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Postverkehr  mit  Nriegs=  und  Sivilgefangenen  im  Zuslande.

I.  Den  Postverkehr  mit  den  feindlichen  Ländern
vermitteln:
1.  die  schweizerische  Postverwaltung  mit  den  Gefangenen
  in  Frankreich,  dessen  Besitzungen  und
Schutzgebieten,  in  Serbien,  Montenegro  und

Japanz

2.  dic  niederländische  Postverwaltung  mit  den  Gefangenen
  in  Großbritannien,  bessen  Besitzungen
und  Schuützgebieten;

3.  die  schwedische  Postverwaltung  mit  den  Gefangenen
  in  Rußland  sowie  mit  den  Gefangenen  in
Japan  über  Rußland.

Welche  Sendungen  sind  zugelassen?!

II.  Zugelassen  sind  an  deutsche  Kriegs=  und  Zivilgefangene
  in  allen  fsein  dlichen  Ländern,  deren  Besitzungen
  und  Schutzgebieten  sowie  an  die  in  neutralen
Ländern  festgehaltenen  Angehörigen  des  deutschen
Heeres  und  der  deutschen  Marine  —  insoweit  diese
Länder  die  einzelnen  Gattungen  von  Postsendungen
überhaupt  zulassen  —:

1.  offene  Briefsendungen  ohne  Nachnahme,  und
war  offene  gewöhnliche  Briefe,  Postkarten,  Druckachen,
  Warenproben  und  Geschäftspapiere;

2.  Briese  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (Meistbetrag
  8000  K)  ohne  Nachnahme;  nach  Japan  sind
Briefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe  nicht  zugelassen;

8.  Postpakete  bis  5  kg  ohne  oder  mit  Wertangabe
(Meistbetrag  3000,  nach  Japan  nur  800  K),  aber
ohne  Nachnahme  knach  Frankreich  Wertangabe
nicht  zulässig,  nach  Serbien  und  Montenegro
Pakete  überhaupt  nicht  zulässig);

4.  Postanweisungen  (ltelegraphische  P.  sind  nicht
zugelassen).

III.  Die  Sendungen  sind  sämtlich  vortofrei.  Sie
müssen  auf  der  Vorderseite  mit  dem  Vermerk  „Kriegsgesangenensendung"
  versehen  sein  und  sind  bei  den
Postanstalten  —  gewöhnliche  Briefsendungen  auch
durch  den  Briefkasten  —,  unmittelbar  an  die  Empfänger
selbst  gerichtet,  aufzuliefern,  nicht  aber  an  irgendwelche
Behörden  oder  Büros  im  In--  oder  Auslande  zur  Vermittlung
  oder  Weiterbeförderung  zu  übersenden.  Wegen
der  Zivilgefangen  en  in  Rußland  siehe  Anm.  »).

IV.  Adresse  (möglichst  genau  und  deutlich,  in  lateinischen

  Buchstaben):  Vor--  und  Zuname,  Dienstgrad
  des  Gefangenen,  Unterbringungslager,  Lazarett
  usw.,  Bestimmungsort.  Der  Bestimmungsort,
bei  Paketen  nach  Frankreich  möglichst  auch  die  Bestimmungs-Bahnstatson,
  beson  ders  groß,  deutlich  in  der  richtigen
  Schreibweisel  Postiendungen  erst  dann  an  Kriegsgesangene
  absenden,  wenn  deren  Adresse  bekannt  ist!  Ist
der  Bestimmungsort  nicht  bekannt,  genügt  die  Angabe
des  Bestimmungslandes,  in  diesem  Fall  jedoch  erhebliche
Verzögerung  unvermeidlich!  Auf  jeder  Sendung  muß
der  Absender  angegeben  sein  (lateinische  Buchstaben).

V.  Besondere  Bestimmungen:

a)  Briefe  usw,  an  deutsche  Gefangene  in  deutscher
Sprache  schreiben!  Große  deutliche  Schrift,  nicht  zu  lang
(höchstens  4  Seiten)!  Unmschlage  mit  Seidenpapierfutter
vermeiden!  Für  Briefe  nach  dem  Auslande,  also  auch
für  Gesangenenbriefe,  kein  Höchstgewicht,  doch  müssen

solche  Sendungen  stets  die  Form  von  Briefen  behalten
und  sich  im  Postbetriebe  als  solche  behandeln  lassen.  Die
als  Briese  zu  versendenden  kleinen  Päckchen  mit  Schokolade,
  Zigarren  usw.  müsson  sehr  haltbar  verpadt
sein,  da  sonst  auf  unbeschädigte  Überkunft  nicht  gerechnet
werden  kann.  Solche  Päckchenbriefe  dürsen  keine  schriftlichen
  Mitteilungen  enthalten;  schristliche  Mitteilungen
müssen  vielmehr  für  sich  in  besonderen,  möglichst  kurz
gehaltenen  Briesen  oder  auf  Postkarten  versandt  werden.
Auf  den  Päckchenbriesen  mit  Wareninhalt  muß  der  Absender
  vermerken:  „Enthölt  keine  schristlichen  Mitteilungen.“


b)  Pakete  dürfen  keine  schriftlichen  Mitteilungen
enthalten,  müssen  gut  verpackt  sein!  Jedem  Paket  ist
eine  Auslandspaketlarte  beizugeben.  Zollinhalterklärungen
  nicht  erforderlich")!  Pakete  an  Gesangene  in
allen  Ländern  zollfrei")!]  Inhalt  unterliegt  keinen
Ausfuhr=  und  Einfuhrverboten!

Der  Absender  muß  auf  dem  Paket  und  der  Paketkarte
  (hier  in  dem  für  den  Nachnahmebetrag  vorgeiehenen
Raum)  ausdrüclich  vermerken:  „Das  Paket  enthält  keine
schriftlichen  Mitteilungen.“

c)  Für  Postanweisungen  das  für  den  Auslandsverkehr
  bestimmte  Formular  zu  verwenden.  Die  Postanweisungen
  müssen  auf  der  Vorderseite  folgende  Abresse
tragen:

1.  für  Frankreich  und  dessen  Schutzgebiete  usw.:  Oberpostkontrolle
  Bern  (Schweiz;
2.  für  Grosibritannien  und  dessen  Schutzgebiete  usw.:

Königlich  Niederländisches  Postamt  's  Gravenhage:


3.  für  Rußland:  Königlich  Schwedisches  Postamt
kalmö  1,  Upa  (Schweden:
4.  für  Serbien  und  Montenegro:  wie  zu  1;
5.  S  wie  zu  1  oder  zu  3,  nach  Wahl  des  Abenders.

Die  Adresse  des  Empfängers  der  Geldsendung
(s.  unter  III.)  ist  auf  der  Rückseite  des  Postanweisungsabschuittes
  in  lateinischen  Buchstaben  genau  und  in
besonders  deutlichen  Schriftzügen  anzugeben.  An
der  Stelle  des  Formulars,  die  sonst  für  die  Freimarken
zu  dienen  hat,  ist  die  Vemerkung  „Kriegsgefangenensendung.
  Taxfrei“  anzubringen.  Die  Postanweisungen
nach  Frankreich  usw.,  Serbien,  Montenegro  und
Japan  (lüber  die  Schweis)  find  in  der  Frankenwährung
(Meistbetrag:  nach  Frankreich,  Serbien,  Montenecgro
1000,  nach  Japan  950  Franken),  die  nach  Großbritannien
  usw.  in  der  holländichen  Guldenwährung
(Meistbetrag  488  Gulden),  die  nach  Rußland  sowie  nach
Japan  tüber  Schweden)  in  Kronen  und  Ore  (Meistbetrag:
  nach  Rußland  525,  nach  Japan  680  Kronen)  auszustellen.
  In  Vern  wird  bei  Umschreibung  der  Postanweisungen
  nach  Frankreich  usw.  zurzeit  das  Verhältnis
von  100  =  100  Franken,  in  's  Gravenhage  bei  der  Umschreibung
  von  Postanweisungen  nach  Großbritannien
uiw.  das  Verbältnis  von  12,30  Gulden  =  1  Pfund  Sterling,
  in  Malmö  bei  der  Umschreibung  von  Postanweisungen
  nach  Rußland  und  Japan  das  Verhältnis  von
175  Kronen  —  100  Rubel  oder  188  Kronen  =  100  Yen
zugrunde  gelegt.  Diese  Umwandlungsverhältnisse  sind
jedoch  Schwankungen  unterworfen.

Üler  die  Zulassung  und  Handhabung  des  Postdienstes  der  Zivilgefangenen  in  Rußland  lauten  die
Nachrichten  widersprechend.  Fest  steht,  daß  den  Zivilgefangenen  in  Rußland  Zollfreiheit  nicht  zugebilligt  wird.
Paketen  an  veutsche  Zivilgefangene  in  Rußland  müssen  deshalb  zwei  (weiße)  Jollinhaltserklärungen  beigesügt  werden.

Anscheinend  dürfen  Postsendungen  an  Zivilgefangene  in  Rußland  auch  ulcht  unmittelbar  an  diese  adressiert

  werden.  Es  empfiehlt  sich  daher,
Kriegsgesangenen-Bureau,  in  Petersburg.“

in  der  Ausschrift  hinzuzufügen:  „Durch  Vermittlung  des  Roten  Kreuzes,