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Die  Aufwandsentschädigungen  an  Familien

für  in  den  Millitärdienst  eingestellte  Söhne.

Die  Voraussetzung  der  Aufwandsentschädigung.



Ein  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  ist
erst  gegeben,  wenn  die  ehelichen  oder  den  ehelichen
gesehlich  gleichstehenden  Söhne  einer  Familie  durch
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen
Dienstpflicht  im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder  in
den  Schutztruppen  als  Unteroffiziere  oder  Gemeine
eine  Gesamtdienstzeit  von  sechs  Jahren  zurückgelegt
  haben,  wobei  jedoch  eine  freiwillige
Dienstzeit  nicht  in  Anrechnung  kommt.
Wieviel  beträgt  die  Aufwandsentschädigung?



Unter  dieser  Voraussetzung  wird  der  Familie
auf  Verlangen  eine  Aufwandsentschädigung  in
Höhe  von  240  M.  jährlich  für  jedes  weitere
Dienftjahr  eines  seden  seiner  gesetzlichen  zweioder
  dreijährigen  Dienstpflicht  genügenden  Sohnes
in  denselben  Dienstgraden  gewährt.

Die  Berechnung  der  Dienstzeit.

Die  Gesamtdienstzeit  wird  vom  Tage  der  Einstellung
  bis  zum  Tage  der  Entlassung  gerechnet,
jedoch  mit  folgenden  Maßgaben:

a)  Bei  Berechnung  der  jechsjährigen  Gesamtdienstzeit
  bleibt  die  Zeit  einer  Beurlaubung  zur  Disposition
  außer  Betracht,  soweit  sie  drei  Monate
überschritten  hat.

b)  Für  unsichere  Dienstpflichtige,  aufgegriffene  oder
brotlose  Rekruten  des  Heeres  rechnet  die  Dienstzeit
  erst  von  dem  auf  die  Einstellung  folgenden
Rekruteneinstellungstermin  ab.

Wer  hat  Anspruch  auf  die  Aufwandsentschädigung?7



Auf  die  Aufwandsentschädigungen  haben  Anspruch:

a)  die  Eltern  oder  der  überlebende  Elternteil.

Die  Eltern  haben  in  der  Regel  den  Anspruch
gemeinschaftlich  geltend  zumachen.  Als  empfangsberechtigt
  für  die  Aufwandsentschädigung  gilt  im
Zweifel  der  Vater.

Leben  die  Eltern  getrennt,  so  kann  der  Anspruch
von  jedem  Elternteile  geltend  gemacht  werden.  In
solchen  Fällen  entscheidet  die  Behörde  nach  billigem
Ermessen,  welchem  Elternteile  die  Aufwandsentschädigung
  zukommt.  Sie  kann  auch  die  Auswandsentschädigung
  unter  die  Eltern  angemessen  teilen.

b)  wenn  Elternnicht  mehr  vorhanden  sind:
die  Großeltern  oder  der  überlebende
Großelternteil.

Der  Anspruch  der  Großeltern  besteht  nur  dann,
wenn  sie  erwerbsunfähig  und  bis  zum  Zeitpunkt
  der  Einstellung  von  dem  Eingestellten
dauernd  unterstützt  worden  sind.

Wird  der  Anspruch  von  den  Großeltern  erhoben,

so  zählen  nur  die  Dienstzeiten  von  Söhnen  desselben
  Abkömmlings;

c)  Stiefelterm;  diese  sind  in  gleicher  Weise  wie
Eltern  berechtigt,  den  Auspruch  geltend  zu  machen,
wenn  sie  vom  Stiessohn  bis  zu  seiner  Einstellung
  dauernd  unterstützt  worden  sind.
Sie  gehen  den  Großeltern  vor.

Wird  der  Anspruch  von  Stiefeltern  oder  einem
Stiefelternteil  erhoben,  so  kommen  die  Dienstzeiten
voll=  und  halbbürtiger  Brüder  des  Eingestellten  in
Anrechnung.

Wie  ist  der  Anspruch  anzumelden?

Der  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  ist  bei
der  Gemeindebehörde  des  Ortes,  in  dem  der  Berechligte
  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat,  anzumelden
  und  zwar  innerhalb  vier  Wochen  nach  Eintritt
des  Sohnes,  dessen  Dienst  in  Heer,  Marine  oder
Schugztruppe  den  Anspruch  begründet.  Der  Anspruch
  erlischt  mit  der  Entlassung  oder  mit  dem
Tode  des  Sohnes,  dessen  Dienst  den  Entschädigungsanspruch
  begründet.  Die  Geltendmachung  des  Anspruchs
  ist  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach
der  Entlassung  oder  dem  Tode  des  betreffenden
Sohnes  ausgeschlossen.

Die  Zahlweise  der  Aufwandsentschädigung.



Für  die  Auszahlung  der  Aufwandsentschädigung
wird  ein  Monatsbetrag  von  20  Mark  zugrunde  gelegt.
Die  Zahlungen  erfolgen  halbjährlich  nachträglich  am
1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres.  Beim  Beginn
  oder  Wegfall  des  Anspruchs  im  Laufe  eines
Monats  ist  der  volle  Monatsbetrag  zahlbar.
Die  Zahlung  der  Aufwandsentschädigung

wird  eingestellt:

a)  wenn  und  solange  der  dienende  Sohn  vor  Ablauf
  seiner  gesetzlichen  aktiven  Dienstzeit  zur
Disposition  seines  Truppen=  (Stammarine--)
Teils  beurlaubt  ist,

b)  wenn  er  sich  dem  Dienste  länger  als  vier
Wochen  entzicht,

e)  wenn  er  eine  Freihettsstrafe  von  mehr  als
sechswöchiger  Dauer  verbüßt.  Stellt  sich  im
Falle  zu  b  nachträglich  heraus,  daß  ein  Verschulden
  nicht  vorliegt,  so  wird  die  Aufwandsentschädigung
  nachgezahlt.

Die  Zahlung  der  Aufwandsentschädigung  unterbleibt
  in  den  Fällen  zu  b  und  c  für  diejenigen
Monate,  in  denen  der  dienende  Sohn  länger  als
10  Tage  dem  Dienste  entzogen  war.

Anmerkung.  Rück  wirkende  Kraft  haben
diese  Vorschriften  nicht,  jedoch  können  die  sechs
Jahre  Dienstzeit,  die  die  Voraussetzung  für  de-Anspruch
  sind,  vor  den  1.  Oktober  1913  liegen.