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los  auch  auf  die  Angestelltenausschüsse  beziehen.  Sie  sind
darin  allerdings  nicht  nochmals  ansdrücklich  erwähnt;  nur  in
8  13  Abs.  2  ist  einmal  §  11  Abf.  3  in  Bezug  genommen.
Das  erklärt  sich  vielleicht  daraus,  daß  die  Angestelltenausschüsse
  erst  später  vom  Reichstage  in  das  Gesetz  hineingebracht
  worden  sind.  An  anderen  Stellen  des  Gesetzes  ist
ebenfalls  nur  vom  „Arbeiter“  die  Rede,  während  sicher  alle
Arbeitnehmer,  einschließlich  der  Angestellten  gemeint  sind,
3.  B.  in  §  18  Nr.  2.  Auch  in  §8  8  soll  mit  „Arbeitslohn“
keineswegs  nur  die  Dienstentschädigung  des  Arbeiters  im
engeren  Sinn  bezeichnet  sein.  Korrekt  ist  die  Fassung  von
§  18  Abs.  3,  wo  ganz  allgemein  von  „Arbeitnehmern“  die
Rebe  ist.  -

Es  besteht  danach  gar  kein  Zweifel,  daß  die  Angestelltenausschüsse
  dieselben  wichtigen  sozialpolitischen  Aufgaben
haben,  die  in  8  12  dem  Arbeiterausschusse  übertragen  sind.
Es  ist  ferner  kein  Zweifel,  daß  der  Angestelltenausschuß
die  Schlichtungsstelle  anrufen  kann,  und  daß,  wo  kein  ständiger
  Angestelltenausschuß  errichtet  ist,  dieses  Recht  der
„Angestelltenschaft“  zusteht.  Es  lag  schlechterdings  nicht  im
Einne  des  Gesetzgebers,  die  Angestelltenausschüsse  geringer
zu  bedenken  als  die  Arbeiterausschtsse.  Ebenso  wie  für  die
Arbeiterschaft  kann  auch  für  die  „Angestelltenschaft"  eines
Betriebes  das  Bedürfnis  nach  kollektiver  Regelung  der
Lohn-  und  fonstigen  Arbeitsbedingungen  gegeben  sein,  und
hierfür  einen  Weg  zu  eröffnen,  hat  der  Gesetzgeber  in  den
88  11—18  eben  nicht  nur  für  Arbeiter,  sondern  auch  für  Angestellte
  beabsichtigt.  Denn  die  Hilfsdienstpflicht  trifft  alle
Deutschen,  und  die  soziakpolitischen  Fortschritte  des  Gesetzes
müssen  beshalb  auch  allen  Deutschen  zugute  kommen.
Hoffentlich  ist  die  Zeit  nicht  mehr  fern,  wo  der  Wille  des
Reichsgesetzgebers  erfüllt  sein  wirb  und  in  allen  Betrieben,
für  die  die  reichsgesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  sind,
die  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse  auch  wirklich  ins
Leben  gerufen  sein  werden.

JFerner  sind  Zweifel  entstanden  —  und  zwar  liegen  der
Rechtsabteilung  schon  mehrere  Anfragen  vor  —,  ob  sich  der
Arbeiterausschuß  (oder  Angestelltenausschuß)  bei  der  Verhandlung
  vor  der  Schlichtungsstelle  eines  Beistandes  oder
Vertreters  (sog.  Mundanwalts)  bedienen  kann.  Hierzu  ist
zu  sagen,  daß  weder  das  Gesetz  selbft  noch  die  dazu  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  etwas  Ausdrückliches
darüber  sagen.  Insbesondere  betrifft  §  22  der  Anweisung
jiber  das  Verfahren  usw.  vom  30.  Jannar  1917  nicht  die
vorliegende  Frage.  §  22  lautet:
Beteiligte  können  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
eines  Beistandes  und,  sofern  nicht  ihr  persönliches  Erscheinen
  angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht
versehenen  Vertreters  bedienen.  Beistände  und  Vertreter
  können  durch  Beschluß  des  Ausschusses  zurückgewiesen
  werden,  wenn  sie  das  Verfahren  durch  Imsachliches.
Verßpalten  übermäßig  erschweren.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  aber  nur  auf  das  Verfahren
  vor  den  eigentlichen  Russchüssen,  also  vor  den  Feststellungs-,
  Einberufungs=  und  Schlichtungsausschüssen,
greift  aber  nicht  Platz,  wenn  der  Schlichtungsausschuß  als
Schlichtungsst  elle  tätig  wird.  Ein  Anspruch  auf  Zulassung
  eines  Beistandes  oder  Vertreters  besteht  hier  nicht.
Die  Zulassung  ist  aber  auch  nicht  verboten.  Die  Vorsitzenden
  der  Schlichtungsstelle  oder  letzten  Endes  diese  selbst,
werden  also  ganz  nach  Zweckmäßigkeits-  und  Billigkeitserwägungen
  zu  entscheiden  haben,  ob  sie  einen  Beistand  oder
Vertreter  zulassen  wollen.  Es  wird  oft  durchaus  nicht  im
Sinne  einer  Schlichtung  von  Streitigkeiten  liegen,  wenn

RNlüiegsamt.  Rm#sche  Mlitkellungen  und  Mackuschten

.

handelt  werden  können,  ohne  daß  ein  Dritter  hineinzurchen
#  «  bestritten  werden,
ß  Fälle  denkbar  sind,  wo  es  umgekehrt  gerade  im  Interaß
  ein  Dritter,  etwa  ein  Ar—
wird,  der  den  vielleicht  zufällig.
we  Mitgliedern  des  Ausschusses  zur  Seite
steht  und  das  etwa  nötige  statistische  ober  sonstige  Materlal
beherrscht.  Also  kann  die  ganze  Frage  nur  von  Fall  zu  Fallr
entschieden  werden.  Der  rechte  sozialpolitische  Takt  auf
beiden  Seiten  möge  das  Nichtige  treffen.

Rohfstoffe

sen###s#  S###sisscössessse  r#ns####sesese  —  vêbte  S####s#tss
osssssssss

Berichte  der
Kriegs-Rohstoff-Hbtellung.
Mitalle.

Platin.

#.  319/8.  17.  nn,  vom  7.  a.  1917.  1
Die  Breskauer  Zahnärztliche  Gesellschaft  E.  V.,
Breslau  V,  hat  die  Aufgabe  übernommen,  ans  den
Kreisen  der  Patienten  die  entbehrlichen  Mengen  von
alten  Zähnen,  Gebissen,  Kronen,  Stiften  und  Briickenarbeiten
  zwecks  Verwendung  der  darin  enthaltenen  Edelmetall-Mengen
  für  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung

zu  sammeln.  Das  Material  wird  zu  diesem  Zweck  von
der  genannten  Gesellschaft  an  die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft
  abgeliefert,  der  erzielte  Erlös  dem  Zentrakkomitee
  vom  Roten  Kreuz  zugeführt.  Die  Zahnärzte,
auch  Nichtmitglieder  der  Bahnärztlichen  Gesellschaft,
dürfen  derartiges  Material.  soweit  es  von  den  Patienten
unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  wird,  annehmen,
  müssen  es  aber  alsdann  restlos  an  die  Gesellschaft
  abführen.  Ankauf  oder  Verwendung  für  eigene
Zwecke  würde  als  Uebertretung  der  Beschlagnahmebestimmungen
  für  Platin  strafbar  sein.  Die  für  die  Veränßerung
  (Abgabe)  beschlagnahmten  Platins  erforderliche  Genehmigung
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  ist  für  die
unentgeltliche  Ablieferung  an  die  Zahnärzte  zum
Zwecke  der  gemeinnützigen  Verwendung  im  Rahmen  der
von  der  Breslauer  Zahnärztlichen  Gesellschaft  übernommenen
  Verpflichtung  grundsätzlich  erteilt  und  braucht  deshalb
  nicht  erst  von  Fall  zu  Fall  vom  Ablieferer  eingeholt.
bu  werden.

Webstoffe.

7  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Torffasern

(Blatischeiden  von  Erioph  orum).
W.  I.  4100/I.  17.  Knn.  vom  14.  Rpril  1917.

Am  14.  April  ist  eine  Bekanntmachung  in  Kraft  getreten,
  durch  die  alle  Torffasern  (Blattscheiden  von  Erlophorum),
  soweit  sie  mit  der  Hand  gesammelt  ober  mechanisch
  ausgesondert  sind,  gleichviel,  in  welchem  Zustand  der
Vertorfung  sie  sich  befinden,  beschlagnahmt  werden,