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*  Aus  der  Rechtsabteilung.
Vereinfachung  der  Rechtspflege.

Der  Chef  des  Kriegsamts  hat  an  den  Deutschen  Handelstag
  und  an  den  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag

  unter  dem  18.  April  das  nachfolgende  Schreiben  gerichtet.

  Abschrift  ist  der  Vereinigung  der  Vorstände  der
deutschen  Anwaltskammern  überreicht  worden.

„Dem  Reichstag  liegt  der  Entwurf  eines  Gesetzes  zur
Bereinfachung  der  Rechtspflege  vor.  Nachdem  die  Justiz
alles,  was  durch  Verwaltungsmaßregeln  bereitgestellt  werden
kann,  an  das  Heer  oder  an  Stellen,  die  Kriegszwecken  dienen,
bereits  abgegeben  hat,  sollen  nunmehr  weitere  Kräfte  durch
gesebliche  Maßnahmen  organisatorisch  gewonnen

ischer  Art  „
werden,  die  eine  Verringerung  des  Aufwandes  an  Personen

und  Arbeit  ermöglichen,  ohne  der  Gewähr  für  eine  geordnete.

Rechtspflege  Abbruch  zu  kun.

Die  Begründung  des  Gesetzentwurfes  nimmt  selbst  auf
das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  Bezug,  in
dem  die  Pflicht,  jeden  waffenfähigen  Mann  dem  Heere  zuguflihren
  und  im  übrigen  jede  Arbeitskraft  in  zweckmäßiger
Weise  im  Dienste  des  Vaterlandes  zu  verwenden,  besonderen
Ausdruck  gefunden  habe.  Aber  gerade  das  Hilfsdienstgesetz
legt  dafür  Zeugnis  ab,  daß  es  weder  mit  Verwaltungsnoch
  mit  gesetzlichen  Maßnahmen  allein  getan  ist.  Wie  bei
der  Beratung  des  Gesetzes  allseitig  mit  Nachdruck  betont  und
anerkannt  worden  ist,  beruht  die  Möglichkeit  seines  Erfolges
dum  wesentlichen  Teile  auf  der  freiwilligen,  nicht  erzwungenen
  Mitwirkung  des  gesamten  Volkes.  Dieser  Weg,  der

and  der  Natur  der  dort  maßgebenden  Verhältnisse  heraus

Rechtsstreitigkeiten  zahlreich  entstehen,  werden  die  Kreise,

die  diesen  Berufen  angehören,  es  sich  zur  Ehrenpflicht  machen
müssen,  solche  Streitigkeiten  soweit  als  irgend  möglich
zurückzustellen  und,  wenn  auf  ihre  Austragung  nicht  überhaupt
  verzichtet  werden  kann,  sie  bis  auf  die  Zeit  nach  dem
Kriege  zu  vertagen.  Das  Bewußtsein  dieser  Pflicht  muß
wachgerufen  werden,  um  die  gütliche  Erledigung  von  Rechtsstreitigkeiten
  und  ihre  Vermeldung  oder  ihren  Abschluß  im
Wege  des  Vergleichs  herbeizuführen.  Sache  der  großen  Organisationen
  der  beteiligten  Berufe  wird  es  sein,  auf  die
ihnen  angeschlossenen  Verbände  und  einzelnen  Personen  in
diejer  Richtung  hin  einzuwirken,  auch  ihre  eigenen  Einrichtungen
  in  den  Dienst  der  Beilegung  bon  Rechtsstreitigkeiten
zu  stellen.  In  je  entschiedenerer  und  umfassenderer  Weise
dies  geschieht,  um  so  größer  wird  guch  der  Erfolg  und  das
Verdienst  sein,  das.  Handel  und  Gewerbe  sich  hierbei  um  das

Vaterland  erwerben.

Ich  glaube  daher  keine  Fehlbitte  zu  tun,  wenn  ich  an
den  Deutschen  Handelstag  (den  Deutschen  Handwerks-  und
Gewerbekammertag)  daß  Ersuchen  richte,  in  dem  von  mir
angegebenen  Slnne  bald  und  nachdrücklichst  vorzugehen.“

Groener.

aegsant.  Mmüllche  Milltiellungen  und  Machrlchten

Mumerer  14

Krbeiter-  und  fngestelltenausschüffe.

Es  sind  Zweifel  entstanden,  ob  sich  §  13  des  Gesetzes
auch  auf  die  in  Hilfsdienstbetrieben  tätigen  Angeste  II.
ten  bezieht.  Diese  Frage  ist  unbedingt  zu  bejahen.  Bekanntlich
  behandelt  §  18  die  Fälle  von  Streitigkeiten  über
Lohn=  und  sonstige  Arbeitsbedingungen,  über  die  sich  die
Parteien  des  Arbeitsvertrages  nicht  einigen  können,  und
ordnet  zunächst  an,  daß  in  den  Betrieben,  wo  ein  Arbeiterausschuß
  nach  8  11  des  Gesetzes  errichtet  worden  ist,
der  Schlichtungsausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen
  werden  kann.  Und  zwar  von  jedem  Teile,  also
sowohl  von  dem  Arbeitgeber  wie  von  dem  Arbeiterausschusse.
Dagegen  ist  im  Abs.  2  des  §  183  der  Fall  behandelt,  daß  ein
ständiger  Arbeiterausschuß  nicht  errichtet  worden  ist.  Letzteres
  ist  z.  B.  dann  möglich,  wenn  nicht  die  in  8  11  festgesetzte
  Mindestzahl  von  50  Arbeitern  in  dem  betreffenden
Betriebe  regelmäßig  beschäftigt  ist.  Alsdann  kann  die  Anrufung
  des  Schlichtungsausschusses  als  Schlichtungsstelle
durch  die  Arbeiterschaft  erfolgen.  Was  unter  „Arbeiterschaft"
  zu  verstehen  sei,  sagt  das  Gesetz  nicht.  Gemeint  ist
der  Gegensatz  zwischen  einem  immerhin  erheblichen  Teile
der  Gesamtheit  der  Arbeiter  auf  der  einen  und  einzelnen
Arbeitern  auf  der  anderen  Seite.  Die  richtige  Grenze  zu
finden,  muß  der  Praxis  überlassen  bleiben.  Zur  Erfüllung
des  die  88  11—13  des  Gesetzes  beherrschenden  sozialpolitischen
  Gedankens  sollte  im  Zweifel  davon  ausgegangen  werden,
  daß  die  Schlichtungsstelle  angerufen  werden  kann.  Der
Zweck  des  Gesetzes  würde  vereitelt,  wenn  hier  etwa  formale
Schwierigkeiten  bereitet  würden.  Es  mag  deshalb  bemerkt
werden,  daß  unter  „Arbeiterschaft“  auch  eine  Eruppe  von
Arbeitern  verstanden  werden  muß,  die  innerhalb  des  betreffenden
  Betriebes  durch  die  besondere  Art  ihrer  Tätigkeit
miteinander  verbunden  find.  Es  genügt  alsdann,  wenn  ein
erheblicher  Teil  einer  solchen  Gruppe  die  Anrufung  wünscht.
Auch  darauf  sei  besonders  hingewiesen,  daß  der  Weg  zur
Schlichtungsstelle  nicht  etwa  nur  hilfsdienstpflichtigen  Personen
  eröffnet  ist.  Es  genügt  nach  den  Bestimmungen  der
98  11—13  über  die  Arbeiterausschüsse,  daß  der  betreffende
Betrieb  seinem  Gegenstande  nach  ein  Hilfsdienstbetrieb  ist:
bei  der  Berechnung  der  Mindestzahl  werden  Nicht-Hilfsdienstpflichtige
  mitgezählt  und  auch  die  aktive  und  passive
Wahlberechtigung  zu  den  Ausschüssen  setzt  nur  Volljährigkeit,
  nicht  aber  Hilfsdienstpflichtigkeit  voraus.  E#s
können  also  namentlich  auch  Frauen  und  solche  Männer  mitgezählt
  und  gewählt  werden,  die  das  60.  Lebensjahr  vollendet
  haben.  Im  übrigen  ist  auf  die  Erlasse  der  Landeszentralbehörden
  über  die  Arbeiterausschüsse  und  über  die
Wahlen  dazu  zu  verweisen.

Alles  dies  gilt  nun  aber  auch  für
die  Angestellten.  In  §  11  Abs.  3  ist  gesagt.
daß  die  Angestelltenausschüsse  „nach  denselben  Grundsätzen
  und  mit  den  gleichen  Befugnissen“  zu  errichten
  sind.  Voraussetzung  ist  wie  bei  den  Prbeiterausschüssen,
  daß  es  sich  um  Betriebe  handelt,  die  für  den
baterländischen  Hilfsdienst  tätig  sind,  daß  für  diese  Betriebe
Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  daß  in  ihnen  mehr
als  50  versicherungspflichtige  Angestellte  beschäftigt  sind.
Daß  das  Gesetz  bei  den  Angestellten  als  Miwdestzahl  51.
bei  den  Arbeitern  nur  50  verlangt,  ist  ein  reiner  Zufallbinter
  dem  nichts  weiter  steckt.  Im  einzelnen  ist  über  die
Angestelltenausschüsse  schon  einmal  in  Nr.  5  des  „Kriegsamt“
  gesprochen  worden.  Heute  soll  nur  —  weil  eben  Zweifel
  laut  geworden  sind  —  hervorgehoben  werden,  daß  sich
auch  die  weiteren  Bestimmungen  der  §8  12  und  19  zweifel-