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Wer  kann  kapitulieren  (freiwillig  weiterdienen)?
  —  Wer  sich  während  seiner  aktiven
Dienstzeit  vorwurfsfrei  geführt  hat  und  sich

seinen  Fähigkeiten  nach  zum  militärischen

Vorgesetzten  eignet,  kann  zwecks  Erlangung
des  Zivilversorgungsscheines  im  Heere  weiterdienen.
  —Sind  Stellen  beim  eigenen  Truppenteil
  vorhanden,  so  wird  man  hier  bevorzugt,
andernfalls  muß  man  sich  durch  seine  Kompanie
  mit  einem  andern  Truppenteil,  bei
dem  man  zu  kapitulieren  wünscht,  in  Ver—
bindung  setzen.

Die  Kapitulation  wird  entweder  auf  ein  oder
zwei  volle  Jahre,  häufig  auch  nur  auf  kurze
Zeit  „unter  Vorbehalt“  abgeschlossen.

Das  Kapitulationshandgeld:  Bei  Abschluß
  der  Kapitulation  wird  ein  Dandgeld
gezahlt.  Dieses  beträgt

a)  bei  der  Jußtruppe,  der  fahrenden

Artillerie  und  dem  Train,  wenn  der  Kapi---tulant

  freiwillig  ein  drittes  Jahr  aktiv  dient

und  FIrontdienst  leistet,  50  Mark.

b)  bei  Mannschaften  aller  Waffen,  die
sich  bereits  bei  der  ersten  Kapitulation
zu  einer  mindestens  vierjährigen  (ehemalige

Einjährig-Ereiwillige  zu  einer  dreijährigen

und  Wierjährig-Ereiwillige  der  Kavallerie

zu  einer  fünfjährigen)  Gesamtdienstzeit  verpflichten,

  100  Mark.

Beförderung  und  Löhnung:  Ab  Beginn
der  Kapitulation  wird  die  Kapitulantenlöhnung
  gezahlt.  Diese  beträgt  monatlich
für  Gefreite  und  Gemeine  15  Mark,  bei  der
Kapallerie,  der  Artillerie,  dem  Train,  der
Maschinengewehr=  und  der  Bespann--Abteilung
  16,50  Mark.  —  In  der  Kegel  nach
Ablauf  der  vereinbarten  WVorbehaltszeit,
wenn  nicht  schon  vorher,  erfolgt  die  Beförderung
  zumetatsmäßigenalnteroffizier,
soweit  solche  Stellen  vorhanden  sind.  Etatsmäßige
  #lnteroffiziere  beziehen  eine  Löhnung
von  25,20  Mark  monatlich,  Sie  können  je  nach
ihrer  Fähigkeit  auch  als  Schieß-,  Kammer-,
Furier-Anteroffizier  usw.  verwendet  werden,
oder  bei  besonderer  Befähigung  und  Schreibgewandtheit
  in  die  Regiments-,  Bataillonsoder
  Zahlmeister-Geschäftszimmer  kommandiert
  werden.  Bei  bewiesener  Tüchtigkeit
erfolgt  hier  Beförderung  zum  Kegimentsoder
  GBataillonsschreiber  bezw.  zum  Zahlmeister-Aspiranten
  usw.  Alle  diese  alnteroffiziere
  erhalten  monatliche  Zulagen  von
3—12  Mark.—In  der  Regel  nach  5½jähriger

sH——E—mMm———

Der  Kapitulant.

aktiver  Dienstzeit  wird  die  Sergeanten-Löhnungvon
  39.60  Mark  monatlich  gezahlt.
Bei  vorhandener  Würdigkeit  erfolgt  gleichzeitig
  Beförderung  zum  Sergeanten.—  Tach
gjähriger  aktiver  Dienstzeit  wird  die  Gizefeldwebel--Löhnung
  von  47,10  Mark  gezahlt
unter  gleichzeitiger  Beförderung  zum  etatsmäßigen,
  außeretatsmäßigen  oder  überzähligen
  Bizefeldwebel,  je  nach  Maßgabe
der  vorhandenen  Stellen.  —  Hervorragend
tüchtige  und  befähigte  Anteroffiziere  können
auch  ohne  Kücksicht  auf  die  Länge  ihrer
Dienstzeit  zum  etatsmäßigen  Feldwebel
befördert  werden  und  beziehen  als  solche  eine
Löhnung  von  62,10  Mark.

Rente  und  Zidvilversorgungsschein:
Mit  vollendeter  12jähriger  Dienstzeit  erwirbt
jeder  Kapitulant  den  Anspruch  auf  den

Zivilversorgungsschein  und  auf  eine  Dienstprämie

  von  1000  Mark.  —  Kapitulanten.
die  durch  AUnfall  zum  weiteren  Dienst  im
stehenden  Heere  unfähig  wurden,  werden
unter  Anerkennung  einer  dem  Leiden  entsprechenden
  Rente  und  des  Zivilversorgungsscheines
  oder  der  Zulage  hierfür  entlassen.

Betrag  der  Militärrente  für  Mannschaften
  vom  Feldwebel  abwärts.  Kapitulanten
  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens
8  Zahren  haben  bei  der  Entlassung  aus  dem
aktiven  Dienst  ohne  Machweis  einer  Dienstbeschädigung
  Anspruch  auf  eine  Rente,  wenn
und  solange  ihre  Erwerbsfähigkeit  infolge  von
Gesundheitsstörungen,  die  während  der  Dienstzeit

  eingetreten  sind,  ausgehoben  oder  wenigstens

  um  10  Prozent  gemindert  ist.

Die  jährliche  Bollrente  beträgt  für:
Feldwebel.  900  Mk.,  Sergeanten  720  Ml.
Anteroffiziere  600  Mk.,  Gemeine  540  Mk.

Gür  den  UAnspruch  ist  der  Dienstgrad  maßgebend,
  dessen  Gebührnisse  der  Versorgnisberechtigte
  zuletzt  bezogen  hat.—  Die  Teilrente
wird  in  Hundertsteln  der  Bollrente  berechnet
nach  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt  für  Kapitulanten  bei
vollendeter  18  jähriger  Dienstzeit  5%00  der
Bollrente  und  steigt  mit  jedem  weiteren
Dienstjahr  um  /10  der  Gollrente  bis  auf
ihren  vollen  Getrag.  .

Die  Verstümmelungszulage  beträgt  monatlich
  27  Mark,  bei  Verlust  oder  Erblindung
beider  Augen  54  Mark,  bei  schwerem  Siechtum
  oder  Geisteskrankheit  bis  zu  54  Mark.

Die  Kriegszulage  beträgt  monatlich  15  Mk.

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