Nummer  14  '

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ist  die  Berwendung  von  Unterlagshölzern  und  berglelchen
bel  Belabung  gewöhnlicher  mit  festen  Selten-  und  Kopf-Empfän


Lastträne  vornehmen  können,  ·  —
zweckmäßigMiederBeftellungundjeÄbtissin-asbrücklich
  auf  die  Benutzung  von  Unterlagshölzern  und
bergleichen  hinzuweisen  haben.

FZur  Organllation  der  Güterabfuhr.
Krlegsministerinm.  HMriegsamt.

Tab.  Nr.  Sbieb  M  34.  266  CI.  4.  17.  K.
vom  24.  4.  1917.

Schon  mehrfach  sond
Bedeutung  hingewiesen  worden,  die  einer  gut  arbeitenden
Güterabfuhr  bei  der  starken  Inanspruchnahme  unserer  Verkehrsmittel
  zukommt.  In  Nr.  11,  Seite  18,  wurde  an  dem
Beispiel  einer  Mittelstad!  (Altena  i.  Westf.)  gezeigt,
wie  bestehende  Abfuhrschwierigkeiten  durch  straffe  Organisation
  wirksam  bekämpft  werden  können.  Anschliebend  sollen
im  folgenden,  um  weitere  Anregungen  zu  geben,  die  in  einer
rheinischen  Großstabt  getroffenen  Maßnahmen,  besprochen
  werden,  die  im  wefentlichen  auf  Freiwilligkeit  beruhen.


Wie  in  allen  Städten  mit  lebhaftem  Güterverkehr,  so
tralen  auch  in  Dässeldorf  mit  dem  Eintritt  des  starken
Frostes  im  Januar  d.  I.  erhebliche  Stockungen  in  der
Güterbeförderung  von  und  zu  den  Bahnhöfen  ein,  die  die
dortige  Handelskammer  Ende  Januar  veranlaßten,  eine
Fuhrwerksautzgleichstelle  auf  der  Grundlage
freiwilliger  Beteiligung  einzurichten.  Durch  weitestgehende
Heranziehung  der  sonst  landwirtschaftlich  tätigen  Gespanne,
zie  durch  den  Frost  zum  Nichtstun  verurteilt  waren,  konnte
die  An-  und  Abfuhr  nachbrücklich  unterstützt  werben.

Mit  dem  Eintritt  milderen  Wetters,  das  den  landwirtchaftlichen
  Gespannen  die  wichtige  Arbeit  der  Landbestellung
wieder  ermöglichte,  galt  es,  in  der  Stadt  selbst  alle  freien
und  nur  teilweise  beschäftigten  Gespanne  in  den  Dienst  der
Güterabfuhr  zu  stellen.  Von  einer  Zusammenfassung  der

berufsmäßigen  Fahrunternehmer  —  etwa  noch  dem  Muster
von  Altena  —  wurde  von  vornherein  abgesehen,  da  sich
herausstellte,  daß  diese  Unternehmungen  durchweg  überbeschäftigt

  waren.  Zudem  ließ  auch  ihre  große  Zahl,  die
Verschiedenartigkeit  der  Betriebe,  amtliche  Güterbestätter,
Großbetriebe,  Mittel-  und  Kleinbetriebe,  die  Schwierigkeit
der  Festsetzung  der  Vergütung  für  den  einzelnen  sowie  der
Verteilung  der  Arbeit  eine  Genossenschaftsgründung  unzweckmäßig
  erscheinen,  ganz  abgesehen  davon,  daß  eine  solche
Gründung  die  Errichtung  einer  besonderen  Zentralstelle  mit
zahlreichem  Personal  und  damit  größeren  Unkosten  notwendig
  gemacht  hätte.  Die  Handelskammer  beschränkte  sich
daber  darauf,  durch  die  verschiedensten  Maßnahmen  die  noch
nicht  voll  beschäftigten  und  freien  Fuhrwerke  heranzuziehen.

Durch  Aufruf  in  den  Zeitungen,  Versendung  eines
gedruckten  Fragebogens  an  sämtliche  Pferdebesitzer  der
Stodt  —  die  Pferdehalter  wurden  von  der  Stadt  namhaft

ist  im  „Kriegsamt“  auf  die  besondere

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Wrlegsemt.  Amiliche  Mittellungen  und  Nachrlchten

gemacht  —  verschafste  sich  die  inzwischen  zu  einem  Fuhramt
ausgebaute  Fuhrwerksausgleichstelle  einen  Ueberblick  über
die  verfügbaren  Fuhrwerke,  der  nach  den  verschiedensten
Richtungen  außgenutzt  wurde:  Größeren  Firmen  mit  stän--digem
  Güteraustausch,  z.  B.  Gießereien  und  Drehereien,
wo  die  Erzeugnisse  von  einem  Betriebe  zum  anderen  auf
größeren  Strecken  befördert  werden  müssen,  wuwen  geeignete
  Fahrzeuge  vermittelt,  die  nunmehr  dauernd  flir
biese  Unternehmungen  tätig  sind.  Die  Güterbahnhöfe  erhielten
  besondere  Listen,  in  denen  den  Nachfragenden  geeignete
  Fuhrwerke  nachgewiesen  werden.  Die  Güterempfänger
  wurden  auf  diese  Hilfe  hingewiesen  und  aufgefordert,
  davon  rechtzeitig  Gebranch  zu  machen,  da  sonst
Zwangsentladung  auf  ihre  Kosten  erfolgen  müsse.  Die
Namen  der  fäumigen  Güterempfänger  werden  dem  Fuhramt
  umgehend  mitgeteilt,  das  sich  seinerseits  sofort  mit  den
Firmen  in  Verbindung  setzt.  Durch  diese  ständige  Aufklärung
  ist  nach  und  nach  eine  Besserung  in  der  Abfuhr
eingetreten.

Besondere  Schwierigkeiten  verurfachte  die  Abfuhr  von
Massengütern,  wie  Kohlen,  Koks,  Briketts,  Kartoffeln,
Steckrüben,  Alteisen,  kleinen  Eisenwaren  und  dergleichen
mehr,  da  das  vorhandene  Schwerfuhrwerk  den  gesteigerten
Anforderungen  nicht  geniigte  und  schwere  Pferde,  geeignete
Fahrzeuge  und  Kutscher  nur  in  sehr  beschränkter  Zahl  zur
Verfügung  standen.  Frei  waren  im  großen  ganzen  nur
die  wenigen  Fuhrwerke  der  Brauereien  und  einiger  weniger
noch  nicht  voll  beschäftigter  kleinen  Fuhrbetriebe.  Der  fortgesetzten
  Kleinarbeit  gelang  es  mit  der  Zeit,  durch  Sammlung,
  Bekanntgabe  und  Vermittlung  von  Kauf-  und  Mietgelegenheiten
  ungenutzter  Wagen,  durch  Verschaffung  geeigneter
  Kutscher  und  schwerer  Pferde  alles  vorhandene
Material  zur  Abfuhr  heranzuziehen.

Nach  einer  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  VII.  Armeekorps  vom  6.  4.  19177)  können  zur
Hilfe  bei  der  Güteran=  und  abfuhr  brauchbare  Leute
zwangsweise  zur  Arbeitsleistung  herangezogen  werden.
Unter  Hinweis  auf  diese  Möglichkeit  ist  eine  Anzahl  kleiner
Fuhrleute  ausgewählt  und  aufgefordert  worden,  sich  freiwillig
  in  den  Dienst  der  größeren  Unternehmungen  zu
stellen.  Das  Fuhramt  hofft,  auf  diesem  Wege  eine  ausreichende
  Zahl  zuverlässiger  Kutscher  zu  gewinnen  und  diese
Betriebe  auf  ihre  frühere  Leistungsfähigkeit  zu  bringen.

Für  die  Be-  und  Entladung  von  schweren  Schienen,
Holzstämmen,  Kohlen  und  dergleichen,  die  in  letzter  Zeit
besondere  Schwierigkeiten  bereitete,  soll  neuerdings  durch
Zuweisung  von  Strafgefangenen  Abhilfe  geschaffen  werben.

Eine  Mitwirkung  der  elektrischen  Straßenbahnen  hat
sich  in  Düsseldorf  bisher  als  unmöglich  herausgestellt,  da
die  Zahl  der  Motorwagen  noch  nicht  einmal  für  die  Personenbeförerung
  genügt.

*)  Die  Verorbm  gründet  sich  auf  den  8  h0  des  Gesetzes
bom  4.  6.  1861  in  Veisdung  t  dem  Reichsgesetz  vom  55  —
1915.  Der  hier  in  Betracht  kommende  §  2  lautet:

„Jede  männliche  oder  weibliche  Person  ist  verpflichlet,  bei
Aufforderung  der  zuständigen  Vehörde  6v  aint  hiun  Wohn—
sitzes  oder  einer  Nachbargemeinde  gegen  den  jeweils  ortslblichen
Lohn  eine  ihren  Kräften  und  Fählgkeiten  entsprechende  landoder
  forst#virlschaftliche  Arbeit  soweit  zu  übernehmen,  als  es
ohne  wesentliche  Schädigung  ihrer  eigenen  Verhöltnisse  geschehen
  kann.

Dieselbe  Verpflichtung  besteht  zur  Uebernahme  folcher  Arbeim—“i

SEntladung  von  Stsenbahnwagen  und  zur  Bescheuntgung  des
Wagenumlaufs  etwa  notwendie  werben.