Von  der  Wehrpflicht.

Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig.  Die
Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten
17.  Lebensjahr  und  dauert  bis  zum  vollendeten
  45.  Lebensjahr.

Anmerkung.  Die  Wehrpflicht  ist  nicht
zu  verwechseln  mit  der  Militärpflicht,  die
mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres  beginnt,
  in  dem  das  20.  Lebensjahr  vollendet
  wird.

Einteilung  der  Wehrpflicht.

Die  Pehrpflicht  besteht  aus  der  Dienstpflicht
  und  der  Landsturmpflicht.

Die  Dienstpflicht  zerfällt  in  die

aktive  Dienstpflicht
Keservepflicht.
Land-(See-wehrpflicht  und
Ersatzreservepflicht.

Die  aktive  Dienstpflicht  dauert  für  die
Mannschaften  der  Kavallerie,  der  reitenden
Feldartillerie  und  für  die  Marine  drei
Jahre,  für  alle  übrigen  Waffengattungen
zwei  Jahre.

Die  Reserbepflicht  dauert  für  die  oben
zuerst  genannten  Waffengattungen  vier
Jahre,  für  alle  übrigen  fünf  Jahre.  Die
aktive  Dienstpflicht  und  die  Reservepflicht
dauern  zusammen  also  sieben  Zahre.

Die  Land-(See-wehrpflicht  besteht  aus
zwei  Aufgeboten.  Das  erste  Aufgebot  dauert
für  Mannschaften,  die  drei  Jahre  und
länger  aktiv  gedient  haben,  nur  drei  Jahre,
für  alle  übrigen  fünf  Jahre;  das  zweite
Aufgebot  die  nächsten  sieben  Fahre  nach
dem  Ausscheiden  aus  dem  ersten  Aufgebot.

Die  Ersatzreserbepflicht  erstreckt  sich
auf  die  diensttauglichen  Mannschaften,  die
im  letzten  Militärjahr  überzählig  blieben,

sowie  auf  Leute  mit  geringen  körperlichen
Fehlern.  Sie  dauert  zwölf  Jahre  und  beginnt
  mit  dem  1.  Oktober  des  Kalenderjahres,
  in  dem  das  20.  Lebensjahr  vollendet
  wird.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  treten
diejenigen  Ersatzreservisten,  die  geübt  haben,
zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots,  die
übrigen  zum  Landsturm  über.

Die  Landsturmpflicht.  Der  Landsturm
zersällt  in  zwei  Aufgebote.  Dem  ersten  Aufgebot
  gehören  alle  Wehrpflichtigen  bis  zum
31.  März  des  Kalenderjahres  an,  in  dem  sie
das  39.  Lebensjahr  vollenden,  dem  zweiten
Aufgebot  alle  Landsturmpflichtigen  vom
39.  bis  zum  45.  Lebensjahr.  Der  bertritt
zum  zweiten  Alufgebot  erfolgt  bei  Leuten,
die  vor  dem  20.  Lebensjahr  eingetreten
sind,  schon  am  31.  März  des  Jahres,  in
bem  sie  19  Jahre  dem  Heere  oder  der
Marine  angehören.

Meldepflicht  und  Abungen.  Die
Mannschaften  der  Keserve  und  der  Ersatzreserde
  treten  in  die  Kontrolle  des  Bezirkskommandos
  und  sind  verpflichtet,  alle  Amzüge,
  Anderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  usw.  innerhalb  14  Tagen  bei  dem
zuständigen  Bezirksfeldwebel  zu  melden.

Reservisten  sind  zur  Teilnahme  an  zwei
Abungen  bis  zur  Dauer  von  je  8  Wochen
verpflichtet.

Landwehrpflichtige  ersten  Aufgebots,
—  mit  Ausnahme  der  Kavallerie  —  können
zweimal  zu  Abungen  von  je  14  Tagen
Dauer  einberufen  werden.

Kontrollbersammlungen.  Mannschaften
  der  Reserve  dürfen  jährlich  zweimal,
  Mannschaften  der  Ersatzreserve  und
der  Landwehr  ersten  alufgebots  jährlich
einmal  zu  Kontrollversammlungen  einberufen
  werden.