..——.——  #  —

MNummer  13

richtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungbregelung
(R.G.  Bl.  S.  607  und  728)  wird  mit  Zustimmung  des  Herrn  Regierungspräsidenten
  für  den  Umfang  des  Stadtkreises  Magdeburg
folgendes  angeordnet:  «
IGWHMIMtfåimmmsgssss-Hi


Diese  Verordnung  umfaßt  die  Regelung  der  Versorgung  mit
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Briletts,  Kols  mit  Ausschluß  des
Grudekoks.  «

Die  Ausdehnung  der  Regelung  auf  Grudekoks,  Brennholz,
Gas,  Elektrizität  und  andere  Heizmittel  behält  sich  der  Magistrat

vor.
ß  2.

Die  Abgabe  der  in  §  1  Absatz  1  aufgeführten  Heizstoffe  an
Verbraucher  und  die  Entnahme  dieser  Heisstoffe  durch  Verbraucher
ist  (gleichgültig,  ob  Abgabe  oder  Entnahme  entgeltlich  oder
unentgeltlich  erfolgen)  nur  zulässig  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  dieser  Verorbnung  und  zwar:

a)  für  Hausbrandzm

ecke  zum  Verbrauch  in  den  Monaten  Mai
bis  September  (Sommerbersorgung)  gegen  Sommerkohlenmürken,

  "„  "1
b)  für  Hausbrandzwecke  zum  Verbrauch  vom  1.  Oktober  ab

(Winterbersorgung)  getzen  Winterkohlenmarken  oder  (weiße)

Winterkohlenbezugsscheine,  ·-  —

cHsiirgcwcxblichewckegsageuMaus-)Bietricbgbkzsngsscheinei-86.



Den  Vorschriften  des  8  2  unterliegen  Bezüge,  welche  die
Verbraucher  unmittelbar  von  auswärts  empfangen,  insoweit,  als
sie  durch  einen  hiesigen  Händler  vermittelt  worden  sind.  Andernfalls
  sind  sie  von  den  Beschränkungen  des  §  2  befreit,  unterliegen
jedoch  den  Bestimmungen  über  die  Einfuhr  (§5  24,  25).

II.  vauabrandbersorauns.

Den  Bestimmungen  des  Abschnittes  II  über  Hausbrandversorgung
  unterliegt  der  Verbrauch  von  Heizstoffen  in  Wohnungen
  für  sämtliche  Zwecke  der  Haushaltung,  außerdem  in  Läden,
Büroräumen,  Werkstätten  und  sonstigen  Gewerberäumen,  sofern
  die  Heizstoffe  nur  zur  Erwärmung  dieser  Räume  bestimmt
  sind.  «

..  86.

Jede  Haushaltung,  welche  eine  eigene  selbständige  Wohnung
innehat,  erhält  für  die  Heizungszeit  1917/18  eine  Kohlenkarte.
  Die  Kohlenkarte  enthält:  1
a)  5  Marken  für  die  Sommerversorgung,  lautend  auf  je  1  Zentner

  und  bezeichnet  mit  den  Nummern  1  bis  5,  sowie  den

Monaten  der  Giltigkeit  Mai  bis  September.  Der  Magistrat
kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Geltungshöhe
und  Geltungsdauer  der  Marlen  beliebig  verändern,
b)  4  Marken  für  die  Winterverforgung,  lautend  auf  je  5  Zentner
  und  bezeichnet  mit  den  Buchstaben  A  bis  D,  —
e)  2  Marlen,  bezeichnet  mit  den  Buchstaben  E  und  B.,  deren
Verwendung  vorbehalten  bleibt.
"  §ß  6.
Auf  Antrag  kann  für  die  Winterversorgung  der  Haushaltungen
  eine  Erhöhung  der  nach  §  5  zugelassenen  Eindeckung  von
J  bis  zur  Höhe  don  40  Zentnern  burch  Aussiellung  don
(weißen)  Winterbezugsscheinen  bis  20  Zentner  für  Wohnungen,
  welche  außer  der  Küche  2  ober  8  Zimmer  mit  Oefen
enthalten,  .  1  1
b)  bis  zur  Höhe  von  60  Zentnern  durch  Ausstellung  von
(weißen)  Winterbezugsscheinen  bis  40  Zentner  für  Wohnungen,
  welche  außer  der  Küche  4  und  mehr  Zimmer  mit  Oefen
enthalten.

*#7.

«  spspfgänigekwfms.,wgl--keineckgsenieW-hnusng
innehaben,  sondern  zu  einer  anderen  Haushaltung  gehören,  erhalten
  in  der  Regel  keine  Kchlenkarte.  Anträge  auf  Erteilung
einer  solchen  Wönnen  an  das  städtische  Lebensmittelamt  (Kohlen-Kelle)
  gerichtet  #verden,  falls  der  Einmieter  auf  besonders
Heizung  des  von  ihm  bewohnten  Raumes  angewiesen  ist.

Krlegsamt.  Amtliche  Miltteliunge

chten  *½)’

"  —  —  —  —  —  —  —  —  —

n  und  Hacherl

—..—————..—

§  8.  -.

DIE-KAJIUINIHEIItosend-merstumlådurckjcdicDbmiinnek
der  Haupistellen  für  die  Ausgabe  von  Lebensmittelkar
  ten,.  bei  Zuzügen  durch  das  Lebensmittelamt  berausgabt
und  sind  nur  Sperrkarten,  d.  h.  der  Magistrat  übernimmt
keine  Gewähr  dafür,  daß  die  Mengen,  auf  welche  die  Marten
lauten,  zur  Verfügung  stehen.

Die  Kohlenbezugsscheine  sind  bei  den  Kohlenhänd.
lern,  von  denen  der  Bezug  gewünscht  wird,  zu  beantragen  und
von  diesen  dem  Lebensmittelamt  (Kohlenstelle)
zur  Genehmigung  einzureichen.  Die  Händler  dürfen  die  Anträge
erst  weitergeben,  wenn  deren  Ausführung  in  den
nächsten  8  Tagen  gesichert  ist.  *“

Kohlenkarten  und  Kohlenbezugsscheine  sind  nicht  übertragbar.
  Die  Haushaltungen  haben  auf  ihrer  Kohlenkarte  die  Bezeichnung
  der  Brotkarte  sowie  Namen  und  Wohnung  gu  vermerken.
  Die  Abgabe  und  Entnahme  auf  lose  Kohlenmarken
oder  auf  nicht  ordnungsmäßig  ausgefüllte  Kohlenkarten  ist
untersagt.  «  «

,  s  69.«  -

Haushaltungen  und  Personen,  welche  Kohlenkarten  finden
oder  auf  anderem  Wege  Kohlenkarten  erhalten,  auf  die  sie  nach
den  99  5  und  7  keinen  Anspruch  haben,  dürfen  diese  nicht  benutzen,
  sondern  haben  sie  unverzüglich  an  das  Lebensmittelam:
(Kohlenstelle)  zurückzugeben.

-  5  10.

Die  Winterbersorngung  von  Läden,  Büroräumen,
Werkstätten  und  sonstigen  Gewerbe.  und
Amtsräumen,  welche  im  Winter  der  Beheizung  bedürfen,
erfolgt  auf  Grund  von  Winterbezugsscheinen,  welche
auf  Antrag  ausgestellt  werden.  Anträge  sind  bei  den  Koclenhändlern,
  von  denen  der  Bezug  gewünscht  wird,  einzureichen  und
von  diesen  dem  Lebensmitkelamt  (Kohlenstelle)  zur  Genehmigung
weiterzugeben.  Die  Händler  dürfen  die  Anträge  erst  weitergeben,
  wenn  deren  Ausführung  in  den  nächsten  8  Tagen  gesichert
ist.  Hinsichtlich  der  Höhe  der  Bezugsberechtigung  finden  die
Grundsätze  des  §  6  sinngemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  kriegswichtigen  Betrieben  in  besonderen
Fällen  über  die  Höchstgrenze  von  60  Zentnern  hinaus-.
gegangen  werden  kann.  1  «

Von  den  auf  Winterkohlenmarken  und  Winterkohlenbe
  zugsscheinen  erhaltenen  Mengen  darf  vor
dem  1.  Oktober  1917  nichts  verbraucht  werden.
Der  Magistrat  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  diesen
Zeitpunkt  anderweitig  festsetzen.

III.  Befondere  Bestimmungen  über  die  Versorgung  von  Zentralheizungsanlagen.
  .
t  12.  .

Haushallungen  in  Wohnungen,  welche  an  eine  Zentralheizungsanlage
  angeschlofsen  sind,  ist  es  bis  auf  weiteres  untersagt,
  von  ihren  für  die  Winterversorgung  bestimmten  Marken

A  bis  D  Gebrauch  zu  machen.  «  «
FiisxsciäuscxmitZannthciHunglsganlctiggusetz-g
kolgt  Versorgung  auf  Bezugsschein.  Der  Magistrat
wird  unverzüglich  nach  Zusammenstellung  der  durch  §  28  angeordneten
  Erhebung  nähere  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit
  der  Belteferung  und  Sicherstellung  von  Koks  für  Zentralheizungsanlagen
  treffen  und  öffentlich  bekanntmachen.  Soteit
dobei  Häuser  mit  Zentralheizungsanlagen  nicht  ausreichend  beliefert
  werden  können,  soll  den  einzelnen  Wohnungsinhabern,
welche  neben  der  Zentralheizung  noch  über  Ofenheizung  versügen,
  eine  Wintereindeckung  auf  Kohlenkarte
oder  Bezugsschein  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  88  5,  6
offen  bleiben.  «  -

IV.  Versorgung  für  gewerbliche  Zwecke.
.·  BE-  -
Die  Abgabe  von  Kohlen  zur  Versorgung  für  gewerbliche
de  erfolgt  auf  (bkaue)  Monats-Besugsscheine  nach  Maßgabe
als  unbedingt  notwendig  erwiesenen  Bedarfs.  Der#