—  Rrlegsamt.  Hmtiiche  Mitfellungen  und  Nachrichten

Nummer  15

3.  Soweit  andere  militärische  Stellen,  insbesondere  die
Bezirkskommandos,  Wahrnehmungen  über  erwerbslose
aber  arbeitsfähige  oder  über  offenbar  ungeeignet  beschäftigte
  bereits  entlassene  Kriegsbeschädigte  machen,
sehen  sie  selbst  von  irgendwelchen  Maßnahmen  ab,
machen  aber  den  Einberusumgsausschüssen  Mitteilung,
die  alsdann  nach  Ziffer  1  verfahren.

Marquard.

eranziehung  von  Wehrpflid
zum  Hilfsdienit.

(Erlaß  an  die  Königl.  Preußischen  Erlatzbehörden  III.  Instanz.)

Krlegsministerlum.

k.  M.  MUr.  702/#.  17.  C.  1  b.
M.  d  J.  Va.  1398
vom  21.  4.  1917.

Nach  Abschluß  der  Nachmusterungen  der  Dienstunbrauchbaren
  —  jedoch  bis  spätestens  15.  5.  17  —  haben
die  Ersatzkommissionen  den  Einberufungsausschüssen  als
Unterlagen  für  die  Heranziehung  zum  Hilfsdienst  Listen
über  nachbezeichnete  Wehrpflichtige  einzureichen:
a)  Ueber  alle  Mannschaften,  welche  wegen

körperlicher  Unbrauchbarkeit  auf  Zeit
zurückgestellt  sind,
b)  über  alle  dauernd  Unbrauchbaren,  einschl.
der  nach  Kr.  M.  Anl.  Ziffer  79  nicht  mehr
zu  kontrollierenden,  «
c)iib-ekallcnochnicht·Inusierteii,eiijchl.

Jahrgang  1900,  soweit  er  schon  in  die
Leandsturmrollen  aufgenommen  ist,  1
)  über  wehrpflichtige  ehemalige  Offiziere

und  Beamte  der  Heeresverwaltung,  welche

im  Heere  keine  Verwendung  finden.

Nach  Abschluß  der  Musterung  des  Jahrgangs  1899  sind
über  diesen  Jahrgang  gleiche  Angaben  wie  vorstehend  zu
a—--e  möglichst  beschlennigt  den  Einberufungsausschüssen
3nsustellen.
Ferner  sind  allmonatlich,  beginnend  mit  dem  1.  7.  17.
den  Einbernfungsausschüssen  die  eintretenden  Veränderungen
  (z.  B.  Zugang  durch  Eintritt  in  das  wehrpflichtige
Alter  und  Entlassung  aus  dem  Heer,  Abgang  durch  Einziehung
  zum  Heer,  Zu-  und  Abgang  durch  Wohnungswechsel)
mitzuteisen.  Zu  den  gleichen  Zeitpunkten  sind  auch  die
nach  dem  Erlaß  vom  5.  3.  17—  *  ·  hev  VI
mitzuteilenden  Nenderungen  zur  Kenntnis  der  Einberufungsausschüsse
  zu  bringen.
Die  Listen  müssen  dieselben  Angaben  enthalten,  wie  sie
in  dem  eben  genannten  Erlaß  vorgeschrieben  sind.  Die  Einreichung
  der  Listen  darf  durch  Nachfragen  nicht  verzögert
werden.  Fehlende  Angaben  sind  nachträglich  zu  erstatten.
Die  Kriegsbeschädigten  sind  in  den  Listen  und  Veränderungslisten
  besonders  kenntlich  zu  machen.
Demerkt  wird  noch  ausdrücklich,  daß  von  der  Aufnahme
in  die  Listen  grundsätzlich  die  vorgenannten  Personen  ausgeschlossen
  bleiben,  die  bei  der  Nachmusterung,  der  außerterminlichen
  Musterung  oder  der  Untersuchung  durch  die
Bezirkskommandos  ausgehoben  oder  als  kriegsbrauchbar
bezeichnet  sind.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:

v.  Jarotzky.

tigen

außer
Jahrgang
1890

Der  Kriegsminister.
Im  Auftrage:
Freytag.

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--*

  Henderung  der  Anlage  zu  Hr.  7
des  „Kriegsamt“.
II.  f#meekorps.
Der  Landwehrbezirk  Naugard  wird  vom  Schlichtungsund
  Einberufungsausbschuß  Stettin  abgetrennt  und  dem

Schlichtungs=  und  Einberufungsausschuß  Stargard  i.  Pom.
zugeteilt.  Z

*  Aus  der  Kechtsabteilung.

Losfchein  und  Hbkehrschein.

In  einigen  Gegenden  Deutschlands  ist  es  üblich,  dem
kündigenden  landwirtschaftlichen  Arbeiter  eine  Bescheinigung
  (Losschein,  Losungsschein,  Ziehschein)  folgenden  Wortlauts
  zu  erteilen:  „Der  N.  N.  darf  sich  zu  Martini  einen
anderen  Dienst  suchen.“  Dieser  Schein  wird  üblicherweise
alsbald  nach  der  Kündigung  ausgestellt  und  dem  Arbeitnehmer
  ausgehändigt.  Es  fragt  sich,  wie  er  sich  zu  dem
Abkehrschein  des  §  9  Abs.  1  des  Hilfsdienstgesetzes  verhält.

Die  Bestimmungen  des  §  9  lassen  die  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Ausstellung  von  Arbeitspapieren  unberührt.
  Sind  solche  erst  beim  Abgange  auszuhändigen,
wie  das  Abgangszengnis  des  §  113  der  Gewerbeordnung,
so  erhält  sie  auch  der  Hilfsdienstpflichtige  erst,  wenn  er  die
Beschäftigung  niederlegt,  —  in  der  Regel  also  gleichzeitig
mit  dem  Akkehrschein.  Sind  sie  nach  Gesetz  oder  Uebung
schon  bei  der  Kündigung  zu  übergeben,  wie  in  manchen
Gegenden  das  Dienstbuch  des  Gesindes,  so  wird  hieran  auch
durch  das  Hilfsdienstgesetz  nichts  geändert,  Aus  der  Hergabe
  solcher  Papiere  ist  jedoch  noch  nicht  zu  folgern,  daß  der
Arbeitgeber  mit  dem  Ausscheiden  des  Arbeitnehmers
nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  einverstanden  und  zur  Erteilung
  des  Abkehrscheins  bereit  ist.  Es  wird  vielmehr
  Frage  des  einzelnen  Falles  sein,  ob  ein  solches  Einverständnis
  anzunehmen  oder  zu  verneinen  ist.  Da  aber
immerhin  die  Möglichkeit  besteht,  daß  unter  Umständen  aus
der  vorbehaltlosen  Aushändigung  solcher  Papiere  gefolgert
werden  könnte,  daß  der  Arbeitgeber  seinerzeit  auch  den
Abkehrschein  nicht  verweigern  wollte,  so  empfiehlt  es  sich  für
den  Arbeitgeber,  falls  er  sich  seine  Rechte  aus  §  9  Abs.  1
des  Hilfsdienstgesetzes  vorbehalten  will,  dies  gleichzeitig
ausdrücklich  zu  erklären.  Unterläßt  er  dies  nicht  nur,  sondern
  äußert  er  sogar  bei  Aushändigung  der  Arbeitspapiere,
daß  er  damit  auch  seine  Zustimmung  im  Sinne  des
Hilfsdienstgesetzes  erteile,  so  ist  er  hieran  gebunden;
  ein  Widerruf  dieser  Erklärung  ist  nicht  zuläsfig.
Bei  dieser  Rechtslage  könnte  der  Wortlaut  des  „Losscheins“
dem  Arbeitnehmer  eine  Handhabe  geben,  auch  gegen  den
Willen  des  Arbeitgebers  die  Stelle  zu  verlassen;  denn  der
Schlichtungsausschuß  würde  voraussichtlich  aus  der  in  dem
Losscheine  enthaltenen  Erklärung  die  unwiderrufliche  Zustimmung
  zum  Ausscheiden  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes
folgern.  Unter  diesen  Umständen  muß  dem  Arbeitgeber
das  Recht  zugestanden  werden,  auf  den  Losschein,  dessen
Hergabe  er  ja  nicht  verweigern  darf,  einen  Vermerk  des  Inhalts
  zu  setzen,  daß  er  sich  sein  Recht  vorbehalte,  den  Abkehrschein
  auf  Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  zu  versagen-Will
  der  Arbeitnehmer  sich  hiermit  nicht  zufriedengeben,
so  ist  es  ihm  unbenommen,  jederzeit  bis  zum  Ablaufe  der
Kündigungsfrist  —  also  auch  sofort  —  den  Schlichtungsausschuß
  anzurufen  und  dort  den  Nachweis  zu  führen,  daß
er  einen  „wichtigen  Grund“  im  Sinne  des  §  9  Abs.  2,  3  des