—  —  —

,

J

——  —.—t———.—
—  ————  G—  —

Der  Zivilversorgungsschein.

Wer  erhält  den  Zivilversoraungsschein?

Kapitulanten  erwerben  durch  12jahrige  Dienstzeit
  den  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,
  wenn  sie  zum  Beamten  würdig
und  brauchbar  erscheinen.

Auch  Kapitulanten  mit  kürzerer  Dienstzeit,
die  wegen  körperlicher  Gebrechen  im  aktiven
Dienst  nicht  mehr  verwendet  werden  können
und  deshalb  von  der  Militärbehörde  entlassen
werden,  haben  Anspruch  darauf,  wenn  sie  zum
Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.

Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden
Unteroffizieren  und  Gemeinen  kann  auf  ihren
Antrag  neben  der  Rente  ein  Anstellungsschein
  für  den  Unterbeamtendienst  verliehen
werden,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und
brauchbar  erscheinen.

Die  oben  bezeichneten  Kapitulanten  können
bei  der  Entlassung  an  Stelle  des  Scheines
auch  die  Zivilversorgungsentschädigung
  von  12  Mark  monatlich  wählen,  oder  sie
erhalten  gegen  Verzicht  auf  den  Zivilver—
sorgungsschein  und  auf  die  Zivilversorgungsentschädigung
  eine  einmalige  Geldabfindung
von  1500  Mark,  wenn  sie  für  eine  nützliche
Verwendung  des  Geldes  Gewähr  bieten.

Wozu  berechtigt  der  Zivilversorgungsschein?
Der  Zivilversorgungsschein  berechtigt  jeden
Inhaber  (Militäranwärter)  zur  Bewerbung
um  die  Stellen  bei  den  Reichsbehörden,  den
Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den
Kommunalbehörden  usw.  des  Bundesstaates,
dessen  Staatsangehörigkeit  der  Bewerber  seit
zwei  Jahren  besitzt.  Wahl  und  Suchen  der
Stelle  sowie  Bewerbung  um  dieselbe  ist  Sache
des  Anwärters.

Mitteilungen  über  die  Anstellungs=  usw.
Verhältnisse  der  Militäranwärter  werden  nur
noch  durch  die  vom  Kriegsministerium  herausgegebene
  Vakanzenliste  für  Militäranwärter
unter  der  Uberschrift  „Nachrichten  für  Militäranwärter“
  bekannt  gemacht.
richten“  sind  bei  den  Truppen  in  einem  besonderen
  Heft  zu  sammeln  und  allen  Unteroffizieren
  zugänglich  zu  machen.

Die  Bewerbungen  sind  an  die  zuständigen
Anstellungsbehörden  zu  richten  und  zwar:

Diese  „Nach-1.

  von  den  noch  im  aktiven  Militärdienste
befindlichen  Militäranwärtern  durch  die
Mermitalung  der  vorgesetzten  Militärbeörde,



2.  von  den  Angehörigen  einer  militärisch
organisierten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
  durch  Vermittlung  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde,

3.  von  den  übrigen  Militäranwärtern  usw.
unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des
beimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede
eingehende  Bewerbung  sofort  der  zuständigen
  Anstellungsbehörde  mitteilt.

Bei  allen  von  Militäranwärtern  abzulegenden

  Prüfungen  dürfen  an  sie  keine  höheren
Anforderungen  gestellt  werden  als  an  andere
Anwärter.  Geeignet  befundene  Bewerber
werden  Stellenanwärter.

Die  Stellenanwärter  werden  in  das
Bewerberverzeichnis  nach  dem  Tage  des  Einangs
  der  ersten  Meldung  oder  nach  dem
Tage  des  Bestehens  der  etwaigen  Prüfung
eingetragen.  —  Stellenanwärter  haben  ihre
Meldung  jährlich  zum  1.Dezember  zu  wiederolen;
  andernfalls  werden  sie  gerichen  und
önnen  auf  erneutes  Ansuchen  nur  mit  dem
Tag  des  Eingangs  der  neuen  Meldung  wieder
eingetragen  werden.

Freigewordene  Stellen,  für  die  Anwärter
nicht  vorgemerkt  sind,  werden  durch  die  Vakanzenliste
  bekannt  gemacht.

Die  Anstellung.  Die  Anstellung  eines  einberufenen
  Stellenanwärters  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung
  abhängig  gemacht  werden.

Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung
  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,
während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende
  Vergütung  von  nicht  weniger  als
drei  Biertel  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.


Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen
und  die  Beförderung  in  Stellen  höherer
Klassen  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die
einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden  Bestimmungen.
  Der  Besitz  des  Zivilversorgungsscheins
  oder  des  Anstellungsscheins  begründet
dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.

—-.