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Rechtsschutz  während  des  Krieges
für  Militärpersonen.

Unterbrechung  von  Prozessen.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  die  bei
den  ordentlichen  Gerichten  (d.  h.  besonders  bei
den  Amts-  und  Landgerichten,  sowie  den  Kaufmanns=
  und  Gewerbegerichten)  anhängig  sind  oder
anhängig  werden,  findet  eine  Unterbrechung  statt:

1.  Wenn  eine  Partei  vermöge  ihres  Dienstverhältnisses,
  Amtes  oder  Berufs  zu  den
mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten
Teilen  der  Land=  oder  Seemacht  oder  zu  der
Besatzung  einer  armierten  oder  in  der  Armierung
  begriffenen  Festung  gehört;

2.  wenn  eine  Partei  dienstlich  aus  Anlaß  der
Kriegeführung  des  Reichs  sich  im  Ausland
aufhält;

3.  wenn  eine  Partei  als  Kriegsgefangener  oder
Geisel  sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befindet;


4.  wenn  als  Partei  eine  nicht  prozeßfähige
Person  (Minderjährige,  Entmündigte)  auftritt,
  auf  deren  Vater  oder  gesetzlichen  Vertreter
  die  Punkte  1—3  zutreffen.  —  Ist  mit
diesem  Verzuge  Gefahr  verbunden,  so  kann
das  Prozeßgericht  auf  Antrag  solchen  Parteien,
  wenn  sie  verklagt  werden  sollen,  einen
Vertreter  bestellen,  womit  die  Unterbrechung
des  Verfahrens  endet.

Die  Unterbrechung  des  Verfahrens  hört  auf

mit  der  Beendigung  des  Kriegszustandes.

Beschränkung  von  Zwangsuvollstreckungen.


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deren  Aufbewahrung  unverhältnismäßige  Kosten
verursachen  würde,  versteigert  werden.

Konkursverfahren.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über
das  Vermögen  der  oben  unter  1—3  bezeichneten
Personen  ist  nur  auf  deren  Antrag  zulässig.  Ist
das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer
solchen  Person  eröffnet,  so  kann  das  Konkursgericht
  auf  den  Antrag  des  Gemeinschuldners  die
Aussetzung  des  Verfahrens  anordnen.

Die  Aussetzung  hört  auf:
a)  mit  der  Beendigung  des  Kriegszustandes:

b)  vor  diesem  Zeitpunkte  mit  einem  die  Fortsetzung
  des  Verfahrens  anordnenden  Beschlusse

  des  Konkursgerichts.

Unterbrechung  der  Verjährung.

Die  Verjährung  ist  bis  zur  Beendigung  des
Kriegszustandes  gehemmt  zugunsten  der  oben  bezeichneten
  Personen  und  ihrer  Gegner.  Das
gleiche  gilt  von  den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Ausschlußfristen.
  Die  Verjährung  ruht  somit  während
des  Krieges  vollständig,  es  kann  sich  in  dieser
Zeit  keine  Verjährung  vollenden,  ebenso  wenig
wie  diese  Zeit  auf  die  Verjährungsfrist  eingerechnet
  werden  kann.

Beendigung  des  Rechtsschutzes.

Die  aufgeführten  Beschränkungen  hören  auf
mit  der  Beendigung  des  Kriegszustandes.  Dieser
Zeitpunkt  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.


Beachtenswertes  bei  der  Einberufung.


Von  der  Einberufung  zur  Fahne  ist  zweckmäßig
sowohl  der  Orts=  als  auch  der  Polizeibehörde
und  dem  Amtsgerichte  Mitteilung  zu  machen.
Ferner  ist  ein  Testament  abzufassen  und  die
Ergänzung  von  Versicherungspolicen  zu
beantragen.  Auf  Klage=  u.  a.  Zustellungen  muß
der  Vertreter  die  Erklärung  abgeben,  daß  der
Beklagte  einberufen  sei.