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Die  Kriegsversorgung  der  Hinterbliebenen.

Wem  steht  eine  Kriegsversorgung  zu?
Den  Witwen  und  den  ehelichen  oder  legitimierten

  Kindern  von  Kriegsleilnehmern,  die

a)  im  Kriege  geblieben  oder  1##ge  einer  Kriegsverwundung
  gestorben  sind,

b)  infolge  einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung
innerhalb  10  Jahren  nach  dem  Friedensschluß
gestorben  sind.

Nur  im  Falle  und  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit

  erhalten  außerdem  die  Eltern,  Stiefeltern,

Stiefgeschwister,  Stiefkinder  und  unehelichen  Kinder

eine  Kriegsversorgung,  wenn  der  verstorbene  Kriegsteilnehmer

  ihren  Unterhalt  ganz  oder  überwiegend
  bestritten  hat.

Die  Höhe  der  Kriegsversorgung
richtet  sich  nach  dem  militärischen  Dienstgrad  des
Kriegskeilnehmers  sowie  danach,  ob  die  Hinterbliebenen
  auch  noch  Anspruch  auf  die  „allgemeine
  Versorgung“  haben,  die  hauptsächlich
die  Kapitulanten  des  stehenden  Heeres  betrifft.

Bei  der  allgemeinen  Versorgung
erhält  die  Witwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldw.

  Uus.  jährlich  300  Mk.

ferner  Kriegswitwengeld  „  3

u.  Kriegswaisengeld  für  je  1  Kind  k⅜„  108
708  Mk.
die  Witwe  eines  Serg.,  Unteroff.  Usw.  jähr.  300  Mk.
ferner  Kriegswitwengeld.  „
u.  Kriegswaisengeld  für  je  1  Kind  ,  108  „
608  Mk.

Bei  längerer  Dienstzeit  und  in  bestimmten
anderen  Fällen  treten  weitere  Steigerungen  ein.
Ohne  die  allgemeine  Versorgung
erhält  die  Witwe  eines  Feldw.  usw.  jähr.  600  Mk.

ferner  Kriegswaisengeld  f.  je  ,Kind  „  168  „
die  Witwe  eines  Serg.,  Unteroff.  jähr.  500  Mk.
serner  Kriegswaisengeld  f.  je  1kind  „  168  „

die  Witwe  eines  Gemeinen  usw.  jährlich  400  Mk.
ferner  Kriegwaisengeld  f.  je  1Kind  „  168  „
568  Mk.

Das  Kriegswaisengeld  wird  für  jedes  Kind
gezahlt  und  unterliegt  keiner  Beschränkung.
Beispielsweise  erhält  die  Witwe  eines  Gemeinen
  usw.  bei  2  Kindern  jährlich  736  Mk.

77  Fvy  7#  9  »
»  »  „  1072  Mk.  usw.
Das  Kriegswaisengeld  beträgt  für  jedes  elternlose
  Kind  einer  Militärperson  der  Unterklassen
140  Mk.  jährlich;  wenn  die  allgemeine  Versorgung
nicht  zusteht,  210  Mk.  jährlich.
Das  Kriegselterngeld

beträgt  jährlich  höchstens  für  den  Vater  und

jeden  Großvater,  für  die  Mutter  und  jede  Großmutter
1)  eines  Offiziers  450  Mk.
2)  einer  Militärperson  der  Unterklasse  usw.  250  M.
Witwenbeihilfen
können  den  nicht  versorgungsberechtigten  Witwen
von  Kriegsteilnehmern  unter  bestimmten  Voraus--setzungen
  in  der  Art  gewährt  werden,  daß  das
Gesamtjahreseinkommen  für  die  Witwe
1)  eines  Feldwebels  us#.  höchstens  600  Mik.
2)  „  Sergeanten,  Unteroffz.  Uusw.  „  500  „
3)  „  Gemeinen  usiww.„  400
beträgt.  x
Zahlweise:  Das  Witwen=  und  Waisengeld  und
die  Kriegsversorgung  werden  monatlich  im  voraus,
  die  Zuschüsse  und  Zuwendungen  in  einer
Summe  im  voraus  ausgezahlt.  Vei  Veränderungen
  in  der  Höhe  der  bewilligten  fortdauernden
Gebührnisse  ist  der  veränderte  Betrag  vom  ersten
Tage  des  folgenden  Monats  an  zu  zahlen.
Ende  der  Kriegsversorgung.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  B

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Litwen=  und

Waisengeldes  und  der  Kriegsversorgung  erlischt:

1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,
  in  dem  er  sich  verheiratet  oder  stirbt:

2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des

Monats,  in  dem  sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet.
Kriegsversorgung,  Witwen-  und  Waisengeld

werden  außerdem  nicht  ausgezahlt,  wenn  und  solange

  die  Berechtigten  nicht  Reichsangehörige  sind.

Wie  beantragt  man  die  Kriegsversorgung?
Die  Anträge  auf  Gewährung  von  Kriegsversorgung

  und  Beihilfen  sind  an  dasjenige  Bezirkskommando

  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  die  Hinterbliebenen
  wohnen  oder  sich  anläßlich  des  Krieges
aufhalten.  Den  Anträgen  sind  beizufügen:

1.  Die  Geburtsurkunden  der  Eheleute.

2.  Die  Heiratsurkunden.  ç

3.  Die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben
des  Ehemannes  und,  falls  die  Kinder  auch  ihre
leibliche  Mutter  verloren  haben,  noch  die  standesamtliche
  Urkunde  über  das  Ableben  der  Ehefrau.

4.  Die  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes

versorgungsberechtigte  Kind.

Erklärung  daüber,  daß

a)  Mädchen  über  16  Jahren  nicht  verheiratet  sind.

b)  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die
eheliche  Gemeinschaft  nicht  rechtskräftig  aufgehoben
  war;

6.  Wenn  den  Hinterbliebenen  aus  der  Zivilstellung
des  Verstorbenen  Ausprüche  auf  Witwen=  und
Waisengeld  oder  eine  gleichartig  Versorgung  zur
Seite  stehen,  eine  beglaubigte  Abschrift  von  der
Feststellung  der  Versorgung.

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