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Vaterländischer  Hilfsdienit

«  III-ists-Mtjnsgsgmissssigmsatatst-statuta-konstitutiv-assista-*Heranziehungsverfahren.



Krlegsminlisiterlum.  AKrlegsamt.
Nr.  1  R.—;.  R.  vom  24.  4.  1917.  .
Um  das  für  eine  sachgemäße  Durchführung  des  Herauziehungsverfahrens
  erforderliche  Zusammenarbeiten  zwischen
den  Kriegsamtstellen  und  den  Einberufungs-  und  Feststellungsausschüssen
  zu  sichern,  wird  folgendes  bestimmt:
Nachdem  die  Einberufungsausschüsse  auf  Grund  des

bcingegangenen  Kartenmaterials  unter  Beobachtung  der  in

Nr.  10  des  „Kriegsamt“  bekanntgegebenen  Richtlinien  sich
jeweils  darüber  schlüssig  gemacht  haben,  nach  welchem  Plan
der  von  den  Kriegsamtstellen  angeforderte  Bedarf  an  Arbeitskräften
  gedeckt  werden  soll,  haben  die  Vorsitzenden  unberzüglich
  der  Kriegsamtstelle  laufend  mitzuteilen,  welche
Berufe,  Organisationen  oder  Betriebe  nach  diesem  Plane
voraussichtlich  von  Heranziehungsverfügungen  zunächst  betroffen
  werden.  Die  Kriegsamtstellen  haben  hierauf  die
Feststellungsausschüsse  zu  veranlassen,  bezüglich  der  von  den
Einberufungsausschüssen  genannten  Betriebe  usw.  die  nach
*  4  Abs.  2  des  Hilfsdiensigesetzes  erforderlichen  Feststellungen
zu  treffen,  sofern  ihre  Kriegswichtigkeit  oder  die  dem  Bedürfnis
  entsprechende  Besetzung  mit  Arbeitskräften  nach  Ansicht
  der  Kriegsamtstellen  zu  Zweifeln  Änlaß  bietet.

Gleichzeitig  haben  die  Kriegsamtstellen  von  der  beabsichtigten
  Heranziehung  sämtliche  für  die  Heranziehung
in  Frage  kommenden  Betriebe  usw.  möglichst  zeitig  zu  benachrichtigen,
  um  ihnen  hierdurch  Gelegenheit  zu  geben,  ihre
Interessen  wahrnehmen  zu  können.

Groener.

Rriegsministerium.  Rrlegsamt.
Nr.  240/J.  17.  R  2  5  6ö.  vom  I7.  4.  1917.
Ruszug.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Erlaß  vom  5.  3.  1917
KM  Nr.  1810/2.  17.  Cib  und  M.  d.  J.  V.  a  879  und  auf
die  Richtlinien  für  die  Tätigkeit  der  Einbernfungsausschiüsse
vom  9.  3.  1917  Nr.  216,3.  17.  E  D  1·)  wird  für  die  Heranl

  Kriegsamt.  Amtl.  Mit#t.  u.  Nachr.  Nr.  10,  S.  8  fla.

ziehung  der  heeresentlassenen  kriegsunbrauchbaren  Kriegsbehadiaten
  aum  vaterländischen  Hilfsdienst  folgendes  be.
seimmk:

1.  Um  den  Grundsatz,  daß  Kriegbeschädigte  nur  wenn  unumgänglich
  nötig,  zum  Hilfsdfenst  herangezogen  werden
  sollen,  sachgemäß  durchzuführen,  machen  die  Einberusungsausschsisse,
  sofern  sie  auf  Grund  der  ihnen
von  den  Ersatzkommissionen  zugehenden  Listen  der  für
den  Hilfsdienst  in  Betracht  kommenden  Wehrpflichtigen
oder  auf  Grund  anderer  Unterlagen  die  Einberufung
eines  Kriegsbeschädigten  beabsichligen,  den  zuständigen.
Ortsausschissen  der  amtlichen  bürgerlschen  Kriegsbeschädigtenfürsorge
  zuvor  hiervon  Milteflung.  J##
dieser  sind  die  Personalien  und  die  in  Aussicht  genonnnene

  Verwendung  im  Hilfsdienft  anzugeben;  zugleich

  ist  darin  zu  ersuchen,  sich  binnen  einer  Frist,  die
mindestens  auf  2  Wochen  zu  bemessen  ist,  darüber  zu
äußern,  ob  der  Kriegsbeschädigte  zur  Heranziehung  geeignet
  ist  oder  welche  Einwendungen  zu  erheben  sind,
insbesondere  ob  er  eine  danernde  Tätigkeit  außerhalb
der  Beschäftigungsarten  des  §  2  des  Hilksdienstgesetzes
gefunden  hat,  deren  Aufgabe  unzweckmäßig  sein  würde

#vergl.  Ziffer  4  Absatz  2  der  Richtlinjen).  Ein  Aufforderungsschreiben

  auf  Grund  des  §&amp;  7  des  Hilfsdienstgesetzes

  darf  erst  nach  Fristablauf  oder  nach  Eingang
der  Antwort  erlassen  werden.  Ein  Verzeichnis  der  für
den  örtlichen  Bereich  des  Einberufungsausschusses  in

Betracht  kommenden  Ortsausschüsse  der  Kriegsbeschädigtenfürsorge

  wird  der  zuständigen  Kriegsamtstelle

  von  den  beteiligten  Hauptfürsorgeorganisationen

mitgeteilt  werden.  *  ·

1

2.  Um  eine  baldige  und  lückenlose  Heranziehung  aller  derjenigen

  heeresentlassenen  Kriegsbeschädigten  zu  erreichen,
  die,  obschon  arbeitsfähig,  eine  Arbeit  nicht  gefunden
  oder  abgelehnt  oder  keine  ihren  Kräften  outsprechende
  kriegswirtschaftliche  Beschäftigung  haben,
werden  die  Ortsausschüsse  der  amtlichen  bürgerlichem
Kriegsbeschädigtenfürsorge  durch  den  Reichsousschuß
für  Kriegsbeschädigkenfürsorge  und  die  Hauptfürsorgeorganisationen
  ersucht  werden,  den  Einberufungs.
ausschüssen  (vergl.  Kriegsamt,  Amtliche  Mitt.  u.  Nachr.
Anlage  zu  Nr.  7  und  Nr.  0  S.  16)  entsprechende  Mitteilung
  unter  Angabe  der  Personalien,  der  Art  der
Erwerbsbeeinträchtigung  und  der  Verwendbarkeit  des
Kriegsbeschädigten  zu  machen  zu  dem  Zwecke.  selne.

Einberufung  zum  Hilfsdienst  zu  bewirken.  Es
im  Intereis  e  der  Allgemeinheit  und  des  einzelnen
Kriegsbeschädigten,  daß  die  Einberufungsausschüssa
diesen  Vorschlägen  zur  Heranziehung  möglichst  bald
und  umfassend  entsprechen.  ·  «