Rechtsschutz  während  des  Krieges
für  Geschäftsleute.

Der  Krieg  an  sich  bringt  keineswegs  eine  Aufhebung
oder  Stundung  bestehender  Zahlungsverpflichtungen  mit
sich,  es  muß  im  Gegenteil  jeder  pünktlich  seinen  Verpflichtungen
  nachkommen,  und  er  kann  nach  wie  vor  dazu
geöwungen  werden  Zur  Abwendung  und  Milderung  der
durch  den  Krieg  unvermeidlichen  wirtschaftlichen  Schäden
sin  jedoch  eine  Reihe  von  Schutzvorschriften  erlassen
worden:

Wechsel  und  Scheck.

Mit  Ausnahme  der  schon  vor  dem  31.  Inli  1914  verfallenen
  Wechsel  verlängern  sich  die  Fristen  für  die  Vornahme
  von  Handlungen  zur  Wahrung  des  Wechsel=  oder
Regreßrechts  (z.  B.  Protest  usw.),  wenn  die  rechtzeitige
Vornahme  durch  höhere  Gewalt  verhindert  wird,  mindestens
  um  6  Werktage  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses,
  auf  jeden  Fall  aber  um  30  Tage.  Eine  Verhinderung
  durch  höhere  Gewalt  wird  ohne  weiteres  angenommen,
wenn  der  betr.  Ort  von  feindlichen  Truppen  besetzt  ist  oder
keinen  geregelten  Postverkehr  mehr  besitzt.

Im  Auslande  vor  dem  31.  Juli  1914  ausgestellte,
aber  im  Inlande  zahlbaren  Wechsel  werden  erst
drei  Monate  später  fällig,  ohne  daß  ein  weiterer  Wechselstempel
  zu  entrichten  ist.  Die  Wechselsumme  erhöht  sich
jedoch  um  1½/%  für  drei  Monate,  d.  h.  um  6  7%  =  jährlicher
  Zinsen.

Der  bedingte  Zahlungsaufschub.

Auf  Antrag  des  ellagten  kann  diesem  bei  Geldforderungen,
  die  vor  dem  831.  Juli  1914  entstanden  find
und  bei  den  ordentlichen  Gerichten  ausgeklagt  wurden  oder
werden,  eine  Zahlungsfrist  von  höchstens  drei  Monaten,
von  der  Verkündung  des  Urteils  an  gerechnet,  bewilligt
werden.  Dieser  Antrag  ist  nur  bei  reinen  Geld  forderungen,
nicht  aber  auch  bei  andern  Klagen  statthaft.  Ob  ihm
ohne  Sicherheitsleistung  entsprochen  wird,  hängt  davon
ab,  ob  dem  Kläger  dadurch  nicht  ein  unverhältnismäßiger
Nachteil  zugefügt  wird  und  ob  die  Lage  des  Schuldners
dies  rechtfertigt.

Ist  die  Forderung  bereits  ausgeklagt  oder  schon  bis
zur  Vollstreckung  gekommen,  so  kann  der  Schuldner  auch
dann  noch  beantragen,  die  Vollstreckung  auf  höchstens  drei
Monate  einzustellen.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Bekanntmachung
  des  Beschlusses  an  den  Schuldner.

Wer  den  Zahlungsaufschub  erlangen  will,  muß  seinen
Antrag  entsprechend  begründen  und  feine  Behauptungen

laubhaft  machen.  Der  Antrag  kann  z.  B.  in  folgender
Ferm  abgefaßt  werden:  „Infolge  des  Krieges  ist  mein
Geschäft  sehr  zurückgegangen,  und  die  Einziehung  der
Außenstände  ist  sehr  schwer,  da  sich  viele  meiner  Kunden
im  Felde  befinden.  Ich  bin  infolgedessen  augenblicklich
nicht  imstande,  Zahlung  zu  leisten  und  bitte  daher  das
Gericht,  mir  eine  Zahlungsfrist  von  (längstens  3)  Monaten
  gewähren  zu  wollen.“

Die  Glaubhaftmachung  dieser  Behauptungen  kann  durch
Vorkegung  der  Geschäftsbücher,  von  Briefen  oder  sonstigen
Schriftstücken,  notwendigenfalls  auch  durch  eidesstattliche
Versicherung  erfolgen.

Bestimmung  einer  Zahlungsfrist.

Eine  weitere  wesentliche  Erkeichterung  für  den  Schuldner
  bietet  die  Möglichkeit,  unter  Anerkennung  seiner  Schultd
seinen  Gläubiger  vor  das  für  diesen  zuständige  Amtsgericht
zu  laden,  um  mit  ihm  über  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  zu  verhandeln.  Die  Verhandlung  wird
durch  Vergleich  oder  durch  Anerkenntnisurteil  mit  gleichzeltiger
  Fristbestimmung  erledigt  und  kostet  dann  nur  die
Hälfte  der  Gerichtsgebühren,  bei  einem  Streitwert  bis  zu
100  Mk.  kommen  diese  ganz  in  Wegfall.

Ausländische  Forderungen.

Personen  oder  Firmen,  die  im  Anslande  ihren  Sitz
haben,  können  ihre  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandenen
Forderungen  bis  zum  31.  Oktober  1914  vor  deutschen  Gerichten
  nicht  ausklagen.  Sind  solche  Klagen  bereits  oor
dem  7.  August  1914  eingereicht,  so  ruhen  sie  bis  zum
31.  Oktober  1914,  doch  kann  der  Reichskanzler  Ausnahmen
zulassen,  ebenso  auch  diese  Vorschriften  auf  Ausländer,  die
im  Inlande  ihren  Wohnsitz  haben,  ausdehnen.  Ubertragungen
  von  Forderungen,  soweit  diese  nicht  schon  vor
dem  31.  Juli  1914  stattgesunden  haben,  und  andere  Umgehungsversuche
  ändern  an  diesen  Bestimmungen  nichts.
Sind  Ansprüche  jedoch  bei  gewerblichen  Niederlagen
usw.  in  Deutschland  entstanden,  wenn  die  juristi  he
oder  physische  Person  auch  im  Auslande  ihren  Sitz  hat,
so  tritt  keine  zeitige  Beschränkung  in  der  Ausklagung  ein.

Abwendung  des  Konkursverfahrens.

Wer  nur  durch  den  Krieg  zahlungsunfähig  geworden
ist,  kann  zur  Abwendung  des  Konkursverfahrens  die  Anordnung
  einer  Geschäftsaufsicht  beantragen.  Gleichzeitig
mil  diesem  Antrage,  dem  immer  entsprochen  wird,  wenn
voraussichtlich  nach  Beendigung  des  Krieges  die  Zahlungsunfähigkeit
  behoben  sein  wird,  ist  ein  Gläubigerverzeichnis
sowie  eine  Vermögensübersicht  einzureichen.  Das  Gertcht
bestellt  dann  eine  oder  mehrere  Personen  zur  Beaufsichtigung
  der  Geschäftsführung  des  Schuldners.  Offentliche
Bekanntmachungen  seitens  des  Konkurs-Gerichtes  erfolgen
nicht,  ebenio  ist  die  Eröffnung  des  Konkurses  ausgeschlkossen.
Arreste  und  Zwangsvollstreckungen  sind  nur  in  beschränktem
Maße  zulässig.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  den  Aufsichtspersonen
  seine  Geschäftsbicher  vorzulegen,  ihnen  Auskunft
  über  sein  Vermögen  und  sein  Geschäft  zu  gewähren
und  ohne  ihre  Zustimmung  keine  unentgeltlichen  Verfügungen
  oder  Verfügungen  über  Grundstücke  oder  Rechte
an  Grundstücken  vorzunchmen,  audernfalls  hebt  das  Gericht
  das  Verfahren  auf.  Dieses  selbst  ist  gebührenfret.

Konkursanmeldung.

Eine  Aktiengesellschaft,  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  oder  eine  Genossenschaft  braucht  bis  auf  weiteres
im  Falle  ihrer  Zahlungsunfähigkeit  oder  Uberschuldung
nicht  die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen,  ebenso
treten  bis  auf  weiteres  die  entsprechenden  Strafvorschriften
sowie  die  Schadenersatzpflicht  außer  Kraft.