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Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

Das  Deutsche  Reich  ist  ein  Bundesstaat  aus
26  Staaten,  nämlich  4  Königreichen,  6  Großherzogtümern,

  5  Herzogtümern,  7  Fürstentümern,  3  Freien

Städten  und  dem  Reichsland  Elsaß-Lothringen  besirhend

  mit  Verfassung  vom  16.  April  1871  gegründet
ür  ewige  Zeiten  zum  Schutze  des  Bundesgebietes
und  des  in  ihm  geltenden  Rechtes  und  zur  Wohlfabrtspflege
  des  deutschen  Volkes.  Fast  alle  diesen
Aufgaben  dienenden  Einrichtungen  sind  daher  in
Händen  der  Reichsgewalt.  Die  Regierung  des  Reiches

wird  verfassungsgemäß  ausgeübt  durch  den  Kaiser,  ½  »sp,  1,·«.
fssggßn  ch  setzgebung,  er  bewilligt  den  Reichshaushaltsetat,

den  Bundesrat  und  den  Reichstag.

Die  Reichsgewalt.

Der  Kaiser  ist  das  Reichsoberhaupt,  er  vertritt
  das  Reich  völkerrechtlich.  Die  Kaiserwürde
ist  erblich  und  fällt  dem  jedesmaligen  König  von
Preußen  zu.  Der  Kaiser  erhält  als  solcher  keine
Zivilliste.  Er  ist  Oberbefehlshaber  des  Reichsheeres
  und  der  Kriegsflotte,  er  erklärt  den  Krieg
und  schließt  Frieden,  er  geht  Verträge  und  Bündnisse
mit  anderen  Staaten  ein.  Der  Kaiser  beruft  und  vertagt
und  schließt  den  Bundesrat  und  Reichstag,  er  ernennt
den  Reichskanzler  und  die  Reichs  beamten.  Er  hat  die

Schutzherrschaft  in  den  Kolonien  und  übt  die  Staatsgewalt

  über  Elsaß-Lothringen  aus.  Er  verkündet
die  Reichsgesetze  und  überwacht  ihre  Ausführung.

Die  Person  des  Kaisers  ist  unverletzlich,  er  ist
auch  nicht  verantwortlich.  Alle  seine  Erlasse  und
Verfügungen  müssen  vom  Reichskanzler  mitunterzeichnet
  werden,  der  damit  alle  Verantwortung
übernimmt.  Der  Kaiser  ist  an  die  Beschlüsse  des

Bundesrates  und  des  Reichstages  gebunden  und  «
untergeordnet.  Der  Reichskanzler,  der  in  der  Regel
zugleich  preußischer  Ministerpräsident  und  Minister

besitzt  diesen  gegenüber  kein  Einspruchsrecht.
Der  Bundesrat  stellt  als  die  geordnete
Vertretung  der  verbündeten  26  Regierungen  die
oberste  Bundesgewalt  dar  und  hat  60  Stimmen,
die  sich  wie  folgt  verteilen:  Preußen  17,  Bayern  6,
Sachsen  und  Württemberg  je  4,  Baden  und  Hessen
je  3,  Mecklenburg-Schwerin,  Braunschweig  und
Elsaß-Lothringen  je  2  und  die  andern  17  Staaten
je  1  Stimme.  Die  Stimme  von  Waldeck  ist  durch
Staatsvertrag  als  18.  auf  Preußen  übergegangen,
Elsaß-Lothringen  hat  jedoch  nur  beratende  Stimme.
Den  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  führt
der  Reichskanzler,  der  gegenüber  den  Beschlüssen
des  Bundesrats  ein  Verbietungsrecht  (Veto)  hat
und  dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  den
Ausschlag  gibt.  Die  Sitzungen  des  Bundesrats
sind  geheim.  Er  wird  jährlich  einberufen  und  entscheidet
  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Reichstagsbeschlüsse
  und  legt  dem  Reichstag  selber  Gesetzentwürfe
  vor.  Er  bildet  dauernde  Ausschüsse  und
wählt  Mitglieder  für  fast  alle  Staatseinrichtungen.
Der  Reichstag  ist  die  Vertretung  des  deutschen
Volkes.  Er  besteht  aus  397  Abgeordneten,  die
vom  gesamten  deutschen  Volke  auf  Grund  des
allgemeinen,  aleichen,  geheimen  und  direkten  Wahlrechts

  auf  5  Jahre  gewählt  werden.  Wählbar  und
wahlberechtigt  ist  jeder  Deutsche,  der  das  25.  Lebensjahr
  vollendet  hat  (Personen  des  Soldatenstandes,
unter  Vormundschaft  stehende  usw.  ausgenommen).
Reichstagsabgeordnete  erhalten  eine  Entschädigung
bis  zu  3000  M.  jährlich  und  genießen  völlige
Redefreiheit  und  Immunität.  Der  Reichstag  hat
zusammen  mit  dem  Bundesrat  des  Recht  der  Gedie

  Steuern  und  Zölle  und  hat  Aufsicht  über  die
gesamte  Reichsverwaltung.  Er  berät  über  die  Vorlagen
  des  Bundesrats,  kann  diesem  aber  auch
selber  Gesetzesvorschläge  einbringen.  Die  Mitglieder
  haben  außerdem  das  Recht  zu  Anfragen  an
die  Regierung.  Der  Reichstag  beschließt  über  die
Beratungsgegenstände,  nachdem  die  vorbereitenden
Arbeiten  meist  durch  Kommissionen  erledigt  wurden,
nach  dreimaliger  Lesung.  Es  entscheidet  Stimmenmehrheit,
  doch  sind  mindestens  199  Stimmen  erforderlich.
  Wenn  also  ein  neues  Gesetz  Rechtskraft
  erlangen  soll,  muß  es  erst  vom  Reichstag
beschlossen,  vom  Bundesrat  angenommen  und  vom
Kaiser  und  Reichskanzler  unterzeichnet  werden.
Dann  wird  es  durch  den  Reichsanzeiger  verkündet.

Die  Reichsverwaltung.

Der  Reichskanzler  wird  vom  Kaiser  ernannt
und  ist  der  oberste  Reichsbeamte,  der  für  alle
Regierungshandlungen  verantwortlich  ist.  Alle
Reichsbehörden  außer  den  militärischen  sind  ihm

des  Außern  ist,  vermittelt  den  Verkehr  zwischen
Kaiser  und  Bundesrat  und  Reichstag.

Die  Verwaltung  des  Deutschen  Reiches  erfolgt
durch  Reichsämter,  an  deren  Spitze  nicht  Minister,
sondern  Staatssekretäre  stehen.  Die  8  wichtigsten
Amter  sind:

I.  Auswärtiges  Amt,  u.  a.  politische  und
handelspolitische  Abteilung;  II.  Reichsamt  des
Innern.  Ihm  unterstehen  u.  a.:  Reichsschulkommission,
  die  Disziplinargerichte,  das  statistische  Ami,
das  Gesundheitsamt,  das  Patentamt,  das  Reichsversicherungsamt
  usw.;  III.  Reichs-Marineamt
(Ein  Reichs-Kriegsamt  gibt  es  nicht,  der  preußische
Kriegsminister  vertritt  dem  Reichstage  gegenüber
die  gesamte  Heeresverwaltung):  IV.  Reichs-Justizamt
  mit  dem  Reichsgericht  in  Leipzig;  V.  Reichs-Schatzamt,
  Reichshauptkasse,  Reichkriegsschatz,  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Reiches;  VI.  Aeichspostamt,
  Post=  und  Telegraphenwesen  des  Reiches
ohne  Bayern  und  Würktemberg:;  VII.  Reichseisenbahnamt:
  VIII.  Reichskolonialamt,  zuständig
für  Schutztruppe,  koloniale  Gesetzgebung,  Schulund

  Münzwesen,  Eisenbahnbau  usw.