  XIV.  259).  Weder
die  Gesetze  des  deutschen  Prozeßortes  noch  die  des  Wohnortes  des  Acceptanten,
sofern  dieser  von  dem  Wechfeldomizil  verschieden  ist,  sind  maßgebend;  weil
aber  die  Klageverjährung  ein  Institut  des  materiellen  Rechtes  ist,  erhebt  es
nicht,  daß  den  Gesetzen  eines  sonst  maßgebenden  ausländischen  Erfüllungsortes
  sie  als  ein  prozessualisches  Institut  erscheint.  (R.  II.  14).

92)  a.  Dem  Acceptauten  steht  gleich  der  Ehren-Acceptant  (Thöl  S.  534,  787)
sowie  sicherlich  der  Acceptant  eines  domizilierten  Wechsels  mit  nicht  benanntem
Domiziliaten  und  wohl  auch  derjeuige  eines  domizilierten  Wechsels  mit  benanntem
  Domiziliaten.  Thöl  will  dies  in  Ansehung  der  beiden  Letzten  nicht
zugeben  (S.  787).  Der  Erstere  ist  aber  gewiß  nicht  bloßer  Regreßpflichtiger,
während  bloße  Regreßpflicht  auch  in  Aufehung  des  Zweiten  Hoffmann  (WO.
S.  560.  561)  und  verschiedene  Gerichtshöfe  (Borchard  WO.  7.  Aufl.  S.  315)
nicht  angenommen,  vielmehr  auf  ihn  Art.  77  für  anwendbar  erachtet  haben.

Die  Verjährung  einer  unbefristeten,  einfach  auf  Sicht  gestellten
Tratte  und  einer  Nachsicht-Tratte  beginnt  gegen  den  Acceptanten  mit  dem
Ablaufe  der  im  2.  Absatze  des  Art.  31  WO.  bezeichneten  Präsentationsfrist,
falls  nicht  eine  frühere  Präsentation  zur  Zahlung  erfolgt  ist  (IV.  344.  XI.
47.  XVI.  348  und  Noten  zu  Art.  19  und  31).  —  Bei  einfach  „nach  Sicht“  gestellten
  eigenen  Wechseln  beginut  mit  dem  letzten  Tage  einer  zweifährigen  vom
Tage  der  Ausstellung  an  zu  rechnenden  Frist  gegen  den  Inhaber  die  Verjährung
  zu  Gunsten  des  Ausstellers  (XI.  48);  der  letzte  Tag  wird  nicht  eingerechnet;
  nach  Ablauf  des  Tages  beginnt  die  Verjährungsfrist  (XI.  49).

b.  Der  Fälligkeitstag  wird  in  die  dreijähige  Acceptverjährung  nicht
mit  eingerechnet  (III.  418).  Maßgebend  ist  der  Tag  ein  für  alle  Male
und  allen  Berechtigten  gegenüber,  also  ohne  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  der
Indossauten  (VII.  42).

c.  Anscheinend  verjährte  Wechselansprüche  dürfen  von  Amtswegen  nicht
zurückgewiesen  werden  (II.  124.  III.  131.  VI.  229  gem.  R.,  ALR.);  Sache
desjenigen,  welcher  den  Einwand  der  Verjährung  erhebt,  ist  es,  denselben
thatsächlich  zu  begründen,  insbesondere  den  Zeitpunkt  des  Beginnes  zu  bezeichnen.
  Jede  Verjährung  hängt  von  gewissen  thatsächlichen  Voraussetzungen
ab,  deren  Vorhandensein  derjeuige,  welcher  sich  auf  sie  berufen  will,  darzu-
        <pb n="144" />
        140  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  78.)

Artikel  78.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Art.  50)  gegen  den  Aussteller

  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme
  von  Island  und  den  Faröern,  zahlbar  war;

2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern
von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres,  oder  in  den  dazu  gehörigen  Inseln
dieser  Meere  zahlbar  war;

3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen
außereuropäischen  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern
  zahlbar  war.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage

des  erhobenen  Protestes’s).

legen  hat  (XIII.  51.  XIV.  257  und  die  dortigen  weiteren  Citatel).  Nach
sächs.  Recht  Const.  Sax.  P.  I.  c.  25  konnte  aber  und  kann  wohl  noch  jetzt  die
Verjährungs-Einrede  von  Amtswegen  (wenn  ein  Thatbestand  feststeht,  auf
welcheu  die  fr.  gesetzliche  Bestimmung  über  die  Verjährung  mit  unbestreitbarer
Notwendigkeit  anzuwenden  ist)  suppliert  werden  (XV.  419).

d.  Sobald  ein  Urteil  vorliegt,  gelteu  die  allgemeinen  Fristen  und  Modalitäten
  der  Obligationen-(Judikat-)  Verjährung,  die  —  je  nach  den  maßgebenden
  Territorialrechten  verschieden  sind  (IV.  374.  XIII.  269.  u.  Motive
zur  CPr  O.  S.  553);  es  versteht  sich,  daß  das  Urteil  gegen  den  betreffenden
Wechselschuldner  ergangen  sein  muß;  ein  gegen  einen  anderen  der  solidarisch
haftenden,  aber  nicht  als  Korrealschuldner  anzusehenden  Wechselverbundenen
erstrittenes  Urteil  sichert  nicht  die  längere  Urteilsverjährung  gegen  die  Übrigen
(XIII.  272.  273  u.  ff.).  Über  Zulässigkeit  der  Kumnlation  der  Klage  aus  dem
ursprünglichen  Rechtsverhältnisse  mit  der  —  früheren  —  Judikatsklage  und  über
letztere  auf  Grund  eines  ausländischen  Kontumazialurteiles  s.  XX.  11—14
und  CPrO.  §  660.  661.

93)  Das  in  Note  91  mit  Bezug  auf  das  örtliche  maßgebende  Recht,
den  Gemeinschuldner,  die  Erben  während  der  Deliberationsfrist  und  das
Indikat  Bemerkte  gilt  auch  für  die  Fälle  der  Art.  78.  79.  Das  örtliche  Recht
ist  hier  das  Recht  des  Wohnortes  des  Ausstellers  (I.  288.  IX.  333.  XI.  219).
Über  den  Erfüllungsort  der  Regreßpflicht  seitens  der  im  Regreßwege  belangten
  Aussteller  und  Indossanten,  die  Ortschaft,  wo  an  sie  die  Präsentation  zur
Regreßzahlung  stattzufinden  hat,  enthält  die  WO.  keine  Bestimmung  und  Art.  91
disponiert  nur  über  die  Lokalität  (im  Orte)  für  die  zum  Zwecke  der  Regreß-
        <pb n="145" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  78.)  141

nahme  notwendige,  sie  vorbedingende  Präsentation.  Jener  Ort  aber  ist,  nach
der  Natur  des  Geschäftes  und  dem  mutmaßlichen  Willen  im  Geschäftsverkehre,
  in  Ermangelung  einer  über  die  Regreßleistung  in  der  Wechselurkunde
selbst  getroffenen  Bestimmung  der  Ort  der  Handelsniederlassung,  in  deren  Ermangelung
  der  Wohnort  des  Regreßschuldners  (I.  288.  IX.  219.  XIV.  119.
XXIII.  7).  Ob  eine  im  Wechsel  gegebene  Vorschrift  über  den  Erfüllungsort
schon  darin  zu  finden  ist,  daß  die  Tratte  von  einem  anderen  Orte,  als  dem
Wohnorte  des  Trassauten  datiert,  beim  Indossamente  ein  anderer  Ort,  als
der  Wohnort  des  Indossanten  als  Begebungsort  angegeben  ist,  wird  S.  7.
XXIII.  nicht  entschieden,  wird  sich  wohl  auch  apodiktisch  nicht  entscheiden
lassen.  —  Ortliche  Erweiterung  der  Protestfrist,  Prorogation  des  Zahlungstages
  (freiwillige  und  notwendige)  sind  bedeutungslos  für  den  Regreß;
hat  der  Inhaber  nicht  nach  Maßgabe  der  im  Wechsel  bestimmten  Verfallzeit
protestieren  lassen,  so  verliert  er  sein  Regreßrecht;  notwendige  Prorogationen
(Moratorien)  haben  nur  diejenigen  Wechselverbundenen  anzuerkennen,  welche  dem
prorogierenden  Gesetze  unterthan  sind;  ob  der  Inhaber  infolge  einer  die  übrigen
deutschen  Wechselverbundenen  nicht  berührenden,  von  einem  ausländischen  Gesetzgeber
  beliebten  Prorogation  (Moratorien)  dem  im  Auslande  wohnenden
Acceptanten  gegenüber  nicht  protestieren  lassen  konnte,  berührt  die  Vormänner,
  welche  den  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt  und  begeben  haben,
nicht;  der  Inhaber  ist  nicht  Cessionär  seiner  Vormänner,  hat  gegen  sie  keine
Diligenzpflicht,  während  diese  nur  unter  einer  schlechthin  von  ihm  zu  erfüllenden
  Bedingung  seine  Zahlungs-Garanten  sind  (I.  292.  298).  —  Ist  der
Protest  erlassen,  so  läuft  die  dreimonatliche  Verjährung  von  dem  Tage  an,
wo  der  Protest,  wenn  er  nicht  erlassen  wäre,  hätte  erholen  werden  müssen
(IV.  378).  —  Die  Entscheidung  über  den  Fall,  wenn  der  Aussteller  nach
Ablauf  der  Regreßverjährungsfrist  vom  Inhaber  einlöst  und  nunmehr  klagend
gegen  den  Acceptanten  vorgeht  (WVII.  294),  ist  oben  Note  41  zu  Art.  23  angeführt.
  Bei  mehreren  Regreßberechtigten  beginnt  nicht  gleichzeitig  gegen  Alle
die  Wechselverjährung;  für  den  letzten  Inhaber  beginnt  die  Möglichkeit  der
Regreßnahme  schon  mit  der  durch  ihn  bewirkten  Protesterhebung,  für  jeden
einzelnen  Vormann  erst  dann,  wenn  er  seinem  Nachmanne  Regreß  geleistet
hat;  auf  dieser  Unterscheidung  beruhen  die  beiden  Art.  78.  79,  während
praktische  Rücksichten  dann  das  Prinzip  dahin  haben  erweitern  lassen  (Art.  19),
daß  die  Verjährung  gegen  den  Indossanten,  welcher  auf  Regreßleistung  bereits
  verklagt  ist,  schon  mit  Zustellung  der  Klage  anhebt,  weil  er  von  da  ab
in  der  Lage  ist,  durch  Streitverkündigung  seine  künftige  eventuelle  Regreßnahme
  dem  Vormanne  anzukündigen  (XXII.  414).  —  Ob  spätere  Anerkennung
  und  Zahlungsversprechen  den  durch  Unterlassen  des  Protestes  an
sich  verlorenen  Regreßanspruch  wiederherzustellen  vermögen,  ist  S.  94.  XIII.
unentschieden  gelassen,  ir  dessen  erklärt,  daß  auch  nach  Erlöschen  der  Regreß-
        <pb n="146" />
        142  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  79.)

Artikel  79.

Die  Regreßansprüche  des  Indossanten  (Art.  51)  gegen  den
Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit

Ausnahme  von  Island  und  den  Faröern,  wohnt:

2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  den  Küstenländern
  von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen
und  Schwarzen  Meeres,  oder  in  den  dazu  gehörigen
Inseln  dieser  Meere  wohnt;

3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen
  außereuropäischen  Lande  oder  in  Island  oder  den
Farböern  wohnt;

Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine
Wechselklage  gegen  ihn  angestellt  worden,  bezahlt  hat,  vom  Tage
der  Zahlung,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm
geschehenen  Behändigung  der  Klage  oder  Ladung?).

pflicht  einesteils  der  übrigbleibende  Bereicherungsanspruch,  anderenteils  das  dem
Wechselzuge  unterliegende  civilrechtliche  Verhältnis  eine  genügende  Unterlage
für  einen  zum  Klagegrunde  geeigneten  obligatorischen  Anerkennungsvertrag
abgeben  könne  (XIII.  94).

94)  Das  Gesetz  spricht  von  Zahlung.  Der  Zahlung  steht  es  gleich,
wenn  der  Indossant  auf  andere  Art  die  Einlösung  bewirkt  oder  wenn  er  —
auch  ohne  Einlösung  —  den  Wechsel  zurückempfängt  z.  B.  als  Rimesse  ihn
bekommt  oder  vermöge  anderweitigen  Abkommens  mit  seinem  Nachmanne
ihn  zur  Erhebung  der  Regreßklage  erhält  (III.  129).  Grund  der  Regreß-=klage
  ist  aber  zeitige  Einlösung  oder  Einhaltung  der  Verjährungszeit  nicht,
gehört  nicht  zu  den  vom  Regredienten  nachzuweisenden  Regreßbedingungen.
Es  ist  vielmehr  die  Verjährungseinrede  —  den  verschiedenen  Möglichkeiten
des  Art.  79  eutsprechend  —  gegenüber  den  Regreßklägern  vom  beklagten
Regreßpflichtigen  gendu  zu  substanziieren  (II.  124.  III.  131).  Berechnet  wird
die  Frist  auch  hier  gemäß  Art.  32  WO.  (III.  130).  In  Ansehung  der  vom
Beklagten  zu  substanziierenden  Einrede  der  Verjährung  ist  zu  beachten,  daß
die  Verhältnisse  aus  etwa  auf  einem  Wechsel  stehenden  ausländischen  Indossamenten
  unter  sich  in  einer  auch  von  dem  inländischen  Wechselverpflichteten
anzuerkennenden  Weise  nach  dem  für  sie  geltenden  örtlichen  (ausländischen)
Rechte  sich  normieren  (V.  104).
        <pb n="147" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  80.)  143

Artikel  80.

Die  Verjährung  (Art.  77—  79)  wird  nur  durch  Behändigung
  der  Klage  unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,
  gegen  welchen  die  Klage  gerichtet  ist.  Jedoch  vertritt  in
dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene  Streitverkündigung
  die  Stelle  der  Klages).

Zusatz  1.  Deutsches  Reich:  a)  (Einführungsgesetz  zur  Konkursordnung
  v.  10.  Februar  1877,  §  3,  Abs.  3).  Der  Art.  80  der
gechselordnung  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Verjährung  auch  nach

Maßgabe  des  §  13  der  Konkursorduung  unterbrochen  wird.  (Dieser

§  13  lautet:  Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hemmt  nicht  den

Lauf  der  Verjährung.  Durch  die  Anmeldung  einer  Konkursforderung.
wird  deren  Verjährung  unterbrochen.)

95)  I.  Unterbrochen  —  ohne  bez.  gegen  den  Willen  des  Wechselschuldners
  —  wird  die  Wechselverjährung  nicht  durch  freiwillige  Zahlung  eines
Teiles  der  Wechselschuld  (VIII.  147),  nicht  durch  Klage  gegen  einen  andereh.
aus  demselben  Wechsel  verpflichteten  Wechselverbundenen  (XIII.  273),  nicht
durch  Die  gegen  einen  der  mehreren  Erben  eines  Wechselschuldners  in  Ansehung
der  anderen  Erben  (XIX.  315),  noch  durch  die  eines  anderen,  aus  demselben
berechtigten  Gläubigers  gegen  den  jetzt  anderweitig  belangten  Wechselschuldner
(V.  362),  es  müßte  denn  der  Fall  des  Art.  16,  Nr.  2  vorliegen,  der  Kläger,
ohne  selbständiges  Wechselrecht  zu  erlangen,  als  Rechtsnachfolger  in  die  Rechte
dieses  früheren  Gläubigers  getreten  sein  (XXIII.  406),  sondern  lediglich  dadurch,
  daß  der  jetzt  klagende  Wechselgläubiger  dem  Wechselschuldner,  welchen
er  jetzt  in  der  Klage  benennt,  nicht  bloß  meint,  die  Klage  zustellen  läßt
(V.  362.  VIII.  244.  XXII.  271),  und  der  Bebändigung  der  Klage  steht  allein
gleich  die  Behändigung  der  Litisdenunziation,  insofern  der  spätere  Kläger  als
Litisdenunziant  dem  späteren  Beklagten  als  Litisdenunziaten  den  Streit  verkündet
  hat  (V.  362).  Nimmt  er  die  Klage  —  nach  deren  Behändigung  —
zurück,  so  begann  —  vor  der  CPrO.  —  mit  dem  Wegfall  des  Grundes  der
Unterbrechung  die  unterbrochene  kurze  Wechselverjährung  von  neuem  zu
laufen  (V.  277.  XVI.  363.  XXIII.  407  für  gemeines  Recht  und  ALR.  angenommen),
  während  nach  §  243  CPrO.  (Motive  S.  468)  bei  Zurücknahme
der  Klage  auch  die  durch  Zustellung  der  Klageschrift  bewirkte  Unterbrechung
der  Verjährung  als  nicht  eingetreten  gilt.  —  Über  Unterbrechung  und  Aussetzung
des  Verfahrens  und  dessen  Einfluß  auf  den  Lauf  jeder  Frist  s.  §  226  CPr  O.  —
Im  Falle  einer  Streitverkündigung  dauert  —  nach  gem.  R.  —  die  Unterbrechung
bis  zur  Beendigung  des  Vorprozesses  (XVI.  363).  Nach  der  preuß.  AGO.
nahm,  wenn  der  Litisdenunziat  sich  nicht  erklärte  und  die  Assistenz  nicht
        <pb n="148" />
        144  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  80.)

b)  (Einführungsgesetz  zur  Civilprozeßordnnng  v.  30.  Jan.
1877,  8  13,  Abs.  3).  Der  Art.  80  der  Wechselordnung  wird  dahin
abgeändert,  daß  die  Verjährung  auch  nach  Maßgabe  der  88  190,  254,  461
Abf.  2,  471  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  unterbrochen  wird.  (Diese
§§  lauten:)  §  190.  Wird  auf  ein  Gesuch,  welches  die  Zustellung  eines
demselben  beigefügten  Schriftstücks  mittelst  Ersuchens  anderer  Behörden
oder  Beamten  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  betrifft,  die  Zustellung
  demnächst  bewirkt,  so  treten,  insoweit  durch  die  Zustellung  eine
Frist  gewährt  und  der  Lauf  der  Verjährung  oder  einer  Frist  unterbrochen
wird,  die  Wirkungen  der  Zustellung  bereits  mit  der  lüberreichung  des
Gesuchs  ein.  —  §  254.  Die  Rechtshängigkeit  eines  erst  im  Laufe  des
Prozesses  erhobenen  Auspruchs  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem
der  Anspruch  in  der  mündlichen  Verhandlung  geltend  gemacht  wird.  —
§  461.  Abs.  2.  Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  (daß
nämlich  au  ordentlichen  Gerichtstagen  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Ladung  und  Teirminsbestimmung  vor  Gericht  erscheinen
können)  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.  —  §  471,  Abs.  2.
Erscheinen  beide  Parteien,  (vor  dem  Amtsgericht  zum  Zwecke  eines  Sühneversuches)
  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll
festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird  auf  Antrag
beider  Parteien  der  Rechtsstreit  sofort  verhandelt;  die  Erhebung  der
Klage  ersolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.

2.  Österreich:  Die  Anmeldung  von  Wechselforderungen  im  Konkurse
  hat  die  nämliche  Folge,  wie  die  obige  Behändigung  der  Klage.

leistete,  die  Verjährung  der  Regreßklage  sofort  nach  Zustellung  der  Litisdenunziation
  ihren  neuen  Lauf  (XI.  289);  dasselbe  galt,  wenn  er  zwar  assistierte,
aber  seine  Regreßpflicht  bestritt  und  ob  an  diesen,  dem  materiellen  Rechte  angehörenden,
  wenngleich  äußerlich  aus  der  früheren  Prozeßordnung  entnommenen
  Sätzen  jetzt  etwas  geändert  ist,  muß  gegenüber  der  Bemerkung  in  den
Motiven  der  C  PrO.  S.  427  bezweifelt  werden.  —  Über  die  zulässigen  Einreden
  des  Litisdenunziaten  nach  pr.  N.  s.  XI.  365.  —  über  Handelsgesellschafter
  s.  Note  lc  zu  Art.  4  WO.  —  Schließlich  bedarf  es  wohl  kanm  der
Bemerkung,  daß  gegenüber  der  —  jede  weitere  Möglichkeit  ausschließenden
Fassung  des  Art.  81,  sowie  der  notwendigen  Begründung  jedes  Wechselanspruches
  ein  Zahlungsbefehl  (8  628  CPrO.)  weder  erlassen  werden,  noch,
wenn  etwa  erlassen,  die  Verjährung  unterbrechen  kann!  (Vgl.  XIX.  314.  315.)

II.  Die  Feststellung  im  Konkurse  ist  auch  für  den  Gemeinschuldner  in
der  Regel  bindend,  hat  die  Kraft  einer  Agnuitoria  (RKonkOrd.  88  132,  152,
ausgenommen  im  Falle  des  §  179).  —  Hat  er  im  Falle  eines  zu  Stande
kommenden  Zwangsvergleiches  wissentlich  den  :echtlichen  Folgen  sich  unterworfen,
  welche  die  im  Konkurse  erfolgte  Feststellung  von  Forderungen  im
        <pb n="149" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  80.)  145

Falle  der  Nichterfüllung  des  Alkordes  für  ihn  hat,  so  beseitigt  für  die  fest—
gestellten  Wechselforderungen  der  Vergleich  die  kurze  Wechselverjährung  (VI.  317.
VII.  63.  XVIII.  393,  womit  zu  vgl.  III.  123).  In  Betreff  der  nicht  festgestellten,
  auch  sonst  nicht  mit  irgend  einem  vollstreckbaren  Titel  versehenen
Forderungen  ist  der  Zwangsvergleich  weder  ein  Vergleich  im  civilrechtlichen
Sinne,  noch  hat  er  die  Wirkung  der  Novation,  da  er  die  Verität  der  einzelnen
  Forderungen  in  der  Regel  nicht  weiter  feststellt,  deren  Existenz  vielmehr
  auderweitig  nachzuweisen  ist,  —  verleiht  hier  nicht  einen  selbstständigen
Klagegrund,  hat  nur  einen  eventuellen  Charakter;  auch  berührt  die  dem
Schuldner  gewährte  Stundung  nicht  die  Fälligkeit  der  Ansprüche  an  sich,
sondern  bloß  deren  Exigibilität.  Für  eine  zwar  angemeldete,  aber  nicht  festgestellte,
  im  Zwangsvergleich  nicht  ausdrücklich  übernommene  Wechselforderung
begiunt  die  wechselmäßige  Verjährung  mit  der  Wirksamkeit  des  Aufhebungsbeschlusses
  (IV.  228.  238.  VII.  63.  137.  XII.  241),  welchen  Satz  jetzt  für  den
Reichskonkursprozeß  die  meisten  Kommentatoren  —  Hullman:  RKonkO.  S.  96
mit  einer  Modifikation  in  Ansehung  der  gleich  im  Prüfungstermine  bestrittenen
  Forderungen  —  gleichfalls  gelten  lassen.  —  Hullman  will  auch,  was  verschiedene
  früher  ergangene  Entscheidungen  des  ROHG.  zweifelhaft  lassen,  dem
Wechselgläubiger  eine  etwa  im  Zwangsvergleiche  bestimmte  Zahlungsfrist
nicht  zu  gut  kommen  lassen;  jedenfalls  ist  —  behufs  Ausschlusses  der  Wechselverjährung
  —  die  Feststellung  des  Rechtsbestandes  einer  solchen  Wechselforderung
  spätestens  sofort  nach  eingetretener  Fälligkeit  der  ersten  Akkordrate,  und
zwar  selbst  in  dem  Falle  zu  erwirken,  wo  der  Gemeinschuldner  die  erste  Rate
dem  betreffenden  Wechselgläubiger  freiwillig  bezahlte  (VIII.  147.  XIII.92.  93).
über  die  Wirkung  der  Zahlung  der  Akkordraten  auf  Tilgung  der  ganzen
Forderung  s.  ROHG.  Entsch.  XXIV.  140.  141.  R.  I.  183.  184.  —  Übrigens
bindert  der  Konkurs  weder  die  Feststellungs=  noch  die  Zahlungsklage  gegen
den  Gemeinschuldner,  sofern  nur  Zahlung  nicht  aus  dem  zur  Zeit  der  Konkurs-Eröffnung
  vorhandenen  Vermögen  begehrt  wird.  Über  die  Klage  gegen
den  Konkurs  Verwalter  bestimmen  88  10.  154  RKonk  O.

III.  Die  Frage:  ob  die  Wechselverjährung  durch  einen  gleich  bei  Abschluß
  der  Wechselverbindung  abgeschlossenen  Vertrag  oder  doch  durch  einen
vor  Ablauf  der  Verjährung  von  einem  Wechselschuldner  erklärten  Verzicht
ausgeschlossen  werden  kann,  ist  a)  mit  Bezug  auf  eine  auf  dem  Wechsel  selbst
vom  Aussteller  desselben  (eigener  Wechsel!)  niedergeschriebene  Eutsagung  —
wenngleich  eine  solche  Entsagung  nach  dem  betreffenden  Territorialrecht  nicht
ungültig  gewesen  sein  würde  —  verneint  (VI.  366).  Aus  den  Gründen:
„Der  Wechsel  kann  zwar  Nebenverträge  aufnehmen,  welche  die  civilrechtliche
Basis  des  Geschäfts  betreffen.  Aber  was  der  Wechsel  nicht  verträgt,  das  ist
die  Abänderung  der  auf  der  Basis  der  Wechselordnung  begründeten  Wechsel-Obligation.
  Nur  nach  bestimmten  Seiten  sind  in  der  WO.  Abänderungen

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  10
        <pb n="150" />
        146  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  80.)

.—

des  wesentlichen  Wechselinhalts  gestattet,  alle  diese  Bestimmungen  (9.  15.  17.
19.  24.  42)  enthalten  aber  Ausnahmen  von  der  gesetzlich  geordneten,  regelmäßigen
  Form  und  Rechtswirkung  des  Wechsels.  Als  unabweisbare  Konsequenz
  einer  richtigen  Gesetzesanslegung  erscheint  darum  die  Auffassung,  daß
über  den  Bereich  jener  gesetzlichen  Ausnahmebestimmungen  hinaus  es  betreffs
aller  wesentlichen,  dem  Wechselrechte  eigentümlichen  Normen  der  Privatwillkür
  nicht  gestattet  ist,  den  Inhalt  und  Umfang  der  Wechselobligation,  soweit
derselbe  in  der  für  ihre  Geltung  präjudiziellen  Form  der  Wechselurkunde  sich
darstellt,  abzuändern.  Der  besondere  Zweck  der  Wechselgesetzgebung  —  als
Bestandteil  des  Reichsrechtes  —  würde  auch  vereitelt,  wenn  der  Wechsel
wieder  allen  den  verschiedenen  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Rechte  über
Verjährung  unterstellt  werden  könnte.  Alle,  die  erlaubte  Grenze  der  Privatwillkür
  überschreitenden,  im  Wechsel  verlautbarten  Festsetzungen  haben  nach
dem  Prinzipe  der  Novelle  4  für  nicht  geschrieben  zu  gelten.“  (Vgl.  Note
10  zu  Art.  4).  b)  Ein  besonderer,  die  Verjährung  von  vornherein  ausschließender
  Vertrag  ist  nach  Gemeinem  Recht  —  als  dem  öffentlichen  Rechte
zuwiderlaufend  —  ungültig  (II.  65.  PlBeschl.  IV.  376.  XI.  348).  Dasselbe
  gilt  von  jedem  später,  aber  im  voraus,  vor  Ablauf  der  Verjährung  erklärten
  Verzicht  (IV.  377.  VI.  229.  XIII.  91,  womit  XXIII.  29,  wo  ein
Verzicht  auf  die  bereits  erworbene  Verjährungseinrede  für  zulässig  erklärt  wird,  zu
vergl.  bleibt).  Unter  Umständen  kann  aber,  namentlich  wenn  der  spätere  Verzicht
  in  die  Form  eines  Vertrages  gebracht  ist,  durch  diesen  materiell  ein  dem
Wechselverhältnis  nachgebildetes  Nechtsverhältnis  gültig  begründet  und  damit
zwar  keine  wechselmäßige  Verpflichtung  erzeugt,  aber  doch  die  Verjährung  des
Wechsels  praktisch  wirkungslos  gemacht  werden  (XI.  348).  c)  Wo  das  ALR.
für  den  besonderen  Vertrag,  bez.  Verzicht,  maßgebend  ist,  wird  dieser  wie
jener  für  die  Kontrahenten  wirksam  sein,  fofern  er  den  landrechtlichen  Bestimmungen
  (8  565  ff.  I.  9.  ALR.)  entspricht  (II.  66).  liber  sächs.  Recht  f.
VI.  365.  Über  bloße  Stundung,  Stundung  mit  constitutum,  Stundung
mit  Verabredung  eines  neuen  Wechselvertrages  desselben  Inhaltes,  nur  mit
anderem  Verfalltage  ogl.  Note  10  zu  Art.  4.

IV.  Ein  verjährter  gezogener  Wechsel  kann  nicht  als  handelsrechtlicher
Verpflichtungsschein  (Art.  301.  303.  HGB.),  auch  nicht  als  Anweisung  oder
Schuldschein  über  ein  Darlehen  gebraucht  werden.  —  Einer  dispositiven  Urkunde
  kann  nicht  gleichzeitig  der  Charakter  zweier  durchaus  verschiedener,  den
abweichendsten  Rechtsregeln  unterliegender  Rechtsgeschäfte  beigemessen  werden
(IX.  354.  XVIII.  188.  XXI.  179.  XXII.  304).  Dagegen  kann  ein  eigener
Wechsel  mit  Bekenntnis  der  empfangenen  Valuta  unter  Umständen  noch
nach  der  Verjährung  der  Wechselkraft  als  gewöhnlicher  Schuldschein  verwendbar
sein  (V.  56.  257.  XXI.  179.  sächs.  R.)
        <pb n="151" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  147

XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.

Artikel  81.

Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,  Acceptanten
  und  Indossanten  des  Wechsels,  sowie  einen  Jeden,  welcher
den  Wechsel,  die  Wechselkopie,  das  Accept  oder  das  Indossament
mitunterzeichnet  hat,  selbst  dann,  wenn  er  sich  dabei  nur  als
Bürge  (per  aval)  benannt  hat.  Die  Verfpflichtung  dieser  Personen
  erstreckt  sich  auf  Alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen  Nichterfüllung
  der  Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.  Der  Wechselinhaber
  kann  sich  wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den  Einzelnen
  halten;  es  steht  in  seiner  Wahl,  welchen  Wechselverpflichteten
er  zuerst  in  Anspruch  nehmen  will.

Zusatz.  a)  Wechsel-Prozeß  nach  der  Civilprozeßordnung

vom  30.  Januar  1877.
§  565.  Werden  im  Urkundenprozesse  Ansprüche  aus  Wechseln  im

96)  Mitunterzeichnung  eines  Accepts  —  neben  dem  Accepte  eines
Analfabeten  —  ist  nur  dann  anzunehmen,  wenn  letzteres  dem  Art.  94  entspricht.
  Trifft  das  nicht  zu,  so  giebt  es  in  solchem  Falle  nur  ein  Allein-Accept,
  und  dies  ist  ungültig,  wenn  es  mit  der  Adresse  garnicht  stimmt
(XV.  347).  —  Es  kann  ebenso,  wie  laut  Art.  22  die  Verpflichtung  des  Acceptanten,
  die  Verpflichtung  des  Avalisten  gültig  auf  eine  geringere,  als  die
Wechselsumme  beschränkt  werden,  was  —  auch  ohne  seine  besondere  Erklärung
—  anzunehmen  ist,  wenn  er  die  bereits  auf  eine  geringere  Summe  beschränkte
Erklärung  des  Acceptanten  ohne  Beisatz  mitunterzeichnet  hat  (XII.  259).  —
Der  Wechselbürgschaft  ist  weder  ein  besonderer  Ort  noch  eine  besondere
Form  vorgeschrieben;  handelt  es  sich  indessen  um  eine  Aussteller-Mitunterschrift
  (auf  einer  weder  an  Order  gestellten  noch  girierten  Trattel)  so  ist  ganz
so,  wie  die  Unterschrift  (IX.  422),  auch  die  Mitunterschrift  als  gültig  nur  zu
erachten,  wenn  sie  sich  örtlich,  durch  den  bloßen  Anblick  des  Wechsels  als
Vollziehung  der  Wechselurkunde  (des  Wechseltextes)  darstellt;  der  ohne  irgend
einen  Zusatz  auf  den  Rücken  eines  solchen  Wechsels  geschriebene  Name  ist
deshalb  bedeutungslos  (XIX.  90).  —  Soust  kann  die  Unterschrift  unbeschadet
ihrer  rechtlichen  Wirksamkeit,  sofern  nur  nach  dem  ganzen  Inhalte  der  Erklärung
  der  Unterschreibende  Willens  ist:  eine  solidarische,  wechselmäßige  Mitverpflichtung
  auf  sich,  den  Unterzeichner,  zu  übernehmen,  auf  der  Rückseite  des
Wechselpapieres  stehen  (XII.  257.  XVIII.  302),  die  im  Wechsel  selbst  übernommene,

  unverkleidete  Wechselbürgschaft  (aval)  durch  besondere  ausdrückliche
10“
        <pb n="152" />
        148  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

Erklärung  der  Verbürgung  —  der  Zeichnung  voraufgehend  oder  nachfolgend
—  geschehen.  Es  ist  unthunlich,  die  eine  Wechselurkunde  in  eine  Urkunde,
welche  Wechsel,  und  eine  zweite  Urkunde,  welche  Nichtwechsel  sein  soll,  lediglich
deshalb  zu  zerlegen,  weil  die  Unterschrift  des  Wechselbürgen  sich  nicht  unmittelbar
  hinter  der  ersten,  sondern  hinter  der  zweiten  Urkunde  (der  besonderen  Erklärung)
  befindet,  und  es  widerstreitet  dem  Worte  und  Willen  des  Gesetzes,
eine  auf  dem  Wechsel  befindliche  Bürgschaftserklärung  einer  von  der  Wechselurkunde
  gesonderten  Bürgschaftsübernahme  gleich  zu  stellen  (XII.  152),  wie
denn  im  allgemeinen  durch  jede  auf  dem  Wechselpapiere  befindliche,  wenngleich
räumlich  von  der  ursprünglichen  Wechselerklärung  weit  getrennte  Unterzeichnung
  die  solidarische  wechselmäßige  Mitverpflichtung  —  gleich
dem  Aussteller  —  begründet  wird,  sofern  die  aus  der  räumlichen  Trennung
möglicher  Weise  sich  ergebenden  Bedenken  durch  andere  auf  der  Wechselschrift
selbst  befindliche  Erklärungen  oder  durch  andere  aus  der  Schrift  selbst  zu  entnehmende
  Umstände  gehoben  werden.  Ob  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  ist
Frage  der  konkreten  Urkunden=  Auslegung  bez.  thatsächlichen  Prüfung  (XII.
257).  —  Beseitigt  wird  in  jedem  Falle  die  Wirkung  wechselmäßiger  Verpflichtung,
  wenn  der  Unterschrift  eine  Erklärung  beigefügt  ist,  welche  mit  der
Absicht,  eine  wechselmäßige  Verbindlichkeit  (bez.  Wechselbürgschaft)  zu  übernehmen,
  völlig  unvereinbar  ist  (z.  B.  die  Erklärung:  man  unterschreibe
nur  als  Zeuge  oder  Beistand  (XII.  150.  XVIII.  302.  XXIV.  267).  Aber
die  Mitunterzeichnung  des  Wechsels  mit  dem  Zusatze:  „Unter  Verzicht
auf  die  Einrede  der  Vorausklage  als  selbstschuldiger  Bürge“,  fällt  darunter
nicht,  ist  auch  keine  gewöhnliche,  sondern  eine  Wechselbürgschaft  (XVIII.  302).
—  Erlböbschen  kann  die  Bürgschaft  —  auf  dem  eigenen  Wechsel  —  durch
den  Mangel  rechtzeitiger  Präsentation  und  Protesterhebung  nur  dann,  wenn
dieser  Mangel  die  wechselmäßige  Verpflichtung  des  Ausstellers  aufgehoben  hat,
also  wenn  der  Wechsel  domiziliert  und  nicht  protestiert  war  (V.  381).  —
Wie  der  Gläubiger  einer  jeden  betagten  Forderung  gemeinrechtlich  zur  Verlängerung
  der  Zahlungsfrist,  vorausgesetzt,  daß  die  Bürgschaft  nicht
lediglich  für  eine  bestimmte  Zeit  geleistet  und  diese  Zeit  durch  die  Verlängerung
  nicht  überschritten  wird,  befugt  ist,  ohne  seinen  Regreß  an  den  Bürgen
zu  verlieren,  so  auch  der  Gläubiger  einer  Wechselschuld,  wobei  aus  der  für
wechselmäßige  Verpflichtungen  charakteristischen,  festbestimmten  Fälligkeitszeit
sich  nicht  ohne  weiteres  darauf  schließen  läßt,  daß  auch  die  Bürgschaft  nach
dem  Willen  der  Parteien  eine  betagte  hat  sein  sollen,  —  auch  nicht  bei  Wechselforderungen,
  welche  als  Handelsgeschäfte  zu  beurteilen  sind,  immer  vorausgesetzt,
  daß  es  sich  um  eine  Befristung  des  Hauptschuldners  innerhalb  der
wechselmäßigen  Verjährungsfrist  handelt.  —  Anders  freilich,  wenn  bei  der
Prolongation  der  Novierungs-Wille  auch  äußerlich  durch  Ausstellung  eines
neuen  und  Zurückgabe  des  alten  Wechsels  ausgedrückt  wird,  in  welchem  Falle
        <pb n="153" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  149

Sinne  der  Wechselordnung  geltend  gemacht  (Wechselprozeß),  so  kommen
die  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung  7).

§  566.  Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts
  als  bei  dem  Gericht  augestellt  werden,  bei  welchem  der  Beklagte
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Wenn  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinschaftlich  verklagt  werden,
so  ist  außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  jedes  Gericht  zuständig,  bei
welchem  einer  der  Beklagten  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat  83).

sowohl  die  Annahme,  daß  schon  von  vornherein  auch  nach  dem  Willen  des
Wechselgläubigers  die  vom  Avalisten  übernommene  Bürgschaft  auf  die  Zeit
bis  zum  ursprünglichen  Verfalle  des  Wechsels  habe  beschränkt  sein  sollen,  der
Avalist  mithin  für  einen  zu  gewährenden  weiteren  Kredit  sich  nicht  verbürgt
habe,  gerechtfertigt  sein,  als  auch  das  Erlöschen  der  nur  für  die  ursprüngliche
Wechselschuld  übernommenen  Bürgschaft  folgen  würde  (XVIII.  306  in  Verbindung
  mit  V.  358);  ferner  wenn  der  Wechsel  dem  Wechselschuldner  über  die
Verjährungszeit  hinaus  prolongiert  worden  ist;  eine  solche  dem  Aussteller
eines  eigenen  Wechsels  gewährte  Prolongation  entzieht  dem  hierbei  nicht  zugezogenen
  Mitaussteller,  welcher  den  Wechsel  mit  dem  Zusatze  „als  Bürge“
unterzeichnet  hat,  die  Einrede  der  Verjährung  nicht  (XXV.  26),  wird  sie
auch  dem  civilrechtlichen  selbstschuldnerischen  und  nicht  selbstschuldnerischen
Bürgen  nicht  entziehen  (XXV.  30).  —  Darüber  endlich,  daß  die  nach  den
verschiedenen  Territorialrechten  verschiedenen  Bestimmungen  über  die  Bedingungen
  des  Regreßanspruches  eines  Bürgen  zwar  an  sich  auch  auf
den  Wechselbürgen  Anwendung  finden,  der  Vertragswille  der  Kontrahenten
aber  in  der  Regel  dahin  aufzufassen  ist,  daß  —  selbst  im  Gebiete  des
AL  R.  —  dem  Bürgen  aus  der  Zahlung  trotz  der  inzwischen  erfolgten,
oder  ihm  unbekannt  gebliebenen  Tilgung  der  Schuld  die  Regreßklage  gegen
den  Hauptschuldner  zusteht  s.  R.  III.  S.  220.  21.  —  Die  Unterlassung
der  Klageerhebung  ist  aber  überhaupt  keine  Prolongation  (V.  382.  383.
VIII.  140).  —  über  Unterschrift  des  Ehemannes  s.  oben  Note  zu  Art.  4
Nr.  5.  —

97)  Der  Wechselprozeß  ist  zwar  im  Wesentlichen  in  den  Urkunden-Prozeß
  als  Unterart  desselben  aufgegangen,  hat  aber  in  seiner  Beschränkung  auf
Ansprüche  aus  dem  Wechsel  selbst  noch  zwei  so  bestimmte  Eigentümlichkeiten
behalten,  daß  von  dem  §  232  C  Pr  O.  (Verbindung  anderer,  neben  dem  eigentlichen
  Wechselanspruche  entstandener  oder  mit  Bezug  auf  den  Wechsel  sich  ergebender
  Ansprüche  mit  dem  Wechsel-Anspruche  in  demselben  Prozesse)  nur
sehr  bedingt  Gebrauch  gemacht  werden  kann.  —

98)  I.  a)  Sachliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  aus  §  23  Nr.  1.
GV.  und  §  4  C  PrO.,  in  Verbindung  mit  §§  70,  100,  102  Nr.  2  G.
—  Die  Kammern  für  Handelssachen  erkennen  nicht  ausschließlich  über  Wechsel-
        <pb n="154" />
        150  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

Anspruch;  der  Wechselgläubiger  ist  nicht  behindert,  seine  Klage  bei  der  Civil—
Kammer  anzubringen.  —

b)  Ortliche  Zuständigkeit  nach  dem  Zahlungsorte  ist  in  sofern
eine  Eigentümlichkeit,  sonach  auf  die  eigentlichen  Wechsel-Ansprüche  auf  Zah—
lung  und  Sicherstellung  (vgl.  aber  Note  zu  Art.  29.  W-.)  beschränkt,  als  der
Zahlungsort  des  Wechsels  mit  dem  Erfüllungsorte  nicht  immer  (jedenfalls
nicht  für  die  Erfüllung  der  Regreß-Verbindlichkeit)  zusammentrifft,  damit  eine
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  (§  29.  CPrO.)  absichtlich  festgestellt  ist
(Motive  zur  CPr  O.  S.  558).  Eine  Erweiterung  des  Gerichtsstandes  dahin,
daß  der  Beklagte  an  jedem  Orte,  wo  er  betroffen  wird,  oder  daß  er  während
Messen  und  Jahrmärkten  am  Meß-  und  Marktorte  aus  allen  Wechseln,  auch
aus  Nicht-Meßwechseln,  belangt  werden  kann,  ist  zwar  nach  den  Motiven
S.  538  nicht  beabsichtigt;  trotzdem  wird  für  Wechsel  mit  der  Klausel  „zahlbar
  hier  und  aller  Orten“  hinter  dem  im  Wechsel  bestimmt  ausgedrückten
oder  gesetzlichen  Zahlungsorte,  bestehen  bleiben  deren  frühere  Bedentung,  daß
der  Schuldner  belangbar  ist  bei  jedem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  entweder
er  persönlich  anzutreffen  ist  oder  Vermögensstücke  von  ihm  sich  befinden,  in
welche  die  Zwangsvollstreckung  erfolgen  kann;  es  sind  zwar  damit  nicht  beliebige
Zahlungsorte  bestimmt,  wohl  aber  liegt  darin  eine  ausdrückliche  Prorogation
des  Gerichtsstandes  des  Zahlungsortes,  die  durch  das  Wort  „können"“  (§  566)
nicht  ausgeschlossen  ist  (IV.  387).  Durch  die  Zustellung  muß  in  solchem  Falle
die  wirkliche  Abwesenheit  des  Schuldners  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Zustellung
  festgestellt  sein;  eine  Ladung  an  den  Wirt  des  Gasthofes  zu  N.,  wo  der
Beklagte  abzusteigen  pflegt,  wenn  er  sich  in  N.  aufhält,  genügt  nicht  (XV.  11).
—  Der  Gerichtsstand  am  Zahlungsorte  gilt  für  Jnländer  wie  für  alle  nicht
das  Recht  der  Exterritorialität  genießenden  Ausländer.  —  Ihn  auch  für  die
vom  Beklagten  anzustellenden  weiteren  Klagen  beizubehalten  ist  nicht  beabsichtigt
  (Motive  S.  534).  —

Ortliche  Zuständigkeit  Nach  dem  Wohnorte  eines  der  mehreren  gemeinschaftlich
  verklagten  Mitverpflichteten  ist  gleichfalls  eine  Eigentümlichkeit  des
Prozesses  für  Ausprüche  aus  Wechseln.  —  Wird  dagegen  ein  inländischer
Wechselverpflichteter  in  seinem  Wohnorte,  ein  ausländischer  an  dem  durch
8  24.  CPr  O.  bestimmten  Orte  (was  auch  für  Wechselklagen  zulässig  ist  (IV.
320.  VI.  350.  X.  340.  XV.  151),  belangt,  fallen  Erfüllungs=  und  Zahlungsort
  ganz  zusammen,  so  wird  für  Neben-Ansprüche,  vorausgesetzt,  daß  dieselben
auf  eine  bestimmte  Geldsumme  gehen,  also  auf  Erstattung  der  Kosten  des
Vorprozesses  (Art.  50.  Nr.  2.  WO.)  von  dem  §  232.  CPr  O.  Gebrauch  gemacht
  werden  können,  der  Wechselgläubiger  aber  seine  Klage  als  Klage  im
Wechsel=  und  Urkunden-Prozeß  zu  bezeichnen,  auch  dafür  zu  sorgen  haben,
daß  der  Richter  mit  Bezug  auf  Letzteren  die  Einlassungsfrist  ausdrücklich  verkürzt
  (§  204.  CPrO.).
        <pb n="155" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  151

§  567.  Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Wechselprozesse
  geklagt  werde  5#).

Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Gerichts
zugestellt  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie  an  einem
anderen  Orte  im  Bezirke  des  Gerichts  zugestellt  wird,  mindestens  drei
Tage;  wenn  sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens
  eine  Woche.

§  555.  Ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer
Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegeustande  hat,  kann  im  Urkundenprozesse
  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  sämtlichen  zur  Begründung  des
Auspruchs  erforderlichen  Thatsachen  1)  durch  Urkunden?)  bewiesen  werden
  können.

II.  Konkurs  im  Inlande  hemmt  nur  die  Wechselklage  gegen  die
Konkursmasse  und  deren  Verwalter  (s  10.  134.  RKO.),  nicht  Diejenige
gegen  den  Gemeinschuldner  (auf  Feststellung,  auf  Zahlung  aus  dem  nach  der
Eröffnung  des  Konkurses  etwa  zu  erwerbenden  Vermögen).  —  Ein  über  einen
Wechselverpflichteten  im  Auslande  eröffneter  Konkurs  kommt  nicht  in  Betracht,
er  müßte  denn  die  Rechts=  und  Vertragsfähigkeit  des  im  Auslande  wohnenden
  Schuldners  völlig  beseitigen  (II.  13.  VII.  1  10.  IX.  9  und  RKO.  207).
Der  Ausländer  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  nach  ausländischem  Prozeßrechte
  ein  seine  Verteidigung  weniger  beschränkendes  Verfahren  statthaft  sei
(II.  68.  IX.  11),  und  der  Wechselgläubiger  hat,  wenn  der  ausländische  Gemeinschuldnerr
  hier  Vermögen  hat,  nicht  auf  Feststellung  und  tributorische
Tilgung  aus  der  Konkursmasse  zu  klagen.  —  Sofern  aber  der  ausländische
Konkurs  eine  die  Dispositionsbefugnis  des  ausläudischen  Gemeinschuldners
immerhin  berührende,  wennschon  seine  Prozeßfähigkeit  nicht  beseitigende  Thatsache
  ist,  erscheint  die  ausländische  Konkursmasse  bei  einem  auch  gegen  sie
bez.  ihren  Vertreter  erhobenen  Anspruche  auf  das  inländische  Vermögen  des
Gemeinschuldners  selbstäudig  interessiert  und  zu  dessen  Abwehr  selbständig
berechtigt,  also  an  Zugeständnisse  und  Kontumaz  des  mitbeklagten  Gemeinschuldners
  nicht  gebunden  (II.  73).

99)  Die  Erklärung  muß  im  Kontexte  der  Klage  stehen  (Motive  S.  535),

1)  Jeder  direkte  Wechselanspruch  erfordert  Vorlegung  des  Wechsels,
jeder  Regreßanspruch  —  auch  wenn  im  gewöhnlichen  Prozesse  geklagt  wird
(XX.  403)  —  Vorlegung  des  Wechsels  und  einer  Urkunde  über  die  gehörige
Protesterhebung  (XXIII.  36);  wird  durch  deren  Vorlegung  der  Beweis
nicht  angetreten,  so  ist  selbst  ein  Versäumnisurteil  unzulässig  (8  300.  560.
CPr  O.);  die  Statthaftigkeit  des  Wechselprozesses,  die  Formrichtigkeit  der
Urkunden  und  das  Vorhandensein  aller  gedeihlichen  Erfordernisse  hat  der
Richter  immer  von  Amtswegen  zu  prüfen  (XVIII.  270.  273.  XXV.  211).
        <pb n="156" />
        152  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

8  556.  Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der
Klage  beigefügt  werden  3).

Nur  gleich  bei  Einreichung  der  Klage  brauchen  die  Urschriften  der  Urkunde
nicht  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  zu  werden  (Motive  S.  538).  —
über  den  Nachweis  der  Wechselfähigkeit  s.  Note  zu  Art.  1,  über  den  der
vorherigen  Vorzeigung  des  Wechsels  an  den  auf  Zahlung  belangten  Wechselverbundenen
  s.  Note  zu  Art.  30.  44,  über  Begründung  des  Anspruchs  des
Ausstellers  gegen  den  Acceptanten  s.  Note  41  zu  Art.  23.  WO.

2)  Wechsel  wie  Protest  müssen  allen  Formvorschriften  entsprechen
(XVIII.  270.  273.  XXV.  211)  also  überall  die  notwendigen  Unterschriften
tragen;  im  übrigen  kann  der  Urkunden-Prozeß  auch  auf  nicht  unterschriebene
Privaturkunden  gestützt  werden,  sofern  nur  die  Möglichkeit  vorliegt,  aus  ihnen
den  Beweis  für  die  Begründung  des  Anspruchs  zu  entnehmen  (R.  II.  415)
und  die  Echtheit  durch  Eideszuschiebung  an  den  Gegner  erweisbar  ist.  —
Über  Wechsel  und.  Durchstreichungen  s.  I.  247.  VII.  88.  XII.  194.  378.  433,
über  Wechsel  mit  augenfälligen  Rasuren  s.  I.  51.  XII.  256.  XIII.  253.  bez.
mit  solchen,  die  zwar  augenfällig  sind,  aber  sich  durch  den  weiteren  Inhalt
des  Wechsels  als  unverfänglich  oder  als  bloße  Schreibfehlerberichtigungen
herausstellen  s.  I.  29.  XI.  267.  XII.  256.  XIII.  254,  über  zerrissene  Wechsel
s.  XII.  195.  374,  Alles  in  der  Note  zu  Art.  75.  —  Darüber,  daß  die
seitens  der  zuständigen  Behörde  zu  Untersuchungszwecken  erfolgte  Beschlagnahme
  des  auf  dem  Gerichte  bereits  vorgelegten  und  dort  befindlichen  Wechsels
dem  Anspruche  des  Wechsel-Klägers  auf  Verurteilung  zur  Zahlung  an  ihn
nicht  entgegensteht  s.  XV.  298;  darüber,  daß  auch  das  Verschwinden  des  vorgelegten
  Wechsel  aus  den  Gerichtsakten  und  während  des  Wechselprozesses,
aber  unter  Umständen,  die  weder  auf  seine  gänzliche  Vernichtung  schließen
lassen,  noch  die  Annahme  beseitigen,  daß  der  Wechsel  bereits  durch  irgend  ein
Versehen  in  die  Hände  des  Beklagten  gelangt  und  sich  schon  in  dessen  Besitz
  befinde,  die  Verurteilung  des  Beklagten  zur  Zahlung  (namentlich,  wenn
der  Beklagte  aus  diesem  Verschwinden  keinen  Antrag  auf  Abweisung  ableitet)
nicht  ausschließt  (XXI.  305);  über  die  Unerheblichkeit  des  Arrestes  —  ohne
Beschlagnahme  des  Wechsels  —  bei  einem  anderen  Wechselverbundenen  s.  VI.
231,  über  Verlust  des  Protestes,  Ersatz  desselben  und  Anstellung  einer  neuen
Klage  mit  ordnungsmäßigem  Protest  s.  VII.  186.  XXIII.  411,  über  Anderungen
  im  Proteste  s.  VIII.  349  in  Verbindung  mit  VII.  185.  VIII.  91.
XII.  114,  endlich  darüber,  daß  der  von  Amtswegen  die  Gesetzmäßigkeit  des
Protestes  zu  prüfen  gehaltene  Richter  die  Regreßklage  selbst  dann  abweisen
muß,  wenn  die  Parteien  über  die  Gesetzmäßigkeit  nicht  weiter  streiten,  im
Gegenteile  den  gesetzwidrigen  Protest  gelten  lassen  wollen  s.  VII.  186.  —

3)  Die  genaue  Bezeichnung  oder  ein  Auszug  genügen  nicht;  —  es
muß  auch  die  Abschrift  genau  mit  der  Urschrift  übereinstimmen,  die  Pflicht
        <pb n="157" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  153

§  557.  Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung
  zur  Hauptsache  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die
abgesonderte  Verhandlung  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen!).


§  558.  Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer
Urkunde,  sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §  555  erwähnten  Thatsachen
  nur  Urkunden  und  Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der
Urkunden  erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  5).

§  559.  Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten
  bedarf,  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem
Urkundenprozesse  in  der  Weise  abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen
  Verfahren  anhängig  bleibt.

§  560.  Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an
sich  oder  in  Folge  einer  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,
  ist  der  Kläger  mit  dem  Anspruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger
obliegender  Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweisder

  urkundlichen  Liquidestellung  besteht  schon  zur  Zeit  der  Klageerhebung  und
ob  sie  erfüllt  ist,  läßt  sich  nur  prüfen  und  beurteilen  nach  dem  Inhalte  der
dem  Beklagten  zum  Zwecke  der  Klagcerhebung  —  zugestellten  beglaubigten
Abschrift  des  Schriftsatzes,  nicht  nach  dem  Inhalte  der  —  dem  Beklagten
nicht  zugänglich  gemachten  Urschrift  des  Schriftsatzes;  eine  Ergänzung  dieses
mangelhaft  d.  h.  bei  Erhebung  der  Klage  durch  Zustellung  an  die  Beklagten
nicht  urkundlich  erbrachten  Beweises  durch  Produktion  der  vollständigen  Originalurkunde
  in  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  in  der  Berufungs-Instanz
  ist  jedenfalls  unzulässig,  nachdem  der  Beklagte  den  Mangel  der  Beurkundung
  schon  in  erster  Instanz  gerügt  hatte  (R.  III.  380).

4)  Die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  hat  der  beklagte  Acceptant  nicht
auf  Grund  des  Umstandes,  daß  er  bereits  auf  Herausgabe  des  Wechsels  gegen
den  Kläger  des  Wechselprozesses  geklagt  (XII.  211),  sowie  überhaupt  der
Wechselschuldner  eine  Einrede  nicht  daraus,  daß  die  Wechselschuld  bei  ihm
gegenüber  einer  anderen  im  Wechselverbande  stehenden  Person,  aber  ohne
Beschlagnahme  des  Wechsels  mit  Arrest  belegt  worden  sei  (VI.  231).

5)  Editionsanträge,  auch  der  Beweis  durch  Schriftvergleichung  sind
ausgeschlossen  und  die  gleichen  Beschränkungen,  wie  für  die  Einreden,  gelten
für  die  —  mit  den  zur  Begründung  der  Klage  notwendigen  Angaben  nicht
zu  verwechselnden  Repliken  (Motive  S.  536).  —  Ein  richterlicher  Eid  zur
Ergänzung  des  Beweises  findet  nicht  statt.  —
        <pb n="158" />
        154  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

mitteln  angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,
  so  wird  die  Klage  als  in  der  gewährten  Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,
  selbst  wenn  in  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der
Beklagte  nicht  erschienen  ist  oder  der  Klage  nur  auf  Grund  von  Einwendungen
  widersprochen  hat,  welche  rechtlich  unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse
  unstatthaft  sind  0.

§  561.  Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten
  obliegende  Beweis  derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen
  Beweismitteln  angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln
nicht  vollständig  geführt  ist,  als  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  zurückzuweisen.


§  562.  Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche
widersprochen  hat,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurteilt  wird,  die
Ausführung  seiner  Rechte  vorzubehalten.

Enthält  das  Urteil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des
Urteils  nach  Vorschrift  des  §  292  beantragt  werden?).

Das  Urteil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergeht,  ist  in  Betreff
der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurteil  anzusehen.

6)  Nur  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Beklagten  muß  ein  neuer  Verhandlungstermin
  angesetzt,  der  Beklagte  zu  diesem  vom  Kläger  geladen  werden:
einer  neuen  Klageanstellung  bedarf  es  nicht  (Mot.  S.  537).  —

7)  Der  Ausgang  des  Prozesses  kaun  für  den  Kläger  ungünstig  sein,
entweder  weil  der  Anspruch  als  materiell  unbegründet  erscheint  (Abs.  1)  oder
weil  den  formellen  Anforderungen  des  Verfahreus  nicht  genügt  ist.  Nur  im
ersteren  Falle  ist  das  abweisende  Urteil  ein  Urteil  der  Sache  selbst  mit  allen
Wirkungen  eines  zum  ordentlichen  Verfahren  erlassenen  Endurteils;  im  zweiten
Falle  geht  es  bloß  über  die  Zulässigkeit  des  Verfahrens,  entspricht  dem  —
den  Beklagten  mit  Vorbehalt  seiner  Rechte  verurteilenden  Erkenntnisse  (5  562).
—  Immer  aber  ist,  sofern  nicht  der  Rechtsstreit  durch  Anerkenntnis  des  Beklagten
  erledigt  wird,  die  Zulässigkeit  des  Urkundenprozesses  und  der  angetretene
  Beweis,  sowie  die  materielle  Begründung  der  Klage  von  Amtswegen
zu  prüfen,  selbstredend  erst  im  Verhandlungstermin  vor  Erlaß  des  Urteils.
Fehlt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  erfolgt  auch  beim  Ausbleiben  des
Beklagten,  beim  bloßen  Vorbringen  unstatthafter  oder  unzulässiger  Einreden
Abweisung  der  Klage.  —  Insoweit  Angriffs=  und  Verteidigungsmittel  sich
dabei  schon  als  in  sich  und  nicht  bloß  wegen  mangelhafter  Substanziierung
als  unbegründet  darstellen,  wird  über  sie  endgültig  erkannt;  insoweit  kommt  das
Urteil  im  Urkundenprozesse  als  Zwischenurteil  für  den  anhängig  bleibenden
Hauptstreit  in  Betracht  und  bindet  folgeweise  Richter  und  Parteien  (Motive
S.  535).
        <pb n="159" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  155

§  563.  Wird  dem  Beklagten  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,
  so  bleibt  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig?).
Insoweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend  geltend
gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urteil  aufzuheben,
der  Kläger  mit  dem  Anspruche  abzuweisen  und  zur  vollen  oder  teilweisen
Erstattung  der  verursachten  Kosten,  sowie  auf  Antrag  zur  Erstattung  des
von  dem  Beklagten  auf  Grund  des  Urteils  Gezahlten  oder  Geleisteten
zu  verurteilen.
Erscheint  in  diesem  Verfahren  eine  Partei  nichts),  so  finden  die
Vorschriften  über  das  Versäumnisurteil  entsprechende  Anwendung.
§  648.  Auch  ohne  Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:
4.  Urteile,  welche  im  Urkunden-  oder  Wechsel-Prozesse  erlassen
werden  10).
§  102.  Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem  Beklagten
  auf  dessen  Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten,
Diese  Verpflichtung  triit  nicht  ein:
2.  im  Urkunden=  und  Wechsel-Prozesse.
§  500.  Das  Berufungsgericht  hat  die  Sache,  insofern  eine  weitere
Verhandlung  derselben  erforderlich  ist,  an  das  Gericht  erster  Instanz  zurück
  zu  verweisen:
4.  wenn  das  angefochtene  Urteil  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse
unter  Vorbehalt  der  Rechte  erlassen  ist.
§  564.  Die  Vorschriften  der  §§  502.  503  finden  im  Urkunden-Prozesse
  keine  Umänderung#.

8)  Dem  Beklagten  wird  jede,  auch  die  materiell  hinfällige  Einrede  gewährt.
  Der  allgemeine  Vorbehalt  deckt  Alles,  erübrigt  jeden  weiteren  Vorbehalt,
  wodurch  die  Bestimmung  des  §  564  sich  erklärt.  —  Nur  Versäumnis-Urteil
  und  Agnuitoria  ergehen  ohne  Vorbehalt,  erledigen  den  Rechtsstreit  definitiv;
  der  Beklagte  hat  in  diesen  beiden  Fällen  kein  Recht  auf  Fortsetzung  im
ordentlichen  Verfahren.  —  über  eine  Nachklage,  gestützt  auf  Nichtbegebung  nachdem
  die  Achtheit  der  Unterschrift  unanfechtbar  geworden  s.  XIX.  33  (oben  S.  134).

9)  Sobald  eine  Partei  die  andere  ladet  zur  Fortsetzung  des  Verfahreus
bedarf  es  einer  neuen  Einlassungsfrist  nicht  (Motive  S.  538).

10)  Die  Vollstreckbarkeit  dauert  so  lange,  wie  die  gewöhnliche  territorialrechtliche
  Verjährungsfrist  der  Forderungen  (Judikate)  im  allgemeinen
  (IV.  374.  XIII.  269);  die  Exekutionsfähigkeit  richterlicher  Urteile  ist
nicht  mehr  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  (Motive  zur  C  Pr  O.  S.  553).
Dem  Gerichtsvollzieher  ist  der  Wechsel  behufs  Aushändigung  an  den  Schuldner
zu  übergeben;  Jener  gilt  für  berechtigt  zur  Quittungsleistung  und  Empfangnahme
  des  Geldes.

11)  Die  §§  lauten:  „  252.  Verteidigungsmittel,  welche  von  dem  Be-
        <pb n="160" />
        156  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

klagten  nachträglich  vorgebracht  werden,  können  in  I.  Justanz  auf  Antrag
zurückgewiesen  werden,  wenn  durch  deren  Zulassung  die  Erledigung  des  Rechtsstreits
  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Überzeugung  gewinnt,
daß  der  Beklagte  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober
Nachlässigkeit  die  Verteidigungsmittel  nicht  früher  vorgebracht  hat.  §  502.
Werden  nach  Vorschriften  des  §  252  Verteidigungsmittel  zurückgewiesen,  so
ist  die  Geltendmachung  derselben  in  der  Berufungs-Instanz  dem  Beklagten
vorzubehalten.  Enthielt  das  Urteil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung
des  Urteils  nach  §  292  beantragt  werden.  Das  Urteil,  welches  unter  Vorbehalt
  der  Geltendmachung  von  Verteidigungsmitteln  ergeht,  ist  inbetreff
der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurteil  anzusehen.
§  503.  In  Betreff  der  Verteidigungsmittel,  deren  Geltendmachung  dem  Beklagten
  vorbehalten  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  in  der  Berufungsinstanz  anhängig.
  Insoweit  sich  in  dem  weitern  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend
geltend  gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urteil  aufzuheben,
  der  Kläger  mit  dem  Auspruche  abzuweisen  und  auf  Antrag  zur  Erstattung
  des  von  dem  Beklagten  auf  Grund  des  Urteils  Gezahlten  oder  Geleisteten
  zu  verurteilen,  sowie  über  die  Kosten  anderweit  zu  entscheiden.“
Diese  §8§  sollen  also  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  §  564  in  der  Berufungs-Instanz
  des  Urkunden-Prozesses  nicht  zur  Anwendung  kommen,  wozu  die
Motive  der  CPrO.  S.  519  bemerken:  „Im  Wechsel=  und  Urkunden-Prozesse
müsse  wohl  der  §  252  auch  in  der  Berufungs-Instanz  unbeschränkt  zur
Geltung  kommen,  durch  den  Vorbehalt  der  Ausführung  seiner  Rechte  im
Urteile  I.  Instanz  (§  562)  sei  aber  der  Beklagte  gegen  jede  materielle  Benachteiligung
  geschützt;  daher  treffe  für  die  Berufungs-Justanz  im  Urkundenund
  Wechsel-Prozesse  das  Motiv  nicht  zu,  welches  —  nach  der  allgemeinen
Begründung  der  Motive  §  6  die  Aufnahme  der  §§  502.  503  in  den  Entwurf
  veranlaßt  habe;  ganz  abgesehen  davon  müßte  es  eine  unleidliche  Verwirrung
  des  Verfahrens  zur  Folge  haben,  wenn  in  demselben  Rechtsstreite
beide  Vorbehalte,  der  Vorbehalt  des  §  502  und  der  Vorbehalt  des  §  562  Platz
greifen  könnten:  demgemäß  habe  der  §  564  bestimmt,  daß  die  Vorschriften
des  §  502.  503  im  Urkunden-Prozeß  keine  Anwendung  finden  sollen.“  —
Wie  aber,  wenn  der  Beklagte  in  erster  Instanz  nicht  verurteilt,  also  auch  ihm
sein  Recht  nicht  vorbehalten  worden  ist  und  demnächst  in  II.  Instanz  seine
Verurteilung  erfolgt?  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  verbietet  auch  hier  den
Vorbehalt,  sein  nächster  Grund  führt  zur  Annahme  des  Gegenteils,  während
in  den  Motiven  der  Fall  gänzlich  übersehen  ist.  Eine  Entscheidung  des
Reichsgerichts  hierüber  fehlt  bis  jetzt.  —  Die  Kommentatoren  der  CPrO.  sind
verschiedener  Ansicht,  die  richtigere,  durch  die  Natur  der  Sache,  die  ratio  des
Gesetzes  gegebene  ist  aber  sicherlich  dies,  daß  bei  solcher  Sachlage  der  Berufungs-Richter
  den  Vorbehalt  ausgesprochen  hat.  —
        <pb n="161" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  157

§  732.  Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen
Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird
dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  diese  Papiere  in  Besitz
nimmt  12).

8  723.  Lautet  ein  Wertpapier  auf  Namen,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher
  durch  das  Vollstreckungsgericht  ermächtigt  werden,  die  Umschreibung
  auf  den  Namen  des  Käufers  zu  erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen
  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners  abzugeben.

§  730.  Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht
  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.
Zugleich  hat  das  Gericht  an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich
jeder  Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung  derselben
  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu
lassen.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine
öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner
  auf  unmittelbares  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die
Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  an  den
Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen.  An  Stelle  einer  an  den
Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  erfolgt  die  Zustellung
durch  Aufgabe  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die
Pfändung  als  bewirkt  anzusehen.

8  736.  Die  gepfändete  Geldforderung  ist  dem  Gläubiger  nach
seiner  Wahl  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Neunwerthe  zu
überweisen  u11).

Im  letzteren  Falle  geht  die  Forderung  auf  den  Gläubiger  mit  der
Wirkung  über,  daß  derselbe,  soweit  die  Forderung  besteht,  wegen  seiner
Forderung  an  den  Schuldner  als  befriedigt  anzusehen  ist  13).

Die  Bestimmungen  des  §  730  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.


5–  737.  Die  ÜUberweisung  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des
Schuldners,  von  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
die  Berechtigung  zur  Einziehung  der  Forderung  abhängig  ist.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  die  über  die  Forde-12)

  Soll  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Wechselforderung  erfolgen,  so
kann  dies  nach  Maßgabe  sowohl  des  §  730  wie  des  §  732  geschehen.

13)  Über  Überweisung  einer  Wechselforderung  an  Zahlungsstatt  zum
Neunwerte  ohne  gleichzeitige  Aushändigung  des  Wechsels  f.  XI.  251.  362
in  der  Note  c.  zu  Art.  10.  WO.
        <pb n="162" />
        158  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

rung  vorhandenen  Urkunden  herauszugeben.  Die  Herausgabe  kaun  von
dem  Gläubiger  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden.
§  738.  Ist  in  Gemäßheit  des  §  652  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,
  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung
  abzuwenden,  so  findet  die  Ueberweisung  gepfändeter  Geldforderungen
  nur  zur  Einziehung  und  nur  mit  der  Wirkung  statt,  daß  der
Drittschuldner  den  Schuldbetrag  hinterlegt.
b)  Gerichtsverfasfungsgesetz  vom  27.  Januar  1877.
§  101.  Vor  die  Kammern  für  Handels-Sachen  gehbren  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster
Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
die  Klage  ein  Auspruch
2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  Leltend
gemacht  wird.
§  202.  Während  der  Ferien  werden  nur  in  Ferien-Sachen  Termine
  abgehalten  und  Entscheidungen  erlassen.  Ferien-Sachen  sind:
5.  Wechsel-Sachen.

Artikel  82.
Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,
welche  aus  dem  Wechselrechte  selbft  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar
  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen  ¼).

14)  1.  Einreden  aus  dem  Wechselrechte  selbst  sind  alle  diejenigen,
welche  in  dem  wechselmäßigen  Rechtsverhältuisse  ihren  Grund  haben  und  entweder
  die  Erfordernisse  der  einzelnen  Wechselerklärungen  oder  die  durch  Begebung,
  Indossierung,  Acceptation,  Einlösung  des  Papiers  und  durch  den
Rückkauf  des  Wechsels  in  Ausehung  der  einzelnen  Wechselverbundenen  entstehenden
  rechtlichen  Wirkungen  und  Folgen  betreffen.  Dahin  gehbören
namentlich  die  Einrede  der  Wechselunfähigkeit,  aber  nicht  die,  daß
dem  Giranten  und  Vormanne  des  klagenden  Invossatars  die  ecidvilrechtliche
  Befugnis  zum  Girieren  gefehlt  habe  (XVI.  366.  XXIII.  357),  die
Einrede  der  mangelhaften  Form,  die  Einrede  der  Fälschung  mit  den  Beschränkungen,
  welche  sich  aus  den  Art.  75.  76  und  daraus  ergeben,  daß  die
Fälschung  nicht  wesentliche  Erfordernisse  der  eigentlichen  Wechselerklärung,
sondern  nur  unwesentliche  bez.  bloße  Zusätze  zu  jener  Erklärung  (Domizilvermerk)
  betrifft,  in  welchem  Falle  die  hieraus  gegebene  Einrede  nicht  jedem
Wechselverbundenen,  sondern  nur  dem  durch  den  Zusatz  Benachteiligten  (III.
51.  XI.  31.  XXIII.  341),  aber  als  eine  aus  dem  Wechselrechte  selbst  entnommene
  (III.  54)  selbst  dem  dritten  gutglänbigen  Erwerber  des  Wechsels  gegenüber
  zustehe  (VII.  221.  XI.  31  wemit  jedoch  zu  vgl.  die  Noten  zu  A.  21  und
        <pb n="163" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  159

A.  75.  76),  die  Einrede  aus  der  Verabsäumung  wechselmäßiger  Fristen  und
Solennitäten,  die  Einrede  der  Verjährung,  endlich  die  Einrede  des  fehlenden
Willens  insofern,  als  überhaupt  kein  Wechsel=  (Begebungs-,  Acceptations--)
Vertrag  zwischen  dem  Beklagten  Wechfelschuldner  und  irgend  Jemand  zu
Stande  gekommen,  also  Unterschiebung  eines  Wechsels  unter  eine  zu  anderem
Zwecke  gegebene  Namensunterschrift;  Ausfüllung  eines  Vollmachtsblanketts
mit  einem  Wechsel;  Stehlen  des  geschriebenen  Wechsels  vom  Pulte,  ehe  der
Aussteller  den  Willen  hatte  ihn  zu  begeben;  Herstellung  eines  vollständigen
Wechsels  durch  Benutzung  eines  in  wesentlichen  Punkten  unvollständigen  und
als  Solchen  allerdings  aus  der  Haud  gegebenen  Wechselfragments.  Diese
letzte  Einrebe  geht  auch  gegen  Jeden  (VI.  51.  IX.  264.  XIX.  33.  40.  und
Thöl.  S.  738);  aber  der  Indossant  bez.  Besitzer  eines  in  blanco  indossierten
Wechsels,  der  ihm  gestohlen,  veruntreut  oder  sonst  wie  verloren  gegangen  ist,
hat  nur  die  Einrede  der  Böswilligkeit  dem  Klagenden,  Finder  2c.  gegenüber
(XIX.  34.  XXV.  66.  67);  dem  Dritten,  welcher  gutgläubig  einen  solchen
Wechsel  vom  Finder  erworben  hat,  ist  er  einwandlos  verhaftet  (XVII.  154.
und  HGB.  Art.  307).  —

II.  Einreden,  welche  dem  Wechselschuldner  unmittelbar  gegen
den  jedesmaligen  Kläger  aus  eivilrechtlichen  Gründen  zustehen.  Dahin
gehbren:

A.  diejenigen  Einreden,  welche  sich  auf  Mängel  des  Vertragswillens
  bei  Eingehung  des  Wechselvertrages  beziehen,  also:

I.  Einrede  der  Böswilligkeit  (fraus,  dolus,  dolus  generalis).

a)  Im  Allgemeinen  ist  hierbei  von  dem  rein  wechselrechtlich  formalen  Standpunkt
  abzusehen,  vielmehr  auf  das  civilrechtliche  Verhältnis  der  Parteien
einzugehen,  z.  B.  auch  ein  durchstrichenes  Indossament  zu  beachten,  wenn
mit  Bezug  auf  dasselbe  und  auf  die  civilrechtliche  Stellung  des  Wechselklägers
  zu  dem  durch  Streichung  aus  dem  wechselrechtlichen  Verbande
ausgeschiedenen  Indossanten  sich  eine  Böswilligkeit  des  Ersteren  ergiebt
(XIII.  261),  bei  verschiedenen  Voll=  oder  Blanko-Giros  an  denselben
Kläger  er  dadurch  für  gedeckt  nicht  anzusehen,  daß  er  beim  Erwerbe  des
Wechsels  durch  das  erste  Indossament  in  gutem  Glauben  war;  es  genüht,
wenn  er  bei  dem  späteren  Erwerb  sich  böswillig  finden  läßt  (XIII.  262);
ebenso  muß,  wenn  der  wechselverbundene  Kläger  Aussteller  und  Indossatar
ist,  als  Indossatar  aber  klagt,  er  auch  Einreden  des  beklagten  Acceptanten
sich  gefallen  lassen,  welche  nur  gegen  ihn  als  Aussteller  gehen  (I.  61).
—  Ist  böswillig  bei  Eingehung  des  Geschästes  von  dem  Vertreter  (Prokuristen)
  des  Wechselklägers  gehandelt,  so  haftet  letzterer  dafür  ohne
weiteres  (VI.  403.  XV.  27).  —  Ohne  weiteres  haften  auch  für  die
Böswilligkeit  ihres  Erblassers  die  Erben  (IV.  250).  —  Ist  ste  begangen
nicht  von  dem  Wechselkläger  selbst,  sondern  von  demjenigen,  aus  dessen
        <pb n="164" />
        160

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

Hand  er  den  Wechsel  erhielt,  so  genügt  in  der  Regel  nicht  der  bloße
Nachweis,  daß  der  Wechselkläger  bei  Erwerb  des  Wechsels  von  der  möglicherweise
  die  Einrede  der  Böswilligkeit  begründenden  Abrede  des
Wechselschuldners  mit  dem  Vormanne  des  Wechselklägers  Kenntnis  erhalten.
  Der  Indossatar  muß  Teilnehmer,  Beförderer  oder  Helfershelfer
bei  einer  Böswilligkeit  (particeps  fraudis)  geworden  sein  (XXIII.  338);
beide  müssen  nicht  nur  darum  gewußt  haben,  daß  der  Wechselschuldner
die  Einrede  vorschützen  werde,  sondern  sie  müssen  von  deren  Begründung,
  mithin  von  dem  Ungrunde  des  Klage-Anspruches,  überzeugt  und
es  muß  die  bei  übertragung  des  Wechsels  vorhandene,  in  dieser  Beziehung
  vom  Wechselschuldner  darzulegende  Absicht  beider  Teile  gewesen
sein,  dem  Schulduer  die  ihm  gegen  den  Vormann  wirklich  zustehende,
begründete  Einrede  durch  die  Weiterbegebung  des  Wechsels  zu  entziehen;
der  Kläger  muß  sich  wissentlich  mit  der  Verfolgung  des  Wechselanspruchs
zum  Werkzeuge  einer  vom  Vormann  beabsichtigten  widerrechtlichen  Benachteiligung
  des  Wechselschuldners  hergegeben  haben;  daß  er  hinterher,
nach  dem  Erwerbe  des  Wechsels,  eine  Wissenschaft  bez.  Überzeugung
von  dem  Ungrunde  des  Klage-Anspruches  erlangt  hat,  ist  ebenso  unerheblich
  (I.  172.  V.  38.  VI.  4.  47.  VII.  249.  XI.  111.  XXV.  302),  wie
eine  vorher  einmal  (vor  der  Indossierung)  erhaltene  zufällige  Kunde  dem
Indossatar  unnachteilig  ist,  da  ja  in  der  Zwischenzeit  das  Verhältnis  sich
vielfach  geändert  haben  kann  und  der  Indossatar  zu  Nachforschungen
darüber,  ob  alles  noch  beim  Alten  geblieben  sei,  nicht  verbunden  ist
(VII.  253).  Darüber,  wie  die  Art  der  Mitteilungen  des  Vormannes
au  den  Wechselkläger  gewesen  sein  muß,  um  die  Annahme  einer  Überzeugung
  desselben  von  der  Grundlosigkeit  des  Anspruches  zu  rechtfertigen,
also  ob  es  erforderlich  ist,  daß  der  Vormann  dem  Wechselkläger  die  thatsächliche
  Grundlage  der  Einrede  in  größter  Vollständigkeit  mitteilt,  ob
Mitteilungen  allgemeiner  Natur  ausreichen,  darüber  läßt  sich  ein  allgemein
  gültiger  Rechtssatz  nicht  aufstellen;  die  Entscheidung  hat  die  Umstände
  des  konkreten  Falles  ins  Auge  zu  fassen  (VII.  251).  —  Unter
Umständen  kann  aber  auch  schon  des  Dritten  (Wechselklägers)  eigene  und
alleinige  Böswilligkeit  genügen,  um  an  die  Abreden  des  Wechselbeklagten
mit  dem  Vormann  ihn  zu  binden,  so:  wenn  vor  oder  bei  Erwerb  des
Wechsels  der  Vormann  ihm  die  Pflicht  auferlegt  hatte,  wegen  eines
zwischen  ihm  (den  Vormann)  und  den  jetzigen  Beklagten  getroffenen
Abkommens  den  letzteren  nicht  in  Auspruch  zu  nehmen  und  dies  frühere
Abkommen  unter  Teilnahme  und  Beitritt  des  nunmehrigen  Wechselklägers
  abgeschlossen  war  (XXIII.  336).

Die  Abrede  selbst  muß  vom  Wechselschuldner  in  der  gewöhnlichen
Weise  dargelegt  werden.  Leugnet  der  Wechselkläger  die  Unbedingtheit,  will
        <pb n="165" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  161

er  insbesondere  nur  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  mit  dem  Wechselschuldner
  abgeschlossen  haben,  so  hat  der  Wechselschuldner  das  Vorhandensein
einer  bedingungslosen  Abrede  zu  beweisen  (XVI.  103).  Nur  in  An—
sehung  der  auflösenden  Bedingung  wird  hier,  wie  im  allgemeinen,  den
Wechselkläger  die  Beweislast  treffen  (II.  75.  VII.  40.  41.  XI.  364.
XII.  202  und  oft  durchweg  für  gem.  und  preuß.  Recht,  wenn  auch  nicht
gerade  mit  Bezug  auf  einen  wechselrechtlichen  Fall  angenommen).  Kenntnis
  von  einem  immerhin  rechtsgültigen,  aber  bedingten  Abkommen  begründet
  auch  für  sich  allein  niemals  die  Einrede  des  Wechfelschuldners
gegen  Dritte  (VII.  252,  womit  aber  V.  37  (bedingtes,  dem  Indossatar
mitgeteiltes  pactum  de  non  petendo)  nicht  recht  stimmt;  zu  vgl.  ist
auch  1I.  74.  169).  —  Wird  dem  Dritten  zwar  die  Überzeugung  von  dem
Bestehen  eines  gültigen  Abkommens  seines  Vormannes  mit  dem  Wechselschuldner
  nachgewiesen,  vom  Dritten  aber  replizierend  auf  eine  dem  Vertrage
  angeblich  beigefügte  ausdrückliche  kassatorische  Nebenabrede  und  darauf
  verwiesen,  daß  der  Wechselschuldner  ihr  entgegengehandelt  habe,  so
ist,  sagt  das  ROHG.  XI.  113,  dies  in  Ansehung  der  Böswilligkeit
bedeutungslos,  es  müßte  denn  der  Dritte  behaupten:  er  habe  auch  bei  Erwerb
  des  Wechsels  von  der  Existenz  dieser  angeblichen  kassatorischen
Klausel  der  Abrede  Kenntnis  gehabt  oder  es  sei  ihm  von  seinem  Vormanne
  auch  nur  vorgespiegelt:  der  Vertrag  habe  wegen  vieser  Klausel
und  deren  Nichteinhaltung  keine  Gültigkeit,  er  (der  Wechselkläger)  habe
also  mindestens  seinerseits  nicht  böswillig  gehandelt.  Im  anderen  Falle
ist  ein  allzu  strenger  Maßstab  an  die  Parteierklärungen,  namentlich  wenn
sie  bei  dem  mündlichen  Verfahren  abgegeben  werden,  nicht  anzulegen,  es
sonach  unerheblich,  daß  der  Wechselschuldner  bloß  das  Vorhandensein  der
kassatorischen  Klausel  bestreitet,  bez.  Beweis  für  die  bei  Abschluß  behauptete
Abrede  ohne  die  vom  Wechselkläger  angegebene  kassatorische  Klausel
erbringt,  nicht  aber  ferneren  Beweis  darüber  führt,  daß  der  Wechselkläger
  auch  den  Ungrund  seiner  Replik  gekannt  habe  (XI.  113).  —
Immer  auch  hat  der  Schuldner,  wenn  er  eine  gewisse  Thatsache  als  die
—  direkt  zwischen  ihm  und  dem  Gläubiger  verabredete  —  Bedingung
der  Wechselverpflichtung  hinstellt,  diese  Abrede  zu  beweisen  (I.  274.
XXV.  301),  also  z.  B.  die  Abrede,  daß  die  Fälligkeit  des  Wechsels  erst
mit  der  Fälligkeit  der  dem  Kläger  abgetretenen  Hypothekenforderung  eintreten
  sollte,  —  und  ist  diese  Abrede  wiederum  eine  bedingte,  z.  B.  daß
Kläger  selbst  die  Wechsel  einzulösen  habe,  sofern  und  soweit  der  beklagte
Wechselschuldner  nicht  durch  den  Verkauf  von  Waare  eine  den  Wechselbetrag
  ganz  oder  zum  Teil  deckende  Einnahme  erzielt  haben  würde,  so
ist  der  Beklagte  erst  geschützt,  wenn  er  beweist,  daß  er  solche  Einnahmen
nicht  erzielt  habe  (XVI.  104).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  11
        <pb n="166" />
        162

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

b)  Alles  dies  vorausgesetzt,  so  wird  das  Zustandekommen  einer  wirksamen
  Wechselverbindlichkeit  dadurch  nicht  in  Frage  gestellt,  daß  der
Wechselschuldner  allgemein  behauptet:  er  habe  auf  Ersuchen  des  Wechselklägers
  aus  Gefälligkeit  ausgestellt,  indossiert,  acceptiert;  bei  vielen
Verträgen  kann  das  Motiv  der  Gefälligkeit  wirksam  sein,  ohne  daß  aus
diesem  Grunde  der  Abschluß  eines  wirklichen  Rechtsgeschäftes  in  Frage
zu  stellen  ist  (X.  111.  XV.  176.  XVII.  337).  Nur  wenn  die  Parteien
Kauflente  sind,  vom  Wechselbeklagten  auch  der  sonstige  Juhalt  der
zwischen  ihnen  gepflogenen  Verhandlungen  beigebracht  wird  und  dieser
eine  solche  Annahme  rechtfertigt,  läßt  sich  des  Letzteren  allgemeines  Vorbringen
  dahin  verstehen:  es  liege  hier  vor  ein  bloßes  Gefälligkeitsaccept
(bez.  Indossament  u.  s.  w.)  in  der  unter  Kaufleuten  üblichen  Bedeutung
dieses  Ausdruckes,  wie  solche  Accepte  im  kaufmännischen  Verkehre  häufig
vorzukommen  pPflegen.  Namentlich  gilt  dies,  wenn  aus  jenen  Verhandlungen
  das  Verhältnis,  welches  dem  Wechselzuge  zu  Grunde  liegt,  dahin
aufgeklärt  wird,  daß  der  Wechsel  von  dem  beklagten  Wechselschuldner  aus
bloßer  Gefälligkeit  gegen  den  Kläger,  um  demselben  Kredit  zu  verschaffen,
  acceptiert  worden,  wenn  Kläger,  sei  es  ausdrücklich  oder  stillschweigend,
  die  Verpflichtung  übernommen,  dem  Wechselbeklagten  bis
zum  Verfalle  Deckung  zu  gewähren  oder  den  Wechsel  selbst  einzulbsen
(XIV.  225.  XIX.  251).  Zweifelsfrei  begründet  ist  der  Einwand,  wenn
bei  der  vom  Kläger  veranlaßten,  von  ihm  als  eine  Gefälligkeit  des
Wechselbeklagten  verlangten  Unterzeichnung  eine  Vereinbarung  zwischen
beiden  getroffen  ist:  daß  der  beklagte  Wechselschuldner  aus  seiner  Unterschrift
  wechselmäßig  nicht  verhaftet  sein  sollte,  daß  nur  der  Kläger  für
Zahlung  der  Wechselsumme  aufzukommen,  beziehentlich  er  allein  dafür
zu  sorgen  oder  dem  beklagten  Wechselschuldner  die  zur  Bezahlung  des
Wechsels  erforderliche  Summe  zu  übermachen,  daß  er  (Kläger)  aus  dem
Wechsel  keinerlei  Rechte  gegen  den  beklagten  Wechselschuldner  geltend  zu
machen  habe  (II.  229.  X.  111.  389).  Es  ist  in  solchen  Fällen  auch
gleichgültig,  daß  die  Zusicherung,  keinerlei  Rechte  geltend  machen  zu
wollen,  nicht  erteilt  worden  ist  einer  beklagten  Wechselschuldnerin,  vielmehr
  ihrem  Ehemanne,  welcher  dadurch  veranlaßt  wurde,  nicht  bloß  selbst
den  Klagewechsel  auszustellen,  sondern  auch  deren  Mitunterzeichnung
seitens  seiner  Ehefrau  zu  beschaffen;  der  Wechselschuldnerin  kann  nicht
§  74  I.  5.  ALR.  (wo  dieser  gilt)  replizierend  entgegengehalten  werden;
der  Vertrag  betrifft  nicht  die  Vorteile  der  Wechselschuldnerin,  sondern
die  Verschaffung  ihrer  einem  Dritten  sie  verpflichtenden  Handlung,  der
Mitausstellung  des  Wechsels  seitens  der  Wechselschuldnerin.  Die  beigefügte
  Bedingung  ist  nur  eine  Beschränkung  der  Verpflichtung,  welcher
die  Wechselschuldnerin  unterworfen  werden  sollte;  außerdem  finden  §  74  ff.
        <pb n="167" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  163

I.  5.  ALR.  keine  Anwendung,  wenn  einer  der  Kontraheuten  durch  Auftrag
  oder  Gesetz  zur  Vertretung  des  „Dritten“  ermächtigt  und  die  An—
nahme  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  von  ihm,  insoweit  er  im  Interesse
des  Dritten  gehandelt  hat,  als  dessen  Vertreter  der  Vertrag  eingegangen
worden  (X.  390).  —  Selbstredend  ist,  wenn  der  Versprechende  den  Wechsel  bei
Verfall  bez.  im  Regreßwege  eingelöst  hat,  dadurch  die  Abrede  unberührt
geblieben;  fordert  er  also  klagend  demnächst  den  Ersatz  der  Einlösungskosten,
  die  Valuta,  die  er  selbst  dem  Wechselschuldner  zu  erstatten  gehabt
hätte,  von  diesem,  so  handelt  er  unredlich  (II.  229).  —  Ist  die  Erklärung
  des  auf  dem  Wechsel  nicht  als  Acceptant,  sondern  als  Indossant
  erscheinenden  Wechselklägers,  welcher  den  beklagten  Wechselschuldner
  zur  Ausstellung  des  Wechsels  veranlaßt  hat,  dahin  gegangen:
„er,  Beklagter,  solle  nicht  aus  dem  Wechsel  haften,  der  Wechsel  durch
seine  Unterschrift  bloß  vervollständigt  werden,  der  Acceptant  werde  den
Wechsel  bezahlen“,  so  ist,  mag  darin  auch  an  und  für  sich  der  Thatbestand
  des  Betruges  nicht  liegen,  der  Wechselschuldner  doch  dadurch  vergewissert
  worden,  daß  unter  keinen  Umständen  der  jetzige  Wechselkläger
diesen  selben  Wechsel  gegen  ihn  einklagen  werde;  dadurch,  daß  der  Kläger
  trotzdem  klagt,  macht  er  sich  eines  Vertrauensbruches  schuldig,  selbst
wenn  er  die  Erklkrung  in  der  Überzeugung,  daß  der  Acceptant  bezahlen
werde,  abgegeben  hat;  er  benutzt  jetzt  einen  im  Beklagten  erregten  Irrtum
  und  es  steht  ihm  deshalb  die  Einrede  der  Böswilligkeit,  welche  der
Wechsfelschuldner,  auf  jene  Erklärung  sich  berufend,  erhebt,  durchgreifend
entgegen  (IV.  388.  392).  —  Über  Wechsel,  welche  der  Wechselschuldner
für  gezeichnete  Aktienbeträge  hingegeben  hat,  nachdem  Organe  der  klagenden
  Aktiengesellschaft  vor  der  Wechselzeichnung  ihm  mündlich  und
schriftlich  zugesichert  haben,  daß  er  für  die  besagte  Aktienzeichnung  und
die  darüber  zu  vollziehenden  Solawechsel  keinerlei  Obligo  zu  übernehmen
habe  f.  die  Noten  zu  Art.  208  in  des  Verfassers  HGB.  —  Der  Aussteller
  eines  an  eigene  Order  gezogenen,  von  ihm  mit  dem  Zusatze  „ohne
Obligo“  indossierten  Wechsels  kann  dieses  Zusatzes  halber  dem  Indosfatar,
  welcher  ihn  belangt,  nicht  den  Einwand  der  Böswilligkeit  machen;
er  haftet  immer  noch  als  Aussteller  und  will  er  das  vermeiden,  also  die
Entstehung  jeder  wechselrechtlichen  Verbindlichkeit  hindern,  so  muß  er  bei
der  Begebung  dem  Indossatar  gegenüber  jede  Verhaftung  als  Aussteller
ausdrücklich  ablehnen  (I.  100,  womit  zu  vgl.  XXIV.  15.  16).  —  Aus
dem  Wechselaccepte  eines  Minderjährigen  folgt  nicht  ohne  weiteres,  daß
er  sich  für  volljährig  ausgegeben,  also  böswillig  gehandelt  habe  (IV.  189).
—  Eine  bloß  über  die  Einlösung  des  Wechsels  zwischen  den  verschiedenen
beim  Wechfelzuge  beteiligten  Rechtssubjekten  getroffene  (Expromissions-)
Abrede  betrifft  weder  die  Entstehung  der  Wechselobligation,  noch  begründet
117
        <pb n="168" />
        164

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

sie,  wenn  sie  den  civilrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Form  nicht
entspricht,  eine  Einrede  der  Böswilligkeit,  noch  ist  in  der  Unterzeichnung
des  Wechsels  seitens  der  Paktierenden  eine  Anerkennung  der  Verpflich—
tung  in  Betreff  der  Einlösung  zu  finden  (I.  76).  —  Endlich  wird  für
denjenigen,  welcher  ein  Blanko-Accept  abgegeben  hat,  dem  unmittelbaren
  Nehmer  gegenüber  aus  der  abredewidrigen  Ausfüllung  des  Wechsels
  der  Einwand  der  Böswilligkeit  gegeben  (VII.  223.  XIV.  384).
Haben  Geber  und  Nehmer  —  bei  Aushändigung  des  Blanko-Acceptes
—  schriftlich  verabredet,  daß  das  Blankett  vom  Nehmer  ausgefüllt  und
begeben  werden  darf,  so  kann  die  Gültigkeit  dieser  schriftlichen  Einigung
nicht  mit  der  bloßen  Behauptung  in  Frage  gestellt  werden,  daß  der
Geber,  bevor  er  sich  wirklich  zur  Hingabe  des  Wechselblanketts  verstanden,
mündlich  erklärt  habe,  daß  die  Ausfüllung  und  Weiterbegebung  gewissen
Bedingungen  und  Beschränkungen  unterliegen  müsse,  und  daß  der  Nehmer
dem  beigestimmt  habe;  ist  ein  Vertrag  schriftlich  geschlossen,  so  ist  die
Schlußfolgerung  gerechtfertigt,  daß  er  auch  alles  Wesentliche  über  die
Übereinkunft  der  Kontrahenten  enthalte,  woraus  wiederum  folgt,  daß
vorgängige  Abreden  über  wesentliche  Punkte,  welche  nicht  in  die  Vertragsurkunde
  aufgenommen  sind,  als  abgeändert  oder  aufgehoben  gelten
müssen;  wird  also  vom  Geber  des  Blanketts  nicht  zugleich  angegeben
und  erkennbar  gemacht,  daß  und  in  welcher  Weise  die  angeblich  mündliche
  Abrede  neben  bez.  entgegen  dem  schriftlichen  Vertragsinhalte  habe
aufrecht  erhalten  werden  sollen,  daß  mithin  nicht  beabsichtigt  worden,
durch  die  schriftliche  Vereiubarung  die  Geltung  des  mündlich  Vereinbarten
  zu  beeinträchtigen  oder  aber,  daß  die  erstere  nachträglich  in  dem
abgegebenen  Sinne  wieder  abgeändert  sei,  so  kann  —  im  Bereiche  des
ALR.  —  eine  durchgreifende  Einrede  der  Abredewidrigkeit  nicht  anerkannt
werden  (X.  102.  XIII.  239).  —  Dem  weiteren  Nehmer  gegenüber,  welcher
ausgefüllt  hat,  ist  Kenntnis  von  der  Abredewidrigkeit  der  Ausfüllung  zur
Zeit  der  Ausfüllung  nachzuweisen.  Weiß  er  zur  Zeit  der  Ausfüllungshandlung,
  daß  dieselbe  der  Abrede  zwischen  den  ursprünglichen  Kontrahenten
  des  Wechselzuges  widerspricht,  so  nimmt  er  die  Ausfüllung  widerrechtlich
  vor;  von  Rechten,  welche  durch  eine  Gutgläubigkeit  zur  Zeit
der  Erwerbung  des  Ausfüllungsrechtes  bereits  erworben  worden,  kann
keine  Rede  sein  (XIV.  386).  Die  Domizilierung  ist  abredewidrig  nicht
erst  dann,  wenn  sie  bei  der  Auslieferung  des  Blanko-Acceptes  untersagt,
sondern  schon  dann,  wenn  sie  nicht  besonders  gestattet  war  (XIV.  385,
Note  IV.  zu  A.  21  und  Note  b.  2  zu  Art.  75).

.  Einrede  der  Simulation  ist  mit  Beschränkungen  zulässig.  Sie  ist

nicht  gegeben  mit  Bezug  auf  unechte  Simulationsfälle,  weil  aus  der
bloßen  Nebenabrede,  daß  der  wahre  Eigentümer  des  Wechsels  und
        <pb n="169" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  165

Wechselgläubiger  lediglich  die  Interessen  seines  Vormannes  wahren  soll,
der  Wechselschuldner  überall  keinen  Einwand  entnehmen  kann.  Das
gleiche  gilt  für  die  echten  Simulationsfälle.  Der  Einwand  der  Simulation
  kann  lediglich  zwischen  den  bei  der  Simulation  beteiligten  Personen
  Platz  greifen.  Nur  zwischen  ihnen  gilt  nicht  die  erklärte,  sondern
die  gewollte  Übereinkunft;  jedem  Dritten  gegenüber  ist  die  Wechselerklärung
  auch  gewollt,  weil  mit  dem  Dritten  eine  Vereinbarung,  welche
die  Diesem  gegenüber  (WO.  Art.  4.  Z.  3.  Art.  8.  9.  10.  14.  23.  81.  82)
als  gewollt  erklärte  Übereinkunft  ausschlösse,  nicht  getroffen  ist  (WI.  61).
—  Darum  kann  der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  zwar  durch  reines  Indossament
  seinem  Indossatar  übertragen,  dabei  aber  Inkasso-Mandat
mit  ihm  verabredet  hat,  der  Wechselregreßklage  dieses  Indossatars  die
Einrede  der  Simulation  entgegenstellen  (I.  95.  X.  324),  es  bleibt  ihm
auch  die  Einrede,  wenn  —  nach  Erteilung  des  bloßen  Inkasso-Mandats
—  von  ihm  erklärt  ist:  der  Mandatar  solle  den  Wechsel  nur  behalten,
um  sich  daraus  wegen  seiner  Ansprüche  an  ihn,  den  Indoffanten,  bezahlt
  zu  machen;  der  Rechtsgrund  für  den  Besitz  des  Wechsels  bleibt
nach  wie  vor  derselbe;  das  Auftragsverhältnis  dauert  fort  und  nur  der
Teil  des  Mandates,  welcher  auf  das  Gebahren  mit  den  einzuhebenden
Geldern  sich  bezieht,  ist  einer  Modifikation  dergestalt  unterworfen,  daß
an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Mandates  ein  Mandat  in  rem  suam
tritt;  jedenfalls  fehlt  die  auf  Seiten  des  Indossanten  (Mandanten)
ausgesprochene  deutliche  Absicht  der  eigenen  wechselmäßigen  Verhaftung
(I.  95).  —  Gegen  den  Nachmann  des  Indossatars  hat  der  Indoffant
den  Einwand  nur  in  Verbindung  mit  dem  ihm  obliegenden  Nachweise
einer  Böswilligkeit,  also  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  klagende  Nachmann
  bei  Einhändigung  des  Wechsels  vom  wahren  Sachverhalte  vollständig
  unterrichtet  wurde,  damals  schon  erfuhr,  daß  der  Indossatar  (des
jetzigen  Klägers  Indossant)  nur  mit  Einkassierung  des  Wechsels  beauftragt
  war  und  daß  es  sich  bloß  darum  gehandelt  hat,  dies  Inkassomandat
  auf  ihn  weiter  zu  übertragen  (X.  324).  —  Klagt  ein  durch
reines  Indossament  legitimierter  Indossatar  gegen  einen  dritten  Wechselschuldner,
  so  ist  die  alleinige  Einrede,  daß  ungeachtet  der  Form  des  reinen
Indossamentes  die  Absicht  der  bei  der  Indossierung  Beteiligten  lediglich
auf  Erteilung  eines  Prokura-Indossamentes  gegangen  sei,  weder  zur
Beseitigung  der  vom  Indossatar  im  eigenen  Namen  angestellten  Klage
noch  zur  Vermittelung  der  Statthaftigkeit  sonstiger  Einreden  aus  dem
Verhältnisse  des  Beklagten  zum  Indossanten  geeignet  (I.  171.  276.  IV.
191).  —  Anders,  wenn  der  Kläger  ausdrücklich  einräumt:  daß  er  den
Wechsel  von  dem  Indossanten  ausschließlich  zur  Einklagung  und  nicht
etwa,  um  sich  daraus  wegen  einer  eigenen  Forderung  zu  decken  (X.  386.)
        <pb n="170" />
        166

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

und  wieder  etwas  anders,  wenn  er  einräumt,  es  zur  Einklagung  und
Einkassierung  erhalten  zu  haben  (XXIV.  14  und  X.  386  über  Note  b.
zu  Art.  10).  —  Im  Übrigen  ist  dem  durch  reines  Indossameunt  legitimierten
  Indossatar  gegenüber  die  Möglichkeit:  die  etwaige  Simulation
zur  Vorbringung  einer  weiteren  Einrede  gegen  den  Indossanten  zu  be—
nutzen,  in  der  Regel  an  den  Nachweis  einer  Böswilligkeit  geknüpft;
Indossant  wie  Indossatar  müssen  —  bei  Ausstellung  des  Indossaments
die  Einrede  als  eine  begründete,  dem  Wechselanspruche  entgegenstehende
gekannt  haben  und  der  klagende  Indossatar  muß  gewußt  haben,  daß  er
als  Werkzeug  dazu  dienen  solle,  um  einen  unbegründeten  Anspruch  gegen
  den  Beklagten  für  Rechnung  des  Klägers  zu  verfolgen  und  dem  Beklagten
  seine  begründeten  Einreden  abzuschneiden  (VII.  221),  nur  daß
die  Absicht  beider  Teile:  dem  Schuldner  eine  zuständige  Einrede  zu
entziehen,  da  ohne  weiteres  anzunehmen  sein  wird,  wo  es  dem  Indossatar
  auch  bloß  bekannt  war,  daß  der  Wechsel  wegen  eines  null  und
nichtigen  Geschäftes  (Darlehen  zum  Zwecke  des  Spieles)  ausgestellt
worden  ist  (I.  174).  In  diesem  sowie  in  dem  oben  IIa  verzeichneten
Falle,  wo  nach  den  besonderen  Umständen  schon  der  alleinige  dolus  des
Indossatars  ausreicht  (XXIII.  336),  ist  aber  das  allein  Erhebliche  und
Entscheidende  die  Böswilligkeit  und  der  Umstand,  daß  Indossatar  und
Indossant  ein  Inkasso-Mandat  gewollt  haben,  mehr  oder  minder  bedeutungslos;
  es  kommt  vornehmlich  darauf:  ob  der  Wechsel  zu  dem  Zwecke
begeben  worden  ist,  um  dem  beklagten  Wechselverpflichteten  den  Einwand
aus  dessen  Verhältnis  mit  dem  Vorbesitzer  des  Wechsels  zu  entziehen,
bez.  den  alleinigen  dolus  des  Klägers  an,  wie  dies  deutlich  ergeben  die
Entscheidungen  VIII.  357.  X.  391.  XXIII.  336,  wo  von  einem  Inkasso-Mandate
  überhaupt  nicht  die  Rede,  dessen  Nachweis  eine  weitere  Voraussetzung
  der  Zulässigkeit  des  Einwandes  gar  nicht  ist.

.  Die  Einreden  des  Irrtumes,  des  Zwanuges  (der  phgsfischen,

psychischen  Gewalt,  Furcht,  Drohung)  in  der  Weise,  wie  sie  nach  dem
maßgebenden  Civilrechte  statthaft  sind.  Entscheidungen  hierüber  sind
mit  Bezug  auf  das  wechselrechtliche  Verhältnis  von  den  Reichsgerichten
bisher  amtlich  nicht  veröffeutlicht.  Ob  die  Eine  dieser  Einreden,  die
Einrede  des  Zwanges,  die  sowohl  nach  Gemeinem  wie  nach  preuß.
Rechte  (Foerster,  3.  Aufl.  I.  153)  gegen  Jeden  sich  richtet,  welcher  aus
der  erzwungenen  Erklärung  einen  Vorteil  erlangt  hat,  auch  dem  Dritten,
welcher  aus  dem  erzwungenen  Wechsel  klagt,  entgegensteht,  kann  fraglich
sein.  Gerber,  (Deutsches  Privatrecht  10.  Aufl.  S.  583)  meint:  die  Einrede
  wirke  gegen  jeden  Wechselkläger  und  die  Meinung  hat  auch  sonst
Anhänger.  Gerber  ist  aber  auch  der  Ansicht,  daß  sämtliche  Einreden,
die  sich  auf  Mängel  des  Vertragswillens  beziehen  (also  Einrede  des  Be-
        <pb n="171" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  167

truges,  der  Simulation  u.  s.  w.),  gegen  jeden  Wechselkläger  wirken  und
Thöl  S.  776  ist  derselben  Ausicht,  allerdings  mit  der  Beschränkung,  daß
diese  Wirkung  nur  eintritt,  wenn  infolge  der  dabei  in  Betracht  kommenden
  Umstände  der  zu  irgend  einem  Wechselvertrage  erforderliche
Wille  ganz  fehlt.  In  der  Wochenschrift  f.  H.  u.  W.  von  Calm  v.  J.  1871
findet  sich  S.  352  ein  Erkenntnis  des  ROH.  erwähnt,  das  den  Einwand
  des  Zwanges  nur  unter  den  unmittelbaren  Kontrahenten  für  zulässig
  erachtet.  —  Das  Richtige  dürfte,  da  die  civilrechtlichen  Grundsitze
immer  da  zurücktreten  müssen,  wo  sie  mit  der  WO.  sich  nicht  vereinigen
lassen,  da  auch  Fassung  des  Art.  82  eine  ganz  bestimmte  ist,  die  Versagung
  des  Einwaudes  gegen  den  Dritten  sein.  Mit  gleich  gutem
Grunde  möchte  sonst  dasselbe  für  jeden,  nach  dem  maßgebenden  Territorialrechte
  vielleicht  in  rem  gegebenen  Einwand  gelten!  (Vergl.  XVI.
113.)

B.  Einreden,  welche  sich  auf  die  materielle  Zerstörung  der  entstandenen

  Wechselverpflichtung  beziehen:

1.  Einrede  der  Zahlung.  a)  Sie  ist  keine  Einrede,  welche  aus  dem
Wechselrechte  hervorgeht;  Zahlung  vernichtet  den  Wechsel  nicht;  sie  ist
eine  civilrechtliche  Tilgungsart,  welche  —  da  zwischen  den  verschiedenen
Wechselverbundenen  keine  eigentliche  Korrealität  besteht  —  in  der  Regel
lediglich  die  Verbindlichkeit  des  Zahlenden  dem  die  Zahlung  empfangenden
  Wechselgläubiger  gegenüber  aufhebt,  an  sich  immer  nur  gegen  den
bezahlten  Gläubiger  bez.  denjenigen,  an  welchen  dieser  den  Wechsel  nach
Protest  weiter  gegeben,  sonst  denjenigen,  welcher  vor  ihn  mit  Kenntnis
der  erfolgten  Zahlung  und  dolos,  um  dem  Schuldner  die  Einrede  abzuschneiden,
  den  Wechsel  erworben  hat,  demjenigen  Wechselschuldner,  welcher
gezahlt  hat  oder  für  welchen  gezahlt  worden  ist,  die  Einrede  der  Zahlung
giebt  (IV.  298.  V.  125.  VII.  123.  VIII.  333.  389).  —  Hat  der  Wechselschuldner,
  welcher  den  Einwand  der  Zahlung  erhebt,  nicht  speziell  auf
die  eingeklagte  Wechselschuld  gezahlt,  sondern  wird  von  ihm  der  Einwand
der  Tilgung  darauf  gestützt,  daß  er  laut  eines  Auszuges  aus  dem  Konto
des  Klägers  sogar  660  Mark  zu  viel  gezahlt  habe,  so  trifft  den  beklagten
Wechselschuldner  die  Beweislast  nicht  bloß  für  die  Richtigkeit,  sondern
auch  für  die  Vollständigkeit  des  Auszuges,  also  auch  darüber,  daß  dem
Wechselkläger  andere  Forderungen,  als  die  gebuchten,  überhaupt  nicht
zustehen.  Die  Wechselklage  gründet  sich  nicht  auf  eine  Verpflichtung
des  Wechselschuldners  zur  Rechnungslegung,  hat  auch  keine  damit  nach
ihrem  Grunde  oder  Beweise  in  irgend  einer  Beziehung  stehende  Leistung
des  Beklagten  zum  Gegenstande;  der  Wechselkläger  ist  weder  verbunden
noch  veranlaßt,  auf  ein  Moniturverfahren  in  Ansehung  des  als  Rechnung
  zu  betrachtenden  Konto-Auszuges  sich  einzulassen;  es  handelt  sich
        <pb n="172" />
        168

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

darum:  ob  der  Gesamtbetrag  der  darin  im  Debet  aufgeführten  Posten
die  Summe  der  Kreditposten  unter  der  Voraussetzung  deckt,  daß  die
Verität  aller  Posten,  sowie  außerdem  das  feststeht,  daß  das  Konto  den
ganzen  Geschäftsverkehr  umfaßt  und  in  den  einzelnen  Geschäften  darstellt
und  alles  das  hat  der  beklagte  Wechselschuldner  darzulegen.  (VIII.  334).
Wird  die  Einrede  darauf  gegründet,  daß  der  Wechselgläubiger  eine  ihm
zu  seiner  Sicherheit  vom  Wechselschuldner  verpfändete  Hypothekenforderung
  weiter  cediert  habe,  so  gilt  die  Wechselforderung  in  Höhe  der  Hythekenforderung
  für  bezahlt,  auch  wenn  Beklagter  die  Höhe  des  Erlöses
(Cessions-Valuta)  nicht  nachweist;  unentgeltliche  Cession  ist  nicht  zu  vermuten
  und  selbst  wenn  man  die  —  eigenmächtige  und  gesetzwidrige  —
Realisation  als  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  ansieht,  so  ergiebt  sich
doch  die  Pflicht  des  Klägers  sofort  über  den  Erfolg  der  Abtretung  Rechenschaft
  abzulegen.  Diese  aber  gehört  zur  Klagebegründung,  da  die  eingeklagte
  Wechselforderung  nur  noch  besteht,  wenn  und  eventuell  insoweit  sie
durch  den  Erlös  aus  der  Weiterveräußerung  der  Hypothek  nicht  gedeckt
ist  (XV.  181).  —  Dem  Vormanne  giebt  die  von  einem  Nachmanne  für
sich  geleistete  Zahlung  keine  Zahlungs-,  auch  keine  Einrede  der  Böswilligkeit,
  da  der  Vormann  ja  selbst  dem  Regreßanspruche  aus  dem
Wechsel  ausgesetzt  bleibt,  während,  sofern  die  Einrede  der  Böswilligkeit
dazu  dienen  soll,  nicht  sowohl  das  eigene  Interesse  des  Regreßpflichtigen
als  das  Interesse  des  zahlenden  Nachmannes  zu  schützen,  sie  schon  aus
dem  Gesichtspunkte  eines  Einwandes  aus  dem  Rechte  eines  Dritten  beachtungsunwert
  erscheint  (II.  122).  —  Auch  ist  dem  Wechselgläubiger  dadurch
nicht  gezahlt,  daß  dem  Bevollmächtigten  desselben  ein  auf  den  Namen
dieses  Bevollmächtigten  oder  an  Order  des  Bevollmächtigten  gestelltes,  in
blanco  indossiertes  Wechselaccept  zahlungshalber  übergeben  und  demnächst
bei  Verfall  eingelöst  ist  (XIII.  297).

b)  Bloße  Befreiung  eines  Wechselschuldners  durch  die  Zahlung  und
gleichzeitige  Aufhebung  des  für  einen  anderen  aus  dem  Wechsel  originierenden
  Schuldverhältnisses  sind  aber  zweierlei.  Zahlt  —  vom  Domiziliaten
  abgesehen  (VWIII.  387)  —  irgend  ein  anderer  Wechselverbundener
z.  B.  der  Aussteller,  mit  der  Übereinkunft:  es  solle  auch  der  Acceptant
frei  werden,  so  ist  die  Zahlung  auch  für  Diesen  erfolgt;  es  ist  weder  erforderlich,
  daß  der  Zahlende  sich  als  Stellvertreter  des  Acceptanten  geriert
  hat,  noch  daß  der  Acceptant  dem  zwischen  dem  Aussteller  und  dem
Wechselinhaber  geschlossenen  Vertrage  beitritt;  vielmehr  greift  hier  der
Grundsatz  des  Gemeinen,  wie  des  Preußischen  Rechtes  ein,  daß  der
Schuldner  sogar  ohne  sein  Wissen  durch  die  von  einem  Dritten  in  liberierender
  Absicht  geleistete,  vom  Gläubiger  in  dieser  Absicht  angenommene
Zahlung  befreit  wird.  Die  Annahme  trifft  nicht  zu,  daß  der  so  befreite
        <pb n="173" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  169

Acceptant  durch  Berufung  auf  die  vom  Aussteller  geleistete  Zahlung  eine
nicht  ihm  selbst,  sondern  dem  Trassanten  zustehende  Einrede  vorschützt
(VIII.  390).  —  Es  steht  auch  dem  Acceptanten  der  Einwand  der  Böswilligkeit
  zu,  wenn  eine  Abmachung  zur  Tilgung  seiner  Schuld  zwischen
ihm  und  dem  Aussteller  bez.  einem  legitimierten  Vertreter  desselben  stattgefunden
  hat,  infolge  dieser  Abmachung  der  Wechsel  von  dem  Aussteller
  beim  Wechselkläger  wirklich  eingelöst,  dann  aber  vom  Aussteller
wiederum  an  den  Wechselkläger  zurückgegeben  ist,  wobei  Letzterer  von  der
zwischen  dem  Acceptanten  und  dem  Aussteller  stattgehabten  Abmachung
Kenntnis  erhalten  hat  (VII.  123).  —  Es  kann  ferner  die  objektive
Tilgung  der  ganzen  Wechselverpflichtung,  die  Aufhebung  des
ganzen,  für  alle  Wechselverbundenen  aus  dem  Wechsel  entstandenen
Schuldverhältnisses  zwischen  Zahlungsleister  und  Zahlungsempfänger
ausdrücklich  vereinbart  (XVI.  217)  oder  doch  dieser  Zweck  und  die  entsprechende
  Wirkung  der  Zahlung  darum  angenommen  werden,  weil  die
Zahlung  von  einem  gewissen  Wechselverbundenen  geleistet  ist.  Dieser
gewisse  Wechselverbundene  ist  aber  allein  der  Bezogene,  den  ebenso
der  Aussteller  wie  jeder  Indossant  zur  Zahlung  des  Wechsels  für  sie
angewiesen  haben.  —  Zahlt  der  Bezogene  (Acceptant)  als  solcher  nach
Verfall  ohne  weitere  Erklärung  bez.  sonst  klar,  ohne  den  Wechsel  auf  sich
girieren  zu  lassen  (VIII.  389.  XV.  24),  oder  an  dessen  Stelle  sein  Vertreter,
der  Domiziliat,  als  solcher,  beziehentlich  ohne  Protest  und  ohne  weitere
Erklärung  (V.  128.  VIII.  387.  XII.  125.  XV.  36)  oder  irgend  ein
anderer  sonst  erkennbar  für  ihn  —  mit  Vollmacht  von  ihm  oder  auch
nur  in  seinem  Interesse  —  oder  doch  mit  dem  Willen,  sämtliche
Wechselverpflichtungen  und  objektiv  die  ganze  Wechselverbindlichkeit  zu
tilgen,  so  kann  dem  Zahlungsempfänger  seitens  eines  jeden  demnächst
  von  ihm  belangten  Wechselverbundenen  die  Einrede  der  Zahlung
als  Einrede  der  Böswilligkeit,  dem  Nachindossator  des  Zahlungs-Empfängers
  dieselbe  Einrede  mit  der  mehrgedachten  Modifikation  (V.  1.  VII.
245.  VIII.  389.  IX.  42.  XIV.  154.  186.  XV.  23.  XXV.  20),  dem  nachprotestlichen
  Nachindossatar  unter  Umständen  die  Zahlungs-Einrede  selbst
ohne  Beweis  der  Böswilligkeit  entgegengestellt  werden  XV.  23).  —  Im
übrigen  ist  es  eine  thatsächliche,  aus  dem  Wechselrechte  nicht  zu  beantwortende
  Frage:  ob  ein  Wechselverbundener  für  sich  allein  oder  zugleich
für  Andere  bezahlt  hat  (VII.  123.  295.  XI.  311.  XII.  113.  247.  XVI.
217);  ohne  weiteres  Letzteres  anzunehmen  ist  lediglich  bei  der  Zahlung
nach  Verfall  seitens  des  Acceptanten  oder  des  Domiziliaten  möglich
(V.  127.  VIII.  389);  mit  der  Zahlung  seitens  des  Acceptanten  hat  der
Wechsel  seinen  Lauf  beendigt;  die  Wechselverbindlichkeit  wird  beseitigt;
jedes  nachträgliche  Giro  seitens  des  Acceptanten,  seitens  des  mit  dem
        <pb n="174" />
        170

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zahlenden  Acceptanten  kolludierenden  letzten  Inhabers  auf  einen  —  mit
der  Zahlung  des  Acceptanten  bekanuten  Dritten  unterwirft  Diesen  der
Einrede  der  Böswilligkeit  (XXV.  19.  20);  der  Domiziliat  aber  muß,
wenn  er  trotz  der  Zahlung  ohne  Protest  bloß  intervenieren  oder  für
sich  den  Wechsel  kaufweise  erwerben  will,  dies  bei  Zahlung  erklären
(V.  127.  X.  288),  auch  steht  dem  Inhaber,  welchem  ohne  weiteres  der
Domiziliat  gezahlt,  dann  aber  —  mit  ihm  kolludierend  —  den  Wechsel
wieder  ausgehändigt  hat,  der  Einwand  der  Böswilligkeit  entgegen,  wenn
er  nunmehr  selbst  klagt  (XII.  373).  —  Daß  alle  solche  Zahlungen  auf
dem  Wechsel  nicht  vermerkt  sind,  entzieht  die  Einrede  nicht  gegenüber
demjenigen,  welcher  mit  Kenutuis  von  der  erfolgten  Zahlung  den  Wechsel
erworben  hat  (VIII.  389.  XV.  24).  —  Dagegen  ist  nicht  anzunehmen,
daß  für  eine  Handelsgesellschaft,  welche  Acceptantin  ist,  gezahlt  worden,
wenn  ein  Gesellschafter  für  sich,  jedenfalls  ohne  Erklärung  es  im  Namen
für  Rechnung  der  Gesellschaft  zu  thun,  den  Wechsel  kanft  oder  ihn  nicht
für  Rechnung  der  Gesellschaft,  sondern  zu  Gunsten  und  Ehren  eines
anderen  Wechselschuldners  deckt  und  letzteren  Falles  wiederum  seinen  Willen,
nicht  für  die  Gesellschaft  zu  zahlen,  deutlich  dadurch  ausdrückt,  daß  er
den  Domiziliaten  anweisen  läßt,  nicht  in  Vertretung  der  Acceptantin,  d.  h.
als  Domiziliat  zu  zahlen,  sondern  den  Wechsel  mangels  Zahlung  protestieren
  zu  lassen  und  sodann  zu  Ehren  des  Ausstellers  zu  intervenieren
(V.  127.  XII.  51).  Ebenso  ist,  wenn  ein  —  mit  einem  Wechselverbundenen
  in  Geschäftsverbindung  stehender  —  Dritter  den  Wechsel  ohne
Auftrag  des  Wechselverbundenen  vom  Remittenten  einlöst,  ihn  aber  nicht
quittieren,  sondern  auf  sich  indossieren  läßt,  wenngleich  er  vom  Wechselverbundenen
  das  Kontobuch,  das  über  ihren  Verkehr  (der  kein  Kontokurrentverkehr
  war)  geführt  wurde,  behufs  Eintragung  der  Wechselsumme
in  dasselbe  verlangt,  nicht  anzunehmen,  daß  er  die  Schuld  aus  dem
Wechsel  für  diesen  Wechselschuldner  hat  zahlen  und  dadurch  das  Wechsel-Obligo
  desselben  hat  tilgen  wollen  (XII.  69)  und  aus  der  bloßen  Thatsache,
  daß  der  Trassant  zahlt,  ist  jedenfalls  zu  Gunsten  des  Acceptanten
nichts  zu  entnehmen  (VII.  120.  122.  VIII.  389.  XIV.  154.  XV.  23.
XVI.  217.  XVIII.  310,  von  welchen  Entscheidungen  aber  diejenige  auf
Seite  217.  XVI.  mit  der  auf  S.  23.  XV.  nicht  recht  stimmt,  insofern
als  Diese  einem  vorherigen  Versprechen  des  Trassanten:  den  Wechsel  für
ihn  einzulösen  und  zu  vernichten,  jede  Bedentung  abspricht,  während  S.
217.  XVI.  eine  ähnliche  Übereinkunft  nicht  für  bedeutungslos  erklärt  wird).
Über  die  Bezahlung  des  eigenen  Wechsels  durch  den  Aussteller  s.  Note
zu  Art.  98  Nr.  10.

Ist  der  Wechsel  im  Regreßwege  vom  Aussteller  oder  von  einem
Indoffanten  durch  Zahlung  eingelöst,  so  verlieren  zwar  infolge  der
        <pb n="175" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  171

Einlösung  und  des  Umstandes,  daß  der  Wechsel  auf  den  Einlösenden
rückläufig  geworden,  alle  nach  seiner  Unterschrift  auf  den  Wechsel  gebrachten
  Indossamente  ihre  Bedeutung  ebenso  wie  in  der  Regel  alle
Nachmänner  frei  werden.  Der  Satz  bezieht  sich  aber  nur  auf  die  Legitimation
  des  Einlösenden,  welcher,  wenn  er  seinerseits  Regreß  nimmt,
ohne  Nachteil  die  späteren  Indossamente  stehen  lassen  kann  und  auf
den  Fall,  daß  der  Einlösende  auf  den  Acceptanten  bez.  einen  sonstigen
Vormann  zurückgeht.  Im  übrigen  mag  er  mit  der  Einlösung  die
Absicht  verbunden  haben,  sich  selbst  und  seine  Nachmänner  vom  Regresse
mangels  Zahlung  zu  befreien,  und  die:  sich  selbst  zur  Geltendmachung
des  Wechselanspruchs  gegen  seine  Vormänner  in  den  Stand  zu  setzen,
wennschon  sein  Wille  auch  dahin  gegangen  sein  kann,  nur  sich  selbst
vom  Regresse  zu  befreien  und  demuächst  von  dem  Wechsel  beliebigen
Gebrauch  zu  machen;  immer  folgt  daraus  nicht,  daß  seine  Absicht  lediglich
  dahin  gegangen  ist,  für  sämtliche  Wechselschuldner,  beziehentlich  für
seine  Vormänner,  die  Wechselschuld  zu  zahlen  (I.  242.  II.  122.  VII.
295.  XI.  110),  und  vermnuten  läßt  sich  eine  solche  Absicht  nie,  wenn
die  Umstände  nur  so  viel  erkennen  lassen,  daß  der  Zahlende  einen
Mitinteressenten  des  Wechsels,  dem  er  regreßpflichtig  gewesen,  befriedigt,
aber  weder  auf  dem  Wechsel  quittiert  noch  der  Wechsel  zurückgegeben
oder  in  einem  wesentlichen  Teile  vernichtet  ist  (IX.  42).  Es  ist  also
für  den  Nachmann,  welcher  sich  auf  die  Einlösung  durch  Zahlung  seitens
des  Vormauns  beruft,  die  Einrede  als  Einrede  der  Böswilligkeit  nur
dann  gegeben,  wenn  die  Zahlung  lediglich  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um
eine  objektive  Tilgung  des  ganzen  Wechsel-Obligo  für  alle
Verpflichteten  bez.  alle  Nachmänner  vorzunehmen  (VII.  123.  VIII.  389.
IX.  42.  XI.  110.  XVIII.  311,  womit  jedoch  zu  vgl.  Thöl  S.  753,
welcher  annimmt,  daß  der  beklagte  Vormann  immer  die  Einrede  habe,
daß  die  Regreßsumme  dem  Kläger  von  Einem  seiner,  des  Beklagten,  Vormänner
  gezahlt  sei).  Ist  das  nicht  geschehen,  auch  keine  einer  Zahlung
durch  eine  bestimmte  Person  entsprechende,  sie  beweisende  Quittung
oder  Abschreibung  auf  dem  Wechsel  vorhanden,  so  hat  die  Zahlung  auf
die  Legitimation  und  das  Klagerecht  desjenigen,  der  den  Wechsel  vom
Einlösenden  erhalten  hat,  keinen  Einfluß  und  ebensowenig  liegt  eine
Rechtswidrigkeit  schon  darin,  daß  der  Einlösende,  statt  den  Wechsel  selbst
gelteud  zu  machen,  dies  einem  anderen  überträgt  (II.  123.  IX.  42.  XI.
111),  während  andererseits  selbst  Derjenige,  welcher  bereits  einmal  den
Wechsel  bezahlt,  aber  die  Abschreibung  der  Zahlung  auf  dem  Wechsel
oder  die  Quittung  auf  demselben  leisten  zu  lassen  verabsäumt  hat,  welcher
auch  nicht  aus  einem  nachprotestlichen  Giro  die  Zulässigkeit  einer  zunächst
nur  den  Giranten  treffeuden  Einrede  dem  Giratar  gegenüber  ableiten
        <pb n="176" />
        172  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

kann  (VII.  122.  123),  an  den  Nachweis  gebunden  ist,  daß  dem  Dritten
bei  Erwerb  des  Wechsels  seitens  des  Übertragenden  die  an  diesen  vom
Wechselbeklagten  geleistete  Zahlung  mitgeteilt  und  daß  die  Übertragung
zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  ihm,  dem  Beklagten,  die  in  dem  besonderen
  Falle  gegen  den  Giranten  wirklich  gegebene  Einrede  der  Zahlung
abzuschneiden  (IV.  298.  V.  125.  VII.  123.  VIII.  333).

J0)  Der  schriftliche  Beweis  der  Zahlung,  die  Quittung,  hat  keine
andere  Wirkung  als  die  Zahlung  selbst  (I.  241.  242);  ist  die  Quittung
wiederum  durchstrichen,  so  kommt  sie  nicht  in  Betracht,  da  sich  dem  durchstrichenen
  Quittungsvermerk  nicht  ansehen  läßt,  ob  die  Durchstreichung
nach  erfolgter  Zahlung  oder  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung  geschehen  ist
III.  98.  XV.  24),  es  müßte  denn  der  Wechselschuldner  beweisen,  daß
der  Wechselgläubiger  den  Wechsel  mit  unversehrtem  Quittungsvermerke
erworben  und  erst  demnächst  den  Vermerk  ausgestrichen  hat,  oder  daß
ihm  beim  Erwerb  des  Wechsels  bekannt  gewesen,  es  sei  der  Vermerk  ungeachtet
  erfolgter  Zahlungsleistung  durchstrichen  (VIII.  389.  XV.  24).
Die  unversehrte  Quittung  hat  aber  die  weitere  Wirkung,  daß  für  den  in
ihr  als  Zahlenden  benannten  Wechselverbundenen  gegen  denjenigen
dritten  Wechselglänbiger,  welcher  den  quittierten  Wechsel  aus  der  Hand
des  Zahlungsempfängers  erhalten  hat,  ohne  weiteres  der  Einwand  der
Böswilligkeit  gegeben  ist  (VII.  122).  —  Die  Richtigkeit  der  Meinung,
daß  ein  nicht  unterscheidender  Quittungsvermerk  —  als  Zerstörung  der
Form  schlechthin,  gleichviel  von  wem  und  für  wen  Zahlung  geleistet
worden,  —  alle  Wechselrechte  vernichte,  ist  S.  24.  XV.  dahin  gestellt,
S.  98.  III.  u.  S.  389.  VIII.  mehr  oder  minder  deutlich  verneint.
Thöl  S.  749.  754  behauptet  die  Zerstörung  für  die  allgemeine  Bemerkung,
  daß  gezahlt  sei,  wenn  zugleich  erhelle  „die  Absicht  objektiver  Tilgung
  des  gesamten  Wechsel-Obligo“,  sich  berufend  auf  die  bereits  angeführten
  Entscheidungen  IX.  42  und  XVI.  216.  218.

2.  Die  Einreden  der  Angabe  an  Zahlungsstatt  und  der  Novation,
sofern  sie  den  maßgebenden  civilrechtlichen  Grundsätzen  gemäß  substanziiert
sind,  wirken  ebenso  wie  die  der  Zahlung  (VIII.  391.  IX.  23.  XI.  309.
310);  durch  Hingabe  eines  gültigen  Wechsels  an  Zahlungsstatt  und
Novation  kann  also  sowohl  die  Tilgung  der  besonderen  Schuld  des
einzelnen  Wechselverbundenen,  wie  die  Tilgung  der  ganzen  Wechselschuld
bewirkt  werden  (VIII.  391),  Novation  indessen  nicht  angenommen  werden,
wenn  Parteien  in  fortlaufender  Geschäftsverbindung  (die  aber  ein  Kontokurrent-Verkehr
  nicht  ist)  stehen,  der  Kläger  einen  eigenen  Wechsel  des
Beklagten  —  ohne  Auftrag  —  durch  Indossament  erwirbt  und  demnächst
die  Wechselsumme  in  ein  ihre  Geschäftsverbindung  umfassendes,  dem
Kläger  vom  Beklagten  ausgehändigtes  Kontobuch  einträgt,  bez.  ihn  an
        <pb n="177" />
        Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  82.)  173

demselben  Tage,  an  welchem  er  den  Wechsel  überkommt,  mit  der  Wechselsumme
  in  laufender  Rechnung  debitiert  (XII.  70);  auch  ist  die  bloße  Begebung
  und  Annahme  eines  neuen  Wechsels  weder  Angabe  an  Zahlungsstatt
  noch  Novation,  noch  endlich  ein  Kompensationsvertrag.  Diesem  Akte
kann  solche  Natur  und  Wirkung  erst  beilegen,  wenn  eine  hierauf  gerichtete
  Absicht  der  Kontrahenten  in  der  vom  Cidilrechte  vorgeschriebenen
Weise  zum  Ausdruck  gekommen  ist.  Damit  steht  im  vollen  Einklange  der
im  kaufmännischen  Verkehr  allgemeine  Gebrauch  (III.  142),  den  für  eine
Schuld  des  Wechselverpflichteten  empfangenen  Wechsel  zwar  als  Zahlung
zu  buchen,  jedoch  nur  provisorisch,  nämlich  unter  der  Voraussetzung
der  regreßlosen  Einlösung  des  Wechsels  (V.  256).  Es  wird  auch,  wenn
Hingabe  und  Annahme  bloß  in  der  gewöhnlichen  Weise  (also  Zahlungshalber
  zur  Deckung  einer  anderen  Schuldy)  erfolgen,  die  Befreiung
  des  Wechselgebers  von  derjenigen  Schuld,  zu  deren  Deckung  der
Wechsel  bestimmt  ist,  nicht  schon  durch  die  bloße  Hingabe  und  Annahme,
auch  nicht  durch  die  bloße  Begebung  des  Wechsels  und  den  Empfang  der
Wechselvaluta  bewirkt,  sofern  der  Nehmer  zur  Herausgabe  der  letzteren
im  Regreßwege  wieder  genötigt  wird,  wohl  aber  der  Nehmer  seinem
Schuldner,  dem  Wechselgeber,  gegenüber  dadurch  befriedigt,  daß  er  die
bei  Weiterbegebung  des  Wechsels  empfangene  Valuta  behält  oder  doch
behalten  darf,  somit  im  Falle  der  Wechsel-Präjudizierung.  Hat  nämlich
der  Wechselnehmer  den  Wechsel  (Tratte)  oder  auch  nur  ein  bloßes  Accept
mit  benanntem  Domiziliaten  nicht  an  Zahlungsstatt,  sondern  Zahlungshalber
  empfangen,  nicht  um  durch  den  Wechsel  bezahlt  zu  sein,  sondern
um  sich  selbst  durch  ihn  bezahlt  zu  machen,  was  übrigens  schon  darum
sich  nicht  als  bloßes  Mandat  darstellt  (XVIII.  174.  XX  III.  317),  so  ist
für  ihn  ein  doppelter  Befriedigungsweg  denkbar.  Entweder  er  behält
  ihn  und  erhebt  den  Betrag  bei  Verfall  vom  Acceptanten  oder  er
begiebt  ihn.  Im  ersteren  Fall  erhält  er  Zahlung  erst  bei  Verfall,  aber
definitive,  welche  ihre  Wirkung  dann  auch  auf  den  Zeitpunkt  der  Annahme
  zurück  erstreckt  (XVIII.  391).  Im  zweiten  befriedigt  er  sich  bereits
  durch  die  Begebung  und  realisiert  so  den  Geldwert  des  Wechsels.
Wird  er  indessen  selbst  durch  die  Weiterbegebung  regreßpflichtig,  somit  in
allen  Fällen,  wo  er  nicht  etwa  ohne  Obligo  indossierte,  so  ist  seine  Befriedigung
  keine  definitive,  da  ihm  die  empfangene  Valuta  im  Regreßwege
  wieder  entrissen  werden  kann.  Bis  sich  dies  entscheidet,  ist,  was
im  Erfolge  auf  das  Gleiche  herauskommt,  entweder  die  Befriedigung
aufgeschoben  (X.  132.  XI.  309.  XVIII.  391)  oder  es  kann  doch  die  erfolgte
  Befriedigung  rückgängig  gemacht  werden.  Bis  dahin  ist  die  Verfolgung
  der  ursprünglichen  Forderung  aber  auch  eingestellt  (VII.  47),  da  der
Gläubiger  durch  Nehmen  des  Wechsels  Zahlungshalber  verpflichtet  wurde,
        <pb n="178" />
        174

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zunächst  mittelst  des  Wechsels  Befriedigung  zu  suchen  oder  doch  ihn  un—
verändert  zurückzugeben  (X.  48.  XIX.  174),  er  jedenfalls,  wenn  er  auf
das  ursprüngliche  Schuldverhältnis  zurückgreifen  will,  die  dazu  erforder—
liche  Voraussetzung  also  den  Wegfall  jeues  die  Forderung  einstellenden
Verhältnisses  darthun  muß  (X.  48.  133.  XVII.  270.  XIX.  173.
XXIV.  142).  Geht  dann  im  Regreßwege  der  Wechsel  auf  ihn  zurück,
so  tritt  die  ursprüngliche  Forderung  wieder  in  Kraft.  Dagegen  ist  mit
Präjudizierung  des  Wechsels  die  Bedingung,  an  welche  das  Erlöschen  bez.
das  Wiederaufleben  der  ursprünglichen  Schuld  vertragsmäßig  geknüpft
war,  eingetreten  bez.  ausgefallen.  Er  darf  die  bei  Begebung  empfangene
Valuta  behalten,  ist  definitiv  befriedigt,  und  wenn  er  gleichwohl  den  präjudizierten
  Wechsel  einlöst,  so  berührt  das  die  definitiv  erloschene  Schuld
nicht  (IV.  371.  VII.  45.  48.  X.  48  und  die  dort  angeführte  Litteratur,
endlich  XX.  85).  —  Der  Wechselnehmer  haftet  dem  Wechselgeber  für
jedes  Verschulden  bei  Einziehung  des  Wechsels  und  begründet  dadurch
einen  zur  Aufrechnung  geeigneten  Schadeusersatz-Anspruch  gegen  sich
(XVII.  270),  der  freilich  dann  nie  gegeben  ist,  wenn  der  Wechselgeber
selbst  durch  Einreden  die  Befriedigung  des  Wechselnehmers  aus  dem
Wechsel  vereitelte  (IV.  372).  —  Ist  der  Wechsel  ganz  präjudiziert,  also
auch  durch  Unterlassung  des  Protestes,  wenn  er  domiziliert  war,  oder
sonst  vitiiert,  so  hat  der  Nehmer  zu  beweisen,  daß  auch  dies  ohne  sein
oder  seines  Hintermannes  vertretbares  Verschulden  erfolgt  sei,  also  obwohl
er  seiner  Einziehungsverbindlichkeit  genügt  und  auch  sein  etwaiger
Hintermann  dies  gethan  habe  (XXI.  38.  XXIII.  105.  316),  widrigenfalls
  er  nicht  befugt  ist  auf  die  ursprüngliche,  damit  verwirkte  Schuld
zurückzugehen  (XV.  293.  XVII.  107.  271.  XIX.  173.  XXIV.  38),
und  kann  er  den  Wechsel  nicht  zurückgeben,  hat  er  aber  auch  aus  demselben
  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  so  wird  er  mindestens  die
Wechselverjährungsfrist  abzuwarten  haben  (X.  49).  —  Für  den  Eintritt
des  Erfolges,  daß  der  Empfänger  des  —  von  ihm  gegen  Valuta  weiter
begebenen,  dann  präjudizierten  und  trotz  letzteren  Umstandes  unnötigerweise
  von  ihm  wieder  eingelösten  Wechsels  nicht  mehr  auf  die  ursprüngliche
  Forderung  (Kaufpreis!)  zurückkommen  kann  (VII.  48.  XVII.  272.
XX.  85)  ist  es  ohne  Belang,  ob  es  sich  um  einen  acceptierten  oder  nicht
acceptierten  Wechsel  handelt.  In  beiden  Fällen  liegt  dem  Nehmer  ob
wechselmäßig  seine  Befriedigung  zu  suchen  und  die  erlangte  festzuhalten;
gewährt  ihm  das  Wechselrecht  die  Befugnis,  die  Rückerstattung  der
empfangenen  Valuta  zu  verweigern,  so  ist  der  Zweck  erfüllt,  zu  welchem
ihm  der  Wechsel  von  seinem  Schuldner  gegeben  worden  und  es  steht
nicht  bei  ihm,  zu  Lasten  seines  Schuldners  die  Erfüllung  deshalb  rückgängig
  zu  machen,  weil  Dieser  sonst  auf  Kosten  Dritter  sich  bereichern
        <pb n="179" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  175

würde  (XX.  85).  Vorausgesetzt  ist  aber  dabei  zunächst,  daß  in  der  That
ein  gültiger  Wechsel  hingegeben  war;  durch  Annahme  eines  Papieres,
welches  weder  Wechselrecht  noch  Wechselpflicht  erzeugt,  Zahlungshalber,  ist,
auch  wenn  der  Kläger  dasselbe  von  seinem  Nachmann  eingelöst  hat,  die
Klage  aus  dem  ursprünglichen  Geschäfte  (Kauf)  nicht  verwirkt  (XX.  86);
sodann,  daß  nicht  der  Schuldner  bloße  nicht  domizilierte  Accepte  oder
Eigenwechsel  dem  Gläubiger  übergeben  hat,  in  welcheu  Fällen  nicht  ohne
weiteres  aus  der  übergabe  das  Ansinnen  seitens  des  Schuldners,  aus
deren  Annahme  das  Versprechen  seitens  des  Gläubigers  zu  entnehmen
ist,  daß  Letzterer  sich  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  zunächst  der  Wechsel
bedienen  und  nur  eventuell  auf  das  ursprüngliche  Forderungs-Recht  zurückgreifen
  solle  und  wolle  (XXI.  251).  —  Darüber,  daß  die  Verzinsung
einer  Forderung,  über  welche  ein  Wechsel  gegeben  ist,  in  der  Regel  erst
mit  dem  Tage  der  NVorlegung  des  Wechsels  beginnt  s.  XXII.  305,  über
den  Einfluß  der  akkordmäßigen  Bezahlung  eines  Zahlungshalber  gegebenen
Acceptes  seitens  des  akkordierenden  Acceptanten  auf  die  Rechte  des
Gläubigers  aus  der  unterliegenden  Civil-Obligation  s.  XXIV.  140,  endlich
  darüber,  daß,  wenn  ein  Zahlungshalber  gegebener  Wechsel  ausgeklagt
und  erstritten  ist,  nur  dieser  Wechsel-Anspruch  und  nicht  auch  die  unterliegende
  Civilforderung  als  „vollstreckbar“  im  Sinne  des  Aufechtungsgesetzes
  oom  21.  Juli  1879  angesehen  werden  darf  s.  R.  II.  89.  340.  —
.  Die  Einrede  der  Aufrechnung,  welche  dem  Wechselkläger  aus  jeder  dazu
civilrechtlich  geeigneten  Gegenforderung,  dem  Käufer  des  Wechsels  also
auch  aus  der  Nichtzahlung  der  dafür  zugesicherten  Valuta  (III.  132)
entgegengestellt  werden  kann,  ist  zwar  nach  dem  ALR.,  wie  nach  dem
Gemeinen  Rechte  (VII.  87.  XIII.  262.  XIV.  433)  erst  dadurch  begründet,
  daß  die  Absicht,  die  vermeintliche  Forderung  aufzurechnen,  dem
Wechselberechtigten  gegenüber  mit  Bestimmtheit  zu  erkennen  gegeben  wird;
ohne  eine  solche  tritt  die  Aufrechnung  nicht  ein.  Dessenungeachtet  kann
die  Aufrechnungs-Einrede,  welche  dem  Wechselschuldner  gegen  einen  Vormann
  des  Wechselklägers  zusteht  und  dem  Vormanne  gegenüber  nicht
erklärt  worden  ist,  auch  dem  Wechselkläger  entgegengestellt  werden,  wenn
sowohl  der  Kläger  als  dessen  Vormann  die  Gegenforderung  des  beklagten
Wechselschuldners  als  eine  begründete  kannten,  die  Vorschützung  der  Einrede
  erwarten  durften  und  erwarteten,  und  in  der  Absicht  und  zu  dem
Zwecke,  um  die  erwartete  Einrede  dem  Beklagten  abzuschneiden,  die  Übertragung
  des  Wechsels  an  den  jetzigen  Kläger  vornahmen  (XIII.  263).
—  Hat  eine  Abrede  über  die  Aufrechnung  zwischen  dem  Ehemanne,
dessen  Ehefrau  seine  Tratte  acceptiert  hat,  und  dem  Wechselinhaber  dahin
  stattgefunden,  daß  Forderungen  des  Ehemannes  an  den  Wechselinhaber
  auf  die  Acceptschuld  der  Ehefrau  aufgerechnet  werden  sollten,  so
        <pb n="180" />
        176

Zweiter  Abschniit.  (Art.  82.)

kann  sich  diesem  Wechselinhaber  gegenüber  die  beklagte  Ehefrau,  wenn
sie  dem  Vertrage  nicht  beigetreten  ist,  auf  denselben  berufen;  der  Vertrag
ist  von  ihrem  gesetzlichen  Vertreter  abgeschlossen  und  außerdem  wird  der
Schuldner  anch  durch  die  von  einem  Dritten  für  ihn  ohne  Auftrag  geleistete
  Zahlung  unmittelbar  befreit  (V.  67,  woneben  über  vertragsmäßige
Aufrechnung  zu  beachten  ist  die  Entscheidung  XV.  265).  —  Der  nach
beschlossener  Liguidation  austretende  Genossenschafter  (R.-Ges.  v.  4.  Juli
1868)  kann  seinen  buchmäßigen  Geschäftsanteil  nicht  als  Aufrechnungsgegenstand
  für  seine  Wechselschuld  gegen  die  Genossenschaft  verwenden,
bevor  das  Ergebnis  der  Liquidation  feststeht;  eine  desfallsige,  ihm  die
Aufrechnungsbefugnis  trotzdem  versprechende  Zusicherung  der  Liquidatoren
ist,  weil  dieselben  dazu  gesetzlich  nicht  befugt  sind,  unerheblich  (XVII.
215).  —  Wird  aus  mehreren  Wechseln  ein  Teilbetrag  eingeklagt,  so
kann  Kläger  eine  zur  Aufrechnung  gestellte  Gegenforderung  nicht  durch
die  Erklärung  beseitigen,  daß  er  sie  auf  die  vorläufig  nicht  eingeklagten
Teilbeträge  seiner  Wechselforderungen  verrechnen  wolle;  klagt  der  Gläu—
biger  von  mehreren  gleichzeitig  fälligen  Posten  nur  Einen  ein,  so  giebt
er  damit  zu  erkennen,  daß  er  wegen  dieses  Postens  zuerst  befriedigt  sein
will  und  der  Schuldner  muß  befugt  sein,  eben  diesen  Posten  zu  tilgen.
—  Dem  Falle  steht  derjenige  gleich,  wo  der  Gläubiger  zwar  mehrere
Posten  gleichzeitig,  aber  jede  nur  zu  einem  Teile  einklagt;  ob  die  Tilgung
durch  Zahlung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgt,  macht  keinen  Unterschied;
die  durchgesetzte  Aufrechnung  steht  der  Zahlung  gleich;  die  eingeklagte
Forderung  allein  hat  der  Gläubiger  der  richterlichen  Entscheidung  und
den  Gegenansprüchen  des  Schulduers  dargeboten,  und  es  steht  ihm  nicht
zu,  auf  Forderungen  oder  Forderungsteile,  welche  er  absichtlich  nicht
geltend  macht,  nachträglich  zurückzugreifen,  um  eine  Aufrechnungs-Einrede
  des  Schuldners  zu  beseitigen  (VII.  367.  IX.  109.  XII.  287);  insoweit
  gilt  die  gemeinrechtliche  Regel  über  die  Unzulässigkeit  einer  compensatio
  compensationis  auch  für  das  ALR.  und  selbst  für  den  Fall,
daß  sämtliche  Wechsel  gleichzeitig  zur  Zahlung  der  vollen  Beträge  präsentiert
  worden  sind  (XV.  106).  —  Übrigens  wird  die  Aufrechnung
aus  einer  in  Preußen  ihren  Sitz  habenden  Forderung  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  inzwischen  —  seit  dem  Entstehen  dieser  Forderung  —
über  das  Vermögen  des  ausländischen  (euglischen)  Wechselgläubigers  in
England  Konkurs  eröffnet  und  von  ihm  in  England  —  mit  der  nach
den  dortigen  Gesetzen  eintretenden  Wirkung  —  bonis  cediert  worden  ist.
Der  deutsche  Zwangs-Vergleich  und  die  englische  cessio  bonorum
decken  sich  nicht,  das  preuß.  R.  kennt  eine  derartige  cessio  überhaupt
nicht  (XV.  9).  Endlich  scheidet  —  mit  der  bewilligten  Zurückziehung
der  Wechselklage  auch  die  ihr  entgegengestellte  Aufrechnungs-Einrede  aus
        <pb n="181" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  177

der  richterlichen  Beurteilung,  giebt  dem  Schuldner  kein  Recht,  die  definitive
  Abweisung  der  Wechselklage  zu  fordern.  Er  mag  sein  Recht  gemäß
8  243.  277.  CPr  O.  wahren  (VIII.  400).

Die  Einrede  des  Nachlasses,  der  Stundung,  der  Prolongation  steht
dem  beklagten  Wechselschuldner  immer  nur  gegen  denjenigen  Wechselkläger
zu,  welcher  ihm  die  Frist  bewilligt  hat.  Der  Wechselinhaber  begiebt  sich
durch  die  einem  Wechselverpflichteten  gewährte  Fristbewilligung  nicht  seines
Wechselrechtes  gegen  die  anderen  Verpflichteten  (II.  281.  XI.  92.  XIV.
166).  Ebensowenig  kommt  ein  Vertrag,  wodurch  ein  Wechselinhaber  bez.
Hintermann  einen  Vormann  aus  dem  Wechsel  nicht  in  Anspruch  zu
nehmen,  den  Wechsel  vielmehr  eventuell  selbst  zu  decken  verspricht,  an  sich
anderen  Vormännern  zu  Statten.  Ein  Einwand  hieraus  ist  auch  nicht
dadurch  zu  begründen,  daß  der  Vormann,  dem  die  Schuld  erlassen  ist,
wegen  des  Regresses  dabei  interessiert  sei,  daß  der  Beklagte  gleichfalls
befreit  werde  (XIV.  181).  —  Die  Frage,  ob  ein  Wechselschuldner  sich
daun  auf  die  zwischen  dem  Wechselgläubiger  mit  einem  anderen  Wechselschuldner
  getroffene  Vereinbarung  berufen  kann,  wenn  nach  derselben  der
Wechselgläubiger  seine  Wechsel-Verbindlichkeit  überhaupt  und  namentlich
gegen  den  Beklagten  während  einer  bestimmten  Zeit  geltend  zu  machen
unterlassen  müsse,  ist  S.  165.  XV.  (franz.  R.)  verneint,  auch  nach  ALR.
zu  verneinen,  da  ja  die  verschiedenen  Wechselverpflichteten  nicht  Korrealverpflichtete
  sind  (XIV.  180),  Jeder  für  den  Anderen  eine  fremde  Person
und  Niemand  wider  den  Willen  der  Kontrahenten  sich  in  deren  Verträge  einzudrängen
  oder  auf  dieselben  sich  zu  berufen  befugt  ist,  auch  der  Fall  der
S.  4.  VI.  nicht  vorliegt  und  selbst  bei  einer  Aufhebung  der  Verbindlichkeit,
wo  sie  nicht  durch  reale  Erfüllung  (Zahlung,  Hingabe  an  Zahlungsstatt,
Novation)  geschieht  bez.  doch  dafür  angesehen  werden  kann,  sondern  nur
durch  übereinstimmende  Erklärung  erfolgt,  es  gewiß  fraglich  ist,  ob  der
daran  nicht  Teilnehmende  für  sich  daraus  eine  Einrede  herleiten  kann.
Die  auftragslose  Geschäftsführung  ist  dabei  gar  nicht  heranzuziehen,  denn
aus  den  Grundsätzen  derselben  folgt  nur  das  Gegenteil  einer  Befreiung,
weil  in  ihrem  Falle  der  Dritte  dem  Besorger  verhaftet  bleibt.

.  Die  Einrede  des  Vergleiches  geht  nur  gegen  den  Wechselgläubiger,
mit  dem  er  geschlossen  wird,  und  es  genügt,  damit  sie  einem  dritten
Wechselinhaber  gegenüber  Wirkung  habe,  nicht  die  Behauptung:  daß  der
Dritte  Kenntnis  von  der  angeblichen  Einigung  (des  beklagten  Wechselschuldners
  mit  seinen  damaligen  Gläubigern,  einschließlich  des  Vormannes
  des  Klägers)  gehabt  habe.  Es  ist  zu  erweisen,  daß  Indossant  und
Indossatar  im  gemeinfamen  Einverständnisse,  um  dem  Beklagten  eine
von  ihnen  selbst  als  stichhaltig  erkannte  Einrede  abzuschneiden,  das  Giro
vorgenommen  haben  (XIII.  387.  XIV.  180).  Sie  geht  aber  auch  gegen

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  12
        <pb n="182" />
        178

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

den  reinen  Voll-Indossanten,  obwohl  der  Wechselschuldner  mit  dem  Indossatar
  den  Vergleich  geschlossen  hat,  wenn  Dieser  in  der  That  Inkasso-Mandatar
  Jenes  war  und  der  Indossant  selbst  auf  Grund  einer  Cession
seines  Indossatars  —  nur  die  Rechte  aus  dem  Erkeuntnisse,  welches  letzterer
  gegen  den  Schuldner  erstritten  und  mit  Bezug  auf  welches  er  dann
mit  ihm  sich  verglichen  hat,  geltend  macht,  wenn  also  das  Indossament  in
Rede  lediglich  die  rechtliche  Bedeutung  einer  Vollmacht  hatte,  welche  den
Indossatar  zur  Abschließung  eines  solchen  den  Indossanten  verpflichtenden
  Rechtsgeschäftes  ermächtigte  (XXI.  120).  —  Ebenso  wie  durch  Zahlung,
  kann  durch  Vergleich  des  Acceptanten  mit  einem  Wechselgläubiger
die  Gesamtheit  der  Wechselverpflichtungen  gelbst  werden;  ob  Dies  gewollt
  und  bewirkt  worden,  mus  nach  den  Umständen  beurteilt  werden
(XI.  312).  —  Die  bloße  Herabsetzung  einer  Forderung  durch  gerichtlichen
Akkord  steht  aber  einer  teilweisen  Tilgung  keineswegs  gleich  (VIII.  279.
XI.  312,  womit  aber  IX.  43.  XXIV.  140.  R.  I.  183  für  den  früheren
preußischen  Konkursprozeß  (§  198)  und  andererseits  wiederum  §  178
Reichskonkursordnung,  wonach  die  Schuld  objektiv  durch  den  Zwangsvergleich
  nicht  beseitigt  erscheint,  zu  vgl.  sind);  auf  einen  Vergleich,  dessen
wesentliche  Bedingungen  der  Wechselschuldner  später  nicht  erfüllt  hat,  kann
er  sich  überhaupt  nicht  berufen  (I.  224),  und  ebenso  greift  nicht  durch
der  Einwand,  daß  er  im  Auslande  in  Kenkurs  geraten  und  daß  in
diesem  ein  Zwangsvergleich  mit  der  nach  dem  dortigen  Gesetze  damit
verbundenen  Wirkung,  daß  eine  Mehrheit  von  Gläubigern  die  Minderheit
  zum  teilweisen  Erlasse  bez.  Stundung  hat  nötigen  können,  geschlossen
  sei.  Der  Konkurs  beschränkt  sich  auf  sein  Staats=  und  Rechtsgebiet.
  Die  Forderungen  der  inländischen  Gläubiger  bleiben  davon  unberührt,
  so  weit  und  so  lange  sie  Befriedigung  aus  Vermögeusoljekten
beanspruchen,  welche  der  Jurisdiktion  des  Konkursgerichtes  nicht  unterliegen.
  Dies  gilt  überhaupt  von  allen  Erlöschungsgründen,  welche  nicht
sowohl  auf  der  rechtlichen  Natur  des  Konkurses  an  sich  beruhen,  als  dem
Konkursverfahren  partikularrechtlich  eingefügt  sind,  so  namentlich  von
Bestimmungen,  welche  das  Forderungsrecht  beschränken.  Sie  verpflichten
diejenigen  Gläubiger  nicht,  welche  sich  jenen  Gesetzen  nicht  freiwillig  unterworfen
  haben,  noch  ihnen  unterthan,  die  auch  in  der  Lage  sind,  ihre
Forderung  im  Inlande  im  Wege  der  Klage  oder  des  Einwandes  zur
Geltung  zu  bringen  (III.  70).  Dagegen  giebt  die  gemeinrechtliche  cessio
bonorum  dem  Gemeinschuldner  (Wechselschuldner)  eine  prozeßhindernde
Einrede,  nicht  bloß  einen  Einwand  in  der  Zwangsvollstreckungs-Instanz
—  welche  der  Wechselgläubiger  durch  die  von  ihm  zu  beweisende  Behauptung
  beseitigen  muß,  daß  der  Schuldner  wieder  zu  besseren  Vermögens-Verhältnissen
  gelangt  sei,  welche  es  ihm  ermöglichen  die  Forde-
        <pb n="183" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  179

rung  zu  bezahlen  (XV.  125).  —  Nach  ALR.  ist  der  Ehemann  befugt,
über  eine  nicht  auf  den  Namen  der  Ehefrau  lautende,  wenngleich  durch
Blankogiro  von  ihr  erworbene  Wechselforderung  durch  Vergleich  zu  verfügen.
  (VIII.  355.)

Der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  steht  dem
Wechselschuldner  zu,  wenn  der  durch  förmliches,  dem  Artikel  17  entsprechendes
  Prokura-=  Indossament  legitimierte  Indossatar  gegen  ihn  abgewiesen
  ist  und  der  Indossant  von  neuem  klagt  (VII.  81).  Er  steht
ihm  nicht  zu,  wenn  der  frühere  Kläger  durch  reines  Indossament  sich
legitimierte,  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  dem  früheren  Kläger  nicht
bloß  nachgewiesen  ist,  daß  durch  das  reine  Indossament  ein  Inkasso-Mandat
  verdeckt  worden,  sondern  wenn  auch  seine  Böswilligkeit  dargethan
  ist;  die  Böswilligkeit  des  Nachmannes,  des  Indossatars,  steht  dem
Indossanten  nicht  entgegen  (I.  276).  Er  steht  ihm  auch  nicht  gegen  denjenigen
  Wechselverbundenen,  welcher  den  Wechsel  nach  Protest  im  Regreßwege
  einlöst,  aus  dem  Grunde  zu,  weil  der  Indossatar,  welcher  den
Wechsel  bei  Verfall  besaß,  bereits  eine  rechtskräftige  Entscheidung  herbeigeführt
  hat;  der  Einlösende  ist  nicht  Nachindossatar;  ein  Successionsverhältnis,
  wie  es  der  Einwand  voraussetzt,  besteht  nicht.  —  Nur  wenn
der  Wechselverbundene  —  unter  Austritt  aus  dem  Wechselverbande  —
den  Wechsel  nach  dem  Protest  durch  Giro  erwirbt,  greift  der  Einwand
darum  durch,  weil  der  Nachindossatar  als  Civilrechtsnachfolger  des  Nachindossanten
  gilt  (VII.  81).  —  Dem  Nachindossatar  eines  protestierten
Wechsels  kann  vom  Beklagten  nicht  nur  die  Diesem  gegen  den  Nachindossanten
  zustehende  Einrede  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  sondern
  auch  diejenige  der  Rechtshäugigkeit  entgegengestellt  werden  (III.  317.
VIII.  169).

.  Die  Einrede  der  Hinterlegung  steht  in  einem  besonderen  Falle  (Art.  40)
dem  Acceptanten  gegen  jeden  Wechselinhaber  zu  (VI.  230.  234);  vergl.
außerdem  Art.  25  Abs.  2.

.Die  Einrede  der  Expromission  („es  habe  der  Aussteller  einige  Wochen
vor  Verfall  dem  Wechselgläubiger  erklärt:  er  wolle  die  Wechselschuld  an
Stelle  des  Acceptauten  übernehmen  und  an  dessen  Stelle  als  Schuldner
eintreten  und  es  habe  darauf  der  Wechselgläubiger  erklärt,  daß  er  den
Acceptauten  von  dieser  Wechselschuld  freigebe  und  an  dessen  Stelle  ihn
den  Aussteller,  allein  als  Schuldner  behalten  wolle")  steht  nach  gem.
Rechte  in  diesem  Falle,  ohne  daß  es  der  Beteiligung  des  Acceptanten
an  dem  Vertrage  oder  der  späteren  Zahlung  des  Expromittenten  bedarf,
dem  Acceptanten  zu.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  die  neue  Schuld
rum  Zwecke  und  mit  der  Absicht  der  Aufhebung  der  alten  Schuld

eingegangen  ist  und  die  Schuld  ist  eine  neue,  da  der  Aussteller  damals
127
        <pb n="184" />
        180  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

nur  eventuell  regreßpflichtig  war,  braucht  überhaupt  nicht  eine  der
aufzuhebenden  gleichartige,  also  nicht  gerade  eine  wechselmäßige  zu
sein  (XVIII.  312).  —  Auch  nach  Pr.  R.  (Koch  ALR.  Note  zu  §  400.
I.  14)  ist  Zuziehung  und  Beistimmung  des  alten  Schuldners  nicht  notwendig,
  wohl  aber  schriftlicher  Vertrag  zwischen  Gläubiger  und  neuem
Schuldner.
III.  Einreden  aus  den  den  Wechselzug  begründenden  Rechtsgeschäften.
  Ist  dies  Rechtsgeschäft
A.  ein  von  Anfang  an  nichtiges  (wozu  auch  das  der  als  unerläßlich
vorgeschriebenen  Form  entbehrende  oder  das  vom  Gesetze  verbotene,  geradezu
für  nichtig  erklärte  zu  rechnen  ist)  ein  anfechtbares  und  erfolgreich  angefochtenes
  Rechtsgeschäft,  ein  unerlaubtes  Geschäft,  so:  Bedingen  von  Vorteilen
für  das  Unterlassen  einer  ungesetzlichen  oder  unsittlichen  Handlung  (XXIII.  226
gem.,  preuß.  R.),  wozu  aber  ein  bloß  der  Anfechtungsklage  gemäß  Reichsgesetz
vom  21.  Juli  1879  (REBl.  S.  277)  unterliegendes  Geschäft  an  sich  nicht  gehört
  (XXV.  33),  so  greift  die  Einrede  gegen  Denjenigen  durch,  welcher  mit
Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  und  behufs  Erfüllung  derjenigen  Pflichten,
die  dasselbe  dem  Wechselschuldner  auferlegte,  den  Wechsel  von  ihm  empfaugen
  beziehentlich  die  Unterzeichnung  erlangt  hat.  Deshalb  fällt  die
Wechselklage,  wenn  der  Wechsel  ausgestellt  ist  über  ein  zum  verbotenen
Spiele  gegebenes  Darlehen  (III.  354.  V.  387,  womit  noch  über  die  Begriffsbestimmung
  eines  solchen  Darlehens  XVI.  299  und  XVIII.  110  zu
vergleichen  sind)  im  Geltungsbezirke  des  ALR.,  in  Neuvorpommern  (I.  173),
in  Mecklenburg,  —  aus  dem  über  im  Geltungsbereiche  des  ALR.  einem  Subalternoffizier
  ohne  Einwilligung  des  Regimentskommandeurs  gegebene  Darlehne
  von  dem  Empfänger  dem  Darlehnsgläubiger  ausgestellten  oder  acceptierten
  Wechsel,  wobei  auch  der  Umstand,  daß  der  Kläger  nicht  der  Trassant  des
vom  Beklagten  acceptierten  Wechsels  ist,  nicht  ins  Gewicht  fällt,  sofern  nur
der  Klagewechsel  infolge  einer  mit  ihm  getroffenen  Vereinbarung  in  Wahrheit
  ihm  ausgestellt  bez.  acceptiert  ist,  auch  von  ihm  —  und  nicht  etwa  von
einem  dritten  Wechselinhaber  —  ausgeklagt  wird  (XX.  76);  —  über  Schulden
aus  reinen  Differenzgeschäften,  wo  solche  territorialrechtlich  am  Erfüllungs=
  oder  auch  nur  am  Klageorte  (XIW.  277)  verboten  sind,  selbstredend,
sofern  die  Existeuz  eines  reinen  Differenzgeschäftes  genügend  dargelegt  wird,
wozu  jedenfalls  die  ganz  allgemeine  Angabe  des  Beklagten,  selbst  die  Absicht
erklärt  zu  haben,  daß  die  Lieferungsverträge  nicht  effektio  erfüllt  werden
sollten,  nicht  ausreicht  (III.  360),  —  wenn  der  Wechsel  unterzeichnet  ist  behufs
  übernahme  einer  nach  dem  betreffenden  Territorialrechte  ungültigen,
eheweiblichen  Bürgschaft  (Intercession)  (VI.  205.  XI.  73.  215.  XIV.  145).
wobei  aber  wohl  zu  prüfen  ist,  ob  in  der  That  eine  Intercession  vorliegt;
ist  die  Ehefrau  zusammen  mit  ihrem  Ehemanne  zur  Zahlung  einer  Wechsel-
        <pb n="185" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  181

—

schuld  verurteilt  worden  und  hat  sie  demnächst  zur  Deckung  der  eigenen  judikatmäßigen
  Schuld  einen  Prolongationswechsel  acceptiert  bez.  ausgestellt
oder  indossiert,  so  kann  nicht  die  Rede  davon  sein,  daß  diese  Trassierung  bez.
Girierung  eine  ungültige  eheweibliche  Intercession  ist  (XI.  73.  XXV.  339).
Über  die  Zulässigkeit  der  Condictio  des  —  nach  Verurteilung  im  Wechselprozesse
  —  von  der  Ehefrau  Gezahlten  mittelst  der  sächsischen  Widerklage
s.  XI.  216,  über  reclamatio  uxoria  nach  würzburger  Recht  s.  XIV.  63,
über  Intercession  der  sächsischen  Ehefrau  f.  XXII.  67.  —  Die  durch  Ausstellung
  eines  Wechsels  für  ihren  Ehemann  übernommene  Bürgschaft  einer
Handelsfrau  —  gleichgültig,  ob  sie  mit  ihrem  bürgerlichen  Namen  oder  ihrer
Firma  unterzeichnet  hat,  —  fällt  aber  nicht  unter  die  territorialrechtlichen  Bestimmungen
  über  Frauen-Intercession  (II.  426.  IV.  53.  IX.  173).  Üüber  Beweissatz
  und  Beweispflicht  bei  der  Intercession  nach  gem.  R.  s.  XIV.  146.  147.
—  Ist  der  auf  Grund  eines  zum  Zwecke  des  Spieles  gegebenen  Darlehns
ausgestellte  Wechsel  in  der  Hand  eines  Dritten,  so  ist  diesem  nur  nachzuweisen
  seine  Kenntnis  von  dem  Ursprunge  des  Wechsels.  Die  Absicht  beider
Teile,  mittelst  des  Indossaments  dem  Schuldner  eine  ihm  zustehende  Einrede
  zu  entziehen,  kann  in  dem  Falle,  wo  es  sich  um  ein  verbotenes  Geschäft
  handelt,  ohne  weiteres  angenommen  werden  (I.  172.  X.  385).  —
Nach  dem  ALR.  sind  nichtig  auch  die  Geschäfte,  die  nach  ihm  der  schriftlichen
Abfassung  bedürfen,  schriftlich  aber  nicht  abgefaßt  sind;  aus  dieser  Nichtigkeit
kann  indessen,  wenn  mit  Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  ein  Wechsel  ausgestellt
  bez.  unterzeichnet  ist,  vom  Wechselschuldner  keine  Einrede  gegen  die  Gültigkeit
  der  Wechselverpflichtung  entnommen  werden;  in  der  Unterzeichnung
des  Wechsels  ist  das  partielle  schriftliche  Anerkenntnis  abgegeben  (V.  256),
bez.  durch  Hingabe  des  Wechsels,  einer  beweglichen  körperlichen,  einen  Wert
in  sich  tragenden  Sache  das  formlose  Geschäft  (Schenkungsversprechen)  erfüllt
  (R.  II.  7).

B.  Ein  gültiges,  so  ist  über  das  Verhältnis  der  Wechselhingabe  zu
dem  unterliegenden  Rechtsgeschäfte  im  allgemeinen  zu  vergleichen  das  in
dieser  Note  bei  II.  B.  2  bemerkte  —  In  Einzelnen!  —  Der  Wechsel  ist
hingegeben  mit  Bezug  auf:

1.  a)  einen  Veräußerungs-,  Gebrauchs-,  überhaupt  lästigen  Vertrag
und  es  wird  erhoben  der  Einwand  der  fehlenden  Gegenleistung  (der
nicht  erhaltenen  Valutal).  Dieser  Einwand  ist  durch  die  Angabe  allein,
daß  auf  Seiten  des  Klägers  —  der  Übernahme  der  Wechselverbindlichkeit
  des  Beklagten  gegenüber  —  eine  Leistung  habe  gemacht  werden
sollen,  nicht  substanziiert  (III.  315).  Es  wird  auch  in  der  Regel  durch
den  Nachweis  allein,  daß  die  bedungene  Vorleistung  bisher  nicht  gewährt
ist,  der  Wechselberechtigte  seines  Wechselrechtes  nicht  verlustig.  Abgesehen
davon,  daß  selbst  8  271.  I.  5.  ALR.  die  Erfüllungspflicht  nur  suspen-
        <pb n="186" />
        182

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

diert,  nicht  beseitigt,  paßt  diese  Gesetzesbestimmung  nicht  auf  die  Beziehung
  eines  Wechselanspruches  zu  dem  ihm  unterliegenden  Rechtsverhält—
nisse.  Die  Ausprüche  aus  dem  Letzteren  und  aus  dem  Wechsel  können
nicht  als  sich  bedingende  Ausprüche  auf  Leistung  und  Gegenleistung  be—
trachtet  werden,  weil  jeder  Wechselanspruch  schon  mit  seiner  Entstehung
zur  Selbständigkeit  gelangt,  von  dem  Rechtsgeschäft,  welches  ihn  veranlaßt
  hat,  vermöge  seiner  eigentümlichen  rechtlichen  Natur  sich  loslöst
(II.  227).  Ob  die  Einrede  der  Nichterfüllung  wirkt,  hängt  davon  ab,
ob  ihr  die  Kraft  der  Einrede  des  dolus  generalis  beizulegen  ist  (III.  313.
XII.  434).  Es  ist  also  nachzuweisen  entweder:  daß  der  Wechselberechtigte
den  Wechsel  einklagt  unter  Umständen,  die  ihn  verpflichten  würden,  den
eingeklagten  Betrag  dem  Beklagten  wieder  zu  erstatten  (dolo  facit,  qui
petit  quod  redditurus  est),  oder  daß  der  eingeklagte  Wechsel  unter
der  Voraussetzung  gegeben  ist  bez.  unter  der  Voraussetzung  oder  Bedingung
  —  nach  Absicht  des  Kontrahenten  —  nur  sollte  geltend  gemacht
werden  dürfen,  daß  Kläger  die  Gegeuleistung  (beispielsweise  Liberierung
des  Wechselschuldners  von  einer  Schuld  desselben  an  einen  Anderen)  vor
Verfall  wirklich  gewährt  haben  werde.  —  Hat  dies  der  Wechselkläger  auch
zur  Zeit  der  Klage  noch  nicht  gethan,  so  sieht  ihm  die  Einrede  der  Böswilligkeit
  entgegen,  wenn  er  gleichwohl  den  ihm  nur  unter  einer  bestimmten,
  nicht  eingetretenen  vertragsmäßigen  Voraussetzung  vom  Beklagten  eingeräumten
  Wechselanspruch  gegen  denselben  geltend  macht,  namentlich,  wenn
er  wissend,  daß  ihm  materiell,  sei  es  wegen  Nichteintrittes  der  die  Wirksamkeit
  des  Kaufgeschäftes  aufschiebenden  Bediugung,  sei  es  wegen  Ausbleibens
  seiner  Leistung  nichts  zusteht,  den  ihm  als  Vorleistung  zur  Deckung
hierfür  (des  Kaufpreises)  behändigten  Wechsel  —  statt  ihn  zurückzugeben  —
einklagt  (XXV.  301.  R.  II.  312.  III.  87).  Der  Wechselkläger  kann
übrigens  im  letzten  Falle  die  Wirkung  der  Einrede  nicht  dadurch,  daß
er  sich  zur  Leistung  bereit  erklärt  oder  daß  er  sich  auf  deren  Unmöglichkeit
  oder  die  Einwilligung  des  Beklagten  zu  dem  Unterbleiben  beruft,
beseitigen.  Alles  das  würde  ihm  einen  Anspruch  auf  Ersatz  seines
etwaigen  Interesses  geben,  nicht  aber  würde  ohne  weiteres  ihm  der  für
solche  Fälle  nicht  eingeräumte  Anspruch  aus  dem  Wechsel  zustehen
XIII.  168).  —  Anders,  wenn  der  Wechsel  nicht  als  Deckung,  Vorschuß
  oder  so  gegeben  worden,  daß  die  Zahlungsverbindlichkeit  erst  bei
Eintritt  einer  gewissen  Bedingung  oder  Voraussetzung,  nämlich  der  vertragsmäßigen
  Leistung  des  Verkäufers,  zur  Erfüllung  werden  sollte,  wenn
vielmehr  das  Wechselversprechen  gegeben  ist  um  definitiv  den  Vertrag  zu
erfüllen;  dann  kann  der  Käufer  seiner  Pflicht  aus  dem  Wechsel  sich  nicht
entziehen,  sondern  nur  Erfüllung  seitens  des  Verkäufers  fordern  oder
sein  Interesse  geltend  machen  (R.  III.  87).  —  Befindet  sich  der  Wechsel
        <pb n="187" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  183

in  dritter  Hand,  so  ist  in  der  Regel  derselbe  Nachweis,  wie  in  allen
ähnlichen  Fällen  zu  führen,  also:  daß  der  Indoffant  die  Einrede  (aus
dem  unterliegenden  lästigen  Vertrage)  nicht  bloß  kennt,  sondern  auch  für
begründet  hält  oder  doch  sie  —  vermöge  ihrer  Besonderheit  —  für  begründet
  halten  muß  und  daß  der  Indossatar,  welcher  dieselbe  Einrede
und  die  Überzeugung  des  Indossanten  von  ihrer  Richtigkeit  kennt,  Genosse
  eines  böswilligen  Unternehmens  wird  (VII.  247.  XII.  433).

b)  Ein  Kontokurrentverhältnis  d.  h.  ein  auch  zwischen  Kauf—
mann  und  Nichtkaufmann  mögliches  Verhältnis,  beruhend  auf  der  Einigung,
  daß  eine  Reihe  von  wechselseitigen  Leistungen  und  Gegenleistungen
nicht  als  ein  Aggregat  getrennter  und  selbständig  verfolgbarer  Ansprüche
bestehen,  sondern  eine  rechtlich  untrennbare  Verbindung  von  Rechnungsfaktoren
  für  ein  Gesamtergebnis  bilden,  daß  allein  dies  Letztere,  der  aus
bestimmten  regelmäßigen,  periodischeu  Abschlüssen  zu  ermittelnde  Saldo,
als  die  selbständige  Forderung  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  sich
ergeben  soll,  kann  unter  Umstäuden  eine  Einrede  (die  nicht  mit  der  Einrede
  der  Zahlung  zu  verwechselu  ist)  gegen  die  Geltendmachung  eines
im  Laufe  eines  solchen  Verkehres  entstandenen  Wechselanspruches  abgeben
(III.  143.  V.  41.  337.  XI.  140.  XII.  72).  Schlechthin  kann  sich  aber
der  Beklagte  nicht  mit  dem  Einwande  schützen,  daß  zwischen  ihm  und
dem  Kläger  ein  Kontokurrent-Verhältnis  bestehe  und  daß  ihm  mit  Bezug
  auf  dies  der  Wechsel  in  Zahlung  gegeben  sei  (III.  142).  Es  kommt
darauf  an:  ob  nach  Inhalt  des  Kontokurrentvertrages  oder  der  dem
Wechselgeschäft  zu  Grunde  liegenden  Vereinbarung  der  Ausschluß  der  gesonderten
  Geltendmachung  des  Aufpruches  auf  Erfüllung  einer  Wechselverbindlichkeit
  als  von  den  Kontrahenten  beabsichtigt  angesehen  werden
darf  (V.  327.  VI.  253).  —  Ist  ausdrücklich  vereinbart  worden,  daß  dem
Beklagten  Kredit  in  laufender  Rechnung  und  Diskontierung  von  Wechseln
gegeben  werden  sollte,  so  giebt  es  aus  den  Wechseln,  die  auf  Grund
dieser  Vereinbarung  in  Zahlung  bez.  zum  Diskontieren  gegeben  und
angenommen  sind,  keinen  Regreß;  die  laufende  Rechnung  hat  dann  eben
die  Ausgleichung  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeiten  bewirken  sollen
und  es  bleibt  unerheblich,  ob  für  den  Kredit  Deckung  gewährt  worden
ist  oder  nicht  (II.  132).  Ferner  ist,  wenn  bei  Eröffnung  des  Acceptationskredits
  wirklich  verabredet  ist,  daß  Beklagter  jedesmal  rechtzeitig  Deckung
gewähren  sollte  (II.  138.  222),  (das  allgemeine  Versprechen:  Deckung
zu  gewähren,  genügt  nicht  II.  223),  dann  aber  ein  am  Verfalltage  nicht
honorierter,  mit  Protest  auf  Kläger  zurückgegangener  und  von  diesem
—  ohne  daß  ihm  Deckung  zugestellt  worden  —  eingelöster  Wechsel  unter
einem  vor  dem  Tage  des  Abschlusses  der  Rechnungsperiode  liegenden
Datum  in  dem  vom  Kläger  dem  Beklagten  übersandten  Abschluß  ein-
        <pb n="188" />
        184

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

getragen  ist,  dies  ein  entscheidend  dafür  fprechender  Umstand,  daß  dieser
Regreßanspruch  von  dem  Kontokurrentverhältnisse,  welches  ja  überhaupt
Wechselansprüche  und  Deckungen  dafür  zum  Gegenstande  hatte,  nach  der
Absicht  der  Parteien  nicht  hat  ausgeschlofsen  werden,  also  nicht  mit  einer
abgesonderten  Klage  hat  geltend  gemacht,  sondern  lediglich  als  Faktor
für  den  am  Ende  der  Rechnungsperiode  zu  ziehenden  Saldo  hat  gelten
sollen;  namentlich  gilt  dies,  wenn  der  eingeklagte  Wechsel-Regreßanspruch
bei  einer  vor  Anstellung  der  Klage  stattgehabten,  einen  Saldo  zu  Gunsten
des  Beklagten  ergebenden  Berechnung  bereits  als  Sollposten  verrechnet
und  damit  erledigt  ist.  —  Es  ist  auch  der  Einwand  des  Klägers  nicht
beachtenswert,  daß  sich  nachträglich  ein  Sollposten  des  Beklagten  gefunden
  habe,  der  nicht  bloß  den  Saldo  zu  dessen  Gunsten  beseitigt,  sondern
einen  Saldo  zu  dessen  Lasten  —  in  Höhe  der  Wechsel-Regreßsumme  ergiebt
  und  daß  dieser  Sollposten  bereits  vor  der  Abrechnung  bestanden
hat  und  nur  zu  Unrecht  bei  der  Berechnung  als  ein  Sollposten  der
neuen  Periode  angesehen  worden  ist,  denn  immer  steht  dem  Klageanspruche
  die  Erwägung  entgegen,  daß  Kläger  selbst  in  dem  von  ihm
aufgestellten,  dem  Beklagten  übersandten  Konto-Abschlusse  die  Regreßforderung
  als  einen  der  älteren  Periode  angehörenden  Sollposten  verrechnet,
  den  anderen,  seinen  Regreßanspruch  beseitigenden  Sollposten  als
einen  Sollposten  der  neuen  Periode  aufgeführt  hat  und  diese  vom  Beklagten
  acceptierte  Berechnung  nicht  mehr  anfechten  kann  (V.  41).  —
Ist  endlich  das  Verhältnis  zwar  nicht  mit  Bezug  auf  einen  Wechselverkehr
  oder  doch  nur  mit  Bezug  auf  einen  bestimmt  begrenzten  Wechselverkehr,
  so  z.  B.  bloß  auf  die  vom  Kläger  als  Bezogenen  zu  acceptierenden
  Tratten  (VI.  255)  begründet,  sind  aber  in  dem  dadurch  veraulaßten
Kontokurrent-Verkehre  alle  vom  Kläger  eingelösten  bez.  ihm  girierten
Rimessen,  aus  denen  Beklagter  verhaftet  war,  in  jeder  früheren  Rechnungsperiode
  gebucht  worden,  so  mitumfaßt  der  durch  die  Vereinbarung
  und  Ausführung  des  Kontokurrent-Verkehres  der  Parteien  vervollständigte
  Kontokurrent-Vertrag  die  sämtlichen  Wechselforderungen
derartig,  daß  letztere  —  gleich  anderen  Forderungen  —  durch  ihre  Aufnahme
  in  die  laufende  Rechnung  zur  Berichtigung  gelangen  (V.  340.
VI.  253).  —  Außerdem  charakterisiert  sich  der  Einwand  des  auf  ein
Kontokurrent-Verhältnis  verweisenden  Beklagten  als  Einwand  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  in  dem  Falle,  wo  der  Wechsel  zum  Diskontieren
eingesandt  und  der  Empfänger  verabredeter  Maßen  die  erhaltene  Valuta
jedenfalls  vor  Verfall  des  Wechsels  dem  Einsender  zu  überschicken,  die
Ausgleichung  in  der  laufenden  Rechnung  zu  bewirken  verbunden  war,
die  Valuta  aber  nicht  eingesendet,  sondern  lediglich  seine  Schuld  in  Kontokredit
  des  Einsenders  gebucht  und  dann  den  Wechsel,  welchen  er  jetzt
        <pb n="189" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  185

einklagt,  im  Regreßwege  eingelöst  hat  (II.  229).  —  Liegt  von  allem  dem
nichts  vor  (keinerlei  Einigung  mit  Bezug  auf  den  Wechselverkehr  im
allgemeinen  oder  mit  Bezug  auf  den  eingeklagten  Wechsel  im  besonderen!)
so  ist,  auch  wenn  der  Wechsel  gutgeschrieben  sein  sollte,  —  ein  Verzicht
auf  die  Regreß=  bez.  Wechselrechte  nicht  anzunehmen,  das  Kontokurrent-Verhältnis
  überhaupt  bei  denjenigen  Rechtsgeschäften  nicht  zu  beachten,
auf  welche  nach  ihrer  Natur  oder  der  Abrede  der  Kontrahenten  die  Absicht:
  ein  Kontokurrent-Verhältnis  maßgebend  sein  zu  lassen,  nicht  bezogen
  werden  kann.  Zu  den  Forderungen  aus  solchen.  Rechtsgeschäften
sind  im  Mangel  entgegenstehender  bestimmter  Willensäußerungen  Wechsel
insofern  zu  rechnen,  als  es  sich  um  die  Erfüllung  des  von  den  im
Kontokurrent-Verhältuisse  stehenden  Personen  mit  einander  besonders
geschlossenen  Wechselvertrages  handelt.  Nach  Handelsgebrauch  pflegt  auch
der  Wechselempfänger  lediglich  unter  der  Voragussetzung  der  Tilgung  der
Wechselschuld  den  Wechselbetrag  dem  Geber  ins  Kredit  zu  schreiben.
Daraus  ist  auf  die  Absicht,  mangels  Zahlung  die  Gutschrift  durch  Debitierung
  des  Forderungsbetrages  wieder  zu  beseitigen,  nicht  zu  schließen.
Als  den  Gegenstand  des  in  Rede  stehenden  Vorbehaltes  läßt  sich  nur
die  Ausübung  des  Regreßrechtes  betrachten.  Ein  Verzicht  auf  dasselbe
ist  nicht  zu  vermuten  (III.  143.  V.  337.  VI.  58.  255.  IX.  245.
XI.  309).

Verträge  auf  ein  stellvertretendes  Thun.  Haben  Indossant  und
Indossatar  ein  Inkassomandat  (kein  reines  Indossament,  obwohl  es  gegeben
  ist)  gewollt,  so  beseitigt  die  Einrede  die  Regreßklage  des  Indossatars
  (X.  324).  Die  Bezeichnung  des  Wechsels  als  Depotwechsel  giebt  an
sich  keine  Einrede  (VIII.  141.  XIII.  257).

.  Verträge  auf  ein  vereinigtes  Thun.  Besteht  zwischen  den  Parteien
eine  Societät  und  acceptiert  der  Beklagte  persönlich  einen  Wechsel,  den
Kläger  persönlich  ausgestellt  hat,  so  ist  es  keine  durchgreifende  Einrede,
wenn  der  Beklagte  bloß  behauptet,  daß  der  Wechsel  behufs  Deckung  einer
gemeinschaftlichen  Societätsschuld  acceptiert  sei.  Es  muß  weiter  nachgewiesen
  werden,  daß  gleichzeitig  verabredet  worden,  es  sollte  Verklagter
für  die  schließliche  Einlösung  desselben  wechselmäßig  nicht  haften  (I.  54).
Hat  ein  Gesellschafter  unter  der  Gesellschaftsfirma  einen  Wechsel,  welchen
sein  Privatgläubiger  zur  Deckung  einer  Privatforderung  auf  ihn  gezogen
hatte,  acceptiert,  so  giebt  diese  böswillige  Kollusion  der  beklagten  Gesellschaft
  eine  Einrede.  Kläger  kann  sich  auch  nicht  auf  das  HGB.  Art  114
bis  116  berufen,  denn  wenngleich  der  Dritte  nicht  verpflichtet  ist,  sich
zu  erkundigen,  ob  der  Gesellschafter  im  Verhältnisse  zu  seinen  Mitzgesellschaftern
  seine  Befugnis  überschreitet,  selbst  die  bloße  Kenntnis  den  Dritten
nicht  böswillig  macht,  so  sind  doch  dadurch  Rechtsakte  nicht  geschützt,
        <pb n="190" />
        186

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

welche  der  Gesellschafter  unter  dem  Namen  der  Gesellschaft  in  der  Absicht
  widerrechtlicher  Schädigung  derselben  und  unter  Kenntnis  und
Teilnahme  des  Dritten  (Klägers)  in  dieser  Absicht  vorgenommen  hat
(VII.  403,  womit  zu  vergleichen  VI.  134.  VIII.  392.  IX  432).  Die
wechselmäßige  Verhaftung  eines  ausgeschiedenen  Socius  für  die  von  der  aufgehobenen
  Gesellschaft  verschuldeten  Wechselforderungen  wird  dadurch  —
dem  Glänbiger  gegenüber  —  nicht  beseitigt,  daß  der  andere  Socius  alle
Passiva  übernommen  und  der  Gläubiger  von  dieser  lbernahme  Keuntnis
  erhalten  hat  (VI.  3).  Uber  Aktienzeichnung  s.  diese  Note  II.  A.  1
und  des  Verfassers  HGB.  (II.  Ausg.)  S.  200.
Sicherungsverträge.

a)  Daß  der  Wechsel  dem  Kläger  zur  Sicherstellung  als  Pfand,
Kautions-,  Depot-Wechsel)  übergeben  worden,  legt  ihm  keinerlei  Pflicht
auf,  in  seiner  Klage  nachzuweisen,  daß  seine  Forderung  auf  Höhe  der  eingeklagten
  Wechselforderung  wirklich  begründet  sei,  beziehentlich  keine  Pflicht:
das  Geschäft  zu  dessen  Sicherung  er  gegeben,  und  seind  Forderung  aus
diesem  Geschäfte  darzulegen.  Bei  der  Mehrdeutigkeit  und  Allgemeinheit
des  Wortes  „Depot“  kann  überhaupt  aus  jener  Bezeichnung  auf  das
Vorhandensein  eines  wirklichen  Verwahrungs=  oder  Hinterlegungsvertrages
  nicht  geschlossen  werden  (XVI.  210.  211),  aber  für  die  Bestimmung
  und  rechtliche  Natur  eines  Kautionswechsels  ist  ohne  rechtliche
Erheblichkeit  der  Umstand,  daß  bei  dessen  Ausstellung  noch  nicht  feststand,
ob  die  Forderung,  für  welche  er  haften  soll,  zur  Existenz  kommen  werde
oder  daß  der  Wechsel  auf  Sicht  oder  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ausgestellt
  worden  (XVII.  282).  —  Der  Wechselgläubiger,  welchem  vom
Acceptanten  Hypothekenscheine  zur  Sicherung  der  Wechselforderung  mit
der  Abrede  cediert  worden  sind,  daß  er  dadurch  gedeckt  sein  soll  gegen
jeden  ihn  etwa  treffenden  Verlust  oder  Schaden,  falls  der  Wechsel  zur
Verfallzeit  nicht  pünktlich  eingelbst  werde,  braucht  nicht  einmal  —  um  den
Beginn  des  Zinsenlaufes  von  der  Wechselsumme  herbeizusühren  —  den
Wechsel  dem  Acceptanten  zu  präsentieren;  in  der  Abrede  liegt  ein  Verzicht
  der  Acceptanten  (und  Cedenten)  auf  die  Präsentation  und  ein  Versprechen
  desselben,  die  Wechselsumme  bei  Verfall  seinerseits  dem  Wechselgläubiger
  anzubieten;  der  Wille  der  Parteien  geht  in  diesem  Falle  offenbar
  dahin,  daß  der  Wechselgläubiger,  abgesehen  von  der  Einlösungsbefugnis
  des  Cedenten  und  seiner  Verpflichtung  zur  Herausgabe  des  überschusses,
  rechtlich  ganz  in  dieselbe  Lage  versetzt  werden  solle,  als  ob  ihm  aus
den  Hypothekenscheinen  ein  selbständiger  Anspruch  zustehe,  so  daß  hier
ein  ähnliches  Verhältnis  eintritt,  wie  bei  den  f.  g.  Depot-Wechseln
(XVII.  281.  XIX.  132).  —  Besteht  nun  die  dem  Nehmer  des  Kautions-,
Depot-Wechsels  gegebene  Sicherheit  gerade  darin,  daß  der  Geber  sich
        <pb n="191" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  187

ihm  wechselmäßig  verpflichtet,  daß  der  Nehmer  bei  Verfall  des  Wechsels
nötigenfalls  im  Wege  der  Wechselklage  sich  decken  kann,  ist  nicht
abzusehen,  welche  andere  Sicherheit  der  Besitz  des  Wechsels  dem
Kläger  bieten  könnte,  wenn  er  vorab  die  zu  sichernde  Forderung
substanziieren  und  nachweisen  müßte,  so  ist  einem  solchen  Wechsel  gegenüber
  es  Sache  des  Beklagten,  die  ihm  aus  dem  unterliegenden
Geschäft  etwa  zustehenden  Einreden  zu  substanziieren  und  zu  beweisen,
also  darzulegen,  daß  wirklich  bei  Unterzeichnung  des  Wechsels  ausdrücklich
  oder  doch  nachher  in  civilrechtlich  bindender  Form  mit  dem  Kläger
verabredet  sei,  daß  dieser  die  Wechselforderung  nur  dann  geltend  machen
sollte,  wenn  eine  Forderung  des  Klägers  sich  gegen  ihn  ergebe,  bezüglich
nur  insoweit,  als  eine  anderweitig  bestellte  Kaution  zur  Deckung  des
Klägers  nicht  ausreiche!  (VI.  439.  VIII.  142.  XIII.  239.  XVI.  103).
Dem  Dritten,  welcher  einen  derartigen  Wechsel  vom  Pfandnehmer  erhalten,
  steht  diese  Einrede  unter  der  gewöhnlichen  Voraussetzung  (Böswilligkeit
  des  Pfandnehmers,  Teilnahme  des  Dritten  an  derselben)  entgegen
(VI.  437.  439).

b)  Bürgschaft  —  eingekleidet  in  eine  Wechselverpflichtung  (Indossament)
  —  giebt  dem  beklagten  Bürgen  nicht  ohne  weiteres  die  Einrede,
  daß  der  Kläger  ihn  nur  nach  Maßgabe  der  cidilrechtlichen,  für
gewöhnliche  Bürgschaften  geltenden  Grundsätze  belangen  könne.  Die
Wirkung  der  Obligation  bestimmt  sich  lediglich  nach  der  Rechtsform,
in  welche  sie  gebracht  ist,  somit  nach  dem  Wechsel.  Darnach  ist  die
Bürgschaft  eine  selbstschuldnerische  und  die  Verbürgung  kommt  nur
als  der  Obligationsgrund,  nicht  als  zweite  selbständige  Obligation
neben  der  Wechselverbindlichkeit  in  Betracht  (II.  366).  Es  gilt  dies
selbst  für  den  Fall,  daß  zwischen  den  Parteien  Nachbürgschaft  verabredet
  ist.  Auch  hier  haftet  der  Beklagte  dem  Kläger  unbedingt  (VI.  118).
Ebenso  genügt,  wenn  mehrere  Bürgen  ihre  Verbürgung  in  Form  von
Indossamenten  ausgedrückt  haben,  die  Abrede  der  Bürgschaft  Aller  für
den  Aussteller  nicht,  um  dieser  in  der  —  gleichfalls  verabredeten  —
Form  von  Indossamenten,  mithin  selbstschuldnerisch,  übernommenen  Verpflichtung,
  welche  mit  dem  eventuellen,  sich  aus  der  Wechselform  ergebenden
  Regreßrechte  des  von  dem  Gläubiger  für  das  Ganze  in  Anspruch
genommenen  Indossauten  gegenüber  seinen  Vormännern  in  rechtlichem
Zusammenhange  steht,  den  Charakter  der  Subsidiarität  auch  nur  in  dem
Umfange  beizulegen,  daß  der  jedesmalige  Vormann  seinen  Nachmann
zunächst  an  den  Aussteller  des  Wechsels  verweisen  dürfe.  Um  so  weniger
ist  dies  anzunehmen,  als  dadurch  derjenige  Indossant,  welcher  von  dem
Wechselinhaber  zunächst  in  Anspruch  genommen  würde,  seinen  übrigen
Mitbürgen  gegenüber  in  eine  wesentlich  nachteiligere  Lage  geraten  müßte,
        <pb n="192" />
        188

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zumal  da  die  wechselrechtliche  Verjährungsfrist  den  Indossanten  gegenüber
  eine  viel  kürzere  ist,  als  dem  Hauptschuldner  und  Aussteller  (des
eigenen  Wechsels)  gegenüber.  Ebensowenig  kann  die  bloße  Thatsache,
daß  mittelst  der  Indossamente  lediglich  eine  gemeinsame  Bürgschaft  für
den  Wechselaussteller  beabsichtigt  wurde,  dem  jedesmaligen  Vormanne
—  seinem  Nachmann  gegenüber  —  das  Recht  geben,  im  Regreßwege
nur  anteilig  zu  haften.  Einer  solchen  Ansicht  steht  an  sich  die  wechselmäßige
  Form  der  eingegangenen  Verpflichtung  entgegen.  Derartiges
kann  erst  auf  Grund  einer  besonderen,  einwandsweise  darzulegenden
Nebenverabredung  unter  den  Indossanten  angenommen  werden  (II.  366.
XI.  353.  354).  Daneben  kaun  freilich  eine  civilrechtlich  gültige,  früher
oder  gleichzeitig  begründete  und  für  den  Fall,  daß  der  Wechsel
ungültig  sein  oder  werden  sollte,  ihre  Wirkung  äußernde  Bürgschaft  bestehen.
  Es  ist  aber  Sache  der  Beklagten,  eine  solche  zwiefache  Bürgschaft
  besonders  darzulegen  und  selbst  dann  wird  anzunehmen  sein,  daß
die  Verbürgung  durch  Wechsel,  die  strengste  und  stärkste  Form  der  Verbürgung,
  durch  die  andere  nicht  berührt  wird  (II.  366).  Ist  dagegen
bei  Unterzeichnung  des  Wechsels  zwischen  dem  Kläger  und  Beklagten
ausdrücklich  verabredet  nicht  bloß,  daß  durch  die  Unterzeichnung  eine
Bürgschaft  übernommen  werden  sollte,  sondern  auch  daß  diese  Bürgschaft
  —  ihrem  vertragsmäßigen  Inhalte  nach  —  lediglich  dazu  bestimmt
sei,  den  Kläger  für  den  Ausfall  zu  decken,  den  er  unter  Umständen  (bei
Zahlungsunfähigkeit  eines  Anderen,  bei  Realisierung  einer  Hypothek)  erleiden
  möchte,  so  haftet  der  Beklagte  dem  Kläger  als  subsidiärer  Bürge,
dem  auf  Grund  seines  benefieii  excussionis  das  Recht  zusteht,  den
Kläger  zunächst  auf  seine  anderweitige  Befriedigung  zu  verweisen  und
und  ihm,  insofern  er  sich  hierzu  wegen  eigenen  Verschuldens  außer
Stande  befindet,  den  Einwand  der  Böswilligkeit  entgegenzustellen  (V.  257.
VI.  117.  VIII.  138).  Hierher  gehört  auch  der  Fall,  wo  der  Indossant
sein  Indossament  auf  Ansuchen  des  Ausstellers  zu  dem  Zwecke  abgegeben
hat,  um  dem  Aussteller  bei  einem  Dritten,  bei  dem  er  den  Wechsel  verpfänden
  oder  diskontieren  wollte,  Kredit  zu  verschaffen.  Eine  solche
Intercession  giebt,  selbst  wenn  zwischen  den  Parteien  nichts  weiter  verabredet
  ist,  dem  Indossanten  unter  Umständen  die  umgekehrte  Mandatsklage,
  beziehentlich  den  Einwand  der  Böswilligkeit  (XIII.  279.  280).
Kann  aber  auch  ein  Indossant  gegen  den  anderen,  ein  Mitaussteller
gegen  den  anderen,  wenngleich  Beide  nur  eine  Bürgschaft  gewollt  haben,
sein  Wechselrecht  ohne  weiteres  geltend  machen  (XVIII.  368),  so  besteht
doch  hier  wie  dort  die  Befugnis  der  Wechselverpflichteten  die
Ausgleichung  unter  ihnen  —  aus  den  zwischen  ihnen  bestehenden
Rechtsbeziehungen  —im  Wege  des  Einwandes  zu  erwirken  (I.  183.  III.
        <pb n="193" />
        Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  83.)  189

Artikel  83.

Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder
des  Acceptanten  durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Er—
haltung  des  Wechselrechts  gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen
verabsäumt  sind,  erloschen  5),  so  bleiben  dieselben  dem  Inhaber
des  Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern
würden,  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechfelmäßige
Verbindlichkeit  erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  stattts).

185.  XI.  4.  XVIII.  173).  In  diesem  Falle  gelten  auch  die  mehreren
Indossanten  und  Indossatare  als  Korrealverpflichtete  und  es  kommt  daun
auf  die  Art  der  Bürgschaft  (gewöhnliche  Bürgschaft,  Rückbürgschaft,
After=  (Nach-)  Bürgschaft),  und  auf  die  maßgebenden  civilrechtlichen
Bestimmungen  (R.  III.  221)  an,  ob  und  in  welchem  derjenige  Beklagte,
  welcher  bereits  —  im  Verhältnisse  zum  Kläger  —  zu  viel  gezahlt
hat  oder  zu  viel  zahlen  würde,  eine  Ausgleichung  gegen  den  Kläger
erwirken  kann  (I.  102.  349.  II.  349.  355.  III.  185.  IV.  325.  VI.  118.
XVIII.  174).  Hat  der  Nachbürge  dem  Gläubiger  die  Wechselforderung
gezahlt,  so  steht  ihm  —  auch  ohne  Klage-Abtretung  —  ein  mittelst  der
umgekehrten  Mandats=  oder  Geschäftsführungsklage  geltend  zu  machender,
also  auch  mit  der  Einrede  durchzusetzender  Anspruch  auf  Erstattung  des
ganzen  Betrages  zu,  während  dem  Hauptbürgen,  der  den  Hauptgläubiger
befriedigt  hat,  keinerlei  Regreß  gegen  den  Nachbürgen  —  auch  nicht
mit  der  cedierten  Hauptklage  des  Hauptgläubigers  —  zusteht  (IV.
325).  —  Die  mehreren  Mitaussteller  desselben  Wechsels  sind  ebenfalls
an  sich  und  als  solche  nicht  bloß  Solidar-,  sondern  Korrealverpflichtete,
also,  sofern  das  ALR.  in  Betracht  kommt,  im  Mangel  jeder  anderen
Abrede  die  Ausgleichung  nach  §  445.  I.  ALR.  einwandsweise  zu  beanspruchen
  befugt  (II.  351).

15)  Ein  verjährter  präjudizierter  Wechsel  kann  auch  nicht  als  kaufmännische
  Anweisung  (IX.  353.  XXIII.  188.  189),  ein  verjährter  eigener  Wechsel
  nicht  als  Verpflichtungsschein  (Art.  301.  303.  HGB.)  geltend  gemacht
werden  (IX.  353  neben  V.  257.  VI.  130.  131).

16)  Die  Bereicherungsklage  setzt  voraus  einen  gültigen  Wechsel,  geht
ausschließlich  gegen  den  Aussteller  und  Acceptanten,  steht  nur  dem  wechselmäßig
  legitimierten  Inhaber  zu,  welcher,  wenn  der  Wechsel  weder  präjudiziert
noch  verjährt  wäre,  vor  der  Präjudizierung  oder  Verjährung  zur  Anstellung
der  Wechselklage  berechtigt  gewesen  wäre,  also  nicht  demjenigen,  welcher  den
Wechsel  erst  nach  dieser  Zeit  durch  Indossament  erworben  hat,  auch  nicht
demjenigen,  der  zwar  bereits  vorher  zu  den  Wechfelverbundenen  gehört  hat,
        <pb n="194" />
        190  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  83.)

formell,  durch  gehöriges  Indossament,  aber  nicht  legitimiert  ist,  dessen  formelle
Legitimation  auch  nicht  etwa  dadurch  ersetzt  wird,  daß  er  vor  dem  entscheiden—
den  Zeitpunkte  den  Wechsel  im  Regreßwege  eingelöst  hat  (VI.  384.  VIII.
239.  X.  45.  XII.  123).  Zu  ihrer  Begründung  gehört  die  Vorlegung  des
Wechsels  beziehentlich  des  Amortisationsurteils  (V.  386.  VI.  381.  X.  46).
Die  Frage:  ob  letzteres  in  dem  Falle  entbehrlich  ist,  wo  der  Wechsel  erweislich
  vernichtet,  auch  festgestellt  ist,  daß  aus  demselben  lediglich  der  Kläger  berechtigt
  ist,  wird  mehrfach  aufgeworfen,  aber  nicht  entschieden  (V.  386.  X.
46,  womit  zu  vergleichen  sind  die  Eutscheidungen  des  preußischen  Obertribunals,
  Striethorst  Bd.  66  S.  298  und  Entscheid.  Bd.  58  S.  346).  —  Die
Natur  der  Klage  selbst  anlangend,  so  ist  der  wechselrechtliche  Anspruch  aus
Art.  83  sowohl  von  der  Wechsel-Regreßklage  (XIII.  227)  als  von  dem  möglicher
  Weise  damit  zusammentreffenden,  rein  civilrechtlichen  Anspruche  aus
dem  unterliegenden  Rechtsgeschäfte  scharf  zu  unterscheiden  (X.  43).  Es  hat
auch  durch  den  Artikel  83  dem  Mißverständnisse  vorgebeugt  werden  sollen,
als  ob  —  ungeachtet  des  Erlöschens  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  —
eine  civilrechtliche  Haftung  der  Wechsel-Interessenten  aus  der  Wechselurkunde,
sofern  deren  Inhalt  sich  strenge  in  den  Grenzen  der  Art.  4.  96  hält,  ohne
weiteres  erhalten  bleibe.  Ebensowenig  ist  der  Geschädigte  auf  eine  bereits  bestehende
  civilrechtliche  Klage  aus  dem  Grundsatze:  nemo  cum  alterius  damno
locupletior  fieri  debet,  hingewiesen;  eine  allgemeine  Klage  dieser  Art  gewährt
ohnedies  das  Civilrecht  nicht.  Es  ist  vielmehr  in  Anwendung  jenes  Grundsatzes
  auf  ein  in  wechselrechtlichen  Beziehungen  hervortretendes  besonderes
Verhältnis  ein  Rechtsmittel  geschaffen,  welches,  eben  weil  es  aus  der  Wechsel-Ordnung
  seine  Entstehung  ableitet,  nach  den  Vorschriften  der  WO.  allein  zu
beurteilen  ist  (VI.  383);  die  Klage  ist  ein  auf  den  Umfang  der  Bereicherung,
die  wirkliche  Bermehrung  des  Vermögens  des  Verpflichteten  zum  Schaden
des  Inhabers  beschränktes  überbleibsel  der  ursprünglichen  Rechte  aus  dem
Wechsel  selbst  (VIII.  239.  X.  45.  XII.  439).  Dem  entsprechend  soll  die
dem  Vermögenszuwachse  des  Ausstellers  oder  Acceptanten  entsprechende  Vermögensverringerung
  des  Wechselinhabers,  also  der  Verlust,  welchen  Letzterer
dadurch  erleidet,  daß  er  sich  die  ge  zahlte  Valuta  um  deshalb,  weil  der
Wechsel  als  solcher  keine  Geltung  mehr  hat,  nicht  wieder  verschaffen  kann,  insoweit
  vom  Aussteller  und  Acceptanten  ersetzt  werden,  als  diese  eben  dadurch,
daß  sie  wegen  Ungültigkeit  des  Wechsels  keine  Zahlung  auf  denselben  zu
leisten  haben,  obwohl  sie  Valuta  oder  Deckung  empfangen,  einen  Vermögensvorteil
  erlangt  haben  (VIII.  239).  Damit  allein  also,  daß  Beklagter  von
einem  Wechselanspruch,  sei  es  durch  Verjährung,  sei  es  dadurch,  daß  ihm  für
einen  prolongativen  Wechsel  andere  Wechsel  zurückgegeben  sind,  befreit  worden,
ist  der  Nachweis  des  Vermögensvorteils  in  diesem  Sinne  niemals  geführt;
der  Kläger,  der  den  Prolongationswechsel  hat  verjähren  lassen,  kann  sich  auch
        <pb n="195" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  83.)  191

nicht  darauf  berufen,  daß  für  diesen  Prolongationswechsel  früher  dem  Beklagten
  Wechsel  zurückgegeben  seien;  anderenfalls  würde  einfach  der  dem  Kläger
durch  Säumnis  oder  Verjährung  verlorene  Anspruch  aus  dem  Wechsel  unter
dem  Namen  eines  Anspruches  durch  Bereicherung  wieder  hergestellt  sein  (XI.
59.  XV.  321).  —  Andererseits  liegt  eine  Beschädigung  des  Klägers  nicht  vor,
wenn  er  der  Wechsel  nur  zahlungshalber  —  zur  Deckung  —  für  eine  gültige
  Forderung  erhalten  hat  und  diese,  da  sie  durch  förmliche  Novation  oder
Angabe  an  Zahlungsstatt  nicht  beseitigt  ist,  noch  fortbesteht  (X.  48.  XI.  59.
XV.  321),  nur  daß  er  selbst  auf  diese  nicht  mehr  zurückkommen  noch  überhaupt
  irgend  einen  Anspruch  geltend  machen  kann,  wenn  er  den  Wechsel  gegen
Valuta  weiter  begeben  hat,  Dieser  demnächst  präjudiziert,  indessen  trotz  der
Präjudizierung  unnötiger  Weise  vom  Empfäuger  eingelöst  worden  ist  (VII.
48.  XVII.  272.  XX.  85).  Ebenso  kaun  die  Benachteiligung  des  Klägers,
der  Vorteil  des  Beklagten  nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  dem  Beklagten
  vom  Kläger  gewisse  Geldleistungen,  aber  ohne  daß  dies  behufs  Bezahlung
  einer  bestimmten  Forderung  des  Beklagten  an  den  Kläger  geschehen,
gemacht  sind,  denn  daraus  allein  folgt  keineswegs,  daß  Beklagter  zur  Rückerstattung
  des  Geleisteten  irgendwie  verbunden  ist  (XII.  439  angenommen
mit  Bezug  auf  die  Bereicherungsklage  nach  Preuß.  Recht,  aber  auch  hier
verwendbar)  und  gleichgültig  ist  behufs  Bestimmung  des  Gegenstandes  der
Bereicherung  das  im  Wechsel  enthaltene  Summenversprechen  (X.  42.
XI.  60).  Dieser  Gegenstand  besteht  vielmehr  in  der  Regel  bei  dem  gezogenen
Wechsel  dem  Acceptanten  gegenüber  in  der  Deckung,  in  dem  Werte  desjenigen,
  was  er  für  sein  Accept  erhalten  und  dadurch,  daß  er  es  nicht  einlöste,
erspart  bez.  behalten  hat,  —  gegenüber  dem  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  in
dem  dessen  Ausstellung  veranlassenden  Gegenwerte,  beides  unter  der  Voraussetzung,
  daß  irgend  eine  vertragsmäßige  Forderung  auf  Rückerstattung  der
Deckung  oder  des  Gegenwertes  nicht  mehr  besteht  (VII.  432.  VIII.  239.  X.
44.  XI.  60.  XV.  321.  322),  —  gegenüber  dem  Traffauten  in  der  Valuta,
welche  er  bei  Begebung  des  Wechsels  empfangen  hat  und  welche  er  neben  der
Deckung,  die  er  nicht  gegeben  oder  wieder  zurückerhalten  hat,  noch  besitzt
(XIII.  256).  Der  Aussteller  ist  also  nicht  bereichert,  wenn  er  zwar  von  dem
Nehmer  (Remittenten)  Valuta  empfangen,  den  Wechselbetrag  aber  bei  dem  Bezogenen
  definitiv  gedeckt  hat;  er  ist  es  nur,  wenn  er  die  empfangene  Valuta
behält  ohne  seinerseits  durch  Deckungsgewährung  einen  entsprechenden  Aufwand
bei  dem  Bezogenen  gemacht  zu  haben  (XXII.  257);  hat  er  namentlich  auf
Schuld  in  der  Weise  trassiert,  daß  er  zum  Belaufe  einer  eigenen,  anderweitig
  bestehenden  Waarenforderung  eine  domizilierte  Tratte  zieht  und  diese
von  seinem  Schuldner  acceptierte  Tratte  dem  Kläger  zur  Deckung  von  dessen
Waarenforderung  an  ihn  (den  Aussteller)  giebt,  während  er  das  Accept  seines
  Schuldners  an  Zahlungsstatt,  nämlich  auf  Grund  einer  mit  ihm  dahin
        <pb n="196" />
        192  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  84.)

XV.  Ausländische  Gesetzgebung!).

Artikel  84.
Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen
  zu  übernehmen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,
  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gegetroffenen

  Vereinbarung  erlangt,  daß  damit  dessen  Waarenschuld  vollständig
und  vorbehaltlos  getilgt  sein  sollte,  ist  sonach  dem  Acceptanten  für  dessen
Accept  wahre,  das  Vermögen  des  Ausstellers  definitiv  vermindernde  Deckung
gewährt,  so  giebt  es  nach  der  vom  Inhaber  verschuldeten  Präjndizierung  selbst
dann  keine  Bereicherungsklage  gegen  den  Aussteller,  wenn  der  Acceptant  schon
bei  Verfall  zahlungsunfähig  war;  eine  solche  kann  immer  nur  auf  das
Deckungs  -Verhältnis,  nicht  auf  des  Acceptauten  Zahlungs-Unfähigkeit,
noch  darauf,  daß  des  Inhabers  Versäumnis  unnachteilig  gewesen,  gestützt
werden;  sie  will  nicht  den  Schaden,  welcher  den  Inhaber  getroffen  hat,  bei
gehörigem  Verhalten  aber  den  Trassanten  getroffen  haben  würde,  diesem  aufwälzen;
  sie  setzt  immer  des  Trassanten  positive  Bereicherung  voraus  (XXII.
258.  XV.  301.  R.  II.  41).  —  Jede  Begründung  einer  Bereicherungsklage
fehlt,  wenn  ein  Wechselverbundener  nach  seinem  Austritte  aus  dem  Wechselverbande
  einem  Nachmanne  eine  Zahlung,  zu  der  er  wechselmäßig  nicht  verbunden
  war  (angeblich  weil  durch  seine  Schuld,  zu  spät  für  eine  rechtzeitige
Protesterhebung,  der  Wechsel  in  die  Hand  des  Nachmannes  gekommen),  geleistet
  hat;  der  durch  solche  Zahlung  erlittene  Schade  steht  mit  dem  etwaigen,
vom  Aussteller  oder  Acceptanten  durch  Präjudizierung  des  Wechsels  erlangten
Vorteile  in  keinem  ursächlichen  Zusammenhange  (VIII.  240).

17)  Der  inländische  Richter  hat  nicht  nur  die  von  den  Parteien  behaupteten,
  sondern  auch  die  ihm  bekannten  ausländischen  Rechtssätze  anzuwenden.
  Er  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  den  Beweis  ihm  unbekannter  ausländischer
  Rechtssätze  von  der  behauptenden  Partei  zu  fordern.  Im  Zweifel
darf  er  annehmen,  daß  der  ihm  unbekannte  ausländische  Rechtssatz  mit  dem
biesigen  übereinstimmt  (II.  27.  40.  298.  VII.  6.  VIII.  152.  XXV.  59).
Selbst  wenn  unzweifelhaft  das  Rechtsverhältnis  nach  ausländischem  Rechte  zu
beurteilen  ist,  beide  Teile  sich  indessen  ausschließlich  auf  das  beim  Prozeßgerichte
  geltende  deutsche  Recht  berufen,  und  nicht  erhellt,  daß  das  ausländische
  Recht  von  dem  deutschen  abweicht,  kann  von  der  Anwendung  Jenes
abgesehen  werden  (III.  43,  womit  jetzt  §  265  CPO.  zu  vergleichen  ist).  —
Entzieht  das  hiesige  Recht  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  dem  Auspruch  die
Klagbarkeit,  so  kann  derselbe  —  auch  in  Anwendung  des  fremden  Rechtes  —
weder  im  Wege  der  Klage  noch  des  Einwandes  zugelassen  werden  (XIV.  247).
Fremde  Prozeßgesetze  sind,  wenn  der  Ort  der  Erfüllung  in  Deutschland
        <pb n="197" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  84.)  193

ist,  nicht  zu  beachten  (XV.  9).  —  Das  örtliche  Recht  des  Erfüllungsortes
(I.  287.  V.  104.  VI.  386.  XI.  219.  XV.  244.  XVIII.  187.  XXI.  152)  ist
maßgebend  für  die  betreffenden  materiellen  Obligationen  des  Acceptanten  bez.
des  Ausstellers  und  des  Indossanten.  —  Ist  der  Wechsel  also  in  Deutschland
ausgestellt  und  begeben,  so  sind  die  Rechtsgültigkeit  des  Wechsels  an  sich  und
der  Begebung,  der  Inhalt  und  Umfang  der  Regreßpflicht  und  die  Voraussetzungen,
  durch  welche  dieselbe  bedingt  wird  (Präsentation  und  Protesterhebung
mit  Rücksicht  auf  die  im  Wechsel  bestimmte  Verfallzeit),  nach  deutschem  Wechselrechte
  zu  beurteilen,  wenn  schon  die  Zahlung  im  Auslande  erfolgen  soll
(I.  292.  XI.  219.  XX.  85.  XXI.  153).  Übrigens  find  nach  dem  örtlichen
Rechte  des  Erfüllungsortes  in  der  Regel  auch  die  Aufhebungsgründe,  also
die  Verjährung  zu  beurteilen  und  hierbei  kann  ausnahmsweise  ein  ausländisches
  Prozeßrecht  (ausländischer  Konkurs)  insoweit  in  Betracht  kommen,
als  dasselbe  auf  den  materiellen  Rechtszustand  einwirkt,  unter  Umständen
also,  die  gerade  im  vorliegenden  Falle  vorhanden  sind,  eine  Obligation  gänzlich
aufhebt  (IX.  9.  11.  XIV.  259  womit  zu  vgl.  die  Note  2.  III.  zu  Art.  1.
in  des  Verf.  HGB.  (II.  Auflage  1879)).  —  Wenn  aber  das  ausländische
Prozeßrecht  nur  Beschränkungen  der  prozessualen  Geltendmachung  von  gewissen
Ansprüchen  (im  Konkurse)  enthält,  die  Geltendmachung  gewisser  Forderungen
der  Konkursmasse  gegenüber  ausschließt,  einen  gewissen  Prozeß  (z.  B.  den
Wechselprozeß)  auf  bestimmte,  hier  im  Inlande  nicht  geltende  Fristen  beschränkt,
  die  Verfolgung  gegen  die  Person  oder  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  nur  suspendiert,  so  ist  dies,  wenngleich  im  Auslande  der  Erfüllungsort
  liegt,  nicht  zu  beachten  (IX.  11).  Uberhaupt  darf  bei  einer  vertragsmäßigen
  Unterordnung  eines  Obligationsverhältnisses  unter  ein  ausländisches,
für  den  betreffenden  Kontrahenten  an  sich  nicht  verbindliches  Recht  im  Zweifel
angenommen  werden,  daß  diese  Unterordnung  wohl  inbetreff  der  Erfüllung
des  Geschäftes,  nicht  aber  der  Wirksamkeit  irgend  welcher  außerhalb  desselben
liegender,  dasselbe  aufhebender  Umstände  beabsichtigt  worden  (XII.  147).
Die  freie  Unterwerfung  unter  ein  bestimmtes  örtliches  Recht  der  Obligation
versteht  sich  von  der  Sicherung  ihrer  Erfüllung,  ist  nicht  anzunehmen,  wenn
sie  auf  Rechtsnormen  führen  würde,  welche  dem  Schuldner  die  Erfüllung  der
Obligation  ganz  oder  teilweise  erlassen  (III.  67).  —  Ausländisches  Recht  endlich
  ist  nicht  wesengleich  mit  ausländischer  Rechtssprechung.  Wenn  ein  österreichisches
  Gericht  den  Artikel  über  die  Protestierung  der  auch  in  Oesterreich
geltenden  WO.  in  dem  Sinne  auffaßt,  daß  es  die  Protesterhebung  beim  Domiziliaten
  für  unnötig  erachtet,  so  kann  sich  darauf  Kläger,  welcher  den  in
Oesterreich  zu  erhebenden  Protest  unterlassen  hat,  nicht  berufen  (XV.  209).
In  vielen  Entscheidungen  des  ROHG.  finden  sich  ausländische  Wechselgesetze
angeführt  bez.  erörtert:  nordamerikanische  R.  II.  13,  brafilianische  XIX.  203,
englische  I.  226.  II.  64.  III.  127.  XI.  222.  XII.  319,  französische  I.  286.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  13
        <pb n="198" />
        194  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  85,  86.)

setzen  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger  Ausländer  durch

Übernahme  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,

insofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist  ).
Zusatz.  Bayern,  Sachsen,  Baden,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Altenburg:

  Unter  der  Benennung  „Ausland“  sind  alle  jene  Länder  zu

verstehen,  in  welchen  die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  nicht  als

Gesetz  eingeführt  ist.

Artikel  85.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten
  Wechsels  sowie  jeder  anderen  im  Auslande  ausgestellten
Wechselerklärung,  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurteilt,
an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Entsprechen  jedoch  die  im
Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen  des
inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen
Gesetzen  mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit
  der  später  im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen
  entnommen  werden.  Ebenso  haben  Wechselerklärungen,
wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen  Inländer  im  Auslande
verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen
der  inländischen  Gesetzgebung  entsprechen  1).

Artikel  86.
Uber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen

V.  101.  XVIII.  191,  italienische  I.  238.  XXI.  25,  österreichische,  d.  h.  das
österreichische  Wechselstempelgesetz  XII.  208,  holländische  III.  127,  russische
IX.  355,  XV.  212  u.  A.).  Alle  ausländischen  Wechselgesetze  in  den  Ursprachen
  mit  deutschen  übersetzungen  enthält:  Dr.  S.  Borchardt's  vollständige
  Sammlung  der  geltenden  Wechselgesetze  aller  Länder.  Berlin  1871.

18)  Dies  bezieht  sich  nur  auf  die  eigentlichen  Ausländer,  nicht  auf  Angehörige
  des  deutschen  Reiches,  bei  welchen  die  Wechselfähigkeit  immer  nach
dem  Rechte  ihres  Domiziles  zu  beurteilen  ist  (VI.  359.  XXII.  68).

19)  Aber  die  Wirkung  und  rechtliche  Bedeutung  eines  in  Deutschland
stattgehabten,  gegen  einen  hier  wohnenden  Deutschen  gerichteten  Rechtsaktes
kann  nur  nach  dem  heimatlichen  Rechte  des  Letzteren  beurteilt  werden,  auch
wenn  der  betreffende  Wechsel  in  Frankreich  von  einem  dort  wohnenden  Franzosen
  an  die  Ordre  eines  anderen  dort  wohnenden  Franzosen  bezogen  worden
ist  (XVIII.  192).
        <pb n="199" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  87.)  195

Platze  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden
  Handlungen  entscheidet  das  dort  geltende  Recht).

Zusatz.  Deutsches  Reich:  Ges.  v.  1.  Mai  1878  (RGBl.  S.89).  82:

Zur  Annahme  der  Echtheit  einer  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen

  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben

versehenen  Person  des  Auslandes  ausgestellt  oder  aufgenommen  sich  darstellt,

  genügt  die  Legalisation  durch  einen  Konsul  oder  Gesandten  des
Reiches.

Hessen-Darmstadt:  Wechselproteste,  welche  im  Auslande  aufgenommen
  werden,  bedürfen  keiner  Beglaubigung  durch  eine  ausländische

Behörde.
XVI.  Protest).
Artikel  87.
Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichts-20)

  Nach  dem  Rechte  des  betreffenden  Ortes  hat  im  Zweifel  der  Richter
die  Gesetzmäßigkeit  der  Urkunde  zu  prüfen.  Indessen  darf  angenommen  werden,
  daß  eine  äußerlich  unverdächtige  Urkunde  in  der  That  von  der  als
Aussteller  (Notar)  bezeichueten  Person  herrührt,  auch  wenn  deren  Wesengleichheit
  und  Amtseigenschaft  der  diplomatischen  Beglaubigung  entbehrt.  Die
Beifügung  der  Amtssiegel  ist  nach  verschiedenen  ausländischen  Gesetzgebungen
(so  z.  B.  in  Italien)  nicht  nötig  (I.  242.  III.  127).  —  „Form“  (in  dem
Gesetzestexte)  ist  nicht  im  strikten  Sinne  zu  verstehen,  umfaßt  vielmehr  auch
Zeit  und  Ort  der  regreßsichernden  Handlung.  Bestehen  am  Zahlungsorte
Respekttage  d.  h.  die  nach  manchen  Rechten  dem  Wechselacceptanten  zustehende
kurze  Nachfrist  zur  Verbesserung  von  Irrtümern,  Nachlässigkeiten  und  momentanen
  Verlegenheiten,  so  müssen  die  auswärtigen  Regreßpflichtigen  solche
sich  gefallen  lassen.  Aber  ein  30tägiges  Moratorium,  wie  das  im  Jahre
1870  in  Frankreich  gesetzlich  bestimmte,  ist,  weungleich  es  im  Gesetze  als
bloße  Prorogation  der  Protestfrist  bezeichnet  wird,  dies  nicht,  vielmehr,  zumal
  da  es  sich  bloß  um  eine  Anzahl  bestimmter  Wechsel  handelte,  ein  Hinausschieben
  des  Verfall  (zahlungs)tages  für  diese  (I.  288  ff.).

21)  Der  Protest  kaun  sein:  Protest  mangels  Zahlung,  Protest  mangels
Annahme,  Sekuritätsprotest,  Interventionsprotest.  In  den  ersten  beiden
Fällen  ist  er  eutweder  Weigerungs=  oder  Unfähigkeitsprotest  oder  endlich,
wenn  der  Betreffende  vergeblich  gesucht  worden,  Nachforschungs-,  Platzprotest,
Protest  in  den  Wind.  Deklarationsprotest  heißt  der  Protest,  welchen  der
Wechselgläubiger  bei  sich  selbst  —  als  Domiziliaten  —  muß  erheben  lassen.
—  In  allen  Fällen  (Art.  41.  48.  58.  62.  64)  muß  die  Protesturkunde  inner-13“
        <pb n="200" />
        196  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  87.)

beamten  aufgenommen  werden  ?2).  Der  Zuziehung  von  Zeugen
oder  eines  Protokollführers  bedarf  es  dabei  nicht  3).

halb  der  Protestfrist  vollständig  und  fertig  ausgenommen,  in  allem  Wesentlichen

  vollendet  sein.  Einem  wesentlichen  Mangel  kann  durch  spätere  Ergänzungen

  nicht  mehr  abgeholfen  werden  (VII.  188  189).  —  über  die  Einrede,

  daß  der  Protest  dem  thatsächlichen  Hergange  nicht  entspreche  f.  XIX.  147

in  der  Note  zu  Art.  41  oben.  Über  den  Namen  „Koutraprotest“  s.  XX.  114.
22)  Zusätzliche  Bestimmungen  enthalten:

a.  für  ganz  Preußen  das  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  24.  April  1878  (GS.  S.  230)  §  70:  Die  Gerichtsschreiber
  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen,
  Sie  sollen  sich  solchen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des
Richters  unterziehen  —  vgl.  §  5  Ges.  v.  3.  März  1879  GS.  S.  99  wegen
  der  Gerichtsschreibergehülfen,  —  und  §74:  Die  Gerichtsvollzieher
sind  zuständig:  1)  Wechselproteste  aufzunehmen,  ..  mit  Ausnahme  der
Fälle,  wo  sie  nach  §  156  GV.  von  der  Ausübung  ihres  Amtes  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  sind,  §  76  a.  a.  O.,  d.  h.  wenn  sie  selbst  Partei
oder  gesetzliche  Vertreter  einer  Partei  oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse
  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten  oder  Schadenersatzpflichtigen
  stehen,  wenn  ihre  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe
nicht  mehr  besteht,  oder  wenn  eine  Person  Partei  ist,  mit  welcher  sie  in
gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,
in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;  vgl.  §§  5.  6  der  Preuß.  Notariatsordnung
  vom  11.  Juli  1845,  wonach  die  Notare  keine  Proteste  aufnehmen
  dürfen  in  Angelegenheiten,  bei  denen  sie  selbst,  ihre  Ehefrau,  ihre
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie  und  in
der  Seitenlinie  bis  zum  Grade  des  Oheims  oder  Neffen  einschließlich
oder  eine  Person,  von  der  sie  Generalmandat  haben,  beteiligt  sind.  —
Durch  das  preußische  Notariatsgesetz  vom  8.  März  1880  ist  sodann
auch  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  in  den  vormals
großherzoglich  hessischen  Gebietsteilen,  welche  jetzt  zu  den  Bezirken  der
Oberlaudesgerichte  Kassel  und  Frankfurt  a.  M.  gehören,  und  in  den
hohenzollernschen  Landen  das  Notariat  eingeführt  (§  1);  in  allen  diesen
Gebieten  sind  die  Notare  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen  (8  2),
bedürfen  bei  der  Aufnahme  von  Protesten  der  Zuziehung  von  Zeugen
nicht  (§  5).  —  Gleichzeitig  ist  in  den  Landesteilen  des  gemeinen  Rechts
mit  Ausnahme  des  Bezirkes  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle,  das  preuß.
Ges.  vom  11.  Juli  1845  (über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Nota-
        <pb n="201" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  87.)  197

riats-Instrumenten)  eingeführt  (§  4).  —  Im  Bezirke  von  Celle  und  im
Kreise  Rinteln  gilt  die  hannoversche  Notariats-Ordnung  vom  18.  September
  1853  (8  6),  in  der  Rheinprovinz  die  rheinische  vom  22.  April  1822,
in  allen  anderen  preußischen  Landesteilen  die  obengedachte  vom  11.  Juli
1845.  —  Endlich  sind  nach  §  3  des  preußischen  Notariats-Gesetzes  vom
8.  März  1880  im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  alle  Notare
des  Bezirkes  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen.

.  Nach  dem  §  17  der  V.  vom  2.  Oktober  1849  für  das  vormals  Hessen-Homburgsche
  Oberamt  Homburg  werden  im  Amte  Homburg  die  Wechselproteste
  durch  den  Beamten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  aufgenommen,
wobei  sich  die  Gerichtsvollzieher  eines  Amtssiegels  mit  der  Inschrift
„Amtssiegel  des  Gerichtsvollziehers  .  für  Wechselproteste“  zu  bedienen
haben.

.  Nach  §  3  des  Ges.  vom  21.  Oktober  1868  für  das  Herzogtum  Lauenburg
  ist  der  Wechselprotest  von  einem  Notar  oder  einem  das  Richteramt
  bekleidenden  Beamten,  welcher  aber  nicht  der  Wechselrichter  des  Orts
sein  darf,  oder  dem  Stadtsekretär  in  den  Städten  aufzunehmen.

.  Nach  §  5  der  V.  vom  13.  Mai  1867  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  ist  der  Wechselprotest  durch  einen  öffentlichen  Notar  oder  durch
einen  das  Richteramt  bekleidenden  Beamten,  oder  den  Stadtsekretär  in
den  Städten,  oder  einen  mit  landesherrlicher  Bestallung  versehenen  Aktuar
in  den  Landdistrikten  aufzunehmen.

.  Nach  den  88  9.  13.  des  Ges.  vom  4.  Juni  1849  für  Hessen-Darmstadt
  werden  die  Wechselproteste  durch  die  Stadt--  und  Landgerichte  oder
durch  Wechselnotare,  in  der  Provinz  Rheinhessen  durch  Notarien  oder
Gerichtsboten  ausgenommen.

.  Nach  §  2  der  V.  vom  5.  Juli  1849  für  Lippe-Detmold  sind  die
Einzelrichter  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  berechtigt  und  verpflichtet.


.  Nach  Art.  102  des  Ges.  vom  31.  März  1849  für  Oldenburg  ist  die
Aufnahme  der  Wechselproteste  den  zur  Aufnahme  der  Akte  freiwilliger
Gerichtsbarkeit  befugten  Personen  zugewiesen.

Nach  §  9  des  Ges.  vom  28.  November  1862  für  Schaumburg-Lippe
und  Art.  2  des  Gesetzes  vom  22.  April  1848  für  Sachsen-Meiningen
ist  jedes  Untergericht  in  seinem  Bezirk  zur  Aufnahme  von  Protesten
ermächtigt,  ebenso  nach  §  2  des  Ges.  vom  30.  Mai  1849  für  Waldeck.

i.  Im  Großherzogtum  Baden  waren  zur  Aufnahme  der  Proteste  (Abfagescheine)

  regelmäßig  nur  die  Staatsschreiber,  mit  Ermächtigung  des  Justizministeriums
  auch  die  Gerichtsschreiber,  berechtigt.  Art.  5  Gesetz  vom
9.  Februar  1849.02)

.  Nach  Art.  4  des  Ges.  vom  25.  Juli  1850  für  das  Kgr.  Bayern  werden
        <pb n="202" />
        198  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  87.)

in  der  Pfalz  die  Wechselproteste  durch  Notare  oder  Gerichtsboten  auf—

genommen.

1.  Nach  Art.  9  des  Ges.  vom  6.  Mai  1849  für  das  Kgr.  Württemberg
haben  die  Notare  und  beim  Mangel  eines  solchen  die  Gerichtsaktuare  die
Proteste  aufzunehmen.

m.  In  Elsaß-Lothringen  gehören  zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Protest
aufnehmen  können,  auch  die  Gerichtsvollzieher.  —  Die  Beamten  find
nicht  gehalten,  eine  Abschrift  der  Protest-Urkunde  zurückzulassen.  —

Alle  diese  Gesetze  sind  durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869

(BE#Bl.  1869  S.  379)  und  die  späteren  Einführungsgesetze  nicht  berührt.

23)  a.  Das  Original-Protokoll  über  einen  im  Geltungsbereiche  des
A#R.  gerichtlich  aufgenommenen  Protest  muß,  um  gültig  zu  sein,  innerhalb
der  Protestfrist  vollständig  abgeschlossen  und  vollzogen,  auch,  sofern  der  Partei
das  Originalprotokoll  als  Protestakt  ausgehändigt  wird,  mit  dem  Amtssiegel
versehen  sein.  Erhält  die  Partei  nur  eine  Ausfertigung  des  Original-Protokolles,
  so  kann  eine  etwa  lückenhafte  Ausfertigung  durch  das  vollständige
Originalprotokoll  nachträglich  ersetzt  werden.  In  diesem  Falle  kommt  es  nicht
darauf  an,  daß  das  Originalprotokoll  überhaupt  kein  Amtsfiegel  enthält.  Der
Glaube  des  Protokolles  beruht  auf  der  Amtsstellung  des  Beamten  und  auf  der
Einfügung  in  die  Amtsakten.  Ebensowenig  wie  das  erst  spätere  Erfolgen  der
Ausfertigung  des  gehörig  und  rechtzeitig  vollzogenen  Protestes  d.  h.  des  Protestprotokolles,
  das  Regreßrecht  nimmt,  ebensowenig  thut  es  der  Umstand,  daß
erst  diese  Ausfertigung  mit  dem  Amtssiegel  versehen  wird,  VIII.  89.

b.  Die  notarielle  Protesturkunde,  die  nicht  bloßes  Beweismittel,
sondern  ein  zur  Begründung  der  Wechselregreßklage  unerläßlicher  Solennitätsakt
ist,  muß  gleichfalls  innerhalb  der  Protestfrist  vollständig  und  fertig  aufgenommen
sein;  es  ist  wesentliches  Erfordernis  des  der  Partei  ausgehändigten  Originalprotest-Protokolles,
  daß  der  Notar  dasselbe  innerhalb  der  im
Art.  41  WO.  für  die  Protesterhebung  bestimmten  Frist  unterschreibt.  Zeigt
es  durchweg  keine  Unterschrift,  so  kann  dem  Mangel  durch  eine  nachträgliche
Ergänzung  der  Unterschrift  nicht  abgeholfen  werden.  —  Unzulässig  ist  die
Berufung  darauf,  daß  rechtzeitig  der  Wechselprotest  im  Protestregister  beurkundet
und  unterschrieben  worden;  das  Register,  das  selbst  nur  Abschriften  aufzunehmen
bestimmt  ist,  kann  notarielle  Grundprotokolle  nicht  ersetzen  (X.  109,  XXIII.  413).
—  Ist  das  Notariats-Grundprotokoll  nicht  der  Partei  ausgehändigt,  vielmehr
in  den  Händen  des  Notars  verblieben,  und  der  Partei  nur  Ausfertigung
(beglaubigte  Abschrift)  erteilt,  so  muß  die  Ausfertigung  zweimal  den  Namen
des  Notars  enthalten,  einmal  als  Teil  der  Abschrift  des  Grundprotokolles,
sodann  unter  der  Ausfertigungsklausel  (VII.  187).  —  Besteht  die  ganze  Protesturkunde
  in  dem  Protokolle  mit  dem  Zusatz:  „Es  hat  der  Unterschriebene
hierüber  dies  Protokoll  ausfgenommen  und  nach  dessen  Inhalt  den  Protest
        <pb n="203" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  88.)  199

Artikel  88.
Der  Protest  muß  enthalten:
1.  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie
und  aller  darauf  befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen?:


ausgefertigt,“  so  genügt  es,  wenn  die  Unterschrift  des  Notars  einmal,  unter
der  Ausfertigung,  in  der  Urkunde  sich  vorfindet;  die  formelle  Gültigkeit  des
Wechselprotestes  ist  bloß  dadurch  bedingt,  daß  die  seitens  des  Notars  erfolgte
Aufnahme  zweifelsfrei  erkennbar  ist  und  das  ist  der  Fall,  wenn  neben  der
einmaligen  Unterschrift  des  Notars  der  Abdruck  des  Siegels  sich  befindet
(X.  109).  —  Das  nachträgliche  Hineinschreiben  an  sich  entbehrlicher  Vermerke
ist  weder  eine  Fälschung,  noch  macht  es  den  Protest  wertlos  (XIV.  165).  —

c.  Die  Protestierung  mehrerer  Wechsel  in  einer  Urkunde  ist
zulässig  (II.  219,  wobei  die  Frage:  ob  es  genügt,  wenn  der  gleichlautende
Teil  des  Inhaltes  verschiedener  Wechsel  einmal  abgeschrieben  wird,  nicht  zum
Austrage  gebracht  ist).

d.  Aus  der  Unumgänglichkeit  der  Aufnahme  einer  solennen  Protesturkunde
  für  die  Wahrung  des  Protestanspruches  folgt  nicht  die  Unumgänglichkeit
  ihrer  Vorlegung  für  die  Verfolgung  des  Anspruches.  Im  Falle
des  Verlustes  der  Protesturkunde  kann  ihr  Vorhandensein,  im  Falle  der  Mangelhaftigkeit
  der  vorgelegten  Ausfertigung  die  Freiheit  der  Originalurkunde
von  jenen  Mängeln  anderweitig  im  Wechselprozesse  durch  beglaubigte  Urkunden
  bewiesen  werden  (VIII.  92.  93.  XXIII.  412.  413);  es  ist  auch,  falls
der  Wechselanspruch  im  gewöhnlichen  Prozesse  verfolgt  wird,  anderweitiger
Beweis  in  beiden  Beziehungen  zulässig  und  darum,  weil  derselbe  urkundlich
nicht  erbracht  werden  kann,  der  wechselrechtliche  Anspruch  überhaupt  nicht  zu  versagen
  (XXIII.  412).  Über  den  Fall,  wo  —  infolge  nachträglicher  Anderungen
im  Wechsel  —  die  im  Protestprotokolle  befindliche  Wechselabschrift  mit  dem
dem  Richter  vorgelegten  Wechsel  nicht  mehr  übereinstimmt  f.  XVIII.  333  in
der  Note  c.  zu  Art.  41.  —

e.  Der  Protestbeamte  als  Solcher  hat  keine  Befugnis  zur  Einleitung
von  Verhandlungen  über  eivilrechtliche  Verträge  zwischen  dem  Regquirenten
und  dem  Protestaten;  selbstredend  können  außerordentliche  Beauftragungen  vorkommen,
  setzen  dann  aber  —  um  Wirkung  zu  äußern  —  voraus,  daß  entweder
  der  besondere  Auftrag  dem  Protestaten  kundgegeben  wird  oder  als
selbstverständlich  aus  den  Umständen  sich  ergiebt.  (XXI.  167.  168.)  —  Darüber,
  daß  der  Protestbeamte  wegen  etwaiger  Versehen  nur  seinem  Auftraggeber,
  nicht  auch  Dritten  gegenüber  verantwortlich  ist  vgl.  Pr.  O.  Trib.  Entsch.
in  Striethorst  Archiv  Bd.  23.  S.  35.  Bd.  24.  S.  283.  Bd.  75.  S.  291.

24)  a.  Die  Abschrift  muß,  in  so  weit  es  für  die  unzweifelhafte  Fest-
        <pb n="204" />
        200  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  88.)

2.  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche
und  gegen  welche  der  Protest  erhoben  wird);

stellung  der  Wesengleichheit  des  Wechsels  nötig  ist,  wörtlich  sein.  Ein  etwaiger,
  in  dieser  Beziehung  einen  begründeten  Zweifel  nicht  ergebender  Fehler  in  der
Abschrift  ist  unerheblich  (I.  143.  XIV.  39.  XVII.  54.  55.  XVIII.  423);  unter
Umständen  kann  sogar  das  Hineinschreiben  eines  anderen  Namens  (Merner  statt
Werner)  (XVIII.  210),  die  Auslassung  des  Anfangsbuchstabens  des  Vornamens
  (XVII.  55)  bei  sonst  unzweifelhafter  Wesengleichheit  nicht  erheben  und
jedenfalls  handelt  es  sich  hbier  um  eine  Beweiswürdigung  (keine  Rechtsfrage!),
über  welche  der  Revisionsrichter  in  der  Regel  nicht  zu  befinden  hat  (XIV.  41).
Der  für  die  Individualität  des  Wechsels  wesentliche  Domizilvermerk  darf
nicht  fehlen;  ein  Protest  mit  solcher  Auslaffung  ist  ungültig  (VIII.  92).  Dagegen
  kann  der  Acceptvermerk  fehlen,  wenn  nur  die  Wesengleichheit  zweifellos
bleibt  (was  im  vorliegenden  Falle  darum  angenommen  wurde,  weil  im
Kontexte  der  Protest-Urkunde  der  protestierende  Notar  den  Trassaten  zweimal
als  Acceptauten  bezeichnet  und  dadurch  bezeugt  hatte,  daß  sich  bei  der  Protestaufnahme
  auf  den  protestierten  Wechsel  der  Annahmevermerk  des  Trassaten
befunden  hatte)  (XIV.  165).—  Solche  Vermerke,  welche  zu  der  Frage  nach  der
Wesengleichheit  des  Wechsels  und  nach  den  Rechtsverhältnissen  unter  den  Interessenten
  in  keiner  Beziehung  stehen  z.  B.  Firmenstempel,  überhaupt  alle
Zeichen  und  Unterschriften,  welche  von  den  Inhabern  des  protestierten  Wechsels
  lediglich  im  Interesse  des  eigenen  Geschäftsbetriebes  beigefügt  sind,  brauchen
in  der  Regel  nicht  abgeschrieben  zu  werden  (I.  143),  nur  daß  unter  Umständen
  allerdings  die  Nichtübereinstimmung  in  solchen  unwesentlichen  Bestandteilen,
  z.  B.  wenn  mehrere,  ganz  gleichlautende  Wechsel,  nicht  bloß  mehrere
  Exemplare  desselben  Wechsels,  ausgestellt  und  bloß  in  jenen  Abdrücken,
Vermerken  u.  s.  w.  abweichen,  den  Ausschlag  über  die  Wesengleichheit
geben  kann.

b.  Im  Kontexte  des  Protestes  braucht  die  Abschrift  des  Wechsels
nicht  zu  stehen;  es  genügt,  wenn  sie  ihm  angeschlossen  oder  auf  die  Rückseite
des  Protestes  gesetzt  wird,  in  jedem  dieser  beiden  Fälle  aber  mit  besonderer
Beglaubigung  durch  Unterschrift  und  Siegel  des  Protestbeamten;  nach  sächsischem
  Rechte  ist  aber  die  dem  Proteste  unmittelbar  folgende  oder  seiner  Rückseite
  aufgeklebte  Kopie  infolge  der  im  Proteste  enthaltenen  Verweisung  oder
Bezugnahme  auf  sie  auch  ohne  Beglaubigung  des  Protestbeamten  rechtlich  zu
einem  Teile  des  Protestes  geworden,  folgeweise  kraft  dieser  Eigentümlichkeit
der  sächsischen  Protestrechts-Form  auch  ein  in  dieser  Weise  aufgenommener
Protest  gültig.  (XXIII.  67.)  —  über  nachträgliche  Anderungen  im  Wechsel,
infolge  deren  der  dem  Richter  vorgelegte  Wechsel  mit  der  Abschrift  im  Proteste
  nicht  mehr  stimmt,  s.  XVIII.  353  in  der  Note  c  zu  Art.  41.

25)  Die  Frage:  ob  Derzjenige,  welcher  hat  protestieren  lassen,  wirklicher
        <pb n="205" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  88.)  201

3.  das  an  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ge—
stellte  Begehren,  ihre  Antwort  oder  die  Bemerkung,
daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht  anzutreffen  ge—
wesen  sei);

Eigentümer  des  Wechsels  oder  ob  er  uur  eine  vorgeschobene  Person  und  seine
Eigenschaft  als  Indossatar  simuliert  war,  ist  für  die  formale  Gültigkeit  des
Protestes  ohne  Bedeutung  (V.  412).  Aber  formell  muß  er  legitimiert  sein
(XVIII.  273  R.  I.  32)  und  die  vom  Regressaten  dem  Regredienten  entgegengestellte
  Behauptung:  daß  der  Protest  mangels  Zahlung  von  einem  Nichtlegitimierten
  erhoben,  ist  Bestreiten  des  Klagegrundes,  nicht  Einrede  (XVIII.
272).  —  Über  nicht  benannte  Protestaten  s.  Note  zu  Art.  20.

26)  Aus  Wortlaut  oder  Fafsung  muß  die  physische  Person,  gegen  welche
protestiert  wird,  genügend  erkennbar  sein.  Ein  Protest,  in  dem  als  Protestatin
  nur  „die  allgemeine  Depositenbank“  bezeichnet  ist,  gilt  nicht  (XIV.
160.  XV.  208).  Aus  dem  gegen  eine  Firma  gerichteten  Protest  muß  die
Person,  mit  welcher  verhandelt  ist,  sich  ergeben;  wird  durch  die  Fassung  des
Protestes  die  Person,  an  welche  die  Vorlegung  erfolgt  ist,  genügend  erkennbar,
  so  kann  die  Namensbezeichnung  entbehrt  werden  (X.  108.  XIV.  162).
Es  ist  auch  immer  nach  dem  Inhaber  oder  Vertreter  des  Geschäfts  zu  fragen
und,  wenn  ein  solcher  nicht  zu  treffen,  dessen  Abwesenheit  im  Proteste  zu
bekunden;  erst  wenn  die  Urkunde  ersichtlich  macht,  daß  der  eigentliche  Protestat
abwesend  war,  mag  der  Protestbeamte  mit  Bediensteten  der  Firma  unterhandeln
  (R.  III.  91).  —  Erklärt  sich  der  innerhalb  der  gesetzlichen  Proteststunden
  im  Protestlokale  Aufgefundene  für  den  Gesuchten,  so  wird  der  Protestbeamte
  die  Wesengleichheit  in  der  Regel  annehmen  köbunen;  es  ist  nicht  seines
Amtes,  einen  Beweis  für  diese  oder  die  Legitimation  des  Angetroffenen  zu
liefern  oder  in  der  Protesturkunde  niederzulegen  (XVII.  59).  —  über  die
Überflüssigkeit  weiterer  Erkundigungen  f.  XVIII.  327,  über  die  Notwendigkeit,
  sich  an  den  gesetzlichen  Familiennamen  zu  halten  s.  XII.  82  (Note  zu
Art.  43).  —  Bei  s.  g.  uneigentlichen  Domizil-Wechseln  (Wechseln  mit  Angabe
einer  besonderen,  von  der  Wohnung  des  Zahlungspflichtigen  verschiedenen
Zahlstelle  am  Zahlungsorte)  ist  die  Protesterhebung  in  der  als  Zahlstelle  angegebenen
  Lokalität  vorzunehmen;  einer  weiteren  Protesterhebung  im  Geschäftslokale
  oder  in  der  Wohnung  des  Acceptanten  (Protestaten)  bedarf  es  nicht  (XVII.
53.  XXV.  108);  es  genügt  der  Windprotest,  wenn  festgestellt  ist,  daß  ein  solches
Lokal  bezw.  der  Inhaber  eines  solchen,  falls  das  Lokal  durch  den  Inhaber
bezeichnet  ist,  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  aufzufinden  gewesen  ist  (XXV.
108).  —  An  dieser  Zahlstelle  ist  aber  der  Protest  gegen  den  Acceptanten,
nicht  auch  gegen  den  Inhaber  des  Lokales,  zu  erheben  (XXV.  108,  wobei
die  Frage:  ob  Letzteres  doch  in  dem  Falle  geschehen  muß,  wo  der  Inhaber
        <pb n="206" />
        202  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  89,  90.)

4.  die  Angabe  des  Ortes,  sowie  des  Kalendertages,  Mo—
nats  und  Jahres,  an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  3)
geschehen,  oder  ohne  Erfolg  versucht  worden  ist);

5.  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung
die  Erwähnung,  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten
  und  geleistet  wird;

6.  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,
welcher  den  Protest  aufgenommen  hat,  mit  Beifügung
des  Amtssiegels?).

Artikel  89.
Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen
verlangt  werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine
Protesturkunde  erforderlich.

Artikel  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen
aufgenommenen  Proteste  nach  deren  ganzen  Inhalte  Tag  für
Tag  und  nach  Ordnung  des  Datums  in  ein  besonderes  Register
einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen
versehen  ist.

Zusatz.  Deutsches  Reich  (Elsaß-Lothringen):  Die  Recgister,
in  welche  die  Proteste  eingetragen  werden  sollen,  sind  in  der  für  die

Repertorien  vorgeschriebenen  Form  anzulegen  und  zu  paraphieren.

des  Lokales  als  Vertreter  des  Acceptanten  bezeichnet  war,  unter  Anführung
verschiedener  Urteile  von  Landesgerichtshöfen  aufgeworfen,  aber  nicht  bestimmt
entschieden  ist).  Darüber:  daß  der  Protestbeamte  sich  jedenfalls  nach  der  bezeichneten
  Zahlstelle  begeben  und  dies  im  Proteste  klargestellt  haben  muß  s.
Note  zu  Art.  91.  —  Durch  die  Frage,  ob  und  wie  der  Wechsel  bezahlt
werden  soll?  —  ist  das  Zahlungsbegehren  genügend  ausgedrückt  (XVII.  54).

27)  Ort  ist  die  Stadt,  das  Dorf  u.  s.  w.,  wo  der  Akt  vorgenommen
worden.  Ob  ein  Weiteres  (nähere  Bezeichnung  der  Räumlichkeit  in  diesem
Orte)  noch  notwendig  ist,  wird  S.  145.  I.  nicht  entschieden,  jedenfalls  angenommen,
  daß  es  genüge,  wenn  der  Protestat  mit  der  —  vom  Protestbeamten
getroffenen  Wahl  der  Lokalität  einverstanden  gewesen  ist,  bezw.  ohne  Beanstandung
  der  Letzteren  seine  Erklärung  abgegeben  hat.

28)  Über  die  Unterschrift  ist  das  in  Note  23  zu  Art.  87  Bemerkte  zu
vergleichen.
        <pb n="207" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  203

Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Das  von  den  Wechselnotaren  zu
führende  Register  über  die  aufgenommenen  Proteste  liegt  auf  dem  Protestcomptoir
  zu  jedermanns  Einsicht  offen.

Hessen  (Provinz  Rheinhessen):  Der  Art.  176  des  rheinischen
Handelsgesetzbuches  bleibt  soweit  in  Kraft  als  er  hinsichtlich  der  von  den
Notaren  oder  Gerichtsboten  zu  führenden  Register  das  Versehen  mit
Seitenzahlen  und  das  Paraphieren,  sowie  die  Beobachtung  der  für  die
Repertorien  bestimmten  Formen  vorschreibt.

Lübeck:  Der  §.  22  der  Notariatsordnung  wird  dahin  abgeändert,
daß  der  Notar  zwei  von  einander  getrenute  Protokolle  zu  führen  hat,
das  eine  für  die  von  ihm  aufgenommenen  Wechselproteste,  welches  von
Blatt  zu  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein  muß,  das  zweite
für  seine  übrigen  Notariatsgeschäfte.

XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere
im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen.

Artikel  912).
Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Protesterhebung,
  die  Abforderung  eines  Wechselduplikats,  sowie  alle  sonstigen,
  bei  einer  bestimmten  Person  20)  vorzunehmenden  Akte  müssen

29)  Der  Art.  91  ergiebt  nichts  über  die  Fälle,  in  welchen  —,  oder
über  die  Ortschaft,  wo  die  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  stattzufinden
hat  (XXIII.  7);  diese  Fragen  sind  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  der  WO.
zu  entscheiden,  wobei  immer  zu  beachten  bleibt,  daß  Vorschriften,  welche  die
Gültigkeit  von  Rechtshandlungen  an  die  Beobachtung  von  Formen  knüpfen,
die  Form  über  das  Wesen  vorherrschen  lassen,  nicht  auszudehnen,  daß  auf
dem  Wege  der  Auslegung  nicht  neue,  vom  Gesetze  gar  nicht  vorgeschriebene
Formen  schaffbar  sind  (VI.  121).  über  Vorlegung  des  Wechsels  an  den
Wechselbeklagten  vor  Austellung  der  Klage  s.  V.  314.  373.  VI.  157.  XIV.  31
in  den  Noten  zu  Art.  30  und  44.

30)  Die  bestimmte  Person  ist  immer  der  Annahme=  bez.  Zahlungspflichtige
selbst,  auch  bei  uneigentlichen  Domizilwechseln,  wobei  höchstens  (?)  der  Inhaber
der  Zahlstelle  dann  in  Betracht  kommen  kann,  wenn  er  —  nach  Inhalt  des
Wechsels  —  als  Vertreter  des  Acceptanten  und  als  derjenige,  welcher  die
Zahlung  leisten  soll,  erscheint.  (XVII.  53.  54.  XXV.  108  und  die  hier  angeführten
  Judikate  von  Landesgerichtshöfen.  —  Ist  der  Verpflichtete  verstorben,
so  kann  in  der  Sterbewohnung,  aber  auch  den  Erben  gegenüber  prostetiert
werden;  eine  Verpflichtung:  gerade  den  Letzteren  gegenüber  zu  protestieren,
        <pb n="208" />
        204  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  91.)

in  deren  Geschäftslokal  1)  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  in

liegt  aber  nicht  vor  (II.  219);  ist  der  Verpflichtete  in  Konkurs  gerathen,  so
kann  nur  ihm  gegenüber  gültig  protestiert  werden  (XXII.  423  und  Pl.  Entsch.
XXIV.  22ff.)

31)  a.  Nach  dem  Geschäftslokale  in  jedem  Falle  zunächst  zu  suchen  und
das  Nichtvorhandensein  eines  solchen  festzustellen  ist  der  Protestbeamte,  bevor
er  den  Protest  in  der  Wohnung  aufnimmt,  nicht  gehalten  (XXV.  31  und
R.  II.  60—62).  —  Ergiebt  der  Wechsel,  nach  Befinden  auch  eine  bereits  vorhandene
  Protesturkunde,  daß  der  Protestat  zu  den  Personen  gehört,  welche
kaufmännische  oder  sonstige  Geschäfte  betreiben,  regelmäßig  eines  Geschäftslokales
  sich  bedienen,  so  gilt  der  in  der  Wohnung  aufgenommene  Protest  erst
dann  als  ordnungsmäßig,  wenn  das  Fehlen  des  Geschäftslokales  im  Proteste
konstatiert  oder  das  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Einverständnis  der  Beteiligten,
  daß  in  der  Wohnung  protestiert  werde,  aus  dem  Proteste  zu  entnehmen
  ist.  Ergiebt  sich  aus  Wechsel  oder  Protest,  daß  Protestat  eine  von
den  Personen  ist,  welche  gewöhnlich  kein  derartiges  Geschäftslokal  besitzen,  so
ist  der  ohne  weiteres  in  der  Wohnung  ausgenommene  Protest  gültig.  Ergiebt
  sich  aus  jenen  Urkunden  weder  das  Eine  noch  das  Andere,  so  gilt  das
nämliche;  den  Protestbeamten  trifft  kein  Vorwurf  der  Nachlässigkeit,  wenn
er  unter  Umständen,  welche  das  Vorhandensein  eines  Geschäftslokales  nicht
wahrscheinlich  machen,  von  einer  Nachfrage  darnach  absieht  und  sofort  zur
Protestaufnahme  in  die  Wohnung  sich  begiebt;  die  bloße  Möglichkeit,  daß  der
Protestat,  der  in  der  Wohnung  nicht  aufzufinden  war,  auch  noch  ein  Geschäftslokal
  hat,  thut  der  Gültigkeit  des  Protestes  nicht  Eintrag  (R.  II.  62).

b.  Art.  91  verpflichtet  zur  Präsentation  und  zum  Proteste  in  dem  zur  Zeit
jenes  Aktes  vom  Präsentaten  eingenommenen  Lokale;  soll  der  Protest  konstatieren,
  daß  ein  solches  nicht  zu  ermitteln,  so  genügt  nicht  der  Vermerk,
daß  die  Präsentation  in  einem  vom  Präsentaten  früher  innegehabten,  aber
bereits  aufgegebenen  Lokale  erfolglos  geschehen  sei;  es  muß  dann  das  gegenwärtige
  Lokal  ermittelt  und  aufgesucht  werden,  gleichgültig,  ob  die  Wechseladresse
  neben  dem  Wohnorte  noch  ein  Geschäftslokal  oder  eine  Wohnung  des
Präsentaten  nennt;  abgesehen  von  dem  s.  g.  unechten  Domizilwechsel  hat  solche
Hinzufügung  nicht  die  Bedeutung  einer  Zahlstelle,  in  welcher  ohne  Rücksicht
auf  Geschäftslokal  und  Wohnung  des  Adressaten  Zahlung  zu  leisten  und  zu
suchen  wäre;  sie  hat  nur  den  Zweck  die  Person  des  Adressaten  besser  zu  bestimmen
  und  seine  Auffindung  zu  erleichtern,  verpflichtet  zwar  den  Protestbeamten
  immer,  selbst  wenn  der  betreffende  Vermerk  im  Wechsel  durchstrichen
oder  korrigiert  ist,  in  der  vermerkten  Lokalität  den  Schuldner  aufzusuchen,
so  daß  ein  —  ohne  einen  Versuch  hierzu  aufgenommener  Windpprotest  ungenügend
  ist,  legt  dem  Adressaten  aber  nicht  die  Pflicht  auf,  gerade  in  der  angegebenen
  Räumlichkeit  zu  zahlen  und  dispensiert  namentlich  nicht  den  Protest-
        <pb n="209" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  205

der  Wohnung  vorgenommen  werden  2).  An  einem  anderen  Orte,
z.  B.  an  der  Börse,  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverbeamten

  davon,  die  wirkliche,  gegenwärtige  Geschäftslokalität  oder  Wohnung
zu  ermitteln  (XXI.  357.  XXII.  403.  XXV.  212).  Hat  der  Bezogene  sein
Geschäftslokal  —  vor  dem  Verfalltage  —  verändert,  so  muß  der  Protest  in
dem  Geschäftslokale  erfolgen,  welches  der  Bezogene  zur  Zeit  der  Protesterhebung
  am  Zahlungsorte  inne  hatte;  es  kommt,  wenn  nicht  eine  Firma,
sondern  eine  pPhysische  Person  acceptiert  hat,  nicht  darauf  an,  ob  letztere  in
dem  neuen  Lokale  ihr  früheres  Geschäft  fortsetzt  oder  ob  sie  ein  neues  —
allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  einem  Anderen  —  betreibt.  Wie  der  Notar
von  der  Veränderung  —  und  welcher  Art  dieselbe  war  —  Keuntnis  sich  verschafft
  hat,  braucht  in  der  Protesturkunde  nicht  speciell  bezeichnet  zu  sein.  Es
genügt,  wenn  in  ihr  der  Notar  als  Ergebnis  seiner  Erkundigungen  bezeugt,
daß  der  Bezogene  am  Protesttage  sein  Geschäftslokal  da  hatte,  wo  er  protestierte.
  Einen  weiteren  Beweis,  als  diese  amtliche  Bescheinigung  des  Notars
hat  der  Kläger,  welcher  auf  den  Protest  sich  beruft,  nicht  zu  erbringen  (XIVW.  261).
Trifft  der  Protestbeamte  in  dem  —  in  der  Wechseladresse  außer  dem  Zahlungsorte
  —  angegebenen  Geschäftslokale  den  Adressaten  nicht,  erfährt  er  aber  zugleich,
  daß  derselbe  das  Lokal  inzwischen  aufgegeben  habe,  so  genügt  nicht  die
Konstatierung  dieser  Erfahrung  im  Protokolle;  der  Protestbeamte  hat  weiter
nachzuforschen  und  schlimmstenfalls  gemäß  Schlußsatz  des  Art.  91.  zu  verfahren
  (XXII.  400).  —  Ist  der  Protestat  im  Konkurse,  so  bleibt  dessen  ungeachtet
  Protestlokal  sein  bisheriges  Geschäftslokal,  es  müßte  denn  das  Geschäft
  überhaupt  aufgegeben  sein,  und  es  braucht  selbst  dann,  wenn  der  Protestbeamte
  selbiges  verschlossen  findet,  in  der  Wohnung  nicht  protestiert  zu  werden
(R.  II.  23).  —  Über  uneigentlichen  Domizilwechsel  s.  folgeude  Note.

32)  Die  Verhältuisse  zur  Zeit  der  Aufnahme  der  Handlung  entscheiden
über  die  Richtigkeit  und  Gültigkeit  des  Protokolles.  Wird  in  einer  anderen,
als  der  im  Wechsel  bezeichneten  Wohnung  unter  der  Angabe,  daß  dies  die
gegenwärtige  sei,  protestiert,  so  genügt  diese  Bezeugung  des  Protestbeamten;
wie  er  sich  davon  Kenntnis  verschafft,  braucht  auch  hier  derselbe  im  Protokoll
nicht  zu  verzeichnen;  dem  Wechselverklagten  liegt  der  Gegenbeweis  ob  (XIV.
264).  Ganz  übergehen  darf  er  aber  niemals  eine  im  Wechsel  angegebene,
weungleich  wiederum  durchstrichene  oder  korrigierte  Wohnung,  (XXI.  359),
so  daß  erst,  nachdem  der  Vermerk  sich  als  unrichtig  ergeben,  der  Beamte  weiter
nach  der  wirklichen  Wohnung  bez.  dem  Geschäftslokale  zu  forschen  hat.  —
Jeder  solcher  Nachforschungen  aber  ist  er  überhoben  bei  s.  g.  uneigentlichen
Domizilwechseln  (W.  mit  besonderer  Zahlstelle  am  Zahlungsorte);  hier  ist
die  Präsentation  an  dem  als  Zahlstelle  bezeichneten  Orte  zu  bewirken;  eine
weitere  Präsentation  im  Geschäftslokale  oder  in  der  Wohnung  nicht  nötig.
(XVII.  53.  XXII.  402.  XXV.  108.)
        <pb n="210" />
        206  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  91.)

ständnisse  gestehen  33).  Daß  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung
nicht  zu  ermitteln  sei,  ist  erst  dann  als  festgestellt  anzunehmen,
wenn  auch  eine  dieserhalb  bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  geschehene
  Nachfrage  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten  fruchtlos
geblieben  ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden  muß?).

33)  Das  Wort:  „Ort“  bezeichnet  hier  ausnahmsweise  das  in  einer
Ortschaft  belegene  Lokal,  in  welchem  die  Präsentation  und  die  Protesterhebung
stattzufinden  hat  (XIV.  119,  womit  noch  zu  vergleichen  ist  IV.  57  über  die
Frage:  ob  das  beiderseitige  Einverständnis  vor  oder  bei  der  Wechselausstellung
erfolgt  sein  muß;  die  Frage  ist  übrigens  nicht  entschieden,  nur  S.  145  I.
die  Ansicht  gebilligt,  daß  ein  Einverständnis  des  Protestaten  mit  der  vom
Protestbeamten  gewählten  Lokalität  in  dem  fr.  Ort  anzunehmen  sei,  wenn  er
ohne  Beanstandung  desselben  seine  Erklärung  dem  Protestbeamten  abgegeben
habe).  —  In  Ansehung  der  Ortschaft,  in  welcher  dies  Lokal  belegen  sein
muß,  ist  im  Art.  91  nichts  bestimmt;  es  ergeben  jedoch  die  Art.  4,  24,  43,
daß  Präsentation  und  Protesterhebung  am  Zahlungsorte  zu  erfolgen  haben,
mag  dieser  ein  eigentliches  Wechseldomizil  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
der  Wohnort  des  Bezogenen  sein.  Der  Adreßort  ist  schlechthin  und  ohne  Zulassung
  eines  Gegenbeweises  als  Zahlungsort  anzusehen,  mag  er  auch  mit  dem
wirklichen  Wohnorte  des  Bezogenen  zur  Zeit  der  Wechselausstellung,  oder  in
irgend  einem  späteren  Zeitpunkte,  etwa  zur  Verfallzeit,  nicht  zusammenfallen.
Dieser  ein  für  allemal  wechselmäßig  fixierte  Zahlungsort  kann  durch  eine
spätere  Anderung  des  Wohnortes  nicht  verändert  werden.  Giebt  der  Bezogene
seinen  Wohnort,  der  zugleich  als  Zahlungsort  gesetzlich  fingiert  ist,  auf,  so
ist  eine  solche  Veränderung  des  Wohnortes  rechtlich  unerheblich  (VI.  386.  IX.
261.  XI.  186.  XIV.  120).  —  Eine  Verlegung  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals
  innerhalb  des  gleichen  Zahlungsortes  (Ortschaft)  wird  selbstredend
durch  diesen  Satz  nicht  berührt  (XIV.  128).  —  Ob  die  Präjudizierung  des
Wechsels  dadurch  abgewendet  wird,  daß  Präsentation  und  Protesterhebung
an  einem  anderen  Orte  (Ortschaft),  als  dem  wechselmäßigen  Zahlungsorte,
mit  Zustimmung  des  Bezogenen  erfolgen,  ist  zweifelhaft  (XIV.  121);  nur  die
Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  mit  rechtlicher
Wirkung  zwischen  dem  Wechselinhaber  und  dem  Aussteller  eines  eigenen
domizilierten  Nachsicht-Wechsels  kann  unter  Zustimmung  des  Ausstellers
gültig  auch  in  dessen  Wohnort  erfolgen,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation
  zur  Sicht  ein  anderer  Ort  vertragsmäßig  bestimmt  ist  (X.  49).  —
Der  s.  g.  Platz-(Wind-)  Protest  ist  auch  dann  gestattet,  wenn  unter  mehreren
gleichnamigen  am  Orte  vorhandenen  Personen  die  gewollte  sich  mit  Sicherheit
nicht  ermitteln  läßt  (IX.  195).

34)  Der  Schlußsatz  findet  nicht  bloß  da  Anwendung,  wo  ein  Geschäfts-
        <pb n="211" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  91.)  207

Zusatz.  Einführungsgesetze  mit  Bestimmungen  über  die  Be—
schränkung  des  Protestes  auf  bestimmte  Stunden,  Tages=  und  Geschäftsstunden
  35)  für:

a)  Preußen,  alte  Landesteile,  auf  die  Zeit  von  9  Uhr  vormittags
bis  6  Uhr  abends;  zu  einer  früheren  oder  späteren  Tageszeit  bedarf
  es  der  Zustimmung  des  Protestaten.  In  solchem  Falle  muß
daher  die  Identität  der  angetroffenen  Person  mit  dem  Protestaten
durch  den  Protestbeamten  festgestellt  werden  und  aus  dem  Protest
erhellen.  §  4  PrE.

b)  das  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  auf  die  Zeit  von
9—12  Uhr  vormittags  und  2—5  Uhr  nachmittags.  §  10  G.  vom
29.  März  1849.  (Das  Wechselcomptoir  ist  Vormittags  von  9  bis
12  Uhr  und  nachmittags  von  2—5  Uhr  offen,  und  es  muß  zu
dieser  Zeit  immer  wenigstens  Einer  der  Wechselnotare  anzutreffen
sein.  —  Zur  rechtzeitigen  Protesterhebung  müssen  am  letzten  Protestationstage
  die  Wechsel  bis  12  Uhr  vormittags  den  Wechselnotaren
  übergeben  sein.  —  Die  Ablieferungszeit  der  ausgefertigten
Proteste  ist  für  alle  bis  um  12  Uhr  vormittags  übergebenen

lokal  oder  eine  Wohnung  überhaupt  nicht  zu  ermitteln,  sondern  auch  da,  wo
glaubhafter  Weise  bereits  ermittelt  ist,  daß  der  Zahlungs=  bezw.  Annahme-Pflichtige
  seine  bekannte,  bisherige  Wohnung  infolge  Wegzuges  von  dem
Zahlungsorte  aufgegeben  hat  (XXII.  401.  XXV.  213);  die  Erfolglosigkeit
des  Versuches,  das  gegenwärtige  Lokal  am  Zahlungsorte  zu  ermitteln,  bleibt
stets  in  Gemäßheit  des  Schlußsatzes  im  Art.  91  festzustellen  (XXV.  213).

35)  Art.  41  besagt  nicht:  im  Gebiete  der  WO.  steht  dem  Protestierenden
die  ganze  Dauer  der  Protesttage  für  den  Protest  frei,  sondern  er  stellt  diese
Dauer  nur  so  weit  zur  Verfügung,  als  nicht  Landesgesetze  Proteststunden  vorschreiben;
  solche  Landesgesetze  haben  als  vorbehaltene  Ergänzungen  der  WO.
zu  gelten  und  ihre  Gültigkeit  behalten,  auch  nachdem  die  WO.  Reichsgesetz
geworden  ist  (XVII.  56.  57).  Jede  Protesterhebung  außerhalb  derselben  bleibt
aber  an  den  Ablauf  des  zweiten  Werktages  gebunden,  auch  genügt  es  bei  solchem
außergewöhnlichen  Proteste  nicht,  daß  der  Protestbeamte  von  dem  ersten  besten,
der  im  betreffenden  Lokale  sich  für  den  Gesuchten  erklärt,  die  Bewilligung
erhält  und  lediglich  dies  feststellt;  er  muß  sich  die  überzeugung  von  der
Wesengleichheit  des  Einwilligenden  mit  dem  Protestaten  verschaffen  und  im
Proteste  beurkunden,  daß  er  entweder  den  Protestaten  kenne  oder  sich  von
der  Wesengleichheit  überzeugt  habe;  stellt  der  Protest  dies  nicht  vollständig
fest  (wobei  allerdings  dem  richterlichen  Ermessen  der  gewöhnliche  Spielraum
verbleibt!)  so  darf  es  auch  dem  Regreßschuldner  nicht  später  und  durch  anderweite
  Beweismittel  nachgewiesen  werden  (XVII.  60);  der  Zustimmung  der
anderen  Regreßschuldner  bedarf  es  nicht  (XVII.  58).  —
        <pb n="212" />
        208

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  91.)

Wechsel  spätestens  auf  den  folgenden  Tag  vormittags  11  Uhr  und
für  alle  nachmittags  nach  2  Uhr  übergebenen  Wechsel  auf  den  folgenden
  Tag  spätestens  3  Uhr  festgesetzt.)

c)  Hessen-Homburg  auf  die  Zeit  bis  7  Uhr  Abend;  für  spätere  Erhebung
  ist  das  im  Proteste  zu  bemerkende  Einverständnis  des  Protestaten
  erforderlich.  §  18.  V.  vom  2.  Oktober  1849.

d)  Das  Herzogtum  Lauenburg  wie  zu.  a.  §  4  G.  v.  21.  Okt.  1868.

e)  Die  Provinz  Schleswig-Holstein  wie  zu  a.  §  6  V.  v.  13.  Mai  1867.

1)  Bremen  auf  die  Zeit  von  9  Uhr  morgens  bis  7  Uhr  abends.
§  9  G.  vom  25.  April  1849.

g)  Hamburg  wie  zu  c.  §  10  G.  vom  5.  März  1849.

h)  Hessen-Darmstadt  wie  zu  c.  §  10  G.  vom  4.  Juni  1849.

i)  Lübeck  auf  die  Zeit  zwischen  9  Uhr  morgens  und  7  Uhr  abends;
zu  anderer  Zeit  ist  Einverständnis  erforderlich.  Art.  8.  G.  vom
28.  April  1849.

k)  Beide  Mecklenburg  wie  zu  i.  §  2.  V.  vom  28.  April  1849.

D  Kgr.  Sachsen  auf  die  Zeit  von  früh  9  Uhr  bis  abends  6  Uhr.
8  8.  G.  vom  25.  April  1849.

m)  Sachsen  =  Koburg  auf  die  Zeit  von  früh  9  Uhr  bis  abends
7  Uhr,  wenn  nicht  der  Protestat  sein  Einverständnis  mit  der  früheren
  oder  späteren  Erhebung  im  Protest  ausdrücklich  erklärt.  Art.  1.
G.  vom  20.  Mai  1863.

n)  Sachsen-Gotha  wie  zu  c.  §  4.  G.  vom  25.  April  1849.

o)  Sachsen-Meiningen  auf  die  Zeit  von  9—12  Uhr  vormittags
und  von  3—6  Uhr  nachmittags.  Art.  3.  G.  vom  22.  April  1848.

p)  Bayern  (Augsburg):  Die  Präsentation  zur  Annahme  hat  in  den
Geschäftsstunden  vormittags  von  9—12  Uhr  und  nachmittags  von
3—6  Uhr  stattzufinden.

q)  Württemberg:  Die  Notare  sollen  nach  7  Uhr  abends  einen  Protest
  nicht  erheben,  wenn  sich  der  Protestat  nicht  mit  der  späteren
Erhebung  einverstanden  erklärt,  was  im  Proteste  zu  bemerken  ist.

In  Lübeck,  Mecklenburg,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Meiningen
  sind  die  angegebenen  Proteststunden  im  allgemeinen
für  die  Vornahme  aller  im  Art.  91  und  92  bezeichneten  wechselrechtlichen
  Akte  vorgeschrieben.  Bezüglich  der  Meß=  und  Marktwechsel
  vgl.  zu  Art.  18  und  35.

2)  Oesterreich:  In  Prag  sind  die  Wechselproteste  mangels  Zahlung
am  Zahltage  erst  in  der  Zeit  von  1  Uhr  mittags  bis  5  Uhr
abends,  und  an  den  zwei  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  in
der  Zeit  von  9  Uhr  morgens  bis  5  Uhr  nachmittags,  —  in
Triest  am  Zahlungstage  erst  in  der  Zeit  von  4  bis  7  Uhr  abends,
an  den  zwei  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  in  der  Zeit  von
        <pb n="213" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  92.)  209

9  bis  12  Uhr  morgens  und  von  4  bis  7  Uhr  abends,  —  und  in
Lemberg  am  Zahlungstage  erst  in  der  Zeit  von  3  bis  5  Uhr  nachmittags
  und  an  den  zwei  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  von
9  Uhr  morgens  bis  1  Uhr  mittags  und  von  3  bis  5  Uhr  nachmittags
  zu  erheben,  —  zu  einer  anderen  Tageszeit  aber  auf  allen
drei  Plätzen  nur  mit  Zustimmung  des  Protestaten,  welche  in  dem
Proteste  zu  bemerken  ist.

Artikel  92.

Verfällt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen
Feiertage  ),  so  ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die
Herausgabe  eines  Wechselduplikats,  die  Erklärung  über  die  Annahme,
  sowie  jede  andere  Handlung,  können  nur  an  einem  Werktage
  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Vornahme
  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert
werden  mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so
muß  diese  Handlung  am  nächsten  Werktage  gefordert  werden.
Dieselbe  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Protesterhebung  Anwendung.


Zusatz.  Bezüglich  der  Feiertage  enthalten  zusätzliche  Bestimmungen:

a)  Der  §  11  des  Gesetzes  vom  27.  März  1849  für  das  Gebiet  der
vormals  freien  Stadt  Frankfurt.  Danach  sind  die  allgemeinen
Feiertage:  der  1.  Januar,  der  Charfreitag,  der  Ostermontag,
Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,  der  Buß=  und  Bettag  (der
Freitag  vor  dem  1.  Adventsonntage),  die  zwei  Weihnachtsfeiertage.

b)  Der  §  20  der  V.  vom  2.  Oktober  1849  und  die  V.  vom  13.  August
1850  für  das  vormals  Hessen-Homburgsche  Oberamt  Homburg:
wie  zu  a.  mit  dem  Frohnleichnamstage  statt  des  Buß=  und  Bettages.

c)  Der  §  5  des  G.  vom  25.  Oktober  1848  für  das  Gebiet  des  vormaligen
  Herzogtums  Nassau:  wie  zu  b.

d)  Die  §§  11  und  15  des  G.  vom  4.  Juni  1849  für  die  Provinzen
Starkenburg  und  Oberhessen  mit  der  Bestimmung  wie  zu  a
mit  Ausnahme  des  Buß=  und  Bettages,  und  für  die  Provinz
Rheinhessen  mit  der  Bestimmung,  daß  unter  allgemeinen  Feiertagen
die  gesetzlich  anerkannten  christlichen  Festtage  und  diejenigen  Tage
zu  verstehen,  deren  allgemeine  Feier  aus  sonstigen  Gründen  gesetzlich
festgefetzt  ist.

36)  Die  jüdischen  Feiertage  fallen  nicht  unter  den  Begriff  „allgemeine
Feiertage“  (II.  411).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  14
        <pb n="214" />
        210

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  93.)

e)  Der  Art.  9  des  G.  vom  28.  April  1849  für  Lübeck,  wonach  zu
den  allgemeinen  Feiertagen  gezählt  werden:  der  Neujahrstag,  der
Charfreitag,  der  Ostermontag,  der  Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,
  der  Johannistag,  der  Michaelistag,  der  erste  und  zweite
Weihnachtstag.

1)  Die  §§  3  der  beiden  V.  vom  28.  April  1849  für  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg=  Strelitz  wie  zu  a.  mit  „die  Bettage"
  statt  des  Buß=  und  Bettages.

g)  Im  Königr.  Sachsen  gelten  als  allgemeine  Feiertage:  der  Neujahrstag,
  der  6.  Jannar,  der  25.  März  (Mariä  Verkündigung),  der
Charfreitag,  der  Ostermontag,  der  Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,
  der  31.  Oktober  (Reformationsfest),  die  beiden  Weihnachtsfeiertage,
  die  beiden  Bußtage,  Freitag  vor  Okuli  und  Freitag  vor
dem  letzten  Sonntag  nach  Trinitatis.  89  G.  25.  April  1849.

h)  In  Sachsen-Koburg  wie  zu  f.  Art.  2.  G.  vom  20.  Mai  1863.

i)  In  Sachsen-Gotha  gelten  als  allgemeine  Feiertage  der  Neujahrstag,
  Charfreitag,  die  beiden  Oster-,  Pfingst-,  Weihnachtstage,  der
Himmelfahrtstag.  5  5  G.  vom  25.  April  1849.

k)  In  Sachsen-Weimar  sind  allgemeine  Feiertage  der  Neujahrstag,
Charfreitag,  der  Ostermontag,  der  Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,
  der  Bußtag  im  Monat  Dezember,  (Freitag  nach  dem  ersten
Adventsonntage),  beide  Weihnachtsfeiertage.  §  4  G.  vom  13.  Juli
1849.

1)  Nach  Art.  5  des  G.  v.  25.  Juli  1850  für  das  Kgr.  Bayern  soll
Art.  92  auf  diejenigen  Tage  Anwendung  finden,  welche  nach  Gesetz
oder  Herkommen  jeden  Orts  bisher  als  christliche  Feiertage  im
Wechselgeschäft  gegolten  haben.

m)  Im  Kgr.  Württemberg  sind  nach  §  1  der  V.  vom  28.  Juni  1849
allgemeine  Feiertage  der  Neujahrstag,  das  Fest  der  Erscheinung
Christi  (6.  Januar),  der  Charfreitag,  der  Oster=  und  Pfingstmontag,
Himmelfahrtstag,  Frohnleichnamstag,  der  Feiertag  Peter  und
Paul  (29.  Juni),  Mariä  Himmelfahrtstag,  (15.  August),  das  Christfest
  und  der  erste  Feiertag  nach  demfselben.

Artikel  93.

Bestehen  an  einem  Wechseltage  allgemeine  Zahltage  (Kassiertage),

  so  braucht  die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen  fällig
gewordenen  Wechsels  erst  am  nächsten  Zahltage  geleistet  zu  werden,
sofern  nicht  der  Wechsel  auf  Sicht  lautet.  Die  im  Artikel  41  für
die  Aufnahme  des  Protestes  mangels  Zahlung  bestimmte  Frist
darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.
        <pb n="215" />
        Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  94,  95.)  211

Zusatz:

a)  Kgr.  Bayern.  Hinsichtlich  der  Stadt  Augsburg  enthält  der  Art.  6
des  G.  vom  25.  Juli  1850  die  Bestimmung,  daß  der  Montag  und
der  Donnerstag  als  allgemeine  Zahltage  festgesetzt;  die  au  anderen
Plätzen  bestandene  Einrichtung  allgemeiner  Zahltage  ist  aufgehoben.

b)  Schleswig-Holstein  (Einf  Ges.  13.  Mai  1867).

§  12.  Verfällt  ein  in  Altona  in  Banko  zahlbarer  Wechsel  während
der  Zeit  des  Hamburger  Bankschlusses,  so  ist  der  nächste  Werktag,
an  welchem  die  Bank  wieder  geöffnet  ist,  der  Zahltag.

8  13.  In  Altona  muß  der  Betrag  in  Diskonto  genommener
Bankowechsel  am  Tage  der  überlieferung,  der  Betrag  gekaufter
Wechsel  auf  auswärtige  Plätze  am  nächstfolgenden  Werktage  bezahlt
werden.

c)  Hamburg:  Verfällt  ein  in  Banko  zahlbarer  Wechsel  während  der
Zeit  des  Bankschlusses,  so  ist  der  nächste  Werktag,  an  welchem  die
Bauk  wieder  geöffnet  wird,  der  Zahlungstag.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.
Artikel  94.
Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen
oder  anderen  Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,  wenn  diese
Zeichen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  worden,  Wechselkrafts).

Zusatz:  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz.  Die  in
diesem  Artikel  erwähnte  notarielle  Beglaubigung  erfordert  zu  ihrer  Gültigkeit
  die  Gegenwart  zweier  solcher  Zeugen,  welchen  der  Aussteller  in  Person
bekanut  ist.

Artikel  95.
Wer  eine  Wechselerklärung  als  Bevollmächtigter  eines  Anderen
  unterzeichnet,  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich
  in  gleicher  Weise,  wie  der  angebliche  Machtgeber  gehaftet

37)  Die  Beglaubigung  ist  darum  nicht  ungültig,  weil  sie  der  Form
der  in  der  preuß.  Notariatsordnung  vom  11.  Juli  1845  vorausgesetzten
Notariatsinstrumente  nicht  entspricht  (XIV.  167).  Ein  Wechsel,  dessen  Acceptationsvermerk
  nur  unterkreuzt  ist,  hat  gar  keinen  Acceptationsvermerk.  Derjenige,
  welcher  neben  diesen  Kreuzen  mit  seinem  Namen  acceeptiert,  ist  nicht

Mitacceptant  (XV.  347).
14°
        <pb n="216" />
        212  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  95.)

haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  erteilt  gewesen  wäres).
Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche

mit  Uberschreitung  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.
Zusatz:  ÖSsterreich:  Ansprüche  und  Wechselerklärungen,  welche
nicht  von  ihrem  Aussteller  selbst  unterzeichnet,  sondern  mit  dessen  Namen
von  einem  anderen  unterschrieben  sind,  eignen  sich  zur  Gelteudmachung
im  Wechselverfahren  nur  daun,  wenn  der  Letztere  auch  seine  eigene  Unterschrift
  mit  einem  auf  Bevollmächtigung  hinweisenden  Zusatze  beigefügt
hat,  und  wenn  außerdem  die  von  dem  Machtgeber  unterschriebene  oder
mit  dessen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Haudzeichen  versehene
Vollmacht  beigebracht  wird.  —  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Zeichnung  der  Firmen  werden  durch  gegenwärtige  Anordnung  nicht  berührt.
(Ges.  v.  19.  Juni  1872.)

38)  Wann  beginnt  gegen  ihn  die  Verjährung?  Eine  Entscheidung
der  Reichsgerichte  hierüber  ist  bis  jetzt  nicht  vorhanden.  Thöl  (S.  232)
uimmt  an:  „es  sei  gegen  den  falschen  Bevollmächtigten  Klage-Möglichkeit,
bez.  ein  Anfang  der  Verjährung  so  lange  nicht  gegeben,  als  der  Wechselgläubiger
im  Vertrauen  auf  die  von  ihm  behauptete  Vollmacht  mit  Recht  annehmen
darf,  daß  dieselbe  besteht“,  was  im  Auschlusse  an  die  S.  32.  34.  XX.  niedergelegten
  Auschauungen  des  ROHG.  wohl  dahin  näher  zu  bestimmen  sein  dürfte,
daß  actio  nata  (Klagemöglichkeit)  von  da  ab  besteht,  wo  —  Fälligkeit  des  Wechsels
  vorausgesetzt  —  der  angebliche  Bevollmächtigte  trotz  Verlangen  des  Wechselgläubigers
  es  unterlassen  hat,  ihn  durch  Mitteilung  der  entsprechenden  Beweismittel,
  namentlich  der  Vollmacht,  in  den  Stand  zu  setzen,  den  angeblichen
Machtgeber  in  Anspruch  zu  nehmen  —  und  da  das  Verlangen,  von  Latitieren
und  ähnlichem  abgesehen,  sofort  nach  dem  Verfalle  wird  gestellt  werden
können,  so  ist  der  Anfang  der  Verjährung  kaum  ein  anderer  als  in  allen
sonstigen  Fällen.  Sache  des  Beklagten  ist  es  nuumehr,  zu  exzipieren,  daß  ihm
wirklich  das  fragliche  Mandat  erteilt  worden  sei.  Beweist  er  seine  Einrede
nicht,  so  hat  er  den  Wechselgläubiger  zu  befriedigen  und  mag  sich  an  seinen
vermeintlichen  Machtgeber  halten.  —  Davon,  daß  der  Wechselgläubiger  zuerst
den  angeblichen  Machtgeber  verklagen  müsse  und  erst,  wenn  dies  ohne  Erfolg
geschehen,  gegen  den  angeblichen  Bevollmächtigten  vorgehen  könne,  kann  laut
S.  33.  XXII.  keine  Rede  sein.  Vgl.  des  Verfassers  HGB.  II.  Auflage.  Note  41
zum  Art.  55  und  Entsch.  Pr.  O.  Trib.  Bd.  39  S.  258.
        <pb n="217" />
        Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  96.)  213

Dritter  Abschnitt.
Von  eigenen  Wechseln  5.

Artikel  96.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wech—
sels  sind:

1.  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache
ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Aus—
druck  in  der  fremden  Sprache;

2.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder
an  deren  Order  der  Aussteller  Zahlung  leisten  will  0);

39)  Die  bloße  Verschiedeuheit  des  Ausstellungs=  und  des  Zahlungsortes
—  ohne  Benennung  eines  vom  Aussteller  verschiedenen  Domiziliaten  —
ändert  nichts  an  der  Eigentümlichkeit  des  Eigenwechsels  (Solawechsels)  als
eines  Versprechens  des  Ausstellers;  bloß  hierdurch  nähert  sich  der  Eigenwechsel
nicht  der  Form  der  Tratte,  welcher  die  Aufforderung,  Auweisung  oder  der
Befehl  zur  Zahlung  wesentlich  ist.  Ist  der  Domiziligt  beuannt,  so  entscheidet
die  gewählte  Form  (Zahlungsauftrag  oder  eigenes  Zahlungsversprechen)  darüber:
ob  ein  trassiert  eigener  oder  ein  eigener  domizilierter  Wechsel  vorliegt  (WII.
197.  198,  wo  indessen  letztere  Frage  nicht  bestimmt  entschieden  ist;  es  wird
aber  sicherlich  auf  diese  Form  allein  ankommen,  weil  sonst  die  Kategorie:
eigene  domizilierte  Wechsel  mit  benannten  Domiziliaten  überhaupt  aus  der
WO.  ausscheiden  müßte;  vgl.  auch  Thöl  S.  647:  „dem  wirklichen  domizilierten
  eigenen  Wechsel  ist  weseutlich,  weil  der  Wechsel  sonst  kein  eigener
Wechsel  ist,  das  Versprechen  des  Wechselausstellers:  selbst  am  Zahlungsorte
die  Wechselsumme  zu  zahlen;  ein  der  Form  nach  eigener  Wechsel,  welcher
einen  Anderen  als  den  Wechselagussteller,  als  Zahler  bezeichnet,  ist  eine  Tratte,
eine  Tratte  in  ungewöhnlicher  Form  (XIII.  146—148),  während,  wenn  der
Aussteller  des  eigenen  Wechsels  nicht  am  Zahlungsorte,  sondern  einfach  nur
zu  zahlen  verspricht,  dies  Versprechen  als  ein  Versprechen  der  Regreßsumme,
also  als  eine  Tratte  anzusehen  ist.“")  —

40)  Der  auf  eigene  Order  gestellte  eigene  Wechsel  ist  ungültig  und  deshalb,
  weil  er  ungültig  ist,  auch  unfähig  giriert  zu  werden  (VII.  196.  XVI.
148,  wobei  über  die  Anwendbarkeit  des  Satzes  auf  eigene  domizilierte  Wechsel
        <pb n="218" />
        214  Dritter  Abschnitt.  (Art.  96.)

4.  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll

(Art.  4.  Nr.  44)

5.  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder
seiner  Firma“):
6.  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der

Ausstellung“).

Zusatz  Lübeck:  (Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  v.  28.  April
1849,  die  Auwendung  der  ADWO.  im  Freistaate  Lübeck  betr.  Vom
18.  Sept.  1871.)  Die  in  dem  Nachtrage  v.  28.  Okt.  1865  zum  Art.  4
des  Gesetzes  v.  28.  April  1849,  „die  Anwendung  2c.  betr.“  getroffene
Bestimmung,  nach  welcher

diejenigen  Schuldverschreibungen,  welche  unter  der  Form  von  eigenen

Wechseln  ausgestellt  werden,  jedoch  entweder  eine  Kündigungsklausel

oder  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  enthalten,  nicht  unter  die

ADWO.  fallen,  sondern  nach  statutarischen  und  gemeinen  Grundsätzen
  zu  beurteilen  seien,  die  übertragung  aber,  in  welcher  Form
sie  geschehen  mag,  namentlich  auch  in  der  Form  des  Wechsel-Indossaments
  den  Grundsätzen  von  der  Cession  der  Forderungsrechte
unterliegen  soll,
wird,  soweit  auf  die  eine  Pfandbestellung  enthaltenden,  im  übrigen
aber  den  im  Art.  96  der  ADWO.  angegebenen  Erfordernissen  entmit

  benannten  Domiziliaten  nichts  entschieden  ist.  Ihre  Ungültigkeit  für  diesen
Fall  darf  aber  wohl  angenommen  werden,  da  der  Domiziliat  nur  Vertreter
des  Ausstellers  und  es  nicht  erheblich  ist,  ob  der  Aussteller  selbst  oder  der
Aussteller  —  durch  seinen  Vertreter  —  an  sich  zahlt).

Die  Bezeichnung  des  Remittenten  „A.  Schlitt  für  den  Vorschußverein“
bezeichnet  mit  aller  Deutlichkeit  den  A.  Schlitt  als  Remittenten  (II.  299).
Daß  der  Remittent  zur  Zeit  der  Ausstellung  noch  nicht  existiert,  ist  unerheblich,
  sofern  er  nur  zu  der  Zeit,  wo  gezahlt  werden  soll,  vorhanden  ist
(III.  301).  „An  die  Order  oder  im  Hause  bei  Herrn  A“  ist  keine  solche
Bezeichnung  (XXIV.  275).

41)  über  Wechsel  „auf  Kündigung“  s.  II.  361.  364.  IV.  214.  215.
Thöl.  S.  612.  613  oben  in  der  Note  7  zu  Art.  4.

42)  Der  Aussteller  muß  am  Schlusse  seiner  Erklärung  vollziehen.
Namenszeichnung  quer  über  den  Wechsel,  wenngleich  mit  dem  Worte:
„angenommen“  verbunden,  genügt  nicht  (IX.  523).  Zusätze  zur  gehörigen
Unterschrift,  wie  „angenommen,  acceptiert  Sola  auf  mich  selbst“  schaden  der
Gültigkeit  des  eigenen  Wechsels  nicht  (IX.  422).

43)  Eigene  Wechsel  mit  mehreren  Ausstellungs=  bez.  Zahlungsorten  sind
ungültig  (XXI.  179).
        <pb n="219" />
        Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  97,  98.)  215

sprechenden  eigenen  Wechselu  bezüglich,  hiemit  außer  Kraft  gesetzt.  Solche
Wechsel  unterliegen  vielmehr  der  ADWO.

Hamburg:  Eine  im  Wechsel  enthaltene  Pfandverschreibung  ist
wirkungslos  ¼).

Artikel  97.
Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  insofern
  nicht  ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers"5).

Artikel  98.
Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene
Vorschriften  gelten  auch  für  eigene  Wechsel:
1.  die  Art.  5  und  7  über  die  Form  des  Wechsels“):
2.  die  Art.  9—17  über  das  Indossament“);:

44)  Darüber:  ob  ungültige  eigene  Wechsel  nach  sächs.  Rechte,  als  wechselmäßige
  Schuldscheine  benutzt  werden  können  s.  XXI.  179.  180.

45)  Der  besondere  Zahlungsort  muß  in  deutlich  erkennbarer  Weise  angegeben
  sein,  wozu  eine  zunächst  auf  die  bloße  Angabe  des  Wohnortes  des
Gläubigers  hinauslaufende  Bemerkung  nicht  genügt.  (Der  den  Wechsel  in
Dresden  Ausstellende  hatte  im  Kontexte  gesagt:  „zahle  ich  an  X.  in  Freiberg
die  Summe  von  2c.,  Dresden,  den  2c.“  —  und  hierin  ward  bloß  die  Angabe
des  Wohnortes  des  Gläubigers,  nicht  die  eines  besonderen  Zahlungsortes  gefunden
  V.  382.)  —  Der  Zusatz:  „Zzahlbar  hier  und  aller  Orten“  bei  ausgedrücktem
  bez.  gesetzlichem  Zahlorte  macht  den  Wechsel  nicht  ungültig,  noch  ist
er  bedeutungslos.  Durch  ihn  unterwirft  der  Aussteller  sich  der  Wechselklage
an  jedem  Orte,  wo  er  betroffen  wird  oder  exekutionsfähiges  Vermögen  besitzt
(IV.  261.  387).  Im  übrigen  bleibt  ein  eigener  Wechsel,  der  außer  dem  Ausstellungsorte
  keine  besondere  Ortsangabe  enthält,  am  Ausstellungsorte,  ein
eigener  domizilierter  Wechsel  im  Domizile  zahlbar!  —  Der  Art.  handelt  nur
von  dem  aus  dem  Wechsel  hervorgehenden  Rechtsverhältnis,  setzt  einen  gültigen
Wechsel  voraus;  über  die  Erfordernisse  der  Gültigkeit  des  Wechsels,  über  die
Wechselfähigkeit  bestimmt  er  nichts  (XXIII.  388).

46)  Der  auf  eigene  Order  gestellte  eigene  Wechsel  ist  ungültig  (VII.  16
XVI.  148.)  s.  oben  Note  40  zu  Art.  96.

47)  a.  Der  Art.  16  findet  analoge  Anwendung  auf  den  eigenen  Wechsel,
wobei  an  Stelle  des  Bezogenen  der  Aussteller  tritt.  Dem  steht  nicht  entgegen,
  daß  es  nach  Art.  99  bei  nicht  domizilierten  eigenen  Wechseln  zur  Erhaltung
  des  Wechselrechtes  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  noch
des  Protestes  bedarf.  Denn  dieselbe  Regel  gilt  gegenüber  dem  Acceptanten
        <pb n="220" />
        216  Dritter  Abschnitt.  (Art.  98.)

3.  die  Art.  19  und  20  über  die  Präsentation  der  Wechsel
auf  eine  Zeit  nach  Sicht  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Präsentation  dem  Aussteller  geschehen  muß):

4.  der  Art.  29  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maßgabe,

  daß  derselbe  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers

  stattfindet;

die  Art.  30—40  über  die  Zahlung")  und  die  Befugnis

zur  Depofition  des  völligen  Wechselbetrages  mit  der

Maßgabe,  daß  letztere  durch  den  Aussteller  geschehen

kann?);

□’#

eines  gezogenen  Wechsels  (Art.  44).  Ob  zur  Zeit  des  Verfalles  Regreßpflichtige
  existieren  oder  nicht,  erhebt  nicht.  Das  Gesetz  macht  ohne  Rücksicht
hierauf  die  Wirkung  des  Nachindossamentes  allein  von  der  Thatsache  rechtzeitig
erfolgter  oder  unterlassener  Protesterhebung  abhängig.  Infolge  dieser  Vorschrift
  erwirbt  der  Nachiudoffatar  eines  nicht  protestierten,  nicht  verjährten
eigenen  Wechsels  gegen  den  Aussteller  selbständige  Rechte  in  dem  Sinne,  daß
der  Wechselschuldner  auf  solche  Einreden  beschräukt  ist,  welche  aus  dem  Wechselrechte
  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  Kläger  zustehen
(III.  187.  VII.  317).

b.  S.  368  XVIII.  ist  angenommen,  daß  einer  der  Aussteller  eines
eigenen  Wechsels,  welchem  der  Wechselgläubiger  nach  von  ihm  erhaltener  Zahlung
  den  Wechsel  giriert,  aus  diesem  Giro  Rechte  gegen  den  anderen  Aussteller
erwirbt.  Unter  dem  Giro  scheint  in  dem  betr.  Falle  sich  keinerlei  Quittung
des  Giranten  auf  dem  Wechsel  befunden  zu  haben,  so  daß  die  Entscheidung
mit  der  in  der  Note  zu  Art.  10  vermerkten  nicht  im  Widerspruch  steht.  —

48)  Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  kann  mit
rechtlicher  Wirkung  zwischen  dem  Wechselinhaber  und  dem  Aussteller  des  eigenen
Wechsels  unter  Zustimmung  des  Ausstellers  gültig  auch  in  dessen  Wohnort
erfolgen,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation  zur  Sicht  ein  anderer
Ort  vertragsmäßig  bestimmt  war  (X.  49.  XIV.  121.)  Über  die  durch  keinen
Gegenbeweis  zu  widerlegende  Vermutung  s.  oben  Note  zu  Art.  19.  20.

49)  Über  solenne  Präsentation  als  Vorbedingung  der  Klage,  des  Verzuges
  Note  zu  Art.  30.  44.

50)  Hat  der  Aussteller  sich  im  Wechsel  verpflichtet,  ohne  vorgängige
Präsentation  im  Geschäftslokale  (in  der  Wohnung)  des  Remittenten  zu  zahlen,
so  ist  dies  ein  Verzicht  auf  jede  Mahnung.  Er  zahlt  Verzugszinsen  vom
Verfalltage  dem  Remittenten,  der  den  Wechsel  nicht  weiter  begeben  hat;  ein
nachträgliches  Zahlungserbieten  befreit  ihn  nicht,  sofern  er  nicht  mit  der  Wechselsumme
  zugleich  die  Zinsen,  um  welche  sich  die  Wechselsumme  inzwischen  er-
        <pb n="221" />
        Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  98.)  217

6.  die  Art.  41  und  42,  sowie  die  Art.  45—55  über  den
Regreß  mangels  Zahlung  gegen  die  Indossanten;

7.  die  Art.  62—65  über  die  Ehrenzahlung;

die  Art.  70—  72  über  die  Kopien;

9.  die  Art.  73—76  über  abhanden  gekommene  und  falsche
Wechsel  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Art.  73
die  Zahlung  durch  den  Aussteller  erfolgen  muß;

10.  die  Art.  78—  96  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der
Wechselverjährung,  die  Verjährung  der  Regreßansprüche
gegen  die  Indossanten  l),  das  Klagerecht  des  Wechsfelgläubigers,
  die  ausländischen  Wechselgesetze,  den  Protest,
den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere

*

höht  hat,  aubietet  (VIII.  166).  Ist  der  Wechsel  zwar  beim  Remitteuten
zahlbar,  aber  an  Order  gestellt,  so  ist  der  Anspruch  auf  Verzugszinsen  vom
Verfalltage  nur  begründet,  wenn  Kläger  (im  Wechselprozesse  urkundlich!)  nachzuweisen
  vermag,  daß  entweder  er  selbst  zur  Verfallzeit  Inhaber  des  Wechsels
gewesen  ist  und  sich  damals  in  der  Lage  befunden  hat,  denselben  zu  prä—
sentieren  und  gegen  Zahlungsleistung  dem  Aussteller  zu  verabfolgen,  oder
daß,  falls  damals  ein  Dritter  den  Wechsel  in  Händen  hatte,  dieser  geeignete
Vorkehrungen  getroffen,  damit  zur  Verfallzeit  der  Wechsel  dem  Aussteller
gegen  Zahlungsleistung  im  Geschäftslokale  des  Klägers  (Remittenten)  ausgeantwortet
  werden  konnte;  ohne  solchen  Nachweis  ist  der  Verzug  des  beklagten
  Ausstellers  durch  den  Eintritt  des  Verfalltages  allein  nicht  herbeigeführt
  (XXI.  27).  —  Durch  Nichteinhaltung  der  zweijährigen  in  Art.  31.  19.
20.  vorgeschriebenen  Präsentationsfrist  geht  bei  eigenen  Sicht-Wechselun  der
Anspruch  gegen  den  Präsentaten  nicht  verloren  (R.  III.  7).  —  Wird  der
eigene  Wechsel  vom  Aussteller  oder  von  Einem  der  mehreren  solidarisch  verpflichteten
  Aussteller  einfach  eingelöst,  so  hat  der  Wechsel  damit  sein  Ziel  erreicht
  und  kann  zur  Begründung  neuer  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten  in  der
Regel  nicht  benutzt  werden,  es  müßte  denn  der  Aussteller  durch  besonderes,
auf  ihn  lautendes  Giro  das  Recht  der  Weiterbegebung  erlangt  haben  (I.  102.
V.  126.  XVI.  40.  XVIII.  368).

51)  Vgl.  V.  381  und  XXII.  414.  in  der  Note  zu  Art.  81;  ferner  über
Prolongation  und  deren  Einfluß  auf  die  Verjährung  XXV.  26.  in  Note  10
zu  Art.  4,  endlich  R.  II.  13.  darüber,  daß  die  einheimische  Verjährung  für
im  Auslande  ausgestellte  Wechsel  (promissor  notes  =  eigene  Wechsel)
auch  dann  nicht  maßgebend  ist,  wenn  die  Klageverjährung  als  prozessuales
Rechtsinstitut  betrachtet  wird.  —
        <pb n="222" />
        218  Dritter  Abschnitt.  (Art.  99.)

im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen,  sowie  über
mangelhafte  Unterschriften.

Artikel  99.

Eigene  domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,  wenn
ein  solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen
Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentieren
  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren.
Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiiliaten  verabsäumt,
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten  verloren.  Bei  nicht  domizilierten
  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
noch  der  Erhebung  eines  Protestes  5).

52)  Über  eigene  domizilierte  Wechsel  s.  oben  Note  zu  Art.  96.  —  Ist
in  eigenen  domizilierten  Wechseln  ein  Domiziliat  nicht  benannt,  aber  die
Präsentation  bei  dem  vom  Aussteller  noch  zu  benennenden  Domiziliaten  vorgeschrieben,
  so  ist  dadurch  die  Wechselverpflichtung  im  Zweifel  d.  h.  mangels
ausdrücklicher  Erklärung  selbst  nicht  bedingt  und  —  falls  der  Domiziliat  vom
Aussteller  nicht  benannt  wird  —  der  Wechsel  nicht  ungültig.  Es  ist  im  letzteren
Falle  nur  die  keineswegs  auf  die  ganz  unbestimmte  Willkür  des  Ausstellers,
sondern  auf  eine  allerdings  in  dessen  freiem  Willen  stehende,  bestimmte  Handlung
  gesetzte  Bedingung  ausgefallen  und  der  Wechsel  nunmehr  dem  Aussteller
selbst  im  Domizil  —  nach  Analogie  der  Präsentation  zur  Zahlung  —  vorzuzeigen
  (III.  298),  der  domizilierte  eigene  Nachsichtwechsel  aber  behufs  Feststellung
  des  Verfalltages  dem  Aussteller  in  dessen  Wohnort  (nicht  im  Domizile,
  weil  dies  lediglich  für  die  Zahlung  interessiert  (III.  295).  —  Eigene
domizilierte  Wechsel  können  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  dem  Aussteller
mit  dessen  Zustimmung  in  seinem  eigentlichen  Wohnorte  —  statt  im  Wechseldomizil
  —  präsentiert  werden  (X.  49).  —  Die  Verspätung  der  Präsentation
zur  Zahlung  bewirkt  nicht  die  Präjudizierung  des  nicht  domizilierten  eigenen
Wechsels;  die  Präsentation  zur  Zahlung  der  Wechselsumme  ist  überhaupt
beim  eigenen  Wechsel,  auch  bei  dem  auf  Sicht,  nicht  Bedingung  der  Zahlung
  der  Wechselsumme  (III.  186.  V.  315.  in  der  Note  zu  A.  30.  44).
Eine  Ausnahme  gilt  lediglich  bei  eigenen  domizilierten  Wechseln  mit  benannten
Domiziliaten  und  wenn  wegen  Nichtbenennung  des  Domiziliaten  der  Aussteller
  selbst  als  Zahler  im  Domizile  gilt,  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Rechtes
        <pb n="223" />
        Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  100.)  219

Artikel  100.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen
  Wechsels  verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des
Wechsels  an  gerechnets).

auf  die  Wechselsumme  —  auch  ihm  gegenüber  —  weder  der  Präsentation
noch  der  Protesterhebung  im  Domizil  (III.  296.  V.  382).  Die  Präsentationsfrist
kann  auf  länger  als  zwei  Jahre  bestimmt  sein  (III.  297).  —  Protestiert  —
mangels  Zahlung  —  muß  der  eigene  Wechsel  mit  benannten  Domiziliaten
werden,  auch  wenn  der  Remittent  Domiziliat  ist  (XIII.  147),  wobei  es  gleichgültig
  ist,  ob  der  Wechsel  giriert  war  oder  nicht  (XIII.  147).  Eigene  domizilierte
  Nachsichtwechsel  ohne  benannten  Domiziliaten,  aber  mit  der  Klausel
versehen,  daß  die  Präsentation  zur  Sicht  in  Berlin  bei  dem  vom  Aussteller
zu  erwählenden,  in  Wahrheit  nicht  erwählten  Domiliziaten  geschehen  müsse,
sind  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  in  Berlin  dem  Aussteller  zu  präsentieren
und  zwar  gemäß  A.  91;  ist  dann  —  durch  Nachforschung  bei  der  Ortspolizeibehörde
  —  festgestellt,  daß  ein  Aussteller  dort  nicht  vorhanden,  so  ist  Protest
in  den  Wind  zu  erheben  (IV.  57).

53)  Bei  den  einfach  „nach  Sicht“  lautenden  eigenen  Wechseln  beginnt
der  Ablauf  der  Verjährung  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  ihrer  Ausstellung;
  mit  dem  letzten  Tage  dieser  Frist  werden  sie  fällig,  da  auf  sie  die
im  Art.  19  WO.  bezeichnete  Präsentationsfrist,  wie  sie  zur  Wahrung  des  Regresses
  nach  Art.  31  ohnehin  beobachtet  werden  muß,  auch  hinsichtlich  der  Frage:
von  wann  zu  Gunsten  des  Ausstellers  die  Wechselverjährung  läuft,  analog
zur  Anwendung  zu  bringen  ist.  —  Nach  Ablauf  des  Fälligkeitstages  beginnt
die  Verjährungsfrist  zu  laufen  (XI.  49),  der  Tag  der  Fälligkeit  ist  in  die
Verjährungszeit  nicht  einzurechnen  (III.  417).

Berichtigungen  und  Zusätze.

S.  28  Z.  15  v.  u.  lies:  Adressat  statt  Adressant.
S.  60  Z.  3  v.  u.  lies:  Beweislast  statt  Beweiskraft.
S.  68  Note  42.  Vgl.  über  den  Auspruch  des  Acceptanten  auf  Deckung,  über

die  verschiedene  Natur  dieses  Anspruches  bei  Acceptierung  im  eigenen
Interesse  (Tratte  auf  Schuld)  und  im  Interesse  des  Trasfsanten
(Kredit-Wechsel)  und  darüber,  daß  im  letzteren  Falle  der  Acceptant
keinen  Anspruch  über  dasjenige  hinaus  hat,  was  er  aus  seinem  Vermögen
  zur  Tilgung  der  Wechselverbindlichkeit  aufgewendet,  also  was
        <pb n="224" />
        220  Berichtigungen  und  Zusätze.

er  bei  einem  Zwangsvergleiche  mit  seinen  Gläubigern  (den  Wechsel-Inhaberu)
  Diesen  wirklich  gezahlt  hat:  R.  IV.  77—8S1.

S.  107  Art.  48:  Der  Wechsel-Inhaber,  welcher  die  ganze  Wechsel-Summe
zum  Teile  vom  Trassanten  an  eigene  Order,  zum  Teile  vom  Acceptanten
  gezahlt  hat,  muß  dem  Ersteren,  dem  als  Wechsel-Regressaten
zahlenden  Vormanne,  den  Wechsel  und  die  Urkunde  über  den  Protest
mangels  Zahlung  herausgeben;  der  auf  Aushändigung  beider  klagende
Trassant  hat  nicht  zu  beweisen,  daß  der  beklagte  Zahlungsempfänger
den  Wechsel  noch  besitzt;  es  handelt  sich  dann  nicht  um  eine  Klage
auf  Exhibition  oder  um  eine  Vindikation,  sondern  um  eine  Klage
auf  Erfüllung  (R.  IV.  60—61).

S.  155  Z.  18  v.  u.  lies:  Anwendung  statt  Umänderung.
        <pb n="225" />
        Register.

(Die  Zahlen  sind  die  Seitenzahlen.)

A.

Abforderung  (des  Wechsels,  des  Duplikates,
  der  Kopie)  122.  125.
Abhanden  gekommene  Wechsel  122.

126.  (eigene)  217.

Abschrift  (des  Wechsels)  199.  und  s.
Kopie.

Abschriften  (im  Wechselprozesse)  152.
153.

Accept  56.  57.  58.  130.  (falsches)  138.
(undatirtes)  56.  59.  (durchstrichenes)
64.  114.  (eingeschränktes)  63.  65.
u.  s.  Annahme.

Acceptant  37.  65.  98.  104.  116.  122.
169.  189.  191.  (als  Girant)  39.
41.  (als  Giratar)  38.  41.  (als
Zahlungsverpflichteter)  65.  84.  92.
102.  104.  122.  139.  147.  189.  191.

Acceptation  s.  Annahme.

Acceptationsvertrag  9.

Actio  ad  exhibendum  123.

publiciana  123.

Adressant  118.

Adresse  27.  29.  57.  205.  (des  Trassaten)
  27.  57.  (des  Domiziliaten)
71.

Adreßort  28.

Anderungen  114.  131.  (nach  der

Protesterhebung)  98.  u.  s.  Korrekturen.


Afrika  140.  142.

Agnitoria  155.

Aktiengesellschaft  14.  20.  163.

Aktienzeichnung  163.

Alonge  42.

Altona  70.  90.  92.  93.

Amortisation  126—129.

Amortisations-(Ausschluß)-Erkenntnis
93.  129.  190.

Amsssiegel  195.  198.  199.

Analphabeten  23.

Anerkennung  (der  Unterschrift)  71.

Anerkenntnis  11.  59.  142.  154.  181.

Anfechtbarkeit  (der  Verträge)  180.

Anfechtungsklage  128.  129.

Angabe  (Hingabe)  an  Zahlungsstatt
173.  177.

Annahme  des  Wechsels  57.  (Art  und
Stelle  der  A.)  58.  (A.  durch  einen

Vertreter)  59.  (A.  eines  Nichtbezogenen)
  57.  65.  (Widerruf  der

A.)  64.  (Verpflichtung  aus  der  A.)
65.
Anweisung  (kaufmännische)  189.
Arrest  77.  (gegenüber  einer  anderen,
im  Wechselverbande  stehenden  Person)
  88.  153.
        <pb n="226" />
        222

Asien  140.  142.

Aufrechnung  175.

Ausfertigungen  (verschiedene  desselben
Wechsels)  121.  (des  Urteils)  93.
(der  Protesturkunde)  198.  199.

Ausfüllung  (des  Blankoaccepts)  60.
164.  (des  mangelhaften  Wechsels)
63.

Ausgleichung  (zwischen  Bürgen)  189.
Gwischen  Mitausstellern)  85.  189.

Aushändigung  (Rückgabe)  des  Wechsels
92.  107.  113.  118.  129.  209.  220.
(des  Accept-Exemplares)  122.  (des
Originalwechsels)  125.

Auslagen  110.

Ausländer  97.  150.  151.  155.  192.
194.  195.

Ausländisches  Gesetz,  Recht  46.  47.
142.  192.  193.  194.  195.  217.
Ausländischer  Konkurs  151.  178.  193.

Ausländische  Rechtssprechung  193.

Ausländisches  Verfahren  (Prozeß)  140.
193.

Ausländischer  Wechsel  139.  194.  195.

Auslegung  11.  12.  146.  203.  214.

Aussteller  (der  Tratte)  7.  19.  31.  36.
47.  70.  71.  95.  112.  130.  141.
189.  (als  Indossant,  Indossatar)  36.
38.  85.  (als  Bezogener)  32.  (als
Domiziliat)  67.  102.  103.  (als
Remittent)  31.  36.  (als  Notadressat)
47.  115.  (des  eigenen  Wechsels)
191.  213.  214.  215.  219.  (mehrere
Aussteller)  39.  (des  A.  wechselmäßige
  Berechtigung  gegen  den
Acceptanten)  66.  (Verpflichtungen
des  A.)  36.  95.  112.  147.  189.
191.

Ausstellung  11.  12.  146.  203.  214.

Ausstellungsort  7.26.29.  194.  215.  (als
Zahlungsort)  30.  215.  (nicht  wesengleich
  mit  Wohnort  des  Ausstellers

Register.

einer  Tratte)  7.  26.  (nicht  wesengleich
  mit  der  im  Giro  notwendigen
  Ortsbezeichnung)  107.  (A.  O.  —
Ortschaft,  aber  nicht  Straße  des
Ortes)  29.

Ausstellungszeit  26.  214.

Ausstreichung  s.  Durchstreichung.

Aval  147.

Avalist  147.

Avista-Wechsel  s.  Sicht.

B.

Baden  73.  95.  197.

Bayern  51.  82.  83.  197.  210.  211.

Bedingung  9.  11.  161.

Begebungsvertrag  9.

Beglaubigung  211.  (gerichtliche  notariellc)
  211.  (diplomatische)  195.
Behändigung  der  Klage  s.  Klage-Zustellung.



Beklagter  154.  155.

Benachrichtigung  49.  105.  106.  107.
117.

Bereicherungsklage  189.

Berufung  (B.-Gericht,  Instanz)  155.
156.

Bevollmächtigter  23.  (zur  Ausstellung)
23.  25.  (zur  Begebung)  41.  (zur
Zeichnung  des  Namens  des  Machtgebers)
  23.  (bloß  zur  Einklage  im
Falle  eines  durch  reines  Giro  legitimierten
  Inkasso-Mandatars)  40.
(im  Prozesse)  49.  (falscher)  211.

Beweisbeschluß  153.

Beweislast  (Bedingung)  161  (Benachrichtigung)
  106.  113.  (Blanko-Accept)
  60.  (Domizilvermerk)  71.
(Gewerkschaft)  85.  (Gleichnamige
Orte)  29.  (Gl.  Personen)  66.  (Indossament)
  85.  112.  (Intercession)
181.  (Kautionswechsel)  187.  (Kor-
        <pb n="227" />
        Regifter.

rekturen)  130.  131.  132.  (Liguidatoren)
  24  (Notadresse)  118  (Protesterlaß)
  100.  (Vollmacht)  20.  23.
59.

Beweismittel  (im  Urkunden-,  Wechsel-Prozesse)
  151.  153.  154.

Bezogener  (Trassat)  27.  63.  64.  65.
101.  169.  (als  Indossatar,  Indossant)
  38.

Bis  zum  —  (15  Mai)  16.

Blanko-Accept  59.  127.  129.  133.
135.  164.  (Nehmer  des  Bl.-A.)
59.  60.  61.  164.

Blanko  Indossament  43.  44.  47.  85.
einer  Tratte  an  eigene  Order)  43.

Blanko-Indossant  43.  (als  Nachprotest-
  J.)  47.

Blanko  Indossatar  39.

Blinde  23.

Börse  128.  205.

Böser  Glaube  129.

Böswilligkeit  40.  48.  134.  159.  (des
Vertreters)  159.

Braunschweig  52.  84.

Bremen  43.  64.

Buchstaben  31.

Bundesstgaten  (angehörige  der)  194.

Bürge  147.

Bürgschaft  37.  147.  148.  187.  (Rückb.,
Afterb.)  187.  188.  189.

C.

Cedent  42.  48.

Cessio  bonorum  176.  178.

Cession  37.  42.  44.  46.  47.  48.  79.
168.  178.  214.  (der  Wechselforderung)
  41.  42.  47.  48.  (des  Regreß-Rechtes)
  99.  (der  verpfändeten
Forderung)  42.  214.

Concurs  s.  Konkurs.

Condiktio  69.  93.  94.  107.  181.  (der
Wechselsumme  seitens  des  Accep-223



tanten)  69.  (derselben  seitens  eines
nurichtigen  Acceptanten  94  (der
zweimal  gezahlten  Wechsel-Summe)
95.  (seitens  der  Ehefrau  mittels
der  sächsischen  Widerklage)  180  (des
für  einen  ungültigen  Wechsel  gezahlten
  Kaufpreises)  33.  34.

A.

Darlehen  (des  Subaltern-Offiziers)
6.  180.  (zum  Spiel)  166.  180.  181.

Datierung  18.  26.  27.  (des  Accepts)
56.

Dato  (nach  Sicht)  17.  (drei  Monate
dato)  18.

Dato-Wechsel  18.

Datum  23.  (des  Wechsels)  7.  15.  18.
26.  (des  Acceptes)  56.  (des  Indossamentes)
  107.

Deckung  10.  40.  47.  58.  69.  191.
(einer  anderen  Schuld  durch  Hingabe
  eines  Wechsels)  173.

Deklarations-Protest.  195.

Deliberationsfrist  138.  139.

Deposition  f.  Hinterlegung.

Depotwechsel  38.  46.  186.

Dies  interpellat  78.  105.

Differenz-Geschäft  180.

Direktoren  7.  (unbenannte  —  eines
Klubs)  28.

Diskontieren  13.  183.  184.

Distantia  loci  32.

Dolus  s.  Böswilligkeit.

Domizil  30.  31.  62.  70.  71.  218.
(wechselmäßiges)  30.  70.  (gefälschtes)
61.  103.

Domiziliat  56.  68.  69.  93.  98.  101.
120.  169.  218.  219.  (unbenannter)
56.  98.  103.  218.  (als  Protestat)
68.  93.  98.  (als  Ehrenzahler)  120.
(ausländischer)  97.

Domizilwechsel  29.  30.  67.  70.  98.
        <pb n="228" />
        224

101.  102.  (uneigentliche)  29.  70.
201.  205.  (eigene)  206.  215.  218.
(abredewidrige)  62.  135.  164.
Doppelte  Namensunterschrift  des  Ausstellers
  136.
Drittura  s.  Rückwechsel  a  drittura.
Duplikat  (des  Wechsels)  58.  121.  203.
Durchstreichung  (im  allgemeinen)  136.
(des  Acceptes)  64.  114.  (des  Domizilvermerkes)
  72.  (der  Indossamente)
  85.  88.  89.  114.  115.
(auf  Duplikaten)  124.  125.  (der
Quittung)  94.  172.  (deren  Wirkung
  im  Wechsel-Prozesse)  136.  137.

E.

Effekten  90.  91.  92.  111.

Ehefrau  2.  3.  20.  175.  180.

Ehemann  2.  6.  25.  59.  175.  179.
(unterzeichnet  als  ehelicher  Beistand)
26.

Ehrenacceptant  115.  116.  117.  121.

Ehrenannahme  59.  115.  202.  (des
Trassaten)  116.

Ehrenzahler  118.

Ehrenzahlung  97.  117.  202.  (eigener
Wechsel)  217.

Eid  49.  75.  153.

Eigener  Wechsel  213—219.  (Erfordernisse)
  213.  (einfach  nach  Sicht)  55.
(eigener  domizilierter)  213.  (an  eigene
Order)  213.

Eigentumsklage  123.

Eigentümer  84.  (des  abhanden  ge—
kommenen  Wechsels)  126.  129.
Einkassierung  (Indofsament  zur  E.)

40.  49.  99.  165.  166.

Einlassungsfrist  151.

Einlösung  23.  47.  48.  69.  142.  163.
170.  171.  (des  rückläufigen  Wechsels)
47.  87.  170.  171.  179.

Einreden  7.  36.  48.  158.  ffgl.  (nach

Register.

dem  Wechselrechte)  158  (unmittelbar
gegen  den  Kläger)  159.  (aus  den
den  Wechsel  begründenden  Geschäften
159.  188.  (im  Wechselprozesse)  152.
153.  154.  (im  Separatum)  154.
155.  (der  Böswilligkeit,  Simulation
  s.  Böswilligkeit,  Simulation)

Emission  (Einrede  der  fehlenden)  129.
158.  159.

Entstehung  (der  im  Konkurse  kompensationsfähigen
  Gegenforderung  37.

Erben  8.  26.  27.  138.  140.  (des
Wechselschuldners)  8.  27.  139.  (des
Wechselgläubigers)  138.

Erfordernisse  (eines  gezogenen  W.)
9.  13.  14.  33.  194.  200.

Erfüllung  (der  Wechselverbindlichkeit)
78.  193.  (der  Regreßverbindlichkeit)
110.  111.

Erfüllungsort  (der  Regreßverbindlichkeit)
  111.  112.  141.  (der  Urkunde,
des  Wechsels)  127.  141.  193.

Erkenntnis  s.  Urteil.

Erlaß  (der  Präsentation)  101.  (der
Rrotestierung)  99.  (der  Wechselforderung)
  179.  193.

Erlöschen  der  Wechselkraft  66.  94.
102.  122.  127.  139.  142.  173.
174.  189.  192.  206.  218.

Europa  140.  142.

Exceptio  doli  generalis  159.

Expromission  163.  179.

F.

Fahrlässigkeit  (grobe)  129.  s.  Sorgfalt.

Falsche  Wechsel  130.

Fälschung  61.  130.  134.  158.  (von
Wesentlichem)  131.  (von  Unwesentlichem)
  135.  (des  Acceptes)  138.
(des  Indossamentes)  138.  (der  Aussteller=
  Unterschrift)  130.  (mangelhafter
  Wechsel)  132.
        <pb n="229" />
        Register.

Familien  Name  20.  27.  102.

Farber  140.  142.

Feiertag  209.  210  (allgemeiner)  209.

Ferien-Sachen  158.

Firma  14.  19.  20.  27.  58.  200.  213.
214.  (als  Protestatin)  200.  201.
(Zeichnung  der  F.)  20.  21.  58.

Fiskus  1.  7.

Force  majeure  46.

Forderung  (Pfändung  einer  F.)  157.
158.

Form  (des  Wechsels)  11.  12.  (des
eigenen)  215.  (des  ausländischen
W.)  194.  (der  Handlungen  zur
Ausübung,  Erhaltung  des  Wechsel-Rechts)
  193.  194.  195.

Frankfurt  a.  M.  76.  83.  91.  107.
111.  197.  203.  207.  209.

Freies  Vermögen  (des  Hauskindes)  5.

G.
Garantie-Pflicht  113.

Gefälligkeit  162.  (G.-Accept,  Wechsel)

69.  162.

Geistesschwache  6.  7.

Geldsorte  13.  31.

Geldsumme  13.  31.  213.

Gemeinschuldner  6.  75.  92.  98.  107.
140.  145.  204.

Genehmigung  (der  Wechselverbindlichkeit
  seitens  des  Ehemannes  2.  3.
(des  Vormundes,  Vaters)  2.  3.  4.
5.  (der  vorgesetzten  Behörde)  1.
(des  Vormundschafts-Gerichts)  4.
(der  Vollmacht)  23.

Genossenschaft  7.  176.

Gericht  126.  128.  129.  149.  (Zuständiges
  im  Wechsel-Prozesse)  149.
150.  (desgl.  für  Klagezustellung)
150.  (desgl.  zum  Aufgebotsverfahren)
  126.  127.  129.

Gerichtsakten  152.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.

225

Gerichts-Beamten  195.  202.  (-Schreiber)
  157.  196.  (-Vollzieher)  93.  155.
157.  196.

Gerichtsstand  126.  127.  149.

Gerichtstafel  128.

Geschäftslokal  204.  205.

Gesellschaft  (civilrechtliche)  14.

Gesellschaften  s.  Handelsgesellschaften.

Geständnis  11.

Gewährleistung  42.  44.

Gewerbefrau  2.  4.

Gewerkschaft  6.  21.  58.  85.

Gezogene  Wechsel  9.  ffgl.  (Form)  11.
(wesentliche  Erfordernisse)  9.  (im
Unterschiede  von  eigenen  W.)  27.
33.  213.

Giro  s.  Indossament.

Gleichnamige  (Personen)  14.  32.  85.
206.  (Orte)  29.

Grenzen  des  Rechtes  (örtliche)  13.  45.
140.  (zeitliche)  13.

Großjährige  (in  väterlicher  Gewalt)
5.  (außerhalb  derselben)  4.  6.  8.

Gütergemeinschaft  3.  6.  26.  65.

B.

Hamburg  70.  91.  92.  93.  102.  119.
211.  215.

Handelsfrau  2.  4.  23.  59.  181.

Handelsgeschäft  23.

Handelsgesellschaft  6.  21.  69.  (offene)
6.25.  60.  (Kommandit-)  6.  (Aktien-)
6.  15.

Handelsgesellschafter  20.  57.  60.  170.
185.  (als  Vertreter  der  Gesellschaft)
20.  (als  Privatperson)  21.  170.
185.  (als  Exequende)  21.  (ausgeschiedener)
  60.  186.

Handelsniederlassung  111.

Handelspapier  13.

Handlungsbücher  172.  173.

Herkunftsort  7.

15
        <pb n="230" />
        226

Hessen  73.  95.  197.  203.  209.

Hinterlegung  49.  72.  77.  88.  95.  126.
179.  216.

Holstein  s.  Schleswig-Holstein.

Honorat  117.  118.  119.  (welcher  der
Aussteller  ist)  117.

J.

Jahr  26.  82.  (J-zahl  im  Wechsel)  15.

Identität  s.  Wesengleichheit.

In  —  drei  Monaten  zahlbar  16.

Indossament  9.  37.  43.  125.  (Wesen)
37.  (Form)  38.  39.  (Wirkung)  38.
39.  41.  44.  (reines)  46.  48.  165.
(ohne  Datum)  7.  (ohne  Ortsbezeichuung)
  107.  (ohne  Obligo)  36.
44.  45.  163.  (in  Blanko)  38.  43.
88.  (echtes,  unechtes)  85.  88.  130.
(durchstrichenes)  44.  47.  88.  89.
109.  114.  (in  procura,  zur  Einkassierung)
  49.  99.  165.  185.  (des
eigenen  Wechsels  an  eigene  Order)
215.  (als  Cession)  37.

Indossant  38.  41.  42.  110.  122.  217.
(bei  Wechsel-Duplikaten)  122.  (bei
Wechsel-Kopieen)  125.  (auf  falschen
Wechseln)  130.  (beieigenen  Wechseln)
217.  (Haftpflicht  des  J.)  45.  (als
Einlösender)  85.  112.  (des  J.  wechselmäßige
  Verhaftung)  95.  102.  109.
147.

Indossatar  38.  39  160.  165.  (in
blanco)  38.  88.  (in  procura)  40.
(ohne  Begebungsvertrag)  111.  (nachprotestlicher)
  48.

Indossierungsort  107.  112.  193.

Inhaber  50.  84.  95.  110.  (Legitimation
  des  J.)  84.  (Benachrichtigungspflicht
  des  J.)  105.  (der  Wechselkopie)
  125.

Inkasso-Indossament  s.  Indossament.

Inkasso-Mandatar  165.  185.

Register.

Inländer  194.

Intercession  (der  Ehefrau)  180.  u.  f.
Bürgschast.

Intervention  115.  (durch  Ehrenannahme)
  115.  (durch  Ehrenzahlung)
117.

Irrtum  33.  114.  119.  166.

Island  140.  142.

Judikatsklage  140.  (aus  den  vom
Prokura-Indossatar  erstrittenen  Urteilen)
  50.  179.  (aus  den  vom  angeblichen
  Inkasso-Mandatar  erstr.
U.)  179.

+.

Kalender  (alten,  neuen  Styles)  82.  83.

Kammern  für  Handelssachen  149.  158.

Kassatorische  Klaufel  161.

Kassiertage.  210.

Kauffrau  s.  Handelsfrau.

Kaufmann  23.  69.  111.  162.  183.

Kautions-Wechsel  186.  187.

Klage  143.  (formelle  Erfordernisse))
93.  151.  (Substantiierung)  66.  93.
96.  106.  112.  151.  220.  (als
Unterbrechung  der  Verjährung)  143.
145.  (ohne  vorherige  Präsentation)
79.  105.  186.  216.  (Ort  der  Kl.)
149.

Klagebeantwortung  154.

Klage-Recht  79.  105.  147.

Klage-Zustellung  105.  142.  143.  144.
217.

Kläger  153.

Kollektivbezeichnung  3.

Kollusion  (von  Indossant  u.  Indofsatar)
  40.  170.  (des  Acceptanten  u.
Zahlungsleistenden)  169.  170.

Kommandit-Gesellschaft  s.  Handelsgesellschaft.


Kommanditwechsel  33.

Kompensation  s.  Aufrechnung.

Konfusion  41.
        <pb n="231" />
        Register.

Konkurs  74.  76.  99.  151.  204.  (reichsgesetzlicher)
  107.  143.  144.  145.
(Anmeldung  im  K.)  143.  144.
(Feststellung)  144.  145.  (Zwangsvergleich)
  145.  178.  (ausländischer
K.)  145.  151.  178.  193.

Konkurs-Eröffnung  21.  74.  76.  107.
143.  145.

Konkurs-Verwalter  21.  75.  145.

Konstitutum  (civilrechtliches)  19.  146.

Kontokurrent-Verhältnis  183—185.

Kontra-Protest  118.

Kopie  43.  58.  59.  117.  125.  199.
(eigener  Wechsel)  217.

Korrealität  36.  46.  140.  167.  (mehrerer
Aussteller)  37.  189.  (der  Wechselverbundenen
  überhaupt)  36.  46.
177.

Korrekturen  12.  131.  152.  (im  Wechselprozeß)
  130.  152.  (bei  Weseutlichem)
114.  131.  (bei  Unwesentlichem)  135.

Kosten  99.  106.  107.  110.  112.  116.
118.

Kreditwechsel  162.  220.

Kündigung  17.

Kurmark  Braudenburg  2.  26.

Kurs  84.  91.  92.  111.  112.

E.

Lippe  197.

Liquidatoren  6.  24.

Liquidität  152.  153.

Litisdenunziation  s.  Streitverkündigung.


Litisdenunziat  143.  144.

Lübeck  119.  203.  210.  214.

Lücke  44.  47.  84.  86.  (Regreß  bis
zur  L.)  44.

Lückenhafte  Wechsel  s.  mangelhafte
Wechsel.

227

A.

Mäkler  (-Attest)  111.  (-Gebühren)
113.

Mandat  (non  acceptable)  13.  u.  s.
Vollmacht,  Inkasso-Mandat.

Mandatar  s.  Bevollmächtigter.

Mangelhafte  Unterschriften  211.

Mangelhafte  Wechsel  33.  35.  59.  62.
132.

Markt=  und  Meßwechsel  18.  50.  51.
52.  83.

Mecklenburg  5.  208.  210.  211.

Militär-Personen  5.  6.

Minderjährige  1.  2.  3.  4.  163.

Minderjährigkeit  (als  Einrede)  7.

Mitunterschrift  8.  147.  (Unfähiger)  8
(des  Ehemannes)  2.  25.  149.  (des
Vaters,  Vormundes)  2.  3.

Monat  15.  78.  82.  (halber)  78.  82.
(Anfang,  Ende  des  M.)  78.  (Tag
des  M.)  26.

Moratorium  18.  14  1.  (ausländisches)
18.  45.

Münze  nach  Kurs  13.  91.

Münzsorte  90.

N.

Nach  (—  drei  Monaten  zahlen  Siel)
18.

Nachforschungsprotest  195.  206.  207.

Nach--Indossament  46.  (des  präjudizierten
  W.)  46.  81.  (des  protestierten
W.)  47.  86.  169.  179.  216.

Nachklage  (des  im  Wechselprozesse  Verurteilten)
  134.  u.  s.  Separatum.

Nachlaß  177.

Nachmann  74.  109.  114.  165.  168.
(als  Zahlender)  168.

Name  19—22.  27.  39.  57.  102.  200.
214.  (in  Buchstabenschrift  zu  unterzeichnen)
  20.  (Spitz-N.)  28.  102.
        <pb n="232" />
        228

(des  Machtgebers,  unterzeichnet  vom
Bevollmächtigten)  24.  25.

Neben-Abreden  (neben  dem  schriftlichen
  Vertrage)  164.

Nicht-Existenz  (der  im  Wechsel  benannten
  Personen)  14.  21.  28.  (der
Zahlungszeit)  61.

Nichtigkeit  (eines  Rechtsgeschäftes)  180.

Notar  195.  198.  202.  203.  (ausländischer)
  195.

Notariats-Ordnungen  196.  197.  211.

Notadresse  29.  47.  75.  98.  103.  115.
117.  (ohne  Ortsangabe)  29.  (auf
einen  anderen  als  den  Wechsel-Zahlungs-Ort)
  29.  116.  118.

Notadressant  118.

Notadressat  47.  115.  116.

Novation  172.  177.

G.

Obligo  (ohne)  32.  44.  45.  163.

O.  K.  100.

Oldenburg  197.

Ordentlicher  Prozeß  153.  155.  199.

Order  14.  49.  213.  214.  217.  (nicht
an  O.)  1.  38.  58.  135.  (an  eigene
Order)  31.  36.  213.

Srtliches  Recht  7.  13.  (der  Wechselfdhigkeit)
  7.  (des  Wechsels)  13.
Osterreich  35.  52.  73.  84.  95.  129.

144.  193.  208.  212.
Ort  s.  Ausstellungs-,  Erfüllungs-,
Protest-,  Zahlungs-Ort.
Ortsbezeichnung  28.  29.  202.  203.  206.
(Ortlichkeit,  Ortschaft)  29.  (Lokalität,
  Wohnung  in  der  Ortschaft)
206.

P.

Person  14.  26.  200.  201.  203.  213.
(verstorbene)  203.  (nicht  existierende)

21.  (Ghysische)  201.

Register.

Personalarrest  8.

Pfand  42.  73.  168.  186.  214.

Pfändung  (von  Wechselforderungen)
157.

Platz-Protest  (Pr.  in  den  Wind)  195.
205.  206.  219.

Polizeibehörde  206.

Post  105.  117.  157.  (P.-Attest)  106.

Postauftrag  (zur  Annahme-Einholung)
  52.  (zur  Geldeinziehung)  88.
89.

Postordnung  52.  53.  88.

Präjudizierung  s.  Erlöschen  der  Wechselverbindlichkeit.


Präsentation  50.  80.  104.  203.  215.
217.  (gezogener  W.)  55.  104.  (befristeter
  nach  Sicht  -Wechsel)  50.
53.  81.  (einfacher  Sichtwechsel)  55.
80.  (nachindossierter,  präjudizierter
W.)  81.  (domizilierter)  101.  103.
Gur  Annahme)  50.  53.  70.  (zur
Zahlung)  80.  101.  (eigener  Sicht-Wechsel)
  55.  56.  81.  215.  216.  218.
(Frist)  80.  S1.  95.  207.  217.  (Ort
und  Zeit)  50.  54.  56.  203.  217.

Präsentations-Erlaß  100.  101.

Präsentations-Frist  53.  81.  82.

Präsentations-Ort  50.  56.

Preußen  51.  72.  76.  83.  92.  102.  196.
197.  207.

Prima-Wechsel  114.  121.

Prokura  23.  24.  59.

Prokura-Indossament  49.  50.

Prokurist  23.

RProlongation  18.  63.  97.  141.  148.
217.

Prolongations-Wechsel  181.

Protest  47.  50.  56.  96.  99.  101.  104.
107.  151.  152.  195.  199—202.  217.
(gerichtlicher)  195.  198.  (notarieller)
195.198.(mangels  Annahme)56.72.
116.  (mangels  Zahlung)  46.  47.  95.
        <pb n="233" />
        Register.

(beim  Domiziliaten)  101.  102.  218.

(Inhalt)  199.  200.  201.  (Ort)50.201.
202.  (Zeit)  56.  96.  198.  202.  209.
210.  (Aufechtbarkeit  des  Inhalts)
96.  (als  Erfordernis  der  Wechselklage)
  97.  151.  152.  (im  Auslande)
97.  194.  195.

Protestant  200.  201.

Protestat  98.  201.

Protest-Beamter  199.  202.  204.  207.

Protest-Erlaß  99.  141.

Protest-Kosten  100.  106.  107.  110.

Protestort  101.  205.  206.

Protest-Register  198.  202.  203.

Protesttag  96.  209.  (Dauer  des)  207.

Protokollführer  196.

Provision  110.  112.

Prozeßkosten  69.  80.  105.  110.

G#.

Ouittung  47.  92.  94.  107.  115.  172.
(durchstrichene)  94.  (mit  Benennung
des  Zahlers)  172.  (des  Giratars
nicht  gleich  einem  Blanko-Indossament)
  43.  (des  Cedenten)  42.  (als

Beseitigung  der  Wechselkraft)  94.  171.
172.

R.

Rasuren  s.  Korrekturen

Ratenwechsel  14.

Rechtshängigkeit  48.  179.

Rechtskräftige  Entscheidung  48.  179.

Rechtshindernde  Thatsachen  (als  Einreden)
  7.

Reclamatio  uxoria  26.  181.

Regreß  46.  72.  95.  99.  109.  111.  124.
125.  149.  (auf  Sicherstellung)  72.
73.  (wegen  Nichtannahme)  72.
(wegen  Unsicherheit  des  Acceptan-229



ten)  74.  (desgl.  des  Ausstellers)  216.
(mangels  Zahlung)  95.  109.  110.
217.  (bei  eigenen  Wechseln)  217.
Regreßklage  140.  142.  144.  151.
Regreßfumme  110.  (beim  Regreß  auf
einen  ausländischen  Ort).  111.
Reichsanzeiger  128.
Reihenfolge  (der  Indossamente)  44.
47.  73.  84.  109.
Rekognition  (der  Unterschrift)  71.
Remittent  14.  31.  73.  84.  214.  217.
(Aussteller  als  R.)  31.
Respekt-Tage  82.  97.  195.
Retour-Rechnung  114.
Revalierungsklage  (des  Acceptanten,
Domiziliaten)  68.  69.  220.
Revision  200.
Rimesse  112.  (auf  Nebenplätze)  100.
Rückläufiger  Wechsel  47.
Rück-Wechsel  a  drittura  113.

#..

Sachsen  51.  84.  91.  210.  91.

Sachsen-Altenburg  92.

Sachsen-Meiningen  197.

Sachsen-Koburg-Gotha  210.

Sachsen-Weimar  210.

Schaden  49.  69.

Schleswig-Holstein  70.  90.  92.  102.
119.  197.  211.

Schreibfehler  132.  200.

Schriftform  11.  57.  181.

Schuld  (Tratte  auf  S.)  191.

Schuldschein  7.  13.  146.  215.  (kaufmännischer)
  23.  (verjährter  W.  als
gewöhnlicher  Sch.)  146.

Sekunda-Wechsel  121.

Sekuritäts-Protest  75.  195.  216.

Sicherheit  72.  74.  75.

Sicherstellung  72.  73.  76.  115.  (wechselmäßige)
  72.  (wem  sie  haftet?)  74.
        <pb n="234" />
        230

(wann  zurück  zu  geben?)  74.  (ei—
vilrechtliche  S.)  76.  158.  (im  Prozeß)
  155.  158.

Sicht  16.  (nachindossierter,  präjudizierter
  W.)  56.  81.

Sichttag  16.

Sichtwechsel  16.  113.  210.  216.  219.
(befristeter)  16.  17.  50.  53.  81.  (unbefristeter)
  16.  18.  80.

Simulation  164.  165.

Spitzname  s.  Name.

Sola-Wechsel  13.  121.  163.  213.

Sountag  209.

Sorgfalt  9.  97.  114.  174.  (des  Mandatars)
  99.

Sprache  (fremde)  13.  23.  213.

Sprachunkundige  23.

Stehlen  (des  Wechsels)  159.

Stempel  s.  Wechselstempel.

Streitverkündigung  143.

Stundung  146.  177.  u.  s.  Prolongation.


Styl  (alter,  neuer)  16.  27.  82.

Subaltern-Offizier  5.  6.  7.

Summe  s.  Wechsel-,  Regreß--Summe.

Summen-Versprechen  9.  12.

T.

Tag  14.  82.  (der  Ausstellung)  15.
214.  (der  Zahlung)  15.  78.  82.
96.  104.  (der  Protestierung)  56.
96.  207.  (der  Präsentation)  56.

Taubstumme  23.

Teilzahlung  92.  93.  220.

Tertia-Wechsel  121.

Tilgung  (objektive  des  ganzen  Wechsel-Obligo)
  170.  171.

Transport-Vermerk  (durchstrichener  —
eines  Vollgiros)  84.  136.

Trassant  s.  Aussteller.

Traffat  s.  bezogener.

Register.

Trassierte  Wechsel,  Tratte  s.  gezogener
Wechsel.

Trassiert  —  eigener  Wechsel  32.  (ohne
Ortsverschiedenheit)  33.

Trockener  Wechsel  s.  eigener  Wechsel.

Trunkenheit  7.

1.

Überweisung  (von  Forderungen)  42.
49.  157.

Unerlaubte  Geschäfte  180.  192.

Ungültige  Wechsel  33.  35.

Unsicherheit  (des  Acceptauten)  74.  (des
Ausstellers)  216.

Unterkreuzung  211.

Unterschrift  19.  130.  132.  136.  147.
148.  211.  (beglaubigte)  211.  (mangelhafte)
  211.  (Ort  und  Art  der
U.)  19.  (durch  einen  Vertreter)  23.

Urkunde  151.  153.  158.  195.  198.

Urkundenprozeß  26.  147.  149.  151.

Urteil  50.  154.  155.  178.

Usowechsel  82.

B.

Valuta  10.  173.  180.  190.  191.  (nicht
empfangene)  181.

Väterliche  Gewalt  5.  7.  8.  (V.  Wohnung)
  5.  7.

Verfalltag  14  ffl.  16.  18.  78.  81.  216.

Vergleich  177.  u.  s.  Zwangs-Vergleich,

Verhandlungstermin  154.

Verjährung  18.  19.  81.  138.  193.
219.  (im  allgemeinen)  138.  139.
193.  (Beginn)  81.  138.  140.  141.
142.  (beim  Sichtwechsel)  81.  139.
(Accept)  81.  139.  (Regreß)  140.
142.  (gegen  Aussteller  des  eigenen
Wechsels)  217.  219.  (Berechnungsart)
  81.  139.  (Dauer)  139.  140.
142.  (Judikat)  140.  (Konkurs,
Zwangs-Vergleich)  143,  144.  (Aus-
        <pb n="235" />
        Register.  231

schließung  durch  Vertrag)  145.  (Unterbrechung)
  143.  (ist  vom  Schuldner

einzuwenden)  139.  (eigener  Wechsel.)

Verlorener  Wechsel.  126.  159.

Vermutung  (nicht  widerlegbare)  57.
216.

Verpflichtungsschein  (kaufmännischer)
189.

Versäumnisurteil  155.

Verschulden  9.  97  (bei  Einziehung
des  Zahlungshalber  gegebenen
Wechsels)  174.

Verschwender  6.

Verteidigungsmittel  154.  155.

Verträge  (Wechselv.)  9.  (Veräußerungs-,
  Gebrauchs-,  lästige  V.)  181.
(V.  auf  stellvertretendes  Thun)  185.
(V.  auf  vereinigtes  Thun)  185.
(Sicherungs-V.)  187.

Vertreter  23.  59.  212.  (des  Acceptanten)
  59.  (des  Ausstellers)  23
(des  Indossanten)  41.  (der  Genossenschaft)
  7.  (der  Gewerkschaft)  7.  (der
Handelsgesellschaft)  20.  23.  25.  (in
überschreitung  seiner  Befugnisse)  59.

Vervielfältigung  des  Wechsels  121.

Verwahren  (des  zum  Accept  versandten
  Wechsel--Exemplares)  122.  (des
Original-W.)  125.

Verzicht  (auf  Verjährung)  146.  (auf
Mahnung)  216.

Verzug  78.  80.  105.  111.  216.  217.
(des  Wechselverbundenen)  78.  113.
(des  Acceptanten)  78.  (des  Regreßpflichtigen)
  110.  113.  (ohne  vorherige
  Präsentation)  78.  79.  104.
216.  (bei  eigenen  Wechseln)  216.217.

Vindikation  s.  Eigentumsklage.

Vollgiro  40.  43.  47.  49.  (umgewandelt
in  Blanko-Giro)  43.  136.

Volljährigkeit  5.

Vollmacht  23.  165.

Vollstreckbarkeit  (vorläufige)  155.  (Verjährung)
  155.

Voraussetzungen  (gesetzliche,  conditiones
  juris)  9.

Vorbehalt  (der  Rechte  im  Urteil)  154.
155.

Vorbehaltenes  Vermögen  3.

Vorladung  s.  Zustellung.

Vormann  37.  46.  105.  106.  109.
113.  119.  121.  140.  142.  161.
168.  (Abreden  mit  dem  V.)  40.
161.  165.  166.  175.  177.

Vormund  2—5.  212.

Vormundschafts  Ordnung  (neue  preußische)
  5.

Vorname  27.  57.

W.

Waldeck  197.

Wechsel  9  ffgl.  (Wesen)  12.  (gezogener
  W.)  9.  (an  eigene  Order)
31.  (eigener)  213—219.  (ausländischer)
  194.  (falscher)  130.  (verlorener)
126.  129.  159.  (mangelhafter)  33.
62.  (präjudizierter)  46.  189.  (auf
Schuld,  auf  Kredit)  191.  220.

Wechselanweisung  11.  13.

Wechselarrest,-haft  8.

Wechsel-Beklagter  149.

Wechselbrief  11.  13.

Wechselbürgschaft  147.

Wechsel-Duplikat  121.  (in  verschiedenen
  Ausfertigungen)  121.

Wechselfähigkeit  1—8.  60.  192.  (aktive)
  1.  (passive)  1.  fflgl.  14.  192.
(Beweis  der  W.  im  Prozesse)  7.

Wechselgeber  (-nehmer)  9.

Wechselgläubiger  147.  157.

Wechselinhaber  s.  Inhaber.

Wechsel-Klagen  96.  109.  149.  167.

Wechsel-Kläger  147.  149.  167.
        <pb n="236" />
        232

Wechsel-Kopieen  58.  125—126.  (eigener
  W.)  217.

Wechsel-Prozeß  73.  76.  147.

Wechsel-Stempel  35.  (-Marke)  19.
(.Strafe)  35.  (Gebühren)  35.  113.

Wechsel-Regreßklage  s.  Regreßklage.

Wechsel  Schluß  10.

Wechselschuldner  8.  107.  147.  157.

Wechsel-Separatum  154.  155.

Wechselsumme  9.  13.  31.  90.  110.
213.  (verzinslich)  78.  110.  111.
(gefälschte)  132.

Wechseltheorieen  12.

Wechsel-Unfähigkeit  1.  8.  60.

Wechselvertrag  9.  10.

Wechsel-Zwangsvollstreckung  8.  157.

Werktag  96.  117.  209.

Wert  13.  91.

Wesengleichheit  (der  Orte)  29.  (der
Personen)  27.  (des  vorgelegten  und
des  protestierten  Wechsels)  98.

Widerklage  153.

Widerruf  (der  Annahme)  64.  (des
Einsenders)  122.

Willens-Außerung  11.

Willens-Entschluß  9.

Windprotest  195.

Wissen,  bekannt  sein  mit  —  als  Thema
des  Eidesbeweises)  75.

Wochen  82.

Wohnung  205.

Wohnort  7.  28.  215.  (des  Ausstellers)
7.  26.  215.  (beim  eigenen  Wechsel)
215.  (des  Regreßpflichtigen)  111.
112.  (des  Traffaten)  28.  30.  31.

Würtemberg  73.  84.  95.  198.  210.

3.

Zahlbar  (bei,  durch)  71.  (hier  und
aller  Orten)  30.  150.  215.

Zahlstelle  (besondere  —  am  Zahlungsorte)
  31.  202.

Register.

Zahltage  210.  211.

Zahlung  84.  114.  167.  216.  (des
Acceptanten)  93.  169.  (des  Domiziliaten)
  93.  168.  (des  Regreßpflichtigen)
  111.  112.  (des  Trassanten)
  168.  (Präsentation  zur  Z.)
78.  203.  217.  (Protest  mangels  Z.)
96.  101.  104.  (Regreß  mangels  Z.)
95.  (Einrede  der  Z.)  167.  (eigener
Wechsel)  216.  217.  (als  Tilgung
des  ganzen  Wechsel-Obligo)  93.  168.
169.

Zahlungs-Einstellung  74.  107.

Zahlungshalber  (Hingabe)  173.  191.
(deren  Wirkung  auf  die  ursprüngliche
  Forderung)  174.

Zahlungsort  28.  70.  101.  126.  127.
149.  215.  (mehrere)  29.  214.  (besondere
  Zahlstelle  am  Z.)  29.  70.
201.  205.  (Z.-Ort  nicht  gleichbedeutend
  mit  Straße)  29.  70.

Zahlungstag  14.  15.  78.  96.  104.  209.

Zeit  (der  Wechsel-Ausstellung)  26.  27.
(der  Zahlung)  14.  78.  214.  (der
Benachrichtigung)  105.  (der  Regreßnahme)
  140.  142.  (der  Protestaufnahme)
  96.

Zerrissener  Wechsel  137.

Zeuge  148.  196.  211.

Ziffern  31.  63.

Zinsen  106.  107.  110.  111.  112.
113.  175.  (welche  der  Acceptant
zu  zahlen  hat)  78.  (desgl.  der  Aussteller
  des  eigenen  Wechsels)  216.
217.  (dsgl.  der  Regreßpflichtige)  113.

Zinsversprechen  35.  36.

Zufall  9.  97.  114.

Zustellung  151.

Zwang  7.  166.

Zwangs-Vergleich  19.  77.  145.  178.

Zwangs-Vollstreckung  5.  75.  93.

Zweigniederlassung.  33.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
