Xcriegsamt.  Amtliche  Mittellungen  und  Nachriciten

Ausschreibungen  des  Holzbedarfs  für  Juni  und  Juli.

»  Die  Intendanturen  werden  demnächst  den  Bedarf
bes  Feldheeres  an  Holz  für  Inni  und  Juli  ausschreiben.
Für  die  Ausschreibungen  werden  die  im  März  mit  den
Vertrebern  der  Beteiligton  beratenen  neuen  Preise  —
die  in  Nr.  12  des  „Kriegsamt,  Amtliche  Mitteilungen
  und  Nachrichten“  bekanntgegeben  wurden  —  als
Nichtpreise  (Grenzpreise)  in  dem  Sinne  gelten,  daß
die  niedrigsten  Preisangebote  zuerst  und  die  hohen
nur  bei  Vedarf  berücksichtigt  werden.  In  die  Verträge
  wird  zum  Schutze  der  Lieferer  eine  Preisstiegklaufel
  (Hausse-Klausel)  aufgenommen  werden,
wonach  sich  die  Vertragspreise  bei  einer  eventnellen  Erbhöhung
  der  Nichtpreise  automatisch  erhöhen,  so  daß  die
Anbieter  keine  Gefahr  laufen,  durch  spätere  Aenderungen
der  Richtpreise  benachteiligt  zu  werden.

Ulnbeschadet  der  Ausschreibung  besteht  nach  wie  vor
die  Absicht,  alle  Sägewerke  zur  Abgabe  eines  Teiles  ihres
Schnittholzes  (Pflichtteil)  für  das  Feldheer  zu  angemessenen
  Preisen  zu  verpflichten.  Jedoch  werden  die
Lieferungen,  die  ein  Säger  auf  Grund  der  Ausschreibungen
  Übernimmt,  nach  Einführung  des  Teillieferzwanges
  als  Lieferungen  aus  dem  Pflichtteil  angerechnet,

*estandserhebung  von  Nadelrundholz.
1.  18360/3.  17.  RRR.
vom  1.  1.  1917.

.  Mit  dem  1.  Mai  1917  ist  eine  Bekanntmachung  Nr.  H.  I.
1850/3.  17.  KN-.,  betreffend  Bestandserhebung  von  Nadelrundhols,
  in  Kraft  getreten.  Durch  diese  Bekanntmachung

Vorräte  an  gefälltem  Nadelrundholz  mit  einer

werden  alle
Zopfstärke  von  10  Zentimeter  aufwärts  einer  Meldepflicht
unterworfen.  Zur  Meldung  verpflichtet  find  Waldeigentümer
  und  Waldnutzungsberechtigte,  soweit  sie  im  Besitz  von
Holz  sind,  das  noch  nicht  an  einen  Dritten  überwiesen  ist,  ferner
  Sägewerksbesitzer,  Holzhändler  und  sonstige  Personen
bezüglich  des  Holzes,  das  ihnen  gehört  oder  von  ihnen  erstanden
  und  ihnen  bereits  überwiesen  ist,  gleichgültig,  wo  es
lagert.  Personen,  deren  Gesamtvorrat  an  meldepflichtigen
Gegenständen  nicht  mehr  als  50  Festmeter  beträgt,  sind  von
der  Meldepklicht  befreit.  Die  Meldung,  für  die  der  bei  Beginn
  des  1.  Mai  1917  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  maßgebend  ist,  haben  in  besonders  vorgeschriebener
  Weise  bis  zum  15.  Mai  1917  an  die  Holz-Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Berlin  SW.  11,
Königgrätzer  Straße  100  a,  zu  erfolgen,  wo  auch  die  amtlichen
  Meldescheine  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  anzufordern
  sind.  An  die  gleiche  Stelle  sind  alle  die  Bekanntmachung
  betreffenden  Anfragen  und  Anträge  zu  richten.

*  Merkblatt  für  vorzugsweise  Wagengestellung.

Pft.  1629/4.  17.  KRR.

Ueber  die  vorzugsweise  Wagengestellung  für  Holz  zu
Heereszwecken  ist  ein  Merkblatt  ansgegeben  worden,  das
von  Interessenten  bei  der  zuständigen  stellvertretenden
Intendantur  bezogen  werden  kann.

*  Holzversorgung  des  feldheeres.
Nr.  H.  1.  837/4.  17.  RRfN.
An  die  Waldbesttzer!

Dos  Feldheer  braucht  ständig  große  Mengen  Schnitt-#.
  Vielen  Sägewerken  fehlt  aber  das  nötige  Rundbolz.
  Hier  läßt  sich  Abbilfe  schaffen,  wenn  die  den  Sägen

—

NMummmer  13

am  nächsten  und  bequemsten  liegenden  Schläge  abgetrieben
werden.  Dieses  Holz  muß  dann  aber  auch  an  die  nächstgelegenen
  Sägen  gelangen.
bol  Ebenso  verhält  es  sich  mit  Gruben=  und  Verkohlungsbolz
  .  «»  —
Die  Kriegsamtstellen  werden  an  die  Waldbesitzer
herantreten  und  ihnen  die  Forsten  und  die  Werke  bezeichnen,
  aus  denen  und  zu  denen  vorzugsweise  das  Holz
kommen  muß.
Berlin,  den  17.  April  1917.
Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Groener.

HKrlegsminlsterium.  Kriegsamt.

Techulscher  Stab  7  1  vom  21.  4.  1917.

Anträge  auf  Freigabe  von  Eisen  werden  vielfach
zu  gleicher  Zeit  vom  Bauherrn,  vom  Unternehmer  und
von  den  Eisenhändlern  eingereicht  und  oft  von  einem
oder  mehreren  der  vorgenannten  zugleich  an  die  staatliche
Beschaffungsstelle,  die  Rohstahl-Ausgleichstelle  und  die
Bautenprüsfstelle  gerichtet.  6  ---·

Durch  dieses  Verfahren  mehrfacher  Einreichung
wird  die  Uebersicht  sehr  erschwert.  Es  liegt  durchaus.
im  Interesse  der  bauenden  Firmen,  alle  Anträge  nur
einmal  einzureichen  und  diese  entweder  an  die  Beschaffungsstelle
  zu  richten,  die  ihnen  die  Aufträge  erteilt
hat  oder  sie  an  die  Bautenprüfsteller  des  Kriegsamtes  unmittelbar
  einzusenden,  wenn  die  Notwendigkeit  und
Dringlichkeit  des  Baues  bereits  anerkannt  ist.  Im
ersten  Falle  ist  die  auftraggebende  Beschaffungsstelle  um
Bestätigung  der  Dringlichkeit  der  Freigabe  des  Eisens  zu
bitten  und  die  Weitergabe  des  Antrages  an  das  Kriegsamt,
  Bautenprüfstelle,  nachzusuchen.  v  ·

Die  vorstehende  Festsetzung  bezieht  sich  nur  auf  das
Baueisen,  das  zu  Gebäuden  verwandt  wird  oder  zu  Anlagen,
  die  Teile  von  Gebäuden  sind,  wie  Auszugsgerüste,
Kranstützen.  Anträge  auf  Freigabe  vom  Eisen  für  Maschinen,
  Teile  von  Maschinen  wie  Transmissionswellen
und  Rohrleitungen  sind  an  die  auftraggebende  Beschaffungsstelle
  zu  richten,  aber  in  diesem  Falle  nur  an
eines  der  beider  Aemter.

Mfegelung  der  Brennstoffe  erlorgung
in  Mlagdeburg.
Durch  den  in  Numm

Erlaß  betreffend  die  Errichtung  von  Ortskohlenstellen,  i
den  Städten  und  Gemeinden  die  örtliche  Regelung  der

»  Bekanntmachung.
Abgedruckt  im  Amtlichen  Anzeiger  Nr.  M.
Auf  Grund  der  §8  12,  18  und  14  der  Bundesratsberordnungen
  vom  25.  September  und  4.  November  1915  über  die  Er-