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Algemeines

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*  Trotz  der  mehrfachen  Mahnungen  im  „Kriegsamt“
werden  Gesuche  und  Anträge.  Ersuchen  um  Auskunft  und
Beschwerden  von  einzelnen  Personen,  Fabriken  und  sonstigen
  kriegswirtschaftlichen  Betrieben  noch  immer  an  alle
möglichen  Stellen,  oft  an  mehrere  zugleich,  nur  nicht  an  die
kuständigen,  eigens  flir  den  gedachten  Zweck  geschaffenen
Organisationen,  nämlich  an  bie  Krieg-samtstellen  und
Kriegsamtnebenstellen  gerichtet.

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vaterlandischer  Hültsdhenft

Bekanntmachung  über  den
Schutz  der  im  vaterländischen
Hlfsdienft  fätigen  Perfonen.

Vom  3.  Maiĩ  1917.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über
die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)
folgende  Verordnung  erlassen:

*1  1.

Die  Verordnung  zum  Schutze  von  Angehörigen  immobiler
  Truppenteile  vom  20.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  47)  sowie  die  Verordnung  über  die  Bewilligung  von
Bablungsfristen  an  Kriegsteilnehmer  vom  8.  Juni  1916
Geichs-Gesebbl.  S.  452)  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  zufolge  einer  befonderen  schriftlichen  Aufforderung

Naterlänallcher  Eüfsalen

Nr.  16  S  Berlin,  den  15.

oder  zufolge  Ueberweisung  gemäß  5  7  Abs.  2  Satz  9,  Abs.  3
des  Gesetzes  Üüber  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl,  S.  1333)  im  Hilfsdienst  verwendeten
  Personen.

.92.

Den  im  §  2  Abs.  1  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den
Schut  der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
behinderten  Personen,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetl.
S.  328)  bezeichneten  Personen  stehen  die  Personen  gleich,
die  sich  in  Ausübung  des  vaterländischen  Hilfsdienftes  in
Kusland  aufbalten.

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Die  Verordnung  tritt  mit  bem  Tage  der  Verkünbung  in
Rraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des
Außerkrafttretens.

Berlin,  den  3.  Mai  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  H  elfferich.

*  freie  Elsenbahnfahrt  der  Hilfsdienstpflichtigen

  für  das  besetzte

Gebiet  auf  6rund  von  Militär.
fahrscheinen.

Kriegesminlliterlum.  Krlegsamt.
Nr.  533/d.  17.  E.  D.  I.  vom  12.  4.  1917.

Nachdem  die  Bedenken  behoben,  die  bisher  der  Ausstellung
  von  Militärfahrscheinen  für  Hilfsdienstpflichtige

eentgegenstanden,  wird  unter  Aufhebung  der  Verfügung

vom  7.  März  1917  Nr.  222/8.  17.  E.  D.  1,  folgendes  bestimmt:

  "

1.  Hilfsdienstpflichtigen,  die  sich  zur  Verwendung  im  besetzten

  Gebiet  freiwillig  gemeldet  oder  bereit  erklärt
haben  und  für  geeignet  befunden  sind,  wird  auf  Grund
eines  von  der  betreffenden  Kriegsamtstelle  zu  übersendenden
  Militärfahrscheines  freie  Eisenbahnfahrt  vom
Wohnort  zur  Kriegsamtstelle  gewährt.
Die  Eisenbahnfahrt  von  der  Kriegsamtstelle  zur
Beschäftigungsstelle  erfolgt  entweder  in  Sammeltransporten
  oder  —  sofern  Einzeltransport  begründet  —  ebenfalls
  auf  Militärfahrschein.

2.  Der  sich  zur  Verwendung  im  besetzten  Gebiet  freiwillig
meldende  Hilfsdienstpflichtige  hat  der  betreffenden