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Inhalt  vertraulich.  Nur  die  mit  einem  Stern  *  vezelchneten  Hbfchutte  üind  zum  Hodruce

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  vorliegenden  Nummer  ist  ein  Aufruf  des  ·  hefs  des  Kriegsamtes,  Generalsentnant

Groener,  an  die  Rüstungsarbeiter  beigefügt.

Dem  Aufruf  ist  das  Schreiben  des  Generalfeld-warschals  von  Hindenbung  beigegeben  worden.

Es  wird  gebeten,  in  allen

durch  Auschlag  oder  Verteilung  Sorge  zu  tragen.  *21
Es  soll  eine  dauerude  Mahnung  sein  zur  Erfüllung  vaterländischer  Pflicht.

Werken,  Betrieben  und  Fabriken  für  Verbreitung  des  Aufrufes

Vaterländischer  Hlfsdienst

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feststellung  der  Kriegswichtigkeit.

(finträge  nach  §  4  Abs.  2  des  Ritfsdienstgeletzes.)

Erlegsministerlum.  Nrlegsamt.
Hriegs-Erfag-  und  Krbeits-Deparkementkt.
Nr.  329.  J.  17.  H.  Z.  S.  4.  vom  9.  4.  1917.

Nachdem  die  Feststellungsausschüsse  unnmehr  in  Tätigkeit
  getreten  sind,  sind  Anträge  von  Betrieben  und  Drganisationen,
  sie  als  vbaterländischen  Hilfsdienst  im  Sinne  des
§2  des  Hilfsdienstgesetzes  zu  bezeichuen,  den  Foststellungsausschüssen
  zur  Entscheidung  zuänleiten.

Es  wird  jedoch  dabei  zu  beachten  sein,  daß  die  Feststellungsausschüsse
  nach  §  27  der  Verfahrensanweisung  vom
30.  Januar  1917  nur  auf  Veranlassung  des  Kriegsamtes
oder  auf  den  schriftlichen  Antrag  eines  Beteiligten
tätig  werden.  Beteiligt  ist  nur,  wer  an  der  vom  Ausschusse
  zu  ktreffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
berechtigtes  Interesse  hat.  Ein  solches  wird  nur  dann  anzunehmen
  sein,  wenn  bestimmte  Tatsachen  vorgebracht  sind
—  wie  z.  B.  die  bereits  erfolgte  Heranziehung  von  Angehörigen
  des  Betriebes  oder  eines  ähnlichen  Betriebes,  die
gegemwärtige  begründete  Besorgnis  der  Abwanderung  von
Arbeitern  oder  Angestellten  —,  aus  denen  sich  ein  gegenwärtiges
  wirtschaftliches  Interesse  des  Antragstellers  an
der  alsbaldigen  Entscheidung  des  Ausschusses  ergibt.

Der  rein  theoretische  Wunsch  des  Unternehmers  oder
eines  Angestellten,  über  die  Kriegswichtigkeit  ihres  Be.
kriebes  Klarheit  zu  erhallen,  reicht  nicht  aus.

Dieijenigen  Anträge,  in  denen  bestimmte  Tatsachen  der
bezeichneten  Art  überhaupt  nicht  vorgebracht  sind,  merden

—
—

mit  einem  Himvweis  auf  27  der  Verfahrens.
an  die  Antragfteller  zurückztigeben  sein.

Marquurd.

daher
anweisung  e

*  Verfolgung  von  Verstößen  gegen

die  Stratbestimmungen  des

Kilfsdienstgesetzes.

Krlegsministerlum.  Friegsamkt.
Stab  M.  4.  10.,  4.  17.  R.  vom  2t.  4,  1917.

Wie  aus  Anlaß  eines  Einzelfalles  bekannt  gesvorden
ist,  scheinen  Zweifel  bariiber  zu  bestehen,  wie  sich  die  anf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschlüsse  zu  verhalten
  haben,  wenn  Verstöße  gegen  eine  Strafbestimmug
des  Hilfsdienstgesetzes  oder  der  zu  seiner  Ausführung  ergangenen
  Bundesratsverordnungen  zu  ihrer  Konntnis
kommen.  Es  wird  daher  darauf  hingewiesen,  daß  für  die
Bestrafung  solcher  Vergehen  ausschließlich  die  ordentlichen

Gerichte  zuständig  sind,  soweit  es  sich  nicht  um  Ordunngs.

strafen  handelt,  deren  Verhängung  durch  gesetzliche  Vorschrift
  ausdrülcklich  den  Vorsitzenden  der  Nusschüsse  über.
tragen  ist.

Die  Vorsitzenden  haben  nach  Lage  des  einzelnen  Falles
zu  entscheiden,  ob  Anzeige  an  die  zuständige  Staatsanwalt.
schaft  zu  weiterer  Veranlassung  zu  erftatten  iit.

(#roener.

Kenderung  der  Anlage  zu  Hr.  7
des  „Kriegsamt“.
V.  A.-K.
II.  Jestsiellungsausschuß  Düsseldorf:

Unter  „Militärische  Grenzen“  ist  hinzuzufügen:  Bezirk“
kommando  Geldern.