*  Ortskohlenstellen  als  Untersfellen
der  Kriegsamtttellen.

#Kriegeminliterlum.  Kriegsomt.
Tab.  Nr.  5914.  4.  17.  K.  Stav  Tech.
vom  7.  4.  1917.

Die  günstigen  Erfahrungen,  welche  in  verschiedenen
Stüdten  mit  der  örtlichen  Regelung  der  Brennstoffversorgung
  gemacht  sind,  geben  Veranlassung,  im  Einvernehmen
mit  dem  Herrn  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
den  Städten  und  Gemeinden  mit  entsprechender  Einwohnerzahl
  (von  etwa  10  000  Einwohnern  an)  dringend  anzuempfehlen,
  Ortskohlenstellen  einzurichten.  Aufgabe  solcher
Orkskohlenstellen  müßte  vor  allem  Vorbereitung  und  spätere
Durchführung  der  örtlichen  Regelung  der  Brennstofsversorgung
  im  nächsten  Winter  sein.  Eine  sofortige  Einrichtung
solcher  Ortskohlenstellen  empfiehlt  sich  aber  jedenfalls,  um
nicht  nur  für  den  Winter  Vorarbeiten  zu  leisten,  sondern
gleichzeitig  auch  augenblicklich  bestehende  Schwierigkeiten  in
der  Kohlenversorgung  zu  beseitigen.

Die  Ortskohlenstellen  müssen  unter  der  Aufsicht  und
Vedenfalls  in  enger  Filhlung  mit  den  Kriegsamtstellen  ins
Leben  gerufen  werden.  Im  einzelnen  sind  folgende  Richtlinten
  maßgebend:

1.  Der  Leiter  der  Ortskohlenstelle  kann  in  allen  Stäbten
und  Gemeinden,  in  welcher  keine  Kriegsamtstelle  ober
Kriegsamtnebenstelle  sich  befinbet,  als  Vertrauensmann  der
Kriegsamtstelle  mit  der  örtlichen  Vertretung  derselben  beauftragt
  werden.

Er  leitet  die  Ortskohlenstelle,  welche  unter  der  Aufsicht
der  Kriegsamtstelle  die  Durchführung  der  den  Kriegsamtstellen
  obliegenden  Aufgaben  bezüglich  des  Verkehrs  mit
Brennstoffen  (Kohle,  Koks  und  Briketts)  für  den  betreffenden
  Ort  übernimmt.  Wenn  in  einzelnen  Städten  schom
Ortskohlenstellen  eingerichtet  sind,  so  werden  neue  nicht  eingerichtet.


Der  Stadbt-  ober  Gemeindeverwaltung  wirb  anheimgestellt,
  der  Kriegsamtstelle  einen  Vertrauensmann  vorzuschlagen.
  In  vielen  Fällen  wird  hierfür  der  Leiter  des
Gaswerkes  als  geeignete  Persönlichkeit  in  Frage  kommen.
Die  Genehmigung  des  vorgeschlagenen  Vertrauensmannes
als  Vertreter  der  Kriegsamtstelle  bleibt  der  letzteren  überlassen.
  Falls  keine  Benennung  eines  Vertrauensmannes
seitens  der  Stadt-  oder  Gemeindeverwaltungen  erfolgt,  wird
die  Kriegsamtstelle  nach  Verständigung  mit  dem  Kriegsamt
selbst  einen  Vertrauensmann  in  denfenigen  Orten  bestimmen,
  in  denen  dies  undedingt  notwendig  erscheint.
Dem  Leiter  der  Ortskohlenstelle  bleibt  es  überlassen,
im  Einvernehmen  mit  der  Kriegsamtstelle  zu  seiner  Beratung
weitere  Sachverständige  aus  den  Kreisen  desd  Kohlenhandels
oder  der  Industrie  und  für  die  Durchführung  der  Arbeit
fachkundige  Hilfskräfte  nach  dem  Hilfsdienstpflichtgesetz  heranzuzlehen.



¾6  2.  Das  Arbeitsgebjet  einer  jeden  Ortskohlenstelle  wird
räumlich  begrenzt  durch  die  Grenzen  der  betreffenden  Gemeinden,
  im  gegebenen  Fall  unter  Einbeziehung  der  unmittelbar
  angrenzenden  Vororte.  Ob  ein  Bedürfnis  hierzu
vorliegt,  unterliegt  der  Prüfung  sz
amtstelle.

Alles,  was  außerhalb  der  Gebiete  der  Ortskohlenstellen
liegt,  wird  wie  bisher  unmittelbar  von  der  Kriegsamtstelle
bearbeitet.

Die  Ortskohlenstellen  sorgen  für  entsprechende  Bekannthabe
  der  getroffenen  Einrichtung  innerhalb  ihres  Gebietes

KNriegsamt.  Hmmillde  mlitellungen  und  Nnachelchten

der  zuständigen  Kriegs-Hummer

  14

mit  Angabe  des  Datums  der  Arbeitsaufnahme,  welche  möglichst

  bald  erfolgen  soll.

3.  Das  Arbeitsgebiet  der  Ortskohlenstellen  ist  sachlich
begrenzt  durch  den  Aufgabenbereich  der  Kriegsamistellen.
Durch  ihre  Tätigkeit  soll  die  Selbstversorgung  und  die
Verfügungsfreiheit  der  Industrie  nicht  beeinträchtigt  werden.
  Sie  haben  den  Zweck,  durch  sachverständige  örtliche
Behandlung  der  verschiedenartigen  Verhältnisse  die  entstandenen
  Schwierigkeiten  in  der  Kohlenversorgung  beseitigen
  zu  helfen.
Insbesondere  fallen  ihnen  vorläufig  die  folgenden  Auf-Baben
  zur  -

a)  Prüfung  der  Kohlenbelieferung  und  Kohlenreklamation
  der  einzelnen  im  Heeresdienst  tätigen  Betriebe
  nach  Dringlichkeit  und  Menge  auf  Grund  allgemeiner
  vom  Kriegsamt  im  Benehmen  mit  dem
Reichskohlenkommissar  herausgegebenen  Anweisung.
Zu  diesem  Zweck  sind  alle  Reklamationen  der
einzelnen  Betriebe  durch  die  Ortskohlenstellen  weiter
zu  leiten,  welche  die  tatsächliche  Berechtigung  vorher
prüfen.  Die  Weitergabe  der  Reklamattonen  erfolgt
unmittelbar  an  die  vom  Reichskohlenkommissar  eingesetzten
  Kohlenausgleichstellen.  Die  Kriegsamtstellen
orhalten  Mittellung  in  Halbmonatsberichten.

PD.)  Ausbilfe  bet  plötzlich  eintretendem  vorübergehenden
Kohlenmangel  einzelner  Betriebe  durch  Ausgleich  aus
anderen  an  demselben  Ort  vorhandenen  und  für  den
Verbrauch  am  Ort  selbst  bestimmten  Kohlen-  und  Koksvorräten.
  Falls  ein  solcher  Ausgleich  sich  nicht  auf
gütlichem  Wege  herbeiführen  läßt,  ist  die  Beschlagnahme
  telegraphisch  beim  Reichskohlenkommissar  zu
beantragen.

Eeine  Beschlagnahme  von  auf  dem  burchgehenden

Transsport  befindlichen  Kohlen  ist  unzulässig.

)  Nach  Möglichkeit  Einrichtung  und  Unterhaltung
eines  Reservelagers  zur  Aushilfe  bei  plötzlich  eintretendem
  vorlbergehenden  Bedarf  nach  den  unter  b)
angebenen  Richtlinien,  insbesondere  können  die  Ortskohlenstellen
  ihre  Beflrwortung  zur  Auffüllung  der
Lager  bei  den  Kohlenhändlern  von  der  Verpflichkung
der  Händler  abhängig  machen,  daß  davon  in  dringenden
  Fällen  ohne  weiteres  Kohle  entnommen  werden
kann  zu  den  allgemein  gebräuchlichen  Bedingungen

und  Preisen.

44)  Vorsorge  für  schnelles  Entladen  der  Eisenbahnwagen

durch  zweckmäßigste  Ausgestaltung  der  örtlichen  Entlademöglichkeiten
  und  Lagerplätze  und  gegebenenfalls
durch  Bereitstellung  besonderer  aus  Hilfsdienst-Hülichtigen

  gebildeten  Entladekommandos.

e)  Zweckmäßigste  Gestaltung  des  Kohlentransportwesens
innerhalb  der  Stadt  und  der  Gemeinden  durch  einheitliche
  Ausnutzung  der  vorhandenen  Pferde  und
Wagen  der  Spediteurgeschäfte,  durch  Ausnutzung  vorhandener

  Kleinbahnen,  Straßenbahnen  usw.

#".  Den  Städten  und  Gemeinden  bleibt  es  überlassen,

den  Ortskohlenstellen  weitere  im  Tätigkeitsbereich  der

Städte  und  Gemeinden  liegende  Aufgaben  zuzuweisen,

3.  B.  Regelung  der  Kohlenabgabe  an  die  Kleinverbraucher

  usw.  -

«»Ehean-finddic-Ortskokjkenstellmberechtigt-,Aufgabgtiz

welche  ihnen  vom  Reichskohlenkommissar  übertragen  werden
  sollten,  mit  zu  übernehmen.  ·«·

5.  Den  Ortskohlenstellen  ist  für  die  Durchführung
ihrer  Aufgaben  die  Wahl  der  Lagerplätze  usw.  die  größte

Freiheit  zu  lassen.  f