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Die  Militärrenten.

Wer  hat  Anfbruch  auf  Militärrenten?

Die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  bei  der  Ent—
lassung  aus  dem  aktiven  Dienst,  wenn  und  solange  ihre
Erwerbsfähigkeit  in  solge  einer  Dienstbeschadigung  aufgehoben
  oder  um  wenigstens  10%  gemindert  ist.  Erwerbsbeschränkungen
  von  weniger  als  10%  begründen
keinen  Anspruch  auf  Rente.  (Die  in  den  Tabellen  angegebene
  fünfprozentige  Rente  dient  nur  zur  beauemeren
  Berechnung  der  Renten  im  Betrage  von  15,
25%  AUsw.).

Wieviel  beträgt  die  Militärrente?

Die  Jahresrenten  betragen:

Lei  Verauteim  Veim  HZeim  Beim
Erweres-  Feld-  Ser-  Unter-  Gefähigeeit
  um  webel  geanten  offizier  meinen
2%  K.  M  M  M
100  900  720  600  510
90  810  648  540  4836
80  720  576  480  432
70  630  504  420  378
66⅜⅝  600  480  400  360
60  540  432  360  824
50  450  360  300  270
40  360  288  240  216
83  ½  300  240  200  180
30  270  216  180  162
20  180  144  120  108
10  90  72  60  54
5  45  36  30  27
Die  monatlichen  Renten  bekragen  demnach:
bei  8  K  +  *
100  75.—  60.—  50.—  45.—
90  65.—  54.—  45.—  40.50
80  69.—  48.—  40.—  46.—
70  52.50  42.—  35.—  31.50
66¼  50.—  40.—  33.33  30.—
60  45.—  358.—  350.—  27.—
50  37.50  *0.—  25.—  22.50
40  30.—  1  —  20.—  18—
833  ½  25.—  20.  —  16.66  15.—
80  22.50  18.—  15.—  11.50
20  15.—  12  —  10.—  9.—
10  7.50  6.—  5.—  1.20
5  3.75  3.—  2.50  2.25

Welche  Zulagen  werden  gewährt?

Die  Kricgszulage.

Ist  die  Dienstbeschädigung  im  Kriege  erworben,  so
wird  neben  der  Nente  an  Gemeine  eme  Kriegzulage
von  .  K  15.—  monatlich  (180  K  jährlich)  gewälrt.  Allein
wird  keine  Kriegszulage  gewährt.

Die  einfache  Verstümmelungszulage
von  27  .K  monatlich)  (321.K  jährlich!  ertalt,  wer  infolge
von  Dienstbeschädigung  an  der  Gesundkeit  durch  Verlust
von  Gliedmaßen  oder  des  Gehörz  oder  des  Gesichts

schwer  geschädigt  wurde,  bei  Verlust  einer  Hand,  eines
Fußes,  der  Sprache,  des  Gehörs  auf  beiden  Chren.

Anmerkung:  Der  Betrag  von  27  K  kann  also
mehrfach  gefordert  werden.

Die  doppelte  Verstümmelungszulage
beträgt  51  M  monstlich  (648  .K  jährlich)  und  wird  in
gleicher  Weise  gewährt  bei  schwerem  Siechtum  infolge

der  angegebenen  Leiden,  bei  Verlust  oder  Erblindung
beider  Augen  und  bei  Geisteskrankheit.  —  Tie  Verstümmelungezulage
  kann  euch  bewilligt  werden,  wenn  so
hochgradige  Störungen  vorliegen,  daß  sie  dem  Verluste
der  genannten  Crgaue  gleichkommen.

Alterszulage.

Erreicht  das  jährliche  Gesamteinkommen  eines  Empfängers
  der  Kriegs  zulage  nicht  600  K,  so  konn  ihm  vom
vollendeten  55.  Lebensjahre  an  eine  Alterszulage  bis
zur  Erreichung  dieses  Betrages  gewährt  werden.  Bei
dauernder  völliger  Erwerbsunfähigkeitkann  die  Erhöhung
schon  früher  erfolgen.

Bedingte  Renten.

Militärpersonen,  die  wegen  körperlicher  Gebrechen
aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  aber  auf  Rente
keinen  Anspruch  haben,  kann  im  Falle  dringender  Bedürstigkeit
  vorübergehend  eine  solche  bis  zur  Hälfte
der  Vollrente  ihres  Dienstgrades  gewährt  werden,  erstmalig
  jedoch  nur  bis  zum  Ablauf  von  2  Jahren  nach  der
Entlassung.  »

Kapitulanten  und  Empfänger  von  pensionsberechtigten
  Löhnungszuschüssen  erhalten  Zulagen  unter
bestimmten  Voraussetzungen.

Kinderzulagen  werden  nicht  gewährt.

Festsetzung  der  Nenten.  ##uderungen.

Die  Berechnung  ersolgt  nach  dem  Dienstgrade,  dessen
Gebührnisse  der  Verechtigte  zuletzt  bezogen  hat.

Bei  der  Beurteilung  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit
  ist  der  frühere  Beruf  des  Verlebten  zu  berücksichtigen.
  —  Das  Einkommen  aus  dem  Zivilberuf
kommt  nicht  in  Betracht.

Bei  Eintritt  einer  wesentlichen  Anderung  der  Erwerbsfähigkeit
  (Besserung  oder  Verschlimmerung)  erfolgt
auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  eine  anderweitige
Festsetzung  der  Rente.  Solche  Anträge  werden  in  der
Regel  jedboch  nur  einmal  jährlich  geprüft.

JZablweise  der  Nenten.
Die  Renten  werden  monatlich  im  voraus  gezahlt.

Militärrente  und  Invalideurente.

Die  Militaärrente  schließt  die  Invalidenrente  nicht
aus;  die  Fortsetzung  der  Invalidenversicherung  ist  daher
sehr  empfehlenswert.  Die  Invalidenrente  (bzw.  Altersrente)
  wird  neben  der  Militärrente  gewährt.

Anstellungsschein.

Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden  Unteroffizieren
  und  Gemeinen  kann  auf  ihren  Antrag  neben
der  Rente  ein  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst
  verliehen  werden,  wenn  sie  zum  Beamten
  würdig  und  brauchbar  erscheinen.  Diese  Unterbeamtenstellen
  sind  sehr  zahlreich  vorhanden;  allerdings
gehen  bei  ihrer  Besetzung  die  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins
  vor.

Fristen.

Rentenan  sprüche  müssen  vor  der  Entlassung  angemeldet
  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust  od.  oie  Minderung
der  Erverbsfähiakeit  die  Folge  einer  Dienst  eschädigung
ist.  In  diesem  Falle  kann  der  Anspruch  angemeldet  werden:

.  1.  bei  Friede  usdbienstbeschädigungen  (die  vor  der  Entlafsung
  festgestellt  sein  müssen],  bis  zum  Ablauf  von
zwei  Janren  nach  der  Entlessung;

2.  bei  Kriegsverwundungen  oyne  Zeitbeschränkung;
3.  bei  so  stigen  Kriegsdien  seschädigungen  bis  zum

Ablauf  von  10  Jahren  nach  dem  Friede  sschl  sse.  —

Möglichst  sofortige  Anmeldung  liegt  aber  stets  im
eigenen  Interesse.